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Beschluss

20 U 187/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0910.20U187.20.00
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Tenor

Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf die Vorlageverfahren des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2020 (312 O 177/19 und 02.04.2020 (327 O 301/19) sowie des Sø- og Handelsretten vom 03.04.2020 (BS-1202/2019-SHR u.a.) zum Gerichtshof der Europäischen Union analog § 148 ZPO ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf die Vorlageverfahren des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2020 (312 O 177/19 und 02.04.2020 (327 O 301/19) sowie des Sø- og Handelsretten vom 03.04.2020 (BS-1202/2019-SHR u.a.) zum Gerichtshof der Europäischen Union analog § 148 ZPO ausgesetzt. G r ü n d e: Der Senat hält die Aussetzung auch in Ansehung der von der Klägerin erhobenen Einwände für sinnvoll. Die streitgegenständlichen Fragen sind aufgrund der Vorlageentscheidungen sowie der nicht ganz klaren Praxis ausländischer Behörden nicht „acte clair“ und bedürfen daher einer verbindlichen und unionsweiten Klärung durch den Gerichtshof, die zweckmäßigerweise frühzeitig erfolgen sollte. Weitergehende Fragen, die nicht von den im Tenor genannten Vorlageentscheidungen erfasst werden, stellen sich auch nach Auffassung der Parteien nicht, so dass eine eigene Vorlageentscheidung des Senats gemäß Art. 267 AEUV gegenwärtig nicht sinnvoll ist. Stattdessen reicht eine Aussetzung im Hinblick auf durch die bisherigen Entscheidungen eingeleiteten Vorlageverfahren beim Gerichtshof aus.