I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. September 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass 1. es im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach den Worten „zu unterlassen“ anstelle der dortigen Formulierungen heißt: WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist; 2. im Tenor zu I. 3. c) des landgerichtlichen Urteils am Ende die Formulierung „und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger“ gestrichen wird; 3. der Tenor zu III. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben; 4.im Tenor zu IV. des landgerichtlichen Urteils einleitend nach der Formulierung „die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen“ das Wort„WC-Sitzgarnituren“ durch die Worte „WC-Sitzgelenke samt WC Sitzgarnitur“ ersetzt wird. II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 19… (Klagepatent, Anlage KAP 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.07.2001 unterInanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 18.10.2000 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.02.2006 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt: „WC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.“ Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „A…“ eine WC-Sitzgarnitur mit Absenkautomatik, die zwei WC-Sitzgelenke aufweist (angegriffene Ausführungsform). Die Klägerin hat als Anlage KAP 10 eine Montageanleitung, als Anlagen KAP 12 und 14 mehrere Abbildungen der Sitzgarnitur und ihrer Bauteile, von denen nachfolgend ein Foto wiedergegeben wird (Anlage KAP14, Bl. 3), sowie als KAP 11 ein auseinandergenommenes Muster der angegriffenen Ausführungsform überreicht. Die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sichferner aus einer von der Beklagten als Anlage SOH 1 vorgelegten, von ihr mitBezugszeichen versehenen Explosionszeichnung, die nachstehend eingeblendet wird. Die beiden WC-Sitzgelenke (6, 8) der WC-Sitzgarnitur sind durch eine mittigeAußenhülse (100) miteinander gekoppelt. Sie weisen jeweils ein Adapterstück (20) und eine Dämpfungseinrichtung (11; 12) in Gestalt eines Rotationsdämpfers auf. Die Außenhülse (100) weist dort, wo das jeweilige Adapterstück (20) seinen Platz findet, unten eine Öffnung (103) auf, welche mit einer im Adapterstück (20) ausgebildeten Bohrung (24) fluchtet, so dass ein mitgelieferter Scharnierdorn (26) von unten her durch diese Öffnung (103) in die Bohrung (24) im Adapterstück (20) eintreten kann. Innerhalb der Außenhülse (100) befindet sich eine Betätigungsautomatik (101) mit einem mittigen Druckknopf. Mit der Betätigungsautomatik (101) kann jeweils eine Verriegelungsanordnung („Schnappvorrichtung“; 102) an den WC-Sitzgelenken (6, 8) durch Druck auf den Druckknopf betätigt werden. Der Zylinder (14) der links dargestellten Dämpfungseinrichtung (12) ist an seinem Außenumfang mit einem Mitnehmer versehen, mit dem die Dämpfungseinrichtung (12) in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche des Sitzes aufgenommen ist. Der Zylinder (14) der Dämpfungseinrichtung (12) weist links einen schmaleren Endabschnitt (50) auf, der in eine nicht gezeigte Lagerhülse am Deckel der WC-Sitzgarnitur hineinragt. Rechts aus dem Zylinder (14) ragt der Drehkolben (16) der Dämpfungseinrichtung (12) heraus, welcher über seitliche Abflachungen drehfest mit dem Adapterstück (20) verbunden ist. Die Dämpfungseinrichtung (11) des rechten WC-Sitzgelenks (8) weist einenZylinder (14) mit einem glatten Mantel auf, welcher als Drehlagerung für eine innere Befestigungslasche am Sitz dient. Rechts springt vom Zylinder (14) der Dämpfungseinrichtung (11) ein Endabschnitt (54) hervor, welcher Mitnehmer aufweist. Mit diesen ragt der Endabschnitt (54) des Zylinders (14) in eine Aufnahme am Deckel hinein und ist so drehfest mit dem Deckel verbunden. Links aus dem Zylinder (14) ragt der Drehkolben (16) der Dämpfungseinrichtung (11) heraus, welcher wiederum drehfest mit dem Adapterstück (20) verbunden ist. Die nachfolgend ferner eingeblendeten, von der Klägerin stammenden Abbildungen (KAP 12/1 und 12/2) zeigen jeweils eine Dämpfungseinrichtung mit einem Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform im ausgebauten Zustand. In dem Adapterstück ist eine durchgehende (Stufen-)Bohrung ausgebildet, die eine umlaufende Ringschulter aufweist. In die Bohrung ragt im oberen Bereich von rechts nach links ein mehr als halbkreisförmiger Vorsprung, der Teil der Verriegelungsanordnung ist und durch eine Feder so vorgespannt ist, dass er im zusammengebauten Zustand in eine an dem mitgelieferten Scharnierdorn vorgesehene Ringnut einschnappt. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Patentanspruch 1 enthalte zur „Dämpfungseinrichtung“ keine detaillierten Vorgaben und lasse offen, ob die drehfeste Verbindung mit dem Adapterstück über den Zylinder oder den Drehkolben der Dämpfungseinrichtung zu geschehen habe. Verlangt werde lediglich, dass eines dieser Bauteile drehfest mit dem Adapterstück verbunden sei. Der Patentanspruch gebe auch keine Einstückigkeit des Adapterstücks vor, so dass dieses auch zweistückig ausgebildet sein könne. Soweit Patentanspruch 1 vorgebe, dass das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet seien, solle gegenüber dem Stand der Technik erreicht werden, dass die Schwenkachse und die Dämpfungseinrichtung nicht mehr durch getrennte Elemente gebildet würden. Die Schwenkachse, entlang derer die WC-Sitzgarnitur verschwenkbar sei, solle vielmehr durch die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück gebildet werden. Es komme nicht darauf an, ob der Sitz oder der Deckel vollständig auf dem Adapterstück oder der Dämpfungseinrichtung gelagert seien. Vielmehr gehe es um die axiale Ausrichtung des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung in Richtung der Gelenksachse des WC-Sitzgelenks. Die Vorgabe „Schwenkachse“ setze nicht voraus, dass der Sitz oder Deckel entlang der gesamten Achse gelagert sein müsse. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei ihr sei das Adapterstück drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden, da das Adapterstück (unstreitig) drehfest mit dem Drehkolben der Dämpfungseinrichtung verbunden sei. Sowohl der Sitz als auch der Deckel drehten sich um die Achse der Kombination Dämpfungseinrichtung/Adapterstück. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung bildeten eine Schwenkachse für den Sitz oder Deckel aus. Beim Öffnen und Schließen der WC-Sitzgarnitur seien der Sitz und der Deckel beidseitig jeweils auf einer Schwenkachse gelagert, die durch das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung gebildet sei. Der Kraftschluss erfolge vom Sitz/Deckel über die Dämpfungseinrichtung und das damit drehfest verbundene Adapterstück in den Scharnierdorn und von diesem in die Keramik. Das Adapterstück sei als Teil der Schwenkachse notwendig, um die Relativposition der Dämpfungseinrichtung mit Bezug zum Scharnierdorn aufrechtzuerhalten. Dabei tauche das Adapterstück auch abschnittsweise in die Befestigungslasche des WC-Sitzes ein. Das die im Adapterstück ausgebildete Sacklochbohrung betreffende Anspruchsmerkmal werde von der angegriffenen Ausführungsform äquivalent verwirklicht. Die Durchgangsbohrung mit der Ringschulter sei so ausgebildet, dass der Vorsprung der Schnappeinrichtung im zusammengebauten Zustand in die komplementäre „Ringschulter“ (Ringnut) des Scharnierdorns einschnappe. Der Vorsprung sei über eine Feder vorgespannt. Diese sorge dafür, dass der Vorsprung im zusammengebauten Zustand in die Ringschulter des Scharnierdorns einschnappe und dort gehalten werde. Das Adapterstück sei auf dem Scharnierdorn gehalten und der Scharnierdorn könne die Bohrung nicht weiter durchdringen. Der Scharnierdorn trete nicht in Radialrichtung aus der Bohrung des Adapterstücks heraus. Selbst wenn man annehme, dass die mittige Außenhülse dazu diene, den Durchtritt des Scharnierdorns zu verhindern, sei das in Rede Merkmal verwirklicht, und zwar sogar wortsinngemäß. In diesem Fall werde das Adapterstück durch den Grundkörper (mit der Durchgangsbohrung und der Verriegelungsanordnung) und die Außenhülse gebildet, welche die Durchgangsbohrung des Grundkörpers einseitig überdecke. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Adapterstück nicht drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden. In Abgrenzung zum Stand der Technik komme es dem Klagepatent darauf an, dass die Dämpfungseinrichtung den Sitz und/oder Deckel lagere, wobei aber nur der Zylinder der Dämpfungseinrichtung gemeint sei, nicht aber der Drehkolben. Im Stand der Technik erfolge die Schwenklagerung von Sitz und Deckel ausschließlich durch die Drehkolben der Rotationsdämpfer. Die Zylinder der beiden Rotationsdämpfer hätten keine Lagerfunktion; allein die Drehkolben seien als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet. In Abgrenzung hierzu sei es essenziell, dass das Adapterstück mit dem Zylinder des Rotationsdämpfers verbunden sei. Erst dadurch werde es möglich, dass das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet seien, also beide gemeinsam die Funktion des Schwenklagers ausübten. Erst durch die Kombination des Adapterstücks mit dem Zylinder des Rotationsdämpfers könne die gemeinsame Funktion des Schwenklagers ausgeübt werden. Der Begriff „Dämpfungseinrichtung“ sei deshalb im Falle eines Rotationsdämpfers als „Zylinder des Rotationsdämpfers“ zu verstehen. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Adapterstück hingegen mit dem Drehkolben, der im Zylinder der Dämpfungseinrichtung sitze, drehfest verbunden, so dass der Drehkolben mit dem im Inneren des Zylinders laufenden Flügel ortsfest sei und der Zylinder sich demgegenüber drehe. Es fehle ferner an einer in dem etwa zylinderförmigen Grundkörper des Adapterstücks ausgebildeten radialen „Sacklochbohrung“ zum Aufsetzen auf den Scharnierdorn. Das Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform habe eine radiale Durchgangsbohrung, die nicht zum Aufsetzen auf den Scharnierdorn ausgebildet sei. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung seien schließlich auch nicht als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtungen müssten nach der Lehre des Klagepatents beide zusammen das Schwenklager für Deckel oder Sitz bilden. Funktion der Ausbildung einer Schwenkachse durch das Adapterstück und der Dämpfungseinrichtung sei es, dass Deckel und Sitz auf diesen Bauelementen drehbar gelagert seien. Bei der angegriffenen Ausführungsform sitze das jeweilige Adapterstück im Inneren der mittigen Außenhülse und sei gemeinsam mit dieser auf dem Scharnierdorn festgelegt. Es nehme nicht an der Schwenklagerung von Deckel und Sitz teil, sondern bleibe ortsfest in der Außenhülse. Die nicht wortsinngemäß erfüllten Anspruchsmerkmale seien auch nicht äquivalent verwirklicht. Das gelte insbesondere für das die im Grundkörper des Adapterstücks ausgebildete Sacklochbohrung betreffende Merkmal. Die bei der angegriffenen Ausführungsform im Adapterstück ausgebildete Durchgangsbohrung sei nicht zum Aufsetzen auf den Scharnierdorn ausgebildet. Ein vollkommen freies Hindurchtreten durch die Durchgangsbohrung werde für den Scharnierdorn nicht durch eine besondere Gestaltung der Bohrung im Adapterstück verhindert, sondern durch die zusätzlich vorhandene mittige Außenhülse. Es werde damit auf eine wie auch immer im Sinne der Realisierung eines Aufsetzanschlages ausgestaltete Bohrung im Adapterstück verzichtet und der Anschlag werde komplett an ein außerhalb des Adapterstücks liegendes, vom Adapterstück komplett getrenntes Bauteil verlegt. Die Verriegelungsanordnung behindere den Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung im Adapterstück nicht, sofern sie gedrückt und gelöst sei. Aber auch bei Eingriff mit der Ringnut des Scharnierdorns seien Spiel und Verformbarkeit des Kunststoffteils, mit dem die Verriegelungsanordnung in die Ringnut am Scharnierdorn eingreife, dergestalt, dass eine maßgebliche Verformung der Verriegelungsanordnung bei Druckbelastung auf Deckel und Sitz auftrete, so dass die Spitze des Scharnierdorns auch in diesem Fall bis zur Innenwandung der mittigen Außenhülse vordringe und erst dort angehalten werde. Das Klagepatent unterscheide zudem zwischen der in Patentanspruch 2 angesprochenen Verriegelungsanordnung und dem Aufsetzanschlag, der durch die Sacklochbohrung gebildet werde. Die Verriegelungsanordnung solle nur das ungewollte „Abziehen“ des WC-Sitzgelenks vom Scharnierdorn verhindern. Die eigentliche Funktion des Aufsetzanschlags müsse durch die Sacklochbohrung geleistet werden. Durch Urteil vom 10.09.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Klageanträgen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: „I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungs-haft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitz-garnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zugebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und dass das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei der Schnappmechanismus mit einem Vorsprung ausgestaltet ist, der in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ring-schulter eingreift; 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüberAuskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufs-stellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestelltenErzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahltwurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werdendürfen; 3.der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen undAnschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11.02.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden WC-Sitzgarnituren auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den WC-Sitzgarnituren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 199… erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der WC-Sitzgarnituren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, und die zurückgegebenen WC-Sitzgarnituren nach Rückgabe wieder an sich zu nehmen.“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Dämpfungseinrichtung könne patentgemäß auf verschiedene Art und Weise ausgestaltet sein, wobei offen bleibe, welche Bauteile der Dämpfungseinrichtung drehfest mit dem Adapterstück verbunden sein müssten, solange die Funktion der Dämpfung erreicht werde. Sofern ein Rotationsdämpfer bestehend aus einem Zylinder und einem Drehkolben gewählt werde, mache Anspruch 1 keine Vorgaben dazu, wie und über welche Bauteile die drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterstück und der Dämpfungseinrichtung zu erfolgen habe. Zu einer anderen Beurteilung führe auch nicht die Abgrenzung zur DE 3 70…. Indem das Klagepatent keinen Flüssigkeitsdämpfer einsetze, unterscheide es sich bereits von der aus dieser Druckschrift bekannten Lösung. Darüber hinaus grenze sich das Klagepatent von diesem Stand der Technik durch die Verwendung eines Adapterstücks ab. Unter einer „Sacklochbohrung“ verstehe das Klagepatent eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringe. Funktional solle die Sacklochbohrung den Scharnierdorn aufnehmen, den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns aber verhindern und somit einen Aufsetzanschlag bilden. Patentgemäß seien das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung zusammen als Schwenkachse für den Sitz oder Deckel ausgebildet. Funktional sollten hierdurch die Nachteile der im Stand der Technik bekannten, getrennten Schwenkachsen vermieden werden. Deckel und Sitz seien direkt auf diesen Bauelementen gelagert. Nach dem Patentanspruch genüge es insoweit, wenn eine Schwenkachse dergestalt ausgebildet werde, dass die Lagerung im Sinne einer räumlich-körperlichen Verbindung des Sitzes oder Deckels jedenfalls an Teilen des Adapterstücks und der Dämpfungseinrichtung stattfinde. Eine Lagerung entlang der gesamten Achse sei nicht notwendig. Die angegriffene Ausführungsform mache hiervon ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Es führe nicht aus der Verletzung heraus, dass bei ihr das Adapterstück ausschließlich drehfest mit dem Kolben des Rotationsdämpfers und nicht mit dem Zylinder verbunden sei. Wortsinngemäß verwirklicht sei auch das die Ausbildung der Schwenkachse betreffende Anspruchsmerkmal. Auch wenn bei der angegriffenen Ausführungsform die eigentliche Drehbewegung auf dem in der Anlage SOH 1 mit den Bezugsziffern 54 und 50 bezeichneten „Drehkolben“ stattfinde, sei dieses Bauteil ein Teil der Dämpfungseinrichtung und bilde es einen Teil der Schwenkachse aus. Es bestehe kein gesteigerter vorrichtungstechnischer Aufwand durch getrennte Achsen, so dass die Funktion des betreffenden Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt werde. Selbst bei einem engeren konstruktiven Verständnis und bei dem Vorhandensein eines Spaltes zwischen der Aufnahme und dem Adapterstück/Mittelhülse, werde noch eine anspruchsgemäße Schwenkachse ausgebildet. Denn bei Sitzbelastung liege das Adapterstück teilweise an und wirke als Lager mit. Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung seien darüber hinaus so ausgebildet, dass sie jedenfalls als Schwenklager für eine gedachte Sitzgarnitur fungieren könnten. Dass die im Adapterstück ausgebildete Sacklochbohrung betreffende Anspruchsmerkmal sei mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht. Abzustellen sei insoweit nicht auf die Schnappverbindung, sondern auf die sich ebenfalls am Adapterstück befindende Stufenbohrung. Patentanspruch 1 schütze als Vorrichtungsanspruch nur das WC-Sitzgelenk, das eine Dämpfungseinrichtung und ein Adapterstück aufweise. Das WC-Sitzgelenk müsse räumlich-körperlich so ausgestaltet sein, dass es an einem keramischen Grundkörper befestigt werden könne, wobei u.a. die Merkmale des in der Keramik befestigten Befestigungsmittels und des Scharnierdorns nicht zum Gegenstand der Erfindung gehörten. Diese Bauteile beschrieben vielmehr die Sitzgarnitur, für deren Befestigung das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk gedacht sei, sowie das Zusammenwirken des WC-Sitzgelenks mit der WC-Sitzgarnitur und der Keramik näher. Der Scharnierdorn, welcher das Befestigungsmittel darstelle, sei Teil der Keramik. Die Sacklochbohrung müsse lediglich zum Aufsetzen auf einen (gedachten) Scharnierdorn geeignet sein. Es genüge daher, wenn das Adapterstück grundsätzlich in der Lage sei, mit einem entsprechenden Scharnierdorn entsprechenden Durchmessers zusammenzuwirken, der an der Stufe der Bohrung zum Anschlag komme und so am Durchtritt durch die Bohrung gehindert werde. Diese grundsätzliche Eignung sei nach der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig gewesen. In Bezug auf die Stufenbohrung im Adapterstück lägen alle Voraussetzungen patentrechtliche Äquivalenz vor. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend: Der Scharnierdorn sei Teil des Schutzgegenstandes von Patentanspruch 1. Nach dem Anspruchswortlaut sei das Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel „verbunden“. Es werde damit keine Verbindbarkeit oder Eignung zum Verbinden gefordert, sondern eine tatsächliche Verbindung. Demzufolge müsse das Befestigungsmittel, also der Scharnierdorn, in der Keramik befestigt sein. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Adapterstück hingegen nicht mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel verbunden. Der Scharnierdorn werde separat vom Adapterstück in einer Plastiktüte mitgeliefert. Dass die Sacklochbohrung betreffende Anspruchsmerkmal sei entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht äquivalent verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei nämlich durch die Öffnung in der mittigen Außenhülse ein hohlzylindrischer Stopfen eingesteckt. Dieser Stopfen diene dazu, dass beim Betätigen der Betätigungsmechanik das jeweilige Sitzgelenk axial nicht verschiebbar sei, wenn die WC-Sitzgarnitur noch nicht an der Keramik befestigt sei. Der Stopfen, der nicht beschädigungsfrei aus dem Adapterstück entfernbar sei, fülle die Stufe, auf die das Landgericht abgestellt habe, vollständig aus. Der kreisförmige Vorsprung sei daher verdeckt und wirkungslos. Es sei damit nicht möglich, dass irgendein Scharnierdorn an der Stufe der Bohrung zum Anschlag komme. Der Schnappmechanismus stelle kein gleichwirkendes Mittel dar und eine Kombination des Adapterstücks mit dem Schnappmechanismus sei auch nicht am Sinngehalt des Patentanspruchs 1 orientiert. Eine Kombination des Adapterstücks mit einer außerhalb des Grundkörpers angeordneten mittigen Außenhülse sei ebenfalls nicht am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert. Schließlich sei der Deckel und/oder der Sitz nicht direkt auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück gelagert. Bei der angegriffenen Ausführungsform lagere das Adapterstück weder den Deckel noch den Sitz. Die axiale Erstreckung der mittigen Außenhülse sei derart, dass sie das Adapterstück vollständig überdecke. Die Beklagte beantragt , unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 193-195, 211/211R GA), die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, 1. dass der Unterlassungsausspruch entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs gefasst wird, hilfsweise , dass der Unterlassungsausspruch dahin gefasst wird, dass die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt wird, es zu unterlassen, WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung, in Form einer Bohrung, die in dem Vollmaterial einer Außenhülse endet, zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist; weiter hilfsweise , WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer Dämpfungseinrichtung zum Abstützen der Sitzgarnitur während der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind, und das Adapterstück einen etwa zylinderförmigen Grundkörper hat, in dem eine Bohrung mit einem Schnappmechanismus zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet sind, wobei der Schnappmechanismus mit einer Ringschulter ausgestattet ist, die in eine am Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringnut eingreift; 2. ein Vernichtungsanspruch nur für die verletzenden „WC-Sitzgelenke“ geltendgemacht wird und im diesbezüglichen Urteilsausspruch die Angabe „Treuhänder“ durch die Angabe „Gerichtsvollzieher“ ersetzt wird; 3. sich der Rückrufanspruch auf „WC-Sitzgelenke samt WC Sitzgarnitur“ bezieht, 4. im Antrag zu I. 3. c) am Ende der Zusatz „und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger“ gestrichen wird. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend macht: Es komme nur darauf an, dass ein geeigneter Scharnierdorn in die Stufenbohrung so eintauchen könne, dass er die an der Ringsschulter ausgebildete Innenumfangswandung nicht vollständig durchstoßen könne. Das Argument der Beklagten betreffend die Beseitigung der Stufenbohrung durch den Stopfen sei nicht zu berücksichtigen, wenn die Hülse außer Betracht bleibe, da der Stopfen in die Hülse eingesetzt sei. Eine „isolierte Einbeziehung“ des Stopfens scheide aus, weil der Vortrag der Beklagten hierzu verspätet sei. Außerdem sei der Stopfen ohne Beschädigung entfernbar. Unabhängig davon sei eine äquivalente Patentbenutzung aufgrund der in der Bohrung ausgebildeten Ringschulter mit dem Schnappmechanismus zu bejahen. Berücksichtige man die Hülse, liege, wie in erster Instanz ausgeführt, eine wortsinngemäße Patentbenutzung vor. Auf den Stopfen in der Hülse komme es bei einer wortsinngemäßen Verletzung nicht an. Das die Ausbildung der Schwenkachse betreffende Merkmal sei auch dann verwirklicht, wenn eine Lagerung des Sitzes oder Deckels auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück für die Ausbildung einer Schwenkachse gefordert werde. Denn das Adapterstück tauche jedenfalls etwa bis zur Hälfte in die Aufnahmebohrung der WC-Sitzgarnitur ein. Zwischen der Hülse und den Aufnahmebohrung sei tatsächlich kein Zwischenraum vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte deshalb die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche mit der sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Maßgabe zu. A. Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk mit einer Dämpfungseinrichtung. Ein solches WC-Sitzgelenk erleichtert den Schließvorgang des Deckels und/oder des Sitzes, da der Sitz bzw. Deckel beim Schließen nicht mehr mit der Hand geführt werden muss. Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass einWC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aus der DE 37 01… (Anlage KAP 3) bekannt ist (Anlage KAP 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils, soweit keine andere Anlage genannt wird, die Klagepatentschrift). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgengend die Figur 1 der DE 37 01… eingeblendet. Diese Druckschrift offenbart eine Toilettenabdeckung, die aus einem Sitz (7; Bezugszeichen gemäß der DE 37 01… und einem Deckel (8) besteht, welche drehbar mit sog. Befestigungselementen (1, 2) verbunden sind. Die „Befestigungselemente“ (1, 2) sind auf der Unterseite mit einem Gewindezapfen (9) zur Befestigung an einer WC-Keramik versehen. Im Inneren der „Befestigungselemente“ (1, 2) befindet sich ein mit einem viskosen Medium (z.B. Öl oder Fett) gefüllter Hohlraum (10), der mit einer Frontplatte (11) dicht abgeschlossen ist. In den „Befestigungselementen“ (1, 2) befindet sich eine Achse (= Drehkolben; 3) mit einem Dämpfungselement in Gestalt eines Dämpfungsflügels (4). Der Sitz (7) und der Deckel (8) sind mit je zwei Ausnehmungen versehen, die einem ungleichförmigen Querschnitt (5) der Achsen (3) entsprechen. Der Sitz (7) ist mit der Achse (3) des rechten Befestigungselements (2) formschlüssig verbunden und auf der Achse des linken Befestigungselements (1) bei (6) drehbar gelagert. Bei dem Deckel (8) ist die Anordnung umgekehrt getroffen (vgl. Anlage KAP 3, Sp. 2, Z. 20-65). Aus der US 5 9… (Anlage KAP 4) ist gemäß den Angaben der Klagepatentschrift ferner eine Lösung bekannt, bei der der Sitz und der Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine Dämpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenführung und einem Flüssigkeitsdämpfer steuerbar ist (Abs. [0003]). An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die Kombination von federvorgespannter Kulissenführung und Flüssigkeitsdämpfer einen erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand erfordere, so dass der Gesamtpreis des WC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgeprägt werde (Abs. [0004]). Die US 6 00… (Anlage KAP 5) offenbart nach den Ausführungen der Klagepatentschrift ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit jeweils getrennten Schwenkachsen ausgeführt sind (Abs. [0005]). Hieran beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass ein erheblicher Platzbedarf erforderlich ist, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden Dämpfungseinrichtungen ausbilden zu können (Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift befasst sich schließlich mit der WO 99/6… (Anlage KAP 6) und der WO 99/63… (Anlage KAP 7), die ebenfalls WC-Sitzgelenke offenbaren, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Die Schwenkachse wird hierbei durch zwei den Sitz und den Deckel führende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer Dämpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind über einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein Lösen der Garnitur von der Keramik ermöglicht (Abs. [0006]). An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden (Abs. [0007]). Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einWC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverlässige Dämpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand ermöglicht (Abs. [0007]; BPatG, Urt. v. 04.12.2012 – 4 Ni 22/11 (EU), BeckRS 2013, 5137 [nachfolgend: NU], Umdr. S. 7). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 ein WC-Sitzgelenk mit folgenden Merkmalen vor: (1) WC-Sitzgelenk (6, 8) zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10). (2) Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat (2.1) eine Schwenkachse (32, 34) für einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1), (2.2) eine Dämpfungseinrichtung (11, 12) zum Abstützen der Sitzgarnitur (1) während der Schwenkbewegung (2.3) und ein Adapterstück (20). (3) Die Dämpfungseinrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen. (4) Das Adapterstück (20) (4.1) ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden; (4.2) ist drehfest mit der Dämpfungseinrichtung (11, 12) verbunden; (4.3) hat einen etwa zylinderförmigen Grundkörper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (26) ausgebildet ist. (5) Das Adapterstück (20) und die Dämpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) für den Deckel (2) oder den Sitz ausgebildet. 1. Unter Schutz gestellt ist hiernach – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – ein WC-Sitzgelenk und nicht eine WC-Keramik samt WC-Sitzgarnitur mit Sitzgelenk und auch nicht eine WC-Sitzgarnitur mit Sitzgelenk. Schutzgegenstand des Klagepatents ist damit allein ein WC-Sitzgelenk, welches zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik dient (Senat, Urt. v. 07.11.2013 – I-2 U 29/12, GRUR-RR 2014, 185, 187 – WC-Sitzgelenk I; Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19 – WC-Sitzgelenk II). Soweit es im Patentanspruch 1 einleitend WC-Sitzgelenk „ zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik “ (Merkmal (1)) heißt, handelt es sich bei der letzteren Angabe um eine Zweckangabe. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschränken dessen Gegenstand regelmäßig nicht auf den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion. Solche Angaben sind aber gleichwohl nicht bedeutungslos. Sie definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig dahin, neben der Erfüllung der weiteren räumlich-körperlichen Merkmale auch so ausgebildet zu sein, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendet werden oder die angegebene Funktion erfüllen kann. Er muss mithin objektiv geeignet sein, den angegebenen Zweck oder die angegebene Funktion zu erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 Rn. 17 – Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2018, 1128 Rn. 12 – Gurtstraffer). Aus der einleitenden Zweckangabe in Patentanspruch 1 folgt hier demgemäß nur, dass das WC-Sitzgelenk räumlich-körperlich so ausgestaltet ist, dass mit ihm eine WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik, d.h. an einem keramischen WC-Grundkörper, befestigt werden kann. Aus den Merkmalen (2.1), (2.2), (3), (3.1), (4.3) und (5), in denen eine Schwenkachse für einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur, eine Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur, ein in der Keramik befestigtes Befestigungsmittel und ein Scharnierdorn angesprochen werden, ergibt sich nichts anderes. Die in diesen Merkmalen erwähnten Teile gehören nicht zum Patentgegenstand. Das gilt insbesondere für den Scharnierdorn. Die vorgenannten Merkmale beschreiben vielmehr die Sitzgarnitur, für deren Befestigung das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusammenwirken des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenkes mit der WC-Sitzgarnitur sowie Keramik näher, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenks ergeben (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). Soweit die Beklagte aus dem Anspruchswortlaut, nach dem ein Adapterstück mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden ist, herleiten will, dass für das Befestigungsmittel in Gestalt des Scharnierdorns nichts anderes gelten könne als für die Dämpfungseinrichtung, weil das Adapterstück mit beiden vorgenannten Bauteilen jeweils drehfest verbunden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte übersieht, dass die Dämpfungseinrichtung nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs („WC-Sitzgelenk … mit einer Dämpfungseinrichtung“) zu dem unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenk gehört, wohingegen das Befestigungsmittel, also der Scharnierdorn, der WC-Keramik zugeordnet wird, in welcher er befestigt ist („… einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel“). 2. Das erfindungsgemäße WC-Sitzgelenk weist ein so genanntes Adapterstück auf (Merkmal (2.3)). Mit der Lage und Ausgestaltung dieses Adapterstücks, welches – ebenso wie die Dämpfungseinrichtung – ein Bauteil des unter Schutz gestelltenWC-Sitzgelenks ist, befassen sich die Merkmale (4.1), (4.2), (4.3) und (5). a) Unter dem dort beschriebenen „Adapterstück“ versteht der Fachmann im vorliegenden technischen Gesamtzusammenhang ein Bauteil eines WC-Sitzgelenks, durch das einerseits die in technischem Sinne adaptierte, also spezifisch angepasste Anbindung einer Dämpfungseinrichtung an den Adapter selbst realisiert wird und durch das andererseits die Verbindung zu der Keramik des WC-Grundkörpers gewährleistet wird (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19; BPatG, NU, Umdr. S. 9). b) Das besagte Adapterstück muss – anders als die Dämpfungseinrichtung – nichtnotwendig in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen sein. Patentanspruch 1 verlangt eine solche Aufnahme allein in Bezug auf die Dämpfungseinrichtung (Merkmal (3)). Hinsichtlich des Adapterstücks enthält der Patentanspruch keine entsprechende Vorgabe (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). c) In Merkmal (5) wird das Adapterstück dadurch charakterisiert, dass es selbst und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind. Damit ist zunächst jedenfalls eine axiale Ausrichtung des Adapterstücks in Richtung der Gelenkachse des WC-Sitzgelenks definiert, was durch die vorerwähnte Lagebeschreibung der Dämpfungseinrichtung in Merkmal (3) unterstrichen wird,wonach diese in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen werden soll (vgl. Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19; BPatG, NU, Umdr. S. 9). d) Die Struktur und räumliche Ausgestaltung des Adapterstücks werden in Merkmal (4.3) beschrieben. Danach hat das erfindungsgemäße Adapterstück einen etwazylinderförmigen Grundkörper. In diesem ist eine radiale „Sacklochbohrung“ ausgebildet. Die radiale Sacklochbohrung dient – wie unmittelbar aus Merkmal (4.3) folgt – zum Aufsetzen [des Adapterstücks und damit des Sitzgelenks] auf einen Scharnierdorn, der wiederum in der WC-Keramik verankert ist (vgl. Abs. [0025]; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187; Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19; BPatG, NU, Umdr. S. 10). aa) Unter einer „Sacklochbohrung“ versteht der Fachmann üblicherweise eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt, die also eine bestimmte, im Vollmaterial endende Tiefe hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 07.11.2013 (I-2 U 29/12, GRUR-RR 2014, 185, 187 f. – WC-Sitzgelenk) ausgeführt hat, lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass das Klagepatent mit „Sacklochbohrung“ etwas anderes meint, als eine Bohrung, die das Werkstück nicht vollständig durchdringt. Der Begriff „Sacklochbohrung“ beinhaltet insoweit die Vorgabe, dass ein vollständiger Durchtritt eines in die Bohrung eingreifenden Gegenstandes nicht möglich ist, sondern ein Anschlag für den Gegenstand, hier den Scharnierdorn, gebildet wird. Indem der Patentanspruch die in dem Adapterstück ausgebildete Bohrung nicht bloß als „Sacklochbohrung“, sondern als „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“ bezeichnet, wird der Sacklochbohrung eine konkrete Funktion zugeordnet, wobei der Fachmann der Funktionsangabe „zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“ entnimmt, dass die Sacklochbohrung so ausgestaltet sein soll, dass sie für einen korrespondierenden Scharnierdorn (Merkmal (4.3)), welcher in der WC-Keramik befestigt ist (Merkmal (4.1)), einen Aufsetzanschlag oder ein Widerlager bildet. Bei der klagepatentgemäßen „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“ handelt es sich demgemäß um eine Bohrung, die den Scharnierdorn aufnimmt, die aber den vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und die somit einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bildet (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187). Gefordert wird eine (Aufnahme-)Bohrung, die einen geschlossenen Boden aufweist, der einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bereitstellt (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 188). bb) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Sacklochbohrung mittels eines klassischen Bohrvorgangs erzeugt worden sein muss. Wenn das Klagepatent im Adapterstück eine radiale „Sacklochbohrung“ fordert, mit der das Adapterstück auf einen Scharnierdorn aufgesetzt werden kann, der seinerseits an der Keramik befestigt ist, so legt sich das Klagepatent mit dem Wort „Sackloch bohrung “ nicht auf einen bestimmten Herstellungsweg zum Erhalt eines Sacklochs für den Scharnierdorn, nämlich den eines Herausbohrens einer einseitig geschlossenen Öffnung aus dem Vollmaterial des Adapterstücks, fest. Dagegen spricht schon der Umstand, dass es sich bei Patentanspruch 1 um einen klassischen Sachanspruch handelt, für dessen Verwirklichung es prinzipiell auf das Vorhandensein der beanspruchten körperlichen und konstruktiven Merkmale ankommt, aber nicht darauf, wie diese vom Patent vorausgesetzten Erscheinungsformen verfahrenstechnisch hervorgebracht worden sind. Darüber hinaus spielt auch unter technischen Gesichtspunkten einzig und allein eine Rolle, dass im Adapterstück eine bodenseitig geschlossene Öffnung vorhanden ist, in die der Scharnierdorn eintauchen und in der er aufsitzen kann. Wie die besagte Form erhalten wurde – ob durch einen Bohrvorgang oder durch ein Modellieren, bei dem der Hohlraum sogleich bereitgestellt wird, oder sonst wie – hat für die technische Funktion, die der Sacklochbohrung im Rahmen der Erfindung zugeschrieben wird, ersichtlich keinerlei Bedeutung. Es liefe deshalb auf eine völlig willkürliche und deshalb patentrechtlich unangemessene Differenzierung hinaus, wenn bloß solche Adapterstücke als patentgemäß angesehen würden, deren Hohlraum für den Scharnierdorn durch Bohren erhalten wurde, solche Adapterstücke, bei denen derselbe räumlich-körperliche Zustand auf andere Weise herbeigeführt wurde und die technisch für die Zwecke der Erfindung nicht weniger taugen, jedoch als nicht patentgemäß beurteilt würden. Wenn im Patentanspruch 1 von einer „Sackloch bohrung “ die Rede ist, so versteht der Fachmann dies deshalb technisch sinnvoll als Umschreibung desjenigen räumlichen Zustandes (= bodenseitig geschlossener Aufsteckhohlraum im zylindrischen Adapterstück), der gegenständlich erhalten wird, wenn in ein Vollmaterial eine nicht durchgehende (= Sackloch-)Bohrung eingebracht wird. Nicht der Bohrvorgang ist wichtig, sondern das übliche Resultat eines solchen Bohrvorgangs. Die patentgemäße Sacklochbohrung kann demgemäß z.B. auch so hergestellt worden sein, dass ein Adapterstück mit einem bodenseitig geschlossenen Aufsteckhohlraum aus Kunststoff unter Verwendung einer Gießform hergestellt wird. Auch ist es beispielsweise möglich, die patentgemäße Sacklochbohrung so herzustellen, dass zunächst eine radiale Durchgangsbohrung in dem Adapterstück durch einen klassischen Bohrvorgang erzeugt und im Anschluss eine Öffnung dieser Durchgangsbohrung durch Einbringung eines geeigneten Materials verschlossen wird. Die Bohrung erhält auch auf diese Weise einen Boden und es wird so ebenfalls ein bodenseitig geschlossener Hohlraum geschaffen. Ebenso gut kann die Sacklochbohrung aber z.B. auch in der Weise erzeugt werden, dass zunächst eine Durchgangsbohrung in dem zylindrischen Grundkörper des Adapterstücks erzeugt und anschließend eine der beiden Öffnungen dieser Durchgangsbohrung mittels einer Kappe, Hülse oder durch ein sonstiges mit dem Adapterstück verbundenes Teil verschlossen wird. Dass bei einer solchen Ausführungsform das – mit einem bodenseitig verschlossenen Hohlraum versehene – Adapterstück zweiteilig und ggf. materialuneinheitlich ausgebildet ist, hat keine Bedeutung, weil das Klagepatent zur materialmäßigen Beschaffenheit des Adapterstücks (einstückig oder mehrteilig; Kunststoff oder Metall oder Materialkombination) keinerlei Vorgaben macht und irgendeine diesbezügliche Beschränkung vor dem technischen Hintergrund der Erfindung auch offensichtlich verfehlt wäre (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). 3. Das Adapterstück ist „drehfest“ mit einer Dämpfungseinrichtung verbunden (Merkmal (4.2)). Bei der klagepatentgemäßen Dämpfungseinrichtung handelt es sich, wie sich aus den Unteransprüchen 4 bis 6 und 10 sowie der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0014], [0022], [0023], [0026] [0027], [0028], [0030], [0031], [0033] und [0037]) ergibt, bevorzugt um einen Rotationsdämpfer, der aus einem Zylinder und einem Drehkolben besteht (Abs. [0023]). Wird ein solcher Rotationsdämpfer zum einen drehfest mit dem Adapterstück und zum anderen drehfest mit dem Sitz oder dem Deckel der WC-Garnitur verbunden, wie dies in Absatz [0010] der Patentbeschreibung beschrieben wird, ist es zur Erreichung der angestrebten Dämpfungswirkung zwingend erforderlich, dass entweder der Drehkolben oder aber der Zylinder im Verhältnis zum jeweils anderen Teil des Rotationsdämpfers verdreht werden kann (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 189). Bei dem Ausführungsbeispiel der Klagepatentschrift ist die drehfeste Verbindung zwischen dem Rotationsdämpfer und dem Adapterstück zwar dergestalt bewerkstelligt, dass eine drehfeste Verbindung zwischen dem Zylinder des Rotationsdämpfers und dem Adapterstück hergestellt ist (vgl. Abs. [0023], [0024]). Der maßgebliche Patentanspruch 1 macht aber keine Vorgaben dazu, wie und über welche Teile die drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterstück und der Dämpfungseinrichtung zu erfolgen hat. Er lässt damit bei der möglichen und bevorzugten Verwendung eines Rotationsdämpfers als Dämpfungseinrichtung offen, ob der Zylinder oder der Kolben drehfest mit dem Adapterstück zu verbinden ist. Für die Erzielung eines Bremsmoments zum Abbremsen der Absenkbewegung des Deckels oder Sitzes der WC-Sitzgarnitur kommt es bei der Verwendung eines Rotationsdämpfers mit einem in einem Zylinder geführten Kolben als Dämpfungseinrichtung nur darauf an, dass entweder der Kolben oder der Zylinder im Verhältnis zu dem jeweils anderen Bestandteil des Rotationsdämpfers drehbar ist, während der jeweils andere Teil des Rotationsdämpfers feststeht (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 190). Zur Verwirklichung des Merkmals (4.2) reicht es demgemäß – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – bei Verwendung eines Rotationsdämpfers als Dämpfungseinrichtung aus, wenn der Drehkolben des Rotationsdämpfers drehfest mit dem Adapterstück verbunden ist. Eine drehfeste Verbindung des Zylinders (Gehäuses) der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück wird nicht verlangt (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 190). Aus Absatz [0010] der Patentbeschreibung lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 190). Ebenso kann auch eine Zusammenschau der Merkmale (4.3) und (5) zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis führen. Adapterstück und Dämpfungseinrichtung können unabhängig davon als Schwenkachse für den Sitz oder den Deckel ausgebildet sein, ob im Falle eines Rotationsdämpfers der Zylinder oder der Drehkolben der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück drehfest verbunden ist. Soweit es in Absatz [0010] der Klagepatentschrift heißt, dass der Deckel und/oder der Sitz direkt auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück gelagert sind, werden hiermit die letztgenannten Bauteile in ihrer Gesamtheit angesprochen, bei der bevorzugten Verwendung eines Rotationsdämpfers als Dämpfungseinrichtung mithin der aus Zylinder und Drehkolben bestehende Rotationsdämpfer als solcher. Teil dieses Rotationsdämpfers ist auch der Kolben (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 190). Aus der in Rede stehenden Beschreibungsstelle kann im Übrigen, wie sogleich noch weiter ausgeführt wird, nicht hergeleitet werden, dass der Deckel und/oder Sitz auf beiden angesprochenen Bauteilen (Dämpfungseinrichtung und Adapterstück) direkt gelagert sein muss. Die von der Beklagten in erster Instanz in Bezug genommene DE 37 … (Anlage KAP3), zu der die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, dass aus dieser Druckschrift ein WC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 bekannt ist (Abs. [0002]), gibt zu einer anderen Auslegung keinen Anlass. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik nicht, dass bei diesem bloß jeweils das aus dem Befestigungselement (1, 2) austretende Ende des Drehkolbens („Achse“, 3) in einer Ausnehmung bzw. Befestigungslasche des Sitzes (7) und des Deckels (8) aufgenommen ist, so dass Sitz (7) und Deckel (8) nur auf den Enden des Drehkolbens (3) direkt gelagert sind. Von dem Gegenstand der DE 37… unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents außerdem dadurch, dass die Befestigungselemente (1, 2), die die Klagepatentschrift nicht als Gehäuse bzw. Zylinder der Dämpfungseinrichtung, sondern als Adapterstücke anzusehen scheint, nicht axial in Richtung der Gelenkachse ausgerichtet sind. Denn sie sind nicht derart an die Achse (3) mit der Dämpfungseinrichtung (4) angebunden, dass sie die Achse (3) jeweils in axialer Richtung bis zur Anbindung des Adapterstücks an die WC-Keramik fortsetzen. Sie bildet daher nicht im Sinne des Klagepatents zusammen mit der Dämpfungseinrichtung (4) die Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur aus. Im Übrigen weisen die Befestigungselemente keine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn auf. 4. Der Patentschutz bezieht sich auf ein Gelenk, mit dem eine WC-Sitzgarnitur gedämpft schwenkbar an der WC-Keramik gehalten wird (Merkmale (2.1) und (5)). a) Der vorgesehene Verwendungszweck bedingt mehrerlei: Erstens muss das Gelenk fest an der WC-Sitzgarnitur (die gegenüber der WC-Keramik verschwenkt werden soll) befestigt sein; zweitens muss das Gelenk eine ebenso feste Verbindung zur WC-Keramik besitzen (gegenüber der verschwenkt werden soll); drittens müssen die besagten Befestigungsmittel des Gelenks (für die Anbindung an die WC-Garnitur und für die Anbindung an die WC-Keramik) untereinander einen hinreichenden Zusammenhalt haben; viertens muss das Gelenk eine Schwenkachse bereitstellen, entlang der die WC-Sitzgarnitur gegenüber der WC-Keramik gedämpft verschwenkt werden kann (Abs. [0010], Sp. 1 Z. 56-58). Dabei ist sich der Fachmann – als solcher kann hier ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von WC-Sitzgelenken angesehen werden (BPatG, NU, Umdr. S. 8; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 187) – im Ausgangspunkt darüber im Klaren, dass die Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur horizontal liegt, während der Scharnierdorn an der WC-Keramik vertikal aufragt, so dass das zwischen WC-Sitzgarnitur und WC-Keramik vorgesehene Gelenk diese räumliche „Dissonanz“ konstruktiv bewältigen muss. Für alles Vorgenannte sieht das Klagepatent konkrete Lösungsmaßnahmen vor: - Die Abstützung des Gelenks an der WC-Keramik geschieht dadurch, dass das Adapterstück eine Sacklochbohrung besitzt, mit der das Adapterstück auf den vertikal aufragenden Scharnierdorn der WC-Keramik aufgesetzt werden kann (siehe oben unter 2. d)). - Die Verbindung des Gelenks zur WC-Sitzgarnitur wird dadurch bewerkstelligt, dass die (die WC-Garnitur abstützende) Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung aufgenommen wird, die in einer Befestigungslasche der WC-Sitzgarnitur ausgebildet ist (siehe oben unter 2. b)). - Die beiden peripheren Anbindungsstellen des Gelenks (sic.: Dämpfungseinrichtung in Bezug auf die WC-Sitzgarnitur; Adapterstück mit Sacklochbohrung in Bezug auf die WC-Keramik) sind untereinander gekoppelt, nämlich dadurch, dass die Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück verbunden ist (siehe oben unter 2. a)). - Damit sich eine gedämpfte Verschwenkbarkeit einstellt, ist vorgesehen, dass die Dämpfungseinrichtung verdrehfest mit dem Adapterstück verbunden ist (siehe oben unter 3.). Die besagte Anbindung gewährleistet, dass die Dämpfungseinrichtung ein geeignetes Widerlager (= Abstützung) für die von ihm kontrolliert (sic.: gedämpft) vorzunehmende Schwenkbewegung findet, und zwar über das Adapterstück und den Scharnierdorn an der stationären WC-Keramik. Mit den bisher erörterten Anspruchsmerkmalen (1) bis (4.3) wird – wie dargelegt – ein im Grundsatz funktionstaugliches Gelenk für die gedämpfte Verschwenkung einer WC-Sitzgarnitur gegenüber einer WC-Keramik erhalten. b) Darüber hinaus gibt das Klagepatent allerdings weiter vor, dass „ das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung als Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur ausgebildet sind “ (Merkmal (5)). Aufschluss über die technische Bedeutung dieses Merkmals liefern dem Fachmann die Nachteilsangaben in der Klagepatentbeschreibung zum vorbekannten Stand der Technik und die Vorteilsangaben zum Patentgegenstand. Aus ihnen erschließt sich, dass zur Ausbildung der Schwenkachse bisher ein „erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand“ betrieben wurde (Abs. [0007], Sp. 1 Z. 36-39), weswegen es – folgerichtig – das Anliegen des Klagepatents ist, ein – wie bisher – funktionsfähiges Gelenk zu schaffen, das mit einem „minimalen vorrichtungstechnischen Aufwand“ auskommt (Abs. [0008], Sp. 1 Z. 40-44). Aus Absatz [0010], Sp. 1 Z. 56 bis Sp. 2 Z. 7, der Klagepatentbeschreibung erfährt der Fachmann, was der Schlüssel für die Erreichung dieses Ziels ist, nämlich – u.a. – dasjenige, was Inhalt des Merkmals (5) ist. Am angegebenen Ort heißt es (Hervorhebungen hinzugefügt): „Dabei sind die Schwenkachsen , entlang denen die WC-Sitzgarnitur verschwenkbar ist, im Wesentlichen durch die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück gebildet – mit anderen Worten – der Deckel und/oder der Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert, so dass der vorrichtungstechnische Aufwand gegenüber herkömmlichen Lösungen, bei denen Schwenkachse und Dämpfungseinrichtung durch getrennte Elemente gebildet wurden, wesentlich verringert ist .“ Vor dem geschilderten Hintergrund wird der Fachmann Merkmal 5 dahin verstehen, dass es erfindungsgemäß nur das Dämpfungselement und das Adapterstück sind, die die Schwenkachse für die WC-Sitzgarnitur bereitstellen, es also für die Schwenkachse darüber hinaus keiner weiteren (den vorrichtungstechnischen Aufwand erhöhender) Bauteile bedarf. Merkmal (5) limitiert so gesehen die Vorrichtungsteile, aus denen die Schwenkachse patentgemäß gebildet wird, auf zwei, und reduziert damit den vorrichtungstechnischen Aufwand für die Schwenkachse auf diejenigen Bauteile, die das Gelenk sowieso aufweisen muss, nämlich den Rotationsdämpfer als Kernstück des gedämpften Gelenks und das damit drehfest verbundene Adapterstück, dessen es ebenfalls zwingend bedarf, um die Dämpfungseinrichtung mit ihrer horizontalen Schwenkachse an die auf Seiten der WC-Keramik gegebenen baulichen Verhältnisse, nämlich den vertikal aufragenden Scharnierdorn, anzuschließen (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). c) Merkmal (5) schließt hingegen eine Ausgestaltung nicht aus, bei der nur die Dämpfungseinrichtung in der Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist. Ebenso bedingt das Merkmal (5) keine Ausgestaltung, bei der die Dämpfungseinrichtung in ihrer Gesamtheit in der Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist. Weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung steht, dass die Dämpfungseinrichtung vollständig (in ihrer Gesamtheit) in der Aufnahmebohrung der Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen werden muss. Das kann der Fall sein, ist jedoch nicht zwingend. Angesichts der beabsichtigten Anbindung des Gelenks an die Garnitur ist es völlig ausreichend, die Dämpfungseinrichtung so weit in die Befestigungslasche eintauchen zu lassen, dass eine stabile und den Belastungen standhaltende Verbindung zwischen der Dämpfungseinrichtung und dem Sitz bzw. Deckel entsteht (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). Wenn es in dem vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Absatz [0010] der Klagepatentschrift auch heißt, dass der Deckel und/oder der Sitz „direkt“ auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück („diesen Bauelementen“) „gelagert“ sind, ist mit der dort angesprochen „direkten Lagerung“ eine Lagerung gemeint, bei der der vorrichtungstechnische Aufwand gegenüber herkömmlichen Lösungen, bei denen „Schwenkachse und Dämpfungseinrichtung“ durch getrennte Elemente gebildet werden, die Dämpfungseinrichtung also nicht zur Ausbildung der Schwenkachse herangezogen wird, wesentlich verringert ist. Von einer solchen Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents dadurch, dass bei ihm – im Wesentlichen (Abs. [0010], Sp. 1 Z. 58) – die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück die Schwenkachse für den Deckel oder Sitz ausbilden. Soweit aus der angesprochenen Beschreibungsstelle auch hervorgeht, dass der Sitz und/oder Deckel auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück gelagert sind, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass Sitz und/oder Deckel jeweils zwingend auf diesen beiden Bauteilen dergestalt gelagert sein müssen, dass beide Bauteile in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche des Sitzes oder Deckels platziert sein müssen. Denn nach dem maßgeblichen Anspruchswortlaut muss nur die Dämpfungseinrichtung in einer Aufnahmebohrung der Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen sein, so dass Sitz und/oder Deckel auch bloß auf der Dämpfungseinrichtung gelagert sein können, wobei es ausreichen kann, dass die Lagerung auf einem Teil der Dämpfungseinrichtung und nicht auf der Dämpfungseinrichtung in ihrer Gesamtheit erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Absätzen [0030] und [0031] der Klagepatentschrift, die ohnehin nur das Ausführungsbeispiel des Klagepatents betreffen. Diesbezüglich heißt es dort u.a., dass bei diesem der Sitz (4) über die Aufnahmebohrung (46) drehbar auf dem „Außenumfang des Adapterstücks (20)“ und „des zugeordneten Rotationsdämpfers (11)“ „gelagert“ ist. Außerdem wird gesagt, dass der Außenumfang der Rotationsdämpfer (11, 12), der Adapterstücke (20) und der Drehkolben (16) als „Schwenklager“ für den Sitz (4) wirken. In Absatz [0031] wird hingegen in Bezug auf den Deckel (2) gesagt, dass die Drehkolben (16) der beiden Rotationsdämpfer (11, 12) als „Schwenkachse“ wirken. In Patentanspruch 1 ist die „Schwenkachse“ angesprochen. Sieht man sich mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Deckel (2) in der Patentbeschreibung erwähnte „Schwenkachse“ die Figur 1 des Klagepatents an, ist zu erkennen, dass der Deckel (2) mit seinen Befestigungslaschen (36, 38) jeweils direkt allein auf dem Drehkolben (16) des Rotationsdämpfers gelagert ist. Dem ist zu entnehmen, dass das Klagepatent eine direkte Lagerung von Sitz oder Deckel auf der Dämpfungseinrichtung und dem Adapterstück nicht zwingend verlangt, sondern dass es ausreicht, dass die Dämpfungseinrichtung und das Adapterstück zusammen die Schwenkachse für den Sitz oder Deckel ausbilden und dass der Sitz oder Deckel dabei z.B. direkt auch lediglich auf dem Endabschnitt der Dämpfungseinrichtung gelagert sein kann (vgl. Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). Er muss mithin nicht notwendig auf dem Zylinder bzw. Gehäuse des Rotationsdämpfers gelagert sein. B. Hiervon ausgehend macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. 1. Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (1), (2.1) bis (2.3) und (3) verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht außer Streit. 2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal (4.1). Das Klagepatent schützt, wie ausgeführt, ein WC-Sitzgelenk, wobei das in der WC-Keramik zu befestigende Befestigungsmittel in Gestalt des Scharnierdorns als Teil der WC-Keramik nicht zum Patentgegenstand gehört. Merkmal (4) besagt demgemäß lediglich, dass das Adapterstück mit einem in einer Keramik befestigten Befestigungsmittel, nämlich dem in Merkmal (4.3) angesprochenen Scharnierdorn, verbunden werden kann. Das trifft auf das Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform unstreitig zu. 3. In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals (4.2) ist bei der angegriffenen Ausführungsform das Adapterstück auch drehfest mit der Dämpfungseinrichtung verbunden. Dass die drehfeste Verbindung über den Kolben (16) und nicht über den Zylinder (14) des Rotationsdämpfers (11; 12) hergestellt ist, steht der Verwirklichung des Merkmals (4.2) nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 eine drehfeste Verbindung des Gehäuses der Dämpfungseinrichtung mit dem Adapterstück nicht verlangt. Eine drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterstück und der Dämpfungseinrichtung im Sinne des Klagepatents ist bei Verwendung eines Rotationsdämpfers als Dämpfungseinrichtung vielmehr auch dann gegeben, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – der im Zylinder sitzende und aus diesem herausragende Drehkolben mit dem Adapterstück drehfest verbunden ist. 4. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht ferner das Merkmal (4.3). a) Allerdings lässt sich eine (äquivalente) Verwirklichung dieses Merkmals nicht mit den vom Landgericht angestellten Erwägungen begründen. aa) Das Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform verfügt über einen zylinderförmigen Grundkörper aus Kunststoff. In diesem Kunststoffkörper (20) ist eine radiale durchgehende Bohrung (24) mit einer unteren und einer oberen Öffnung ausgebildet, wobei es sich bei dieser Bohrung unstreitig um eine Stufenbohrung handelt. Etwa im unteren/mittleren Bereich weist diese eine Ringschulter auf. bb) Zutreffend ist, dass es sich bei einer im Adapterstück ausgebildeten Stufenbohrung prinzipiell um ein patentrechtlich äquivalentes Mittel handelt (vgl. im Einzelnen Senat, GRUR-RR 2014, 185, 191 ff.). Eine im Adapterstück ausgebildete Stufenbohrung mit einer Ringschulter entfaltet die gleiche Wirkung wie die im Patentanspruch benannte „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“. Bei der Montage taucht der Scharnierdorn in die Stufenbohrung ein, kann diese aber aufgrund der an ihrer Innenumfangswandung ausgebildeten Ringschulter nicht vollständig durchstoßen. Die Ringschulter übernimmt die Funktion des Bodens einer Sacklochbohrung: Sie verhindert einen vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung und ermöglicht es dem Sitzgelenk, sich auf dem in der Stufenbohrung aufgenommenen Scharnierdorn, an dem eine korrespondierende Ringschulter ausgebildet ist, abzustützen, so dass die Sitzgarnitur einen ausreichenden Abstand zur WC-Keramik hat und frei schwenken kann. cc) Richtig ist auch, dass es einer Verwirklichung des Merkmals (4.3) nicht schon entgegensteht, dass die in dem Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform ausgebildete Stufenbohrung mit ihrer Ringschulter für die mit der angegriffenen Ausführungsform mitgelieferten, konkret verwendeten Scharnierdorne tatsächlich kein Aufsetzlager bildet, weil der für die angegriffene Ausführungsform vorgesehene Scharnierdorn nicht an die an der Innenumfangswandung der Bohrung ausgebildete Ringschulter anstößt. Da das Klagepatent ein WC-Sitzgelenk schützt und der in der WC-Keramik zu befestigende Scharnierdorn als Teil der WC-Keramik nicht zum Patentgegenstand gehört, kommt es für die Verletzungsfrage nicht darauf an, ob bei einer streitbefangenen Ausführungsform mit einem für diese vorgesehenen Scharnierdorn die Sacklochbohrung bzw. die äquivalente Stufenbohrung tatsächlich für diesen Scharnierdorn einen Aufsetzanschlag bildet. Die in dem Adapterstück des WC-Sitzgelenks ausgebildete Sacklochbohrung bzw. (äquivalente) Stufenbohrung muss nur räumlich-körperlich so ausgebildet sein, dass sie mit einem technisch und wirtschaftlich sinnvoll konstruierbaren Scharnierdorn derart zusammenwirken kann, dass sie diesen aufnimmt und einen Durchtritt des Scharnierdorns verhindert, indem sie mit ihrem Boden einen Aufsetzanschlag für diesen bildet. Ob es einen entsprechend dimensionierten Scharnierdorn, der derart mit dem angegriffenen WC-Sitzgelenk zusammenwirken kann, am Markt gibt und ob ein solcher Scharnierdorn in die Sacklochbohrung des in Patentanspruch 1 beschriebenen WC-Sitzgelenks eingesetzt wird, ist für die schutzbeanspruchte technische Lehre und deren Benutzung unerheblich (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). dd) Zu beachten ist jedoch, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Adapterstück (20) in einer mittigen Außenhülse (100) platziert ist. Die Außenhülse (100) weist dort, wo das jeweilige Adapterstück (20) seinen Platz findet, unten eine Öffnung (103) auf, welche mit einer im Adapterstück ausgebildeten Bohrung (24) fluchtet, so dass ein Scharnierdorn (26) von unten her durch diese Öffnung (103) in die Bohrung (24) im Adapterstück (20) eintreten kann. Wie die Beklagte in zweiter Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, ist in diese Öffnung (103) jeweils ein hohlzylindrischer Stopfen eingesteckt (103), dessen Wanddicke der Kreisringbreite der Ringschulter der im Adapterstück (20) ausgebildeten Stufenbohrung entspricht. Der Stopfen erstreckt sich durch die Öffnung (103) der Außenhülse (100) entlang der im Adapterstück (20) ausgebildeten Bohrung (24) zu der Ringschulter. Er füllt damit die Stufe in der Bohrung (24) aus und nimmt der im Adapterstück ausgebildeten Bohrung ihre Eignung als Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn. Da die Stufe in der Bohrung durch den Stopfen ausgefüllt wird, kann diese weder für den mitgelieferten Scharnierdorn noch für einen anderen denkbaren Scharnierdorn einen Aufsetzanschlag bilden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist in zweiter Instanz zu berücksichtigen. Das gilt schon deshalb, weil der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen gilt. Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel” im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zu Grunde zu legen (BGHZ 161, 138, 141 ff. = NJW 2005, 291; BGHZ 166, 29 = NJW-RR 2006, 630 Rn. 6; BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434 Rn. 9 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 755 Rn. 5; NJW 2009, 2532 Rn. 19). (1)Unter diesen Umständen kann nicht auf die an der Innenumfangswandung der Bohrung ausgebildete Ringschulter abgestellt werden, da diese sich bei der in Rede stehenden WC-Sitzgarnitur, so wie sie die Beklagte anbietet und in Verkehr bringt, nicht als Aufsetzanschlag für einen an der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn eignet. Durch den in die Öffnung in der Außenhülse eingesetzten Stopfen ist die entsprechende Eignung der im Adapterstück ausgebildeten Stufenbohrung zunichte gemacht. Ist dem so, muss eine Patentverletzung ausscheiden. Zwar reicht es grundsätzlich für eine unmittelbare Patentverletzung, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform aufgrund ihrer gegebenen Konstruktion objektiv in der Lage ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ist dies der Fall, ist es unerheblich, ob diese Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen herbeizuführen. Deswegen ist eine Patentverletzung auch gegeben, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdrücklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre nur objektiv möglich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Unabdingbare Voraussetzung für eine Patentverletzung ist gleichwohl stets, dass die angegriffene Ausführungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Nur wenn dies feststellbar ist, kann sich ggf. die weitere Frage anschließen, ob diese auch objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Das stimmt inhaltlich mit der Rechtsprechung überein, dass, wenn eine Ausführungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren räumlich-körperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, es sich bei der Prüfung der Patentverletzung grundsätzlich erübrigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel; GRUR 1991, 436 – Befestigungsvorrichtung II). Vorliegend verfügt die angegriffene Ausführungsform in dem Zustand, den sie im Zeitpunkt ihres Angebots und Inverkehrbringens hat, infolge des in die Öffnung der Außenhülse eingesteckten Stopfens nicht über eine Stufenbohrung, die einen Aufsetzanschlag für einen Scharnierdorn bilden kann. Deutlich wird dies an einem Vergleich: Sieht ein Patent beispielsweise vor, dass zwei Bauteile über ein Gelenk miteinander verbunden sind, so mag es eine Ausführungsform geben, bei der zwischen den besagten Bauteile ein Gelenk ausgebildet ist; wird dieses Gelenk jedoch in seiner Funktion dadurch stillgelegt, dass das Gelenk übergreifende starre Verbindungsmittel angebracht werden, so kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Bauteile gelenkig miteinander verbunden sind. Ganz ähnlich verhält es sich hier, weil der in die Stufenbohrung des Adapterstücks eingeführte Stopfen deren Stufe ausfüllt, so dass eine stufenlose Durchgangsbohrung entsteht. (2) Da Patentgegenstand nur ein WC-Sitzgelenk ist, das aus einer Dämpfungseinrichtung und einem Adapterstück besteht, ist zwar zu erwägen, dass es für die Verletzungsfrage allein auf das bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Adapterstück (20) ohne den Stopfen ankommt. Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, weil die mittige Außenhülse (100) das jeweilige Adapterstück (zumindest teilweise) aufnimmt und sie auch den Betätigungsmechanismus für die jeweilige Verriegelungsanordnung der Sitzgelenke beherbergt. Die Außenhülse und der in ihre Öffnung eingesetzte Stopfen ist deshalb den WC-Sitzgelenken der angegriffenen Ausführungsform zuzuordnen. Das muss jedenfalls deshalb gelten, weil der in die Öffnung (103) in der mittigen Außenhülse (100) eingesetzte Stopfen auch in die im Adapterstück (20) ausgebildete Bohrung eingreift. Für die Verletzungsfrage ist deshalb auf die angegriffene Ausführungsform, so wie sie von der Beklagten angeboten und in den Verkehr gebracht wird, abzustellen und es ist vom Ausgangspunkt des Landgerichts zu prüfen, ob bei diesem im Adapterstück eine Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist. Dies ist – wie ausgeführt – im Hinblick auf den in die Öffnung in der mittigen Außenhülse eingesteckten hohlzylindrischen Stopfen zu verneinen. (3) Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Kunden der Beklagten die Stopfen entfernen würden und dies der Beklagten zuzurechnen wäre. Der Senat hat insoweit bereits wiederholt entschieden, dass es im Grundsatz zwar auf den Zustand des Liefergegenstandes ankommt, den dieser im Zeitpunkt seines Angebots und Inverkehrbringens hat, nach der Lieferung vorgenommene Veränderungen, die erstmals die patentgerechte Konstitution ergeben, allerdings dann beachtlich sind, wenn sie dem Lieferanten zurechenbar sind, was namentlich der Fall ist, wenn der Lieferant den allerletzten Herstellungsakt seinem Abnehmer überlässt, indem er ihn anweist, an dem Liefergegenstand diejenige Veränderung vorzunehmen, die zur Merkmalsverwirklichung führt. Unter solchen Umständen muss sich der Lieferant, weil er seinen Abnehmer entsprechend instruiert, so behandeln lassen, als hätte er die fragliche Veränderung an dem Liefergegenstand, statt sie dem Abnehmer anzuvertrauen, selbst vorgenommen (vgl. Senat, Urt. v. 24.02.2011 – I-2 U 122/09, InstGE 13, 78 = BeckRS 2011, 8375 – Lungenfunktionsmessgerät; Urt. v. 13.02.2014 – I-2 U 93/12, BeckRS 2014, 5736 – Folientransfermaschine; Urt. v. 27.04.2017 – I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 – Prüfstandsparametrierung; GRUR-RR 2020, 289 Rn. 54 – Repeater; vgl. ferner OLG Düsseldorf [15. ZS], GRUR-RR 2016, 97, 101 – Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 19.07.2018 – I-15 U 43/15, BeckRS 2018, 22632). Dafür hat die Klägerin im Streitfall allerdings nichts vorgetragen und hierfür ist auch nichts ersichtlich. (4) Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, dass Abnehmer der Beklagten die in Rede stehende WC-Sitzgarnitur ohne die mittige Außenhülse (und damit auch ohne die Stopfen) verwenden und eine solche Verwendung der Beklagten zuzurechnen ist. b) Die angegriffene Ausführungsform entspricht aber dennoch den Vorgaben des Merkmals (4.3). aa) Das in der mittigen Außenhülse platzierte Adapterstück (20) der angegriffenen Ausführungsform hat zwar eine durchgehende Bohrung mit einer unteren und einer oberen Öffnung. Es verfügt aber gleichwohl über einen „bodenseitig“ (oben) verschlossenen Hohlraum zur Aufnahme des Scharnierdorns, und zwar dank der Umfangswand (genauer: Innenwand) der das Adapterstück aufnehmenden Außenhülse (100), die die im Kunststoffmaterial des Adapterstücks (20) vorgesehene durchgehende Bohrung auf einer Seite (der oberen Seite) verschließt. Die untere Öffnung bleibt hingegen frei, weil die Umfangswand der das Adapterstück umgebenden Außenhülse eine passende Öffnung aufweist, die zu der im zylinderförmigen Kunststoffkörper ausgebildeten Bohrung ausgerichtet ist, so dass ein Scharnierdorn bestimmungsgemäß in die Bohrung eingeführt werden kann. Bei der die Bohrung an der oberen Seite verschließenden Außenhülse handelt es sich zwar um kein Teil, das nur den Kunststoff-Adapterkörper (20) im Sinne einer eigenen Hülle umschließt. Ob die Sacklochbohrung in Gestalt eines bodenseitig verschlossenen Hohlraums zur Aufnahme des Scharnierdorns dadurch geschaffen wird, dass eine im zylindrischen Grundkörper des Adapterstücks ausgebildete Durchgangsbohrung auf einer Seite z.B. durch eine passgenau auf den Grundkörper fest aufgepresste, lediglich diesen umgebende und damit eindeutig dem Adapterstück zuzuordnende Hülse oder dergleichen verschlossen wird, oder dadurch, dass der zylindrische Grundkörper vollständig in einer ihn umschließenden Hülse aufgenommen wird, welche Hülse ihn außerdem überragt, d.h. länger als dieser ausgebildet ist, ist für die Zwecke der Erfindung indes ohne Belang. Es kommt aus den bereits angeführten Gründen allein darauf an, dass im Adapterstück ein bodenseitig geschlossener Aufsteckhohlraum vorhanden ist, in den der Scharnierdorn eintauchen und auf dessen Boden er aufsitzen kann (vgl. Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19). Das ist auch bei der hier angegriffenen Ausführungsform der Fall. Zumindest der Teil der Außenhülse, der auch das Adapterstück aus Kunststoff umgibt und auf der einen Seite die Öffnung der in diesem ausgebildeten Bohrung verschließt, kann auch dem Adapter zugeordnet werden. Denn die Außenhülse umgibt diesen im Sinne einer Verkleidung und bildet zusammen mit diesem eine Sacklochbohrung aus. Dass das Adapterstück bei der angegriffenen Ausführungsform zweiteilig und materialuneinheitlich ausgebildet ist, hat keine Bedeutung, weil das Klagepatent zur materialmäßigen Beschaffenheit des Adapterstücks keinerlei Vorgaben macht. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn im Grundkörper des Adapterstücks verortet sein müsse und bei der angegriffenen Ausführungsform im Grundkörper des Adapterstücks (20) nur eine reine Durchgangsbohrung ohne inneren Anschlag vorgesehen sei. Die mittige Außenhülse (100) der angegriffenen Ausführungsform hat ebenfalls eine Zylinderform, weshalb sie zusammen mit dem in ihr platzierten zylinderförmigen Adapter-Kunststoffkörper (20) als ein Adapterstück mit einem etwa zylinderförmigen Grundkörper angesehen werden kann. In dem von dem Adapter-Kunststoffkörper und der Außenhülse gebildeten Adapterstück ist, wie bereits ausgeführt, eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet. bb) Ob die in dem Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform ausgebildete Boh-rung mit ihrem von der Innenwandung der mittigen Außenhülse gebildeten Boden für die mit der angegriffenen Ausführungsform mitgelieferten, konkret verwendeten Scharnierdorne tatsächlich ein Aufsetzlager bildet, ist ohne Bedeutung. Insoweit kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben des Merkmals (4.3) schon mit Blick auf den konkret verwendeten Scharnierdorn entspricht, weil der Durchtritt des Scharnierdorns durch die Durchgangsbohrung in dem Adapter-Kunststoffkörper nicht behindert wird, wenn die Verriegelungsanordnung gedrückt wird, und/oder weil bei einer Druckbelastung auf den Deckel oder Sitz die Spitze des konkret verwendeten Scharnierdorns bis zur Innenwandung der mittigen Außenhülse vordringt und erst dort angehalten wird. Auch wenn man davon ausgeht, dass die in dem Adapterstück der angegriffenen Ausführungsform ausgebildete Bohrung mit ihrem von der Innenwand der Außenhülse gebildeten Boden für den mitgelieferten, konkret verwendeten Scharnierdorn kein Aufsetzlager bildet, weil der für die angegriffene Ausführungsform vorgesehene Scharnierdorn nicht an dem durch die Innenwand der Außenhülse gebildeten Boden der Bohrung des Adapterstücks anstößt, sondern die Sitzgarnitur allein durch die Verriegelungsanordnung bzw. deren halbkreisförmigen Vorsprung, der durch eine Feder so vorgespannt ist, dass er im zusammengebauten Zustand in eine an dem Scharnierdorn vorgesehene komplementäre Ringnut einschnappt, gehalten wird, steht dies einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals (4.2) nicht entgegen. Es kommt – wie ausgeführt – bloß darauf an, ob ein Scharnierdorn technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein patentgemäßes Zusammenwirken mit dem streitbefangenen WC-Sitzgelenk erlaubt Das ist zweifellos der Fall. Ein Scharnierdorn muss, damit er schon bei der Montage an den von der Innenwand der Außenhülse gebildeten Boden der Sacklochbohrung der angegriffenen Ausführungsform zum Anschlag kommt, nur etwas anders dimensioniert sein als die von der Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform mitgelieferten Scharnierdorne. cc) Der bei der angegriffenen Ausführungsform in die Bohrung eingreifende halbkreisförmig ausgebildete Vorsprung der Verriegelungsanordnung steht – worauf vorsorglich hinzuweisen ist – einer Verwirklichung des Merkmals (4.3) auch ansonsten nicht entgegen. Das Klagepatent fordert nicht, dass die radiale Sacklochbohrung das einzige Mittel zur Befestigung des WC-Sitzgelenks an der WC-Keramik ist (Senat, GRUR-RR 2014, 185, 188 f.). Patentanspruch 1 schließt die Verwendung zusätzlicher Befestigungsmittel nicht aus. Das Adapterstück muss anspruchsgemäß nur so ausgebildet sein, dass das WC-Sitzgelenk zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an der WC-Keramik mit seinem Adapterstück über das in dessen zylindrischem Grundkörper ausgebildete Sackloch auf einen in der WC-Keramik verankerten Scharnierdorn aufgesetzt und die Sitzgarnitur so an der WC-Keramik befestigt werden kann. Mehr als die Gewährleistung einer solchen Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterstücks verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass die WC-Sitzgarnitur allein durch die im Adapterstück des Sitzgelenks ausgebildete Sacklochbohrung in einer Weise an dem WC-Grundkörper befestigbar ist, dass die Sitzgarnitur sicher gehalten wird und/oder nicht mehr einfach von dem in der Keramik verankerten Scharnierdorn abgezogen werden kann. Auch schließt das Klagepatent eine Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterstück durch zusätzliche Mittel nicht aus. Vielmehr beansprucht Unteranspruch 2 Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 mit einer Schnappverbindung zur Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterstück. So erfolgt bei dem in Figur 2 gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung die Verriegelung zwischen dem Scharnierdorn (26) und dem Adapterstück (20) ebenfalls über eine Schnappverbindung, die beispielsweise durch einen Feder- oder O-Ring gebildet ist, der in die Innenumfangswandungen der Sacklochbohrung (24) eingesetzt ist und in eine Umfangsnut des Scharnierdorns eingreift (vgl. Abs. [0025]). c) Das Merkmal (4.3) wäre im Übrigen auch dann verwirklicht, wenn man die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Außenhülse (100) nicht dem Adapterstück zurechnen und eine wortsinngemäße Benutzung verneinen wollte. In diesem Fall wäre das Merkmal (4.2) jedenfalls äquivalent erfüllt (vgl. auch Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19; zu den Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenzsiehe z.B.: BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 18 – Kochgefäß; Senat, GRUR-RR 2014, 185, 191 – WC-Sitzgelenk, jew. m. w. Nachw.). aa) Die erforderliche Gleichwirkung ist gegeben. Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Bohrung mit einer Begrenzung nach oben hin durch eine das Adapterstück (20) umgebende Außenhülse (100) entfaltet die gleiche Wirkung wie die im Patentanspruch benannte „Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“, die in einem Vollmaterial des Adapterstücks endet. Die klagepatentgemäße „Sacklochbohrung“ nimmt den in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn bei der Montage auf, verhindert einen vollständigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung und kann auch einen Aufsetzanschlag für den Scharnierdorn bilden. Diese patentgemäße Wirkung tritt bei Verwendung eines entsprechend dimensionierten Scharnierdorns auch bei der angegriffenen Ausführungsform ein. Bei der Montage kann ein entsprechend dimensionierter Scharnierdorn in die Bohrung des Adapterstücks eintauchen, diese aber aufgrund der am oberen Ende der Bohrung vorgesehenen Innenwandung der Außenhülse nicht durchstoßen. Die Außenhülse übernimmt die Funktion des Bodens einer in dem Adapterstück ausgebildeten Sacklochbohrung: Sie verhindert einen weiteren Durchtritt des Scharnierdorns und ermöglicht es dem Sitzgelenk, sich auf einem in der Bohrung aufgenommenen, entsprechend dimensionierten Scharnierdorn abzustützen. Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abwandlung wirkt damit wie eine Sacklochbohrung, die in dem Vollmaterial endet, in dem sie erzeugt wurde, oder die an einem anderen Material des Adapterstücks selbst endet. bb) Der Fachmann konnte das bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte abgewandelte Mittel auch ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden. Bei Lektüre der Klagepatentschrift ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass eine Sacklochbohrung, die in dem Vollmaterial endet, in dem sie erzeugt wurde, nicht erforderlich ist, sondern nur eine Bohrung mit einem eine Sacklochbohrung auszeichnenden Boden vorgesehen sein muss, wobei dieser Boden auch aus einem anderen Material bestehen kann. Wie der die Bohrung auf der einen Seite begrenzende Boden geschaffen wird, ist für die Zwecke des Klagepatents ohne Belang. So kann eine Bohrung mit einem die Bohrung nach oben begrenzenden Boden – wie ausgeführt – z.B. so hergestellt werden, dass zunächst eine radiale Durchgangsbohrung in dem zylinderförmigen Adapterstück erzeugt wird und das obere Ende dieser Bohrung anschließend mit einem Werkstoff als Füllmaterial verschlossen wird. Ebenso kann die obere Öffnung der zunächst erzeugten Durchgangsbohrung z.B. mittels einer im Bereich der Bohrung fest auf das Adapterstück aufgepressten Hülse verschlossen werden. Genauso gut kann aber auch eine Außenhülse vorgesehen werden, die das Adapterstück vollständig oder teilweise in sich aufnimmt. Eine solche Abwandlung liegt aus Sicht des Fachmanns schon deshalb nahe, weil es sinnvoll sein kann, das Adapterstück aus optischen Gründen ganz oder teilweise mit einer Hülse zu verkleiden. Für den Fachmann, der dies in Betracht zieht, liegt es auf der Hand, dass in diesem Fall auf eine in dem typischerweise aus Kunststoff hergestellten Adapterstück ausgebildete Sacklochbohrung verzichtet und stattdessen auch einfach eine durchgehende Bohrung in dem Adapterstück ausgebildet werden kann, deren eine Öffnung von der ohnehin vorgesehenen Außenhülse verschlossen wird. cc) Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, orientieren sich auch am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre. Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch aufgrund der im Anspruch selbst enthaltenen Funktionsangabe „zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn“, dass es dem Patentanspruch entscheidend auf die der in dem Adapterstück ausgebildeten radialen Bohrung zugewiesene Funktion ankommt. Wie der für eine Sacklochbohrung typische Boden, der die radiale Bohrung nach oben hin begrenzt, geschaffen wird, ist für die Zwecke des Klagepatents offensichtlich ohne Belang. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass die radiale Bohrung den Scharnierdorn aufnimmt und einen Durchtritt des Scharnierdorns durch eine obere Begrenzung verhindert und dabei zugleich einen Aufsetzanschlag bereitstellt, der gewährleistet, dass eine zugehörige Sitzgarnitur über das Sitzgelenk auf den in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn aufgesetzt werden kann. dd) Ob das Merkmal (4.3) auch im Hinblick auf den in die Bohrung des Adapterstücks ragenden halbreisförmigen Vorsprung der Verriegelungsanordnung äquivalent erfüllt ist, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner weiteren Erörterung und Entscheidung. 5. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht schließlich auch das Merkmal (5). Das Adapterstück und die Dämpfungseinrichtung sind bei ihr als Schwenkachse für den Deckel bzw. Sitz im Sinne dieses Merkmals ausgebildet. aa) Das jeweilige Adapterstück ist bei der angegriffenen Ausführungsform so angeordnet, dass es ebenso wie der jeweilige Rotationsdämpfer axial in Richtung der Gelenkachse des WC-Sitzgelenks ausgerichtet ist. bb) Die mittige Außenhülse (100), in der das jeweilige Adapterstück (20) zumindest teilweise aufgenommen ist, leistet unstreitig keinen unverzichtbaren Beitrag zur Ausbildung der Schwenkachse zwischen der WC-Keramik und der WC-Sitzgarnitur, und zwar weder mit seinem das jeweilige Adapterstück nicht umschließenden Abschnitt noch mit seinem das jeweilige Adapterstück umgebenden Abschnitt. cc) Dass der Deckel und (nach den Angaben der Beklagten auch) der Sitz nicht auf dem Rotationsdämpfer und dem Adapterstück, sondern nur auf dem Rotationsdämpfer, nämlich der Sitz jeweils auf dem Außenmantel des Zylinders des Rotationsdämpfers und der Deckel jeweils auf dem vorspringenden Endabschnitt des Rotationsdämpfers direkt gelagert ist, steht einer Verwirklichung des Merkmals (5) nicht entgegen. Denn der Sitz und/oder Deckel können, wie bereits ausgeführt, auch bloß auf der Dämpfungseinrichtung gelagert sein, wobei es ausreicht, dass die jeweilige Lagerung auf einem Teil der Dämpfungseinrichtung und nicht auf der Dämpfungseinrichtung in ihrer Gesamtheit erfolgt. Ebenso muss die Lagerung nicht notwendig auf dem Zylinder bzw. Gehäuse erfolgen, was bei der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf den Sitz allerdings sogar der Fall ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob bei der angegriffenen Ausführungsform das Adapterstück, wie von der Klägerin geltend gemacht, teils in die Aufnahmebohrung der Befestigungslasche des Sitzes eintaucht. D. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung durch die angegriffene Ausführungsform zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung sowie zum Rückruf der patentverletzenden WC-Sitzgelenke und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil grundsätzlich zutreffend dargelegt; auf diese – von der Berufung nicht gesondert angegriffenen – Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zur ergänzen ist lediglich Folgendes: 1. Da eine wortsinngemäße Patentverletzung vorliegt, kann der Unterlassungstenor entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents gefasstwerden. 2. Die Anträge auf Auskunft und Rechnungslegung und die hierauf beruhenden Urteilsaussprüche des landgerichtlichen Urteils beziehen sich aufgrund ihres Rückbezugs auf den Antrag zu I. 1. bzw. den Tenor zu I. 1. nur auf die WC- Sitzgelenke . Gleiches gilt für den Schadensersatzfeststellungsantrag (und den entsprechenden Feststellungsausspruch zu II. des landgerichtlichen Urteils), der sich seinem Wortlaut nach infolge des Rückbezugs auf den Antrag zu I. 1. ebenfalls nur auf das unter Schutz gestellte WC-Sitzgelenk bezieht. 3. Der Vernichtungsausspruch (Tenor zu III. des LG-Urteils) betrifft entsprechend dem von der Klägerin zuletzt gestellten Berufungsantrag ebenfalls nur die patentverletzenden WC-Sitzgelenke. Außerdem ist im Urteilsausspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils die Angabe „Treuhänder“ durch das Wort „Gerichtsvollzieher“ zu ersetzen gewesen. 4. Der in zweiter Instanz präzisierte Rückrufantrag, welcher sich auf „WC-Sitzgelenke samt WC-Sitzgarnitur“ bezieht, ist nicht zu beanstanden. Denn der Rückruf der gesamten Sitzgarnitur stellt die vollständige Rückgabe der patentverletzenden Sitzgelenke sicher. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten ein Interesse an den WC-Garnituren ohne die zugehörigen (patentverletzenden) Sitzgelenke haben (vgl. Senat, Urt. v. 07.11.2013 – 2 U 29/12, BeckRS 2013, 2006; Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19) 5. Die Klägerin kann Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form beanspruchen. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Geschäftswelt kann der Gläubiger des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs regelmäßig vom Schuldner desselben verlangen, die Auskunft und Rechnungslegung in elektronisch auswertbarer Form zu erhalten. Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden können – also beispielsweise Microsoft Excel. Nicht genügend ist dagegen die Übermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (außer im Rahmen der Belegvorlage; Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19 m. w. Nachw.). Es entspricht den heutigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, dass die entsprechenden Daten beim Schuldner bereits digital verfügbar sind. Dementsprechend ist es ihm regelmäßig möglich und zumutbar, dem Gläubiger dasjenige elektronische Element zu überlassen, das ohnehin die Basis einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Papierform bildet. Der Schuldner wird hierdurch offensichtlich nicht belastet und dem Gläubiger wird die Verwertung der Auskünfte zum Zwecke der weiteren Rechtsverfolgung entscheidend erleichtert. Liegen die entsprechenden Daten dem Schuldner ausnahmsweise nur in analoger Form vor, ist es ihm ein Leichtes, dies im Verletzungsprozess einzuwenden und seinen Einwand mit entsprechendem Sachvortrag zu untermauern. Unterbleibt dies, wie hier, besteht regelmäßig kein Grund, dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form zu versagen (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19.) Gegen die hier von der Klägerin begehrte elektronische Form der Auskunft und Rechnungslegung erhebt die Beklagte vorliegend im Übrigen auch keine Einwände. 6. Soweit Internetwerbung in Rede steht, umfasst die Rechnungslegung Angaben über die verwendete Domain, die Zugriffszahlen und die Schaltungszeiträume (Senat, Urt. v. 25.06.2020 – I-2 U 54/19 m. w. Nachw.). Soweit die Klägerin ursprünglich im Rahmen der Rechnungslegung von der Beklagten in Bezug auf „direkte Werbung“ die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Empfänger begehrt hat, hat sie ihre Klage in zweiter Instanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, weshalb der entsprechende Zusatz im Rechnungslegungstenor des landgerichtlichen Urteils zu streichen gewesen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.