Urteil
15 U 85/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0610.15U85.19.00
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Tenor
I.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2019 abgeändert:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – in der Fassung vom 1. August 2019 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Verfügungsklägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2019 abgeändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – in der Fassung vom 1. August 2019 – wird zurückgewiesen. II. Die Verfügungsklägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. G r ü n d e: A. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 542 Abs. 2 S.1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte gem. Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 PatG glaubhaft gemacht. I. Eine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents ist nicht festzustellen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform von dem Merkmal 3 b) aa) des geltend gemachten Anspruchs 1 Gebrauch macht. 1. Die verfügungspatentgemäße Erfindung betrifft einen Fahrradanhänger mit einem Rahmengestell mit einer Körperaufnahme zum Transport von Babys. Dem Verfügungspatent zufolge ist der Transport von Kleinkindern und Babys in Fahrradanhängern nicht ohne weiteres möglich, da die Sitze der Fahrradanhänger hierfür nicht ausgelegt sind. Mangels geeigneter Lösungen für dieses Problem werden, so das Verfügungspatent, häufig für Autos konzipierte Babyschalen in Fahrradanhänger eingesetzt und darin mit Gurten befestigt. Zwar kann ein Kleinkind auf diese Weise grundsätzlich in einem Fahrradanhänger transportiert werden. Wesentlicher Nachteil hierbei ist aber, dass Babyschalen sehr klobig und in der Regel breiter als die für ein Kind vorgesehene Sitzfläche sind. Dies ist insbesondere bei zweisitzigen Fahrradanhängern ein Problem, da bei Einsetzen der Babyschale in den Anhänger neben der Schale kaum noch Platz für ein zweites Kind, geschweige denn für eine zweite Babyschale verbleibt (vgl. Absatz [0002] des Verfügungspatents; nachfolgende Absätze ohne weitere Angabe sind solche des Verfügungspatents). Im Stand der Technik ist eine harte Babyschale aus Polystyrol bekannt, die auf die Breite eines Kindersitzes in einem Fahrradanhänger zugeschnitten ist. Diese Schale weist eine konkav ausgebildete Liegesitzfläche auf, deren Gesäßbereich gegenüber dem Rücken- und Schulterbereich abgeflacht ist. Knapp unterhalb des Gesäßbereichs der Schale sind in ihrer Mitte eine Durchgangsöffnung sowie in ihrem Schulterbereich zu beiden Seiten der zentralen Längsachse mehrere übereinander paarweise angeordnete Durchgangsöffnungen für die Gurte eines Rückhaltesystems zum Anschnallen des Babys vorgesehen. Darüber hinaus sind im oberen und im unteren Bereich der Schale Befestigungsöffnungen vorgesehen, durch die Schlaufen zur Befestigung der Babyschale auf einem Sitz des Fahrradanhängers hindurch gezogen werden können (vgl. Absatz [0003]). Diese Transportschale ist allerdings sperrig, wodurch ihre Befestigung in einem Fahrradanhänger erschwert wird und eine platzsparende Lagerung nicht möglich ist. Starre Babyschalen können sich außerdem nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen und sind nicht atmungsaktiv (vgl. Absatz [0004]). Davon ausgehend stellt sich das Verfügungspatent die Aufgabe, eine Alternative zu der bekannten Babyschale zur Verfügung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanhänger ermöglicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nachteile nicht bestehen (Absatz [0005]). Zur Lösung dieser Aufgabe sieht es einen Fahrradanhänger mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor: 1. Der Fahrradanhänger weist ein Rahmengestell mit einer Körperaufnahme auf. 2. Die Körperaufnahme ist mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt. 3. Die Körperaufnahme dient zum Transport von Babys. a) Sie verfügt über eine flexible Matte. b) Sie verfügt über seitliche, in Längsrichtung wirkende Spannelemente. aa) Mit den Spannelementen ist die flexible Matte in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform verspannt. c) Sie verfügt über Wandungen, die seitlich an der Matte, insbesondere in Höhe des Gesäßbereichs angeordnet sind. aa) Die Wandungen wirken einem seitlichen Herausrutschen des Babys entgegen. 2. Es kann vorliegend dahinstehen, welche konkreten Anforderungen der Fachmann an die räumlich-körperliche Vorgabe der „seitlichen“ Spannelemente stellt. Denn der Senat kann jedenfalls keine Verletzung des Merkmals 3 b) aa) feststellen. Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über anspruchsgemäße Spannelemente, mit denen die flexible Matte in die benötigte Transportform verspannt wird. a) Unter einem Spannelement versteht der Fachmann jedes Element, das in Längsrichtung auf die Matte wirkt bzw. in Längsrichtung Zugkräfte aufbringt und/oder aufnimmt, so dass das Verspannen der Matte in die für den Transport des Babys benötigte Form eintritt. Maßgeblich ist das Erzielen der Funktion des Spannens/Verspannens. Die konkrete Ausgestaltung eines Spannelements überlässt der Anspruch hingegen dem Fachmann, wobei erforderlich ist, dass es mehr als ein Spannelement gibt. aa) Bei dem Durchschnittsfachmann, dessen Sicht bei der Auslegung zugrunde zu legen ist, handelt es sich um einen Diplomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fahrradanhängern, der bei einem Fahrrad- und/oder Zubehörhersteller tätig ist (vgl. Bundespatentgericht, Urteil vom 12. September 2019, Anlage BE 1 (Az. I-15 U 86/19), S. 8). bb) Sein Verständnis gründet der Fachmann zunächst auf den Wortlaut des Anspruchs in Merkmal 3 b), der (mehrere) Spannelemente verlangt. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass der Anspruch selbst die technische Funktion der Spannelemente nennt, nämlich die flexible Matte in die für den Transport eines Babys benötigte Transportform zu verspannen. Damit korrespondierend erfährt der Fachmann aus dem allgemeinen Teil der Beschreibung, dass die Aufgabe der Spannelemente darin besteht, das Material von außen/oder in sich selbst zu verspannen, um es so in die für den Transport des Körpers benötigte Form zu verbringen (Abs. [0007]). Die Ausführungsbeispiele nennen verschiedene Arten von Spannelementen: längenverstellbare, federelastische Gurte und Federstangen (Abs. [0007]), in Längsrichtung der Matte verlaufende Gurte (Absatz [0010]; Unteranspruch 3) ebenso wie in Längsrichtung angeordnete (Absatz [0011]) oder an der Längsseite der Matte geführte Gurte (Absatz [0025]). Dass der weiter formulierte Anspruch – ausnahmsweise – auf eines der genannten Ausführungsbeispiele beschränkt wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr macht der Anspruch gerade keine bindenden Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Spannelemente in Bezug auf eine bestimmte Form oder eine zwingende Eigenschaft (z.B. eine bestimmte Elastizität). Ferner ist es nach dem Anspruch nicht ausgeschlossen, dass unterschiedlich ausgestaltete Spannelemente zusammenwirken und gemeinsam den technischen Zweck, das Verspannen im Sinne des Merkmals 3 b) aa), erreichen. Schließlich lässt der Anspruch es ebenfalls zu, dass sich zwischen dem Spannelement und der Matte weitere Elemente befinden, solange das Spannelement mittelbar auf die Matte in Längsrichtung wirkt und so das Verspannen erzeugt. Der Anspruch fordert kein unmittelbares oder direktes Angreifen der Spannelemente an der Matte. b) Das Verfügungspatent versteht unter dem erfindungsgemäßen Spannen eine Auf-Zug-Belastung der flexiblen Matte mittels der Spannelemente erzeugter Spannkräfte, die hoch genug ist, dass die Matte die anspruchsgemäße Transportform annimmt. Auch wenn zusätzliche Elemente nicht ausgeschlossen sind, muss der Beitrag der Spannelemente kausal für die Herstellung der Transportform sein. aa) Die Matte ist aufgrund ihrer Flexibilität für sich betrachtet nicht geeignet, eine Körperaufnahme für den sicheren Transport des Babys zu bilden. Im Zusammenhang mit Merkmal 3 ist die entsprechend verspannte Matte das Bauteil, das den Zweck der Körperaufnahme – den Transport eines Babys in einem Fahrradanhänger – ermöglicht. Die Transportform eines Babys erfordert – worauf das Landgericht zu Recht abstellt, – eine liegende, jedenfalls halbliegende Position (vgl. BGH, BeckRS 2011, 1998). Ergänzend muss die Transportform erreichen, dass das Baby in einer körperstabilisierenden und somit sicheren Stellung gehalten wird, weil es eine solche Haltung aufgrund seiner noch unzureichend ausgereiften Muskulatur selbst angesichts von Belastungen durch Fahrtgeschwindigkeit während der Fahrt nicht aus eigener Kraft einnehmen kann (vgl. Bundespatentgericht, Urteil vom 12. September 2019, Anlage BE 1 (Az. I-15 U 86/19), S. 11). Mittels der Spannelemente wird die Matte in eine solche erforderliche Transportform verbracht. Auch wenn nach dem Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen ist, dass die endgültige Form der Matte nicht allein durch die in Längsrichtung der Matte wirkenden Spannelemente erreicht wird, sind diese jedoch nach Anspruch 1 maßgeblich für die sichere Transportform verantwortlich. Zwar heißt es nach dem Wortlaut „mit den Spannelementen“ und nicht „durch die Spannelemente“. Dennoch sind es genau diese Bauteile, welche die Auf-Zug-Belastung der flexiblen Matte erzeugen. Fordert der Anspruch die Eignung der geschützten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausführen zu können, und benennt er hierfür ein Mittel, über das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Anspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang in erheblicher Weise mitzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2020, 159, 161 – Lenkergetriebe). Hier nennt der Anspruch ausschließlich die Spannelemente, die unmittelbar verantwortlich sind für die Herstellung der Transportform. Andere Mittel führt er in diesem Zusammenhang nicht an. Dementsprechend kommt der Fachmann zu dem Schluss, dass gerade die Spannelemente beim Verspannen der Matte kausal für das Erreichen einer Transportform, die einen sicheren Transport des Babys gewährleistet, sind und es nicht genügt, dass sie lediglich einen geringfügigen Beitrag oder (nur) eine unerhebliche Mitwirkung zur Herstellung der Transportform leisten. Sie müssen vielmehr die wesentlichen Zugkräfte auf die (flexible) Matte aufbringen. bb) Sofern das Landgericht aus Absatz [0015] folgert, dass die Matte in verschiedene Richtungen verspannbar ist und die endgültige Form der Matte nicht allein durch die in Längsrichtung wirkenden Spannelemente erreicht wird, kann der Senat dem nicht zur Gänze beitreten. Denn aus Absatz [0015] folgt nicht, dass die Verspannung in Längsrichtung nur eine Ursache von vielen anderen für die Transportform setzt. Der dort vorzugsweise erwähnte, auf der Rückseite der Matte befestigte quer zur Längsrichtung verlaufende Gurt, der im Bereich des Gesäßes so verspannt werden kann, dass sich ein Winkel zwischen Gesäßbereich sowie Rücken und Schulterbereich ergibt und die Matte quer zu ihrer Längsachse stabilisiert, ist Gegenstand des Unteranspruchs 6 und somit eine zusätzliche Art der Verspannung, die neben die Verspannung in Längsrichtung treten kann, aber nicht muss. Nach Anspruch 1 stellen die längswirkenden Spannelemente allein die Transportform her. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundespatentgerichts (Urteil vom 12. September 2019, Anlage BE 1 (Az. I-15 U 86/19), S. 14), wonach für eine Verspannung der Matte in die Transportform die Gurte 22 und 23 zwar notwendig, aber nicht hinreichend sind, sondern es für eine sichere Fixierung des Babys entweder der zusätzlichen zwei seitlichen Gurte 31, 32 oder des bereits erwähnten an der Rückseite der Matte befestigten Gurtes bedarf. Die erste Alternative ist gerade ein unter Anspruch 1 fallendes Beispiel, weil es sich hierbei um seitliche Spannungselemente handelt, welche die Wirkung der Gurte 22 und 23 in Längsrichtung unterstützen. Das Verfügungspatent lehrt in Absatz [0007] zwei Wege für die anspruchsgemäße Verspannung: Eine Verspannung nach außen und/oder eine Verspannung in sich selbst. Bei der Verspannung nach außen erfolgt die Anordnung der Spannelemente, die außerhalb der Körperaufnahme am Rahmengestell gelagert sind, derart, dass sie die Matte auf Zug belasten. Diese Art zeigen die Ausführungsbeispiele in den Figuren durch die längenverstellbaren, federelastischen Gurte. Bei der Verspannung in sich selbst sind die Spannelemente nach den Ausführungen der Verfügungspatentschrift dergestalt angeordnet, dass sie sich beim Verspannen im Material selbst abstützen. Als Beispiel hierfür nennt das Verfügungspatent Federstangen, die in Hohlnähten, die in oder an der Matte vorgesehen sind, eingeschoben und unter Spannung in Verankerungspunkte der Matte eingesetzt werden. Als Vergleich nennt das Verfügungspatent ein selbsttragendes Kuppelzelt. Beiden genannten Wegen des Verspannens ist gemeinsam, dass die Spannelemente eine gewisse elastische Wirkung entfalten mit der Folge der Belastung der Matte. Das bedeutet zwar nicht, dass die Spannelemente (zwingend) elastisch sein müssen. Sie müssen jedoch das Textilgewebe der Matte derart belasten/spannen können, dass daraus kausal eine Verformung in eine sichere Transportposition resultiert. Schließlich ist dem Absatz [0008] des Verfügungspatents entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht zu entnehmen, dass die Bildung der Matte aus einem flexiblen Material es ermöglicht, die Matte nur vorzugsweise nach ihrer Befestigung in einem Fahrradanhänger zu verspannen. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Teil der allgemeinen Beschreibung, wonach die Befestigung der Körperaufnahme wesentlich vereinfacht ist, wenn sie zunächst befestigt und erst danach durch Spannelemente in ihre Transportform gebracht wird (vgl. Absatz [0008]). Das Verfügungspatent definiert keinen bestimmten Verspannungsgrad und/oder gibt keinen bestimmten Wert für die Zugbelastung vor. So steht es grundsätzlich im Belieben des Fachmanns, welche Zugbelastung bzw. welches Verspannen er im konkreten Einzelfall für notwendig erachtet. Einzige Voraussetzung ist jedoch, dass der Verspannungsgrad hoch genug ist, um die sichere Transportform des Babys herbeizuführen. c) Die angegriffene Ausführungsform weist keine Spannelemente auf, die eine Verspannung herbeiführen, die kausal für die Herstellung der Transportform ist bzw. durch die die flexible Matte in die nötige Transportform verspannt wird. aa) Die angegriffene Ausführungsform ist mit Beschriftungen auf Seite 2 des Benutzerhandbuchs, vorgelegt als Anlage AST 2, mit ihrer Vorder- und Rückseite abgebildet. Diese Abbildung ist vorliegend in leicht vergrößerter Form eingeblendet. Die angegriffene Ausführungsform weist einen sogenannten Sicherheitsrahmen (01) auf. Dieser besteht aus zwei Teilrahmen, die über ein Drehgelenk (10) zueinander beweglich sind. Es gibt zwei Arbeitspositionen, die Faltposition und die Transportposition (Teilrahmen stehen in einem Winkel von 180 Grad zueinander). Mittels des Drehgelenks wird die Transportposition arretiert. An dem oberen und unteren, u-förmigen Teilrahmen sind jeweils zwei Befestigungsklemmen oben (06) und unten (07) angeordnet. An den Seiten befinden sich die Sicherungshaken (08). Das Textilgewebe ist ein atmungsaktiver Stoffbezug (02), der mit Reißverschlüssen (11) am dem Sicherheitsrahmen befestigt ist. Ferner verfügt die angegriffene Ausführungsform auf der Rückseite über einen Gurt (09). bb) Die Verfügungsklägerin beruft sich im Berufungsverfahren maßgeblich auf die u-förmigen Teilrahmen, welche Spannelemente im Sinne des Merkmals 3 b) aa) darstellen sollen. So behauptet sie, wenn der Faltrahmen aufgeklappt werde, führe dies zu einer Spannung der flexiblen Matte, die zwischen dem Kopf- und Fußende des Rahmens eingehängt ist. Diese Spannung erfolge in Längsrichtung, da der Faltrahmen durch sein Auffalten das Kopf- und Fußende der Matte auseinanderziehe. In der Position im Winkel von 180 Grad rasten die vorhandenen Druckknöpfe in den Gelenken ein. Dies verhindert ein Zusammenklappen des Faltrahmens. Dadurch wird nach Ansicht der Verfügungsklägerin erreicht, dass die flexible Matte mit dem Aufklappen und Einrasten des Sicherheitsrahmens in die für den Transport des Babys benötigte Transportform verspannt werde. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar könnten, auch wenn es sich bei dem Sicherheitsrahmen um ein Bauteil handelt, die beiden Teilrahmen als zwei Elemente angesehen werden. Der Senat kann aber gerade kein Verspannen bzw. solche Zugkräfte mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (§ 294 ZPO) feststellen, die durch die Teilrahmen hervorgerufen werden und ursächlich für das Herstellen der Transportform sind. Beim Auffalten der Teilrahmen wird ein Liegesitz gebildet, der eine Transportposition darstellt. Bei dem zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsform ist allerdings bloß zu erkennen, dass der textile Stoffbezug in dem Rahmen hängt. Er ist über den Teilrahmen geschoben. Der Rahmen ist in sich steif, so dass der Stoffbezug über die Reißverschlüsse dort anscheinend sicher befestigt ist. Es ist indes nicht zu erkennen, dass im aufgefalteten Zustand (180 Grad Winkel) an den Rahmenseiten eine Spannung wirkt, die ursächlich ist für eine anspruchsgemäße Transportform des Bezuges. Der Textilbezug/die Matte erhält seine/ihre Transportform nicht durch die Belastung der Matte, sondern die Transportform ist das Ergebnis des Aufklappmechanismus. Der Rahmen verleiht der Matte die Transportform durch seine eigene Steifigkeit. Eine Belastung der Matte, die im Sinne des Verfügungspatents die Matte in die halb liegende Transportform zieht, ist nicht ersichtlich und wird von den Verfügungsbeklagten auch bestritten. Der Stoff wird beim Auffalten nicht durch längs verlaufende Rahmenteile verspannt, sondern lediglich eingehängt bzw. über das Rohr des Rahmens verschoben. Sofern die Verfügungsklägerin behauptet, die Matte der angegriffenen Ausführungsform komme beim Aufklappen auf Zug, ansonsten könne sie nicht folgen, ist dies gerade nicht ersichtlich. Die Matte ist an sich flexibel und daher in der Lage, der Aufklappbewegung zu folgen. Sofern nach dem klägerischen Vorbringen durch die Feststellung mittels Drehgelenk solche Zugkräfte entstehen sollen, die ausreichten, um die Transportform herzustellen, ist auch das nicht zu erkennen. So trägt die Verfügungsklägerin selbst vor, dass die Matte vielleicht hängen würde, wenn es das feststellbare Drehgelenkt nicht gäbe. Das spricht aber eher gegen eine von den Teilrahmen erzeugte Spannung. Denn das Gelenk (10) dient in erster Linie nur dazu, dass die Teilrahmen in ihrer aufgefalteten Position verbleiben. Es vermittelt daher keine zusätzliche Spannung, sofern diese nicht bereits vorher erzeugt wurde. Wenn die Verfügungsklägerin meint, ohne das Gelenk hinge die Matte einfach, erzeugen die Teilrahmen allein keine solche Auf-Zug-Spannung, die vom Schutzbereich des Verfügungspatents erfasst wird. Ein Abstützen des Sicherheitsrahmens in der Matte, um eine Kraftwirkung als Gegenlager entfalten zu können, ist daher ebenfalls nicht ersichtlich. Die Zeichnungen und allgemeinen Ausführungen der Verfügungsklägerin zum Zusammenspiel von Befestigungspunkten und der Matte sind allgemein gehalten und veranschaulichen zwar ihren Vortrag, stellen aber keine hinreichenden Glaubhaftmachungsmittel für die behaupteten Zugkräfte dar. Eigene Vermessungen oder Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsform , die belegen könnten, dass der Stoff beim Aufklappen auf Zug belastet wird und hierdurch die Transportform entsteht, hat die Verfügungsklägerin – trotz des Bestreitens seitens der Verfügungsbeklagten – nicht vorgelegt. cc) Soweit sich die Verfügungsklägerin darauf beruft, dass der rückwärtige Sicherungshaken samt Gurt (09) als weiteres Spannelement anzusehen sei, das zur Verspannung beiträgt, vermag auch dies keine Verletzung zu begründen. Sofern der Gurt lediglich dazu dient, die Körperaufnahme zusätzlich zu befestigen, handelt es sich um ein Befestigungsmittel im Sinne des Merkmals 2, das gerade nicht unmittelbar an dem Verspannvorgang der Matte beteiligt ist. Aber selbst wenn man den rückwärtigen Sicherungshaken aufgrund des verstellbaren Gurtes, der nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten beim Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform in die kürzeste Stellung gebracht werden soll, als ein zusätzliches Spannelement ansehen möchte, kann der Senat auch hier nicht feststellen, dass dieser Gurt eine Zugbelastung in Längsrichtung entfalten soll, da dies weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht ist. Ein Zusammenwirken des rückwärtigen Gurtes (09) – der allenfalls in Querrichtung der Längsachse der Matte wirkt – mit einem in Längsrichtung wirkenden Sicherheitsrahmen ist – mangels Feststellung des letzteren – ebenfalls nicht ersichtlich. Ein etwaiges Zusammenwirken von Spannelementen muss nach zutreffender Auslegung des Anspruch 1 eine Wirkung in Längsrichtung ergeben. Dies bestreitet die Verfügungsbeklagte, weil nach ihrem Vorbringen der rückwärtige Gurt lediglich dazu diene, dass bei einem unfallbedingten, auf dem Kopf liegenden Fahrradanhänger das textile Material nicht umschlage und sich mit dem Baby nach außen stülpt. Darauf beziehe sich auch der Hinweise im Handbuch, wonach das Anziehen des Gurtes erfolgen soll, um die Hängematte zusätzlich zu stabilisieren. Diesen Vortrag hat die Verfügungsklägerin nicht mit Zugkräfte-Messungen o.ä. widerlegt. Im Hinblick auf die auch hierzu fehlenden Glaubhaftmachungsmittel wird auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. dd) Sofern die Verfügungsklägerin erstinstanzlich behauptet hat, dass die längsverlaufenden Rahmenteile beim Auffalten eine in Längsrichtung der Matte wirkende Verspannung erreicht, kann der Senat dies weder anhand des zur Akte gereichten Musters der angegriffenen Ausführungsform noch aufgrund der Angaben im Benutzerhandbuch (Anlage AST 2) feststellen. Ebenso ohne Erfolg bleibt die erstinstanzlich vertretene Ansicht der Verfügungsklägerin, auch die textilen Hülsen, mit denen die Oberseite und die Unterseite der Matte am Querrohr des jeweiligen u-förmigen Rahmenteils über die Reißverschlüsse (11) befestigt seien, könnten als Spannelemente bzw. Gegenlager angesehen werden, weil sie die Spannkräfte zwischen der Matte und den u-förmigen Rahmenteilen übertragen. Selbst wenn die Hülsen als Gegenlager fungieren sollten, sind sie Teile der textilen Matte und gerade keine Spannelemente. Beim Verspannen in sich selbst müssten sich die Spannelemente beim Verspannen im Material – gemeint ist das flexible Textilmaterial – selbst abstützen (Absatz [0007]). Das textile Material kann sich aber gerade nicht in sich selbst abstützen. Auch die gleichfalls noch in der ersten Instanz geäußerte Ansicht, die Gurte, die an den u-förmigen Teilrahmen jeweils zu den zwei Befestigungsklemmen oben (06) und unten (07) führen, seien Spannelemente, trifft nicht zu. Die Gurte sind ausweislich des zur Akten gereichten Musters mit dem Sicherheitsrahmen vernietet, so dass die textile Stoffmatte durch ein Festziehen nicht verspannt werden kann. Gleiches gilt auch für die seitlichen Sicherungshaken (08), da sie ausschließlich an dem Sicherheitsrahmen sogar im nicht von den Textilhülsen überdeckten Teil befestigt sind. Das Anziehen der genannten Gurte hat lediglich eine Stabilisierung des Rahmens in Längs- und Querrichtung gegenüber dem Fahrradanhänger zur Folge. Damit scheidet auch eine mittelbare Wirkung auf die textile Matte in Längsrichtung aus, da kein Verspannen hierdurch erzeugt wird. Zu Recht hat die Verfügungsklägerin im Rahmen ihres Berufungsvorbringens die Verletzung daher nicht mehr auf vorgenannte Bauteile gestützt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Gem. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ist das vorliegende Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig, so dass eine Entscheidung über eine vorläufige Vollstreckbarkeit obsolet ist. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 300.000,00 festgesetzt.