I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2019 verkündeteUrteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvorSicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der imlandgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung – der Streitwert für den ersten Rechtszug werden auf jeweils 30.000.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patent 2 3… (Anlage TW 1; deutsche Übersetzung Anlage TW 2; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 07.10.2009 unter Inanspruchnahme einer US-Priorität vom 08.10.2008 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.11.2015 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 200… geführt. Anmelderin und ursprünglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war dieA… Die Klägerin ist seit dem 07.08.2017 als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen. Die Beklagte zu 2. hat unter dem 28.02.2018 Nichtigkeitsklage (Az.: 5 Ni 20/18)gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, über die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Rückholen eines Gerätes aus dem Ruhemodus mittels Bewegung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 6 lauten in der Verfahrenssprache wie folgt: „1. A method for waking a device (110) from an idle state comprising: receiving motion data from a motion sensor (220) of the device, the motion sensor sensing motion along a plurality of axes; computing a first dominant axis of the device and a first idle sample value for the first dominant axis; registering a motion of the device using the motion sensor; computing a second dominant axis and a second idle sample value for the second dominant axis based on said motion data, the idle sample value being the long average of accelerations along an axis over a sample period and the dominant axis being the axis most impacted by gravity among the plurality of axes; if the first and second dominant axes are the same determining whether a difference between the first idle sample value and the second idle sample value is above a threshold, and if so, waking up the device. „6. A system (200) for waking up a device from an idle state in response to movement, the system comprising: a long average logic (240) to create one or more long averages of accelerations of the device as measured by a motion sensor along a plurality of axes over a period of time; a dominant axis logic (245) to determine a dominant axis of a device based on one or more of the long averages, the dominant axis defined as the axis most impacted by gravity among the plurality of axes being the axis with the longest absolute long average of accelerations; a motion sensor to receive motion data; a computation logic (255) to compare a first long average along a first dominant axis to a second long average along a second dominant axis to determine if the long averages of accelerations of the dominant axis has changed; the computation logic (225) being configured to wake up the device if the first and second dominant axes are the same and the first and second long averages differ by more than a predetermined threshold.” Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche Übersetzung dieser Patentansprüche lautet wie folgt: „1. Verfahren zum Erwecken eines Geräts (110) aus einem Ruhezustand, wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von Bewegungsdaten von einem Bewegungssensor (220) des Geräts, wobei der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst, Berechnen einer ersten dominanten Achse des Geräts sowie eines ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse, Erfassen einer Bewegung des Geräts unter Verwendung des Bewegungssensors, Berechnen einer zweiten dominanten Achse sowie eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse auf Basis der Bewegungsdaten, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt und die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, Bestimmen, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind, ob ein Unterschied zwischen dem ersten Ruhemesswert und dem zweiten Ruhemesswert einen Grenzwert überschreitet, und Erwecken des Geräts, wenn dem so ist.“ „6. „System (200) zum Erwecken eines Geräts aus einem Ruhezustand infolge einer Bewegung, wobei das System aufweist: eine Langzeitmittelwertlogik (240) zum Erzeugen von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten der mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen, eine Dominante-Achse-Logik (245) zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Geräts auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt, einen Bewegungssensor zum Empfang von Bewegungsdaten, eine Berechnungslogik (255) zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse, um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben, wobei die Berechnungslogik (225) dazu ausgebildet ist, das Gerät zu erwecken, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind und der erste und der zweite Ruhemesswert sich um mehr als ein vorgegebener Grenzwert unterscheiden.“ Die Beklagte zu 1. stellt Mobilfunkgeräte her. Zu diesen gehören die Mobilfunkgeräte mit den Bezeichnungen E…, F…, G…, H… und I…, die über eine sog. raise-to-wake-Funktion verfügen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte zu 2. bietet an und verkauft diese Mobilfunkgeräte über den „B…-Onlineshop“ nach Deutschland. Die Beklagte zu 3. betreibt in Deutschland „C…“, in denen die vorbezeichneten Geräte ebenfalls vertrieben werden. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Das Klagepatent sei ihr am 16.05.2017 von der A… übertragen worden. Im Zuge der Patentübertragung seien ihr sämtliche Ansprüche aus dem Klagepatent für die Vergangenheit abgetreten worden. Sie sei bis zum 03.05.2018 Inhaberin des Klagepatents gewesen. Mit Übertragungsvertrag von diesem Tage habe sie das Klagepatent auf die D… übertragen. Mit der angegriffenen Ausführungsform verletzten die Beklagten den Anspruch 1 des Klagepatent mittelbar und den Anspruch 6 unmittelbar. Patentanspruch 1 lasse sich nicht entnehmen, dass die Bewegungs- und Gravitationsdaten lediglich temporär erhoben würden. Vielmehr würden die Bewegungsdaten regelmäßig vom Beschleunigungssensor erfasst. Unter den vom Bewegungssensor erfassten Achsen sei diejenige Achse die „dominante Achse“, die am stärksten von der Gravitation betroffen sei. Patentanspruch 1 schließe weitere Bedingungen zum Erwecken des Gerätes nicht aus. In Patentanspruch 6 werde ebenso wie in Anspruch 1 auf die entlang der Geräteachsen erfassten Bewegungsdaten zurückgegriffen, um die dominante Achse zu ermitteln. Die angegriffene Ausführungsform führe ein Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents durch. Sie weise Bewegungssensoren auf, die entlang der x-, y- und z-Achse die Bewegungen des Gerätes erfassten. Die kontinuierliche Erfassung und Berechnung von Bewegungsdaten schlössen nicht aus, dass die Bewegung des Gerätes erfasst werde und eine zweite dominante Achse berechnet werde. Die zum Erwecken der angegriffenen Ausführungsform erforderliche Rotation führe nicht zwangsläufig zu einer Veränderung der dominanten Achse. So schließe eine Rotation um z.B. die x-Achse des Gerätes nicht gleichzeitig eine Beschleunigung entlang z.B. der z-Achse des Gerätes aus. Solange die angegriffene Ausführungsform die im Patentanspruch angegebenen Prüfungsschritte vornehme, sei es nicht von Belang, dass sie noch weitere Parameter prüfe. Im Übrigen sei der vorgesehene Grenzwert nicht auf eine bestimmte Rotationsgeschwindigkeit begrenzt, sondern könne auch weitere Parameter einbeziehen. Hinsichtlich des in dem von den Beklagten als Anlage HL 32 (deutsche Übersetzung Anlage HL 32a) vorgelegten Privatgutachten referierten Source-Codes bestreite sie mit Nichtwissen, dass es sich bei diesem um einen solchen handele, der in den angegriffenen Geräten seit deren Markteinführung verwendet worden sei und dass die in dem Privatgutachten getroffenen Angaben zum Source-Code sachlich zutreffend seien. Sie könne weder den Source-Code noch die gezogenen Schlussfolgerungen überprüfen. Von der Lehre des Klagepatents mache die angegriffene Ausführungsform aber auch ausgehend von dem Privatgutachten mittelbar Gebrauch. So erfolge die Bestimmung der Ausgangslage „face up“ anhand der dominanten Achse des Gerätes, weil diese Bestimmung anhand der Achsen des Bewegungssensors und anhand der Gravitation vorgenommen werde. Dies schließe auch die z-Achse des Bewegungssensors ein, die in der als „face up“ bezeichneten Referenzlage senkrecht nach oben weise. Bei dem Sensor erfolge die Messung der Bewegungsdaten entlang seiner drei Achsen unter Berücksichtigung des Gravitationsvektors g. Der „lift-to-wake“-Algorithmus erfasse nach der Bestimmung der Ausgangslage weitere Bewegungen, anhand derer ermittelt werde, ob die Lage des Gerätes weiterhin den für die Ausgangslage „face up“ aufgestellten Bedingungen entspreche. Indem auch die Endlage bestimmt werde, werde auch eine zweite dominante Achse berechnet. Eine Identitätsbestimmung erfolge durch die Bestimmung der Ausgangs- und Endlage, bei der sich die dominante Achse nicht ändere. Die Bestimmung eines Unterschieds zwischen erstem und zweitem Ruhemesswert und der Überprüfung einer Grenzwertüberschreitung erfolge ebenfalls: Der Grenzwert bei „kFaceUpTilt“ betrage weniger als 30°. Sofern das Gerät langsam in den Portraitmodus geneigt werde, finde keine Erweckung statt, obwohl der Neigungsgrenzwert von 30° überschritten sei, wohingegen bei einem schnelleren Neigen ein Erwecken erfolge. Der Algorithmus steuere daher das Erwecken offensichtlich nicht allein abhängig von der Winkelposition, sondern in Abhängigkeit von der Beschleunigung innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters. Die herangezogene Winkelposition werde auf Basis der Beschleunigungsdaten berechnet; sie sei dem Langzeitmittelwert des Ruhemesswerts inhärent. Da im Gegensatz zum Erwecken des Gerätes beim Anheben aus einer statischen Lage das Erwecken des in Ausgangsposition in Vibration versetzten Gerätes unterbleibe, obwohl es bei etwa gleicher Geschwindigkeit in den gleichen Neigungswinkel versetzt werde, werde bei der Berechnung, ob der Grenzwert überschritten sei, auch der erste Ruhemesswert herangezogen. Die angegriffene Ausführungsform stelle ferner ein System nach Patentanspruch 6 dar. Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren gebeten haben, haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Patentanspruch 1 stelle einen Zusammenhang zwischen den lokalen Achsen des Gerätes und der globalen Gravitation her und definiere die räumliche Ausrichtung des Gerätes relativ zum Erdmittelpunkt. Unter der dominanten Achse im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann die Achse (gedachte Gerade) des Gerätes, die durch den Massenmittelpunkt des Gerätes in Richtung Gravitation, d.h. in Richtung des Erdmittelpunkts, verlaufe. Nach dem Anspruchswortlaut solle nur die Bewegung entlang der identischen dominanten Achse vom Anspruch erfasst sein, nicht dagegen die in einem Ausführungsbeispiel des Klagepatents beschriebene Bewegung, bei der ein Wechsel der dominanten Achse – also eine Rotation des Gerätes – erfolge. Für die Berechnung des Ruhemesswerts komme es auf die gemittelte Beschleunigung entlang der dominanten Achse an. Darunter verstehe der Fachmann eine lineare Bewegung, die dem Verlauf der Achse entspräche. Die Verfahrensschritte Empfangen von Bewegungsdaten, Berechnen einer ersten dominanten Achse und Berechnen eines ersten Ruhewertes fänden statt, bevor eine Bewegung des Gerätes erfasst werde. Erst mit der Erfassung einer Bewegung des Gerätes komme es zu einem logischen Wechsel. Die Erfassung triggere das erneute Berechnen einer zweiten dominanten Achse und es erfolge eine Berechnung eines zweiten Ruhewertes. Weiter müsse patentgemäß zwischen der gemittelten Beschleunigung entlang der dominanten Achse vor dem Erfassen der Bewegung und der gemittelten Beschleunigung entlang der dominanten Achse beim Erfassen einer Bewegung ein Unterschied bestehen, der einen Grenzwert überschreite. Der Patentanspruch definiere abschließend die Bedingungen, bei deren Vorliegen es zwingend zum Erwecken des Gerätes kommen solle, nämlich die Identität der dominanten Achse des Gerätes vor und bei einer erfassten Bewegung und die Mindestbeschleunigung entlang dieser identischen dominanten Achse. Was den Patentanspruch 6 anbelange, müsse dieDominante-Achsen-Logik nicht nur geeignet und dazu eingerichtet sein, irgendwie zu ermitteln, welche der mehreren Achsen die am stärksten von der Gravitation betroffene und damit dominante Achse sei, sondern dazu in der Lage sein, auf die Langzeitmittelwerte der Gerätebeschleunigungen hinsichtlich sämtlicher Achsen zugreifen zu können, um auf dieser Basis die am stärksten von der Gravitation betroffene Achse bestimmen zu können. Im Unterschied zur Lehre des Klagepatents ermittle der in der angegriffenen Ausführungsform verwendete „lift-to-wake“-Algorithmus die jeweilige Lage des Gerätes im dreidimensionalen Raum. Die Berechnung der räumlichen Position und der Bewegungsdaten werde nicht zum Berechnen einer dominanten Achse genutzt. Eine vom Patentanspruch geforderte Auswahloperation beim Berechnen der ersten dominanten Achse führe die angegriffene Ausführungsform nicht aus. Diese weise keinen Algorithmus auf, bei dem das erneute/wiederholte Ermitteln der in Richtung des Erdmittelpunktes verlaufenden Achse erst durch das Feststellen einer Bewegung der angegriffenen Ausführungsform getriggert werde. Die Bestimmung der Gravitationsrichtung erfolge kontinuierlich und unabhängig von einer etwa zuvor registrierten Bewegung der angegriffenen Ausführungsform selbst. Der von der angegriffenen Ausführungsform verwendete, um ein Vielfaches komplexere Algorithmus mache ein Erwecken des Gerätes jedenfalls von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Es würden keine Ergebnisse von zuvor ermittelten dominanten Achsen verglichen. Ziel des Algorithmus sei es, im Gegensatz zum Klagepatent, das eine vereinfachte Lösung des Erweckens des Gerätes verfolge, so genau wie möglich feststellen zu können, ob eine Bewegung des Gerätes durch ein gezieltes Handeln des Benutzers verursacht worden sei und insbesondere, ob der Nutzer das Gerät von seiner Ausgangsposition in eine Betrachtungsposition gebracht habe. Die Lage des Gerätes im dreidimensionalen Raum werde ermittelt, wobei dies vor und nach einer festgestellten Bewegung geschehe, so dass Start- und Endlage ermittelt würden. Sofern sich die Lage durch die Bewegung verändert habe, werde diese Veränderung der Lage anhand einer Vielzahl von Kriterien darauf hin überprüft, ob diese Veränderung ein Verbringen des Gerätes in eine Betrachtungsposition nahelege. Die Ermittlung der Lage erfolge unter Verwendung von Referenzlagen, die mit Hilfe eines sog. Referenzrahmens bestimmt würden. Mit der Referenzlage lasse sich die tatsächliche Lage des Gerätes berechnen, indem die Rotationen um sämtliche Geräteachsen ausgewertet würden und der Grad der jeweiligen Rotation im Verhältnis zur virtuellen/gedachten Referenzlage bestimmt werde. Es werde ermittelt, in welchem Maß das Gerät gegenüber der virtuellen Referenzlage verdreht bzw. rotiert werde. Die Lagenermittlung (z.B. face up, face down) orientiere sich an diesem Prinzip. Für den „lift-to-wake“-Algorithmus genüge für das Erwecken nicht irgendeine Bewegung, die zu einer Mindestbeschleunigung entlang der identischen dominanten Achsen führe, sondern dieser analysiere die Art und Qualität der Bewegung, nämlich das Feststellen einer menschlichen Geste mit der das Gerät in eine Betrachtungsposition gebracht werde. Patentgemäß müsse eine Achse identifiziert und müssten gerade nicht die Daten für sämtliche Messachsen des Bewegungssensors kontinuierlich überwacht werden. Der „lift-to-wake“-Algorithmus benenne nicht als Ergebnis einer Operation eine Achse; eine solche Berechnung erfolge nicht. Für die Situation, dass die angegriffene Ausführungsform auf einem Tisch liege und sodann unter Anhebung leicht mit dem Bildschirm in Richtung des Nutzers rotiere, so dass der Bildschirm aktiviert werde, zeige das geschilderte Beispiel in der Anlage HL 32, welche Operationen der Algorithmus durchführe. Dieser prüfe dabei bestimmte „Guard Conditions“, von deren Überwindung es abhänge, ob das Gerät erweckt werde oder nicht. Dementsprechend könne der Algorithmus auch keine Ergebnisse einer solchen Auswahloperation abrufen, die für eine Identitätsprüfung herangezogen würden. Es werde vielmehr die Veränderung der Ausgangslage und Endlage auf das Vorliegen bestimmter, variabler Bedingungen geprüft. Was den Patentanspruch 6 anbelange, verfüge die angegriffene Ausführungsform weder über eine Dominante-Achse-Logik noch über eine Berechnungslogik, die ausgebildet sei, das Gerät immer dann zu erwecken, wenn eine vertikale Linearbewegung des Gerätes entlang ein und derselben dominanten Achse erfolge und diese mit einer gewissen Mindestbeschleunigung vorgenommen werde. Durch Urteil vom 16.05.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Unter einer „dominanten Achse“ verstehe das Klagepatent die Geräteachse, die am stärksten von der Gravitation beeinflusst und zugleich identisch mit einer durch den Bewegungssensor erfassten Achsen sei. Die dominante Achse werde unter den anderen Achsen ausgewählt („berechnet“), weil sie den ausschließlichen Ausgangspunkt für das weitere Verfahren zum Erwecken des Gerätes bilde. Nach der Erfassung der Bewegungen auf mehreren Achsen werde die dominante Achse als einzige von diesen Achsen „berechnet“. Das Klagepatent verstehe hierunter eine über die bloße Erfassung hinausgehende Bestimmung; der Vorgang des Berechnens beinhalte eine weitergehende Ermittlung als die bloße Bestandsaufnahme eines Wertes. Die Berechnung der ersten und zweiten dominanten Achse sei zwingende Voraussetzung für den Vergleich der Achsen und ihrer Ruhemesswerte, von dessen Ergebnis das Anschalten des Displays abhänge. Das Klagepatent nehme allein die dominante Achse in den Fokus und arbeite nur mit ihr weiter, um nach Maßgabe der weiteren Verfahrensschritte das Gerät zu erwecken. Der Patentanspruch sehe eine kausale Reihenfolge der Verfahrensschritte vor, wobei die im Anspruch zuletzt genannten Bedingungen abschließend für den Vorgang des Erweckens seien. Qualitative Zwischenschritte, die neben der Berücksichtigung der dominanten Achse noch andere Kriterien für das Erwecken des Gerätes aufstellten, sehe der Anspruch nicht vor. Dieser gebe vielmehr unmissverständlich eine „wenn, dann“-Beziehung vor. Das geschützte Verfahren beinhalte den typischen Ablauf von Schritten, die ein Algorithmus zu seiner Umsetzung durchlaufe. Darüber hinaus fokussiere sich das Klagepatent – in Abgrenzung zum Stand der Technik – darauf, von mehreren Bewegungssignalen an mehreren Achsen nur eine Achse zu betrachten. Das Klagepatent begrenze das Verfahren auf die Schritte, die für den Vergleich der dominanten Achsen und ihrer Ruhemesswerte unbedingt notwendig seien, um das Erwecken des Gerätes zu ermöglichen. Immer wenn diese Bedingungen erfüllt seien, werde das Gerät erweckt. Eine weitergehende Berücksichtigung anderer Parameter finde nicht statt. Vor dem Hintergrund, dass die Laufzeit des Akkus möglichst maximiert und das Gerät für den Nutzer aber gut zu gebrauchen sein solle, stelle das Klagepatent einen Weg zur Verfügung, der wenig Rechenschritte erfordere und so den Stromverbrauch verringere. Patentanspruch 6 schütze parallel zu dem Verfahrensanspruch 1 das entsprechende System, das für die zuvor erläuterten Verfahrensschritte die entsprechenden Logiken vorhalte. Hiervon ausgehend könne eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform nicht festgestellt werden. Die Beklagten hätten im Verhandlungstermin klargestellt, dass es sich bei dem in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten (Anlage HL 32/32a) um den Quellcode handele, der in der angegriffenen Ausführungsform verwendet werde. Die Funktionen „raise to wake“ und „lift to wake“ seien dasselbe und seien auf den angegriffenen Geräten identisch. Die Klägerin, die darlegungs- und beweisbelastet für die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform und die Verletzung des Klagepatents sei, habe nicht dargetan, dass diese grundlegend anders funktioniere als von den Beklagten behauptet. Ferner ergäben sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten genügend Informationen hinsichtlich der relevanten Auszüge des Quellcodes, so dass es seiner Vorlage nicht bedurft habe. Ein diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen sei der Klägerin verwehrt, weil die zur Verfügung gestellten Informationen nunmehr Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung seien. Die Klägerin habe substantiiert darzulegen müssen, welche Behauptungen in dem Privatgutachten sachlich unzutreffend sein sollten oder welche Schlussfolgerungen daraus nicht stimmen könnten. Dies sei nicht geschehen. Bei der angegriffenen Ausführungsform lasse sich das Berechnen einer dominanten Achse nicht feststellen. Gleiches gelte für ein Anschalten des Displays durch einen Vergleich der dominanten Achsen und ihrer Ruhemesswerte. Die angegriffene Ausführungsform berechne aus den einzelnen Bewegungsdaten entlang der drei Achsen nicht die davon dominante Achse, um anhand dieser Daten den Erweckungsmechanismus nach Maßgabe der anderen Verfahrensschritte zu starten. Vielmehr bestimme sie alle drei Achsen. Die angegriffene Ausführungsform ermittele ihre Ausrichtung im dreidimensionalen Raum. Richtig sei, dass die Bewegungsdaten des Bewegungssensors entlang von mehreren Achsen (der x-, y-, und z-Achse) erfasst würden. Der „lift-to-wake“-Algorithmus lege eine Startposition und eine Endposition fest. Es werde zunächst eine Referenzlage bestimmt. Ausgehend von den vom Bewegungssensor ermittelten Beschleunigungsvektoren, die Werte für die x-, y-, und z-Achse enthielten, werde berechnet, in welchem Maß das Gerät gegenüber der Referenzlage verdreht worden sei. Nachdem die Start- und Endlagen im dreidimensionalen Raum ermittelt worden seien, würden unterschiedliche Bewegungsmuster analysiert. Die angegriffene Ausführungsform mache das Erwecken des Gerätes von der Art und Qualität der Bewegung abhängig und prüfe, ob das Gerät mittels der zu beurteilenden Bewegung in eine Endlage gebracht worden sei, die eine Betrachtungsposition darstelle. Dabei würden die Bewegungsdaten einer weiteren Prüfung mittels verschiedener sog. Guard Conditions unterzogen. Die Überwachungsbedingungen beurteilten die Start-/Endposition einer Bewegung sowie den Übergang von der Startposition zur Endposition, um zu bestimmen, ob die Bewegung als „lift-to-wake“-Geste angesehen werden könne. Anders als Anspruch 1 es verlange, berechne die angegriffene Ausführungsform aus den ermittelten Beschleunigungsvektoren aller drei Achsen damit keine dominante Achse, um isoliert mit diesen Werten weiterzuarbeiten und in Abhängigkeit von deren unterschiedlichen Beschleunigungsdaten das Display anzuschalten. Eine Ermittlung von Langzeitmittelwerten durch den „ssg“, einem 3D-Vektor, erfolge ebenfalls nicht für eine berechnete dominante Achse, sondern für alle Achsen. Das Gerät werde nur erweckt, wenn eine Geste identifiziert werde, die das Telefon zur Bedienung durch den Nutzer ausrichte. Schon allein die Überwachungsbedingungen in dem ersten Stadium „Start“ bei einer der möglichen Startpositionen zeigten, dass kein Berechnen einer dominanten Achse erfolge, sondern eine Vielzahl von Parametern ermittelt und in ein mehrstufiges Bedingungsmuster gesetzt würden, von dessen Bewertung das Erwecken des Gerätes abhänge. Die angegriffene Ausführungsform nehme mit der Analyse der Bewegung zusätzliche Bewertungsschritte vor, die der Patentanspruch gerade vermeiden wolle. Eine Bewertung im Sinne der letzten Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 finde nicht statt. Denn es komme bei der angegriffenen Ausführungsform nicht kausal für das Erwecken des Gerätes auf die Berechnung der dominanten Achse an. Die angegriffene Ausführungsform stelle auch kein klagepatentgemäßes System nach Anspruch 6 dar. Es fehle aus den angeführten Gründen an einer Dominante-Achse-Logik und an einer Berechnungslogik, welche die Identität der dominanten Achsen bestimme, indem sie einen Vergleich der Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse anstelle, und den Unterschied der Ruhemesswerte um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert bestimme. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend: Das Verständnis des Landgerichts von der dominanten Achse als einzig wichtigem Parameter, von dem die relevanten Verfahrensschritte für das Erwecken abhingen, sei unzutreffend. Patentanspruch 1 enthalte eine derartige Einschränkung nicht. Das Klagepatent schließe die Berechnung von Bewegungsdaten entlang weiterer Daten nicht aus, was bereits der abhängige Patentanspruch 2 zeige. Anspruch 1 enthalte keine Beschränkung der zulässigen Verfahrensschritte auf die im Anspruch genannten. Die Hinzufügung einer zusätzlichen Kondition könne – bei gleichzeitiger Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs – nicht aus der Lehre des Klagepatents herausführen. Dies müsse auch für zusätzliche Abfragen gelten, die als weitere Voraussetzung für das Aufwecken des Gerätes dienten. Anspruch 1 beanspruche seinem Wortlaut nach ein Verfahren und keinen Algorithmus. Die gegenteilige Auslegung des Landgerichts führe zu einer unzulässigen Einschränkung des Schutzbereichs. Die Figur 2 verdeutlichen, dass der Begriff „Logic“ nicht mit Algorithmus gleichgesetzt werden könne. Denn dieser Begriff werde zur Bezeichnung der jeweiligen Schaltungsgruppen verwendet. Der Fachmann verwendet den Begriff insbesondere für Hardwarekomponenten, mittels derer Rechenoperation ohne die Verwendung eines Algorithmus oder einer Software abgebildet werden könnten. Das Verständnis des Landgerichts, wonach das beanspruchte Verfahren wie ein Algorithmus behandelt werde, widerspräche überdies der Systematik des Unteranspruchs 5. Das Landgericht habe ferner den Stand der Technik unzutreffend gewürdigt. Ziel des Klagepatents sei es, den Stromverbrauch durch Abschalten des Displays und der laufenden Anwendungen zu senken, es sei denn, es komme zu einer vom Benutzer gewünschten Bewegung. Eine darüberhinausgehende maximale Energieeinsparung, indem die Anzahl der Schritte begrenzt werde, die zum Aufwecken des Gerätes erforderlich seien, stelle nicht die Aufgabe des Klagepatents dar. Hiervon ausgehend habe das Landgericht zu Unrecht eine Patentbenutzung verneint. Die angegriffene Ausführungsform nehme eine Berechnung, d.h. eine über die bloße Erfassung eines Werts hinausgehende Bestimmung, vor. Die erfassten Messdaten dienten zur Identifizierung der z-Achse, nämlich als diejenige Achse, die am stärksten von der Schwerkraft beeinflusst werde. Dies geschehe z.B. durch die Identifizierung des höchsten Werts und gehe über die bloße Registrierung eines Werts hinaus. Bei der Berechnung der durch den dreidimensionalen Vektor „ssg“ bestimmten Ruhemesswerte für alle Achsen werde ferner auch die dominante Achse einbezogen. Die berechnete dominante Achse der angegriffenen Ausführungsform sei jedenfalls mitursächlich für das Erwecken. Dass die in der letzten Merkmalsgruppe genannten Verfahrensschritte „ausschließlich“ mit der berechneten dominanten Achse weiterarbeiteten, verlange das Klagepatent nicht. Wie in erster Instanz unter Bezugnahme auf das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten ausgeführt worden sei, würden die entsprechenden Merkmale daher ebenfalls verwirklicht. Zu Unrecht habe das Landgericht deshalb auch eine Benutzung des Anspruchs 6 verneint. Fehlerhaft habe das Landgericht ihr schließlich verwehrt, die sachliche Richtigkeit der in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten getroffenen Angaben zum Quellcode mit Nichtwissen zu bestreiten. Abgesehen von einem Ausschnitt aus dem Quellcode, der sich auf Grundlagenmathematik beschränke, nenne das Privatgutachten keine der im Quellcode enthaltenen Funktionen. Der relevante Abschnitt des Gutachtens zur Bestimmung von Positionen enthalte überhaupt keine Auszüge des Quellcodes. Eine Überprüfung des Gutachtens auf seine sachliche Richtigkeit sei ihr deshalb nicht möglich gewesen. Unter Zugrundelegung der von ihr vertretenen Patentauslegung ergebe sich aus dem Privatgutachten der Beklagten überdies bereits der Verletzungstatbestand. Die Klägerin beantragt , das landgerichtliche Urteil abzuändern und 1. die Beklagten zu verurteilen, a)es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monate, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, welche an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, aa) elektronische Geräte, die zur Verwendung eines Verfahrens zum Rückholen des Geräts aus dem Ruhemodus mittels Bewegung geeignet sind, Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, wenn das Verfahren umfasst: Empfangen von Bewegungsdaten von einem Bewegungssensor des Geräts, wobei der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst, Berechnen einer ersten dominanten Achse des Geräts sowie eines ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse, Erfassen einer Bewegung des Geräts unter Verwendung des Bewegungssensors, Berechnen einer zweiten dominanten Achse sowie eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse auf Basis der Bewegungsdaten, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt und die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, Bestimmen, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind, ob ein Unterschied zwischen dem ersten Ruhemesswert und dem zweiten Ruhemesswert einen Grenzwert überschreitet, und Erwecken des Geräts, wenn dem so ist. und/oder bb)Systeme zum Erwecken eines Geräts aus einem Ruhezustand infolge einer Bewegung, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das System aufweist: eine Langzeitmittelwertlogik zum Erzeugen von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten der mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen, eine Dominante-Achse-Logik zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Geräts auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt, einen Bewegungssensor zum Empfang von Bewegungsdaten, eine Berechnungslogik zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse, um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben, wobei die Berechnungslogik dazu ausgebildet ist, das Gerät zu erwecken, wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind und der erste und der zweite Ruhemesswert sich um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert unterscheiden; b) für den Zeitraum vom 25.12.2015 bis zum 02.05.2018 ihr und für die Zeit seit dem 03.05.2018 der D…, J…, K…, L…, USA, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe aa) der Menge der erhaltenen und bestellten zu Ziff. I.1 bezeichneten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer; bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und unter Angabe von Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer; cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist; dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeltraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume; ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns; wobei – hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) jeweils in Kopie die Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; – die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung nur in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist; c) die vorstehend zu Ziff. 1. b. bezeichneten, seit dem 25.12.2015 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 34… erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird; 2. die Beklagte zu 3. weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1. b. bezeichneten Erzeugnisse wahlweise an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 3. herauszugeben oder diese auf ihre Kosten selbst zu vernichten; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, a) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. 1. bezeichneten, im Zeitraum vom 25.12.2015 bis zum 17.05.2017 begangenen Handlungen und der Klägerin durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Zeitraum vom 18.05.2017 bis zum 2. Mai 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird; b) der D…, J…, K…, L…, USA, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 03.05.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Klägerin beantragt , die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise , den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage abgewiesen. A. Die Klägerin ist seit dem 07.08.2017 als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen und damit prozessführungsbefugt. Dass sie nach ihren Angaben das Klagepatent im Verlaufe des Rechtsstreits auf die D… übertragen hat, steht ihrer Prozessführungsbefugnis nicht entgegen. Gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die nach Rechtshängigkeit erfolgte Übertragung des Klagepatents und die nachfolgende Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister auf den Rechtsstreit keinen Einfluss (BGH, GRUR 2013, 713 Rn. 49 – Fräsverfahren; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 18). Der Kläger bleibt prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die in Folge der Übertragung des Patents dem neuen Inhaber zustehen (BGH, GRUR 2013, 713 Rn. 49 – Fräsverfahren). Soweit die Beklagten, die in erster Instanz selbst eine zwischen der Klägerin und der D… abgeschlossene Übertragungsvereinbarung vom 03.05.2018 (Anlage HL 27) vorgelegt und auf diese Bezug genommen haben (Bl. 268 GA), eine Übertragung des Klagepatents auf die D… nunmehr im Hinblick auf die ferner zu den Akten gereichte Übertragungsvereinbarung gemäß Anlage HL 37 bestreiten, kann dahinstehen, ob das Klagepatent mit der Vereinbarung gemäß Anlage HL 27 von der Klägerin wirksam auf die D… übertragen worden ist. Sollte eine Patentübertragung auf die D… nicht erfolgt sein, ergibt sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin weiterhin unmittelbar aus ihrer Registereintragung (§ 30 Abs. 3 PatG). B. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Erwecken eines Gerätes aus einem Ruhezustand. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, hat die kontinuierliche Verbesserung kommerzieller elektronischer Geräte wie tragbarer Computer, Game-Controllern, GPS-Geräten, Digitalkameras, Mobiltelefonen und Personal Media Playern dazu geführt, dass den Benutzern zahlreiche Funktionen und Einsatzmöglichkeiten mit einem einzigen mobilen Gerät zur Verfügung stehen. In der Regel ist es jedoch so, dass mit einer steigenden Anzahl von Anwendungen auf dem tragbaren Gerät ebenso der Akku-Verbrauch zunimmt. Daher ergibt sich die Schwierigkeit, die Lebensdauer des Akkus zu maximieren und gleichzeitig eine positive Nutzererfahrung anzubieten (Anlage TW 2, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift). Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift beschreibt dieUS-Patentanmeldung 2007/01… ein System (und ein Verfahren) zum Aktivieren eines elektronischen Gerätes. Das System enthält eine Aktivierungsschaltung, die einen Bewegungssensor, ein Eingabegerät und eine Überwachungsschaltung, die mit dem Eingabegerät verbunden ist, umfasst. Die Überwachungsschaltung versorgt das Eingabegerät mit Strom, wenn der Bewegungssensor eine wahrnehmbare Bewegung des Gerätes erfasst und selektiv ein Aktivierungssignal erzeugt (Abs. [0003]). Die Klagepatentschrift geht ferner auf die EP 12… (Anlage HL 29) ein, die nach ihren Ausführungen ein Verfahren und eine Anordnung zum Erfassen der Bewegung, wobei eine dreidimensionale Messung der Gerätebeschleunigung in bekannte Richtungen in Bezug auf das Gerät bereitgestellt wird. Es werden parallel zu den unterschiedlichen Achsen Beschleunigungsänderungssignale gebildet, indem Durchschnittssignale aus den jeweiligen Beschleunigungssignalen parallel zu den unterschiedlichen Achsen entfernt werden (Abs. [0004]). Schließlich erwähnt die Klagepatentschrift die US-Patentanmeldung 2006/01…, die nach ihren Angaben ein energieeffizientes System zur Messung der Beschleunigung beschreibt. Dieses System umfasst für die Bereitstellung eines Beschleunigungsausgangssignals einen Beschleunigungssensor, der auf die Beschleunigung des Systems reagiert. Ein Bewegungsmelder reagiert auf das Ausgangssignal des Beschleunigungssensors und liefert ein Prozessor-Unterbrechungssignal, aber nur, wenn die Größe der Beschleunigung einen Schwellenwert erreicht (Abs. [0004]). Ein konkretes zu lösendes Problem wird in der Beschreibung des Klagepatents nicht ausdrücklich formuliert. Betrachtet man insbesondere die Angaben über die Vorzüge der Erfindung, kann das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem darin gesehen werden, eine verbesserte Aufwachfunktion bereitzustellen, die nur dann zu einer Aktivierung des Gerätes (= Erwecken aus dem Ruhezustand) führt, wenn eine Bewegung stattgefunden hat, die wirklich auf eine beabsichtigte Benutzung des Gerätes durch den Nutzer schließen lässt, während andere Gerätebewegungen, die z.B. bloß darauf beruhen, dass der Ablageort des Gerätes (= Tisch, Handtasche) erschüttert oder bewegt wird, keine (stromzehrende) Geräteaktivierung nach sich ziehen sollen. Einerseits soll (weiterhin) sichergestellt sein, dass das nach einem Zeitraum der Inaktivität oder aus Mangel an Bewegung in einen Ruhezustand versetzte Gerät, dann, wenn es durch einen Benutzer zum Zwecke einer Benutzung aufgenommen wird, aus dem Ruhezustand erweckt wird (vgl. Abs. [0012], Sp. 3 Z. 61 – Sp. 4 Z. 6). Andererseits soll das Gerät aber nur bei („echten“/„zielgerichteten“) Bewegungen, die wirklich auf eine beabsichtigte Benutzung des Gerätes schließen aus dem Ruhezustand erweckt werden, nicht hingegen schon bei einem bloßen Anschubsen oder dergleichen (vgl. Abs. [0008], Sp. 3 Z. 6-10). Insbesondere soll das Gerät nicht aktiviert werden, wenn beispielsweise nur der Tisch, auf dem das Gerät ruht, bewegt, oder wenn die Handtasche, in der das Gerät aufbewahrt wird, angefasst wird (vgl. Abs. [0012], Sp. 4 Z. 19-26). Es ist daher Anliegen des Klagepatents, das Gerät nur dann aus dem Ruhezustand zu erwecken, wenn eine Bewegung stattgefunden hat, die wirklich auf eine beabsichtigte Benutzung des Gerätes schließen lässt, während andere Gerätebewegungen, die beispielsweise nur darauf beruhen, dass der Ablageort des Gerätes (= Tisch, Handtasche) erschüttert oder bewegt wird, keine Geräteaktivierung nach sich ziehen sollen. Da das Gerät damit nicht ständig durch kleinere Bewegungen oder Erschütterungen erweckt wird, wird der Stromverbrauch reduziert (vgl. Abs. [0012], Sp. 4 Z. 19-26). Zur Lösung der so umschriebenen Problemstellung schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor: 1. Verfahren zum Erwecken eines Gerätes aus einem Ruhezustand, wobei das Verfahren umfasst: 2. Empfangen von Bewegungsdaten von einem Bewegungssensor des Gerätes, wobei der Bewegungssensor eine Bewegung entlang von mehreren Achsen erfasst. 3. Berechnen einer ersten dominanten Achse des Gerätes, wobei die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist. 4. Berechnen eines ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt. 5. Erfassen einer Bewegung des Gerätes unter Verwendung des Bewegungssensors. 6. Berechnen einer zweiten dominanten Achse, wobei die dominante Achse die Achse darstellt, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist. 7. Berechnen eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse auf Basis der Bewegungsdaten, wobei der Ruhemesswert den Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang einer Achse über einen Messzeitraum darstellt. 8. Wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind: 8.1 Bestimmen, ob ein Unterschied zwischen dem ersten Ruhemesswert und dem zweiten Ruhemesswert einen Grenzwert überschreitet, und 8.2 Erwecken des Gerätes, wenn dem so ist. Ferner schlägt das Klagepatent in Patentanspruch 6 ein System mit folgenden Merkmalen vor: (1) System zum Erwecken eines Gerätes aus einem Ruhezustand infolge einer Bewegung, wobei das System aufweist: (2) eine Langzeitmittelwertlogik zum Erzeugen von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten der mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen; (3) eine Dominante-Achse-Logik (245) zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Gerätes auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt; (4) einen Bewegungssensor zum Empfang von Bewegungsdaten; (5) eine Berechnungslogik zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse, um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben. (6) Die Berechnungslogik ist dazu ausgebildet, das Gerät zu erwecken, (6.1) wenn die erste und die zweite dominante Achse identisch sind und (6.2) der erste und der zweite Ruhemesswert sich um mehr als einen vorgegebenen Grenzwert unterscheiden. Zum Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents sind im Hinblick auf den Streit der Parteien folgende Bemerkungen veranlasst, wobei nachfolgend zunächst primär auf den Patentanspruch 1 eingegangen wird, der ein Verfahren zum Erwecken eines Gerätes aus einem Ruhezustand zum Gegenstand hat. 1. Seinen Ausgangspunkt nimmt das Klagepatent bei dem Umstand, dass akkubetriebene elektronische Geräte (wie z.B. Mobiltelefone), um den Akku zu schonen und die Betriebsdauer nach dessen Aufladung zu steigern, in den Ruhezustand versetzt werden, wenn das Gerät über eine gewisse Zeit hinweg nicht benutzt wird. Im Ruhezustand sind nur bestimmte („Vital“-)Funktionen aktiv, andere hingegen nicht, woraus sich ein verringerter Stromverbrauch, ein dementsprechend höherer Ladezustand des Akkus und eine vergleichsweise längere Benutzungsdauer bis zum nächsten Ladevorgang ergibt. Wenn das Gerät nach seiner Deaktivierung wieder in Benutzung genommen werden soll, soll die Geräteaktivierung (= Übergang vom Ruhemodus in den aktiven Modus, der dem Benutzer erneut sämtliche Gerätefunktionen bereitstellt) nicht von einer Eingabe des Benutzers abhängen, sondern sich (zur Vermeidung einer Wartezeit für den Benutzer) selbsttätig einstellen. Im Stand der Technik sind hierzu verschiedene technische Lösungen bekannt, die an eine – mithilfe geeigneter technischer Mittel erkannte – Bewegung des zuvor in Ruhe befindlichen Gerätes anknüpfen. Ihnen gegenüber ist es – wie bereits ausgeführt – Anliegen des Klagepatents, das Gerät nur dann aus dem Ruhezustand zu erwecken), wenn eine Bewegung stattgefunden hat, die wirklich auf eine beabsichtigte Benutzung des Gerätes schließen lässt, während andere Gerätebewegungen, die z.B. bloß darauf beruhen, dass der Ablageort des Gerätes (= Tisch, Handtasche) erschüttert oder bewegt wird, keine (stromzehrende) Geräteaktivierung nach sich ziehen sollen. Die Lösung des Klagepatents knüpft – wie bisher – daran an, dass die Aktivierung des Gerätes (= Erwecken aus seinem Ruhezustand) anhand einer festgestellten Gerätebewegung erfolgt. Im Rahmen des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents ist deshalb ein Bewegungssensor vorgesehen, der eine Bewegung des Gerätes entlang von mehreren Achsen erfasst und dem Verfahren die resultierenden Bewegungsdaten bereitstellt (Merkmal 2). Bei einem Bewegungssensor handelt es sich um einen Gerätesensor, der eine räumliche Messung durchführt. Abhängig von der Anzahl der zugleich messbaren orthogonalen Achsen kann ein Bewegungssensor ein-, zwei- oder dreiachsig sein. Üblicherweise werden Gerätebewegungen in mobilen Geräten entlang von drei Achsen erfasst (vgl. auch Privatgutachten M…, Anlage HL 32a, S. 2). Soweit im Patentanspruch „ mehrere “ Achsen angesprochen werden, ist sich der Durchschnittsfachmann deshalb darüber im Klaren, dass typischerweise alle drei Raumachsen, in denen das elektronische Gerät bewegt werden kann, überwacht werden, so dass die Gerätebewegungen wie folgt erfasst werden: in horizontaler Ebene seitlich nach links und rechts (x-Achse), in horizontaler Ebene nach oben und unten (y- Achse), senkrecht zur horizontalen Ebene (z-Achse). Die erhaltenen Bewegungsdaten betreffen sämtliche Bewegungen des Gerätes während des betrachteten Zeitraumes, d.h. solche, mit denen der Benutzer sein Gerät tatsächlich wieder in Betrieb nehmen will, genauso wie solche, die gänzlich andere Ursachen haben, wie eine Erschütterung (Tisch) oder Fortbewegung (Handtasche) des Ablageortes. Um nun – wie es das erklärte Ziel des Klagepatents ist – eine echte Gerätebewegung (die auf einen Benutzungswillen schließen lässt und deshalb eine Geräteaktivierung erforderlich macht) von einer unechten Gerätebewegung (auf die dies nicht zutrifft und die deshalb keine Aufhebung des Ruhezustandes veranlasst) zu unterscheiden, beschreitet das patentgemäße Verfahren einen ganz bestimmten Weg. 2. Die ersten Verfahrensschritte setzen beim Ruhemodus an. a) In eben diesem Ruhemodus des Gerätes wird als Erstes von den insgesamt drei Bewegungsachsen (x, y, z), für die der Sensor Bewegungsdaten liefert, diejenige (sog. erste dominante) Achse identifiziert, die (bei der aktuell gegebenen Ruhelage des Gerätes) – im Vergleich mit den beiden anderen Bewegungsachsen – am stärksten von der Gravitation betroffen ist (Merkmal 3). Bei einem flach auf der Tischplatte liegenden Gerät ist dies die z-Achse. Und dabei verbleibt es so lange wie das Gerät aus seiner flach-liegenden Ausgangsposition um maximal 45° gekippt wird. Bei einer stärkeren, über 45° hinausgehenden Rotation wirkt die größte Gravitationskraft nicht mehr in Richtung der z-Achse, sondern stattdessen in der x-Achse bzw. in der y-Achse. Dass mit der „ersten dominanten Achse“ nicht – wie die Beklagten meinen – die am stärksten der Erdanziehung ausgesetzte Geräte achse, sondern die am stärksten der Erdanziehung ausgesetzte Mess achse gemeint ist, erschließt sich für den Fachmann bereits hinreichend aus dem Anspruchswortlaut. Die „mehreren Achsen“, unter denen sich die dominante Achse durch die vergleichsweise stärkste Gravitationswirkung auszeichnet, sind nämlich diejenigen mehreren Bewegungsachsen, zu denen der Bewegungssensor Bewegungsdaten für das Gerät liefert. Der Bewegungssensor des Gerätes erfasst eine Bewegung entlang von mehreren Achsen. Hinsichtlich dieser Messachsen wird eine dominante Achse berechnet. Als dominante Achse „des Gerätes“ wird diese Achse deshalb bezeichnet, weil es sich um eine von dem Bewegungssensor des Gerätes vorgegebene Achse handelt. Bei der dominanten Achse handelt es sich damit um die von dem Bewegungssensor vorgegebene bzw. erfasste Messachse, die am stärksten von der Gravitation betroffen ist. Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird durch Absatz [0037] der Klagepatentbeschreibung bestätigt, wo es heißt: „In Block 420 sendet die Langzeitmittelwertlogik bei einer Ausführungsform optional die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen für zahlreiche Achsen an die Dominante-Achse-Logik, um die dominante Achse zu bestimmen. Bei einer alternativen Ausführung ruft die Dominante-Achse-Logik die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen für zahlreiche Achsen aus dem Speicher ab, um die dominante Achse zu ermitteln. …“ Diese Beschreibungsstelle bezieht sich zwar unmittelbar auf die von Patentanspruch 6 gelehrte Dominante-Achse-Logik zur Bestimmung einer dominanten Achse eines Gerätes auf Basis eines Langzeitmittelwerts oder mehrerer Langzeitmittelwerte. Sie kann jedoch auch zur Auslegung des Patentanspruchs 1 herangezogen werden, weil sie verdeutlicht, wie die von Patentanspruch 1 gelehrte Berechnung einer ersten dominanten Achse des Gerätes durch eine entsprechende Logik umgesetzt werden kann. Der nebengeordnete Patentanspruch 6 betrifft – auch wenn er nicht auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist – ein System, das dafür eingerichtet ist, das Verfahren gemäß Anspruch 1 auszuführen. Die in der der vorzitierten Textstelle angesprochenen Langzeitmittelwerte, anhand derer die dominante Achse bestimmt wird, werden von der in Merkmal (2) des Patentanspruchs 6 erwähnten Langzeitmittelwertlogik mit einem Bewegungssensor entlang mehrerer Achsen erzeugt. Wie Absatz [0037] mit Blick auf Figur 4 erläutert, werden die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen für die Achsen beispielsweise aus einem Speicher abgerufen, um die dominante Achse zu ermitteln. Da die zur Berechnung der dominanten Achse herangezogenen Langzeitmittelwerte entlang der vom Bewegungssensor vorgegebenen Achsen erfasst werden, sind es die (Mess-)Achsen des Bewegungssensors, unter denen die dominante Achse des Gerätes bestimmt wird. Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, stehen dem dargetanen Verständnis des Patentanspruchs 1 die von den Beklagten in erster Instanz in Bezug genommenen Beschreibungsstellen nicht entgegen. Das gilt insbesondere für den Absatz [0020] der besonderen Patentbeschreibung, wo zunächst gesagt wird, dass die Langzeitmittelwertlogik einen Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang der dominanten Achse aufstellt, die als die am stärksten von der Gravitation betroffen Achse definiert wird, und in der es im Anschluss hieran heißt, dass in einer Ausführungsform die Achse einer der Achsen des Beschleunigungssensors entspricht, und in einer Ausführungsform die Achse als die Ausrichtung definiert wird, die am stärksten von der Gravitation angezogen wird. Bei der dominanten Achse handelt es sich auch danach, um die am stärksten von der Gravitation betroffene Achse. Nach der in Rede stehenden Beschreibungspassage kann es sich bei der betreffenden Achse um eine (Mess-)Achse des Beschleunigungssensors handeln. Für eben diese Variante beansprucht Patentanspruch 1 Schutz. Entsprechendes gilt für die Beschreibungspassage in Absatz [0022]. Soweit es dort u.a. heißt, dass bei einer alternativen Ausführungsform die dominante Achse keiner der tatsächlichen Achsen des Initialsensors bei einer aktuellen Ausrichtung entspricht, sondern vielmehr einer Achse, die als die am stärksten an der Gravitation ausgerichtete Achse definiert wird, ist diese Ausführungsform nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1. Dieser betrifft vielmehr eine Ausführungsform, bei der die dominante Achse eine der mehreren Achsen darstellt, die der Bewegungssensor erfasst, nämlich diejenige vom Bewegungssensor vorgegebene Achse, die am stärksten von der Gravitation betroffen ist. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es in Absatz [0022] eben auch heißt, dass in einer Ausführungsform zur Bestimmung der Ausrichtung eine echte Gravitationsbeurteilung ausgeführt wird, etwa durch trigonometrische Berechnungen auf den „tatsächlichen Achsen“ ausgehend vom Gravitationseinfluss. Zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass sich der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen lässt, dass sich die dominante Achse nach einer Rotation des Gerätes stets ändert. Derartiges lässt sich insbesondere nicht aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0021] herleiten. Dort heißt es, dass die Bestimmung der Ausrichtung eines elektronischen Gerätes die Identifizierung eines Gravitationseinflusses beinhalten kann, und es wird gesagt, dass die Achse mit dem größten absoluten Langzeitmittelwert die am stärksten durch die Gravitation beeinflusste Achse sein kann, was sich mit der Zeit ändern kann (z.B. wenn das elektronische Gerät gedreht wird). Aus diesem Grunde könne eine neue dominante Achse zugeordnet werden, wenn sich die Ausrichtung des elektronischen Gerätes und/oder der angeschlossene oder in das elektronische Gerät integrierte Interialensor ändere. Daraus folgt nur, dass sich die am stärksten durch die Gravitation beeinflusste Achse (= dominante Achse) ändern kann, womit jedoch nicht gesagt ist, dass eine Rotation stets zu einer Veränderung der dominanten Achse führt. Eine Rotationsbewegung schließt mithin nicht aus, dass die dominante Achse gleich bleibt. Aus der die Figur 5 betreffenden Beschreibungsstelle in Absatz [0044] folgt nichts Gegenteiliges. Soweit es dort heißt, dass die Berechnungslogik im Block 540 ermittelt, ob sich der Langzeitwert entlang der dominanten Achse um mehr als einen Schwellenwert verändert hat, d.h. ob die Differenz zwischen dem aktuellen Messwert und dem Ruhemesswert größer als der Schwellenwert ist, lässt sich dies zwanglos dahin verstehen, dass die erste und die zweite dominante Achse bis zu einer Rotation von 45° identisch sind und sich beide Achsen ab einer Rotation von 1° mehr unterscheiden. Bei einem üblichen dreiachsigen Bewegungssensor lässt eine unter 45° liegende Rotation des Gerätes die dominante Achse unverändert. Bei einer Neigung des Gerätes um mehr als 45° ändert sich die dominante Achse hingegen. Wird das zunächst um 45° geneigte Gerät um 1° weiter geneigt, kommt es entsprechend der Patentbeschreibung zu einem Wechsel der dominanten Achse. Das gefundene Auslegungsergebnis steht schließlich im Einklang mit der sich aus dem qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts vom 13.01.2020 (Bl. 683 ff.) ergebenden (vorläufigen) Auffassung des Bundespatentgerichts. Danach handelt es sich bei der „dominanten Achse“ immer um eine der von dem Beschleunigungssensor vorgegebenen Achsen, genauer gesagt um diejenige, auf die die Erdbeschleunigung den größten Einfluss hat. Außerdem ändert sich auch nach Auffassung des Bundespatentgerichts innerhalb einer gewissen Toleranz von bis zu 45° die dominante Achse nicht. b) Die besagte dominante (Mess-)Achse wird gemäß Merkmal 3 „berechnet“. Gemeint ist hiermit, dass von den drei Messachsen des Bewegungssensors die dominante Achse „bestimmt“ bzw. „ermittelt“ wird (vgl. Abs. [0037]). Es soll mit anderen Worten die Messachse des Bewegungssensors identifiziert werden, die im Vergleich mit den beiden anderen Messachsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist. c) Für die – wie vorstehend geschildert – ermittelte dominante Messachse wird erfindungsgemäß ein erster Ruhemesswert berechnet (Merkmal 4). Bei ihm handelt es sich um einen durchschnittlichen Beschleunigungswert entlang der ausgewählten dominanten ersten Achse, der sich aus den Beschleunigungswerten ergibt, die über einen längeren Zeitraum für die betreffende Messachse festgestellt worden sind. Der Ruhemesswert repräsentiert mithin den Mittelwert der Beschleunigung entlang der dominanten Achse. 3. Der zweite Verfahrensabschnitt setzt ein, sobald der Bewegungssensor eine (wie auch immer geartete) Bewegung des Gerätes (in welcher Raumrichtung auch immer) erfasst (Merkmal 5). 4. Sobald dies der Fall ist, also eine Bewegung festgestellt ist, beginnt der dritte Verfahrensabschnitt: Von den drei Messachsen (x, y, z), zu denen der Bewegungssensor Daten liefert, wird – wie im Ruhemodus – diejenige (sog. zweite dominante) Messachse bestimmt, die mit Rücksicht auf die gegebene räumliche Gerätelage nach der erfassten Bewegung – im Vergleich zu den beiden anderen Messachsen – am stärksten der Erdanziehung ausgesetzt ist (Merkmal 6). Für die vorgenannte dominante Messachse wird wiederum ein Ruhemesswert(= Langzeitmittelwert der Beschleunigungen entlang der zweiten dominanten Achse über einen Messzeitraum hinweg) berechnet (Merkmal 7). 5. Im vierten und letzten Verfahrensabschnitt wird unter Heranziehung der zuvor ermittelten Daten (zu der ersten und der zweiten dominanten Messachse sowie zu den jeweils zugehörigen Ruhemesswerten) entschieden, ob das Gerät aus seinem Ruhezustand erweckt (= aktiviert) wird oder nicht. Zu einer Geräteaktivierung kann es patentgemäß (unter weiteren Bedingungen; dazu sogleich) überhaupt nur dann kommen, wenn – als „Grundbedingung“ – die erste und die zweite dominante Messachse identisch sind (Merkmal 8). Die Gerätebewegung darf mithin nicht zur Folge gehabt haben, dass beispielsweise statt der z-Achse im Ruhemodus die x-Achse oder die y-Achse diejenige Messachse geworden ist, die am stärksten der Gravitation ausgesetzt ist. Derartiges könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Gerät versehentlich von seinem Ablageort (z.B. Tisch) auf den Boden gefallen und dabei von der Horizontalen um etwa 90° in die Vertikale verkippt ist. Eine derart massive Lageänderung spricht in der Tat nicht für eine gewollte Aufnahme des Gerätes von seinem Ablageort durch den Benutzer, die einen bevorstehenden Gebrauch des Gerätes signalisiert, sondern für ein unabsichtliches Herunterfallen des Gerätes, das keine Aktivierung des Gerätes rechtfertigt. Ist die Basisbedingung der Messachsenidentität erfüllt, werden die für die erste dominante Achse und für die zweite dominante Achse ermittelten Ruhemesswerte miteinander verglichen und auf die Größe des Messwertunterschiedes überprüft (Merkmal 8.1). Überschreitet die Differenz zwischen den beiden Ruhemesswerten (= Langzeitmittelwerten) einen vorgegebenen Grenzwert, wird das Gerät aus seinem Ruhezustand erweckt (Merkmal 8.2). Patentgemäß wird also geprüft, ob ein Unterschied zwischen beiden (für die erste sowie die zweite dominante Achse ermittelten) Ruhemesswerten besteht und – wenn dies der Fall ist – ob dieser Unterschied einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Ist die Differenz größer als der Grenzwert, wird das Gerät aus seinem Ruhezustand erweckt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Geräteaktivierung immer dann stattfinden muss, wenn die vorgenannten Bedingungen (Identität der dominanten Achse im Ruhezustand und nach Bewegung des Gerätes [A]; Differenz der Ruhemesswerte für die identischen dominanten Achsen überschreitet einen Grenzwert [B]) erfüllt sind (so die Beklagten) oder ob die Geräteaktivierung darüber hinaus und zusätzlich von dem Eintritt weiterer (im Patent nicht genannter) Bedingungen (z.B. eines ausreichenden Akkustandes) [C] abhängig gemacht werden darf (so die Klägerin). Symbolisiert geht es also um die Frage, ob der Fall [A] + [B] + [C] eine Patentverletzung sein kann. Dies soll an dieser Stelle zunächst noch offen bleiben. Eindeutig ist jedenfalls die ganz anders gelagerte Konstellation, dass die Aktivierungsbedingungen des Klagepatents nicht vorliegen, [A] + [B] also nicht erfüllt sind. Hier – d.h. bei ≠ ([A] + [B]) – darf das Gerät nicht aus seinem Ruhemodus erweckt werden. Denn bei von[A] + [B] abweichenden (sic.: dazu gegensätzlichen) Verhältnissen ist nach der Philosophie des Klagepatents keine echte Gerätebewegung anzunehmen und hat deshalb eine Geräteaktivierung zum Schutz des Geräteakkus zu unterbleiben. Denkbar ist ein derartiges Szenario in folgenden Konstellationen: - Die dominante Messachse nach festgestellter Bewegung des Gerätes ist eine andere als die dominante Messachse des Gerätes im vorausgegangenen Ruhemodus. - Die dominanten Messachsen sind zwar identisch; der betragsmäßige Unterschied zwischen den zugehörigen Ruhemesswerten erreicht jedoch den vorgegebenen Grenzwert nicht. Die besagte Erkenntnis ist im Hinblick auf den Verletzungs- bzw. Benutzungsnachweis von entscheidender Bedeutung. Für ihn reicht nämlich nicht bereits die Darlegung, dass es unter Bedingungen [A] + [B], wie sie den Vorgaben des Klagepatents entsprechen, zu einer Geräteaktivierung kommt. Erforderlich in Bezug auf den vermeintlichen Verletzungsgegenstand ist darüber hinaus der weitere Nachweis, dass eine Geräteaktivierung unterbleibt, wenn die patentgemäßen Erweckungsbedingungen [A] + [B] nicht gegeben sind (also ≠ ([A] + [B]), sei es, dass die erste und die zweite dominante Achse nicht identisch sind, sei es, dass bei identischer dominanter Achse der Ruhemesswertunterschied den Grenzwert nicht überschreitet. 6. Patentanspruch 6 schützt parallel zu dem Verfahrensanspruch 1 ein System, das für die zuvor erläuterten Verfahrensschritte entsprechenden Logiken vorhält. Das System weist u.a. eine Dominante-Achse-Logik zum Bestimmen einer dominanten Achse eines Gerätes auf, wobei die Bestimmung auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten erfolgt (Merkmal (3)). Der Langzeitmittelwert von einer Langzeitmittelwertlogik aus denen mit dem Bewegungssensor entlang mehrerer (typischerweise drei) Achsen über einen Zeitraum gemessenen Gerätebeschleunigungen erzeugt (Merkmal (2)). Die in Merkmal (3) angesprochene dominante Achse ist wiederum die von dem Bewegungssensor vorgebebene Messachse, die am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich bei dieser Achse nach dem Anspruchswortlaut um die Achse „mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt“. Die letztere Formulierung ist sprachlich missglückt. Der angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt jedoch, dass die Messachse gemeint ist, hinsichtlich derer sich der absolut größte Langzeitmittelwert für die Beschleunigung des Gerätes entlang der Achse ergibt. Das Klagepatent geht damit davon aus, dass es sich bei der Messachse mit dem größten absoluten Langzeitmittelwert, um die am stärksten durch die Gravitation beeinflusste Messachse handelt (vgl. auch Abs. [0021]). Das unter Schutz gestellte System weist gemäß Merkmal (5) ferner eine Berechnungslogik zum Vergleichen eines ersten Langzeitmittelwerts entlang einer ersten dominanten Achse mit einem zweiten Langzeitmittelwert entlang einer zweiten dominanten Achse um zu bestimmen, ob sich die Langzeitmittelwerte der Beschleunigungen der dominanten Achse geändert haben. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur ersten und zweiten dominanten Achse sowie zu den Ruhemesswerten gemäß Patentanspruch 1 Bezug genommen werden. Betreffend die weitere Ausbildung der Berechnungslogik gemäß Merkmal (6) kann ebenfalls auf die Erläuterungen zum Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 verwiesen werden. C. Die angegriffene Ausführungsform entspricht nicht der technischen Lehre des Klagepatents, weshalb die Beklagten weder durch deren Angebot und Vertrieb denPatentanspruch 1 mittelbar noch durch deren Herstellung und/oder Vertrieb denPatentanspruch 6 unmittelbar verletzen. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform dazu geeignet ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, d.h. mit ihr das patentgemäße Verfahren gemäß Anspruch 1 mit allen seinen Anspruchsmerkmalen praktiziert werden kann. Ebenso hat sie eine Benutzung des Patentanspruchs 6 durch die angegriffene Ausführungsform nicht schlüssig dargetan. 1. Rechtlich ist zunächst eindeutig, dass die Darlegungslast für den Verletzungstat-bestand nach allgemeinen Regeln bei der Klägerin als Anspruchstellerin liegt. So-weit sie das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, mag dies im Hinblick auf § 138 Abs. 4 ZPO – isoliert betrachtet – durchaus zulässig sein. Es hilft der Klägerin – eben wegen der bei ihr liegenden „positiven“ Darlegungslast – nur nicht weiter. Wenn sie keine Kenntnis über die Funktionsweise der angegriffenen Gegenstände besitzt, hätte sie sich diese Kenntnis vor Klageerhebung z.B. durch eine Besichtigung (die auch eine Offenlegung des Quellcodes umfassen kann) verschaffen müssen. Nachdem dies unterblieben ist, kann die Klägerin jetzt nicht darauf beharren, ihre Darlegungslast auf die Beklagten abzuwälzen zu dürfen. a) Zwar kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehört, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (vgl. BGH GRUR 2016, 836 Rn. 111 – Abschlagspflicht II; GRUR 2016, 855 Rn. 48 – jameda.de II; GRUR 2014, 657 Rn. 17 – BearShare; GRUR 2009, 1142 Rn. 15 f. – MP3-Player-Import; GRUR 2006, 927, 929 – Kunststoffbügel; GRUR 2006, 313, 315 – Stapeltrockner; GRUR 2004, 268 – Blasenfreie Gummibahn II). Diese Grundsätze finden auch im Patentverletzungsverfahren Anwendung (BGH, GRUR 2004, 268, 269 – Blasenfreie Gummibahn II; GRUR 2006, 927, 929 – Kunststoffbügel; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 116; BeckOK PatR/Voß, 15. Ed. 15.01.2020, Vor §§ 139–142b Rn. 131; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. E Rn. 148). Ob die Beklagten nach diesen Rechtsgrundsätzen im Streitfall überhaupt eine entsprechende Verpflichtung getroffen hat, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, sind die Beklagte dieser voll und ganz nachgekommen. Denn sie haben unter Vorlage eines Privatgutachtens (Anlage HL 32/32a) detailliert zur Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform vorgetragen. Zu einer Offenlegung des vollständigen Quellcodes waren und sind sie nicht verpflichtet. b) Der von der Beklagten im Verhandlungstermin gestellte Besichtigungsantrag nach § 142 ZPO bleibt ohne Erfolg. Zu einer Anordnung der Offenlegung des Quellcodes der „raise-to-wake- bzw. „lift-to-wake“-Funktion der angegriffenen Ausführungsform bzw. der Anordnung der Begutachtung des Quellcodes durch einen Sachverständigen besteht kein Anlass. Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde oder sonstigen Unterlage angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Auf-klärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnis-mäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 22 – Rohrmuffe; GRUR 2006, 962 – Restschadstoffentfernung; OLG Düsseldorf [15. ZS], Urt. v. 13.08.2015 – 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124; Beschl. v. 09.03.2016 – 15 U 11/14, GRUR-RS 2016, 6348 Rn. 37). Hierbei ist die vor Inkrafttreten von § 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu § 809 BGB (insbesondere BGH, GRUR 2002, 1046 – Faxkarte) zu berücksichtigen. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 22 – Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 Rn. 16 – Lichtbogenschnürung). Dar-aus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach § 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 140c PatG nicht gegeben sind (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 23 – Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, [15. ZS], Urt. v. 13.08.2015 – 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124). Für die Anordnung einer Begutachtung gemäß § 144 ZPO gilt nichts anderes (BGH, GRUR 2013, 316 Rn. 23 – Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 – 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124). Eine gerichtliche Aufklärungspflicht außerhalb des § 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 – Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 – 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124). Eine Anordnung der Vorlage einer Urkunde oder sonstige Unterlagen kommt danach nur in Betracht, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Patentverletzung spricht. Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 316, 318 – Rohrmuffe; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 – 15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 124). Eine Vorlageanordnung würde hiervon ausgehend im Streitfall zunächst einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraussetzen, dass die Funktionsabläufe bei der angegriffenen Ausführungsform anders sein könnten als sie die Beklagten schildern. Daran fehlt es jedoch. Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform eine andere (der Klägerin günstige) sein könnte als sie von der Beklagten geschildert wird, bestehen nicht. Die Klägerin hat hierfür keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Sie legt nicht einmal dar, welche abweichenden, den Verletzungsvorwurf bestätigenden Beurteilungskriterien denn für das Erwecken aus dem Ruhemodus ihrer Einschätzung nach am Werk sein sollen. In erster Instanz hat sich die Klägerin vielmehr sogar darauf berufen, dass aus den Ausführungen der Beklagten und dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten hervorgehe, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Diese verwirkliche nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei korrektem Verständnis die streitigen Anspruchsmerkmale (Schriftsatz v. 03.04.2019, S. 7 [Bl. 368 GA]). Eine Vorlageanordnung macht jedoch ganz offensichtlich keinen Sinn, wenn mit ihr nur dasjenige bestätigt werden soll, was die Beklagten ohnehin einräumen. Darüber hinaus scheidet eine Besichtigungsanordnung vorliegend aber auch deshalb aus, weil – wie sogleich im Einzelnen ausgeführt wird – eine Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform von der Klägerin überhaupt nicht schlüssig dargetan ist. 2. Kenntnisse zur genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform besitzt die Klägerin nicht. Sie verlegt sich deshalb auf Schlussfolgerungen aus bestimmten Leistungsbeschreibungen der angegriffenen Mobiltelefone und der in ihnen verbauten Bewegungssensoren sowie von ihr selbst durchgeführte singuläre Handhabungsversuche mit den streitbefangenen Mobiltelefonen. Das führt nicht zum Erfolg. a) In der Rechtsprechung (OLG München, Beschl. v. 09.04.2019 – 6 U 4653/18) istallerdings anerkannt, dass der Kläger zur Darlegung des Verletzungssachverhaltes damit argumentieren kann, dass die angegriffene Ausführungsform eine bestimmte technische Ausstattung haben muss , weil sich anderenfalls die auch bei ihr gegebenen patentgemäßen Wirkungen nicht einstellen könnten. Geschieht dies, liegt ein beachtliches Bestreiten bereits dann vor, wenn der Beklagte wenigstens eine technische Möglichkeit aufzeigt, wie die angegriffene Ausführungsform ohne die besagte Ausstattung erfolgreich funktionieren kann. Beweisen muss der Beklagte seine Behauptung nicht. Vielmehr obliegt es umgekehrt dem Kläger, seinen Sachvortrag zur technischen Notwendigkeit einer bestimmten Ausstattung angesichts der gegnerischen bestreitenden Einlassung weiter zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen und entspricht allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Substantiierungslast. b) Einen derartigen Sachvortrag bleibt die Klägerin vorliegend jedoch schon deshalb schuldig, weil auch im Berufungsverfahren völlig unbelegt bleibt, dass bei den angegriffenen Mobiltelefonen eine Geräteaktivierung unter Betriebsbedingungen ≠ ([A] + [B]) unterbleibt, was – wie ausgeführt – zu geschehen hat, und zwar nicht nur in einem einzelnen, singulären Anwendungsfall der Kategorie ≠ ([A] + [B]); vielmehr muss eine Geräteaktivierung immer dann unterbleiben, wenn die Betriebsbedingungen des elektronischen Gerätes ≠ ([A] + [B]) sind. aa) Dass es – womit sich die Klägerin exemplarisch befasst – unter den Bedingungen [A] + [B] zu einer Erweckung des Gerätes aus dem Ruhezustand kommt, bedeutet nur, dass zu den für die angegriffenen Ausführungsform gültigen Erweckungssachverhalten auch diejenigen gehören, die das Klagepatent vorgibt. Eine sich überschneidende Teilmenge der Aktivierungssachverhalte wird es vermutlich aber auch in Bezug auf den vorbekannten Stand der Technik geben und wird sich auch mit anderen, vom Klagepatent gänzlich verschiedenen technischen Ansätzen vereinbaren lassen. Für das von der Klägerin darzulegende Gegenteil ist jedenfalls nichts Substantielles vorgetragen. bb) Entscheidend und ohne ausreichenden Sachvortrag der Klägerin ist damit aber noch, ob es bei den angegriffenen Ausführungsformen darüber hinaus (was nicht sein dürfte!) nicht auch in solchen Fällen zu einer Geräteaktivierung kommt, bei denen das Klagepatent ein Verbleiben des Gerätes im Ruhemodus vorsieht. Dies für alle denkbaren Konstellationen auszuschließen, in denen die Betriebsbedingungen ≠ ([A] + [B]) sind, ist Sache der Klägerin. Solange deshalb nicht dargetan ist, dass es bei≠ ([A] + [B]) nicht (d.h. in keinem Fall) zu einer Aktivierung des Gerätes kommt, ist der Verletzungsvortrag der Klägerin unvollständig und demzufolge unschlüssig. Die von der Klägerin in der Klageschrift (S. 24-25 [Bl. 24-25 GA]) geschilderten Handhabungsversuche betreffen ein angegriffenes Mobiltelefon, das aus seiner horizontalen Ruhelage unterschiedlich schnell aufwärts gekippt wird. Zu den genauen Winkelgraden der Aufrichtbewegung ist nichts mitgeteilt; sie lässt sich auch aus den Lichtbildern nicht abschließend beurteilen. Vermutlich liegt der Rotationswinkel aber unter 45°. Bekannt ist nur, mit welcher Rotationsgeschwindigkeit das Mobiltelefon angehoben wurde: Bei einer – ersten – Rotationsgeschwindigkeit von 0,236 rad/s wurde eine Geräteaktivierung festgestellt, bei einer – zweiten, höheren – Rotationsgeschwindigkeit von 0,333 rad/s blieb hingegen der Ruhemodus erhalten. Nachdem – wie die Klägerin selbst vorträgt – bei einem horizontal liegenden Mobiltelefon die z-Achse diejenige Messachse ist, die am stärksten der Gravitation ausgesetzt ist, und dies bis zu einem Rotationswinkel von maximal 45° auch so bleibt, erschließt sich aus der Versuchsanordnung der Klägerin, bei der das Mobiltelefon jeweils augenscheinlich um dasselbe Maß gekippt wurde, allenfalls, dass bei identischer dominanter Messachse ein bestimmter Beschleunigungsunterschied beim Aufrichten des Gerätes darüber entscheidet, ob das Gerät aktiviert wird oder nicht. Damit ist indes nichts darüber ausgesagt, wie sich die angegriffenen Ausführungsform verhält, wenn das Gerät infolge der Aufrichtbewegung (sic.: um mehr als 45°) seine dominante Achse wechselt. Nach der Lehre des Klagepatents dürfte es – wie ausgeführt – unter solchen Bedingungen zu keiner Geräteaktivierung kommen. Dazu, ob dem bei den angegriffenen Ausführungsformen so ist, trägt die Klägerin nichts vor. Ihre Ausführungen in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.09.2018 (S. 25-26 [Bl. 186-187 GA]) liefern diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse. Für die Ausführungen im Schriftsatz vom 03.04.2019 (S. 13 ff. [Bl. 374 ff. GA]) gilt dasselbe. Auch hier befasst sich die Klägerin allein mit der Situation, dass das angegriffene Mobiltelefon aus der Horizontalen um 30° bis maximal 45° aufgerichtet wird, womit wiederum keine Situation nachgestellt ist, bei der es infolge der Gerätebewegung zu einem Wechsel der dominanten Messachse kommt. Weitergehenden Sachvortrag enthält auch das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht. Ein Vortrag der Klägerin zu den Aktivierungsverhältnissen bei fehlender Identität der dominanten Messachsen ist auch nicht entbehrlich. Denn die Beklagten haben ein Unterbleiben der Geräteaktivierung für diesen Fall (sic.: mangelnder Identität der dominanten Messachsen) weder eingeräumt noch den Umständen nach unstreitig gestellt. Im Gegenteil: Es fehlte bislang und fehlt auch weiterhin an jedem Sachvortrag der Klägerin hierzu, zu dem sich die Beklagten – bestreitend oder nicht bestreitend – hätten einlassen können. Entsprechenden Sachvortrag hat die Klägerin auch im Verhandlungstermin, in dem der Senat darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Aktivierungsbedingungen des Klagepatents (ungleiche dominante Achsen bzw. identische dominante Achsen, aber keine Grenzwertüberschreitung) nicht vorliegen, das Gerät nach der Lehre des Klagepatents nicht aus seinem Ruhemodus erweckt werden darf, nicht geliefert. Dort haben vielmehr die Beklagten ihrerseits behauptet, dass die angegriffene Ausführungsform auch dann aus dem Ruhemodus erweckt wird, wenn sie über mehr als 45° gekippt wird. Diesem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten. c) Nachdem die Klägerin damit schon nicht dargetan hat, dass die angegriffenen Ausführungsform dasjenige leistet, was die Erfindung voraussetzt, bzw. sogar als unstreitig anzusehen ist, dass dies nicht der Fall ist, kommt es an sich auf die Behauptungen der Beklagten zur wirklichen Funktionsweise der Aufweckfunktion ihrer Mobiltelefone überhaupt nicht mehr an. Allerdings entspricht auch – wie das Landgericht zu Recht erkannt hat – diejenige Funktionsweise, wie sie von den Beklagten behauptet wird (und deren Sachdarstellung sich die Klägerin hilfsweise zu eigen macht), nicht der technischen Lehre des Klagepatents. aa) Dazu, wie die streitbefangenen Mobiltelefone nach dem Sachvortrag der Beklagten und dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten funktionieren, hat das Landgericht in seinem Urteil (Umdruck S. 15 unten bis S. 17, S . 28 Mitte bis S. 31 oben) Feststellungen getroffen, die nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffen worden und die im Übrigen auch zutreffend sind. Sie sind deshalb der rechtlichen Beurteilung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind. Insoweit ist von Folgendem auszugehen: Ziel des bei den angegriffenen Geräten verwendeten Algorithmus ist es, möglichst genau festzustellen, ob eine festgestellte Bewegung des Mobiltelefons durch ein gezieltes Handeln des Benutzers verursacht worden ist, das darauf schließen lässt, dass das Mobiltelefon in Gebrauch genommen werden soll. Es geht deshalb darum zu verifizieren, ob das Gerät von seiner Ausgangsposition im Ruhemodus in eine (typische) Betrachtungsposition verbracht worden ist (LG-Urt., Umdr. S. 16 Mitte). Zu diesem Zwecke werden die Bewegungsdaten entlang aller drei Raumachsen (x, y, z) ermittelt und so die Ausrichtung des Mobiltelefons im dreidimensionalen Raum festgestellt. Es wird eine Startposition (Ruhemodus) und eine Endposition (nach erfolgter Bewegung) festgelegt (LG-Urt., Umdr. S. 28). Für die Aufweckfunktion werden außerdem Referenzlagen herangezogen, z.B. „face up/Vorderseite nach oben“, anhand derer die ermittelte Start- sowie Endlage des Mobiltelefons beurteilt werden (LG-Urt., Umdr. S. 29). In Abhängigkeit von dem anwendbaren Referenzrahmen werden ganz unterschiedliche Bedingungen („Guard Conditions“) überprüft, die darüber entscheiden, ob von einer Bewegung in die Betrachtungsposition auszugehen ist oder nicht, was wiederum über die Aktivierung oder Nichtaktivierung des Mobiltelefons entscheidet (LG-Urt., Umdr. S. 29). Dabei gibt es drei verschiedene Stadien, nämlich die Stadien „Start“, „Vorerkennung“ und „Erkennung“. Innerhalb dieser drei Stadien werden unterschiedliche Bedienungskataloge geprüft. So wird im Startstadium z.B. zunächst bestimmt, ob die aktuelle Bewegung die Voraussetzungen für die Erkennung erfüllt (LG-Urt., Umdr. S. 29). Mit Blick auf die Startposition „face up“ wird im ersten Stadium „Start“ nacheinander folgender Bedingungskatalog abgearbeitet: Trifft eine der folgenden Aussagen zu? 1. „Die Änderung der y-Komponente zeigt eine signifikante Drehung in Richtung Hochformat an“; 2. „Die Änderung der Neigung zeigt eine Bewegung in Richtung vertikal an, die Bewegung ist halbdynamisch und ein Nicht-Einheitsmittelwert zeigt nicht mehr als eine geringe Beschleunigung ohne Schwerkraft.“ (LG-Urt., S. Umdr. 30) Falls ja: Liegt zu viel Bewegung vor, als dass es sich um eine Geste des Benutzers handeln könnte? Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft: 1. „Die Varianz der schnellen Puffervektoren ist zu groß.“; 2. „Die Varianz auf der x-Achse ist zu groß und die Varianz auf der x-Achse ist mindestens 50 % größer als die kombinierten y- und z-Varianzen.“ (LG-Urt., Umdr. S. S. 30) Treffen kumulativ folgende Aussagen zu? 1. „Es gibt nicht zu viel Bewegung.“; 2. „Es gibt zumindest eine kleine Bewegung (Varianz).“; 3. Es gibt entweder eine signifikante Änderung der Neigung oder eine signifikante Bewegung in Richtung nominal.“ (LG-Urt., Umdr. S . 30). bb) Unterstellt man dieses Procedere, wird mit der angegriffenen Ausführungsform nicht das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 ausgeführt und handelt es sich bei dieser auch um kein System, das sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 6 verwirklicht. (1)Es ist bereits nicht ersichtlich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine dominante (Mess-)Achse „berechnet“ wird. Erforderlich ist insoweit eine Identifizierung der dominanten Achse. Diese muss aus den drei Messachsen des Bewegungssensors ermittelt werden, damit im Rahmen des weiteren Verfahrens der Fokus auf sie gerichtet werden kann. Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang von einer „Auswahloperation“ gesprochen (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 11.10.2018 Seite 14 [Bl. 175 GA]). Dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine solche Operation erfolgt, ist nicht erkennbar. Allein daraus, dass ein höchster Gravitationswert erfasst wird, folgt nicht, dass damit auch eine dominante Achse identifiziert wird. Bei dem von der Klägerin angesprochenen Vektor „ssg“ handelt es sich unstreitig um einen dreidimensionalen Vektor, der sich aus Langzeitmittelwerten für alle drei Messachsen zusammensetzt, d.h. der reale Werte für die x-Achse, diey-Achse und die z-Achse enthält. Da der Vektor „ssg“ Werte für alle drei Achsenermittelt, kommt es jedenfalls insoweit nicht zu einer Auswahl einer der drei Messachsen des Bewegungssensors als einer dominanten Achse. Das Werte für alle drei Achsen und damit – rein faktisch – auch Werte für die tatsächlich dominante Achse bestimmt werden, führt alleine nicht dazu, dass damit auch die betreffende Achse als dominante Achse identifiziert und diese für das weitere Verfahren im Rahmen einer Auswahloperation ausgewählt wird. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 3 und 6 des Anspruchs 1 bzw. das Merkmal 3 des Anspruchs 6 verwirklicht. (2)Jedenfalls entspricht die „raise-to-wake- bzw. „lift-to-wake“-Funktion der angegriffenen Ausführungsform nicht den Vorgaben des Merkmals 8 des Patentanspruchs 1 und verwirklicht die angegriffene Ausführungsform dementsprechend auch nicht das Merkmal (6) des Patentanspruchs 6. (2.1)Bei der angegriffenen Ausführungsform entscheidet ein komplexes Bedingungsgeflecht darüber, ob das Gerät aus seinem Ruhemodus erweckt wird oder nicht. Im Rahmen des abzuarbeitenden Bedingungskatalogs mag irgendwo auch eine Rolle spielen, ob das Gerät aus seiner Ruhelage aufwärts gekippt worden ist und mit welcher Geschwindigkeit dies geschehen ist. Es ist aber schon nicht zu erkennen, dass das Maß des Rotationswinkels (bis 45° oder über 45° hinaus) einen entscheidenden Einfluss auf die Aktivierung des Gerätes in dem Sinne hat, dass bei einem Rotationswinkel von mehr als 45° – unabhängig von den Beschleunigungswerten der Aufrichtbewegung – eine Geräteaktivierung kategorisch unterbleibt. Tatsächlich ist dies offenbar auch nicht der Fall, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Verhandlungstermin auch bei einem Rotationswinkel von mehr als 45° ein Erwecken des Gerätes aus dem Ruhemodus erfolgt. (2.2)Darüber hinaus ist aber auch dem Landgericht in seiner grundsätzlichen Position zuzustimmen, dass die vom Klagepatent benannten beiden Aufweckbedingungen (Identität der dominanten Messachse vor und nach der Bewegung + Differenz der Ruhemesswerte überschreitet einen Grenzwert) die wesentlichen und eigentlichen Bedingungen für das Erwecken des Gerätes aus seinem Ruhemodus oder für dessen Unterbleiben sein müssen. Es reicht nicht aus, wenn die Beibehaltung der dominanten Messachse und das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Beschleunigungswerte irgendwie und irgendwo, ggf. auch gänzlich untergeordnet, in die Entscheidung über das Erwecken oder Nichterwecken des Gerätes einfließen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass erfindungsgemäß die vom Klagepatent benannten beiden Aufweckbedingungen (Identität der dominanten Messachse vor und nach der Bewegung + Differenz der Ruhemesswerte überschreitet einen Grenzwert) die wesentlichen und eigentlichen Bedingungen für das Erwecken des Gerätes aus seinem Ruhemodus oder für dessen Unterbleiben sein sollen. Denn nach der Formulierung des Patentanspruchs 1 soll das Gerät erweckt werden, wenn eben diese Aufweckbedingungen erfüllt sind („if so“ / „wenn dem so ist“). Weitere (zusätzliche) Aufweckbedingungen werden weder im Patentanspruch oder der Patentbeschreibung aufgeführt. Zutreffend ist zwar, dass aus dem vom Landgericht angeführten Grundsatz, wonach Patentansprüche, die ein Verfahren betreffen, dahin auszulegen sind, dass die Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren sind sofern sich aus dem bei der Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift keine hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis ergeben (BGH, GRUR 2015, 159 Rn. 33 – Zugriffsrechte), nur folgt, dass die im Patentanspruch benannten Verfahrensschritte prinzipiell in der dort angegebenen Reihenfolge absolviert werden müssen. Hingegen folgt aus diesem allgemeinen Auslegungsgrundsatz nicht, dass ein Verfahrensanspruch in diesem nicht angegebene Zwischenschritte in der Regel ausschließt. Dass Anspruch 1 des Klagepatents Zwischenschritte nicht generell ausschließt, ergibt sich hier zudem aus dem Unteranspruch 5, der Schutz für ein besonderes Verfahren beansprucht, bei dem ein Verarbeiten der Bewegungsdaten folgende Verfahrensschritte umfasst: Verifizieren mithilfe eines sog. Glitchkorrektors, ob die Bewegungsdaten einen oder mehrere Glitches aufweisen, und Entfernen der einen oder der mehreren in den Bewegungsdaten vorhandenen Glitches aus den Bewegungsdaten vor einem Berechnen des Langzeitmittelwerts. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die vom Klagepatent benannten beiden Aufweckbedingungen nicht die wesentlichen und eigentlichen Bedingungen für das Erwecken des Gerätes aus seinem Ruhemodus oder für dessen Unterbleiben sein müssen, sondern es vielmehr – wovon die Klägerin ausgeht – ausreicht, wenn die Beibehaltung der dominanten Messachse und das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Beschleunigungswerte irgendwie und irgendwo, ggf. auch gänzlich untergeordnet, in die Entscheidung über das Erwecken oder Nichterwecken des Gerätes einfließen. Denn die von Anspruch 5 gelehrte Glitchkorrektur findet vor dem letzten Verfahrensschritt (Merkmal 8) statt und beinhaltet keine weitere Aufweckbedingung. Die Glitchkorrektur erfolgt, um die von Bewegungssensor empfangenen Bewegungsdaten auf sog. Glitches, d.h. auf Daten, die außerhalb eines vorgegebenen annehmbaren Datenbereichs liegen (vgl. Abs. [0017]; vgl. auch Abs. [0018]: „annormale Beschleunigungsmessungen“) zu überprüfen und diese ggf. zu verwerfen. Diese Korrektur erfolgt – wie sich unmittelbar aus Unteranspruch 5 ergibt – vor dem Berechnen der Langzeitmittelwerte. Sie soll deren Berechnung genauer machen, indem fehlerhafte oder unrealistische Bewegungsdaten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Die von Unteranspruch 5 vorgeschlagene Glitchkorrektur findet damit zwischen dem Empfangen der Bewegungsdaten und dem Berechnen des ersten Ruhemesswerts für die erste dominante Achse bzw. zwischen dem Erfassen einer Bewegung des Gerätes und dem Berechnen eines zweiten Ruhemesswerts für die zweite dominante Achse statt. Sie erfolgt mithin bevor die Entscheidung gemäß Merkmal 8 getroffen wird, ob das Gerät erweckt wird, und stellt demgemäß keine zusätzliche Bedingungen zu den dort definierten Bedingungen für ein Aufwecken des Gerätes dar. Ebenso kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den von ihr in Bezug genommenen Unteranspruch 2 berufen, der Schutz für ein Verfahren nach Anspruch 1 beansprucht, das ferner ein Bestimmen des Ruhemesswerte für jede der anderen Achsen des Gerätes umfasst. Rückschlüsse, was es hiermit auf sich hat, ergeben sich aus dem oben bereits erwähnten Merkmal (3) des Patentanspruchs 6. Danach wird durch eine Dominante-Achse-Logik die dominante Achse auf Basis von einem oder mehreren Langzeitmittelwerten bestimmt, wobei die dominante Achse als die Achse definiert ist, die von den mehreren Achsen am stärksten von der Gravitation betroffen ist, wobei es sich um die Achse mit dem längsten absoluten Langzeitmittelwert der Beschleunigungen handelt. Wie bereits ausgeführt, ist mit der letzteren Formulierung die (Mess-)Achse gemeint ist, hinsichtlich derer sich der absolut größte Langzeitmittelwerte für die Beschleunigung des Gerätes entlang der (Mess-)Achse ergibt. Das Klagepatent geht davon aus, dass es sich bei der Messachse mit dem größten absoluten Langzeitmittelwert um die am stärksten durch die Gravitation beeinflusste Achse, d.h. um dominante Achse handelt. Wenn der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 deshalb vorsieht, Ruhemesswerte (= Langzeitmittelwerte für die Beschleunigungen) für jede Achse zu bestimmen, dient dies allein der Bestimmung der dominanten Achse. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, es müsse beispielsweise zulässig sein, das Erwecken des Gerätes von der zusätzlichen Bedingung abhängig zu machen, dass der Geräteakku einen Ladezustand von ≥ 1 % aufweise, bedarf hier keiner Entscheidung, ob dem so ist. Auch wenn eine solche Verfahrensweise zulässig sein sollte, bedeutet dies nicht, dass die Lehre des Klagepatents dahingehend verallgemeinert werden kann, dass es ausreicht, wenn die Beibehaltung der dominanten Messachse und das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Beschleunigungswerte irgendwie und irgendwo, ggf. auch gänzlich untergeordnet, in die Entscheidung über das Erwecken oder Nichterwecken des Gerätes einfließen. Insoweit ist das von der Klägerin gewählte Beispiel einer zusätzlichen Abfrage des Akkuladezustandes vor einer anstehenden Geräteaktivierung in keiner Weise mit demjenigen vergleichbar, was bei den angegriffenen Ausführungsformen geschieht. Im Gegensatz zu den Funktionsabläufen bei der angegriffenen Ausführungsform wird bei dem von der Klägerin gewählten Beispiel das gesamte erfindungsgemäße Verfahren Schritt für Schritt durchgeführt. Lediglich ganz am Ende, erfolgt eine zusätzliche Abfrage. Sofern diese zusätzliche Abfrage positiv ist (Ladezustand von ≥ 1 %), wird das Gerät erweckt, wobei das erfindungsgemäße Verfahren in diesem Fall, exakt so durchgeführt worden ist, wie es im Patentanspruch 1 beschrieben ist. (3)Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den Patentanspruch 6. 3. Damit hat das Landgericht eine (mittelbare bzw. unmittelbare) Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform zu Recht verneint. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den Streitwert für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) – den Streitwert für den ersten Rechtszug hat der Senat auf jeweils 30.000.000,00 EUR festgesetzt. Der vom Landgericht auf 2.500.000,00 EUR festgesetzte Streitwert ist offensichtlich zu niedrig bemessen. Ist Gegenstand des Verfahrens – wie meist – ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Rechnerisch kann zu diesem Zweck eine über die restliche Laufzeit des Patents angestellte Lizenzbetrachtung angestellt werden, indem diejenigen Lizenzgebühren ermittelt werden, die dem Kläger mutmaßlich zustehen würden, wenn die Verletzungshandlungen bis zum Ablauf des Klagepatents fortgesetzt werden. Unterhalb des sich hiernach ergebenden Betrages wird der Streitwert für die auch auf Unterlassung gerichtete Klage regelmäßig nicht festgesetzt werden können (vgl. Senat, InstGE 12, 7, 8 – Du sollst nicht lügen!; GRUR-RR 2011, 341 – Streitwertheraufsetzung II). Hier hatte das Klagepatent, dessen Erteilung am 25.11.2015 bekannt gemacht worden ist, bei Einreichung der Klage noch eine Laufzeit von rund 12 Jahren. Zahlenangaben der Beklagten, mit denen in Anwendung der vorstehend dargetanen Rechtsgrundsätze überschlägig gerechnet werden kann, liegen für das Jahr 2018 vor (Bl. 344 f. GA). Diese hat die Klägerin in erster Instanz zwar bestritten. Wie sie im Verhandlungstermin erklärt hat, sind die entsprechenden schriftsätzlichen Behauptungen der Beklagten zu ihren Vollstreckungsschäden jedoch von ihr nur mit Rücksicht darauf bestritten worden, dass die „Patentverletzung“ durch eine einfache Umprogrammierung der Software abgestellt werden könne. Es ist daher prinzipiell gerechtfertigt, von den seitens der Beklagten gelieferten Zahlen auszugehen, zumal die Klägerin selbst keine anderen Zahlen liefert. Wie viele N… sie im Geschäftsjahr 2018 insgesamt verkauft haben, haben die Beklagten zwar nicht mitgeteilt. Sie haben aber ausgeführt, dass in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 in Deutschland insgesamt rund 16.358.000 Smartphones verkauft worden sind, und sie sind für 2018 von einer Gesamtanzahl von 21.810.00 Smartphones ausgegangen. Ihren eigenen Marktanteil in Deutschland haben die Beklagten für 2018 mit durchschnittlich 20,3 % angegeben. Die Preisspanne der im Handel erhältlichen N… beträgt nach ihren Angaben 300,00 bis 1.649,00 EUR, wobei die Beklagten von einem durchschnittlichen Verkaufspreis von 700,00 EUR ausgehen (Bl. 345 GA). Geht man von diesem Zahlenmaterial aus, errechnet sich allein für das Jahr 2018 ein Jahresumsatz der Beklagten von rund 3 Milliarden EUR. Bringt man zum Zwecke der Streitwertermittlung einen Lizenzsatz von lediglich 0,5 % in Ansatz, welchen Lizenzsatz die Klägerin selbst im Verhandlungstermin in Betracht gezogen hat, ergeben sich hieraus bereits für ein einziges Jahr Lizenzgebühren in Höhe von rund 15.000.000,00 EUR. Auch wenn konkrete Umsatzzahlen der Beklagten nicht bekannt sind und nur Angaben für das Jahr 2018 vorliegen, ist der Streitwert des Rechtsstreits unter diesen Umständen auf 30.000.000,00 EUR festzusetzen (§ 39 Abs. 2 GKG).