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Urteil

6 Kart 1/19 (OWi)

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1002.6KART1.19OWI.00
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Tenor

I. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen sind aufgrund der insoweit rechtskräftigen Urteile des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

  • vom 15. April 2013 (VI-4Kart 2 - 6/10 OWi), in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09. Oktober 2018 (KRB 51/16),

  • vom 19. Juni 2013 (V-4 Kart 2/13 OWi), in der Fassung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (KRB 58/16), und

  • vom 13. Mai 2014 (V-4 Kart 8/10 OWi),

jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verurteilt worden.

II. Sie werden zu folgenden Geldbußen verurteilt:

Die Nebenbetroffene T zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

der Betroffene S zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene G zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene Q zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U1 zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U2 zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro und

die Nebenbetroffene X zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro.

III. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen T wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen S wird auf 25 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 75 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 75 % der dem Betroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen G wird auf 11 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 89 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 89 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U wird auf 6 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 94 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 94 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen Q wird auf 23 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 77 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 77 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U1 wird auf 50 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 50 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 50 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U2 wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen X wird auf 27 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 73 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 73 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

angewendete Vorschriften:

T:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 GWB i.d.F.v. 1./15.07.2005

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

S, G, U und U1:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

Q:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 – 4 GWB i.d.F.v. 18.12.2007

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

U2:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

X:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 2 S. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und i.d.F. v. 22.08.2002

Entscheidungsgründe
I. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen sind aufgrund der insoweit rechtskräftigen Urteile des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2013 (VI-4Kart 2 - 6/10 OWi), in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09. Oktober 2018 (KRB 51/16), vom 19. Juni 2013 (V-4 Kart 2/13 OWi), in der Fassung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (KRB 58/16), und vom 13. Mai 2014 (V-4 Kart 8/10 OWi), jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verurteilt worden. II. Sie werden zu folgenden Geldbußen verurteilt: Die Nebenbetroffene T zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro , der Betroffene S zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro , die Nebenbetroffene G zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro , die Nebenbetroffene U zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro , die Nebenbetroffene Q zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro , die Nebenbetroffene U1 zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro , die Nebenbetroffene U2 zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro und die Nebenbetroffene X zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro. III. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen T wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen S wird auf 25 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 75 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 75 % der dem Betroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen G wird auf 11 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 89 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 89 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U wird auf 6 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 94 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 94 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen Q wird auf 23 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 77 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 77 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U1 wird auf 50 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 50 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 50 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U2 wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen X wird auf 27 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 73 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 73 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen. angewendete Vorschriften: T: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 GWB i.d.F.v. 1./15.07.2005 §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002 S, G, U und U1: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998 §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002 Q: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 – 4 GWB i.d.F.v. 18.12.2007 §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002 U2: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998 §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002 X: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 2 S. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998 §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und i.d.F. v. 22.08.2002