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Beschluss

26 W 4/20 (AktE)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0608.26W4.20AKTE.00
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Leitsätze

§§ 131, 132, 142 AktG

1. Das Informationsrecht nach § 131 AktG wird nicht schon allein dadurch, dass gerichtlich zu einem bestimmten Vorgang der Geschäftsführung die Durchführung einer Sonderprüfung angeordnet ist, immanent eingeschränkt. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob die begehrte Auskunft, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Vorgang der Geschäftsführung in einem früheren Geschäftsjahr steht, gleichwohl noch bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist.

2. Für die Entlastung der Organmitglieder sind Vorgänge aus dem Zeitraum vor dem behandelten Geschäftsjahr nur dann von Relevanz, wenn für diesen Zeitraum noch nicht über die Entlastung beschlossen wurde oder Ereignisse aus diesem Zeitraum in die Berichtsperiode hineinwirken, wofür eine bloße Dauerwirkung allein nicht genügt.

3. War der Verdacht einer Pflichtverletzung der Organmitglieder schon Gegenstand einer früheren Hauptversammlung, weil im Rahmen dieser die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG beantragt worden ist, kann der Aktionär in einer späteren Hauptversammlung Auskunft über den zugrundeliegenden Vorgang nur dann verlangen, wenn dies bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist, so etwa wenn ein aktueller Pflichtenverstoß der Organmitglieder im maßgeblichen Geschäftsjahr hinzutritt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.01.2020 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 – 82 O 56/19 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.02.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: §§ 131, 132, 142 AktG 1. Das Informationsrecht nach § 131 AktG wird nicht schon allein dadurch, dass gerichtlich zu einem bestimmten Vorgang der Geschäftsführung die Durchführung einer Sonderprüfung angeordnet ist, immanent eingeschränkt. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob die begehrte Auskunft, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Vorgang der Geschäftsführung in einem früheren Geschäftsjahr steht, gleichwohl noch bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist. 2. Für die Entlastung der Organmitglieder sind Vorgänge aus dem Zeitraum vor dem behandelten Geschäftsjahr nur dann von Relevanz, wenn für diesen Zeitraum noch nicht über die Entlastung beschlossen wurde oder Ereignisse aus diesem Zeitraum in die Berichtsperiode hineinwirken, wofür eine bloße Dauerwirkung allein nicht genügt. 3. War der Verdacht einer Pflichtverletzung der Organmitglieder schon Gegenstand einer früheren Hauptversammlung, weil im Rahmen dieser die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG beantragt worden ist, kann der Aktionär in einer späteren Hauptversammlung Auskunft über den zugrundeliegenden Vorgang nur dann verlangen, wenn dies bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist, so etwa wenn ein aktueller Pflichtenverstoß der Organmitglieder im maßgeblichen Geschäftsjahr hinzutritt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.01.2020 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 – 82 O 56/19 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.02.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 50.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Aktionär der H. Immobilien AG (nachfolgend: Antragsgegnerin). Diese ist das größte Wohnungsunternehmen im Raum X., an dem die Stadt X. mit über 88 % als Hauptaktionärin beteiligt ist. Seit dem 01.12.2016 wird die Aktie nicht mehr im allgemeinen Freiverkehr an der Börse Düsseldorf gehandelt. Zum 31.12.2016 bewirtschaftete die Antragsgegnerin einen Immobilienbestand von insgesamt … Wohnungen, … Gewerbeeinheiten und … Garagen und Tiefgaragenplätzen, von denen sich … Wohnungen, … Gewerbeeinheiten sowie … Garagen bzw. Tiefgaragenplätze im Eigentum der Gesellschaft befanden. Auf den Antrag verschiedener Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11.07.2018 zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Geschäftsjahr 2016 gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG einen Sonderprüfer bestellt (82 O 96/17 Landgericht Köln), nachdem zuvor im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung am 19.05.2017 ein entsprechender Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers wie auch daran anknüpfende Vertagungsanträge zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 (Entlastung Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016) gescheitert waren. Gegenstand der Sonderprüfung sind die u.a. schon in der Hauptversammlung 2017 thematisierten Fragen, ob die 2016 von der Antragsgegnerin übernommenen rd. 1.200 Wohnungen in X.-Y. zu angemessenen Bedingungen angekauft worden sind und ob ein für das Unternehmen wirtschaftlicher Belegungsrechtsvertrag mit der Stadt X. abgeschlossen wurde. Zugrunde liegt der Vorwurf der antragstellenden Aktionäre, die Stadt X. habe veranlasst, dass für die 2016 erworbenen, unter Zwangsverwaltung stehenden Immobilien in Y. der 2,6-fache Verkehrswert bezahlt worden sei. Dadurch und durch die Einräumung von Belegungsrechten an rd. 9.900 Wohnungen zugunsten der Stadt X. sei ihnen ein Schaden entstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20.02.2019 zurückgewiesen worden (I-18 W 62/18, juris). Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass es bei dem Vorgang zu groben Verletzungen des Gesetzes und/oder der Satzung gekommen sei. Öffentliche Erklärungen des Stadtrats und des damaligen X.er Oberbürgermeisters sprächen für eine von kommunalpolitischen Erwägungen getragene Einflussnahme der Stadt auf die Kaufentscheidung. Zudem sei vor dem Kauf der Immobilien kein Gutachten zum objektiven Verkehrswert eingeholt worden. Die Tagesordnung der nachfolgenden, hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 12.06.2019 sah u.a. die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Antragsgegnerin und des gebilligten Konzernabschlusses per 31.12.2018, der entsprechenden Lageberichte und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (TOP 1), die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 i.H.v. … € (TOP 2) sowie über die Entlastung des Vorstands und der (15) Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 (TOP 3 und 4) vor. In dieser Hauptversammlung richtete der Antragsteller im Rahmen der zu allen Tagesordnungspunkten angeordneten Generaldebatte u.a. die nachfolgenden 10 Fragen an die Antragsgegnerin, zu denen der Vorstand – wie folgt – Stellung nahm: Frage Nr. 2: „Haben Sie vor Erwerb der Y. Immobilien im Jahr 2016 eine präzise Ergebnisplanung für die kommenden 15 Jahre erstellt, so wie Sie es jährlich für die Bestandsimmobilien auch immer tun? Stellen Sie bitte diese erste Ergebnisplanung für die neuen Y. Immobilien der jetzigen, aktuellen Planung gegenüber.“ Antwort: „Zu dieser Frage haben Sie eben noch mal präzisiert, dass Sie die aktuelle Planung, das heißt die Planung aus dem Jahr 2018 wünschen. Das liefern wir Ihnen gerne. Die aktuelle 2018er Planung lese ich Ihnen jetzt vor: …. Im Jahr 2018 gab es noch keine Modernisierungsplanung auf Basis der zusätzlichen Förderdarlehen. Sind damit Ihre Fragen beantwortet?“ Frage Nr. 3: „Haben Sie vor Erwerb der Immobilien in X.Y. im Jahr 2016 die erforderlichen Aufwendungen für eine Steigerung der Attraktivität des Standortes im Umfeld der Gebäude ermittelt, also z.B. für eine Aufwertung der Außenanlagen, für spezielle Maßnahmen wie etwa Mieterbetreuung, Mieterberatung usw., einschließlich der dafür erforderlichen Personalkosten, und zwar für die folgenden 10 Jahre nach dem Erwerb der Immobilien?Falls ja, welche Werte haben Sie dabei ermittelt für– eine Aufwertung der Außenanlagen– soziale Maßnahmen– sonstige Aufwendungen?“ Antwort: „Die Frage hat keinen Bezug auf das in dieser Hauptversammlung zu behandelnde Geschäftsjahr 2018 .“ Frage Nr. 5: „Haben Sie vor Erwerb der Immobilien X.Y. den erforderlichen Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwand für die Immobilien für die folgenden 10 Jahre ermittelt? Falls ja, welche Werte haben Sie ermittelt für– Instandsetzung– Modernisierung– Instandhaltung?“ Antwort: „Die Frage hat keinen Bezug auf das in dieser Hauptversammlung zu behandelnde Geschäftsjahr 2018.“ Frage Nr. 6: „Von welchen erforderlichen Aufwendungen für die im Jahr 2016 erworbenen Immobilien in X.Y. gehen Sie für die folgenden 10 Jahre seit dem Erwerb der Immobilien heute aus, und zwar aufgegliedert nach Aufwendungen– für Instandsetzung– Modernisierung– Instandhaltung?“ Antwort: „Es wurde die aktuelle Instandsetzungsplanung gemäß Anlage 4 verlesen.“ Frage Nr. 7: „Hat die H. vor dem Erwerb der Immobilien in X.Y. im Jahr 2016 ein Gutachten zur Ermittlung des objektiven Marktwertes dieser Immobilien eingeholt?Hat die H. vor dem Erwerb der Immobilien in X.Y. im Jahr 2016 in sonstiger Weise den objektiven Marktwert dieser Immobilien ermittelt oder ermitteln lassen, z.B. nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer aufgestellten Regeln zu Ertragswertermittlung oder gemäß dem Modell, nachdem die H. bislang den Net Asset Value ihrer eigenen Immobilien berechnet hat (IAS 40)? Falls ja, welcher objektive Marktwert hat sich dabei jeweils ergeben?“ Antwort: „Auch hier ist das Geschäftsjahr 2016 betroffen, zudem handelt es sich um eine der Kernfragen, die gerade der Sonderprüfer im Auftrag der freien Aktionäre überprüft.“ Frage Nr. 13: „Hat die Stadt X. direkt oder mittelbar, z.B. durch von ihr abhängige Personen, Institutionen oder Unternehmen, veranlasst oder den Wunsch zu erkennen gegeben, dass die im Jahr 2016 erworbenen Immobilien in X.Y. von der H. erworben werden?Hat die Stadt X. direkt oder indirekt in dem eben genannten Sinne Einfluss darauf genommen, auf welche Weise der Erwerb erfolgen soll, z.B. dahingehend, dass ein Erwerb außerhalb des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens vorgenommen werden soll?“ Antwort: „Die Frage hat keinen Bezug auf das in dieser Hauptversammlung zu behandelnde Geschäftsjahr 2018.“ Frage Nr. 16: „Sind Sie der Ansicht, dass der Net-Asset-Value, wie er bislang von Ihnen für den Konzern und pro Aktie berechnet worden ist (siehe z.B. Seite 44 des Geschäftsberichts 2014) eine realistische Kennzahl für den Marktwert der H. bzw. der H.-Aktien ist?“ Frage Nr. 17: „Wie hoch war der Net-Asset-Value des H. Konzerns zu den Bilanzstichtagen 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018?Bitte geben Sie den Net-Asset-Value entsprechend dem von der H. verwendeten Wertermittlungsmodell nach IAS 40 an, also abgeleitet aus den für jede einzelne Immobilie getrennt ermittelten beizulegenden Zeitwerten (IAS 40.33-55), unter Einschluss von realisierten und unrealisierten Steigerungen des Marktwertes der Immobilien, unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode und mit Ermittlung des Barwertes der künftig aus den jeweiligen Immobilien zu erwartenden Zahlungsströme und unter Zugrundelegung des Zweiphasenmodells mit einer Detailplanungsphase von 15 Jahren und einer daran anschließenden Rentenphase.Bitte teilen Sie mit, inwieweit bei diesen Berechnungen Synergien berücksichtigt worden sind, die sich aus der Erweiterung des Altbestandes an H.-Immobilien in X.Y. um die im Jahr 2016 zusätzlich erworbenen Immobilien in Y. ergeben mögen.Bitte teilen Sie außerdem die Höhe des Diskontierungszinssatzes mit, auf dem die Berechnung der Net-Asset-Values als beizulegendem Zeitwert der Immobilien beruht, sowie die einzelnen Parameter des verwendeten Diskontierungszinssatzes, wie die Höhe des Basiszinssatzes, der Marktrisikoprämie, des Beta-Faktors und des Wachstumsabschlags. Teilen Sie bitte auch mit, welche Net-Asset-Values/beizulegenden Zeitwerte sich ergeben, wenn die Diskontierung – wie zuletzt von der H. praktiziert – aus Vereinfachungsgründen mit einem Einheitszinssatz von 5 % nach Steuern erfolgt.Bitte teilen Sie auch mit, welcher Net-Asset-Value/beizulegender Zeitwert gemäß den vorgenannten Bewertungsgrundlagen sich für die im Jahr 2016 neu erworbenen Y.-Immobilien jeweils zu den angefragten Bilanzstichtagen 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018 ergibt, und zwar jeweils mit dem konkret ermittelten sowie pauschal mit 5 % festgesetzten Diskontierungszinssatz.“ Antwort: „Auch ein beizulegender Zeitwert des Immobilienbestandes nach IAS 40 i.V.m. IFRS 13 wird von der H. seit dem Jahresabschluss 2015 nicht mehr ermittelt. Entsprechend können wir auch keine Aussage zum Fair Value des Immobilienvermögens als Grundlage des Net Asset Value treffen. Wir können lediglich einen Wert des Immobilienbestandes nennen, den wir für interne Zwecke ermitteln und der mit einem von Marktschwankungen unabhängigen Kapitalisierungszinssatz mit 5 % berechnet wird. Dieser für interne Zwecke ermittelte Wert ist ein typisierter Wert und dient zur internen Steuerung. In diesem Sinn ermittelt die H. den für interne Zwecke ermittelten Wert mit einer an die Methodik zur Wertermittlung nach IAS 40 lediglich angelehnten Wertermittlung. Die Methodik und die einfließenden Parameter werden ohne gesetzliche Verpflichtung auf freiwilliger Basis regelmäßig von einem externen Gutachter qualitätsgesichert. Dieser ermittelte Wert der Immobilien für den Konzern beträgt aktuell (Stichtag 31.12.2018) … €. Der vorgenannte Wert für den Konzern ist die Summe von Bewertungen der … Gebäude des H. Konzerns. Hierbei setzt sich der für interne Zwecke ermittelte Wert eines Gebäudes grundsätzlich aus den folgenden Komponenten zusammen: – die Summe der abgezinsten Bewirtschaftungsüberschüsse der ersten 15 Jahre (Detailplanungsphase) – der Restwert für die Restnutzungsdauer nach dem 15. Jahr (Rentenphase) – den um die Freilegungskosten geminderten, auf den heutigen Tag abgezinsten Bodenwert des Grundstücks – dem barwertigen Finanzierungsvorteil aus zinsvergünstigten geförderten Darlehen – der Korrektur aus nicht bewerteten Objekten, die sich in einer Großmodernisierung befinden. Die errechneten Bewirtschaftungsüberschüsse für die Jahre 2019-2033 werden mit dem Diskontierungszins von 5 % diskontiert. Somit ergibt sich ein diskontierter Gesamtwert aus dem Detailplanungszeitraum von … €. Der Restwert im 15. Jahr berechnet sich anhand der Bewirtschaftungsüberschüsse im 15. Jahr von … €, einer durchschnittlichen Restnutzungsdauer von … Jahren und eines durchschnittlichen Vervielfältigers von …. Die Bewirtschaftungsüberschüsse der aktuell in Mietpreisbindung befindlichen Objekte wurden zur Ermittlung der endlichen Rente auf die freifinanzierten Marktmieten korrigiert. Daraus ergibt sich ein Restwert über die Restnutzungsdauer von … €. Diskontiert mit dem Zins von 5 % beträgt der Restwert … €. Aus den diskontierten Bewirtschaftungsüberschüssen sowie dem diskontierten Restwert zuzüglich des barwertigen Finanzierungsvorteils von … €, des abgezinsten freigelegten Bodenwerts von … € und der Modernisierungskorrektur von … € ergibt sich ein Wert der Immobilien von insgesamt … €.“ Weitere Teilfrage: „Bitte teilen Sie mit, inwieweit bei diesen Berechnungen Synergien berücksichtigt worden sind, die sich aus der Erweiterung des Altbestandes an H.-Immobilien in X. Y. um die im Jahr 2016 zusätzlich erworbenen Immobilien in Y. ergeben mögen.“ Antwort: „Die positiven Effekte der vor Ort ergriffene Maßnahmen zur Verbesserung der Bausubstanz und der sozialen Situation sind in den angekauften Y. Immobilien derzeit noch nicht in der Entwicklung der internen Werte der Altbestände in Y. ablesbar. Da die Werte auf der Objektebene gemessen werden, sind durch die bisher getroffenen Maßnahmen an den Ankaufsobjekten keine Veränderungen an den Altbeständen zu messen. Das gilt umso mehr, als dass der Zinssatz – der gegebenenfalls die positiven Veränderungen im Marktumfeld abbilden könnte – bei 5 % fixiert ist. Nach den geplanten Maßnahmen am Standort Y. für die kommenden Jahre sind vor allem für die Standorteinschätzung Verbesserungen zu erwarten. Eine verbesserte Standortbewertung wirkt sich positiv auf die Wertermittlung eines Objektes aus. Somit können erst in der Zukunft Effekte aus der positiven Quartiersentwicklung mit Wirkung auf alle Bestände im Stadtteil Y. entstehen, die allerdings auf der Grundlage der Bewertungssystematik nicht oder nicht vollständig ablesbar sind.“ Weitere Teilfrage: „Bitte teilen Sie außerdem die Höhe des Diskontierungszinssatzes mit, auf dem die Berechnung der Net-Asset-Values als beizulegendem Zeitwert der Immobilien beruht, sowie die einzelnen Parameter des verwendeten Diskontierungszinssatzes, wie die Höhe des Basiszinssatzes, der Marktrisikoprämie, des Beta-Faktors und des Wachstumsabschlags.“ Antwort: „Wie bereits erläutert, kann zum Net Asset Value keine Aussage gegeben werden, da ein beizulegender Zeitwert der Immobilien seit dem Jahresabschluss 2015 nicht mehr ermittelt wird. Da der Zinssatz bei 5 % fixiert ist, kann eine Aussage WACC nicht getroffen werden. Durch die Verwendung eines fixierten Zinssatzes tritt dieser anstelle eines durch Ableitung des WACC ermittelten Zinssatzes. Daher können wir keine Erläuterung zu den einzelnen Faktoren des WACC im Zusammenhang mit der Ermittlung eines Net Asset Value geben. Der von der H. ermittelte Wert wird mit einem von Marktschwankungen unabhängigen Kapitalisierungszinssatz mit 5 % berechnet. Es ergibt sich zum 31.12.2018 ein Wert der Immobilien von … €.“ Frage Nr. 21: „Welche Prognose der Entwicklung der Miethöhen für die per 31.12.2018 gehaltenen Immobilien der Gesellschaft/des Konzerns liegt der Ertragswertplanung für die nächsten 5, 10 und 15 Jahre zugrunde, ausgedrückt in prozentualen Steigerungsraten?“ Antwort: „Die Netto-Soll-Mieten berechnen sich anhand der aktuellen Ist-Mieten und den ansetzbaren Marktmieten, welche sich jährlich um einen objektspezifischen Prozentsatz erhöhen. Der objektspezifische Wert errechnet sich hauptsächlich anhand der Standortqualität und liegt zwischen 0 und … %. Im Berechnungsmodell werden die Ist-Mieten nach den gesetzlichen Regelungen (15 %-Erhöhung alle 3 Jahre) an die Marktmiete angepasst. Die Mieten im öffentlich geförderten Bereich werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angesetzt. Nach Auslauf der Bindungen greift die Berechnung für freifinanzierte Wohneinheiten. Für die Ermittlung der endlichen Rente nach dem 15. Jahr wird bei geförderten Objekten ebenfalls das Berechnungsmodell von freifinanzierten Einheiten übernommen.“ Frage Nr. 22: „Übersteigt der Verkehrswert/Marktpreis der vom H. Konzern gehaltenen Immobilien die Konzernverbindlichkeiten per 31.12.2018, und falls ja, um wieviel?“ Antwort: „Wie bereits mehrfach erläutert, ermitteln wir keinen Verkehrswert für den Jahresabschluss, entsprechend ermitteln wir auch keinen Marktpreis für die von H. gehaltenen Immobilien. Unabhängig davon gilt im HGB natürlich das Niederstwertprinzip auf der Aktivseite und das Höchstwertprinzip auf der Passivseite. An unserem Eigenkapitalausweis ist zu erkennen, dass jedenfalls die Aktiva die Passiva deutlich übersteigen. Darüber hinaus ist eine Aussage zum Delta zwischen Verkehrswert der Immobilien und Marktwert der Verbindlichkeiten nicht möglich.“ Ausweislich des Protokolls rügte der Antragsteller (nur) die Fragen 3, 5 - 7, 13, 17, 21 und 22 als nicht beantwortet. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung möchte der Antragsteller zu sämtlichen oben aufgeführten Fragen, die er als nicht (ausreichend) beantwortet ansieht, entsprechend weitergehende Auskünfte der Antragsgegnerin erzwingen. Er hat gemeint, die Verweigerung von Informationen zu der Frage 2 (2. Teil) sowie die Fragen 3, 6, 7 und 13 unter Verweis auf den Geschäftsvorfall des Jahres 2016 sei rechtswidrig. Auch Vorgänge aus früheren Geschäftsjahren könnten Gegenstand des Fragerechts sein, wenn sie in das laufende Geschäftsjahr hineinwirkten oder erst im laufenden Geschäftsjahr bekannt geworden seien. Die vorstehend genannten Fragen beträfen Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin bei dem Erwerb der Y. Immobilien im Jahr 2016. Die angefragten Umstände seien in objektivierbarer Weise erst im Geschäftsjahr 2018 bekannt geworden, nachdem das Landgericht Köln einen Sonderprüfer mit dem Auftrag bestellt habe, mögliche Pflichtverletzungen der Organe der Gesellschaft zu untersuchen. Nach Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 20.02.2019, der die Bestellung eines Sonderprüfers zum Erwerb der Y. Immobilien bestätigt habe, seien grobe Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin wahrscheinlich gewesen. Die angeordnete Sonderprüfung stünde einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Ebenfalls zu Unrecht seien die auf den Net Asset Value der Antragsgegnerin und der von ihr gehaltenen Immobilien bezogenen Fragen Nr. 16, 17 und 22 nicht beantwortet worden. Die Antragsgegnerin könne die Beantwortung dieser Fragen nicht mit dem Hinweis verweigern, dass der Net Asset Value von ihr nicht mehr ermittelt werde. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm durch ihren Vorstand zu den Fragen Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 13, 16, 17, 21 und 22 Auskunft zu erteilen, die er unter Bezugnahme auf seine Stimmkarten Nr. 23, 24 und 25 auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 12.06.2019 gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat gemeint, sie habe die Auskünfte, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung überhaupt erforderlich seien, ordnungsgemäß erteilt. Dem Antragsteller stehe daher ein weitergehendes Auskunftsrecht nicht zu. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.12.2019 hat das Landgericht den Antrag auf Auskunftserteilung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Soweit es die Fragen 2, 3, 5 - 7 und 13 des Antragstellers angehe, stünde ihm ein Auskunftsrecht schon deshalb nicht zu, weil seine Fragen unmittelbar den Prüfungsgegenstand der Sonderprüfung - Y. Immobilien - beträfen. Im Bereich einer angeordneten Sonderprüfung werde das Informationsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG immanent eingeschränkt. Durch diese werde eine umfassende und vollständige Aufklärung des Prüfungsgegenstands, insbesondere etwaiger Verfehlungen der Organe der Gesellschaft und eine uneingeschränkte Unterrichtung der Aktionäre gewährleistet. Mit Blick darauf könne es nicht Sinn und Zweck des Auskunftsrechts nach § 131 AktG sein, Aktionäre im Vorgriff auf die Sonderprüfung mit Informationen zu versorgen, die der Sonderprüfer im Rahmen der Prüfung einfacher und im Zweifel auch vollständiger aufklären und beurteilen könne. Sämtliche Fragen, die einen unmittelbaren Bezug zum Sonderprüfungsgegenstand hätten, unterfielen daher schon deshalb nicht dem Auskunftsanspruch der Aktionäre. Im Übrigen beträfen sie aber auch zwangsläufig frühere, bereits abgeschlossene Geschäftsjahre, die bereits Gegenstand zurückliegender Hauptversammlungen gewesen seien. Die Fragen 16, 17, 21 und 22 seien allerdings nicht schon wegen des Vorrangs der Sonderprüfung unberechtigt, da sie zwar (auch) den Prüfungsgegenstand tangierten, aber über diesen hinausgingen. Die - unstreitig nicht als unbeantwortet zu Protokoll gerügte - Frage 16 betreffe schon keine Angelegenheit der Gesellschaft, weil nach der Auffassung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats gefragt werde, ob der Net Asset Value eine realistische Kennzahl zur Abbildung des Marktwerts des Unternehmens bzw. der Aktien darstelle. Die Beantwortung der Frage 17 sei in dem gestellten Umfang schon nicht erforderlich, soweit die Y. Immobilien und der Net Asset Value der früheren Geschäftsjahre bis 2016 betroffen seien. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Frage hinreichend beantwortet, indem sie die Zeitwerte der Immobilien und den Gesamtwert der Gesellschaft in Anlehnung an den IAS 40 mitgeteilt habe, da sie einen Net Asset Value nur bis zum Zeitpunkt des 2016 wirksam werdenden Delistings aus börsenrechtlichen Gründen habe ermitteln müssen. Auch mit Blick auf die Kosten von jedenfalls 6.000 €/Geschäftsjahr für die Bewertung sei eine fortlaufende Berechnung des Net Asset Values nicht zumutbar. Die Frage 21 sei hinreichend beantwortet worden. Überdies sei nicht ansatzweise ersichtlich, warum ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär die zukunftsgerichteten Plandaten zur Prognose der Miethöhe und der daraus folgenden Ertragsplanungen für 5, 10 und 15 Jahre zur Beurteilung der Tagesordnungspunkte benötige. Soweit der Antragsteller dies auch damit begründe, dass die Beantwortung der Kenntniserlangung darüber diene, ob der Erwerb der Y. Immobilien wirtschaftlich sinnvoll (sei) oder eine Fehlentscheidung darstelle, gehe auch insoweit die Sonderprüfung vor. Auch die Frage 22 sei mit dem Hinweis, dass für den Jahresabschluss weder ein Verkehrswert noch ein Marktpreis für die gehaltenen Immobilien ermittelt werde, hinreichend beantwortet, Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Landgericht zugelassenen Beschwerde. Er rügt insbesondere die Annahme des Landgerichts, ein Auskunftsrecht sei bei den Fragen 2, 3, 5 - 7 und 13 schon deshalb zu verneinen, weil diese inhaltlich einen Bezug zu Umständen aufwiesen, die auch Gegenstand einer laufenden Sonderprüfung seien. Künftige Erkenntnisse aus der Sonderprüfung könnten das hauptversammlungsbezogene Auskunftsrecht schon nicht beseitigen. Auch stelle das laufende Sonderprüfungsverfahren keine immanente Schranke für das Auskunftsrecht dergestalt dar, dass es schon von vorneherein überhaupt keinen Auskunftsanspruch der Aktionäre gebe. Die Frage 17 sei nicht ausreichend beantwortet, weil die Höhe des Net Asset Values des Konzerns zu drei Bilanzstichtagen und die der Y. Immobilien erfragt worden sei. Auf die kapitalmarktrechtliche Verpflichtung zur Ermittlung des Net Asset Values komme es ebenso wenig wie auf den damit verbundenen finanziellen Aufwand an. Auch die Antwort auf die Frage 21 sei unzureichend; nicht nur habe er nachgefragt und ausdrücklich um die Angabe der durchschnittlichen Steigerungshöhen in Prozent gebeten, auch sei die gegebene Antwort ohne jede Entsprechung zu der gestellten Frage. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.02.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den angegriffenen Beschluss sowie die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da das Landgericht die Beschwerde entsprechend § 132 Abs. 3 S. 2 AktG zugelassen hat. Die Beschwerdefrist von einem Monat hat der Antragsteller gewahrt (§§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG, § 63 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht kein über die erteilten Auskünfte hinausgehender Auskunftsanspruch nach §§ 131 Abs. 1 S. 1, 132 AktG zu. 1. Das Auskunftsrecht des Aktionärs ist - wie das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss schon zu Recht ausgeführt hat - als eigennütziges mitgliedschaftliches Individualrecht ausgestaltet, das darauf abzielt, dem Aktionär die Informationen zu beschaffen, die er für eine angemessene Ausübung seiner hauptversammlungsbezogenen Rechte benötigt (vgl. nur: Senat, Beschlüsse vom 23.02.2015, I-26 W 14/14 (AktE), ZIP 2015, 925 ff., Rn. 27 ff.; 02.02.2015, I-26 W 15/14 (AktE), n.v.; Hüffer/ Koch , AktG, 14. A., § 131 Rn. 1 f.; Kubis in MüKoAktG, 4. A., § 131 Rn. 1 f.; Kersting in KK-AktG, 3. A., § 131 Rn. 6; vertiefend: Lieder, NZG 2014, 601 f.; Kocher/Lönner, AG 2014, 81 ff., jeweils mwN). Dieses Auskunftsrecht wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 S. 1 AktG begrenzt. Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 S. 1 AktG soll missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - II ZB 5/12, NZG 2014, 423 ff. „Porsche SE“; Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 f.; Senat, aaO). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit“ eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Für einen solchen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.2015 - I-26 W 14/14 (AktE), aaO, Rn. 28, juris mwN). Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - II ZB 28/12, BGHZ 198, 354, Rn. 20 „Deutsche Bank“; vom 16.02.2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9, Rn. 39 „Kirch/Deutsche Bank“; Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, aaO). Diese Begrenzung des Auskunftsrechts stellt eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184 vom 14.07.2007, S. 17 ff.) dar (BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - II ZB 28/12, aaO, Rn. 27 ff., 37, „Deutsche Bank“). Der Auskunftsanspruch aus § 131 Abs. 1 AktG soll es dem Aktionär ermöglichen, sinnvoll über die Tagesordnungspunkte zu entscheiden und kein Vehikel zur allgemeinen Informationsbefriedigung sein (Senat, Beschluss vom 02.02.2015 - I-26 W 15/14 (AktE), n.v.; Decher in Großkommentar, AktG, 5. A., § 131 Rn. 129; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 4. A., § 131 Rn. 12). § 131 Abs. 1 S. 1 AktG begrenzt den Auskunftsanspruch daher auf solche Angelegenheiten der Gesellschaft, die „zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich“ sind. Wie detailliert eine Auskunft sein muss, hängt davon ab, inwieweit sie erforderlich ist, um den objektiv urteilenden Aktionär in die Lage zu versetzen, den Gegenstand der Tagesordnung sachgerecht zu beurteilen. Dabei ist für die Tiefe der Auskunft zu berücksichtigen, dass diese in Umfang und Form so erteilt werden muss, dass der durchschnittliche Aktionär ihr inhaltlich folgen kann (LG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2016 – 3-05 O 132/15, NZG 2016, 622, Rn. 27). Bei der Beschlussfassung über die Entlastung (§ 120 Abs.1 und 2 AktG) haben die Aktionäre darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr allgemein zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist; einen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält sie gerade nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei zudem zu beachten, dass eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstößen der Organe in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 196/12, AG 2013, 643; Urteil vom 10.07.2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 ff. „Fresenius“). Als erforderlich werden daher insoweit Fragen angesehen, die auf die Aufdeckung von Pflichtverletzungen oder Fehlern der Organmitglieder abzielen, wobei sie sich nur in Ausnahmefällen auf den konkreten Inhalt eines einzelnen Geschäfts beziehen können (BGH, Beschluss vom 05.11.2013 – II ZB 28/12, aaO, Rn. 41 „Deutsche Bank“). Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der zeitliche Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2006 - 20 W 54/05, AG 1994, 39). Sind die Fragen bedeutsam für die Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, müssen sie sich daher grundsätzlich auf den Zeitraum beziehen, für den Entlastung erteilt werden soll (LG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2016 – 3-05 O 132/15, aaO, Rn. 28; Kubis, aaO, § 131 Rn. 53; Decher, aaO, § 131 Rn. 190; Kersting, aaO, § 131 Rn. 206). Auch insoweit sind Detailinformationen grundsätzlich nur erforderlich, als ein objektiver Durchschnittsaktionär sie benötigt, um beurteilen zu können, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat. In diesem Rahmen sind dem Aktionär die für seine Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, da ihm nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dafür erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen (BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - II ZB 28/12, aaO, Rn. 39 „Deutsche Bank“; Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, Rn. 10 f.; vom 20.05.1985 - II ZR 165/84, BGHZ 94, 324 ff., Rn. 6; Senat, Beschluss vom 23.02.2015 - I-26 W 14/14 (AktE), aaO, Rn. 29). Für eine detaillierte Prüfung eröffnet das Gesetz den Aktionären die Möglichkeit, nach § 142 AktG einen Sonderprüfer zu bestellen (OLG München, Beschluss vom 30.08.2010 – 31 Wx 24/10, AG 2010, 42 ff.). Hinsichtlich des Tagesordnungspunkts Vorlage des Jahresabschlusses sind sämtliche Fragen erforderlich, die für das Verständnis bedeutender Bilanzansätze und Geschäftsvorfälle des vergangenen Geschäftsjahres wesentlich sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.1990 – 5 U 191/84, AG 1991, 206) und nicht schon aus dem in der Hauptversammlung vorgelegten Jahresabschluss selbst ersichtlich sind (vgl. nur Hüffer/ Koch , aaO, § 131 Rn. 30). Zum Tagesordnungspunkt Gewinnverwendung sind Fragen zur Dividendenhöhe und auch zu einer etwaigen Erhöhung vom legitimen Renditeinteresse des Aktionärs gedeckt; gedanklich vorgelagert sind Fragen zur Gewinnermittlung, zur Bildung von Rückstellungen und genereller Reservepolitik (Hüffer/ Koch , aaO, § 131 Rn. 32). 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht seinen Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller weitergehend geforderten Auskünfte waren schon zur Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 12.06.2019 nicht erforderlich. Fragen 2, 3, 5, 6, 7 und 13 Zu Recht wendet sich der Antragsteller allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, dass er Auskunft zu den diesbezüglichen Fragen schon deshalb nicht verlangen könne, weil ein sich aus § 131 AktG ergebendes Informationsrecht im Bereich einer angeordneten Sonderprüfung immanent eingeschränkt wird. § 131 AktG betrifft das Auskunftsrecht des Aktionärs in seiner Eigenschaft als Teilnehmer der Hauptversammlung. Daher steht es in gedanklichem Zusammenhang mit § 118 Abs. 1 AktG. Sinn und Zweck des gemäß § 131 Abs. 1 AktG eingeräumten Rechts ist es, den Aktionär in die Lage zu versetzen, die Gegenstände der Tagesordnung zu beurteilen, ihm also diejenigen konkreten Informationen zu verschaffen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt (BayObLG, Beschluss vom 30.11.1995 – 3Z BR 161/93, AG 1996, 180, Rn. 39). Der Aktionär kann von seinen Mitgliedschaftsrechten nur dann einen sinnvollen Gebrauch machen, wenn er die Umstände kennt, die für die Ausübung der Rechte wesentlich sind (Begründung Regierungsentwurf Kropff S. 184). Der Gegenstand der Auskunftspflicht wird ihrem Zweck entsprechend daher nur durch zwei Tatbestandsmerkmale eingeschränkt. Auskunft ist (nur) zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft und (auch nur) soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Punktes der Tagesordnung erforderlich ist (Kersting, aaO, § 131 Rn. 90). Ob das der Fall ist, ist im Einzelfall nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, indem auf einen objektiv denkenden (Durchschnitts-) Aktionär abzustellen ist, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und deshalb die Auskunft zur Beurteilung der Tagesordnung benötigt (vgl. nur Hüffer/ Koch , aaO, § 131 Rn. 1 mwN). Vor diesem Hintergrund kann dem Aktionär nicht schon allein deshalb, weil gerichtlich zu einem bestimmten Vorgang der Geschäftsführung die Durchführung einer Sonderprüfung - wie hier - angeordnet ist, ein Auskunftsrecht abgesprochen werden. Das Ergebnis der Sonderprüfung - der Prüfungsbericht -, der im Einzelfall detaillierte Angaben zu dem untersuchten Vorgang und damit einem Pflichtenverstoß der Organmitglieder enthalten kann, liegt naturgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt vor und kann daher dem auskunftsbegehrenden Aktionär nicht die Informationen verschaffen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Von daher bleibt es dabei, dass es im Einzelfall der Prüfung bedarf, ob die begehrte Auskunft, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Vorgang der Geschäftsführung in einem früheren Geschäftsjahr steht, gleichwohl noch bewertungsrelevant für einen aktuellen Tagesordnungspunkt ist. Indessen ist vorliegend nach Maßgabe dessen weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass die von dem Antragsteller insoweit geforderten Auskünfte, soweit sie maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilien Y. abstellen, zur sachgemäßen Beurteilung der Punkte der Tagesordnung erforderlich waren. Wie der Antragsteller selbst in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 09.04.2020 nochmals ausführt, sollte die Beantwortung der Fragen 2, 3, 5, 6, 7 und 13 ihm „ein Bild davon verschaffen, ob Vorstand und Aufsichtsrat bei ihrer Entscheidung zum Erwerb der Y. Immobilien mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters und Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung aller wesentlichen Informationen zum Wohle der Gesellschaft gehandelt haben oder aber ihr unter Zurückstellung des Geschäftsinteresses wirtschaftlichen Schaden zugefügt haben.“ Als Maßstab für die Beurteilung der auch den Gegenstand der Sonderprüfung bildenden Pflichtverletzungen sieht er selbst die Wirtschaftlichkeit der erworbenen Y. Immobilien und die Frage an, ob diese vor dem Erwerb ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Für Letzteres sei eine Gegenüberstellung der Planergebnisse, der Ist-Ergebnisse und die Information, ob und in welchem Ausmaß eine ursprüngliche Ertragsplanung später revidiert werden musste, notwendig. Der behauptete Bezug der Fragen zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 ist damit weder ersichtlich noch aufgezeigt, denn die Tätigkeit des Vorstands wie auch des Aufsichtsrats in früheren Jahren stand auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht zur Verhandlung und Beschlussfassung. Da sich die Entlastung der Organmitglieder regelmäßig auf das zurückliegende Geschäftsjahr bezieht, sind für diese Tagesordnungspunkte grundsätzlich nur solche Vorgänge beurteilungsrelevant, die sich gerade in diesem Zeitraum abgespielt haben. Vorgänge aus dem Zeitraum vor dem behandelten Geschäftsjahr sind hingegen für die Entlastung nur dann von Relevanz, wenn für diesen Zeitraum noch nicht über die Entlastung beschlossen wurde oder Ereignisse aus diesem Zeitraum in die Berichtsperiode hineinwirken (Kubis, aaO, § 131 Rn. 55 mwN). Für letzteres genügt eine bloße Dauerwirkung allein nicht. Der bloße Umstand, dass der Erwerb der Y. Immobilien im Jahre 2016 Dauerwirkung haben mag, kann die Gesellschaft daher nicht zu Auskünften ohne jede zeitliche Beschränkung verpflichten, sofern - wie hier - ein Gegenstand der aktuellen Tagesordnung nur berührt wird, weil sich die damalige Weichenstellung weiterhin auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2009 – II ZR 174/08, BGHZ 182, 272, Rn. 24; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.1989 – 3 W 148/89, Rn. 11; Decher, aaO, § 131 Rn. 147; Kersting, aaO, § 131 Rn. 150 ff.). Jedes andere Verständnis würde überdies – was der Antragsteller ganz offensichtlich verkennt – den inhaltlichen und auch zeitlichen Rahmen einer Hauptversammlung sprengen, weil anderenfalls Aktionäre der Antragsgegnerin zukünftig in jeder weiteren Hauptversammlung Fragen zu dieser, aber auch zu jeder anderen Bestandsimmobilie stellen dürften, allein weil sich die Weichenstellung auf die Ertragslage des jeweiligen Geschäftsjahrs weiter auswirkt. Dass im zurückliegenden Geschäftsjahr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Y. Immobilien gerichtlich die Sonderprüfung angeordnet worden ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Auskünfte sind nur dann auch zu länger zurückliegenden Vorfällen zu geben, wenn die Tagesordnung ausnahmsweise auch diese zum Gegenstand hat, so etwa bei der Beschlussfassung über eine auf einer früheren Hauptversammlung vertagte Entlastung oder bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Sonderprüfung betreffend Vorgänge aus zurückliegenden Jahren (Decher, aaO, § 131 Rn. 146). Der den Gegenstand der Sonderprüfung bildende Pflichtenverstoß war indessen bereits 2017 Gegenstand der Hauptversammlung, auf der mit Blick auf diesen aus dem Kreis der Aktionäre nicht nur die Vertagung der Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, sondern auch die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG beantragt worden ist. (Nur) Im Rahmen dieser Hauptversammlung waren daher Auskünfte zu dem im Jahr 2016 erfolgten Erwerb der Y. Immobilien zur Beurteilung der Tagesordnung auch deshalb erforderlich, weil diese nicht nur die Entlastung der Organmitglieder im zurückliegenden Geschäftsjahr, sondern auch die Entscheidung über den diesen Vorgang betreffenden Antrag auf Sonderprüfung zum Gegenstand hatte. Damit aber war der Verdacht der Pflichtverletzung jedenfalls 2017 bekannt; durch die gerichtliche Anordnung der Sonderprüfung im Jahre 2018 ist lediglich die Wertung der Minderheitsaktionäre bestätigt worden, dass entgegen dem auf der Hauptversammlung 2017 gefassten Mehrheitsbeschluss hinreichende Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind (Arnold in MüKoAktG, § 142 Rn. 86). Von daher ist ein aktuelles Auskunftsrecht nicht ersichtlich, solange zu der insoweit zur Last gelegten Pflichtverletzung des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder nicht etwa ein aktueller Pflichtenverstoß im maßgeblichen Geschäftsjahr hinzutritt (vgl. auch Kubis, aaO; Kersting, aaO, Rn. 153). Damit werden die Aktionäre auch nicht – wie der Antragsteller meint – rechtlos gestellt. § 145 Abs. 6 AktG sieht in Satz 4 und 5 vor, dass der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen hat und der Bericht Gegenstand der Tagesordnung der nächsten einzuberufenden Hauptversammlung ist. Ob und wie die Hauptversammlung dann auf den Prüfungsbericht reagiert, steht in ihrem Ermessen. Sie kann den Bericht schlicht zur Kenntnis nehmen, aber auch zum Anlass, die Entlastung zu verweigern oder eine bereits erteilte im Lichte des Prüfungsergebnisses zu widerrufen. Daneben kann sie aber auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 AktG oder die Durchführung weiterer Prüfungen beschließen (vgl. nur Arnold, aaO, § 145 Rn. 57). In diesem Rahmen steht dem Aktionär dann wiederum das Auskunftsrecht nach § 131 AktG zu. Für die Frage 6, mit der der Antragsteller Auskunft darüber begehrt, von welchen erforderlichen Aufwendungen für Instandsetzung, Modernisierung und Instandhaltung die Antragsgegnerin heute für die im Jahr 2016 erworbenen Immobilien in X.-Y. für die folgenden 10 Jahre seit dem Erwerb der Immobilien ausgeht, gilt im Ergebnis nichts anderes. Dass ein objektiv urteilender Aktionär über die erteilte Auskunft zur aktuellen Instandsetzungsplanung in der geforderten Detailtiefe weitere Auskünfte benötigt, um die Gegenstände der Tagesordnung sachgerecht beurteilen zu können, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Sein Informationsinteresse begründet der Antragsteller ausschließlich mit etwaigen Plan-Ist-Abweichungen bei der Ertragsprognose und damit mit den möglichen Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat bei dem Erwerb der Immobilien Y.. Frage 16 Zu Recht hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch des Antragstellers zu der Frage verneint, ob der Vorstand den Net Asset Value, wie er jedenfalls bis einschließlich 2014 für den Konzern und pro Aktie berechnet worden ist, für eine realistische Kennzahl des Marktwerts der Antragsgegnerin bzw. ihrer Aktien halte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts handelt es sich schon deshalb nicht um eine auskunftspflichtige Angelegenheit der Gesellschaft, weil es dem Antragsteller nur um die diesbezügliche Einschätzung des Vorstands geht. Von daher kommt es nicht weiter darauf an, dass er die Frage in der Hauptversammlung ausweislich des Protokolls auch nicht als unbeantwortet gerügt hat. Frage 17 Mit dieser Frage hat der Antragsteller die Angabe des Net Asset Values des H. Konzerns und der Y. Immobilien zu den Stichtagen 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018 gefordert und u.a. zur Verdeutlichung der Methode die Bewertungsparameter für deren Herleitung benannt, die bis 2014 in dem Bewertungsmodul für die Berechnung zugrunde gelegt worden sind. Die insoweit maßgeblichen Unternehmenswerte zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen sollten den Aktionären – wie der Antragsteller selbst sowohl in seinem vorprozessualen Schreiben vom 25.05.2019 als auch in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 09.04.2020 anführt – Aufschluss über die Unternehmenswertentwicklung geben, insbesondere bezüglich der Auswirkungen des Erwerbs der Y. Immobilien auf den von Zinsschwankungen unabhängigen Unternehmenswert und damit darüber, ob der Vorstand das Unternehmensinteresse gewahrt oder verletzt hat. Bei dieser Sachlage ist schon nicht ersichtlich, aber auch nicht aufgezeigt, dass die streitgegenständliche Frage einem der im Rahmen der Generaldebatte anstehenden Tagesordnungspunkte zuzuordnen ist. Ein Bezug zu den Tagesordnungspunkten Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats (TOP 3 und 4) fehlt auch hier, auch zum Jahres-/Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 nebst Anhang und Lagebericht (TOP 1) ist ein solcher nicht zu erkennen. Insoweit kann aus dem Umstand, dass die Geschäftsberichte bis einschließlich 2014 (dort etwa S. 44) den von ihr berechneten Net Asset Value enthalten hatten, nichts zugunsten des Antragstellers folgen. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, hat sie als Konzernobergesellschaft (lediglich) bis 2014 den Konzernabschluss entsprechend den Vorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt. Durch den im Jahre 2015 erfolgten Wechsel des Börsensegments, das sogen. Downlisting, hat sie sodann erstmalig zum 31.12.2015 den Konzernabschluss nach den deutschen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erstellt und nicht länger einen beizulegenden Zeitwert ihres Immobilienbestands nach IAS 40 iVm IFRS 13 und damit einen Unternehmenswert mit Hilfe des Net Asset Value-Verfahrens ermittelt. Auf diese Konsequenzen des Downlistings sind die Aktionäre u.a. im Rahmen der Hauptversammlung am 01.07.2016 hingewiesen worden (s. nur Anl. AG 6, Rede des Vorstandsvorsitzenden Dipl. Oec. …, S. 10 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch insoweit die Beurteilungsrelevanz einer Net Asset Value-Wertermittlung für die anstehenden Tagesordnungspunkte Konzernjahresabschluss, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Gewinnverwendung (TOP 1 - 4) schon nicht erkennen. Überdies hat die Antragsgegnerin aber den von ihr aktuell zum Stichtag 31.12.2018 mit … € ermittelten Unternehmenswert mitgeteilt, dem die seit dem Downlisting für interne Steuerungszwecke durchgeführte Wertermittlung zugrunde liegt, die methodisch an die Wertermittlung nach IAS 40 angelehnt ist (Anl. AG 11). Schließlich führt der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg an, eine Bewertungsrelevanz des begehrten Net Asset Values ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin außerbörslich 8.333 Aktien an den Deutschen Mieterbund zum („Dumping-“)Preis von … € veräußert habe. Dieser Vorgang betrifft das Geschäftsjahr 2017, denn der Geschäftsbericht für das Jahr 2017 enthält u.a. die Angabe, dass die H. 8.333 Stückaktien Buchstabe A zum 1. Juli 2017 aus ihrem Bestand an eigenen Anteilen zum Preis von … € veräußert hat und von dem Erlös … € gem. § 272 Abs. 1b Satz 3 HGB in die Kapitalrücklage eingestellt und … € den anderen Gewinnrücklagen zugeführt wurden (vgl. nur S. 82, 92 f., 138, 143 des Geschäftsberichts 2017). Von daher war auch dieser Vorgang schon Gegenstand der Hauptversammlung am 20.06.2018, wie die Antragsgegnerin durch Vorlage der diesbezüglichen Antwort des Vorstands zu Frage 2.3 im Rahmen dieser Hauptversammlung belegt hat (AG 16). Im Übrigen bezog sich die streitgegenständliche Frage des Antragstellers noch nicht einmal auf diesen Verkaufsvorgang. Eine Bewertungsrelevanz insbesondere für die Frage der Entlastung der Organmitglieder für das Geschäftsjahr 2018 ist damit weder ersichtlich noch aufgezeigt. Damit kommt es nicht weiter darauf an, dass der ökonomische Aufwand der vom Antragsteller gewünschten Informationsbeschaffung im Vergleich zu einem etwaigen Nutzen der Information für die Aktionäre auch nicht zumutbar war. Frage 21 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz, die Frage nach der prognostischen Entwicklung der Miethöhen, die der Ertragsplanung für die nächsten 5, 10 und 15 Jahre zugrunde liegen, sei nicht ausreichend beantwortet. Fragen nach zukünftigen Vorgängen oder Entwicklungen sind grundsätzlich nicht zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich (Decher, aaO, § 131 Rn. 151). Gemessen an dem Horizont eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs ist daher auch insoweit schon weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass eine solche, für eine Ertragsplanung der zukünftigen Jahre maßgebliche Prognose für die Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte (Konzern-) Jahresabschluss pp., Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Gewinnverwendung (TOP 1 - 4) bewertungsrelevant und damit erforderlich ist. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Kenntnis nach dem Vorbringen des Antragstellers allein der Beurteilung dienen soll, ob der Erwerb der Y. Immobilien im Jahr 2016 wirtschaftlich sinnvoll war. Anhand der Planung der Miethöhenentwicklung für den Gesamtbestand der Konzernimmobilien soll überprüfbar werden, inwieweit die künftige Miethöhenentwicklung durch den Erwerb der Y. Immobilien beeinflusst wird. Frage 22 Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht die Frage des Antragstellers danach, ob der Verkehrswert/Marktpreis der von der Antragsgegnerin gehaltenen Immobilien per 31.12.2018 die Konzernverbindlichkeiten übersteigt, schon für die Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte (Konzern-) Jahresabschluss pp., Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Gewinnverwendung (TOP 1 - 4) als nicht erforderlich, jedenfalls aber als hinreichend beantwortet angesehen. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter Bezugnahme auf ihre Antwort insbesondere zu der Frage 17 nochmals erläutert, dass sie für den Jahresabschluss keinen Verkehrswert und damit auch keinen Marktpreis für die von ihr gehaltenen Immobilien ermittelt und ihr daher die geforderte Aussage zum Delta zwischen dem Verkehrswert der Immobilien und dem Marktwert der Verbindlichkeiten nicht möglich ist. Fragen zum Einheitswert, Feuerversicherungswert oder Verkehrswert sind grundsätzlich nicht zur Beurteilung der Vorlage des Jahresabschlusses erforderlich (Decher, aaO, § 131 Rn. 165). Die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Buchwerte für Grundstücke und Gebäude und die ausgewiesenen Verbindlichkeiten vermitteln einem objektiven, vernünftig denkenden Aktionär, insbesondere unter Vergleich mit den Werten aus dem Geschäftsbericht des Vorjahres, einen ausreichenden Einblick in die Anlagetätigkeit der Antragsgegnerin bezüglich ihrer Immobilien. Die vom Antragsteller geforderten Angaben zum Verkehrs- und damit zum Marktwert der zum 31.12.2018 gehaltenen Immobilien gehen darüber hinaus, denn diese muss der Jahresabschluss nicht enthalten. Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Bewertung des Unternehmens im Rahmen einer Grundlagen- und Strukturmaßnahme Gegenstand der Beschlussfassung und damit der Tagesordnung der Hauptversammlung ist, oder solche bewertungsrelevanten Informationen in das Spruchverfahren verwiesen werden (§ 243 Abs. 4 S. 2 AktG), bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 AktG i.V.m. §§ 99 Abs. 1 AktG, 84 FamFG. Nach dem Verfahrensausgang entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil er mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hat. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 36 Abs. 3, 35 Abs. 1 GNotKG; in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung hat der Senat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 50.000 € festgesetzt. Nach § 36 Abs. 3 GNotKG ist regelmäßig von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen. Werden - wie hier - innerhalb eines Verfahrens mehrere Fragen desselben Aktionärs behandelt, ist für jeden der Informationserzwingungsanträge der Regelwert von 5.000 € anzusetzen und diese werden sodann gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert (vgl. nur: OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 – 20 W 26/18, Rn. 41). Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde entsprechend § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.