Beschluss
Verg 27/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:0803.VERG27.20.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 26. Mai 2020, VK 16/19 – L/G, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 26. Mai 2020, VK 16/19 – L/G, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer. Mit EU-weiter Bekanntmachung vom … kündigte die Antragsgegnerin die Direktvergabe von Leistungen des Personennahverkehrs mit Bussen und Straßenbahnen auf ihrem Stadtgebiet an. Hiergegen erhob die Antragstellerin, die sich für die Erbringung von Verkehrsleistungen auf den Buslinien .. und ... interessierte, zahlreiche Rügen, denen die Antragsgegnerin nicht abhalf. Den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 29. Juli 2019 (VK 16/19 – L) zurückgewiesen und ihre Gebühr auf € … festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat (Beschluss vom 27. April 2020, VII-Verg 27/19) den Beschluss der Vergabekammer hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aufgehoben und insoweit zur erneuten Entscheidung an die Vergabekammer zurückverwiesen, weil die Vergabekammer den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Auftragswert nicht anhand der konkreten Werte der Buslinien ... und ... getroffen hatte, für welche sich die Antragstellerin interessierte. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2020 (VK 16/19 – L/G), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Vergabekammer nach Anhörung der Beteiligten den Auftragswert für die beiden Buslinien auf € … geschätzt und die Gebühr für das Nachprüfungsverfahren auf € … festgesetzt. Gegen diesen Beschluss der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Vergabekammer habe den Auftragswert fehlerhaft berechnet. Tatsächlich belaufe sich der Gegenstandswert im Nachprüfungsverfahren analog § 50 Abs. 2 GKG nur auf 5 Prozent des auf vier Jahre begrenzten Auftragswerts der Linien, für die sich die Antragstellerin interessierte. Darüber hinaus habe die Vergabekammer zu Unrecht die Angaben der Antragsgegnerin zur Höhe des Gesamtauftragswerts zugrunde gelegt, weil sich der Auftragswert für eine einzelne Linie nicht durch Division des Gesamtauftragswerts durch die Anzahl aller von der Direktvergabe umfassten Linien ermittelt werden könne. Im Übrigen sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie hoch der Anteil des Busverkehrs am Gesamtwert des öffentlichen Dienstleistungsauftrags tatsächlich ist. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Vergabekammer vom 26. Mai 2020 (VK 16/19 – L/G) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gebühren der Vergabekammer an die Vergabekammer zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben sich nach Anhörung durch den Senat am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Über sie kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sie sich gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013, VII-Verg 40/12 – juris, Rn. 4). 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind nach § 171 Abs. 1 S. 1 GWB selbstständig anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, X ZB 5/10 – juris, Rn. 9; Senatsbeschluss vom 13. September 2018, VII-Verg 35/17). 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühren für das Vergabeverfahren vor der Vergabekammer richtet sich nach § 182 Abs. 2 GWB. Sie bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebührenfestsetzung liegt im Ermessen der Vergabekammer und kann vom Senat nur dahin überprüft werden, ob die Vergabekammer das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, den zutreffenden Sachverhalt vollständig zugrunde gelegt und sachliche Erwägungen willkürfrei angestellt hat (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2019, VII-Verg 62/18; Losch in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 182 GWB Rn. 13). Die Vergabekammern haben ihr Ermessen in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2019, VII-Verg 62/18) dahin gebunden, dass sie nach ihrer ständigen Praxis die Gebühr auf der Grundlage der Gebührenstaffel der Vergabekammern des Bundes, die von den Vergabekammern der Länder im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung übernommen worden sind, anhand des Auftragswerts errechnen. Für die Bestimmung des Auftragswerts ist grundsätzlich auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren eingereicht hat. Wenn ein Antragsteller, wie hier die Antragstellerin, nur an einem Teil des Auftrags interessiert ist, ist dessen Wert in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 27. April 2020, VII-Verg 27/19). Diese Grundsätze hat die Vergabekammer bei der Gebührenfestsetzung nunmehr beachtet. Ihr sind weder Fehler bei der Schätzung des Auftragswerts unterlaufen (unten a), noch war sie gehalten, der Gebührenfestsetzung nur 5 Prozent des von ihr geschätzten Auftragswerts zugrunde zu legen (unten b.). a. Die Vergabekammer hat den Auftragswert der beiden hier in Rede stehenden Buslinien ... und ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vergaberechtsfehlerfrei ermittelt. Die gegen die Auftragswertschätzung vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin sind nicht durchschlagend. Anders als die Antragstellerin meint, hat die Vergabekammer – nach der Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2020 (VII-Verg 27/19) – Feststellungen zu den konkreten Werten der Buslinien getroffen und den jeweiligen Auftragswert der Buslinien ... und ...aufgrund der von der Beigeladenen vorgenommenen linienscharfen Berechnung der Einzel- und Gemeinkosten, die durch Fahrgeldeinnahmen und Ausgleichsleistungen zu decken sind, auf € … geschätzt. Einwendungen gegen diese Schätzung hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergeben sich für den Senat auch anderweitig nicht. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass sich die Höhe des Busanteils am Gesamtwert des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht nachvollziehen lasse, geht dies ins Leere. Die Vergabekammer hat den von der Antragsgegnerin nach dieser Methode geschätzten Auftragswert (Ss. der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020) ihrer Gebührenfestsetzung gerade nicht zugrunde gelegt. Anders als die Antragstellerin meint, hat die Vergabekammer den Auftragswert auch nicht mehr anhand der Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2020 durch eine Division des Gesamtauftragswerts durch die Anzahl aller von der Direktvergabe umfassten Linien geschätzt. b. Die Vergabekammer ist ermessensfehlerfrei bei der Gebührenfestsetzung nicht lediglich von 5 Prozent des Auftragswerts für die Linien ... und ... in einem Zeitraum von vier Jahren ausgegangen. Eine solche Vorgehensweise ist weder nach § 50 Abs. 2 GKG geboten, noch ist diese Vorschrift auf Gebührenfestsetzungen im Verfahren vor der Vergabekammer anwendbar. § 50 Abs. 2 GKG trifft allein Aussagen zur Berechnung des Streitwerts; ihr lässt sich jedoch nichts für die Berechnung des Auftragswerts entnehmen, der nur Grundlage für die Streitwertberechnung ist. Im Übrigen regelt § 182 GWB zusammen mit den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes in der am 14. August 2013 geltenden Fassung die Kosten für Amtshandlungen der Vergabekammern abschließend. Für eine entsprechende Anwendung der die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat betreffenden Vorschrift des § 50 Abs. 2 GKG ist mangels Regelungslücke kein Raum (Damaske in Müller-Wrede, GWB Vergaberecht Kommentar, 2016, § 182 Rn. 1; Glahs in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, § 182 Rn. 2). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 27. April 2020 (VII-Verg 27/19). Dort hat der Senat lediglich entschieden, dass bei der Gebührenfestsetzung durch die Vergabekammer ebenso wie bei der Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 2 GKG dann vom geschätzten Bruttoauftragswert (und nicht vom Bruttoangebotspreis) auszugehen ist, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat. Dass die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer entsprechend § 50 Abs. 2 GKG zu ermitteln oder der für die Gebührenberechnung der Vergabekammern maßgebliche Auftragswert nur mit 5 Prozent des tatsächlichen Auftragswerts anzusetzen sei, geht aus der Entscheidung nicht ansatzweise hervor. III. Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammern ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011, X ZB 5/10 – juris, Rn. 9, 24). .