Urteil
20 U 133/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:1008.20U133.20.00
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Tenor
Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner zu je ¼.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner zu je ¼. G r ü n d e : A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen der Verletzung dreier nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster, hilfsweise wegen der Verletzung von drei im Laufe des Rechtsstreits eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmustern und äußerst hilfsweise aus wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz bzw. Rufausbeutung in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein Tochterunternehmen der in den USA ansässigen A. Group Inc. und für das Geschäft der A.-Gruppe in Europa zuständig. Die A.-Gruppe stellt her und vertreibt Accessoires und Armbanduhren, einen Teil hiervon unter der Eigenmarke „B.“. Von Dezember 2017 bis Mai 2018 entwarfen Designer der A.-Gruppe die Armbanduhrkollektion „X 1“. Die Armbanduhren sind flach und schlicht gestaltet und werden in verschiedenen, knalligen Farben angeboten. Das Armband ist aus Silikon und das Gehäuse und die Schließe sind aus mattem Aluminium gefertigt. Am 25. Oktober 2018 stellte die A.-Gruppe fünf Modelle der Kollektion „X 1“ im Rahmen einer Social-Media-Kampagne der Öffentlichkeit weltweit vor, darunter das rote, das gelbe und das blaue Modell der Kollektion. Hinsichtlich der Armbanduhren aus der Kollektion „X 1“ in den Farben rot, gelb und blau nimmt die Antragstellerin für sich jeweils ein nicht-eingetragenes Geschmacksmuster wie folgt in Anspruch (im Folgenden „Verfügungsgeschmacks-muster): Die Antragsgegnerin zu 1) ist Teil der C. Group ApS mit Sitz in Dänemark und stellt her und vertreibt weltweit Armbanduhren und Schmuck unter der Marke „C.“. Zu ihrem Produktsortiment gehören auch Armbanduhren der Kollektion „X 2“ in den Farben rot, dunkelblau und gelb, wie nachfolgend wiedergegeben (im Folgenden auch „angegriffene Ausführungsformen“): Die Armbanduhren der Kollektion „X 2“ stellte die Antragsgegnerin zu 1) erstmals Mitte August 2019 potentiellen Vertriebspartnern vor. Seitdem vertreibt sie die Armbanduhren im stationären Handel in sog. Concept Stores in Frankfurt und Hamburg sowie über Einzelhandelsketten, Uhrmacher, (Online-)Versandhändler und Kaufhäuser. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. September 2019 (Anlage AST 16) ließ die Antragstellerin die Antragsgegner u.a. wegen der Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster abmahnen und forderte sie unter Fristsetzung fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Den Abmahnschreiben, von denen eines an die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 2) sowie die beiden weiteren an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) gerichtet waren, lag eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die neben den drei angegriffenen Ausführungsformen weitere neun (andersfarbige) Modelle erfasste. Am 21. Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin die Eintragung der Verfügungsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Am 31. Oktober 2019 wurden die Verfügungsgeschmacksmuster eingetragen und veröffentlicht (.....002 bis -004). Sie stehen in Kraft und zeigen Armbanduhren wie nachfolgend abgebildet: Gemeinschaftsgeschmacksmuster .....002: Gemeinschaftsgeschmacksmuster …..003: Gemeinschaftsgeschmacksmuster .....004: Gegen die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin haben die Antragsgegner unter dem 15. Mai 2020 Anträge auf Nichtigkeitserklärung eingereicht, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den Antrag der Antragstellerin hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 9. Januar 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen hinsichtlich aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegenüber den Antragsgegnern zu 1), 3) und 4) an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Europäischen Union Armbanduhren anzubieten, in den Verkehr zur bringen, einzuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche wie folgt gestaltet sind: a) und/oder b) und/oder c) Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nicht wegen rechtsmißbräuchlichen Vorgehens unzulässig. Eine direkte oder analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Zusammenhang mit den geltend gemachten Geschmacksmusterverletzungen scheide aus. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liege nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin überwiegend sachfremde Ziele verfolgt habe oder in erster Linie mit dem Ziel der Generierung möglichst hoher Rechtsanwaltsgebühren gehandelt habe, seien nicht ersichtlich. Die anlässlich des Starts der Social-Media-Kampagne am 25. Oktober 2018 entstandenen Verfügungsgeschmacksmuster seien auch rechtsbeständig. Die gem. Art. 85 Abs. 2 GGV vermutete Rechtsbeständigkeit hätten die Antragsgegner nicht zu widerlegen vermocht, weil die von ihnen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs mit dem Verfügungsgeschmacksmuster jeweils einen anderen Gesamteindruck erweckten. Als vorbekannter Formenschatz nicht zu berücksichtigen sei die Entgegenhaltung des Herstellers „D.“ in verschiedenen Farben (Anlage AG 41 sowie das in der mündlichen Verhandlung überreichte schwarze Modell), weil die Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht hätten, dass diese Armbanduhren vor dem 25. Oktober 2018 den Fachkreisen innerhalb der Europäischen Union bekannt gewesen seien. Die von den Antragsgegnern vorgelegten Angebote von „E..de“, „E..com“ und „E..jp“, die jeweils einen vor dem 25. Oktober 2018 gelegenen Verkaufsstart nahelegen, reichten zur Glaubhaftmachung der Vorbekanntheit nicht aus, weil allgemein bekannt sei, dass Angebote bei „E.“ verändert werden könnten, ohne zugleich das Angebotsdatum anzupassen. Die angegriffenen Ausführungsformen – sowohl das rote, als auch das blaue und das gelbe Modell der Antragsgegnerin zu 1) – verletzten jeweils die Verfügungsgeschmacksmuster, weil sie bei einem informierten Benutzer jeweils denselben Gesamteindruck erweckten. Dabei sei von einem engen Schutzbereich auszugehen. Es bestehe – abgesehen von einzelnen technischen Anforderungen und Einschränkungen – ein großer Gestaltungsspielraum bei Armbanduhren. Der Abstand zum vorbekannten Formenschatz sei angesichts des unstreitig vorbekannten Modells der Antragstellerin (B. X 4) gering. Gleichwohl sei der Schutzbereich nicht nur auf identische Nachahmungen beschränkt. Die angegriffenen Ausführungsformen seien auch das Ergebnis einer Nachahmung im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GGV. Hierfür streite bereits der Anscheinsbeweis, weil die Verfügungsgeschmacksmuster und die angegriffenen Ausführungsformen wesentliche Übereinstimmungen aufwiesen. Zudem hätten die Antragsgegner nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen zeitgleich oder vor den Verfügungsgeschmacksmustern entwickelt worden seien. Vielmehr habe die Entwicklung mehrere Monate nach der Veröffentlichung der Verfügungsgeschmacksmuster am 25. Oktober 2018 beginnend ab März 2019 stattgefunden. Gegen dieses den Antragsgegnern am 15. Januar 2020 zugestellte Urteil haben die Antragsgegner mit einem am 4. Februar 2020 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 15. Mai 2020 innerhalb der verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Antragsgegner machen mit ihrer Berufung geltend: Der Verfügungsantrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin ergebe sich aus einer Gesamtschau der folgenden Tatsachen: Der von der Antragsgegnerin angesetzte Gegenstandswert in der Abmahnung sei objektiv überhöht gewesen. Die Antragsgegnerin habe gerichtlich nur drei der ursprünglich abgemahnten zwölf Unterlassungsansprüche weiterverfolgt. Schließlich spreche auch die gesonderte Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Darüber hinaus bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die nicht eingetragenen Verfügungsgeschmacksmuster seien nicht rechtsbeständig, da sie weder neu, noch eigenartig seien. Die Neuheit der Verfügungsgeschmacksmuster scheitere daran, dass im vorbekannten Formenschatz bereits eine Reihe nahezu identischer Muster vorhanden gewesen seien. So werde der prägende Gesamteindruck der Verfügungsgeschmacksmuster bereits durch die Uhr „X 3“ des Herstellers D. vorweggenommen. Die Vorbekanntheit dieser Uhr habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Zur Glaubhaftmachung der Vorbekanntheit legen die Antragsgegner eidesstattliche Versicherung der Herren F. (Anlage AG 42) und G. (Anlage AG 43) vor. Außerdem sei die Uhr in rot und blau schon im Jahre 2016 auf Instagram präsentiert worden (Anlage AG 46). Neuheitsschädlich sei auch das vorbekannte Modell der Antragstellerin „B. X 4“: Ebenso sei das weitere, nachfolgend eingeblendete vorbekanntes Modell der Antragstellerin, „B. X 5“ als neuheitsschädlich einzustufen: Des weiteren werde der prägende Gesamteindruck der Verfügungsgeschmacksmuster neuheitsschädlich vorweggenommen durch diverse Modelle der Antragstellerin (Anlage AG 31, Anlage AG 32, Anlage AG 29, Anlage AG 30) sowie den allgemeinen Formenschatz (Anlage AG 25). Darüber hinaus wiesen die Verfügungsgeschmacksmuster auch keine Eigenart auf. Die minimalen Abweichungen der Verfügungsgeschmacksmuster im Vergleich zum nahezu identischen Vorgängermodell riefen beim informierten Benutzer keinen abweichenden Gesamteindruck hervor. Der informierte Benutzer erkenne vielmehr, dass sich die beiden Modelle lediglich durch eine kräftigere Farbwahl und das Material des Armbands unterscheiden. Dabei habe die farbliche Ausgestaltung allein keine Bedeutung für die Bestimmung des Gesamteindrucks und könne daher für sich genommen die Eigenart nicht begründen. Der informierte Benutzer erwarte vielmehr, dass er ein Produkt in unterschiedlichen Farben erwerben könne. Ohnehin erkenne der informierte Benutzer aber die kräftige Farbwahl auch als ein gängiges Gestaltungsmittel bei Armbändern aus dem vorbekannten Formenschatz. Die Antragsgegner tragen weiter vor, die angegriffene Ausführungsform verletze zudem nicht die Verfügungsgeschmacksmuster. Die Verfügungsgeschmacksmuster wiesen – wenn überhaupt – nur einen äußerst geringen Schutzbereich auf, der aufgrund des stark abweichenden Gesamteindrucks der angegriffenen Ausführungsform nicht verletzt sei. Die angegriffene Ausführungsform unterscheide sich von den Verfügungsgeschmacksmustern in wesentlichen Punkten, insbesondere weise das Zifferblatt des Verfügungsgeschmacksmusters eine Vielzahl dezenter Gestaltungsdetails auf, während sich die angegriffene Ausführungsform auf einige wenige Details konzentriere. Zudem sei die Oberfläche des Verfügungsgeschmacksmusters glatt und unauffällig gestaltet, was wodurch die dezente Gesamterscheinung der Uhr unterstrichen werde. Im Gegensatz dazu wirke das Armband der angegriffenen Ausführungsform durch seine strukturierte Oberfläche sportlich und robust. Es setze sich durch die „Mesh-Struktur“ deutlich von dem glatten, metallisch wirkenden Gehäuse der Uhr ab. Insgesamt wirke das Verfügungsgeschmacksmuster elegant und wie „aus einem Guss“, wohingegen die angegriffene Ausführungsform mehrere optische, markante Hingucker aufweise, die der Uhr einen robusten und sportlichen Eindruck verliehen. Schließlich bestehe auch deshalb kein Verfügungsanspruch wegen der Verletzung nicht eingetragener Geschmacksmuster, weil die angegriffene Ausführungsform das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs sei und keine Nachahmung darstelle. Aus einer Betrachtung der Entwicklung des Uhren-Designs der Antragsgegnerin zu 1) innerhalb der letzten Jahre werde bereits deutlich, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich um eine Fortsetzung des typischen „C.-Designs“ handele. Zudem habe die Entwicklung einer nahezu einfarbigen Uhr in kräftigem Farbton dem Trend der Zeit entsprochen. Bereits im Jahr 2013 habe es konkrete Überlegungen hinsichtlich der Entwicklung einer einfarbigen Uhr, die ursprünglich eine Teflonbeschichtung haben sollte, gegeben. Aus verschiedenen Gründen sei das Projekt erst im Jahr 2018 fortgesetzt worden. Der Direktor der Antragsgegnerin zu 1) habe mit dem Design-Kooperationspartner, der Firma G., beschlossen, ihre bisherigen Überlegungen in eine Weiterentwicklung der erfolgreichen „Slim-Mesh“-Kollektion der Antragsgegnerin zu 1) einfließen zu lassen. Durch die neuartige Kombination bekannter C.-Designelemente und die Verwendung neuer Materialien sei sodann das maßgebliche Design der „X 2“-Uhren mit einem matt lackierten Aluminiumgehäuse sowie einem Silikonarmband in Mesh-Struktur auf der Außenseite entworfen worden. Bei der Farbgestaltung sei zunächst die Farbe Rot gewählt worden, wobei die Art und Anzahl weiterer Farben noch nicht festgelegt worden sei. Die Firma G. habe nach dem vorgegebenen Konzept Muster entwickelt und im September 2018 einen Entwurf in Rot erstellt. In diesem Entwurf seien bereits die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Ausführungsform in Rot enthalten gewesen. In der Zeit bis Mai 2019 seien dann lediglich die Vermarktungsstrategie und die weiteren Farben der ersten Produktionsreihe festgelegt worden. Im Übrigen könne die Antragstellerin auch aus den für sie zwischenzeitlich eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern keinen Verfügungsanspruch geltend machen, weil diese weder neu noch eigenartig seien. Zudem liege keine Verletzung der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor, aus den Gründen, die die Antragsgegner bereits bezüglich der nicht-eingetragenen Verfügungsgeschmacksmuster geltend gemacht hätten. Schließlich könne sich die Antragstellerin auch nicht auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Die Verfügungsgeschmacksmuster wiesen keine wettbewerbliche Eigenart auf. Die Gestaltungsmerkmale der Verfügungsgeschmacksmuster seien nicht geeignet, beim Verkehr auf eine betriebliche Herkunft oder eine Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen. Insbesondere seien dem Verkehr reihenweise Hersteller bekannt, die ihre Uhren ebenfalls in einer kräftigen, einheitlichen Farbe gestaltet hätten. Zudem liege aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks und der selbständigen Entwicklung der Uhren der „X 2“-Kollektion auch keine Nachahmung vor. Die angegriffenen Ausführungsformen riefen zudem auch keine Herkunftstäuschung bei potentiellen Käufern oder Dritten hervor, weil sie das prägnante und eingängige „C.“-Design aufwiesen und dadurch eine klare Zuordnung zur Marke der Antragsgegnerin zu 1) schafften. Auch eine unangemessene Ausbeutung eines guten Rufs der Produkte der Antragstellerin liege nicht vor. Vielmehr hätten die Produkte der Antragsgegnerin zu 1) aufgrund des prägnanten „C.“-Designs einen hohen Wiedererkennungswert und erfreuten sich deshalb großer Beliebtheit. Die Antragsgegner beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020, Az. 14c O 138/19, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26. September 2019 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegner zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. Im Übrigen bestreitet sie weiterhin die Offenbarung der Uhr „D. X 3“ vor dem Zeitrang der Verfügungsgeschmacksmuster. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Antragsgegner vom 15. Mai 2020 (Bl. 238 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Antragstellerin vom 17. Juli 2020 (Bl. 279 ff. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verfügungsantrag nicht rechtsmißbräuchlich ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG ist nicht auf den Anspruch aus Geschmacksmuster anwendbar (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Auflage 2020, § 8 Rdnr. 4.8). Aber auch unter Berücksichtigung des § 242 BGB ergibt sich aus einer Gesamtschau der geltend gemachten Tatsachen – überhöhter Gegenstandswert in der Abmahnung, nur Weiterverfolgung von drei statt ursprünglich zwölf Unterlassungsansprüche, gesonderte Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) – keine Rechtsmißbräuchlichkeit (zu den Anforderungen, s. BGH GRUR 2020, 1087 – Al Di Meola). Denn auch in der Zusammenschau dieser Umstände lässt sich keine Schädigungsabsicht der Antragstellerin erkennen. Insbesondere konnte und durfte sie sich im Verfügungsverfahren auf eine kleinere Anzahl von Geschmacksmustern bzw. angegriffene Verletzungsformen beschränken. II. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung gem. Art. 19 Abs. 2, Abs. 1, Art. 10, Art. 89 lit. a) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden „GGV“) glaubhaft gemacht. 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verfügungsgeschmacksmuster rechtsbeständig sind. a) Das Landgericht hat angenommen, die Verfügungsmuster seien durch folgende Merkmale geprägt: (1) Die Armbanduhr ist – vom Gehäuse (dem „Case“) über das Zifferblatt, die Krone, die Hörner zum Befestigen des Armbands, das Armband selbst und die Schließe – einheitlich einfarbig (nämlich rot, bzw. gelb bzw. blau) gestaltet. (2) Das Gehäuse, die Hörner, die Krone und die Schließe weisen eine einheitlich matte Oberfläche mit metallischer Anmutung auf. (3) Das Gehäuse und die in stumpfen Winkel abstehenden Hörner zum Befestigen des Armbands sind einstückig ausgebildet; das Armband verdeckt die Querstreben zwischen den Hörnern und endet dicht am Gehäuse; es reicht (in der Draufsicht von oben betrachtet) in der Mitte nahezu bis an das Gehäuse heran. (4) Das Gehäuse verjüngt sich ausgehend vom Glas über dem Zifferblatt zum Batteriedeckel unten gerundet und ähnelt einer Pfanne. (5) Das kreisförmige Zifferblatt ist deutlich breiter als das Armband und wird lediglich von einem sehr schmalen, nach außen hin abgeschrägten Rand des Gehäuses umgeben. (6) Stunden- und Minutenzeiger sind weiß, lang und schmal, die Zeitangaben (die Zahlen „1“ bis „12“ mit Ausnahme der „3“) sowie die rings rum auf dem Zifferblatt angebrachten zwölf Markierungen für die Stunden in Gestalt von Strichen sind ebenfalls weiß und schmal gehalten. Zwischen den Stundenmarkierungen befinden sich jeweils vier kürzere, weiße, noch schmalere Striche als Minutenmarkierungen. Anstelle der „3“ befindet sich zwischen der Mitte und der „3 Uhr“-Position ein weißer Schriftzug. (7) Innerhalb des eigentlichen Zifferblatts befindet sich zwischen der „6 Uhr“-Position und der Mitte – etwas tiefer eingelassen – das separate kreisrunde Sekundenzifferblatt, das zwölf Markierungen in Gestalt von kurzen schmalen, weißen Strichen enthält. (8) Das Armband weist außen eine glatte Oberfläche auf. (9) Die zylinderförmige Krone ist vollständig glatt und nicht geriffelt. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verfügungsgeschmacksmuster insbesondere durch die Merkmale (1) bis (7), geprägt werden, nämlich durch die einheitliche einfarbige Gestaltung in Rot (bzw. Blau, Gelb), die einheitlich matte, metallische Oberfläche des sich nach unten gerundet verjüngendes Gehäuses, der Hörner, der Krone und der Schließe sowie durch das große kreisförmige Zifferblatt mit sehr schmalem Rand, die schmal gehaltenen weißen Zeiger, Markierungen und Zahlen auf dem Zifferblatt und die einstückige Gestaltung des Gehäuses und der Hörner, wobei die konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Hörner und die Befestigung des Armbands an den Querstegen zwischen den Hörner dazu führe, dass das Armband dicht am Gehäuse ende. Das eher unauffällige Gestaltungsmerkmal (9) sei ebenfalls Ausdruck der besonderen schlichten Gestaltung der Verfügungsgeschmacksmuster. Die Verfügungsgeschmacksmuster vermittelten aufgrund des großen Ziffernblatts in Kombination mit den schmal gehaltenen weißen Zeigern, Markierungen und Zahlen sowie aufgrund des flachen Gehäuses mit sehr schmalem Rand und der harmonischen einheitlichen Farbgebung sowie der weitgehend einheitlichen Oberflächengestaltung insgesamt – trotz ihrer Farbigkeit – einen eleganten und schlichten sowie – aufgrund der einheitlichen Farbe – zudem auch modernen Eindruck. Der flache und schlichte Eindruck werde durch die sich nach unten verjüngende Gehäuseform zusätzlich verstärkt, da dadurch der Eindruck entstehe, als schwebe die Armbanduhr. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. b) Gem. Art. 90 Abs. 2, 85 Abs. 2 GGV ist von der Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im einstweiligen Verfügungsverfahren auszugehen, wenn der Inhaber des Geschmacksmusters die Offenbarung des Geschmacksmusters gem. Art. 11 GGV glaubhaft macht und zudem angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist (Eichmann/Jestaedt in: Eichmann/Jestaedt/ Fink/Meiser, DesignG, GGV, 6. Auflage 2019, Art. 85 GGV, Rdnr. 20). Hierfür genügt es, dass die Erscheinungsmerkmale des Geschmacksmusters, für die Eigenart in Anspruch genommen wird, konkret benannt werden (EuGH GRUR 2014, 774; Eichmann/Jestaedt, aaO, Rdnr. 27). Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin nachgekommen. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Uhren der Kollektion „X 1“ in den Farben rot, blau und gelb am 25. Oktober 2018 im Rahmen einer Social-Media-Kampagne erstmals der Öffentlichkeit präsentiert worden und damit offenbart worden sind. Ferner hat sie substantiiert dargelegt, inwieweit sich die Verfügungsgeschmacksmuster von dem vorbekannten und im Rahmen des Rechtsstreits vorgelegten Formenschatz in ihren einzelnen Merkmalen anhand der unter 1a) wiedergegebenen Merkmalsgliederung unterscheiden. Die somit bestehende Vermutung der Rechtsbeständigkeit der Verfügungsgeschmacksmuster haben die Antragsgegner nicht zu widerlegen vermocht. aa. Das unstreitig vorbekannte „Vorgängermodell“ der Antragstellerin (Modell B. X 4) steht der Neuheit der Verfügungsgeschmacksmuster aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (Seite 28 ff. des angegriffenen Urteils), auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, nicht entgegen. Das Uhrenmodell erweckt insbesondere aufgrund seiner zurückhaltenden Farbgestaltung, die hinsichtlich des Zifferblatts und des Armbands zudem leicht abweicht, der Befestigung des Uhrarmbands an „Stegen“ und der Materialgestaltung des Armbands aus Metall mit einer Mesh-Struktur einen von den Verfügungsgeschmacksmustern abweichenden Gesamteindruck. bb. Gleiches gilt für das weitere, aus dem Formenschatz unstreitig vorbekannte Uhrenmodell „B. X 5“. Insoweit wird wiederum auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Seite 31 ff. des angefochtenen Urteils) Bezug genommen. Allein die Tatsache, dass die Armbanduhr nicht farblich einheitlich gestaltet ist, sondern das weiße Ziffernblatt in einem deutlichen Kontrast zu dem Armband steht und auch die Umrandung der Lunette nicht farbig, sondern (herkömmlich) goldfarben ausgestaltet ist, erweckt einen deutlich abweichenden Gesamteindruck. cc. Das im Rahmen der Erörterung der Eigenart der Verfügungsgeschmacksmuster von den Antragsgegnern herangezogene Uhrenmodell „X 6“ aus dem Jahre 2010 (Bl. 254 GA) ist ebenfalls nichts als neuheitsschädlich zu qualifizieren. Zwar scheinen das Ziffernblatt und das Gehäuse der Uhr ausweislich der vorgelegten Einblendung in demselben Rot-Ton wie das Armband gestaltet zu sein. Ebenso ist der Abbildung zu entnehmen, dass das Zifferblatt schmale, weiße Zeiger und Indizes aufweist und insoweit Übereinstimmungen bezüglich einiger Merkmale der Verfügungsgeschmacksmuster bestehen. Jedoch ist aus der Abbildung, die ausschließlich die Draufsicht auf das Zifferblatt und einen Teil des Armbands zeigt, auch nicht im Ansatz ersichtlich, wie das Gehäuse der Armbanduhr ausgestaltet ist. Dass es ebenso flach ist und sich nach unten hin verjüngt, wie es für den Gesamteindruck der Verfügungsgeschmacksmuster charakteristisch ist, kann aus der Abbildung nicht geschlossen werden. Zudem scheint das Modell „X 6“ gänzlich auf die sog. „Hörnchen“ zur Befestigung des Armbands an dem Uhrengehäuse zu verzichten. Wie das Armband jedoch überhaupt mit dem Uhrengehäuse verbunden ist, lässt sich der von den Antragsgegnern vorgelegten Abbildung ebenfalls nicht entnehmen. Die Antragsgegner haben hierzu auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung auch keine ergänzenden Ausführungen gemacht. Einen mit den Verfügungsgeschmacksmustern übereinstimmenden Gesamteindruck der Entgegenhaltung kann der Senat allein aufgrund der Abbildung (Bl. 254 GA) daher im Ergebnis nicht feststellen. dd. Schließlich steht auch die von den Antragsgegnern sowohl als Abbildung (Bl. 254 GA), als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original in den Farben rot und schwarz überreichten Armbanduhren der Marke „D. X 3“ der Neuheit der Verfügungsgeschmacksmuster nicht entgegen. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Armbanduhr bereits vor dem Entstehungszeitpunkt der Verfügungsgeschmacksmuster offenbart worden ist. Denn jedenfalls weist die „D. X 3“ einen abweichenden Gesamteindruck als die Verfügungsgeschmacksmuster auf. Bei der Uhr “D. X 3“ ist die Krone zwar gleichfarbig, dabei jedoch sehr prominent und „klobig“ in Höhe von „4 Uhr“ positioniert. Im Übrigen ist die gesamte Uhr nicht flach gestaltet, sondern weist einen relativ massiven und hohen Gehäuserand auf, was der Uhr eine eher sportliche und klobigere Anmutung verleiht. Schließlich sind sowohl die Hörnchen markanter und ebenfalls massiver bzw. klobiger ausgebildet, als auch das Armband der Uhr aus einem anderen Material (Leder oder Lederimitat) ausgestaltet. Aufgrund dieser Gestaltungsmerkmale – die für den Träger der Armbanduhr auch beim Tragen der Uhr und damit bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung ohne weiteres sichtbar sind – wirkt die „D.“-Uhr im Gegensatz zu den Verfügungsgeschmacksmustern nicht elegant, modern und „schwebend“ sondern massiv und hinsichtlich der Gestaltung des Armbands weniger modern, sondern eher herkömmlich. ee. Hinsichtlich der weiteren, von den Antragsgegnern vorgetragenen Entgegenhaltungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (Seite 33 des angefochtenen Urteils). Diese Armbanduhren aus dem vorbekannten Formenschatz sind hinsichtlich ihres Gesamteindrucks unstreitig (noch) weiter von den Verfügungsgeschmacksmustern entfernt. 2. Die Antragstellerin hat zudem glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Armbanduhren das Verfügungsgeschmacksmuster verletzen und sie das Ergebnis einer Nachahmung sind. a. Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des Geschmacksmusters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Verfügungsgeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Geschmacksmusters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Geschmacksmusters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2018, Az. I-20 W 76/18). Der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Verfügungsmusters zu bemessen. Für die Bemessung des Schutzumfangs in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat. Der Schutzumfang des Verfügungsmusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 30 ff. – Kinderwagen II). Das Landgericht ist – ausgehend von diesen Grundsätzen – zutreffend von einem engen Schutzbereich der Verfügungsgeschmacksmuster ausgegangen, weil der vorbekannte Formenschatz insbesondere im Hinblick auf das Vorgängermodell der Antragstellerin „B. X 4“ sowie weitere, vorbekannte Armbanduhren in einheitlicher Farbgestaltung, nur einen geringen Abstand zu den Verfügungsgeschmacksmustern aufweist. Dennoch ist der Schutzbereich – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – nicht auf identische Nachahmungen beschränkt. Die angegriffenen Ausführungsformen erwecken auch unter Berücksichtigung eines engen Schutzbereichs denselben Gesamteindruck wie die Verfügungsgeschmacksmuster. Wie vom Landgericht angenommen, ist bei der Prüfung des Gesamteindrucks eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2016, 803 – Armbanduhr). Bei einer Armbanduhr wird der informierte Benutzer vorranging auf das Zifferblatt achten und dessen Ausgestaltung größere Bedeutung beimessen als der Unterseite der Armbanduhr oder dem Verschluss (BGH, aaO). Die unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorgenommene Prüfung der Übereinstimmung des Gesamteindrucks in dem angefochtenen Urteil, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Seite 41 ff. des angefochtenen Urteils), ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Verfügungsgeschmacksmuster, als auch die angegriffene Ausführungsform werden in ihrem Gesamteindruck bestimmt durch die schlichte, schlanke und flache Gestaltung der gesamten Uhr sowie die einheitliche Farbgebung in einem poppigen Rot- bzw. Gelb/Blau-Ton. Die im Einzelnen bestehenden Abweichungen zwischen den Verfügungsgeschmacksmustern und den angegriffenen Ausführungsformen führen nicht dazu, dass für den informierten Benutzer ein abweichender Gesamteindruck entsteht. Soweit das Armband bei den angegriffenen Ausführungsformen mit einer angedeuteten „Mesh-Struktur“ ausgestaltet ist, ist dieser Unterschied in der Tragesituation kaum wahrnehmbar und aus geringer Entfernung schon nicht mehr sichtbar. Die abweichende Anzahl der Indices und der Ziffern auf dem Zifferblatt ist ebenfalls für den informierten Benutzer erst bei einem direkten Vergleich erkennbar, da der Gesamteindruck des Zifferblatts vielmehr durch die übereinstimmenden Merkmale – die weiße, schmale Ausgestaltung der Ziffern, Zeiger und Indices – bestimmt wird. b. Die Antragstellerin hat auch dargetan und glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Ergebnis einer Nachahmung sind, Art. 19 Abs. 2 GGV. Die Beweislast für den Vorwurf der Nachahmung trägt der Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters (Eichmann/Jestaedt, aaO, Art. 19 GGV Rdnr. 42). Danach muss er Tatsachen vortragen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Entwerfer des beanstandeten Erzeugnisses den Gegenstand des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kennen konnte. Liegen wesentliche Übereinstimmungen zwischen dem angegriffenen und dem geschützten Muster vor, so begründen diese den ersten Anschein, dass dem Entwerfer bei der Gestaltung des angegriffenen Musters das Klagemuster bekannt gewesen ist (BGH GRUR 2012, 1253 – Gartenpavillion). Ergibt sich hiernach die Annahme einer Nachahmung, obliegt es dem Anspruchsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass die angegriffene Gestaltung Ergebnis eines selbständigen Entwurfs war (EuGH, GRUR 2014, 368 – Gautzsch; BGH GRUR 2012, 1253 – Gartenpavillion). Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie die Uhren der Kollektion „X 1“ umfangreich beworben hat und diese somit im Markt bekannt waren. Zudem hat sie unwidersprochen vorgetragen, dass beide Uhrenhersteller das Kundensegment „nordisches Design“ bedienen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner auch von der im Oktober 2018 auf den Markt gebrachten Uhrenkollektion der Antragstellerin im Rahmen der üblichen Beobachtung ihrer Wettbewerber Kenntnis erlangt hatten. Zudem streitet der hohe Grad der Ähnlichkeit der Gestaltungen der Verfügungsgeschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform für die Annahme einer Kenntnis der Antragsgegner von den Verfügungsgeschmacksmustern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegner die angegriffenen Ausführungsformen gleich in drei identischen Farben (rot, blau, gelb), in denen auch die Antragstellerin Uhren nach den Verfügungsgeschmacksmuster vertreibt, angeboten haben. Dagegen haben es die Antragsgegner nicht vermocht, - gegenbeweislich - darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs waren. Soweit die Antragsgegner vorgetragen haben, bereits im Jahr 2018 habe die Firma G. in Absprache mit dem Direktor der Antragsgegnerin zu 1) nach einem bereits im Jahre 2013 angedachten Konzept Muster entwickelt und im September 2018 einen Entwurf in Rot erstellt, der bereits die wesentlichen Merkmale der angegriffenen Ausführungsform enthalten habe, reicht dies für die substantiierte Darlegung eines eigenständigen Schöpfungsprozesses nicht aus. Aus dem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, wie der „Entwurf in Rot“ im Einzelnen aussah, bzw. welche „wesentlichen“ Merkmale der angegriffenen Ausführungsform sich darin bereits wiederfanden (und welche nicht). Zudem haben die Antragsgegner weder irgendwelche Unterlagen, die im einem Designprozess üblicherweise vor Start der Produktion von Modellen angefertigt werden (z.B. handschriftliche Skizzen, Fotos, am Computer erstellte Zeichnungen), noch Modelle oder Muster selbst im Rechtsstreit vorgelegt. Schließlich haben die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die konkrete Farbauswahl – und somit ein wesentliches Designmerkmal – der Kollektion „X 2“ erst im Januar 2019 und somit knapp drei Monate nach Offenbarung der Verfügungsgeschmacksmuster festgelegt wurde. Auch dies spricht gegen die Annahme eines parallelen oder bereits vor der Offenbarung der Verfügungsgeschmacksmuster abgeschlossenen Designprozesses bei der Antragsgegnerin zu 1). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO nicht. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 300.000,00 € festgesetzt.