OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 U 20/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0617.2U20.20.00
1mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 8. Mai 2020 in der Fassung des Antrags vom 27. Mai 2020, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2020 (Az. 4c O 44/18),  jedenfalls die Vollstreckung der ihre Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und zum Rückruf betreffenden Urteilsaussprüche (Tenor zu Ziff. 1.1, 3. und 4.), ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten vom 8. Mai 2020 in der Fassung des Antrags vom 27. Mai 2020, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2020 (Az. 4c O 44/18), jedenfalls die Vollstreckung der ihre Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und zum Rückruf betreffenden Urteilsaussprüche (Tenor zu Ziff. 1.1, 3. und 4.), ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der zulässige Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Landgerichts (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist unbegründet. 1. Gemäß §§ 719, 707 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – gegen oder ohne Sicherheitsleistung – einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 S. 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann. Für den Bereich des Patentrechts besteht darüber hinausgehend die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 – Spannvorrichtung). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (st. Rspr. des Senats, vgl. InstGE 9, 117 – Sicherheitsschaltgerät; InstGE 9, 173/174 – Herzklappenringprothese; GRUR-RR 2010, 122, 123 – prepaid telephone calls; Beschl. v. 04.01.2012 – I-2 U 105/11, BeckRS 2014, 16925; Beschl. v. 20.11.2015 – 2 U 16/15, BeckRS 2015, 126470; Beschl. v. 13.01.2017 – I-2 U 82/16, BeckRS 2017, 100463; zuletzt Beschl. v. 16.04.2020 – I-2 U 11/20; vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; GRUR-RR 2015, 50 – Leiterbahnstrukturen; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. H Rn. 33-37). Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind. Erweisen sich diese Feststellungen oder rechtlichen Er-wägungen bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig, ist die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil regelmäßig einstweilen einzustellen. Dies gilt im Allgemeinen ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder aufgrund anderer rechtlicher Erwä-gungen als zutreffend erweisen kann (Senat, Beschl. v. 11.07.2018 – I-2 U 11/18; Beschl. v. 05.08.2019 – I-2 U 35/19, BeckRS 2019, 24918; Beschl. v. 16.04.2020 –I-2 U 11/20 m.w.N.; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 – Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 – Mobiltelefone; OLG München, Beschl. v. 09.05.2019 – 6 U 4653/18). Denn zum einen ist es nicht Zweck des Verfahrens nach §§ 707, 719 ZPO, das Berufungsverfahren komplett vorwegzunehmen und in seinem Rahmen die Erfolgsaussicht der anhängigen Berufung abschließend zu klären. Es dient vielmehr dazu, solchen Entscheidungen ihre vorläufige Vollstreckbarkeit zu nehmen, die sich bereits bei summarischer Prüfung als offenkundig nicht haltbar erweisen. Zum anderen beruht der Grundsatz, dass eine Einstellung nur dann geboten ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, darauf, dass sich das Gericht, dessen Urteil angefochten ist, bereits im Einzelnen mit dem Sachverhalt befasst und über die sich stellenden Fragen entschieden hat. Dann genießt die Entscheidung das Vertrauen, welches seine vorläufige Vollstreckbarkeit und damit den grundsätzlichen Vorrang der Interessen des obsiegenden Klägers rechtfertigt. Diese Erwägung kommt nicht mehr zum Tragen, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falls außer Acht gelassen und über die sich insoweit stellenden Fragen nicht oder ersichtlich falsch entschieden hat (Senat, GRUR-RR 2010, 122 – prepaid-telephone-calls). Alternative Begründungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die dazu führen können, dass der Berufung im Ergebnis der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil letztlich zu bestätigen ist, haben deshalb im einstweiligen Einstellungsverfahren grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (OLG München, Beschl. v. 09.05.2019 – 6 U 4653/18). Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits aufgrund summarischer Prüfung festgestellt werden kann, dass die (unstreitigen) alternativen Tatsachen oder die alternativen rechtlichen Erwägungen offensichtlich die vom Gericht getroffene Entscheidung tragen (Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 38). 2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hier nicht vor. a) Dass das angefochtene Urteil offensichtlich bzw. evident unrichtig ist, soweit das Landgericht den von der Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Zwangseinwand nicht hat durchgreifen lassen, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit die Beklagte das landgerichtliche Urteil in diesem Punkt angreift, hat im jetzigen Verfahrensstadium keine ins Einzelne gehende rechtliche Auseinandersetzungen mit jedem Begründungargument stattzufinden, wie sie der künftigen Berufungsentscheidung des Senats zugrunde liegen wird. Vielmehr geht es darum, ob sich bereits bei einer bloß summarischen (überschlägigen) Betrachtung Rechtsfehler feststellen lassen, die die Beklagte benachteiligen (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 24.09.2019 – I-2 U 24/19; Beschl. v. 17.02.2020 – I-2 U 3/20; Beschl. v. 16.04.2020 – I-2 U 11/20). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat zuletzt nur noch geltend gemacht, dass das Urteil des Landgerichts, soweit dem von ihr erhobenen FRAND-Einwand nicht stattgegeben worden ist, aus zwei Gründen evident fehlerhaft sei. Eine solche evidente Fehlerhaftigkeit vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. aa) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, weil zwei Lizenzregime in Kraft seien, nämlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.05.2020 ausgeführt hat, kann der Lizenzsucher aus einer im Zusammenhang mit der Umstellung des Lizenzmodells eintretenden Diskriminierung nur dann Rechte für sich herleiten, wenn er durch das ihm (nach dem neuen Modell) unterbreitete Lizenzangebot schlechter gestellt wird als konkurrierende Wettbewerber mit Altverträgen. Ist er durch die Vergütungsumstellung begünstigt, mag es zwar zu einer Diskriminierung kommen, allerdings nur zu Lasten der Inhaber von Altlizenzen, aus deren Benachteiligung ihm gegenüber er keine rechtliche Konsequenzen ziehen kann. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied, ob die Diskriminierung in einem kartellbehördlichen Verfahren geprüft wird, wo jeder Diskriminierungsvorwurf bedeutsam ist, sei er zu Lasten der Altlizenzen oder zu Lasten der Neulizenzen, oder ob es in einem Zivilprozess darum geht, ob aus einem Diskriminierungsvorwurf subjektive Rechte einer Partei gegenüber der Durchsetzung der Monopolrechte aus einem Patent hergeleitet werden sollen. Ein hierfür erforderliches persönliches Betroffensein der Beklagten durch die ungleiche Lizenzierung liegt nach dem momentanen Verfahrensstand nicht vor, nachdem das Landgericht festgestellt hat, dass das dem neuen Modell folgende Lizenzangebot die Beklagte bevorzuge und die Beklagte Gegenteiliges erst mit ihrer Berufungsbegründung darlegen will. Erheblich wäre in diesem Zusammenhang ohnehin nicht schon jede Schlechterbehandlung in einem einzelnen Punkt, sondern nur eine Benachteiligung gegenüber Altlizenzen, die in einer Gesamtabwägung alle Vertragsrechte und –pflichten wettbewerblich-wirtschaftlich wertend berücksichtigt. bb) Dass sich die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die von der Beklagten beanstandete Gerichtsstandsklausel in Ziff. 10.10 des Standardlizenzvertrages als offensichtlich fehlerhaft erweist, vermag der Senat derzeit ebenfalls nicht festzustellen. (1)Ziffer 10.10 des Standardlizenzvertrages lautet insoweit: „ Choice of Law and Consent to Jurisdiction . The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee’s or any of its Affiliates’ registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.” In der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen deutschen Übersetzung lautet diese Klausel wie folgt: „ Rechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit . Die Gültigkeit, der Aufbau und die Erfüllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern würden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich aller Fragen bezüglich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kläger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zuständigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zuständigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausführung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Versäumnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zulässig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausführung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein könnten.“ (2) Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Klausel befasst. Es hat in dieser keine unangemessene Benachteiligung (Ausbeutung) der Beklagten erblickt [nachfolgend unter (2.1)]. Ferner ist es davon ausgegangen, dass diese Klausel die Beklagte nicht diskriminiere [nachfolgend unter (2.2)]. Dass diese Beurteilung offensichtlich unrichtig ist, vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden Einstellungsverfahren nicht festzustellen. (2.1) Gerichtsstandsvereinbarungen (insbesondere zugunsten des Lizenzgebersitzes) sind in der Praxis weithin gebräuchlich. Sie haben auch ihren wertvollen Nutzen, der tendenziell umso höher ausfällt, je komplexer diejenige Materie ist, die Gegenstand eines Rechtsstreits um die Lizenzvereinbarung werden kann. Denn mit der Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Lizenzgebersitzes oder eines anderen für alle oder einen bedeutenden Teil der Lizenznehmer gleichen Standortes geht typischerweise eine Zuständigkeitskonzentration einher, die bei dem vereinbarten Gericht über die Zeit hinweg ein gesteigertes fachliches Wissen und eine sich stetig vergrößernde praktische Erfahrung in der rechtlichen Handhabung der betreffenden Fälle entstehen lässt. Dies wiederum erhöht die Qualität und Schnelligkeit der Rechtsprechung, was unter Gerechtigkeits- und Rechtssicherheitsgesichtspunkten von Vorteil ist. Solange ein Gerichtsstand vereinbart wird, der westlichen Standards entspricht, und solange die Vereinbarungspraxis des Lizenzgebers die beschriebene Zuständigkeitskonzentration entstehen lassen kann, wird es deshalb ganz besonderer Gründe auf Seiten des Lizenzsuchers bedürfen, damit in der ihm abverlangten Gerichtsstandsklausel ein Ausbeutungsmissbrauch gesehen werden kann. Dass am vereinbarten Gerichtsstandort vergleichsweise hohe Prozesskosten anfallen und das dortige Verfahrensrecht keine Kostenerstattung kennt, wird hierzu im Allgemeinen nicht ausreichen. Das gilt umso mehr, als die Klausel überhaupt nur potenziell (nämlich für den durchaus ungewissen und mit einer nicht unbeträchtlichen Wahrscheinlichkeit nie eintretenden Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung) bedeutsam wird und Konsequenzen für den Lizenzsucher zeitigt. Letzterer Aspekt hat im Streitfall ganz besonderes Gewicht, wenn die in Rede stehende Klausel so zu verstehen sein sollte, dass (nur) der Lizenzgeber im Falle einer eigenen Klage nach seinem Ermessen entweder ein Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zuständigkeit, was immer letzteres bedeuten mag, anrufen kann. (2.2) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Beklagten, mit dem Unternehmen A. sei eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, nach welcher das Landgericht Mannheim ausschließlich für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zuständig sei, worauf sie im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hingewiesen habe. (2.2.1) Mit diesem Vorbringen der Beklagten hat sich das Landgericht zwar in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich befasst. Es hat sich jedoch mit den Ausführungen der Beklagten zu der mit dem Unternehmen B. getroffenen Vereinbarung auseinandergesetzt, welche die Anwendung schweizerischen Rechts sowie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in der Schweiz vorsieht. Das Landgericht hat hierin keine Diskriminierung der Beklagten erblickt. Es hat angenommen, dass die Beklagte durch die Regelung selbst nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigung unangemessen benachteiligt werde. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass C. grundsätzlich bereit gewesen sei, den Vertrag deutschem Recht zu unterstellen. Im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit habe C. allerdings nicht auf das Recht verzichten wollen, die Beklagte im Falle zukünftiger Streitigkeiten an deren Sitz oder einem anderweitig zuständigen Gericht zu verklagen. Letztere Erwägungen des Landgerichts sind auf die mit dem Unternehmen A. geschlossene, vom Landgericht nicht ausdrücklich gewürdigte Vereinbarung übertragbar. (2.2.2) Dass die Beklagte dadurch, dass die Klägerin bzw. C. in zwei Fällen (B.; A.) von der üblichen Gerichtsstandsklausel abgewichen ist, in relevanter Weise „diskriminiert“ wird, ist derzeit nicht zu erkennen. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV Unternehmen mit beherrschender Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern verbietet, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat das in Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV normierte besondere Diskriminierungsverbot das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird. Im Wettbewerb untereinander sollen die Vertragspartner des marktbeherrschenden Unternehmens nicht bevorzugt oder benachteiligt werden (EuGH, Urt. v. 19.04.2018 –C-525/16, GRUR Int. 2018, 850 = BeckRS 2018, 5689 Rn. 24 m.w.N.). Die Tatbestandsmerkmale von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV sind daher nur erfüllt, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern dass es auch darauf abzielt, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d.h. die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner dieses Unternehmens gegenüber den anderen zu beeinträchtigen (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 25). Nur wenn das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens angesichts des gesamten Sachverhalts darauf gerichtet ist, eine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen Handelspartnern herbeizuführen, kann die Diskriminierung von Handelspartnern, die sich in einer Wettbewerbsbeziehung befinden, als missbräuchlich angesehen werden (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 27). Es ist daher eine Prüfung sämtlicher relevanter Umstände vorzunehmen, um zu bestimmen, ob eine Diskriminierung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV einen Wettbewerbsnachteil herbeiführt oder herbeiführen könnte (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 28 und 31). Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt“ wird, ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen (EuGH, BeckRS 2018, 5689 Rn. 37). Dass eine solche Prüfung hier zu ihren Gunsten ausfallen muss, zeigt die Beklagte nicht schlüssig auf. Es ist in keiner Weise dargetan, dass die Wettbewerbsposition der Beklagten durch die in Rede stehende Klausel gegenüber den Lizenznehmer B. und/oder A. beeinträchtigt wird. Insoweit hat es derzeit bei der Beurteilung des Landgerichts zu bleiben, dass die Beklagte durch die beanstande Gerichtsstandsklausel nicht in ihrer wirtschaftlichen Betätigung benachteiligt wird. b) Dass eine Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren landgerichtlichen Urteil bei der Beklagten zu außergewöhnlichen, nicht oder wenigstens nicht mit Hilfe der vorher geleisteten Sicherheit wieder gut zu machenden Schäden führen würde, ist nicht feststellbar. aa) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schadensersatzanspruch des Schuldners nach § 717 ZPO zu erfüllen und im erstinstanzlichen Urteil eine Sicherheitsleistung nicht festgesetzt worden ist (§ 708 Nrn. 1 bis 9 und 11 ZPO). Hat das erstinstanzliche Gericht dagegen – wie hier – das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, müssen die durch die Zwangsvollstreckung drohenden Schäden so geartet sein, dass sie durch die Sicherheitsleistung nicht abgedeckt werden können, also im vorliegenden Fall den vom Landgericht hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Rückruf und zur Vernichtung als Sicherheit festgesetzten Betrag von 1 Mio. EUR überschreiten. Zu den regelmäßig mit einer Zwangsvollstreckung verbundenen und vom Schuldner hinzunehmenden Nachteilen gehören bei einem Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung die Einstellung der untersagten Verletzungshandlungen einschließlich dadurch bedingter wirtschaftlicher Einbußen. Die Einstellung von Produktion und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform und die dadurch bedingte Umsatzeinbuße reicht deswegen nicht für eine Vollstreckungseinstellung aus, weil es sich insoweit um die normale Folge einer prak-tisch jeden Unterlassungsvollstreckung und folglich nicht um einen „unersetzlichen Nachteil“ handelt. Für den Bereich des Patentrechts gelten insofern keine Besonder-heiten; insbesondere ist ein durch Vollstreckung des Unterlassungstitels drohender unersetzlicher Nachteil nicht zu vermuten oder unter im Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht erleichterten Bedingungen anzunehmen (Senat, Urt. v. 31.10.2019 – I-2 U 35/19; Klarstellung zu OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 – Fahrbare Betonpumpe). Die Gefahr eines besonderen Schadens, der deutlich über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht, ist nur zu bejahen, wenn außergewöhnliche, praktisch irreparable Nachteile drohen, wie bei einer drohenden Vernichtung der Existenz des Beklagten durch die Vollstreckung (vgl. BGH, GRUR 2019, 1215 Rn. 8 – Dampfdruckverringerung; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 47). Unzureichend ist demgegenüber der Vortrag einer (auch erheblichen) Umsatzeinbuße und der Notwendigkeit der Streichung von Arbeitsplätzen (Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 47). Von dem Beklagten sind sämtliche seinen Vortrag (z.B. zur Existenzvernichtung) begründenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, auch wenn es sich um Interna handelt, an deren Geheimhaltung er ein prinzipiell vitales Interesse hat (Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 47). bb) Im Streitfall beruft sich die Beklagte auf eine existenzielle Gefährdung ihres Geschäftsbetriebs bzw. „beinahe des gesamten Geschäftsbetriebs“. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind …..-kompatible Produkte allerdings nicht ihr einziges Geschäftsfeld. Neben …..-kompatiblen Produkten stellt sie auch andere Geräte, wie z.B. Saugroboter und WLAN-Antennen, her und vertreibt diese. Mit letzteren Geräten generiert sie nach eigenen Angaben einen nicht unerheblichen Umsatz, auch wenn dieser etwas unterhalb des Umsatzes mit …..-kompatiblen Produkten liegt, der sich nach ihrem Vorbringen auf mehr als 50 % ihres Gesamtumsatzes beläuft. Von einem „vernachlässigbaren kleinen Teil“ ihres Gesamtgeschäfts kann insoweit nicht die Rede sein. Die allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Vorstands enthält auch ansonsten keinerlei Interna, anhand derer sich fundiert die behauptete Gefahr einer Existenzgefährdung nachvollziehen ließe. Hierzu hätte es ins Einzelne gehender Geschäftsdaten bedurft, die plausibel gemacht hätten, dass im Falle einer Unterlassungsvollstreckung die Insolvenz der Beklagten droht, welche sich auch durch z.B. einen Stellenabbau und/oder ein Ausweichen auf andere Geschäftsfelder voraussichtlich nicht wird vermeiden lassen. 3. Zu einer Anordnung der Einstellung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvoll-streckung gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass.