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Urteil

15 U 65/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0618.15U65.19.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 400.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2019 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von EUR 400.000,- abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE .....170 B4 (Anlage C rop 1, „Klagepatent“). Das Klagepatent wurde am 16.10.2000 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 04.11.1999 und vom 03.10.2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 23.05.2001, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 12.02.2009. Die A. G. GmbH („A.“), K., Österreich war die Anmelderin und ursprüngliche Inhaberin des Klagepatents. Die A. wurde als übertragende Gesellschaft mit der B. S. K. GmbH („B.“) als übernehmender Gesellschaft verschmolzen. B. wurde ihrerseits in die B. S. GmbH eingebracht. Mit Vertrag vom 22.10.2009 und Wirkung zum selben Tag übertrug die B. S. GmbH das Klagepatent an die Klägerin und trat ferner sämtliche Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents an diese ab (vgl. Anlage C rop 5). Das Klagepatent steht in Kraft. Über eine von der hiesigen Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ist noch nicht entschieden. Das Bundespatentgericht erteilte am 10.03.2020 (s. Abschrift gem. Bl. 367 ff. GA) einen qualifizierten Hinweisbeschluss nach § 83 Abs. 1 S. 1 PatG. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 lautet: „Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze, dadurch gekennzeichnet, dass am Quersteg (8) wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1) verringernder Schutzbügel (12) angeordnet ist.“ Die nachstehend verkleinert eingeblendete Fig. 1 des Klagepatents zeigt einen sechssitzigen Sessel einer Seilbahnanlage in Vorderansicht. Die Beklagte stellt her und bietet in der Bundesrepublik Deutschland Sessel für Sessellifte unter der Produktbezeichnung „6er Sessel ….. komfort“ („angegriffene Ausführungsform“) an. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung der angegriffenen Ausführungsform entstammt dem Internetauftritt der Beklagten (vgl. Anlage C rop 7) und ist von der Klägerin mit Anmerkungen versehen worden (vgl. S. 34 der Klageschrift, Bl. 36 GA): Mit Schreiben vom 10.04.2017 (Anlage C rop 8) mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. wegen der Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie zudem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2017 (Anlage C rop 9) zurück. Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen und insoweit geltend gemacht: Das angerufene Gericht sei auch für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch international und örtlich zuständig. Der Entschädigungsanspruch sei auch begründet. Eine Verletzungshandlung nach Patenterteilung rechtfertige eine Verurteilung für den Offenlegungszeitraum. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Sie verfüge insbesondere über einen am Quersteg angeordneten, einem Sitzplatz zugeordneten und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche verringernden Schutzbügel. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass ein Fußstützentragbügel bzw. eine lotrechte Stange – beides erfordere der Patentanspruch gerade nicht – kein Schutzbügel in diesem Sinne sein könne. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen werde. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht: Es fehle an Vortrag der Klägerin zu einer Benutzungshandlung im Offenlegungszeitraum. Das Klagepatent werde von der angegriffenen Ausführungsform nicht verletzt, da diese nicht über einen anspruchsgemäßen Schutzbügel verfüge. Nach der Lehre des Klagepatents handele es sich bei dem Schutzbügel und der lotrechten Stange um zwei räumlich-körperlich definierte, voneinander zu unterscheidende Bauteile mit unterschiedlicher Funktion. Das Klagepatent differenziere ausdrücklich zwischen dem Schutzbügel und der lotrechten Stange. Nur der Schutzbügel verringere anspruchsgemäß den Abstand zwischen Querstange und Sitzfläche. Die lotrechte Stange verlaufe dagegen vor dem Sitz und verringere allenfalls den Abstand zur Sitzvorderkante, worauf es jedoch nicht ankomme. Die lotrechte Stange könne sich nur dann zwischen den Beinen des Fahrgastes befinden, wenn dieser sich mittig hinter jene Stangen setze. So verhalte sich ein Fahrgast allerdings nicht, wie die Klägerin im Rahmen der Rechtsbestandsdiskussion selbst ausführe. Die Sichtweise der Klägerin führe dazu, dass die Unteransprüche 2 und 6 nie verwirklicht sein könnten. Erstattung der Abmahnkosten könne die Klägerin nicht verlangen, da sie im Zeitpunkt der Abmahnung am 10.04.2017 nicht im geltend gemachten Umfang Rechtsinhaberin gewesen sei. Jedenfalls sei der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents werde durch mehrere Entgegenhaltungen und offenkundige Vorbenutzungen neuheitsschädlich vorweggenommen. Jedenfalls wäre der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu der Lehre des Klagepatents gelangt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.04.2019 hat das Landgericht entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin wie folgt für Recht erkannt: „ I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Einrichtungen zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage, mit einem schwenkbaren Bügel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei am Quersteg wenigstens ein, einem Sitzplatz zugeordneter und den Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche verringernder Schutzbügel angeordnet ist, 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) – mit Ausnahme der Lieferzeiten – die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; wobei die Angaben zu den Lieferzeiten und die in lit. c), lit. d) und lit. e) aufgeführten Angaben nur für Handlungen ab dem 12.03.2009 zu machen sind; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist; 3. an die Klägerin € 5.871,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B. S. GmbH durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.03.2009 bis zum 21.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen - soweit zweitinstanzlich noch von Bedeutung - ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch das streitige Merkmal 3 gemäß der Merkmalsgliederung des Landgerichts (S. 12 LGU). Bei den in der Abbildung der Klägerin auf Seite 34 der Klageschrift (Bl. 36 GA) als „Schutzbügel“ bezeichneten Bügeln handele es sich um erfindungsgemäße Schutzbügel. Die sechssitzige angegriffene Ausführungsform verfüge über insgesamt sechs, jeweils einem Sitzplatz zugeordnete, am Quersteg angeordnete derartige Bügel, an denen jeweils auf zwei unterschiedlichen Höhen Fußstützen angeordnet seien. Die Bügel befänden sich während der Fahrt zwischen den Beinen des Fahrgasts, der seine Füße auf den auf beiden Seiten des Bügels angeordneten Fußstützen abstelle. Die Bügel verringerten den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfläche, indem sie als ein zusätzliches Bauteil das Durchrutschen des Fahrgasts verhinderten. Dass es sich der Ausgestaltung nach um eine lotrechte Stange handele, an der die Fußstützen angebracht seien, stehe der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Eine Aussetzung bis zu einer Entscheidung in der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO sei nicht veranlasst: Weder gebe es neuheitsschädliche Druckschriften noch sei eine offenkundige Vorbenutzung feststellbar. Ebenso wenig stehe die Erfindungshöhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form – und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung: Das Landgericht habe den Sinngehalt des patentgemäßen Begriffs „Schutzbügel“ verkannt, indem es diesen auf die bloße Funktion eines Herausfallschutzes beschränkt habe. Das Klagepatent differenziere durchweg zwischen dem Schutzbügel und der „lotrechten Stange“. Ein „Bügel“ verlange einen sich in der Länge erstreckenden und in seinem Verlauf gebogenen Gegenstand (vgl. (hell-)blaue Kolorierung in Fig. 1 auf Blatt 387 GA). Eine Ausführungsform, bei der der Schutzbügel an der Sitzfläche vorbei - gleich einer lotrechten Stange - nach unten führe, sei nicht patentgemäß. Selbst wenn man eine lotrechte Stange als Schutzbügel verstehen wolle, verringere diese zumindest nicht den Abstand zwischen Querstange und Sitzfläche. Eine „Verringerung“ impliziere, dass noch ein Abstand verbleiben müsse. Dabei müsse sich der Schutzbügel notwendig auch zur Sitzfläche hin erstrecken (vgl. S. 5 des Hinweisbeschlusses des Bundespatentgerichts). Die Unteransprüche des Klagepatents enthielten insoweit eine funktionale Optimierung dieses Aspekts und keine Hinzufügung eines weiteren Elements. Der Fußstützentragbügel der angegriffenen Ausführungsform, den die Klägerin als patentgemäßen Schutzbügel ansehe, verringere weder den Abstand zur Sitzfläche, noch sei er ein separates Bauteil im Verhältnis zu einem getrennt ausgebildeten Schutzbügel, noch weise er eine horizontale Längserstreckung im Sinne eines Bügels auf. Ebenso wenig seien die Dreiecksbleche der angegriffenen Ausführungsform patentgemäße Schutzbügel: Diese dienten ausschließlich der Verstärkung bzw. Stabilisierung. Für eine Sicherung gegen ein Hindurchrutschen seien sie ungeeignet. Sie verringerten auch nicht den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfläche. Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen: Es gebe - unter Zugrundelegung der weiten Auslegung des Klagepatents durch die Klägerin - neuheitsschädlichen Stand der Technik. Unter anderem mangele es aufgrund vollständiger Vorwegnahme durch einen in der Zeit von 1961 bis 2000 betriebenen Sessel im Skigebiet C. R. in V. (Frankreich) an der Neuheit; insoweit wird auf das betreffende Besichtigungsprotokoll vom 19.09.2019 (Anlage PM – C 17, deutsche Übersetzung in Anlage PM – C 18; vgl. Fotos Blatt 335 f. GA) verwiesen. Überdies mangele es dem Klagepatent unter Zugrundelegung der Auslegung der Klägerin an der erforderlichen Erfindungshöhe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend das deutsche Patent DE .....170 B4 auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation wie folgt: Das Klagepatent lasse die Ausgestaltung des Schutzbügels offen und setze insoweit allein voraus, dass der Schutzbügel den Abstand zwischen Quersteg und Sitzfläche verringere. Erfindungsgemäß sei nicht zwingend vorausgesetzt, dass zwischen Quersteg und Sitzfläche noch ein Abstand verbleiben müsse. Letzteres gebe bereits der Wortlaut des Anspruchs 1 nicht her und die Beschreibung verbinde keinerlei Vorteile mit einem verbleibenden Spalt. Vielmehr werde der Spalt erfindungsgemäß als Risiko für die Nutzer erachtet. Ein Verschließen des Abstands stelle sozusagen die stärkste Form der Abstandsverringerung dar. Der Schutzbügel dürfe zugleich die Funktion eines Fußstützentragbügels übernehmen. Die Anordnung einer senkrechten Stange an einem oder im Bereich eines (im Übrigen anspruchsgemäßen) Schutzbügels werde vom Anspruch weder vorausgesetzt noch ausgeschlossen. Die Unteransprüche enthielten besonders vorteilhafte Ausprägungen des Hauptanspruchs 1 und schränkten selbigen nicht ein. Die angegriffene Ausführungsform weise einen Schutzbügel auf, der sich gemäß der Formulierung des Bundespatentgerichts in die gleiche Richtung wie der Quersteg erstrecke bzw. „parallel erstrecke“ oder „längs erstrecke“ und sei somit als ein „Körper mit gebogener Form über die Längserstreckung“ anzusehen (vgl. Abbildungen Blatt 401 GA): In Gestalt einer Schutzblende sei im oberen Bereich eine deutliche Ausdehnung in Quer- bzw. Längsrichtung parallel zum Querbügel vorhanden, die sich bogenförmig beidseitig nach unten verjünge (vgl. Abb. Blatt 402 f. GA und Anlage C rop 13). Damit entspreche der Schutzbügel der angegriffenen Ausführungsform exakt dem Ausführungsbeispiel gem. Figur 1 des Klagepatents. Die im Vergleich zu diesem Ausführungsbeispiel zusätzliche „Verlängerung“ des Schutzbügels in Gestalt des senkrechten Fußstützentragbügels führe nicht aus dem Schutzbereich heraus, da dieser nicht voraussetze, dass ein Spalt verbleibe. Selbst wenn man dies anders verstehe, wäre hier der Verletzungstatbestand gegeben, da der in der senkrechten Richtung verlaufende Fußstützentragbügel weniger breit sei als der bogenförmige Schutzbügel, so dass rechts und links von dem stangenförmigen Fußstützentragbügel der Abstand zwischen Querbügel und Sitzfläche durch den bogenförmigen Schutzbügel verringert werde. Schutzbügel im vorgenannten Sinne sei die sich parallel zum Quersteg erstreckende und beidseitig nach unten bogenförmig abgerundete Blende: Diese sei definierbar beabstandet von der Sitzfläche und verringere (rechts und links des Fußstützentragbügels) „zu einem gewissen Teil“ den Freiraum zwischen Quersteg und Sitzfläche (vgl. Foto Blatt 405 GA). Selbst bei Zugrundelegung der Auslegung des Bundespatentgerichts sei eine Verletzung gegeben, weil die Schutzbügel bei der angegriffenen Ausführungsform in diesem Raum verliefen und zwar derart, dass sie jedenfalls funktional noch als Teil dieses Raumes anzusehen seien. Denn sie wirkten zwischen Quersteg und Sitzvorderkante effektiv gegen ein Hindurchrutschen. Die Schutzbügel bzw. deren Verlängerung in Gestalt der lotrechten Stangen seien in dem Bereich, wo sie die Sitzvorderkante berührten, sogar gegenüber der übrigen Sitzfläche zurückversetzt. Denn die Sitzfläche erstrecke sich seitlich der Berührungsstelle im Halbrund jeweils weiter nach vorne. Außerdem gebe es - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - jeweils ein Element, das von der lotrechten Stange aus schräg nach hinten führe und die lotrechte Stange auf der Sitzfläche im vorderen Bereich abstütze (Fotos Blatt 406 f. GA). Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits sei nicht veranlasst. Bezüglich der angeblichen Vorbenutzung „C. R.“ bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der auf S. 16 f. der Berufungsbegründung eingeblendete Sessel tatsächlich vor dem 03.10.2000 auf den Sessellift montiert worden sei. Er sei vielmehr erst in 2005 montiert worden. Der Gerichtsvollzieher des französischen Besichtigungsverfahrens beziehe jedenfalls zum Teil Informationen zum Besichtigungsgegenstand bloß vom Hörensagen. Abgesehen davon nehme der betreffende Sessel – ebenso wenig wie die weiteren Entgegenhaltungen – nicht die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweg. Auch bei Zugrundelegung der weiteren Auslegung gebe es keinen Zweifel am Rechtsbestand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar ist der Auslegung des Landgerichts zum Teilmerkmal „Schutzbügel“ nicht zu folgen. Jedoch macht die angegriffene Ausführungsform unabhängig davon in wortsinngemäßer Weise von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch. Für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO besteht kein Anlass. 1. Das Klagepatent hat eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage zum Gegenstand. Bei derartigen Einrichtungen seien - so das Klagepatent - üblicherweise die schwenkbaren Bügel beim Einsteigen in einer hochgeklappten Stellung durch eine Feder gehalten. Sobald sich die Fahrgäste an der Einstiegstelle der Seilbahnanlage auf den Sessel setzten, könnten die Bügel hinuntergezogen werden und somit könne jeder Fahrgast seine Füße, allenfalls mit auf den Schuhen befestigten Skiern, auf der Fußstütze abstützen. Der Quersteg biete dem Fahrgast eine Abstützmöglichkeit und schütze ihn vor einem Abrutschen vom Sessel. Als eine beispielhafte gattungsmäßige Vorrichtung nennt das Klagepatent jene aus der Druckschrift DE …..016 U1. Alsdann erwähnt das Klagepatent, es sei ein bestimmter Abstand zwischen Fußstütze und Sitzfläche erforderlich, um dem Fahrgast eine bequeme Haltung mit abgewinkelten Beinen während der Fahrt zu sichern. Da manche Fahrgäste groß seien und längere Beine hätten als andere Fahrgäste, werde angestrebt, einen entsprechend großen Abstand zu wählen, der allen Fahrgästen eine mehr oder weniger bequeme Sitzhaltung biete. Dabei bestehe allerdings ein Risiko für Kinder, die ihre Füße an der Fußstütze nicht abstützen könnten und der Gefahr ausgesetzt seien, unter dem Quersteg durchzurutschen und vom Sessel herunterzufallen. Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, dieser Gefahr zu begegnen und eine verbesserte Einrichtung der angeführten Art vorzusehen, die auch für Kinder eine erhöhte Sicherheit biete (Absatz [0003] des Klagepatents). Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent eine Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel einer Seilbahnanlage im Patentanspruch 1 vor, der sich wie folgt in Merkmale gliedern lässt: 1. Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem Sessel (2) einer Seilbahnanlage mit einem schwenkbaren Bügel (5). 2. Der schwenkbare Bügel (5) [ist ausgestattet] mit a) einem Quersteg (8) und c) wenigstens einer Fußstütze (10). 3. Am Quersteg (8) ist wenigstens ein Schutzbügel (12) angeordnet. 4. Der Schutzbügel (12) a) ist einem Sitzplatz zugeordnet und b) verringert den Abstand zwischen dem Quersteg (8) und der Sitzfläche (1). 2. Dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1 und 2 wortsinngemäßen Gebrauch macht, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, so dass sich diesbezüglich nähere Ausführungen des Senats erübrigen. Darüber hinaus verfügt die angegriffene Ausführungsform allerdings auch über einen Schutzbügel i.S.v. Merkmal 3, welcher insbesondere den Anforderungen der Merkmalsgruppe 4 wortsinngemäß entspricht. Als Durchschnittsfachmann ist ein mit der Entwicklung und Konstruktion von Sesseln für Seilbahnen befasster Maschinenbauingenieur (Univ.) anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung bei einem Hersteller von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung oder auf dem Gebiet der Seilbahntechnik zur Personenbeförderung im Übrigen verfügt (vgl. Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts vom 06.03.2020, S. 1 unten). a) Ausweislich der Zweckangabe in Merkmal 1 dient die vom Anspruch 1 gelehrte Einrichtung dazu, Fahrgäste auf dem Sessel einer Seilbahnanlage zu schützen. Die Schutzeinrichtung weist zwingend die in den Merkmalen 2a) bis b) genannten Komponenten auf, also einen schwenkbaren Bügel mit einem Quersteg und wenigstens einer Fußstütze. Ob der Anspruch 1 in Anbetracht des Plurals („Schutz von Fahrgästen“) auch sog. Einzelsitzer schützt, kann im vorliegenden Verletzungsverfahren dahinstehen, da die angegriffene Ausführungsform über sechs Sitze verfügt und damit ein Mehrsitzer ist. Das Merkmal 3 kennzeichnet den Aufbau einer in den Merkmalen 1 und 2 beschriebenen vorbekannten Schutzeinrichtung (vgl. auch Abs. [0001] des Klagepatents) dahingehend, dass am Quersteg ein Schutzbügel angeordnet wird. Hinsichtlich des Schutzbügels finden sich zudem zwei Konkretisierungen in Merkmalsgruppe 4, nämlich dessen Zuordnung zu einem Sitzplatz (Merkmal 4a)) und die Funktionsangabe, wonach er der Verringerung des Abstandes zwischen Quersteg und Sitzfläche dient (Merkmal 4b)). Die letztgenannte Funktionsangabe enthält zugleich eine räumlich-körperliche Vorgabe: Da nämlich eine Abstandsverringerung zwischen Quersteg und Sitzfläche postuliert wird, ergibt sich zugleich die - unten näher zu erörternde - geometrische Notwendigkeit, dass der Schutzbügel in Richtung Sitzfläche ausgerichtet sein muss und sich dahin ausdehnen muss, damit die freie Fläche zwischen Quersteg und Sitzfläche reduziert wird. aa) Entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts ist es nicht ausgeschlossen, dass ein- und dasselbe Bauteil einer angegriffenen Vorrichtung mehrere Merkmale eines Schutzanspruchs verwirklicht. So verhält es sich demnach im Grundsatz auch vorliegend in Bezug auf die Frage, ob ein Teil der angegriffenen Ausführungsform zugleich Schutzbügel (12) i.S.v. Merkmalsgruppen 3 und 4 sowie Fußstützentragbügel (= „lotrechte Stange (9) in Figur 1“) sein kann. Dies gilt umso mehr, als dass ein Fußstützentragbügel im Anspruch selbst keine Erwähnung findet. Demnach ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass ein derartiger Tragbügel vom Anspruch 1 ebenso wenig vorausgesetzt wie ausgeschlossen wird. Der Anspruch 1 nennt lediglich in nicht abschließender Weise einige Komponenten der Schutzeinrichtung. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Stand der Technik bereits Fußstützen kannte, die über einen Tragbügel verfügen bzw. eine Stange an dem Bügel angebracht sind, und die Lösung des Klagepatents vor diesem technischen Hintergrund nicht schlicht darin bestehen kann, die so bekannte Ausgestaltung derart abzuwandeln, dass die Fußstützentragbügel allein kraft ihrer Positionierung - nämlich vor jedem Sitz, so dass sie bei jeder Person zwischen den Beinen verortet sind - vor einem Herausfallen schützen sollen, der zwingende Schluss ziehen, dass die Fußstützentragbügel stets zwingend separat, d.h. getrennt vom Schutzbügel vorhanden sein müssten. (1) Im Ausführungsbeispiel nach Absatz [0012] des Klagepatents sind lotrechte Stangen (9) vorgesehen, an denen beidseits Fußstützen angebracht sind. Dort heißt es ausdrücklich, dass „vorliegend“ lotrechte Stangen mit dem schwenkbaren Bügel verbunden sind, was den exemplarischen Charakter jener Ausgestaltung betont. Denkbar ist schließlich, dass die Fußstützen in anderer Weise als mittels einer lotrechten Stange, die am Quersteg angreift, befestigt werden. Jedenfalls verhält sich das betreffende Ausführungsbeispiel nicht zu der Frage, ob ein Bauteil zwingend nur entweder Schutzbügel oder Fußstützentragbügel (= lotrechte Stange) sein kann. Dass im Ausführungsbeispiel nebst sämtlichen Figuren Schutzbügel und Tragbügel separate Bauteile sind, steht dem nicht entgegen, weil die Erfindung in ihrer gesamten Breite grundsätzlich nicht auf diese exemplarischen Ausgestaltungen beschränkt ist (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Demnach bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Bauteil die Funktion mehrerer im Anspruch genannter Komponenten verwirklichen kann. Dies steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass das in Rede stehende (Gesamt-)Bauteil auch sämtliche patentgemäßen Vorgaben - einschließlich etwaig zugehöriger räumlich-körperlicher Anforderungen - an beide anspruchsgemäß vorausgesetzten Komponenten erfüllen muss. Insofern trifft der Ansatz der Beklagten, wonach eine Fußstützentragstange zwecknotwendig zwingend vorausgesetzt sei, nicht zu. Ein Fußstützentragbügel kann somit fakultativ - wie in dem Ausführungsbeispiel nach Absatz [0012] und Figur 1 des Klagepatents - vorgesehen sein, ist aber nicht zwingend vorausgesetzt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts. Das Bundespatentgericht hat sich dort nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob Schutzbügel und Fußstütztragstange zwingend mehrteilig sein müssen, sondern allein betont, dass der Schutzbügel längs zum Quersteg verlaufen muss. Letzteres schließt es nicht aus, dass sich lotrecht an den Schutzbügel einteilig mit diesem verbunden weiteres Material (z.B. in Form einer lotrechten Stange) anschließt. Auch mittelbar ergibt sich aus den Erläuterungen des Bundespatentgerichts kein Anhalt für eine zwingende Mehrteiligkeit von Schutzbügel und Fußstütztragstange. (2) Eine abweichende Auslegung ist nicht aufgrund der Fassung der Unteransprüche geboten. Dies gilt namentlich auch mit Blick auf die Unteransprüche 2 und 8. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausführungsbeispiele, lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs tragfähige Rückschlüsse für das Verständnis des Hauptanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe gewinnen lassen, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere auch davon, worin die mit dem Unteranspruch vorgeschlagene Ergänzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs besteht und auf welche Weise sie den Gegenstand des Hauptanspruchs fortbildet: Wird dadurch etwa ein Merkmal im Interesse funktionaler Optimierung um einen dieses Merkmal weiter ausformenden Aspekt ergänzt, kann dies unter Umständen eher tragfähige Rückschlüsse auf das dem betreffenden Merkmal im Rahmen der Lehre des Klagepatents beizulegende Verständnis ermöglichen, als wenn den Merkmalen des Hauptanspruchs additiv ein weiteres Element hinzugefügt wird (BGH GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher). Im Streitfall handelt es sich um eine funktionale Optimierung. Die Unteransprüche lehren vorteilhafte Ausgestaltungen des Schutzbügels, ohne Rückschlüsse dahingehend zu erlauben, ob Schutzbügel und lotrechte Stange einstückig ausgebildet sein dürfen oder nicht. Die von der Beklagten aufgezeigten angeblichen Widersprüche sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere stellen die Unteransprüche 2 bis 7, welche eine schwenkbare Ausgestaltung des Schutzbügels lehren, bloße Ausführungsbeispiele dar. Selbst wenn man der Beklagten darin folgt, dass eine schwenkbare Ausgestaltung des Tragbügels widersinnig sei, so schließt das es gleichwohl nicht generell aus, den Schutzbügel mit der Tragstange zu verbinden; denn der Fachmann kann auf die schwenkbare Ausgestaltung des Schutzbügels / der Tragstange erfindungsgemäß ebenso gut verzichten und stattdessen einen starren Schutzbügel wählen. bb) Eine Abstandsverringerung kann erfindungsgemäß allerdings nicht durch eine bloße lotrechte Stange, die vor der Sitzfläche nach unten bis zu den Fußstützen geführt ist, erzielt werden. (1) Der Begriff „Schutzbügel“ setzt sich aus zwei Teilbegriffen zusammen. Der erste Teil rekurriert mit dem Wort „Schutz“ offenkundig auf die vorstehend genannte Funktionsangabe in Gestalt der Abstandsverringerung, welche eben Fahrgäste vor einem Herausrutschen schützen soll. Der zweite Teil mit dem Wort „Bügel“ enthält hingegen eine räumlich-körperliche Vorgabe in Bezug auf das Bauteil, mit dem der besagte Schutz gewährleistet werden soll. Unter einem „Bügel“ versteht man (vgl. Hinweis des Bundespatentgerichts, S. 5) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet einen Körper mit gebogener Form über die Längserstreckung. Das betreffende Verständnis des Bundespatentgerichts vom Schutzumfang des Klagepatents ist für den Senat mangels (Teil-)Vernichtung des Klagepatents zwar nicht bindend, jedoch als gewichtige sachkundige Äußerung (vgl. BGH GRUR 1998, 985 – Regenbecken) vom Senat bei der Auslegung zu berücksichtigen. Zwar ist der betreffende allgemeine Sprachgebrauch für die Auslegung des Patentanspruchs 1 keineswegs zwingend. Denn für die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist; maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (vgl. nur BGH GRUR 2016, 169 Rn. 16 – Luftkappensystem). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (vgl. BGH GRUR 2012, 1122 Rn. 22 – Palettenbehälter III). Das vorerwähnte allgemeine Sprachverständnis findet sich bestätigt durch die Figur 1, ausweislich welcher sowohl der starre Bügel (3) als auch der schwenkbare Bügel (5) als auch der Schutzbügel (12) eine dementsprechende Form aufweisen. Damit bestätigen jedenfalls die Figuren und Ausführungsbeispiele des Klagepatents das allgemeine Sprachverständnis von einem „Bügel“ im Sinne des Erfordernisses auch einer Längserstreckung, die bei einer lotrecht nach unten verlaufenden Stange nicht erfüllt ist. Denn der Schutzbügel muss sich in dem von der Sitzfläche und dem Quersteg aufgespannten Raum (Spalt) befinden (Hinweis des Bundespatentgerichts, S. 5). (2) Zwar vermögen Ausführungsbeispiele allgemeinen patentrechtlichen Grundsätzen zufolge einen Anspruch grundsätzlich nicht mit Blick auf die gesamte Breite seiner technischen Lehre zu beschränken (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe), jedoch verbietet es sich vorliegend gleichwohl, unter dem Aspekt einer funktionsorientierten Auslegung ein Bauteil als „Schutzbügel“ zu qualifizieren, welches keine Bügelform mit Längserstreckung aufweist, sondern eine bloß lotrecht nach unten verlaufende Stange darstellt. Denn damit umginge man in unzulässiger Weise die im Anspruch aufscheinende räumlich-körperliche Beschränkung des Schutzbügels. (2.1) Die technische Funktion des Schutzbügels liegt in dem Zweck begründet, ein auf dem Sitz befindliches Kind bzw. eine kleine Person gegen ein Abrutschen vom Sitz unterhalb des Quersteges des schwenkbaren Bügels zu sichern, indem der Schutzbügel eine geeignete Ausgestaltung erhält, durch die der Abstand zwischen dem Quersteg und der Sitzfläche verringert wird. Dies ergibt sich neben dem oben bereits erörterten Wortlaut des Merkmals 3 zunächst anhand der Kritik am Stand der Technik im Absatz [0002] des Klagepatents, wonach im Falle eines zu großen Abstandes ein Risiko für Kinder besteht, unter dem Quersteg durchzurutschen und vom Sessel herunterzufallen. Alsdann ist in diesem Zusammenhang auf die im Absatz [0003] des Klagepatents geschilderte (auch objektive) Aufgabe zu verweisen, die der erwähnten Gefahr begegnen und vorbekannte Einrichtungen dahingehend verbessern will, dass sie auch Kindern eine erhöhte Sicherheit bieten sollen. Daran anknüpfend betont der Absatz [0004] des Klagepatents die Funktion des Schutzbügels, den Spalt zwischen Quersteg und Sitzfläche so zu verengen, dass ein Kind durch diesen nicht mehr durchrutschen und vom Sitz runterfallen kann. Dieser Zweck des Schutzbügels klingt auch im Absatz [0014] des Klagepatents an und wird explizit nochmals im Absatz [0015] des Klagepatents wiederholt. (2.2) Soweit der Schutzbügel demnach für eine Verringerung des Abstandes zwischen Querstange und Sitzfläche Sorge zu tragen hat, ist dies so zu verstehen, dass es um eine Verringerung und nicht etwa um eine volle Beseitigung des Abstandes geht. Das bedeutet, dass trotz des Schutzbügels noch ein veritabler Abstand verbleiben muss, der bloß nicht so groß geraten darf, dass ein Kind oder eine kleine Person hindurchrutschen könnte. Entgegen der Klägerin ist die Beseitigung des Abstandes nicht als von der Erfindung umfasste „schärfste Form der Verringerung“ aufzufassen. Das Klagepatent beschreibt im Zusammenhang mit der Erläuterung des Standes der Technik in Absatz [0002] einen Zielkonflikt: Einerseits soll auch großen Fahrgästen eine bequeme Haltung mit abgewinkelten Beinen während der Fahrt bereitgestellt werden, was einen gewissen Abstand zwischen Fußstütze und Sitzfläche erfordert. Je größer der Fahrgast ist, desto größer muss an sich der betreffende Abstand sein. Andererseits verschärft ein größerer Abstand die Gefahr für Kinder, unter dem Quersteg durchzurutschen und aus dem Sessel zu fallen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent diesen Zielkonflikt einseitig dadurch auflösen möchte, dass es fakultativ vollständig auf jedweden Abstand zwischen Fußstütze und/oder Quersteg sowie Sitzfläche zu verzichten bereit ist. Vielmehr geht es dem Klagepatent darum, eine vorbekannte Einrichtung so zu verändern, dass großen Personen zwar ein gewisser Komfort erhalten bleibt, jedoch zugleich durch einen den Abstand verringernden Schutzbügel der besagten Gefahr für Kinder effektiv begegnet wird. Der geschilderte Stand der Technik mit Nutzungskomfort für große Fahrgäste dient demnach nicht als „bloßer Aufhänger“ für das Klagepatent, sondern dieser vorbekannte Aufbau soll als grundsätzlich gegeben hingenommen werden. Das Klagepatent macht sich diesen Stand der Technik folglich zu eigen und möchte diesen dementsprechend verbessern (vgl. Senat, Urteil v. 30.10.2014 – I-15 U 30/14). Die Abstands verringerung und damit zugleich der Abstand als solcher scheinen auch im Anspruch, nämlich im Merkmal 3b) auf. Auch in sämtlichen Ausführungsbeispielen des Klagepatents verbleibt ein Spalt zwischen Quersteg und Sitzfläche – er ist lediglich so gering, dass ein Durchrutschen von Kindern durch den verbleibenden Spalt vermieden wird, während gleichzeitig ein gewisser Komfort bei der Benutzung durch große Fahrgäste erhalten bleibt. Dieses Verständnis deckt sich auch mit den als gewichtige sachkundige Äußerung vom Senat bei der Auslegung zu berücksichtigenden Erläuterungen des Bundespatentgerichts (vgl. Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts, S. 5 letzter Abs.). (2.3) Mit Blick auf die oben beschriebenen räumlich-körperlichen Anforderungen betreffend den Schutzbügel gilt es Folgendes zu beachten: Räumlich-körperliche Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs setzen einer rein funktionsorientierten Auslegung Grenzen dergestalt, dass räumlich-körperliche Festlegungen nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfen, weil ansonsten der Unterscheid zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung untergraben würde (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. – Pemetrexed m.w.N.; Meier-Beck, in: GRUR 2003, 905 (907)). Der Schutzbügel darf demnach nicht unter dem Aspekt der funktionsorientierten Auslegung auf ein Konstruktionselement erstreckt werden, das einen Tragbügel für die Fußstützen in senkrechter Ausrichtung gegenüber dem Querbügel darstellt. Der am Quersteg anzuordnende Schutzbügel muss ein Körper mit gebogener Form sein, der sich längs am Quersteg erstreckt, wobei der Quersteg seinerseits bereits einen Abstand gegenüber der Sitzfläche aufweisen muss (Hinweisbeschluss des Bundespatentgerichts, S. 5). Ein Abstand zwischen Quersteg und Sitzfläche impliziert eine etwa parallele Erstreckung des Schutzbügels zwischen Quersteg und Sitzfläche. Zugleich muss der Schutzbügel zur Sitzfläche hin angeordnet sein. Insoweit legt der Anspruch allerdings die Erstreckungsrichtung und Ausdehnung nicht exakt fest, verlangt namentlich nicht, dass der Schutzbügel auf die Sitzfläche bzw. Sitzflächenkante erstreckt sein müsse. Ebenso wenig gibt er die genau örtliche Positionierung des Querstegs vor, wobei allerdings zumindest eine Positionierung weit vor dem Sitz der gewünschten Sicherungsfunktion nicht gerecht würde. Andererseits kann es nicht zwingend darauf ankommen, dass die Querstange in einer Ebene mit der Sitzflächenkante liegt, da die (fakultativ vorgesehenen) Fußstützen regelmäßig vor der Sitzflächenkante verlaufen müssen. Vorstehendes gilt ungeachtet der Ausführungen im Absatz [0015] des Klagepatents, wonach der Schutzbügel zwecks Sicherungsfunktion „abwärts zwischen die Beine einer auf dem Sitz befindlichen normalen Person ragt“. Diese Beschreibungspassage, welche - mangels unauflösbaren Widerspruchs zum Anspruch (vgl. BGH GRUR 2011, 70 – Okklusionsvorrichtung) - zur Auslegung des Begriffs „Schutzbügel“ heranzuziehen ist, ändert nichts daran, dass der Schutzbügel seine Schutzfunktion auch in Längsrichtung zum Querbügel entfalten muss. Ein Schutz vor dem Herausfallen, der exklusiv mit einer senkrecht angeordneten Tragstange erzielt wird, ist nicht patentgemäß. b) Die Anwendung der vorstehenden Auslegung auf den Einzelfall führt zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 3 und der Merkmalsgruppe 4 wortsinngemäß Gebrauch macht. aa) Die entsprechende tatrichterliche Feststellung lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht auf der Basis der erstinstanzlichen (und auch zweitinstanzlich bis zur Berufungsduplik allein unterbreiteten) Argumentation der Klägerin treffen, wonach der sog. Fußstützentragbügel (lotrechte Stange) der angegriffenen Ausführungsform ein patentgemäßer Schutzbügel sei. Auch wenn – wie ausgeführt – ein- und dasselbe Bauteil sowohl Schutz- als auch Fußstützentragbügel (bzw. lotrechte Stange (9)) sein kann, verbietet sich entsprechend den Ausführungen des Senats zur Auslegung die Annahme, dass der maßgebliche Schutz schlicht durch eine lotrechte Stange, die vor der Sitzfläche nach unten bis zu den Fußstützen geführt ist, erzielt wird. bb) Indessen hat die Klägerin mit ihrer hilfsweisen Argumentation, mit welcher sie nunmehr auf die Dreiecksbleche / Stabilitätsbleche / Schutzblenden (synonyme Begriffe) als Schutzbügel abstellt, Erfolg. Nachstehend wird zur Verdeutlichung die Abbildung auf S. 8 der Berufungsduplik der Klägerin eingeblendet (die im Wesentlichen dem Bild auf S. 4 der Berufungstriplik der Beklagten entspricht): In der vorstehenden Abbildung hat die Klägerin die sog. Dreiecksbleche mit den Worten „Bogenförmiger Schutzbügel mit Quererstreckung“ versehen. Diese befinden sich mittig vor jedem Sitz und verjüngen sich bogenförmig beidseitig nach unten (vgl. zudem Ablichtungen auf S. 5 der Berufungsduplik). (1) Der betreffende Vortrag der Klägerin ist nicht nach § 531 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Das Landgericht hat - wie die Klägerin - eine „weite“ Auslegung des Teilmerkmals „Schutzbügel“ befürwortet, so dass es einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt - nämlich die Frage, ob die Dreiecksbleche erfindungsgemäße Schutzbügel darstellen - für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Ohne Erfolg rügt die Beklagte eine Verspätung des betreffenden Hilfsvorbringens nach § 296 ZPO. Es fehlt diesbezüglich bereits an einer Verzögerung des Rechtsstreits, die nämlich erfordern würde, dass der Prozess - wie nicht - bei Zulassung des in Rede stehenden Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (BGH NJW 2012, 2808 (2809)). (2) Die Dreiecksbleche weisen ausweislich der oben stehenden Abbildung eine Längserstreckung parallel zum Quersteg sowie eine bogenförmige Ausgestaltung auf und erfüllen damit jedenfalls die betreffende im Rahmen der Auslegung ermittelte räumlich-körperliche Anforderung, wonach sie sich u.a. in die gleiche Richtung wie der Quersteg erstrecken müssen („parallele Erstreckung“ bzw. „Längserstreckung“ in der Diktion des Bundespatentgerichts im Hinweisbeschluss). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Dreiecksblechen auch nicht unter dem Aspekt ihrer vermeintlich zu geringen Größe / Ausbreitung generell die Eignung zur Sicherung abgesprochen werden. Der Senat verkennt nicht, dass Patentzeichnungen grundsätzlich nicht als Konstruktionszeichnungen interpretiert werden dürfen, da sie den Erfindungsgedanken nur skizzieren und insoweit keine exakten Abmessungen wiedergeben (BGH GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung, BGH GRUR 2015, 365 – Zwangsmischer; anders wohl BGH GRUR 2016, 50 Rn. 35 – teilreflektierende Folie). Indessen lässt sich der Figur 1 des Klagepatents entnehmen, dass ein dreiecksförmiger Schutzbügel, der sich entlang des Querstegs erstreckt und sich bogenförmig nach unten verjüngt, klagepatentgemäß schon dann über die intendierte Schutzfunktion gegen ein Herausfallen verfügt, wenn er bloß ca. ein Drittel des Abstandes zwischen Querstange und Sitzfläche abdeckt. Einziger Unterschied im Vergleich zur exemplarischen Konstruktion in Figur 1 ist der Umstand, dass die Dreiecksbleche der angegriffenen Ausführungsform noch mit einer lotrechten Fußstützentragstange verbunden sind, während in Figur 1 die lotrechten Stangen separat und seitlich versetzt zu den Schutzbügeln angeordnet sind. Dass das Klagepatent jedoch nicht zwingend von einer mehrteiligen Ausgestaltung von Schutzbügel einerseits und Fußstützentragstange andererseits ausgeht, ist im Rahmen der Auslegung bereits erläutert worden. Wesentlich ist insoweit allein, dass bei der angegriffenen Ausführungsform jeder Sitzfläche auch ein eigenes Dreiecksblech zugeordnet ist. Dass die Fußstützentragflächen einen zusätzlichen Schutz entfalten, vermag die Verletzung nicht in Frage zu stellen, da die Dreiecksbleche bereits für sich einen erfindungsgemäß ausreichenden Schutz etablieren. Insoweit genügt es, dass der intendierte Schutz in einem technisch brauchbaren Umfang eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2013 – I-2 U 68/11). Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Lehre des Klagepatents planmäßig oder zufällig verwirklich ist, solange die angegriffene Ausführungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erfüllen (vgl. BGH GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze). Unerheblich ist daher insbesondere, dass die Dreiecksbleche auch oder gar in erster Linie als stabilisierende Elemente gedacht sein mögen. Namentlich gewährleisten die Dreiecksbleche eine Verringerung des Abstandes zwischen Quersteg und Sitzfläche (Merkmal 4b)). Insoweit verlaufen die Dreiecksbleche auch in dem von der Sitzfläche und dem Quersteg aufgespannten Raum und verhindern - ebenso wie die Schutzbügel in Figur 1 des Klagepatents – effektiv ein Hindurchrutschen von Kindern. Der Raum zwischen Querstange und Sitzfläche wird in etwa gleichem Ausmaß wie im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 des Klagepatents verringert. Wie die oben eingeblendete Abbildung erkennen lässt, verlaufen die Dreiecksbleche im oberen Bereich, wo sie eine Ausdehnung parallel zum Quersteg aufweisen, sogar hinter der lotrechten Stange und damit zweifelsohne innerhalb des erwähnten Raumes, den Sitzfläche und Quersteg aufspannen. Zudem sind die Dreiecksbleche dort, wo sie die Sitzvorderkante berühren, gegenüber der verbleibenden Sitzfläche zurückversetzt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Sitzfläche seitlich der Berührungsstelle im halbrunden Bereich jeweils weiter nach vorne erstreckt. Dass es daneben noch Elemente gibt, die von der lotrechten Stange aus schräg nach hinten führen, ist unerheblich; diese mit der lotrechten Stange verbundenen Elemente sind nicht Bestandteil der Schutzbügel in Gestalt der Dreiecksbleche. 3. Die sich aus der Patentverletzung ergebenden Rechtsfolgen hat das Landgericht zutreffend erkannt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug. 4. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO ist nicht geboten. Eine großzügigere Aussetzungspraxis besteht zwar im Berufungsrechtszug, wenn – wie hier – die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1997, 257 – Steinknacker; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 – 6 U 160/13). Denn das Interesse des obsiegenden Klägers an einer sofortigen Berufungsentscheidung beschränkt sich dann darauf, die titulierten Ansprüche ohne Sicherheitsleistung vollstrecken zu können und für den Fall einer späteren Urteilsaufhebung nicht auf Schadenersatz (§ 717 Abs. 2 ZPO), sondern bloß auf Bereicherungsausgleich (§ 717 Abs. 3 ZPO) zu haften. Daher kann in Anbetracht dieser Interessenlage der Verletzungsprozess eher ausgesetzt werden, wobei es auch hier nicht ausreicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur möglich ist, sondern sie muss wahrscheinlich sein (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler; OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 – 6 U 160/13). Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist in Anbetracht des nach § 83 Abs. 1 S. 1 PatG erfolgten qualifizierten Hinweises des Bundespatentgerichts vom 10.03.2020 nicht zu konstatieren. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Senat die vom Bundespatentgericht befürwortete „enge“ Auslegung des Anspruchs 1 – wie ausgeführt – teilt und somit eine Aussetzung nicht etwa unter dem Aspekt einer divergierenden Auslegung im Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren geboten ist. a) Das Bundespatentgericht hat im Hinweisbeschluss erläutert (S. 6 oben), weshalb die Entgegenhaltungen D1 (CH …..219 A) und D2 (JPH …..075U) der Neuheit der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht entgegenstehen: Beide Druckschriften offenbarten keinen am Quersteg angeordneten Schutzbügel mit der Wirkung einer Spaltverringerung. Irgendwelche (geschweige denn evidenten) Mängel der vorläufigen Auffassung des Bundespatentgerichts hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Bedenken der Beklagten gegen die Rechtsbeständigkeit gründen insoweit vielmehr allesamt auf einer potentiellen weiten Auslegung des Klagepatents, die das Bundespatentgericht und der Senat gerade nicht zugrunde legen. Der Entgegenhaltung D3 (EP ….. 801 B1) hat das Bundespatentgericht aufgrund eines späteren Anmeldungs- und Prioritätsranges die Relevanz für die Rechtsbeständigkeit abgesprochen (Hinweis vom 10.03.2020, S. 6 oben). Auch dahingehende Bedenken sind weder ersichtlich noch hat die Beklagte selbige dargetan. Schließlich hat das Bundespatentgericht zu allen weiteren Entgegenhaltungen angemerkt, dass deren Abbildungen entweder das Merkmal 3.2 der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts nicht offenbarten oder noch weiter vom Schutzgegenstand des Klagepatents weg lägen. Sie seien weder neuheitsschädlich noch stehe in Frage, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Diesbezüglich hat die Beklagte ebenso wenig evidente Mängel geltend gemacht. b) Zwar hat sich das Bundespatentgericht im genannten Hinweisbeschluss vom 10.03.2020 nicht explizit mit Fragen der offenkundigen Vorbenutzung auseinandergesetzt. Jedoch gilt unabhängig davon, dass der Aussetzungsantrag der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet ist. Ein Aussetzungsantrag, der sich auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gründet, die nicht lückenlos durch liquide Beweismittel belegt ist, sondern (zumindest teilweise) auch auf einen noch nicht erhobenen Zeugenbeweis angewiesen ist, bleibt ohne Erfolg (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung; OLG Düsseldorf, Urteil v 18.6.1998 – 2 U 29/97). Denn eine Vernehmung der angebotenen Zeugen erfolgt nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren und nicht im Verletzungsprozess; insofern ist unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für den Einsprechenden/Nichtigkeitskläger günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schriftliche vorgelegte Erklärungen der Zeugen ändern nichts an diesem Umstand. Vorliegend verhält es sich zwar so, dass die Beklagte zu der angeblich offenkundig vorbenutzten Vorrichtung ein amtliches Besichtigungsprotokoll eines (andere Patente betreffenden) französischen Besichtigungsverfahrens (Anlagen PM C 17 und C 18) vorgelegt hat. Dieses Gutachten könnte unter Umständen als Urkunde und damit als liquides Beweismittel anzusehen sein. Die Klägerin bestreitet indessen die Ausgestaltung dieser Vorrichtung, die mit Blick auf zwei andere Patente und genau vorgegebene Merkmale besichtigt worden ist (vgl. Anlagen PM C 17 und 18, S. 1 f.), allerdings zulässig mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO, da sie nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ist. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Inbenutzungnahme der betreffenden besichtigten Vorrichtung. Insoweit gründen sich die Ausführungen des französischen Gerichtsvollziehers bloß auf Hörensagen vom Museumsleiter D., wobei unbekannt ist, worauf die Wahrnehmungen des Museumsleiters überhaupt beruhen – insbesondere ob er den (streitigen) Zustand der Vorrichtung im Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung bzw. der Benutzung vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents (03.10.2000) kennt. Demzufolge hängt der Erfolg des Einwandes der offenkundigen Vorbenutzung jedenfalls teilweise von einer Zeugenvernehmung ab, die (wie ausgeführt) nicht im hiesigen Verletzungsprozess durchzuführen ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte zu Recht kein privates Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG geltend macht, da die fragliche Benutzungshandlung jedenfalls nicht im Territorium des - auf Deutschland beschränkten - Patentschutzes stattgefunden hat. Abgesehen von alledem gilt ohnehin, dass der vermeintlich vorbenutzte Gegenstand nur dann neuheitsschädlich wäre, wenn man - wie nicht (s. oben) - die „weite“ Auslegung des Patentanspruchs 1 zugrunde zu legen hätte. Denn die Beklagte macht geltend, dass der (angeblich im Lauf der Jahre bei der Benutzung „verzogene“) Tragbügel (vgl. Fotos Blatt 362 GA) dieser Vorrichtung ein erfindungsgemäßer Schutzbügel sei. Wenn dem - wie nicht - so wäre, dann wäre aber auch der lotrechte Fußstützentragbügel der angegriffenen Ausführungsform ein Schutzbügel. Ob auch die vermeintliche offenkundige Vorbenutzung wie die angegriffene Ausführungsform über Dreiecksbleche verfügt, die den erfindungsgemäß intendierten Schutz entfalten, kann dahinstehen, weil die Beklagte – wie ausgeführt – zumindest nicht den behaupteten Zeitpunkt der erstmaligen Inbenutzungnahme mit liquiden Beweismitteln belegen kann. c) Schließlich kann der nunmehr zusätzlich (vgl. Anlage PM-C 23) ins Feld geführte Einwand einer unzulässigen Erweiterung nicht die Aussetzung veranlassen. Denn der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung hat stets eine Auslegung voranzugehen. Diese sieht nach dem hier befürworteten Ergebnis so aus, dass die weite Auslegung der Klägerin nicht zutrifft. Dann aber ist zugleich dem Einwand der unzulässigen Erweiterung, der wiederum die „weite“ Auslegung zugrunde legt, die Basis entzogen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert der Berufungsinstanz : EUR 400.000,-