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Beschluss

14 U 124/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1026.14U124.20.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 218/19) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert: 76.024,74 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (6 O 218/19) wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wert: 76.024,74 EUR. Gründe: I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Rückabwicklung eines am 9. Mai 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages nach am 17. Januar 2018 erklärtem Widerruf. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein etwaiges im Zeitpunkt des Widerrufs noch fortbestehendes Widerrufsrecht sei gemäß § 242 BGB verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das klageabweisende Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie die landgerichtliche Annahme angreifen, der Verwirkungstatbestand sei erfüllt. Die Kläger beantragen – unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung – 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.024,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einen Betrag in Höhe von 62.046,38 EUR seit dem 8. Februar 2019 zu zahlen. 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, sie gegenüber Rechtsanwalt A. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Der Senat hat die Kläger mit Hinweisbeschluss vom 14. September 2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihr Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Bl. 230 ff. GA). Die Kläger haben hierzu mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Das Rechtsmittel der Kläger hat aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. September 2020 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Das Recht der Kläger zum Widerruf des am 4. Dezember 2009 geschlossenen - auf deren Wunsch zunächst mehrfach gestundeten und schließlich unter Reduzierung der monatlichen Ratenzahlungen bis zum 1. April 2024 (Endrate) verlängerten Verbraucherdarlehens war im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts, die mit Schreiben vom 17. Januar 2018 erfolgte, jedenfalls verwirkt (§ 242 BGB). 1. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03, juris). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, juris, Rn. 30). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen war das Widerrufsrecht der Kläger am 17. Januar 2018 jedenfalls verwirkt. a) Das erforderliche Zeitmoment, d. h. die Nichtgeltendmachung des Rechts über einen „gewissen Zeitraum“, ist erfüllt. Der hierfür maßgebliche Zeitraum errechnet sich nach der Zeit, die zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags und der Ausübung des Widerrufsrechts verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, juris, Rn. 30). Der zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2009 und der Ausübung des Widerrufsrechts im Januar 2018 verstrichene Zeitraum von rund neun Jahren, also dem rund dreifachen der regelmäßigen Verjährung, reicht zur Überzeugung des Senats aus, das Erfordernis der Nichtgeltendmachung des Rechts über einen gewissen Zeitraum zu erfüllen. Einen besonderen Vertrauenstatbestand, der es erfordern könnte, einen Zeitraum von rund neun Jahren als zur Erfüllung des Zeitmoments nicht ausreichend anzusehen, zeigen die Kläger nicht auf. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. b) Angesichts der vom Landgericht zutreffend gewürdigten besonderen Umstände des Falls ist auch das Umstandsmoment gegeben. Zwar hatte die Beklagte, worauf die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 zutreffend hinweisen, die Möglichkeit einer Nachbelehrung gehabt. Sie war allerdings zu einer solchen nicht verpflichtet, da ihr keine Dauerverpflichtung zur Nachbelehrung oblag, die ab Vertragsschluss ständig neu entsteht (vgl. BGH Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, juris). Insbesondere durch die wiederholten Stundungsgesuche in den Jahren 2012 bis 2014 und die im Jahr 2014 an die Beklagte herangetragene Bitte, die Vertragslaufzeit unter deutlicher Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Darlehensraten zu verlängern, haben die Kläger bei der Beklagte, die den Bitten der Kläger entsprochen hat, den Eindruck erweckt, sich keinesfalls von dem Vertrag lösen zu wollen, sondern unbedingt an dem Darlehen festhalten zu wollen (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen: Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2020 – I-14 U 209/20 –, nicht veröffentlicht; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2017 - I-31 U 26/17, juris, Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2018 - I-17 U 19/18, nicht veröffentlicht, Anlage KE 12, Bl. 162 ff. GA). Hinzu kommt, dass die Kläger auch durch die zweimalige - zuletzt im Mai 2017 erfolgte - Bitte um Sicherheitsfreigabe den Eindruck, sie wollten weiterhin am Vertrag festhalten, noch verstärkt haben. Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation maßgeblich von denen, in denen sich die Verbraucher darauf beschränkt haben, ihren vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen, woraus für sich alleine der Unternehmer kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines noch nicht vollständig abgewickelten Vertrags herleiten kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, juris, Rn. 39). Erforderlich ist vielmehr ein über die reine Vertragserfüllung hinausgehendes Verhalten des Verbrauchers, aus dem der Unternehmer den Schluss ziehen kann, ein Widerruf des Vertrags komme für den Verbraucher nicht mehr in Frage. In Fällen eines besonderen Entgegenkommens einer Bank während des laufenden Darlehensvertrags ist es dem Verbraucher verwehrt, dieses Entgegenkommen zunächst in Anspruch zu nehmen, später aber den Widerruf des Vertrages zu erklären. Auf den Fortbestand des Darlehensvertrages hat die Beklagte auch vertraut. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, dem die Kläger nicht erheblich entgegengetreten sind. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, sie habe darauf vertraut und nach den Umständen des Falls auch darauf vertrauen dürfen, der Darlehensvertrag werde von den Klägern nicht widerrufen werden und dementsprechend die an sie zurückgeflossenen Geldmittel im laufenden Geschäftsbetrieb neu verwendet und nicht für nicht erkennbare und nicht absehbare Forderungen der Kläger zurückgelegt oder anderweitige Rücklagen gebildet (Bl.47 GA). Darin besteht auch die von den Klägern vermisste Vermögensdisposition. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Kläger, bleibt es dabei, dass sie diesen Vortrag nicht erheblich bestritten haben. Dem steht nicht entgegen, dass sich eine Partei über Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, grundsätzlich mit Nichtwissen erklären darf (§ 138 Abs. 4 ZPO). Denn dies haben die Kläger nicht getan, sondern in ihrer Replik (Bl. 74 GA) die behaupteten Vermögensdispositionen und Rückstellungen bestritten. Dieses Bestreiten ist unbeachtlich, weil es ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. An einem erheblichen Vortrag fehlt es unter anderem, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, juris, Rn. 15) oder gegnerischen Vortrag bestreitet. Vorliegend fehlt es an jedwedem konkreten Anhaltspunkt für die Annahme der Kläger, die Beklagte könne, anders als von ihr geltend gemacht, die vereinnahmten Gelder nicht im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages für andere Geschäfte weiterverwendet oder als Gewinn ausgeschüttet haben. Dass die beklagte Bank die an sie zurückgeflossenen Geldmittel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes entweder ihrerseits zur Ablösung von Refinanzierungsmitteln verwendet hat oder erneut als Darlehen ausgibt oder in sonstiger Weise anlegt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zudem auf der Hand (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – I-14 U 91/20; Beschluss vom 13. Juli 20108 – I-14 U 12/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - I-9 U 13/17; OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - I-31 U 26/17 und Hinweisbeschluss vom 22. März 2017 - I-31 U 26/17, jeweils juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 13 U 135/16 und Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2016 - 13 U 135/16, jeweils juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 2 U 92/15, juris). Dafür spricht zudem folgende Erwägung: Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Wenn aber zu Lasten einer Bank die tatsächliche Vermutung greift, dass diese aus ihr zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen zieht, ist dies nur damit zu begründen, dass eine Bank die ihr zur Verfügung stehenden Gelder anderweitig im Sinne ihres Geschäftszweckes nutzt. Wird weiter berücksichtigt, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2017 - XI ZR 393/16, juris, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris, Rn. 23), ist der Senat auf Grundlage der Umstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls davon überzeugt, dass das Umstandsmoment im Hinblick auf das für einen unbedingten Fortführungswillen sprechende Verhalten der Kläger unter Beachtung des seit Vertragsschluss verstrichenen Zeitraums und Berücksichtigung der von der Beklagten getroffenen Dispositionen in Bezug auf die ihr zurückgezahlten Mittel erfüllt ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die die Vollstreckung betreffenden Anordnungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.