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Beschluss

24 U 51/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0615.24U51.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

                            Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

                            Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. G r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 26. März 2020, an dem er – trotz inzwischen teilweise geänderter Senatsbesetzung - festhält. A. In diesem Beschluss hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt: „I. Am 30. November 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung sowie einer Unfallversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 und einem Ablauf zum 1. Dezember 2011 (Anl. K1, Anlagenband = AI, 1-7). Die Versicherungssumme des Lebensversicherungsvertrages lag bei DM 726.431,-- bzw. EUR 371.419,--. Vereinbart war, dass der Kläger über 6 Jahre monatlich einen Betrag von EUR 4.090,34 zahlt. Die Versicherung sollte im Wege des Policenmodells zustande kommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 29. Februar 2000 (Anlage xxx 1, AII 1-2) verwiesen. Gemäß dem als Anl. K5 (AI 12) vorgelegten Begleitschreiben zum Versicherungsschein, zu dessen Erhalt der Kläger vorgibt, sich nicht zu erinnern, wurde (in Fettdruck) wie folgt belehrt: „ Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen (vgl. § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Die Frist von 14 Tagen beginnt mit Erhalt dieses Schreibens nebst Anlagen.“ Der Kläger zahlte Beiträge iHv EUR 294.504,48 ein. Unter dem 12. Dezember 2003 zeigte die A… (im Folgenden: B…) der Beklagten die Abtretung der Lebensversicherungsansprüche an. Gegenstand der Abtretung waren sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aufgrund des Versicherungsvertrages für den Erlebensfall zustehen sollten, u.a. einschließlich der Ansprüche aus der Unfall-Zusatzversicherung, einer Risiko-Zusatzversicherung, begrenzt in Höhe eines zuerst zu bedienenden Betrages von EUR 562.421,07. Gegenstand der Abtretung waren weiterhin die dem Kläger zustehenden Ansprüche für den Todesfall. Diese wurden in voller Höhe an die B… abgetreten (Anlage xxx 2, AII 3-11). Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 1. Dezember 2005 seine Beitragszahlung entfalle, der Versicherungsschutz bis zum Ablauf der Versicherung jedoch bestehen bliebe (Anlage xxx 4, AII 13). Mit anwaltlichen Schreiben vom 20. April 2017 berief sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf eine unrichtige Belehrung gemäß § 5a VVG a.F., erklärte den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung und zur Zahlung von EUR 80.857,-- auf (Anl. K3, AI 9-10). Dem trat die Beklagte entgegen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Belehrung der Beklagten sei unrichtig und sein Recht zum Widerspruch demgemäß nicht erloschen. Er hat weiter zur Berechnung seiner Klageforderung vorgetragen und diese unter Berücksichtigung der Prämienzahlung abzüglich Risikokosten, zuzüglich gezogener Nutzungen sowie abzüglich der erfolgten Auszahlung berechnet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 91.728,61 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, den Kläger ordnungsgemäß belehrt zu haben. Weiter behauptet sie, mit dem Versicherungsschein die erforderlichen Unterlagen übermittelt zu haben, welche der Kläger auch erhalten habe. Weiterhin berief sie sich auf Treuwidrigkeit des vom Kläger ausgeübten Widerspruchsrechts und hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge für unschlüssig und unrichtig erachtet. Das Landgericht - Einzelrichter - hat mit seinem am 22. Januar 2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen (GA 95-100). Das Urteil wurde dem Kläger am 22. Januar 2019 zugestellt (GA 108). Hiergegen richtet sich seine am 18. Februar 2019 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 120-121). Diese hat er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. April 2019 (GA 126) mit einem am Tag des Fristablaufs beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 130ff.). Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er die Rechtsanwendung des Landgerichts. Dieses habe rechtsirrig das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment bejaht. Zwingend sei indes Voraussetzung, dass dem Versicherer die Fehlerhaftigkeit seiner Widerspruchsbelehrung bekannt sei. Dies habe die Beklagte aber durchgängig in Abrede gestellt. Auch sei die einmalige Abtretung zur Erfüllung der Voraussetzungen einer Verwirkung, die zudem auch erst 4 Jahre später erfolgt sei, nicht ausreichend. Weiter fehle das Zeitmoment. Der Vertrag sei bereits am 1. Dezember 2011 beendet gewesen, der Widerruf dann 5 Jahre und 4 Monate später erklärt worden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 91.728,61 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts als zutreffend und hält an ihrer Auffassung fest, die Berechnung des Klägers sei unrichtig und nicht schlüssig. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht unter Hinweis auf eine eingetretene Verwirkung abgewiesen. 1. Allerdings hat das Landgericht entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 2, GA 137) nicht die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung der Beklagten sei fehlerhaft. Vielmehr hat das Landgericht diese Frage ausdrücklich offengelassen (S. 4 des Urteils, GA 98). Eine Verfristung des Widerspruchsrechts des Klägers nach § 5a VVG (in der Fassung vom 29. Juli 1994 bis 31. Juli 2001 = a.F.) lässt sich gleichwohl nicht feststellen, denn die Beklagte hatte hierüber nicht ordnungsgemäß belehrt. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung war, dass der Kläger als Versicherungsnehmer in drucktechnisch deutlicher Form darauf hingewiesen wird, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 284/12, Rz. 12, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris). Das Widerspruchsrecht des Klägers ist auch nicht nach Ablauf der Jahresfrist erloschen. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (Az. C-209/12). Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass die Regelung richtlinienkonform teleologisch reduziert werden muss und im Bereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet, weshalb für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung das Widerspruchsrecht grundsätzlich fortbesteht (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Februar 2016 – IV ZR 126/15, Rz. 21; vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, Rz. 22ff.). 2. Dem Recht des Klägers, sein Widerspruchsrecht auch noch mehr als 18 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages auszuüben, kann die Beklagte jedoch trotz der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung eine Verwirkung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Hiervon ist das Landgericht mit nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen zutreffend ausgegangen. Denn es liegen besonders gravierende Umstände vor, die die Ausübung des Widerspruchsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Um-standsmoment). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Annahme einer Verwirkung zunächst nicht davon ab, dass der Versicherer positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit seiner Widerspruchsbelehrung hat. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (Az IV ZR 76/11, Rz. 39) lässt sich dies nicht herleiten. Es folgt auch nicht aus anderen Entscheidungen. Vielmehr ist die Ordnungsgemäßheit einer vom Versicherer erteilten Belehrung Gegenstand vieler Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und stand in diesen Fällen zuvor zwischen den Parteien im Streit. Unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer würden aber nicht vertreten werden, wenn der Versicherer in solchen Fselbst davon ausginge, dass seine Belehrung fehlerhaft gewesen sei. Denn dann hätten die Parteien nicht um die Verfristung des vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Gestaltungsrechtes gestritten. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof auch in solchen Fällen sich mit der Frage der Verwirkung befasst und sie bejaht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, Rz. 5, 10 und 16). b. Das Zeitmoment ist hier erfüllt. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 20. April 2017 (Anl. K3, A8) erklärt und damit mehr als 17 Jahre, also nach einem sehr langen Zeitraum, nach Abschluss des zum 1. Dezember 1999 rückwirkend in Lauf gesetzten Lebensversicherungsvertrags. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Zeitmoments stellt der Abschluss des Vertrages und der Zeitablauf bis zur Widerspruchserklärung dar (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, Rz. 3 und 9 zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; OLG Dresden, Beschluss vom 4. März 2019 – 4 U 1987/18 Rz. 4), weshalb es unzutreffend ist, wenn der Kläger lediglich auf den Zeitraum zwischen dem Ende des Versicherungsvertrages im Jahr 2011 und der Widerspruchserklärung im Jahr 2017 abstellt. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Zeitmoments kann auch die Verjährungsfrist dienen. Je kürzer sie ist, desto höher sind in der Regel auch die Anforderungen an die Verwirkung. Denn die gesetzliche Frist lässt erkennen, wie stark die Obliegenheit zur Geltendmachung des jeweiligen Rechts ist. Bei der Regelverjährung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13, Rz. 13 mwN) und ebenso bei kurzen Verjährungsfristen sind vor diesem Hintergrund hohe Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (vgl. BeckOGK/BGB/Kähler, Stand: 1. Dezember 2019, § 242 Rn. 1586). Hier unterliegt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, § 195 Rn. 5 mwN), welche bei einer Zeitdauer von fast 18 Jahren mehr als fünf Mal überschritten würde. Bei einer Zeitdauer ab 2011 gerechnet wäre sie ebenfalls überschritten, zumal der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch erst 2018 rechtshängig gemacht hat. c. Die Beklagte durfte angesichts der hier vorliegenden Umstände darauf vertrauen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde. Zwar ist die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien für sich genommen hierfür noch nicht ausreichend. Auch ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14, Rz. 22; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rz. 17 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann zu machen, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen und der nachträgliche Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche, wobei der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15; OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 11 U 36/18, Rz. 16). Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechsel-wirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03, Rz. 23; OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – 11 U 36/18, Rz. 16). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2014 - I- 14 U 55/13, Rz. 20; Urteil vom 12. Oktober 2018 – 11 U 36/18, Rz. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn durch den langen Zeitablauf sind die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer und vorliegend vom Landgericht zutreffend als erfüllt angesehen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beurteilung, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann, dem Tatrichter vorbehalten. Solches darf bejaht werden, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers als widersprüchlich darstellt und bei dem Versicherer - für den Versicherungsnehmer erkennbar - ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. In derartigen Fällen ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14, Rz. 24; Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15, Rz. 16). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht fehlerfrei angenommen. Zwar hat der Kläger die Abtretung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages vorgenommen, sondern erst 4 Jahre später. Aus diesem Grund kann auch kein zwingender Schluss daraus gezogen werden, dass der Kläger in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Hier hat der Kläger jedoch „sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche“ aus dem Versicherungsvertrag und somit auch die Gestaltungsrechte zur Sicherung eines Darlehens abgetreten. Jedenfalls von 2003-2011, also über einen Zeitraum von nahezu 8 Jahren, war er demgemäß auf die uneingeschränkte Wirksamkeit des Versicherungsvertrages angewiesen. Denn die B… hätte Forderungen aus einem schwebend unwirksamen, jederzeit rückwirkend auflösbaren Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeit des Klägers nicht akzeptiert. Mitübertragen war auch die Todesfallleistung, welche zwingend einen wirksamen Lebensversicherungsvertrag voraussetzt, so dass auch die vier Jahre nach Abschluss der Versicherungsverträge erfolgte Abtretung hinreichend den über 8 Jahre manifestierten Durchführungswillen des Klägers angezeigt hat. Für den Kläger war auch erkennbar, dass er ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Beklagten auf den Bestand des Vertrages hervorgerufen hat. Ihm war bekannt, dass die B… der Beklagten die Abtretungen mitgeteilt hat. Die B… hat sich zum Ende des Vertrages die Versicherungssumme auszahlen lassen, wodurch die Darlehensverbindlichkeit des Klägers entweder getilgt oder jedenfalls reduziert wurde. Mit der Auszahlung durch die Beklagte hat der Kläger somit weitere Zahlungen auf die Darlehensschuld erspart. Weiterhin hatte er im Zuge der Abtretung der B… die Police übergeben, welche diese mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 unmittelbar vor der Auszahlung der Versicherungssumme der Beklagten übermittelte (Anlage xxx 8, AII 18). Das Kammergericht hatte in seinem Urteil vom 31. Januar 2017 (6 U 30/16) bei einem Versicherungsnehmer, der in den Jahren 1996 bis 2002 sechs Verträge abgeschlossen und die Rechte daraus im Jahr 2010 und somit 8 bis 14 Jahre nach Vertragsschluss zur Sicherung eines Immobilienkredits abgetreten hatte, wobei die Abtretung – wie hier – die Todesfallleistung einschloss, eine Verwirkung angenommen. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem anschließend geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beanstandet, denn er hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. November 2017 (Az. IV ZR 64/17; vgl. die Angaben bei juris) zurückgewiesen. Die vom Kammergericht angewandten Grundsätze können auch auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden, wobei es bei der rechtlichen Bewertung keinen Unterschied machen kann, wie viele Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Denn jeder Vertrag stellt einen eigenen Streitgegenstand darf und unterliegt einer separaten rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Verwirkung betreffend das Zeit- und das Umstandsmoment. Hier hat der Kläger zwar nur einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, diesen aber bereits 4 Jahre nach Vertragsschluss zur Sicherheit abgetreten, was gleichfalls die Todesfallleistung umfasste. Er war – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2003 bis 2011, also über nahezu 8 Jahre darauf angewiesen, dass der Vertrag als wirksam behandelt wurde. Dies und der lange Zeitablauf vom Vertragsschluss im Jahr 1999 bis zum Widerspruch in 2017 rechtfertigen zugunsten der Beklagten den Verwirkungseinwand. Insgesamt durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht, dazu noch fast 6 Jahre nach Vertragsende, von diesem lösen will und sein Widerspruchsrecht noch in Anspruch nehmen würde. B. Der Schriftsatz des Klägers vom 4. Juni 2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil er gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine neuen Gesichtspunkte enthält. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung liegen keine Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 543 Abs. 2 ZPO vor, weshalb der Senat nicht gehindert ist, die Berufung auf Grundlage der erteilten Hinweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15, Rz. 10; vom 13. Januar 2016 – IV ZR 117/15). Allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung einer Anwendung von § 242 BGB entgegen steht bzw. nicht entgegen steht, hat der Bundesgerichtshof nicht aufgestellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15, Rz. 10). Es ist also keineswegs so, dass die vom Kläger genannten Fallkonstellationen unbesehen anzuwenden wären und sich daraus automatisch Umkehrschlüsse ableiten ließen. Vielmehr hat der erkennende Senat ausführlich dargestellt, warum er im Hinblick auf die vom Kammergericht in einem ähnlichen Fall herangezogenen Grundsätze (Urteil vom 31. Januar 2017 – 6 U 30/16) von einer Verwirkung ausgeht. Er hat weiter ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts zurückgewiesen hat (Beschluss vom 8. November 2017 – IV ZR 64/17). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für den Senat, die Revision zuzulassen und von einer Entscheidung in der gewählten Verfahrensart abzusehen (was im Übrigen mit der derzeitigen Situation wegen des „Corona-Virus“ nicht in Zusammenhang steht). C. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.