Leitsatz: Preise, die nach dem Stichtag für bestimmte Konzernbereiche erzielt werden, sind bei der Unternehmenswertermittlung nicht zu berücksichtigen, wenn die beschlossenen Maßnahmen zum Bewertungsstichtag nicht in Ansätzen eingeleitet sind und weder Zeitpunkt, Preis noch Käufer feststehen. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 14) und der Antragstellerinnen zu 15) und 28) vom 9.05.2019 sowie der Antragstellerin zu 9) vom 16.05.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6.02.2019 – 20 O 513/03 (AktE) – werden zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragsteller sind ehemalige Aktionäre der – später im Wege des Formwechsels umgewandelten - Rütgers AG („R.“), deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26.05.2003 gegen eine Barabfindung auf die Antragsgegnerin zu 2) übertragen wurden. Die Antragsteller halten die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung für unzureichend und begehren die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Die R. und ihre Beteiligungsgesellschaften waren in den Arbeitsgebieten Chemie und Kunststoffe mit insgesamt vier Konzernbereichen tätig. Ca. 2/3 des Konzernumsatzes wurden in Europa mit Deutschland als größtem Einzelmarkt erwirtschaftet. Mehrheitseigentümer war seit 1987 der als Ruhrkohle AG gegründete RAG-Konzern, dem die Antragsgegnerin zu 2) als 100%ige Tochtergesellschaft angehört. Die RAG beschloss am 4.03.2003 eine strategische Neuausrichtung der R., nach der die drei Konzernbereiche „Isola“, „HT Troplast“ (jeweils Arbeitsgebiet Kunststoffe) und „Bakelite“ (Arbeitsgebiet Chemie/Duroplastische Kunststoffe) - möglichst bis zum Ende des Jahres 2004 - veräußert werden sollten; lediglich der vierte Konzernbereich „Chemicals“ sollte im Konzernverbund bleiben. Kaufverträge über die Veräußerung von Isola und Bakelite wurden im zweiten Quartal 2004 bzw. im Oktober 2004 – jeweils unter dem Vorbehalt der Zustimmung der (EU-)Kartellbehörden – und über den Verkauf von HT Troplast im Januar 2005 geschlossen. Das Grundkapital betrug 117.760.000,00 € und war eingeteilt in 4.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Hauptaktionärin war die Antragsgegnerin zu 2), die unmittelbar und mittelbar insgesamt 4.527.038 Stückaktien - rd. 98,41 % des Grundkapitals - hielt. 72.962 Stückaktien - rd. 1,59 % des Grundkapitals - befanden sich im Streubesitz. Mit Schreiben vom 27.01.2003 forderte die Antragsgegnerin zu 2) den Vorstand der R. auf, die Aktien der Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung gegen Gewährung einer Barabfindung auf sie zu übertragen (sog. Squeeze-out); mit weiterem Schreiben vom 21.03.2003 gab sie die von ihr mit 310 € je Stückaktie festgelegte Barabfindung bekannt. Dem stimmte die Hauptversammlung mit Beschluss vom 26.05.2003 zu. Der Übertragungsbeschluss wurde am 8.07.2003 in das Handelsregister eingetragen. Bereits seit 1999 bestand zwischen der R. und der Antragsgegnerin zu 2) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die darin für die außenstehenden Aktionäre vorgesehenen Kompensationsleistungen - eine Abfindung mit 281,21 € (550 DM) und ein Nettoausgleich i.H.v. insgesamt 13,29 € (26 DM) je Stückaktie – hat das Landgericht Dortmund in dem diesbezüglich eingeleiteten Spruchverfahren 20 O 512/99 (AktE) auf 330,63 € (Abfindung) bzw. 16,09 € (Ausgleich) je Stückaktie erhöht; die dagegen eingelegten Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluss vom 2.07.2018 (I-26 W 6/16 (AktE), AG 2019, 884 ff.) zurückgewiesen. Die Beendigung des Spruchverfahrens und die – bis zum 5.10.2018 befristete - Möglichkeit, das nachträglich erhöhte Abfindungsangebot, das über der Barabfindung von 310 € im Rahmen des Squeeze-out lag, anzunehmen, wurden am 2.08.2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der im Übertragungsbeschluss vom 26.05.2003 mit 310 € je Stückaktie festgelegten Barabfindung liegt eine seitens der Q. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Q.“) erstattete Unternehmensbewertung vom 21.03.2003 zugrunde. In dieser wird der Unternehmenswert anhand des Ertragswertverfahrens – unter Berücksichtigung des zum Stichtag gültigen Bewertungsstandards IDW S1 2000 - mit 1.156,3 Mio. € - entsprechend einem Wert i.H.v. 251,42 € je Aktie – ermittelt. Den gewichteten Durchschnittsbörsenkurs im Dreimonatszeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze-out am 28.01.2003 hat sie mit 293,15 € beziffert. Der letzte vor Unterzeichnung des Übertragungsberichts am 13.03.2003 verfügbare BaFin-Kurs betrug 308,04 € . Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin zu 2) die Barabfindung mit 310 € je Stückaktie festgelegt. Die Bewertung anhand der Ertragswertmethode erfolgte auf der Basis von zwei Planungsphasen. Die zu kapitalisierenden Ergebnisse der Detailplanungsphase (Geschäftsjahre 2003 bis 2007) wurden basierend auf der im Dezember 2002 verabschiedeten Mittelfristplanung für die Geschäftsjahre 2003 bis 2007 ermittelt. Für die Phase der ewigen Rente (Geschäftsjahre 2008 ff.) wurde das um eine nachhaltig erwartete Wachstumsrate von 1,0 % erhöhte EBITDA des Jahres 2007 zugrunde gelegt. Den Basiszins hat Q. unter Berücksichtigung der Zinsentwicklung in der Vergangenheit und der seinerzeit aktuellen Rendite langfristiger Anleihen mit 5,5 % geschätzt, den Risikozuschlag – mit 5 % - als Produkt aus Marktrisikoprämie (5 % vor persönlichen Steuern) und einem aus einer Peer Group abgeleiteten Betafaktor (1,0) gebildet. Den Wachstumsabschlag hat Q. mit 1 % angesetzt. Im Ergebnis errechnete sich für die Detailplanungsphase ein Kapitalisierungszinssatz von 10,5 % vor bzw. 6,825 % nach Steuern; für die Phase der ewigen Rente wurde dieser mit 5,825 % nach Steuern angesetzt. Neben dem Ertragswertverfahren hat die Bewertungsgutachterin den Unternehmenswert auf der Grundlage der kapitalisierten Ausgleichszahlung nach dem im Jahr 1999 geschlossenen Unternehmensvertrag – basierend auf dem ursprünglich vorgesehenen Nettoausgleich i.H.v. 13,29 € - und einer „Teilliquidation“ bei Veräußerung der Konzernbereiche Bakelite, HT Troplast und Isola ermittelt. Letzteren hat sie mit 1.249,9 Mio. € - entsprechend einem Wert von 271,76 € je Stückaktie – errechnet, den Barwert der Ausgleichzahlungen mit 237,57 € je Stückaktie. Soweit es den „Teilliquidationswert“ angeht, hat sie die Werte für die Konzernbereiche Bakelite, HT Troplast und Isola weiterhin auf Basis des Ertragswertverfahrens unter Berücksichtigung von Sonderwerten und nicht betriebsnotwendigem Vermögen ermittelt und lediglich weggefallene Holdingaufwendungen unter der Annahme berücksichtigt, dass eine Übernahme der Holdingfunktionen nach der Veräußerung dieser Konzernbereiche nicht mehr erforderlich sein würde. Die vom Landgericht zur sachverständigen Prüferin gemäß § 327c Abs. 2 AktG bestellte X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigte die Angemessenheit der Barabfindung mit Prüfbericht vom 21.03.2003. Die Antragsteller haben die Barabfindung für zu niedrig gehalten. U.a. haben sie gerügt, die zugrunde gelegte Planung sei zu pessimistisch. Der Kapitalisierungszinssatz einschließlich der Parameter Basiszinssatz, Marktrisikoprämie und Betafaktor sei überhöht. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig angesetzt worden. Sie und der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre haben beantragt, eine angemessene Barabfindung gerichtlich festzusetzen. Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung für angemessen gehalten. Das Landgericht hat den Sachverständigen Y. mit einer Neubewertung auf der Grundlage des Bewertungsstandards IDW S1 2005 beauftragt. Dieser hat im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Barabfindung festgestellt. Den Durchschnittsbörsenkurs im Dreimonatszeitraum vor Bekanntgabe des beabsichtigten Squeeze-out hat er - anhand von Daten des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg - mit 293,13 € beziffert. Anhand der Ertragswertmethode hat er - auf der Basis des Bewertungsstandards IDW S1 2005 – den Unternehmenswert mit 1.236,8 Mio. € und daraus resultierend den Wert je Stückaktie mit 268,87 € ermittelt. Dabei hat er Kapitalisierungszinssätze zwischen 8,47 % und 9,06 % für die Detailplanungsphase angesetzt (Q.: 6,825 %), den Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente hat er – unter Berücksichtigung des auch von ihm mit 1 % zugrunde gelegten Wachstumsabschlags – mit 7,05 % zugrunde gelegt (Q.: 5,825 %). Den auch von ihm ergänzend ermittelten Wert bei „Teilliquidation“ der Konzernbereiche Bakelite, HT Troplast und Isola hat er mit 1.316,2 Mio. € - entsprechend einem Wert von 268,13 € je Stückaktie – beziffert. Den Barwert der Ausgleichszahlungen nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag hat er – unter Berücksichtigung des im Spruchverfahren 20 O 512/99 (AktE) auf 16,09 € erhöhten Ausgleichs - mit (lediglich) 231,19 € je Aktie (und damit niedriger als die Bewertungsgutachterin Q.) errechnet; dabei hat er mit 5,74 % nach Steuern einen höheren Kapitalisierungszinssatz bzw. mit 2,49 % einen höheren hälftigen Risikozuschlag als Q. herangezogen. Ergänzend hat er den Barwert - unter Berücksichtigung der im Spruchverfahren 20 O 512/99 (AktE) LG Dortmund auf 16,09 € erhöhten Ausgleichszahlung und unter Heranziehung des seinerzeit von Q. verwandten Risikozuschlags iHv 1,04 % nach Steuern - mit 309,42 € errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 20.02.2018 verwiesen. Gegen das Gutachten haben die Antragsteller Einwendungen erhoben. U.a. haben die (hier beschwerdeführenden) Antragsteller zu 14), 15) und 28) gerügt, der Sachverständige zeichne sich „nachweislich durch den totalen Unwillen“ aus, die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der R. objektiv auch zugunsten der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen müssten sich diese ggf. für die nachträgliche Annahme des Abfindungsangebots nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag entscheiden, da fraglich sei, ob ihnen im Squeeze-out-Verfahren noch mit einem besseren Ergebnis „Gerechtigkeit zuteil“ werden könne (Bl. 1196). Eine sachgerechte Kapitalisierung des Ausgleichs müsse zu einer höheren Barabfindung als vom Sachverständigen (mit allenfalls 309,42 €) errechnet führen. Es sei sachfremd, zur Ermittlung des Barwerts der Ausgleichszahlung einen Risikozuschlag (von 2,49 %) anzusetzen, da der Ausgleich den Aktionären dauerhaft risikolos zufließe. Das Vorgehen des Sachverständigen verstoße gegen die Wurzeltheorie, da er nicht der Frage nachgegangen sei, zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen die Konzernbereiche Bakelite, Isola und HT Troplast später tatsächlich verkauft worden seien, um die am Markt erzielten Veräußerungspreise ggf. zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe bereits am 4.03.2003 bekannt gegeben, sich von den Bereichen trennen zu wollen, vor der Beauftragung einer Investmentbank mit den Verkäufen hätten nur noch die Preisindikationen konzernintern abgestimmt werden müssen. Die Giovanni Bozzetto S.p.A. (Konzernbereich „Bakelite“) habe nach einer Auflage der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2002 jedenfalls verkauft werden müssen. Der Wachstumsabschlag sei viel zu niedrig angesetzt worden. Das Landgericht hat die mit der Erstattung des Gutachtens befassten Wirtschaftsprüfer Y. und ... zu den Einwendungen angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.02.2019 (Bl. 1282 ff.) verwiesen. Mit Beschluss vom 6.02.2019 hat das Landgericht die auf Erhöhung der Barabfindung gerichteten Anträge, dem Sachverständigen folgend, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der angemessene Wert je Stückaktie liege – auch bei Heranziehung des Bewertungsstandards IDW S1 2005 - deutlich unter dem im Übertragungsbeschluss zugrunde gelegten Wert. Dem Sachverständigen zufolge seien die von Q. angesetzten Ergebnisse im Wesentlichen plausibel; danach betrage der Unternehmenswert nicht mehr als 1.236,8 Mio. € - entsprechend einem Wert je Stückaktie von 268,87 €. Stärkere Wachstumsannahmen seien nicht geboten. Die Unternehmensplanungen seien nur eingeschränkt überprüfbar und insgesamt als ambitioniert anzusehen. Anlass zu Korrekturen beim Kapitalisierungszinssatz bestehe nicht. Die Marktrisikoprämie sei am unteren Rand angesetzt worden und damit tendenziell günstig für die Antragsteller. Der Ansatz des Betafaktors sei gut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, gleiches gelte auch für den Wachstumsabschlag. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (Bl. 1297 ff.) verwiesen. Hiergegen wenden sich die beschwerdeführenden Antragsteller mit ihren sofortigen Beschwerden. U.a. rügen sie, das Landgericht habe sich mit ihren Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dieses gehe „fast schon böswillig“ an den Bewertungsgegebenheiten vorbei. Der für die Ermittlung des Unternehmenswerts anhand der Ertragswertmethode herangezogene Bewertungsstandard IDW S1 2005 sei vom Institut der Wirtschaftsprüfer „zur Herunterrechnung von Unternehmenswerten installiert“ worden. Die Barabfindung sei anhand des Barwerts der (gerichtlich erhöhten) Ausgleichszahlung nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag zu bestimmen, wobei – wie schon erstinstanzlich dargelegt - der Ansatz des Risikozuschlags (mit 2,49 %) sachfremd sei. Es sei weiter der Frage nachzugehen, zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen die Konzernbereiche Bakelite, Isola und HT Troplast später tatsächlich verkauft worden seien, um die am Markt erzielten Veräußerungspreise ggf. zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen. Zudem habe der stichtagsbezogene Basiszins Berechnungen des „baserateguide“ (www.wpwollny.de) zufolge lediglich 4,75 % betragen. Der Wachstumsabschlag sei viel zu niedrig angesetzt worden. Die beschwerdeführenden Antragsteller beantragen, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die sofortigen Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Überdies machen sie geltend, den Antragstellern fehle – möglicherweise - das Rechtsschutzbedürfnis, da unklar sei, ob sie zwischenzeitlich das erhöhte Abfindungsangebot nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag angenommen hätten; zudem rügen sie, es lägen keine ordnungsgemäßen Nachweise zur Antragsberechtigung vor. Der gemeinsame Vertreter hat Stellung genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen, die gutachterlichen Stellungnahmen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. 1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel bestehen nicht. Sie sind formgerecht eingelegt worden; zudem wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 gültigen und hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG maßgeblichen Fassung gewahrt. Soweit die Antragsgegnerinnen überdies zu bedenken geben, dass die beschwerdeführenden Antragsteller zwischenzeitlich das in dem Spruchverfahren 20 O 512/99 (AktE) LG Dortmund erhöhte Abfindungsangebot angenommen und dadurch ihr Rechtsschutzbedürfnis an einer (Beschwerde-)Entscheidung über die anlässlich des Squeeze-out zu gewährende Barabfindung verloren haben könnten, ist ihr Vorbringen ohne Substanz. Dass die Beschwerdeführer schon vor Abschluss des vorliegenden - zweiten – Spruchverfahrens, nämlich innerhalb der Annahmefrist bis zum 5.10.2018 ihr Wahlrecht für die Abfindung aus der ersten Strukturmaßnahme ausgeübt haben, so dass ihnen ein Abfindungsergänzungsanspruch für die hier den Verfahrensgegenstand bildende Barabfindung nach § 327f AktG nicht mehr zustehen kann (s.a. BeckOGK/Drescher, § 13 SpruchG Rn. 5; Aubel/Weber, WM 2004, 857, 865), zeigen die Antragsgegnerinnen nicht konkret auf. Der Senat kann dies letztlich dahinstehen lassen. Grundsätzlich ist zwar die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Ist dieses indes jedenfalls unbegründet, hat die Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als seine Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit eine Sachentscheidung ergehen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 30.03.2006 – IX ZB 171/04 Rn. 4, ZIP 2006, 1417 f. m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde im Spruchverfahren (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.07.2015 – 20 W 5/14 Rn. 69, AG 2017, 493 f.; ebenso ohne nähere Begründung KG Berlin, Beschluss v. 19.05.2011 – 2 W 154/08 Rn. 20, juris). Nach Maßgabe dessen bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob die beschwerdeführenden Antragsteller (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der anlässlich des Squeeze-out zu gewährenden Barabfindung haben. Die sofortigen Beschwerden sind jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer erhöhten Barabfindung zu Recht zurückgewiesen. 2. Dabei bleibt der Einwand der Antragsgegnerinnen ohne Erfolg, den Antragstellern fehle bereits die Antragsberechtigung, weil sie ihre Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses nicht nachgewiesen hätten. Das Spruchverfahrensgesetz und die mit ihm eingeführten Vorgaben zur Darlegung und zum Nachweis der Antragsberechtigung - hier: nach §§ 3 Satz 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG - finden auf das im Juli 2003 und damit vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitete erstinstanzliche Verfahren keine Anwendung. Aus Gründen der Rechtssicherheit gelten die mit ihm eingeführten Regelungen nur für Anträge, die am 1.09.2003 oder später gestellt wurden. Dabei ist der Eingang des ersten Antrags bei Gericht maßgeblich, weil durch ihn das Spruchverfahren eingeleitet wird (vgl. Senat, Beschluss v. 4.10.2006 – I-26 W 7/06 (AktE) Rn. 19, DB 2006, 2391). Die – an diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte - Antragstellerin zu 1) hat ihren Antrag mit am 24.07.2003 eingegangenem Schriftsatz beim Landgericht eingereicht. Da auch der Übertragungsbeschluss schon vor diesem Stichtag, nämlich durch die Eintragung in das Handelsregister am 8.07.2003, als bekannt gemacht galt, war ihr Antrag auch zulässig i. S. des § 327f Abs. 2 Satz 2 AktG in der seinerzeit geltenden Fassung. 3. Die sofortigen Beschwerden bleiben aber jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, die durch Beschluss der Hauptversammlung der vom 26.05.2003 auf 310 € je Aktie festgesetzte Barabfindung als angemessen eingeschätzt und die auf Festsetzung einer höheren Kompensation gerichteten Anträge zurückgewiesen. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen erfolgen nur Ausführungen zu den im Beschwerdeverfahren noch angegriffenen Punkten; im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen. Nach § 327f Satz 2 AktG ist die angemessene Barabfindung im Spruchverfahren gerichtlich festzusetzen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Danach kommt eine gerichtliche Erhöhung der Kompensation nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin zu 2) mit 310 € je Stückaktie festgelegte Barabfindung liegt (deutlich) über dem - nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 ff.) als Wertuntergrenze maßgeblichen – Dreimonatsdurchschnittskurs vor Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme am 28.01.2003, den Q. anhand der BaFin-Börsenkurse mit lediglich 293,15 € und der Sachverständige basierend auf Bloomberg-Daten mit 293,13 € ermittelt hat. Von daher bedarf es keiner Entscheidung, ob hier angesichts des nur geringen Handels der Aktie eine Marktenge vorlag mit der Folge, dass der Börsenkurs nicht aussagekräftig war (vgl. Gutachten S. 282 ff.; van Rossum in: MünchKomm AktG, 5. A., § 305 Rn. 109). Völlig zu Recht hat das Landgericht die mit 310 € festgelegte Barabfindung auch unter Berücksichtigung des Ertragswertes als angemessen angesehen. Diesen hat die Bewertungsgutachterin Q., von der sachverständigen Prüferin bestätigt, unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Bewertung aktuellen Bewertungsstandards IDW S1 2000 mit lediglich 1.156,3 Mio. € - entsprechend einem Wert je Stückaktie von 251,38 € - ermittelt. Der Sachverständige ist unter Heranziehung des Bewertungsstandards IDW S1 2005 zu einem Wert von 1.236,8 Mio. € und daraus resultierend einem Wert je Stückaktie von 268,87 € gelangt. Auch dieser liegt damit keinesfalls über dem der Barabfindung zugrunde gelegten Wert. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsteller bleiben, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeinstanz, ohne Erfolg. 3.1 Die von dem Landgericht und sämtlichen Bewertern angewendete Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. IDW S 1 2008 Tz. 7, IDW S1 2005 Tz. 16, IDW S1 2000 Tz. 16; BGH, Beschlüsse v. 12.01.2016 – II ZB 25/14 Rn. 21, BGHZ 208, 265 ff.; 29.09.2015 - II ZB 23/14 Rn. 33, BGHZ 207, 114 ff. „Stinnes“; 21.07.2003 – II ZB 17/01 Rn. 7, BGHZ 156, 57 „Ytong“; van Rossum aaO § 305 Rn. 88 ff.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. „Aktiengesellschaft“). Für die Ermittlung des Unternehmenswerts schreiben weder Art. 14 Abs. 1 GG noch das einfache Recht eine bestimmte Methode vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Verkehrswert im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB) etwa nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode ermittelt wird (BGH, Beschluss v. 12.03.2001 - II ZB 15/00 Rn. 20, BGHZ 147, 108 ff.). Entscheidend ist damit, dass eine Bewertungsmethode angewandt wird, die das Bewertungsziel erreicht. In der Praxis hat sich das Ertragswertverfahren durchgesetzt (vgl. nur Senat, Beschluss v. 22.03.2018 – I-26 W 20/14 (AktE), BeckRS 2018, 37140 Rn. 57). 3.2 Entgegen dem Einwand der Antragsteller ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Unternehmenswert - im Einklang mit der Vorgehensweise der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin - auf der Basis der Empfehlungen des Bewertungsstandards IDW S1 geschätzt hat. Sowohl der Standard IDW S 1 als auch die sonstigen Verlautbarungen des FAUB stellen eine anerkannte Expertenauffassung und gebräuchliche Erkenntnisquelle bei der fundamental-analytischen Ermittlung des Unternehmenswertes dar (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 28.10.2019 – I-26 W 3/17 (AktE) Rn. 58, WM 2019, 2319, 2323 m.w.N.). 3.3 Bezogen auf die - u.a. von dem gemeinsamen Vertreter - gerügte Heranziehung des IDW S1 2005 anstelle des zum Bewertungsstichtag (26.05.2003) aktuellen IDW S1 2000 hat der Bundesgerichtshof in seiner „Stinnes“-Entscheidung vom 29.09.2015 (aaO) festgestellt, dass der Schätzung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren auch solche fachlichen Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden können, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden (zur Heranziehung im Beschwerdeverfahren Senat, Beschlüsse v. 6.04.2017 - I-26 W 10/15 (AktE) Rn. 36, AG 2017, 754 f.; v. 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 36 f., AG 2016, 864 f.). Wie der Bundesgerichtshof in dem o.e. Beschluss weiter ausgeführt hat, ist die Berechnung nach dem IDW S1 2005 vorzugswürdig, da er methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000 darstellt (BGH, aaO Rn. 13, 34). Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000. Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese stellt ebenfalls eine methodische Verbesserung dar, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war. Der Einwand, der Bewertungsstandard IDW S1 2005 sei „zur Herunterrechnung“ der Unternehmenswerte vom IDW „installiert“ worden, geht daher fehl. 3.4 Durchgreifende Einwände gegen die nach der Planung zugrunde gelegten Annahmen und Ergebnisse liegen nicht vor. Diese werden durch den pauschal gebliebenen Vorwurf, die Bewertung des Sachverständigen gehe „fast schon böswillig“ an den „Bewertungsgegebenheiten“ vorbei, nicht in Zweifel gezogen. 3.4.1 Gegen den vom Landgericht, im Einklang mit dem Sachverständigen, mit 5 % vor bzw. 3,25 % nach persönlichen Steuern angesetzten Basiszins bestehen keine Bedenken. Der Sachverständige hat diesen - abweichend von der Bewertungsgutachterin Q. und der sachverständigen Prüferin, die den von ihnen zugrunde gelegten Wert noch im Einklang mit der seinerzeit üblichen Methodik vergangenheitsorientiert aus den durchschnittlichen Vergangenheitsrenditen langfristiger Staatsanleihen und in Übereinstimmung mit der zum Bewertungsstichtag geltenden Empfehlung des IDW mit 5,5 % abgeleitet hatten – marktorientiert anhand von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank (Svensson-Methode) mit 5,04 % ermittelt (vgl. Übertragungsbericht S. 54, Prüfbericht S. 20; Gutachten S. 191). Die Rechtsprechung legt die Zinsstrukturkurve in Spruchsachen inzwischen regelmäßig für die Berechnung des Basiszinses zugrunde (vgl. nur die Nachweise bei van Rossum aaO, § 305 Rn. 138 m.w.N.). Diese Methode ist vorzugswürdig, weil so zum Bewertungsstichtag eine in die Zukunft gerichtete Bewertung der Unternehmensentwicklung erfolgt, deren Datengrundlage aus öffentlich zugänglichen und damit objektiven Quellen stammt (van Rossum aaO, § 305 Rn. 137 m.w.N.). Den von ihm ermittelten Wert hat der Sachverständige – was nicht zwingend ist (vgl. dazu Senat, Beschluss v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 (AktE) Rn. 74, AG 2017, 709, 711 m.w.N.), sich hier aber zugunsten der Antragsteller auswirkt - auf 5 % abgerundet (Gutachten aaO). Er fällt damit - zu Gunsten der Antragsteller – deutlich niedriger aus als der von Q. angesetzte Wert. Der dagegen gerichtete Einwand, der stichtagsbezogene Basiszins habe nach Berechnungen des „baserateguide“ (www.wpwollny.de) - die nicht vorgelegt wurden – lediglich 4,75 % betragen, geht fehl. Wie dem ständig mit Spruchverfahren befassten Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, werden gegen die Berechnung anhand des "Basiszinsrechners" WP Wollny von sachverständiger Seite teilweise Bedenken erhoben. U.a. ist unklar, welche Datengrundlage in die Berechnung einfließt, welcher Rundungsmechanismus verwendet wird, ob eine ewige Rente bei der Ableitung des barwertäquivalenten Basiszinssatzes unterstellt und auf welche Weise konkret der barwertäquivalente Basiszinssatz berechnet wird (vgl. Senat, Beschluss v. 21.02.2019 - I-26 W 5/18 (AktE) Rn. 61, WM 2019, 1788, 1793). Überdies sind für Bewertungen mit nahezu identischen Bewertungsstichtagen bereits ähnliche bzw. höhere Basiszinssätze für angemessen erachtet worden (vgl. etwa Senat, Beschlüsse v. 6.04.2017 - I-26 W 10/15 (AktE) Rn. 44: 5,428 %, Stichtag Oktober 2004; v. 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 56: 5,5 %, Stichtag August 2002; v. 20.06.2016 - I-26 W 3/14 (AktE), n.v.: 5,2 %, Stichtag November 2002; v. 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) Rn. 129: 5,245 %, Stichtag Februar 2003; v. 3.09.2012 - I-26 W 2/12 (AktE) Rn. 7: 4,88 %, Stichtag April 2003, jeweils juris). In einem – wie hier - auf einen Stichtag im Mai 2003 bezogenen Bewertungsfall wurde ein Basiszins von ungerundet 5,18 % für zutreffend befunden (Senat, Beschluss v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 (AktE) Rn. 73, aaO). Die Empfehlungen des IDW sahen für Bewertungsstichtage ab dem 1.01.2003 grundsätzlich einen Basiszins von 5,5 % vor (FN-IDW Nr. 1-2/2003 S. 26). Es geht auch nicht darum, einen mathematisch exakten "punktgenauen" Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 Rn. 36, aaO). Vielmehr sind die Annahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen, um entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu einem angemessenen Barabfindungsbetrag zu gelangen. Nach alledem ist der mit 5,0 % angesetzte Basiszins keinesfalls überhöht. 3.4.2 Anlass, den Risikozuschlag niedriger anzusetzen, besteht nicht. Diesen hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, anhand des Tax-CAPM als Produkt aus Marktrisikoprämie (4,5 % nach Steuern) und dem an das künftige Finanzierungsrisiko periodenindividuell angepassten Betafaktor (zwischen 1,07 und 1,29) mit 5,22 % bis 5,81 % für die Detailplanungsphase und mit 4,8 % für die Phase der ewigen Rente angesetzt. Völlig zu Recht hat es dabei in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die von dem Sachverständigen mit 4,5 % nach Steuern angesetzte Marktrisikoprämie bereits (deutlich) am unteren Rand der von der Rechtsprechung für vergleichbare Stichtage angenommenen Werte angesiedelt und damit den Antragstellern tendenziell günstig ist. In dem o.e., auf einen Stichtag im Mai 2003 bezogenen Bewertungsfall wurde die Marktrisikoprämie – von dem dort beauftragten Sachverständigen überzeugend begründet - mit 5 % nach Steuern angesetzt (vgl. Senat, Beschluss v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 (AktE) Rn. 18, 83, aaO). Diesen Wert hatte der Sachverständige nach den Vorgaben des IDW S1 2005 auch seiner auf einen Bewertungsstichtag im Februar 2003 bezogenen Bewertung zugrunde gelegt, die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem o.e. Beschluss vom 29.09.2015 (aaO Rn. 46 ff.) für maßgeblich erachtet hat (vgl. Senat, Vorlagebeschluss v. 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) Rn. 21, aaO). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW hat - insbesondere basierend auf der Studie von Stehle (WPg 2004, 906 ff.) - für die Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern eine Bandbreite von 5 % bis 6 % vorgeschlagen, sofern dem nicht Besonderheiten in dem zu beurteilenden Einzelfall entgegenstehen (FN-IDW Nr. 1-2/2005, 71). Einwände gegen die Marktrisiskoprämie - wie auch gegen den Betafaktor - haben die allein beschwerdeführenden Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Senat hat daher im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung, die Höhe der Marktrisikoprämie bzw. des Risikozuschlags infrage zu stellen. 3.4.3 Es besteht kein Anlass, den Wachstumsabschlag – entgegen der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher Bewerter - höher als 1 % anzusetzen. Der Wachstumsabschlag hängt vom Einzelfall ab, wobei Wachstumsabschläge zwischen 0,5 % und 2 % als üblich angesehen werden und häufig – wie hier - ein Wert von 1 % angesetzt wird (vgl. etwa Senat, Beschluss v. 10.03.2016 - I-26 W 14/13 (AktE) Rn. 63, AG 2017, 712, 715; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.01.2017 – 21 W 75/15, BeckRS 2017, 111151 Rn. 82; OLG München, Beschluss v. 20.03.2019 – 31 Wx 185/17 Rn. 63, BeckRS 2019, 4039; van Rossum, aaO § 305 Rn. 169). Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das konkrete Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Erwartungen an die Marktentwicklung und die Inflation in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen; die Geldentwertungsrate kann dabei – wovon auch der Sachverständige ausgegangen ist - nur ein erster Anhaltspunkt sein (vgl. IDW S1 2008 Tz. 96; Gutachten S. 253; Senat, Beschluss v. 10.03.2016 aaO; van Rossum aaO Rn. 168). Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass der mit 1 % angesetzte Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der Inflationsraten der Vergangenheit (im Euroraum zwischen rd. 1,1 % und rd. 2,6 %; rd. 1,6 % bis 3,4 % in den USA, vgl. Gutachten S. 253), der erwarteten zukünftigen Inflationsraten (2003: 2,0 %, 2004: 1,5 % im Euroraum; 2,3 % in den USA, vgl. Gutachten S. 253) wie auch gegebenenfalls tatsächlich höherer Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite einer weit überwiegenden Weitergabe von Preissteigerungen an den Kunden gleichkommt (Gutachten S. 256). Im Ergebnis hat er deshalb – übereinstimmend mit der Bewertungsgutachterin Q. und der sachverständigen Prüferin – den Ansatz des Wachstumsabschlags mit 1 % für vertretbar gehalten. Diese Einschätzung wird durch die von den Antragstellern angeführte Studie der Europäischen Zentralbank zum Gewinnwachstum börsennotierter Unternehmen und zum Wachstum der Gesamtwirtschaft (Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) und die Untersuchung Creutzmanns zum Gewinnwachstum von Unternehmen (Bewertungspraktiker 2011, 24) im Allgemeinen nicht in Zweifel gezogen. In seinem Gutachten vom 20.02.2018 hat der Sachverständige ausführlich dargelegt, dass der R.-Konzern im Geschäftsjahr 2001 von einem überwiegend negativen konjunkturellen Umfeld belastet war. Die Konjunkturschwäche, die beginnend im Herbst 2000 zunächst die wirtschaftliche Entwicklung in den USA geprägt hatte, erfasste in der ersten Jahreshälfte 2001 auch die europäische Wirtschaft und setzte sich auch im Jahr 2002 fort. Der konjunkturelle Aufschwung blieb aus und das Wirtschaftswachstum fiel deutlich geringer aus als zunächst erwartet. Das Konzern-Jahresergebnis brach von 37,8 Mio. € im Jahr 2000 auf - 214, 1 Mio. € im Jahr 2002 ein (Gutachten S. 56). Während das Arbeitsgebiet Kunststoffe im Jahre 2000 noch rd. 63 % aller Umsätze im Konzernverbund erzielt hatte, sank dessen Anteil durch den drastischen Nachfrageeinbruch - vor allem im Konzernbereich Isola - bis 2002 auf rd. 49 % (Umsatzerlöse 2000: 1.050,8 Mio. €; 2002: 453,9 Mio. €, Gutachten S. 57). Auch die Exporte deutscher Chemieprodukte nach Westeuropa sanken - nach den Terroranschlägen im September 2001, dem sich daran anschließenden Irak-Krieg sowie den infolge dessen bestehenden Unsicherheiten und der deutlichen Ernüchterung des weltweiten Wirtschaftsklimas – im Jahr 2002 um - 6,8 %. Der Einbruch der Exporte in die USA bzw. die NAFTA-Region war – mit einem Rückgang um - 20 % - noch deutlicher (Gutachten S. 43). Gleichzeitig rückte der asiatische Markt mit seinem hohen Wachstum immer mehr in den Fokus von Auslandsinvestitionen. Wettbewerber wie BASF erwarteten in ihren Ausblicken für die Jahre 2003 ff. eine Zunahme der Chemieproduktion, die vor allem von einer anziehenden US-Konjunktur ausgehen würde (aaO S. 45). Für den US-amerikanischen Markt rechnete BASF mit einem Produktionsplus von (nur) 2,5 % im Jahr 2003, das sich 2004 erhöhen und 2005 im Durchschnitt um 3,3 % zunehmen würde. Für den westeuropäischen Markt erwartete das Unternehmen hingegen Anfang 2003 niedrigere Zuwachsraten und prognostizierte hier für das gesamte Jahr 2003 ein durchschnittliches Produktionsplus von 2,5 % (aaO S. 45). Wie der Sachverständige weiter ausführlich dargelegt hat, reagierte der Umsatz der chemischen Industrie in der Vergangenheit regelmäßig sensibel sowohl auf konjunkturelle Impulse wie auch auf den Rohölpreis (aaO S. 46). Zum Bereich Elektronik hat der Sachverständige auf den deutlichen Rückgang in der der Halbleiterindustrie 2001 verwiesen, der dazu führte, dass die für den Bereich Isola relevanten Preise für Elektrolaminate von 2000 bis 2002 um rd. 15-20 % sanken (Gutachten S. 50) . Zum Bereich Kunststoffe Bau hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich insbesondere die für den Bereich HT Troplast relevante Bauindustrie zum Bewertungsstichtag in einer Rezession befand; die rückläufige Entwicklung zeigte sich etwa in der Zahl der fertig gestellten Wohnungen und der Zahl der Baugenehmigungen (vgl. Gutachten S. 51). Für das Jahr 2003 wurde ein weiterer Rückgang des Bauvolumens prognostiziert, für 2004 nur mit einem geringen Zuwachs – um rd. 0,3 % - gerechnet. Erst ab dem Jahr 2005 wurde wieder erwartet, dass die Baukonjunktur an Dynamik gewinnen und um rd. 1,3 % gegenüber dem Vorjahr steigen würde (aaO S. 52). Ähnlich verhalten wurde für den europäischen Bausektor erst ab dem Jahr 2004 ein leichtes Wachstum von rd. 1,2 % und für das Jahr 2005 von rd. 2 % des realen Bauvolumens erwartet (aaO S. 53). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, dass in Bezug auf sämtliche operativen Konzernbereiche der R. aus Sicht des hier maßgeblichen Stichtags 26.05.2003 nicht ohne weiteres unterstellt werden konnte, dass die zu erwartenden Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite zukünftig vollständig auf die Kunden überwälzt werden könnten (Gutachten S. 255 f). Im Konzernbereich „Duroplastische Kunststoffe“ war eine vollständige Weitergabe von Kostensteigerungen bei wesentlichen Rohstoffen auch in der Vergangenheit nur bedingt bzw. zeitlich verzögert möglich gewesen. Der Konzernbereich „Kunststoffe/Elektronik“ war in den Referenzjahren durch wesentliche Preisrückgänge auf der Absatzseite geprägt. Wenngleich eine Verbesserung der Marktsituation erwartet wurde, bedeutete dies – allenfalls - ein deutlich höheres Absatzvolumen bei weitgehend stabilen Preisen; gleichzeitig wurden wesentliche Preissteigerungen auf der Absatzseite nicht erwartet. Für den Bereich „Kunststoffe/Bau“ erwartete der Konzern für das erste Planjahr 2003 eine sinkende Rohmarge, deren Ursache in einem hohen Wettbewerbsdruck mit sinkenden Absatzpreisen begründet war. Ebenso lagen in dem von den beschwerdeführenden Antragstellern angesprochenen Konzernbereich „Chemicals“ Anhaltspunkte vor, dass die gestiegenen Preise wesentlicher Rohstoffe nicht vollständig an die Kunden würden weitergegeben werden können (Gutachten S. 256). Die im Unternehmen geplante Entwicklung der Gesamtleistung des Konzernbereichs „Chemicals“ war gekennzeichnet durch die Annahme eines - überwiegend organischen - Wachstums (2003: rd. 4,9 %). Dieses lag nach den Feststellungen des Sachverständigen oberhalb der Prognosen des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) für dieses Geschäftsjahr. Dieser rechnete 2003 – weiterhin - mit einem schwierigen Jahr für die deutsche chemische Industrie; als Risikofaktoren wurden insbesondere der Anstieg des Euro-Kurses, der weiterhin hohe Ölpreis und die Unsicherheit der Konsumenten und Investoren gewertet (Chemiewirtschaft in Zahlen 2003 S. 8, www.vci.de). Im gesamten Planungszeitraum sollte das geplante durchschnittliche jährliche Wachstum des Konzernbereichs „Chemicals“ bei rund 4,5 % liegen; Untersuchungen des VCI zufolge hatte das Umsatzwachstum deutscher Chemieunternehmen in den Jahren 1993 bis 2002 lediglich rund 2,5 % pro Jahr betragen (Gutachten S. 116). Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige das von der R. geplante durchschnittliche jährliche Wachstum nachvollziehbar als ambitioniert eingeschätzt (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2, Bl. 1283). Seinen Feststellungen zufolge hatte sich die Gesamtleistung des Konzernbereichs auch im Bereich „Chemicals“ in den Jahren 2000 bis 2002 von 770 Mio. € um 49,9 Mio. € bzw. rund 6,5 % auf 720,1 Mio. € reduziert, wofür neben der allgemein gesunkenen Nachfrage ein - vor allem im Jahr 2002 - gesunkener Teerdurchsatz im Vergleich zu den Vorjahren ursächlich war. Im Jahr 2002 führte die nicht ausreichende Verfügbarkeit des für den Konzernbereich wichtigen Rohstoffs Rohteer infolge von Kokereischließungen in Westeuropa zu einer Minderauslastung der Verarbeitungskapazitäten. Als Folge konnten trotz vorhandener Nachfrage die Absatzmengen der Vorjahre von z.B. Pechen, Ölen und Naphtalin nicht erreicht werden. Zwar konnte bei einigen Produkten eine Preiserhöhung infolge der Rohteerknappheit durchgesetzt werden; allerdings litten andere Chemieprodukte unter dem Einfluss der schwachen Konjunktur. Umsatzzuwächse durch Neukonsolidierung konnten die rückläufige Entwicklung der Umsatzerlöse nicht kompensieren (Gutachten S. 103). In Anbetracht dessen kann auch die pauschal gebliebene Einschätzung der Antragsteller, R. sei mit dem Unternehmensbereich Chemie ein Unternehmen „vergleichsweise an der Spitze des technologischen Fortschritts“, einen höheren Wachstumsabschlag nicht begründen. 4. Kein Anlass besteht entgegen dem schon erstinstanzlichen Einwand der Antragsteller, den Preis und die Bedingungen bei der Veräußerung der Konzernbereiche Isola, Bakelite und HT Troplast weiter aufzuklären, um die am Markt erzielten Veräußerungspreise ggf. zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen. Die im April 2004, Oktober 2004 bzw. Anfang 2005 veräußerten Geschäftsbereiche sind – nach der übereinstimmenden Vorgehensweise sämtlicher sachverständiger Bewerter - mit dem jeweiligen Ertragswert und nicht mit dem Veräußerungspreis bei der Unternehmenswertermittlung zu berücksichtigen, da es sich bei ihnen aus Sicht des hier maßgeblichen Stichtags (26.05.2003) um betriebsnotwendiges Vermögen handelt. Nach dem Stichtagsprinzip sind für die Wertermittlung der angemessenen Barabfindung iSv § 327b Abs. 1 Satz 1 die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung maßgeblich. Spätere Entwicklungen dürfen daher nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags in den Ansätzen eingeleitet und hinreichend konkretisiert waren („Wurzeltheorie“, vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2003 – II ZR 67/12 Rn. 59, BGHZ 197, 284; Beschluss v. 4.03.1998 – II ZB 5/97, BGHZ 138, 136, 140; Urteil v. 17.01.1973 – IV ZR 142/70 Rn. 17, NJW 1973, 509 ff.; Senat, Beschlüsse v. 2.07.2018 – I-26 W 4/17 (AktE) Rn. 47; v. 28.08.2014 – I-26 W 9/12 (AktE) Rn. 121 ff.; van Rossum aaO § 305 Rn. 99 mwN). Mögliche, aber noch nicht eingeleitete Maßnahmen (Erweiterungsinvestitionen, Desinvestitionen) sowie die daraus vermutlich resultierenden finanziellen Überschüsse sind für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte unbeachtlich (Senat, Beschluss v. 28.08.2014 aaO Rn. 126). Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die nach dem Stichtag erzielten Preise schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die seitens der RAG im Rahmen einer strategischen Neuausrichtung des Konzerns am 4.03.2003 beschlossene Veräußerung der Konzernbereiche Isola, Bakelite und HT Troplast nicht ausreichend konkretisiert war. Aus Sicht des hier maßgeblichen Stichtags (26.05.2003) war lediglich beabsichtigt, die entsprechenden Bereiche - möglichst bis zum Ende des Jahres 2004 - verkaufen zu wollen, ohne dass Zeitpunkt, Preis oder Käufer feststanden. Anhaltspunkte für die bei einer Veräußerung zu erwartenden Kaufpreise lagen nicht vor, wie der Sachverständige nach Einsichtnahme in die Organsitzungsprotokolle der R. überzeugend bestätigt hat (Gutachten S. 291, 294; Sitzungsprotokoll S. 5, Bl. 1286). Seinen Feststellungen zufolge wurde in einer Vorstandssitzung am 12.05.2003 seitens des Vorstands festgestellt, dass vor der endgültigen Auswahl einer Investmentbank erst noch das strategische Vorgehen sowie Verkaufspreisindikationen mit dem M&A-Ausschuss der RAG sowie dem Aufsichtsratsvorsitzenden der R. abgestimmt werden müssen. Ein diesbezüglicher Termin wurde für Anfang/Mitte Juni 2003 ins Auge gefasst. In der Aufsichtsratssitzung am 26.05.2003 wurde für den Desinvestitionsprozess ein Zeitplan vorgestellt, der für Ende 2003 den Abschluss der Verkaufsvorbereitungen und frühestens zu diesem Zeitpunkt eine erste Marktansprache vorsah (Gutachten S. 294; Sitzungsprotokoll S. 5). Der Sachverständige hat den Wert der Konzernbereiche Isola, Bakelite und HT Troplast danach zu Recht als betriebsnotwendiges Vermögen mit dem jeweiligen Ertragswert angesetzt (vgl. zur Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen Senat, Beschluss v. 28.08.2014 aaO Rn. 121 ff.). Ergänzend hat er – entsprechend der von Q. angewandten und von ihm wie der sachverständigen Prüferin für vertretbar erachteten Vorgehensweise – als sog. „Teilliquidationswert“ einen modifizierten Ertragswert der R. mit 1.316,2 Mio. € - entsprechend einem Wert je Stückaktie von 286,13 Mio. € - ermittelt, bei dem er u.a. die Veräußerung der Konzernbereiche – ebenfalls zum jeweiligen Ertragswert - einschließlich der Sonderwerte und den Wegfall der Holding-Aufwendungen ab dem Jahr 2004 unterstellt hat (vgl. Gutachten S. 292; Bewertungsgutachten S. 60, Prüfbericht S. 15). Für eine weitere Aufklärung der Veräußerungspreise und –konditionen besteht danach kein Anlass. 5. Schließlich geht der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Einwand der Antragsteller zu 14), 15) und 28) fehl, eine „sachgerechte“ Kapitalisierung des Ausgleichs nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag müsse zu einer höheren anlässlich des Squeeze-out zu gewährenden Barabfindung führen. Den Barwert der Ausgleichszahlung nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag hat der Sachverständige – unter Berücksichtigung des auf 16,09 € je Stückaktie erhöhten Ausgleichs - mit (lediglich) 231,19 € je Aktie - und damit niedriger als die Bewertungsgutachterin Q. – unter Berücksichtigung des ursprünglich mit 13,29 € je Stückaktie vorgesehenen Ausgleichs (237,57 € je Stückaktie) – errechnet. Den von ihm bei der Berechnung des Barwerts mit 5,74 % angesetzten Kapitalisierungszinssatz hat der Sachverständige als Summe aus dem einheitlichen Basiszinssatz nach persönlichen Steuern und dem hälftigen Risikozuschlag ermittelt; den Risikozuschlag von 2,49 % hat er basierend auf dem einheitlichen Basiszinssatz nach persönlichen Steuern (3,25 %) und dem periodeneinheitlichen Kapitalisierungszinssatz nach persönlichen Steuern (8,23 %) gebildet (Gutachten S. 290). Hierbei handelt es sich um ein übliches und angemessenes Vorgehen, das dem Umstand Rechnung trägt, dass es sich bei den künftigen Ausgleichszahlungen gerade nicht um sichere Zahlungen handelt (vgl. Popp, WPg 2018, 244, 247). Der Ansatz des Risikozuschlages iHv 2,49 % ist daher nicht zu beanstanden. Ergänzend hat er den Barwert - unter Berücksichtigung der im Spruchverfahren 20 O 512/99 (AktE) auf 16,09 € erhöhten Ausgleichszahlung und unter Heranziehung des seinerzeit von Q. verwandten (geringeren) Risikozuschlags - mit 309,42 € errechnet. In keinem Fall ergibt sich daher ein Barwert, der über der im Übertragungsbeschluss mit 310 € festgelegten Barabfindung liegt. In Anbetracht dessen kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Barwert der Ausgleichszahlung überhaupt als weitere Wertuntergrenze bei der Ermittlung der Barabfindung von Relevanz ist (dagegen: Senat, Beschlüsse v. 15.11.2016 – I-26 W 2/16 (AktE) Rn. 36 ff.; v. 4.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE) Rn. 38 f.; v. 29.07.2009, I-26 W 1/08 (AktE), jeweils juris; OLG München, Beschluss v. 26.10.2006 - 31 Wx 12/06, ZIP 2007, 375; Hüffer/Koch, AktG, 2018, § 327b Rn. 5; Schnorbus in: Schmidt/Lutter AktG, 3. A. 2015, § 327 b Rn. 6; BeckOGK/Singhof § 327b Rn. 5; ders., DB 2016, 1185; Bungert/Rogier, EWiR 2016, 293; Wasmann, DB 2018, 3042; ders., DB 2017, 1433; Slawik, EWiR 2017, 363; Popp, AG 2010, 1, 9; Riegger in FS Priester, 2007, 661, 672; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.11.2019 – 21 W 77/14 Rn. 25 ff., NZG 2020, 339 m.w.N., anhängig BGH II ZB 6/20; dazu Ruthardt, DB 2020, 162) schon nicht an. Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass die im Übertragungsbeschluss festgelegte Kompensation unangemessen und sie daher im Wege der gerichtlichen Bestimmung zu erhöhen ist. Die auf Festsetzung einer höheren Barabfindung gerichteten sofortigen Beschwerden sind daher zurückzuweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG in der seit dem 1.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG). Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Auch besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragsteller gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin zu 2) aufzuerlegen, da die Beschwerden erfolglos sind. Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 74 Satz 1 GNotKG auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder werden die Anträge - wie hier - als unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert maßgeblich. Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu 2) in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung. Die Entscheidung ist rechtskräftig.