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Urteil

18 U 46/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1007.18U46.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 7 O 29/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (Az. 7 O 29/18) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte bzw. die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch. Die Beklagte erhielt von der Firma A1.-GmbH den Auftrag zur Durchführung eines Transportes von dem Lager der Firma A.-Center in Mönchengladbach zu verschiedenen Empfängerinnen in Deutschland und Frankreich. Ein Teil der Sendung, 147 Kartons mit seinem Sendungsgewicht von 721,40 Kilogramm, war für die Empfängerin B. in Frankreich bestimmt. Die Beklagte führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Firma C.-GmbH (im Folgenden: Streithelferin). Diese holte am 17.10.2016 das Sendungsgut am Lager der Firma A2.-GmbH in Mönchengladbach ab. Bei Ankunft des Transportfahrzeuges bei der Firma B. am 18.10.2016 stellte sich heraus, dass sich die 147 Kartons nicht mehr auf der Ladefläche befanden. Vorprozessual leistete die Beklagte an die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigte 7.526,89 € als Regelhaftung nach der CMR. Die Klägerin macht den verbleibenden Schaden nach einem ursprünglichen Warenwert von 29.520,12 € abzgl. der geleisteten Zahlung geltend. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass qualifiziertes Verschulden in Form einer fehlerhaften Schnittstellenkontrolle durch eine unzureichende Ausgangskontrolle im Lager der Streithelferin als Schadensursache in Betracht komme. Es sei zweifelhaft, ob sich die Ware in dem Auflieger befunden habe, da nur die für B. bestimmte Ware von dem Diebstahl betroffen gewesen sei, obwohl zahlreiche andere Ware in dem Aufleger gewesen seien. Habe sich das Transportgut nicht in dem Auflieger befunden, sei die Beklagte jede Erklärung für die Umstände des Verlustes schuldig geblieben. Auch ergebe sich, dass die hintere Tür des Planen-Aufliegers nicht verschlossen und die seitliche Plane nicht beschädigt gewesen sei. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 21.993,23 € nebst Zinsen gerichteten Klage mit Urteil vom 28.12.2018, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte bzw. ihre Streithelferin hafte qualifiziert, da die Beklagtenseite nicht nachgewiesen habe, dass sich das Sendungsgut im Zeitpunkt des Diebstahlsereignisses auf dem Lkw befunden habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der durch ihre Streithelferin eingelegten Berufung. Die Streithelferin trägt vor, sie habe mit Schriftsatz vom 14.08.2018 vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass der Fahrer des Lkw das Transportgut am 17.10.2016 um 17:05 Uhr übernommen und bis zu dem Parkplatz in Mons, Belgien, transportiert habe. Die vom Landgericht in Bezug genommene BGH-Entscheidung I ZR 146/05 trage das Ergebnis nicht. Wären die Türen des Aufliegers mit einem Schloss verriegelt gewesen, hätte dies den Diebstahl nicht verhindert, da es sich um einen Planen-Lkw gehandelt habe. Die Tour sei sorgfältig geplant gewesen. Der Rastplatz sei nicht besonders diebstahlsgefährdet. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.12.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend und macht geltend, dass das Nichtverschließen der Portaltüren des Lkw schon qualifiziertes Verschulden begründe. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1, 23, 25 CMR hinaus, der vorliegend nicht im Streit steht, kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte nicht nach Art. 29 CMR qualifiziert haftet. Eine qualifizierte Haftung ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts weder aus einem Organisationsverschulden der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin, noch daraus, dass die Portaltüren des verwendeten Planen-Aufliegers zum Zeitpunkt des Verlusts des Transportgutes nicht verschlossen waren. 1.Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Anspruchsgegner ein qualifiziertes Verschulden anzulasten ist. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt der Anspruchsteller bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden nahe legt und allein der Anspruchsgegner in zumutbarer Weise zu der Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens beitragen kann (BGH, Urt. vom 13.09.2012, I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813). Dasselbe gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verschulden ergeben (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl, Rz. 69 m.w.N.). Kann der Frachtführer nichts oder nicht ausreichend dazu vortragen, welche Umstände seines Wissens zum Schaden geführt haben und welche Schadensursachen er ermitteln konnte, wird die Behauptung eines Organisationsverschuldens widerleglich als zutreffend vermutet. Weiter hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt war oder sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08 –, Rn. 19, juris). 2.Ein qualifiziertes Verschulden liegt nicht deswegen vor, weil ein grober Organisationsmangel bei der Beklagten bzw. der Streithelferin in Form einer unzureichenden oder fehlenden Ausgangskontrolle zu vermuten ist, weil nur das für B. bestimmte Transportgut von dem Diebstahl betroffen gewesen sei soll, obwohl zahlreiche andere Güter in dem Auflieger transportiert worden sind. Da der behauptete Diebstahl nicht vor Ort in Belgien bemerkt worden ist, sondern erst bei Anlieferung bei B. in Frankreich, komme auch in Betracht, dass sich die Ware gar nicht in dem Lkw befunden habe. Es stehe daher schon nicht feststehe, wo genau die Ware abhandengekommen sei, entweder im Lager der Streithelferin oder unterwegs. Diesem Vortrag ist die Beklagtenseite im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast ausreichend entgegengetreten, indem sie vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass sich das Transportgut in dem Auflieger befunden hat und damit als Schadensursache der vorgetragene Warendiebstahl – sie entlastend – in Betracht kommt. Sie hat die Ladeliste vom 17.10.2016 vorgelegt und zur Übernahme der streitgegenständlichen Sendung durch den Fahrer der Streithelferin vorgetragen und Beweis angetreten. Soweit die Streithelferin der Beklagten die Ladeliste erst in zweiter Instanz vorgelegt und die entsprechenden Zeugen konkret benannt hat, ist die Beklagtenseite mit diesem Vortrag nicht nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Das entsprechende Sachvortrag der Klägerin zum Vorliegen eines qualifiziertes Verschulden begründenden groben Organisationsmangels ist in erster Instanz erstmals mit Schriftsatz vom 26.11.2018 erfolgt und der Streithelferin erst am 03.12.2018 und damit außerhalb der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Äußerungsfrist bis zum 30.11.2018 zugegangen. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht sich zur Begründung des qualifizierten Verschuldens nicht auf diesen Sachvortrag stützen, ohne zuvor der Beklagtenseite durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Übrigen hat die Streithelferin – entgegen den Ausführungen des Landgerichts – schon im Schriftsatz vom 14.08.2018 zur Verladung der Ware in Mönchengladbach vorgetragen. Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 30.01.2008 – I ZR 146/05 (juris) kommt zur Begründung qualifizierten Verschuldens nicht in Betracht. Die Beklagte ist dafür, dass sich das abhanden gekommene Transportgut in dem Auflieger befunden hat, nicht beweisbelastet, da der Vortrag der Klägerin, die Beklagte bzw. ihre Streithelferin führten beim Umschlag von Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durch, allein darauf gestützt ist , dass sie mit Gründen bezweifelt, dass das Transportgut zum Zeitpunkt des Diebstahls in dem Auflieger war. Dem musste die Beklagtenseite, wie dargelegt, nur substantiiert entgegengetreten. In dem von dem BGH entschiedenen Fall stand hingegen ein Organisationsverschulden fest, von dem sich die dortige Beklagte entlasten musste. Es obliegt daher der Klägerin nachzuweisen, dass ein grober Organisationsmangel vorliegt. Hierzu hat sie trotz der Hinweise des Senats vom 27.11.2019, 08.01.2020 und 12.06.2020 keinen Beweis angetreten. 3.Ein qualifiziertes Verschulden liegt des Weiteren nicht deswegen vor, weil die Beklagtenseite es unterlassen hätte, in geeigneter Weise Vorkehrungen zum Schutz des Transportgutes zu treffen. a)Grundsätzlich dürfte es sich bei hochwertiger Bekleidung um besonders diebstahlsgefährdete Ware handeln, da sie begehrt und leicht verkäuflich ist. Andererseits stellt Bekleidung im Gesamtwert von ca. 30.000 € keinen über ein durchschnittliches Maß hinausgehenden Wert des Transportgutes dar. Anders verhält es sich in den vom Senat entschiedenen Fällen (Urteil vom 17.12.2014 – I-18 U 98/14; Urteil vom 09.05.2018 – I-18 U 63/16), in denen im Zusammenhang mit dem Transport jeweils eines kompletten Lkws mit einer diebstahlsgefährdeten Gesamtladung von zwischen 250.000 € bis 400.000 € und dem Hinzutreten weiterer Umstände qualifiziertes Verschulden angenommen wurde. Unterstellt man eine besondere Diebstahlsgefährdung, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten bzw. der Streithelferin bekannt war, oder hätte bekannt sein müssen, dass sie solche Ware transportierte. Aus dem Auftrag der Versenderin an die Beklagte ergibt sich dies nicht. Besondere Anweisungen hat die Versenderin nicht erteilt. Allein die unterstellte Kenntnis der Beklagten oder der Streithelferin darüber, dass die Versenderin mit Bekleidung („A.“) handelt und diese versendet, ist ebenfalls nicht ausreichend, in Bezug auf den konkreten Transport einer Palette von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen der – unterstellten – Gefahrenlage auszugehen, wenn für die Frachtführerin Anhaltspunkte darauf fehlen, was konkret transportiert werden sollte und welchen Wert das Transportgut hatte (Senat, Urteil vom 09.05.2018, I-18 U 63/16; Urteil vom 04.07.2018 – I-18 U 68/17; Urteil vom 12.12.2018 – I-18 U 116/17). b)Ohne einen besonderen Auftrag bestand bei nicht diebstahlsgefährdeter Ware oder bei Unkenntnis vom Transport solcher Ware für die Beklagte bzw. die Streithelferin keine generelle Verpflichtung, eine Sicherheitsmaßnahme durch Verwendung eines Koffer-Lkws zu ergreifen bzw. die Streithelferin entsprechend anzuweisen (BGH, Urteil vom 01.07.2010 – I ZR 176/08, Rz. 23, juris). Gleiches gilt für das Abstellen eines Planen-Lkws über Nacht auf einem einfachen Parkplatz (BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 236/11; OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 7 U 4228/14, jeweils juris; Senat, Urteil vom 12.12.2018 – I-18 U 116/17). c)Auch die unstreitige Tatsache, dass die Portaltüren des zulässigerweise eingesetzten Planen-Lkw nicht mit einem Schloss gesichert waren, begründet kein qualifiziertes Verschulden, auch wenn dies dazu geführt haben soll, dass die Ware durch diese Türen entwendet und der Fahrer der Streithelferin den Diebstahl morgens vor der Weiterfahrt nicht bemerkt haben will, weil das Fahrzeug keine Auffälligkeiten aufwies und eine zeitnahe Schadensmeldung und -aufnahme noch in Belgien deswegen unterblieben sind. Das erforderliche Element der Leichtfertigkeit liegt nicht vor. Die zulässige Verwendung eines Planen-Lkw beinhaltet stets, dass der Lkw durch die Planen seitlich zugänglich ist und sehr häufig ein Diebstahl durch Aufschieben oder Aufschlitzen der Planen durchgeführt wird, das Transportgut also letztlich unverschlossen bleibt. Durfte also ein Planen-Lkw zulässigerweise eingesetzt werden, weil keine anderweitige Anweisung bestand und der Frachtführer aufgrund mangelnder Kenntnis einer besonderen Diebstahlsgefährdung der zu transportierenden Ware nicht von sich aus gehalten war, einen Koffer-Lkw einzusetzen oder besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, was hier der Fall ist, ist nicht auch festzustellen, dass das Nichtverschließen der hinteren Portaltüren in dem Bewusstsein geschieht, dass dem anderen Teil ein besonderer Schaden droht. d)Weiterhin bedingt es mangels Kenntnis einer unterstellten besonderen Diebstahlsgefährdung kein qualifiziertes Verschulden, dass die Streithelferin eine abendliche Verladung des Transportguts disponiert hat, bei der von vorne herein feststand, dass der Fahrer aufgrund der vorgeschriebenen Lenkzeiten und der Uhrzeit der Übernahme an diesem Tag sein Ziel nicht würde erreichen können, die Fahrtstrecke insgesamt aber nur 270 km betrug, und er schon bald nach Abfahrt übernachten musste. Die Disposition des Transports liegt im Verantwortungsbereich des Frachtführers. Es bleibt ihm überlassen, den Transport unter Berücksichtigung der vereinbarten Abhol- und Ankunftszeiten sowie der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers zu planen, über den Einsatz des Transportmittels zu bestimmen und bei mehreren vorgesehenen Ablieferungsorten die Reihenfolge der Anfahrt zu bestimmen. Das schließt Übernachtungen des eingesetzten Fahrers und damit ein Abstellen des Transportfahrzeugs über Nacht ein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.993,23 €