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Urteil

6 Kart 10/19 (OWi)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0817.6KART10.19OWI.00
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Leitsätze

1. Die Rücknahme des Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren ist im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung einer erstinstanzlichen Bußgeldentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur mit Zustimmung des Gegners – hier der Generalstaatsanwaltschaft – nach §§ 71 OWiG, 411 Abs. 2 Satz 3, 303 StPO möglich, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Juni 1970, 5 StR 602/69, NJW 1970, 1512).

2. § 74 Abs. 2 OWiG findet als allgemeine Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts in Kartellbußgeldverfahren und insbesondere auch in Bezug auf juristische Personen als Nebenbetroffene Anwendung. Dem steht § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO nicht entgegen. Im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens der gesetzlichen Vertreter einer Nebenbetroffenen, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, besteht daher die Möglichkeit, den Einspruch der Nebenbetroffenen zu verwerfen.

Tenor

Der Einspruch der Nebenbetroffenen vom 15. Januar 2016 gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 23. Dezember 2015 (Az.: B 10 - 47111 - Kh - 50/14) wird verworfen.

Die Nebenbetroffene trägt auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschrift: § 74 Abs. 2 OWiG

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme des Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren ist im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung einer erstinstanzlichen Bußgeldentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur mit Zustimmung des Gegners – hier der Generalstaatsanwaltschaft – nach §§ 71 OWiG, 411 Abs. 2 Satz 3, 303 StPO möglich, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Juni 1970, 5 StR 602/69, NJW 1970, 1512). 2. § 74 Abs. 2 OWiG findet als allgemeine Vorschrift des Ordnungswidrigkeitenrechts in Kartellbußgeldverfahren und insbesondere auch in Bezug auf juristische Personen als Nebenbetroffene Anwendung. Dem steht § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO nicht entgegen. Im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens der gesetzlichen Vertreter einer Nebenbetroffenen, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, besteht daher die Möglichkeit, den Einspruch der Nebenbetroffenen zu verwerfen. Der Einspruch der Nebenbetroffenen vom 15. Januar 2016 gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 23. Dezember 2015 (Az.: B 10 - 47111 - Kh - 50/14) wird verworfen. Die Nebenbetroffene trägt auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschrift: § 74 Abs. 2 OWiG