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Urteil

21 U 57/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1027.21U57.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 01.06.2017 – 1 O 69/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100.172,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren, über einen Betrag von EUR 100.172,11 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel des Rohbaus Bäckerei-Pavillon mit Gastronomie (Café), ..... Str. ..., Stadt 1, und ihrer Beseitigung entstanden ist und entsteht, wobei die Mängel darin bestanden, dass die lichte Raumhöhe bei weniger als 3,00 m und bei allenfalls 2,50 m gelegen hätte und die Raumhöhe auch den Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht entsprochen hätte.

  • 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte H., .........., Stadt 2, in Höhe von EUR 986,95 für deren vorgerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 01.06.2017 – 1 O 69/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100.172,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren, über einen Betrag von EUR 100.172,11 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel des Rohbaus Bäckerei-Pavillon mit Gastronomie (Café), ..... Str. ..., Stadt 1, und ihrer Beseitigung entstanden ist und entsteht, wobei die Mängel darin bestanden, dass die lichte Raumhöhe bei weniger als 3,00 m und bei allenfalls 2,50 m gelegen hätte und die Raumhöhe auch den Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht entsprochen hätte. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte H., .........., Stadt 2, in Höhe von EUR 986,95 für deren vorgerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Feststellung sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund des mit diesem geschlossenen Architektenvertrags wegen behaupteter mangelhafter Planungsleistung. Die Klägerin errichtet auf eigenen Grundstücken Betriebs-, Verkaufs- und Gastronomiegebäude zur Vermietung an die A. Verkaufs GmbH, die im Bergischen Land zahlreiche Bäckerei-Filialen betreibt. Der Beklagte ist Architekt. Der Beklagte plante im Auftrag der Klägerin den Neubau eines Bäckereigebäudes mit Verkaufsraum und Café-Bereich unter der Anschrift ..... Str. ... in Stadt 1 und überwachte die Ausführung jedenfalls bis zur Fertigstellung des Rohbaus. Die Planungen für dieses Objekt begannen Anfang 2014. Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 14.01.2014 per Mail Bauunterlagen betreffend andere Filialen – welche dies waren ist zwischen den Parteien streitig - als Grundlage zur Erstellung der Bauvoranfrage, welche am 05.02.2014 für einen eckigen Verkaufspavillon eingereicht und später genehmigt wurde. Das Grundstück erwarb die Klägerin am 21.04.2014. Am 28.05.2014 besichtigten u.a. der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Sohn A. A. und der Beklagte im Rahmen der Filialeröffnung ein Objekt der Klägerin in Stadt 3, X1… Str. …, welches als erstes einen rechteckigen Gebäudeteil mit einem erhöhten Rundbau aufwies. Der Geschäftsführer der Klägerin sowie sein Sohn waren von dem Objekt und der architektonischen Gestaltung mit erhöhtem Rundbau äußerst angetan und entschieden, dass für das Objekt in Stadt 1 und alle folgenden Objekte nur noch in dieser Art und Weise gebaut werden solle, um ab sofort einen architektonisch einheitlichen Auftritt der Bäckereifilialen sicherzustellen. Dies teilte er dem Beklagten mit und übersandte ihm eine Mail mit einer Ansicht und dem Grundriss dieses Pavillons. Der Beklagte erstellte daraufhin zwei Entwurfsplanungen die er der Klägerin mit einer entsprechenden Begleitmail übersandte (Anlage C 7). Die Baugenehmigungsplanung nahm im Wesentlichen die Mitarbeiterin des Beklagten, Frau K., vor. Diese besprach mit dem Geschäftsführer der Klägerin und/oder mit dessen Sohn jeweils die Einzelheiten der Planung und übergab oder übersandte sodann die jeweiligen Pläne. Am 03.07.2014 übersandte sie dem Geschäftsführer der Klägerin einen überarbeiteten Bauantragsplan mit der Bitte um Durchsicht und Rückruf per Mail (Anlage C 8), wobei in diesem Plan eine Rohbauhöhe von 2,80 m vorgesehen war. Am 16.07.2014 wurden die Einzelheiten der Bauantragsplanung persönlich durchgesprochen und der Bauantrag wurde von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet. Nach Einreichung des Bauantrags gab es kleinere Änderungsanforderungen seitens der Baubehörde, denen entsprochen wurde. Parallel dazu begann die Mitarbeiterin K. mit der Ausführungsplanung, so dass die Höhen des Fußbodenaufbaus und der Abhängdecken mit in die endgültige Bauantragszeichnung übernommen wurden. Am 06.11.2014 übersandte die Mitarbeiterin K. dem Geschäftsführer der Klägerin den aktualisierten Bauantragsplan (Anlage C 9) mit der Bitte um Durchsicht, Rückgabe und Freigabe. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte die Freigabe telefonisch, worüber die Mitarbeiterin K. die als Anlage C 10 eingereichte Gesprächsnotiz fertigte. Am 17.11.2014 kam es zu einem weiteren Bauherrengespräch, in dessen Rahmen nochmals die Einzelheiten durchgesprochen und die Genehmigungsplanung (Anlage C 11) übergeben wurde; weder die Rohbauhöhe noch die lichte Raumhöhe waren Gegenstand des Gesprächs. Rund drei Wochen später teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten mit, dass die Planung so in Ordnung sei und unterzeichnete den Bauantrag unter Berücksichtigung der Planung vom 17.11.2014 (Anlage C 12). Der Bauantrag wurde am 15.12.2014 eingereicht und am 09.01.2015 genehmigt. Am 09.02.2015 wurde die aus der Genehmigungsplanung fortentwickelte Ausführungsplanung (Anlage C 13) mit dem Geschäftsführer der Klägerin besprochen. Dieser bat darum, diese Planung an Herrn L. von der Firma B. Inneneinrichtungen zu übermitteln, damit dieser feststellen könne, ob die Planung mit der von diesem zu fertigenden Inneneinrichtung kompatibel sei, was die Mitarbeiterin K. mit Mail vom 09.02.2015 (Anlage C 14) erledigte. Die Ausführungsplanung wurde am 10.03.2015 dem Geschäftsführer der Klägerin als PDF-Datei übersandt (Anlage C 15). Die Grundsteinlegung erfolgte am 27.08.2015, der Hochbau begann am 04.09.2015. Im September und Oktober 2015 wurde der Rohbau nach den Plänen des Beklagten erstellt. Der Verkaufsbereich mit Auslage, der Cafébereich am Eingang und auf der Terrasse hatten eine Rohbauhöhe von 2,80 m, der Cafébereich im Rundbau von 3,87 m. Nachdem der Klägerin die erstellte Rohbauhöhe zu gering war, fanden Gespräche zwischen den Parteien statt, in denen die Möglichkeiten einer Erhöhung der lichten Raumhöhe eruiert wurden. Letztlich verliefen die Gespräche ergebnislos, da die Klägerin die Vorschläge für nicht umsetzbar erachtete. Mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2016 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und forderte ihn dazu auf, einen Mindestbetrag von EUR 50.000,00 für die erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten bis zum 26.02.2016 zu zahlen. Die Klägerin ließ zudem durch den Sachverständigen R. ein Gutachten erstellen, das die Feststellung des Baubestandes des streitgegenständlichen Objektes sowie ein Vergleich des Objektes mit dem Objekt X2…Straße in Stadt 4 zum Gegenstand hatte. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 06.02.2016 (Anlage H 3) zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Objekt hinsichtlich seiner Konstruktion von dem „Referenzobjekt“ in Stadt 4 abweiche. Das Soll der lichten Rohbauhöhe von 3,40 m sei nicht eingehalten, sondern betrage nur 2,80 m. Ebenso seien Abweichungen bei den Fensterhöhen, der Sturzhöhe und der Kragenplattenstärke vorhanden. Um die wichtigsten Konstruktionsbereiche so zu ändern, dass die erforderliche Raumhöhe von 3,00 m inclusive Installationsebene (abgehängte Decke) entstehe, müsse die gesamte Stahlbetondecke abgebrochen und erneuert werden, inclusive der verbundenen Stahlbetonunterzügen und Fensterstürzen. Die für den Abbruch und die Neuerstellung zu veranschlagenden Kosten lägen geschätzt bei netto EUR 106.086,00. Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages unter Fristsetzung bis zum 22.02.2016 auf. Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei der Planung des Neubaus erhebliches Gewicht darauf gelegt, dass aus Gründen der Einführung und Einprägung der Marke „A.“ ihre entsprechenden Projekte architektonisch immer das gleiche Erscheinungsbild aufwiesen, um auf diese Weise eine Art „architektonische corporate identity“ zu schaffen. Sie habe dem Beklagten daher die Pläne für das Objekt in Stadt 3 (Anlage H 7) nebst Plänen für ein Objekt in Stadt 5 (Anlage H 6) mit E-Mail vom 14.01.2014 übersandt mit der Maßgabe, dass das von dem Beklagten zu planende Objekt diesem „Referenzobjekt“ entsprechen solle. Diesen Plänen sei klar zu entnehmen gewesen, dass die lichte Raumhöhe der Objekte 3,00 m betrage. Es spiele letztlich auch keine Rolle, welche Pläne zu welchen Referenzobjekten dem Beklagten übersandt worden seien, denn alle in Betracht kommenden Pläne wiesen eine lichte Raumhöhe von 3,00 m auf. Nachdem sie dem Beklagten nach der gemeinsamen Besichtigung der neueröffneten Filiale in Stadt 3 den Auftrag erteilt habe, das streitgegenständliche Objekt in Stadt 1 entsprechend umzuplanen, insbesondere einen Rundbau vorzusehen und diesen von der Grundfläche her so zu planen, dass die für den Bereich hinter dem Gebäude geplanten Parkplätze problemlos erreichbar seien, habe sie sich im Folgenden immer nur auf die Grundrissfragen konzentriert und diese mit dem Beklagten besprochen. Denn nachdem alle Referenzobjekte eine lichte Raumhöhe von 3,00 m aufwiesen, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dass der Beklagte diese auch in dem streitgegenständlichen Objekt vorsehe. Jedenfalls hätte dieser sie ausdrücklich darauf hinweisen müssen, wenn er in den Plänen plötzlich eine von den Referenzobjekten abweichende lichte Raumhöhe plane. Es sei im September 2015 gemeinsam mit dem Beklagten auch noch die neueröffnete Filiale in Stadt 4 besichtigt worden, die ebenfalls eine lichte Raumhöhe von 3,00 m aufweise. Die Architektenleistung des Beklagten sei ihrer Ansicht nach daher mangelhaft, denn entweder habe er das Objekt schon entsprechend fehlerhaft geplant oder aber die abweichende Ausführung während der Bauüberwachung nicht erkannt und nicht verhindert. Das nunmehr erstellte Objekt entspreche jedenfalls nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, da insoweit aufgrund der von ihr dargebotenen Referenzobjekte jedenfalls eine lichte Raumhöhe von 3,00 m als wesentliches Merkmal vereinbart worden sei. Zudem stelle die geplante Raumhöhe von 2,40 m einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Mindestanforderungen der Vorgaben für den Arbeitsschutz dar. Insoweit fordere die Vorschrift § 6 Abs. 1 ArbStättV eine ausreichend lichte Höhe für Arbeitsstätten, wobei sich aus der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 ergebe, dass bei einer Grundfläche von mehr als 100 m² die lichte Höhe von Arbeitsräumen mindestens 3,00 m betragen müsse. Schließlich entspreche die Planung auch nicht den heute zeitgemäßen und gängigen planerischen Mindeststandards von Verkaufsbereichen, insbesondere von Bäckereien und Cafés. Der Architekt habe bei der Planung eines Neubaus nicht nur das zu gewährleisten, was absolut zwingender Mindeststandard sei, sondern das was der Auftraggeber und Bauherr nach dem zeitgemäßen und üblichen Standard erwarten dürfe. Auch wenn sie die entsprechenden Planungsunterlagen sowie den Bauantrag freigegeben habe, könne sich daraus ihrer Ansicht nach weder eine Billigung der Planung noch ein irgendwie geartetes Mitverschulden ihrerseits ergeben, denn die Abweichungen der Planungen von den vereinbarten Vorgaben seien für sie aus den Plänen nicht ersichtlich gewesen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Kosten der Mängelbeseitigung sowie den weiteren Schaden, der infolge der Mängelbeseitigung und der damit einhergehenden späteren Geschäftseröffnung zu erwarten sei, zu ersetzen. Insbesondere seien die Vorschläge des Beklagten zur Mängelbeseitigung nicht annehmbar gewesen. Weder sei es möglich gewesen, die Deckenabhanghöhe zu reduzieren und die Lüftungsschläuche der Klimaanlage seitlich an den Wänden aufzuhängen oder aber, wie von dem Beklagten vorgeschlagen, in den WCs oder Nebenräumen unterzubringen und die 26 Lampen unmittelbar in die Stahlbetondecke einzusetzen. Noch sei eine Reduzierung des Fußbodenaufbaus möglich gewesen, da die entsprechenden Installationsleitungen für die Fußbodenheizung sowie die Frischwasserzufuhr untergebracht hätten werden müssen. Die vorgeschlagene hydraulische Deckenanhebung wäre letztlich sogar noch teurer gewesen, als der Abriss und Neubau. Auch die Decke des Rundbaus habe zwingend entfernt und höher gesetzt werden müssen, da der Höhenunterschied zwischen Rundbau und rechteckigem Verkaufsraum sonst nicht mehr hinreichend signifikant vorhanden gewesen wäre. Außerdem seien beide Decken über einen gemeinsamen Unterzug fest miteinander verbunden gewesen, so dass schon deshalb zwingend beide Decken hätten abgerissen werden müssen. Schließlich habe sie sich im Rahmen der möglichen Mängelbeseitigung von dem Sachverständigen R. beraten lassen und nach seinen Ratschlägen die Sanierung vorgenommen. Mithin könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, die Sanierungsarbeiten seien zu teuer gewesen. Nachdem die Angaben des Sachverständigen lediglich auf Schätzungen basierten und der weitere Schaden hinsichtlich der Umsatzeinbußen bislang noch nicht absehbar und bezifferbar sei, sei auch das Feststellungsinteresse für ihren Feststellungsantrag zu Ziffer 2. gegeben. Mit dem Antrag zu Ziffer 3. mache sie den hälftigen Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend, wobei die Berechnung auf einem Gegenstandswert von 175.000,- EUR und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr basiere. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 106.086,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren, über den im vorstehenden Antrag zu 1. genannten Betrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel (Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand) des Rohbaus für einen Bäckereipavillon mit Gastronomie (Café), ..... Str. ..., Stadt 1, und ihrer Beseitigung entsteht; 3. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte H., ….., Stadt 2, in Höhe von EUR 1.263,20 für deren außergerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, ihm seien mit der E-Mail vom 14.01.2014 zwar die Pläne für das Objekt in Stadt 5, nicht aber für das Objekt in Stadt 3 übersandt worden, stattdessen Pläne für ein Objekt in Stadt 2, X3...Straße (Anlage C 3). Insoweit sei vereinbart gewesen, dass die neu zu planende Filiale ein ähnliches Raumprogramm, wie es sich aus den übermittelten Bauantragsunterlagen ergebe, aufweisen und er zunächst die Bauvoranfrage auf der Grundlage dieser Unterlagen erstellen solle. Es habe im Folgenden diverse persönliche sowie telefonische Gespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie dessen Sohn gegeben, in deren Rahmen seien die Planungen jeweils im Einzelnen besprochen worden; beide hätten immer besonderen Wert auf das Vorhandensein des rundes Bauteils gelegt. Über die lichte Raumhöhe sei zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Auch im Zusammenhang mit der jeweiligen Übermittlung der Planungsentwürfe sei das Thema der lichten Raumhöhe nicht ein einziges Mal problematisiert worden, obwohl sich die geplante Raumhöhe von 2,80 Rohbaumaß aus den Unterlagen zweifelsfrei ergeben habe. Die Rohbauerstellung sei exakt nach der Ausführungsplanung erfolgt. Die baulichen Gegebenheiten der Filiale in Stadt 4 (X2…Str. …) sei keineswegs Grundlage für die Planung der neuen Filiale gewesen. Diesen Pavillon habe er erstmals am 27.11.2015 gemeinsam mit dem Sohn des Geschäftsführers der Klägerin besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rohbau des streitgegenständlichen Objekts bereits fertiggestellt gewesen. Im Übrigen wiesen nahezu alle Filialen der Klägerin ein unterschiedliches Erscheinungsbild auf, mit Ausnahme der Filialen Stadt 2-R…, Stadt 4-L… und Stadt 3. Von einer „architektonischen corporate identity“ könne mithin nicht ansatzweise die Rede sein. Eine lichte Raumhöhe von 3,00 m sei für den Betrieb einer Bäckerei mit Verkaufs- und Cafébetrieb auch keineswegs erforderlich, um die Produkte entsprechend präsentieren und den Gästen eine angenehme Wohlfühlatmosphäre bieten zu können. Es läge auch kein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung vor. Nach deren Vorgaben seien allein Arbeitsräume bereit zu stellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufwiesen; diese Voraussetzungen seien bei einer lichten Raumhöhe von 2,50 m im Verkaufsraum sowie einer mittleren Raumhöhe von 3,03 m im Verkaufs- und Café-Bereich erfüllt. Die von der Klägerseite als Anlage H 9 eingereichten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A 1.2 aus September 2013 hätten nicht den Charakter einer „anerkannten Regel der Technik“, deren Einhaltung im Rahmen der Planung in jedem Fall geschuldet werde. Es handele sich nicht um normative Regelungen des Arbeitsschutzes, sondern um nicht-normative Regelungen, deren Bindungswirkung sich nach § 3 a Abs. 1 Sätze 2-4 ArbStättV richte. Schließlich hätte eine deutlich höhere Raumhöhe auch durch andere Maßnahmen als den Abriss und Neubau des Pavillons erreicht werden können. Es sei Ende 2015 auch bereits unter Einbeziehung sämtlicher Handwerker eine anderweitige Lösung gefunden worden, nämlich die Reduzierung der Abhanghöhe auf 5 cm sowie des Fußbodenaufbaus auf 5,5 cm. Dadurch hätte eine lichte Raumhöhe von 2,70 m hergestellt werden können. Völlig überraschend habe die Klägerin sich sodann von dieser Vereinbarung distanziert und die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages erklärt. Jedenfalls hätte das Dach des Rundbaus, der eine lichte Rohbauhöhe von 4,19 m aufgewiesen habe, nicht abgerissen werden müssen. Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 01.06.2017 die Klage abgewiesen, da ein Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich sei. Die Planungsleistung des Beklagten weiche nicht von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, so dass sie nicht mangelhaft sei. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen den Parteien durch die Bezugnahme auf Referenzobjekte oder aufgrund einer sonstigen Absprache oder eines Hinweises vereinbart worden sei, dass das streitgegenständliche Objekt genau den Referenzobjekten, insbesondere dem in Stadt 3 entsprechen müsse. Sie habe auch nicht dargelegt, welche Details der Referenzobjekte von dem Beklagten in jedem Fall hätten beibehalten werden müssen, um die „architektonische corporate identity“ der Klägerin zu gewährleisten. Allein die Bezugnahme auf ein „Referenzobjekt“ bedeute nicht, dass dieses in allen Einzelheiten nachzubauen sei, sondern dass das zu planende Objekt sich an das Referenzobjekt anzulehnen habe, ohne dass Änderungen in Teilbereichen völlig ausgeschlossen seien. Ferner habe die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit dessen Planung in Bezug auf die Raumhöhe gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoße. Es fehle insoweit bereits an einem Schaden, der der Klägerin aufgrund dieses Planungsmangels entstanden sei. Der Sachverständige E. habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.11.2016 sowie in seiner mündlichen Erläuterung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Beklagte in den Bauausführungszeichnungen für drei der vier Arbeitsbereiche lediglich eine Raumhöhe von 2,50 m vorgesehen habe, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche, wie sie in der Arbeitsschutzrichtlinie (ASR) vorgesehen sei. Denn bei einer Grundfläche von über 100 m² müsse die Raumhöhe 3,00 m betragen, die allenfalls bis zu einer Höhe von 2,772 m unterschritten werden dürfe. Es sei zwar durchaus möglich, von den vorgegebenen starren Raumhöhen abzuweichen, wenn die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsstätte die gleiche Sicherheit biete wie die vorgegebenen Raumhöhen nach der Arbeitsstättenverordnung und der ASR. Insoweit sei im Rahmen einer Gefährdungsanalyse eine konkrete Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die anderweitigen Ausgleichsmaßnahmen, die eine gleichartige Sicherheit gewährleisten sollen, zu dokumentieren. Dies sei aber nicht erfolgt. Mithin sei zwar die Planungsleistung mangelhaft, denn es entlaste den Beklagten nicht, dass sich die Vorschriften des Arbeitsschutzes in erster Linie an den Arbeitgeber wenden. Es sei Aufgabe des Architekten, bei der Planung der Raumhöhen unterhalb der nach dem Arbeitsschutz vorgegebenen Raumhöhen entweder den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen habe, oder von vornherein die Raumhöhen einzuhalten. Dieser Planungsfehler rechtfertige aber nicht den seitens der Klägerin geltend gemachten Schaden, der durch Abriss und Neubau des Rohbaus verursacht worden sei. Denn der Sachverständige habe in seinem Gutachten weiter dargelegt, dass die von dem Beklagten geplante zu geringe Raumhöhe durch anderweitige Maßnahmen als den Abriss des Rohbaus hätte ausgeglichen werden können. Es hätte beispielsweise ausgereicht, die vier baulich nicht getrennten Arbeitsbereiche baulich, beispielsweise durch Glaswände, so voneinander zu trennen, dass Flächen unterhalb von 50 m² entstanden wären, für die die geplante Raumhöhe ausreichend gewesen wäre. Der Sachverständige habe in seiner mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Ausgleich der zu geringen Raumhöhe durch verschiedenste Modelle hätte erfolgen können, die auf den Arbeitsablauf oder die sonstige Ausgestaltung der Arbeitsstätte in der Weise hätten Einfluss nehmen können, dass sie die gleiche Sicherheit böten wie die Einhaltung der Raumhöhe. Die Klägerin habe mithin mit dem Abriss und dem Neubau gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden durch mögliche Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist oder wäre, habe diese auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 nicht vorgetragen. Mangels Schadensersatzanspruchs seien auch der Feststellungsanspruch sowie der Antrag auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 01.06.2017 (Bl. 242 ff.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 01.06.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal vom selben Tag hat die Klägerin mit am 27.06.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 21.07.2017 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.07.2017 begründet. Sie verfolgt ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter, bezieht sich hierzu zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiter die Ansicht, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche begründet seien, denn das streitgegenständliche Objekt weise drei unabhängig voneinander bestehende Mängel auf. Zunächst weise das Objekt bereits nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit einer lichten Raumhöhe von 3,00 m auf. Mit dem Verweis auf die entsprechenden Referenzobjekten sei klar gewesen, dass das zu planende Objekt die wesentlichen und zentralen Gestaltungselemente, wozu neben Art, Form und Anordnung der Gebäudeteile in jedem Fall auch zwingend die zu erreichende lichte Raumhöhe gehöre, aufzuweisen habe. Denn es handele sich insoweit um ein ästhetisch und architektonisch zentrales Gestaltungselement, welches das Raum- und Wohlgefühl entscheidend beeinflusse. Spätestens mit der Besichtigung der Objekte in Stadt 3 und Stadt 4 hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass sie in Stadt 1 ein entsprechendes Objekt wünsche; anders hätte die Besichtigung des Objektes keinen Sinn ergeben. Die lichte Raumhöhe von 3,00 m habe sich letztlich wie „ein roter Faden“ durch alle Pläne und Objekte gezogen, die sie dem Beklagten präsentiert und vorgegeben habe. Entsprechend sei das Objekt in Stadt 4 gerade kurz nach Beginn der Rohbauphase mit dem Beklagten besichtigt worden, damit dieser sich bei der Erstellung in Stadt 1 daran orientieren könne. Die lichte Raumhöhe eines Objektes werde nicht zwingend zu Beginn der Rohbauarbeiten festgelegt, sondern erst an deren Ende, wenn Decke und Dach aufgelegt würden. Mithin habe der Beklagte auch nach der Besichtigung in Stadt 4 ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, das Objekt in Stadt 1 auf eine lichte Raumhöhe von mindestens 3,00 m zu bringen. Schließlich habe auch ihr Ladenbauer, die Fa. B., dem Beklagten auf seine Bitte hin Planungsunterlagen des zuvor realisierten Objektes X3...Straße in Stadt 2 übersandt, denen eine klar ersichtliche Raumhöhe von 3,00 m für die einzubauende Ladeneinrichtung zu entnehmen gewesen sei (Anlage H 13). Am 23.06.2014 habe auch Frau K. zwei Varianten für die weitere Planung des Innenausbaus mit der Bitte um Überprüfung übersandt, wobei diese Unterlagen eine lichte Raumhöhe von 3,005 m ausgewiesen hätten (Anlage H 17). Am 30.06.2014 habe die Fa. B. wiederum der Mitarbeiterin K. zwei Varianten für die Ladeneinrichtung des streitgegenständlichen Objektes mit einer ausgewiesenen Höhe von 3,00 m übersandt. Am 01.09.2015 seien Frau K. die kompletten Einrichtungspläne, die allesamt eine lichte Raumhöhe von 3,00 m vorgesehen hätten, übersandt worden (Anlage H 20). Mitte Oktober habe sich Frau K. sodann an Herrn L. von der Fa. B. gewandt und nachgefragt, ob man die Ladeneinrichtung auf 2,65 m ändern könne. Daraus folge, dass der Beklagte scheinbar selber davon ausgegangen sei, dass eine Raumhöhe von 3,00 m geplant gewesen sei. Ferner entspreche das streitgegenständliche Objekt wie bereits erstinstanzlich vorgetragen nicht den anerkannten Regeln der Technik, da die nach der Arbeitsschutzrichtlinie erforderliche Mindesthöhe nicht erreicht werde. Der Ansicht des Sachverständigen, es gäbe viele Möglichkeiten, den Arbeitsschutzbestimmungen zu entsprechen, soweit der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mittels geeigneter Maßnahmen nachweise, dass Gefahren für Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer ausgeschlossen seien, könne nicht gefolgt werden. Insbesondere käme der Einbau von Glaswänden nicht in Betracht, da sodann auch der Einbau automatischer Gleittüren erforderlich sei, die sowohl in optischer als auch akustischer Hinsicht eine ganz erhebliche Störung und damit einen ganz erheblichen Stressfaktor darstellen würden, so dass das Wohlbefinden sowohl der Arbeitskräfte als auch der Besucher erheblich gestört wäre. Der Einbau nicht selbsttätiger Türen käme schon deshalb nicht in Betracht, da zwischen dem Verkaufsraum und dem Besuchsraum ständig Tabletts mit Tellern und Tassen zu verbringen seien. Diese Raumaufteilung würde aufgrund der im Bereich der Vorbereitung/Verkauf betriebenen Backöfen zudem zu einer übermäßigen Hitzeentwicklung in diesem Bereich führen, was wiederum gegen die ASR verstoße. Zudem wären diese Lösungen auch unter Brandschutzgesichtspunkten nicht zulässig. Schließlich müsse sie sich nicht mit einem völlig zerstückelten Raumkonzept abfinden, nur weil der Beklagte im Rahmen der Planung/Ausführung den erforderlichen technischen Standard nicht eingehalten habe. Außerdem entspreche die tatsächlich erreichte Raumhöhe für eben solche Verkaufs -, Café- und Gastronomieräume bereits seit vielen Jahren nicht mehr den anerkannten Regeln und dem anerkannten Standard der Planungskunst. Denn Bäckereiverkaufsstellen mit angeschlossenem Café- und Gastronomiebereich seien zu „Wohlfühloasen“ geworden, deren Gestaltung sich an licht-, luft- und sonnendurchfluteten Glaspalästen orientiere, damit die Besucher gerne verweilten, um Ruhe, Entspannung und Wohlgefühl zu finden. Daher würden entsprechende Gebäude seit vielen Jahren hoch, weit und licht geplant. Mithin käme es für die Bejahung ihrer Schadensersatzansprüche entscheidend darauf an, ob das streitgegenständliche Objekt insoweit als mangelhaft, weil gegen die üblichen Standards der Planungskunst verstoßend, anzusehen sei. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die lichte Raumhöhe aus der von ihr genehmigten Planung zu ersehen gewesen sei, denn als Bauherrin könne sie erwarten, dass die von dem Architekten vorgenommene Planung nicht gegen die Regeln und Standards seines Faches verstoße. Insoweit treffe sie keine Prüfungspflicht bis in alle Einzelheiten. Das Landgericht habe es entgegen seiner zunächst bekundeten Absicht daher rechtfehlerhaft unterlassen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Dazu sei es aber verpflichtet gewesen, da es die Auffassung vertreten habe, die anderen zwei Begründungsstränge (vertragliche Beschaffenheit und Verstoß gegen Arbeitsschutz) führten nicht zum Erfolg der Klage. Soweit das Landgericht angenommen habe, sie berufe sich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der erstellten Planung auch auf die fehlende „corporate identity“, so habe dieses verkannt, dass sie den Beklagten diesbezüglich überhaupt nicht in Anspruch nehme. Ihr ginge es hingegen allein um die Nichteinhaltung der lichten Raumhöhe von 3,00 m. Mithin sei auch die Argumentation des Landgerichts, sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie den Beklagten mit der Erstellung eines „Einheitsbaus“ beauftragt habe, verfehlt, denn darum sei es ihr nicht gegangen. Entgegen der vertretenen Ansicht des Landgerichts könne ihr aufgrund der Freigabe der Pläne auch nicht der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden. Nachdem dem Beklagten aufgrund der überreichten Referenzpläne sowie der Besichtigung des Objektes in Stadt 3 unzweifelhaft habe klar sein müssen, dass sie jedenfalls das charakteristische Element der lichten Raumhöhen von 3,00 m wünsche und voraussetze, hätte es jedenfalls eines Hinweises des Beklagten bedurft, wenn er ihr Pläne mit einer geringeren Raumhöhe vorlege. Sie habe den Beklagten unter Nachfristsetzung dazu aufgefordert, Vorschläge und Pläne dazu zu überreichen, wie eine lichte Raumhöhe von 3,00 m erreicht werden könne. Seine diesbezüglichen Vorschläge seien aber – wie bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Vorbringens ausgeführt – nicht tauglich gewesen. Letztlich sei die erforderliche Raumhöhe von 3,00 m nur durch den Abriss und Neubau auf der Grundlage des Konzepts R. erreichbar gewesen, welche sie auch zeitnah beauftragt habe, um die Umsatzeinbußen möglichst gering zu halten. Für diesen komplikationslos umgesetzten Sanierungsvorschlag habe sie den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag aufwenden müssen und dürfen. Bei der Sanierungsvariante des Beklagten, zu welchem sie im Einzelnen Stellung nimmt, handele es sich demgegenüber um eine rein hypothetische Lösung. Sie, die Klägerin, habe aus der ex-ante Sicht die sichere Methode des Abbruchs und Neubaus wählen dürfen, die schneller, im Vergleich zu den sonst erforderlich gewordenen Maßnahmen weniger „anspruchsvoll“ und weniger riskant und zudem davon getragen gewesen sei, ihren wirtschaftlichen Verlust so gering wie möglich zu halten. Das entsprechende Prognoserisiko habe der Beklagte zu tragen. Die Klägerin beantragt nunmehr, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 01.06.2017, Az.: 1 O 69/16, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 110.167,99 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 106.086,00 seit dem 23.02.2016 und aus weiteren EUR 3.361,99 seit dem 11.12.2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren, über einen Betrag von EUR 110.167,99 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel des Rohbaus Bäckerei-Pavillon mit Gastronomie (Café), ..... Str. ..., Stadt 1, und ihrer Beseitigung entstanden ist und entsteht, wobei die Mängel darin bestanden, dass die lichte Raumhöhe bei weniger als 3,00 m und bei allenfalls 2,50 m gelegen hätte und die Raumhöhe auch den Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht entsprochen hätte; 3. den Beklagten zu verurteilen, sie von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte H., .........., Stadt 2, in Höhe von EUR 1.263,20 für deren vorgerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und entgegnet der Berufungsbegründung der Klägerin wie folgt: Es sei für ihn bei der Verweisung auf sämtliche Referenzobjekte nicht annähernd ersichtlich gewesen, dass es der Klägerin gerade allein und entscheidend auf das eine Maß der lichten Raumhöhe von 3,00 m angekommen sei, zumal dieses auch bei keinem einzigen Besprechungstermin angesprochen worden sei. Auch aus der Korrespondenz mit dem Ladeneinrichter der Klägerin, der Fa. B., könne keineswegs auf die Vereinbarung einer lichten Raumhöhe von 3,00 m geschlossen werden. Die Architektenplanung richte sich grundsätzlich nicht nach der in der Planung befindlichen Ladeneinrichtung, sondern zunächst würde – wie geschehen – die Architektenplanung im Einzelnen mit dem Bauherrn abgestimmt und erst dann erfolge die daran angelehnte Planung der Ladeneinrichtung. Zudem seien ihm zu keiner Zeit die als Anlage H 13 ff. eingereichten Planungsunterlagen zugesandt worden, sondern es seien mit der Fa. B. lediglich diverse Planungsausschnitte und diese vorwiegend als Grundrisse per Mail übersandt und ausgetauscht worden. Die seitens der Mitarbeiterin K. am 10.06.2014 an die Firma B. übermittelte Entwurfsplanung vom 06.06.2014 habe bereits eine lichte Rohbauhöhe von 2,80 m vorgesehen. Sie erhielt sodann auf ihre Anfrage vom 11.06.2014 hin lediglich einen Grundriss übermittelt, der keine Angaben zu Raumhöhen enthalten habe. Insbesondere habe er den als Anlage H 16 vorgelegten Plan nicht erhalten. Die sodann unter dem 23.06.2014 an die Fa. B. übermittelten Varianten hätten für den Verkaufsbereich beide eine Rohbauhöhe von 2,80 m ausgewiesen. Trotz der Bitte, diese Pläne entsprechend zu prüfen, sei keine negative Rückäußerung seitens der Fa. B. erfolgt. Auch am 01.09.2015 sei ihm lediglich der Grundriss im PDF-Format übermittelt worden, da es sich im Verhältnis zu der Fa. B. immer nur um Fragen der Grundrissanordnung gedreht habe. Soweit ein Mangel seiner Architektenleistung anzunehmen sei, fehle es jedenfalls an der Kausalität zwischen dem Mangel und den Abriss- bzw. Neubaukosten. Der Klägerin habe der geplante Bäckereipavillon trotz der intensiv miteinander abgestimmten Planung nach Fertigstellung des Rohbaus ganz plötzlich nicht mehr gefallen und deshalb habe sie ihn abreißen lassen. Dies hätte sie auch gemacht, wenn er – wozu er aber nicht verpflichtet gewesen wäre – eine explizite Gefährdungsbeurteilung erstellt hätte. Damit habe sie umfassend gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie jegliche Kompensations- bzw. Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der vermeintlich zu geringen Raumhöhe von vornherein strikt abgelehnt habe. Die Erstellung der entsprechenden Gefährdungsanalyse sei reine Formsache und jederzeit nachholbar, wobei davon auszugehen sei, dass diese positiv ausfalle, was bereits aus den Ausführungen des Sachverständigen E. zu schließen sei. Zudem sei es der Geschäftszweck der Klägerin, auf eigenen Grundstücken Betriebs-, Verkaufs- und Gastronomiegebäude zur Vermietung an die A. Verkaufs GmbH zu errichten, die wiederum zahlreiche Bäckerei-Filialen betreibe. Sie sei mithin eine erfahrene Bauherrin auf dem Gebiet des Baus von Bäckerei-Filialen und könne damit auch im Hinblick auf die Belange des Arbeitsschutzes als hochgradig erfahren angesehen werden. Deshalb habe er davon ausgehen können, dass die Klägerin die arbeitsschutzrechtliche Seite der Planung selbst beurteilen könne und dies auch tue, er diese mithin nicht auf bestimmte Arbeitsschutzbelange hinweisen müsse. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe der Architekt Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht eigenverantwortlich und ohne konkrete Beauftragung zu berücksichtigen. Denn die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffende Bedarfsermittlung und die Aufstellung des Funktionsprogramms stellten gemäß HOAI keine Grundleistungen dar. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Planungskunst liege bereits deswegen nicht vor, da die gesamte Planung mit der Klägerin engmaschig und in sämtlichen Planungsphasen abgestimmt worden sei. Die Klägerin habe der ausgeführten Planung uneingeschränkt zugestimmt. Damit komme es allein maßgeblich auf die abgestimmte und vereinbarte Planung an und nicht die anerkannten Regeln der Planungskunst. Schließlich habe die Klägerin den ihr entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Das seitens der Klägerin beauftragte Privatgutachten könne nicht als Grundlage für die Schadensberechnung dienen, denn diesem liege bereits eine anderweitige Fragestellung zugrunde. Entsprechend basierten auch dessen Empfehlungen auf der Fragestellung, wie man das streitgegenständliche Gebäude in Stadt 1 an die Maße des Gebäudes in Stadt 4 anpassen könne. Vielmehr müsse sich die Klägerin auf sein als Anlage C 30-C 32 zur Gerichtsakte gereichte Sanierungskonzept verweisen lassen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen G. sowie dessen mündliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Gutachten vom sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.02.2020 (Bl. 949 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt die Klägerin über das erforderliche Feststellungsinteresse für den unter Ziffer 2 ihrer Klageanträge geltend gemachten Feststellungsantrag. Denn der mögliche Schaden befand sich zunächst noch in der Fortentwicklung, da die Klägerin sich darauf berufen hat, auch eventuelle Umsatzeinbußen aufgrund einer verspäteten Eröffnung der Bäckereifiliale geltend machen zu wollen und hierzu zunächst zwingend ein nachhaltiger Zeitraum abzuwarten war, um eine mögliche Ersatzpflicht des Beklagten im Hinblick auf entgangenen Gewinn aufgrund der verspäteten Eröffnung der Bäckereifiliale berechnen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nunmehr von der Eröffnung der streitgegenständlichen Filiale im September 2016 bis heute mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Feststellungsklage bleibt statthaft, wenn erst in II. Instanz eine bezifferte Leistungsklage möglich wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2011 VI U (Kart) 11/11, zitiert nach juris, dort Rn. 34; BGH, Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 84/02, zitiert nach juris, dort Rn. 26), so dass auch das Möglichwerden einer konkreten Bezifferung im jetzigen Zeitpunkt nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt. Ein solcher Übergang zur Leistungsklage würde zudem einen Instanzverlust mit sich bringen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1980 – VIII ZR 260/79, zitiert nach juris, dort Rn. 32). II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen der Mangelhaftigkeit seiner Planungsleistungen bezüglich des Objekts Bäckereipavillon ….. Str. … in Stadt 1 in Form eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert durch die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie 1.2, ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 281, 249 ff. BGB in Höhe von insgesamt EUR 100.172,11 zu. a) Das streitgegenständliche Objekt ist mangelbehaftet. aa) Zwar ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Planungsleistung des Beklagten nicht bereits deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Einwendung der Klägerin, durch die Bezugnahme auf die Referenzpläne und -objekte sei eine lichte Raumhöhe von 3,00 m vereinbart worden, greift nicht durch. (1) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin nicht konkret dargelegt habe, dass sie den Beklagten hinreichend deutlich darauf hingewiesen habe, dass die aus den übersandten Planungen ersichtlichen bzw. die besichtigten Objekte in Stadt 3 und Stadt 4 nicht nur als „Referenzobjekte“ zu betrachten seien, sondern diese tatsächlich im Hinblick auf sämtliche Details genau nachgebaut werden sollten. Der Begriff des „Referenzobjekts“ bedeute nämlich gerade nicht, dass das neu zu planende Objekt in allen Einzelheiten dem Referenzobjekt entsprechen müsse, sondern dass das danach auszurichtende Objekt sich an dem Referenzobjekt anzulehnen habe, ohne das Änderungen in Teilbereichen ausgeschlossen seien. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Parteien haben im Hinblick auf die lichte Raumhöhe keine ausdrückliche Regelung getroffen. Auch soweit die Klägerin dem Beklagten die Pläne zu „Referenzobjekten“ übersandt bzw. mit ihm gemeinsam die „Referenzobjekte“ Stadt 3 und Stadt 4 besichtigt hat, wurde dadurch nicht eine lichte Raumhöhe von 3,00 m vereinbart. Bei den Referenzplänen handelt sich lediglich um eine Bezugnahme, einen Hinweis auf die Art des Objektes, an welche sich die Planung des Beklagten für das Objekt in Stadt 1 anlehnen sollte. Das Wort Referenz kommt von dem englischen Begriff „reference“, welches so viel wie „Verweisung, Bezug, Hinweis, Empfehlung“ bedeutet, auch der Duden beschreibt den Begriff Referenz mit „Beziehung, Empfehlung“ (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Auflage 2013). Soweit es der Klägerin um die Übernahme konkreter Details, wie beispielsweise der lichten Raumhöhe von 3,00 m, aus den Referenzplanungen gegangen wäre, hätte sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Obwohl diverse Gespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie mit dessen Sohn hinsichtlich der Planung stattgefunden haben und diesen die konkreten Pläne, die allesamt unstreitig eine ausgeführte Rohbauhöhe von 2,80 m vorsahen, jeweils mit der Bitte um Durchsicht, Rücksprache und Freigabe übersandt wurden, wurde die lichte Raumhöhe von der Klägerseite zu keinem Zeitpunkt angesprochen oder in sonstiger Weise moniert. Vielmehr wurden die Pläne jeweils anhand der Besprechungen konkretisiert und klägerseits genehmigt. Dies gilt insbesondere auch für die per Mail vom 03.07.2014 übersandte Bauantragsplanung (Anlage C 8), die am 06.11.2014 übersandte aktualisierte Bauantragsplanung (Anlage C 9) sowie die übersandte Genehmigungsplanung (Anlage C 11). Schließlich unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin den Bauantrag unter Berücksichtigung der Planung vom 08.12.2014 (Anlage C 12). Er hat diesen Planungsablauf umfassend eingeräumt und erklärt, dass er sein besonderes Augenmerk immer auf den Grundriss des Rundgebäudes und die Zufahrtsituation zu den Parkplätzen und nicht auf die Raumhöhe gerichtet habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestand seitens des Beklagten auch keine Hinweispflicht auf die geplante lichte Raumhöhe, denn für ihn ergaben sich aus den Umständen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin der aus den Plänen zweifelsfrei zu entnehmenden Raumhöhe nicht bewusst war und diese nicht ihren Vorstellungen entsprach. Damit kommt es letztlich nicht darauf an, welche Pläne dem Beklagten per Mail am 14.01.2014 übersandt wurden und wann konkret die einzelnen Objekte in Stadt 3 und Stadt 4 besichtigt wurden, wobei unterstellt werden kann, dass alle in Bezug genommenen Objekte eine lichte Raumhöhe von 3,00 m aufwiesen. Zudem hat das Landgericht die Klägerin bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im Mai 2014, als der Bäckereipavillon in Stadt 3 besichtigt wurde, die Planungen bereits liefen, und es damit jedenfalls eines besonderen Hinweises bedurft hätte, wenn der Beklagte gewisse Einzelheiten von der dortigen Objektgestaltung in seine bereits laufende Planung hätte übernehmen sollen. Dies ist nur im Hinblick auf das runde Bauelement geschehen, welches der Beklagte sodann auch in seiner Planung umgesetzt hat. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Besichtigung des Objektes in Stadt 4 – sei sie nun im September oder im November 2015 gewesen – hatten die Rohbauarbeiten in Stadt 1 bereits begonnen. Dass der Beklagte nach Ansicht der Klägerin allein aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Besichtigung des Objektes in Stadt 4 und dem Beginn der Rohbauarbeiten in Stadt 1 darauf schließen sollte, dass die Klägerin in Stadt 1 einen Nachbau des Stadt 4er Objektes wünsche, ist vor dem Hintergrund, dass die Planungen für das streitgegenständliche Objekt im Einzelnen besprochen, seitens der Klägerin genehmigt und sodann Gegenstand der bereits erteilten Baugenehmigung geworden waren, nicht nachzuvollziehen. Ferner wurde mit der Klägerseite am 09.02.2015 auch die aus der Genehmigungsplanung fortentwickelte Ausführungsplanung (Anlage C 13) im Einzelnen besprochen. Diese wurde dem Geschäftsführer der Klägerin unter dem 10.03.2015 (Anlage C 15) übersandt. Auch diesen Plänen ist offensichtlich und zweifelsfrei die geplante Raumhöhe zu entnehmen. Die Klägerin hat gegen diese Ausführungspläne ebenfalls keinerlei Einwände erhoben, diese vielmehr genehmigt und darum gebeten, die entsprechende Planung an ihren Ladeneinrichter, die Fa. B., zu übersenden. (2) Soweit die Klägerin nunmehr in ihrer Berufungsbegründung einwendet, der Beklagte habe auch der Korrespondenz mit der Fa. B. entnehmen können, dass die Ladeneinrichtung eine lichte Raumhöhe von 3,00 m erfordere, kann dem so nicht gefolgt werden. Die Klägerin bat gerade den Beklagten darum, seine Ausführungsplanung an die Fa. B. zu übersenden. Damit musste und konnte der Beklagte nur davon ausgehen, dass diese genehmigte Ausführungsplanung zur Grundlage der zu planenden Ladeneinrichtung gemacht werden sollte. So ist auch der gewöhnliche Ablauf, da sich in der Regel die Ladeneinrichtung nach den Ausführungsplänen des Architekten richtet und nicht umgekehrt. Mithin spielt es hier keine Rolle, ob und welche Planungsunterlagen bezüglich bereits realisierter Objekte die Fa. B. dem Beklagten im Einzelnen übersandt hat. Letztlich wäre es Aufgabe des Ladeneinrichters gewesen, die Einrichtungsplanung anhand der übersandten Ausführungsplanung des Beklagten vorzunehmen. Soweit die Klägerin behauptet, die Mitarbeiterin des Beklagten habe am 23.06.2014 der Fa. B. Planungsunterlagen übersandt (Anlage H 17), die eine lichte Raumhöhe von 3,005 ausgewiesen hätten, ist dies nicht richtig. Denn der Planung gemäß der Anlage H 17 ist zum einen die Rohbauhöhe von 2,80 m sowie der Wert von 3,00 m (wie von der Klägerin markiert) bis Oberkante Dach zu entnehmen. Mithin sind von diesem Maß das Dach sowie der Deckenunterbau und Fußbodenaufbau abzuziehen, so dass ein lichtes Raummaß von 2,40 m – 2,50 m errechnet werden kann. bb) Die Planungsleistung des Beklagten widerspricht auch nicht den anerkannten Regeln und Standards der architektonischen Planungskunst. Die Planung erfolgte in engmaschiger Absprache mit dem Geschäftsführer der Klägerin sowie dessen Sohn. Nachdem die Klägerin dem Beklagten mit den entsprechenden Referenzobjekten die grobe Richtschnur für die Planung des Bäckereipavillons in Stadt 1 vorgegeben hatte, wurden die einzelnen Planungsschritte jeweils abgesprochen, die einzelnen Pläne mit der Bitte um Durchsicht, Rücksprache und Genehmigung übersandt und von der Klägerin genehmigt. Sie kann sich deshalb jetzt nicht darauf berufen, das Objekt widerspreche in dem Punkt der lichten Raumhöhe den Regelungen und Standards der architektonischen Planungskunst, denn diese entspricht genau der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ein Verstoß der Planungsleistung gegen die anerkannten Regeln und Standards der Planungskunst ergeben könnte, sieht der Senat nicht. Damit war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht – auch gegen seine zunächst bekundete Absicht - diesbezüglich kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Obwohl die Sach- und Rechtslage sowie das Beweisergebnis in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 erörtert wurden, hat die Klägerin dort auch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. cc) Die Mangelhaftigkeit der Planungsleistung des Architekten ergibt sich jedoch daraus, dass die Planung im Hinblick auf die Raumhöhe gegen die anerkannten Regeln der Technik, namentlich gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, verstößt. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Sachverständige E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.11.2016 sowie in seiner mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt habe, dass der Beklagte in seinen Bauausführungszeichnungen für die baulich nicht getrennten Arbeitsbereiche eine Raumhöhe von 2,50 m vorgesehen habe, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Aufgrund der Arbeitsschutzrichtlinie 1.2 (ASR) müsse die Raumhöhe bei einer Gesamtfläche von mehr als 100 m² mindestens 3,00 m betragen, wobei allenfalls eine Unterschreitung bis zu einer Höhe von 2,772 m zulässig sei. Die Gesamtfläche des von dem Beklagten geplanten Verkaufs- und Cafébereichs belaufe sich auf insgesamt 121,93 m², so dass die Vorgaben der ASR 1.2 nicht eingehalten seien. Zwar könne von diesen im Rahmen einer Gefährdungsanalyse abgerückt werden, wenn entsprechende Ausgleichsmaßnahmen aufgezeigt würden, die letztlich gewährleisten, dass die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsstätte die gleiche Sicherheit biete, wie die vorgegebenen Raumhöhen nach der ASR und der Arbeitsstättenverordnung. Diese Gefährdungsbeurteilung läge aber nicht vor, so dass das Werk nicht als den anerkannten Regeln der Technik entsprechend angesehen werden könne. Das Landgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass es Aufgabe des Beklagten als Architekt sei, bei einer Planung der Raumhöhen unterhalb der nach dem Arbeitsschutz vorgegebenen Raumhöhen entweder den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass durch ihn eine Gefährdungsbeurteilung und Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen seien, oder eben von vornherein die vorgegebenen Raumhöhen einzuhalten. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. (1) Ein Architektenwerk ist in der Regel mangelhaft, wenn es nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2001 – 22 U 130/00, zitiert nach juris, dort Rn. 3; OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.1999 – 6 U 1476/97, zitiert nach juris, dort Rn. 8; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 – 1 U 745/09, IBR 2012, 90; Werner/Pastor - Werner/Frechen , Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 1994). Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich keine Mindesthöhen für Arbeitsräume vorsieht, diese lediglich eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen müssen. Die Arbeitsstättenverordnung wird jedoch näher konkretisiert durch die sie ausfüllende Arbeitsstättenrichtlinie ASR 1.2. Darin wird das Schutzniveau, wie es in den Anforderungen der ASR 1.2 definiert ist, durch die Vorgaben bei Raumhöhe und Luftvolumen je Arbeitsplatz bestimmt. Die danach erforderliche Raumhöhe beträgt bei Arbeitsräumen mit mehr als 100 m² ein Maß von 3,00 m. Ein mittleres Maß der zu beurteilenden, räumlich nicht voneinander getrennten Flächen mit unterschiedlichem Höhenmaß, wie es der Beklagte unter Berücksichtigung der Raumhöhe einschließlich des Cafebereichs im Rundbau berechnet, sieht die ASR 1.2 nicht vor. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass eine Höhentoleranz bei einem Grundrissmaß von 1,00 m bis zu 3,00 m nach DIN 18202 von +/- 12 mm zulässig ist. Von diesem Maß kann nach ASR 1.2 Nr. 6 Abs. 2 um 0,25 m abgewichen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG eine geringere Gefährdung ergibt. Damit ergibt sich unter Ausschöpfung aller zulässigen Toleranzen und der Feststellung einer geringen Gefährdung ein unteres Maß für die lichte Raumhöhe (Fertigmaß) von 2,737 m, was einem Planungsmaß von 2,772 m entspreche, so der Sachverständige. Damit ist das für den baulich nicht getrennten Verkaufs- und Bewirtungsraum von mehr als 100 m² erforderliche Mindestmaß nach ASR 1.2 nicht eingehalten. (2) Zwar kann der Arbeitgeber von diesen Vorgaben der ASR eigenständig abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich Anhang auch auf andere Weise erfüllen. Hierfür muss er jedoch eine umfassende Gefährdungsbeurteilung vornehmen, und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen dartun, die letztlich die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bieten. Eine derartige Gefährdungsbeurteilung ist hier nicht vorgenommen worden. (3) Wie das Landgericht ebenfalls bereits fehlerfrei ausgeführt hat, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich die Vorschriften des Arbeitsschutzes in erster Linie an den Arbeitgeber, hier mithin an die Klägerin richten und nicht an den Architekten. Denn es ist Aufgabe des Architekten, bei seiner Planung die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2014 - I 5 U 84/11, zitiert nach juris, dort Rn. 67; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 – 7 U 930/01, zitiert nach juris, dort Rn. 131). Dabei orientieren sich Inhalt und Umfang der Beratung daran, dem Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, welche Planung im Einzelfall realisiert werden soll. Dazu gehört es auch, dass der Architekt ihm verschiedene Planungsalternativen aufzeigt und ihn darüber aufklärt, welche Möglichkeiten der Umsetzung bestehen und ihm insoweit die jeweiligen Vorteile, Nachteile und Risiken darlegt. Dabei sind sämtliche Umstände zu offenbaren, die nach der Verkehrsanschauung für die Willensbildung des Auftraggebers wesentlich sind. Soweit der Architekt im Einzelfall nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit ein Sonderfachmann hinzugezogen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO, zitiert nach juris, dort Rn.67). Entsprechend kann der Auftraggeber auch erwarten, dass das in Auftrag gegebene Vorhaben, welches erkennbar als Arbeitsstätte benutzt werden soll, auch im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 28.03.2014 – 7 U 54/13, zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es hierbei nicht darauf an, dass die Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffende Bedarfsermittlung keine Grundleistung der HOAI darstellt. Denn im Rahmen der Planung hat der Architekt grundsätzlich anhand der konkreten Zielvorgaben zunächst die besonderen Planungsanforderungen zu eruieren und den Bauherrn auf mögliche Sonderbestimmungen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind, hinzuweisen. Soweit sodann ein gesonderter Planungsbedarf oder auch besondere Fachkenntnisse zur Ausführung der Planung erforderlich werden, ist über deren Vergütung gesondert zu befinden. (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 05.09.2006 (KG Berlin – 6 U 5/06, zitiert nach juris). In dem dort zu entscheidenden Fall ging es darum, dass die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung nicht als automatisch vereinbart angesehen werden kann, wenn eine Teileigentumseinheit generell als „Gewerbeeinheit“ zum Verkauf angeboten wird. Denn daraus könne noch nicht allgemein darauf geschlossen werden, dass diese sodann auch für jede beliebige gewerbliche Nutzung geeignet sein solle. In dem vorliegenden Fall wurde der Beklagte hingegen konkret damit beauftragt, eine Bäckerei mit angeschlossenem Verkaufs- und Cafébereich zu planen, so dass unstreitig für beide Parteien von Anfang an die Art der gewerblichen Nutzung klar und als vereinbart anzusehen war. b) Damit steht die objektive Pflichtverletzung des Beklagten fest, so dass er nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung sein fehlendes Verschulden darzulegen und zu beweisen hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu hat der Beklagte nichts vorgetragen. c) Nachdem sich der Planungsfehler bereits in dem erstellten Bauwerk verkörpert hat, war auch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich. Der Architekt ist in der Regel zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, denn die Beseitigung der Baumängel am Bauwerk kann nicht zur Nacherfüllung der Architektenleistung führen (BGH, BauR 1996, 735, 737; Werner/Pastohr - Pastor , Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 2167 mwN). d) Die Klägerin hat auch einen kausal durch die mangelhafte Planungsleistung herbeigeführten Schaden dargelegt, den sie dem Grunde nach von dem Beklagten – auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – ersetzt verlangen kann. aa) Das Landgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Schaden zurückgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass der Planungsfehler des Beklagten nicht den seitens der Klägerin geltend gemachten Schaden rechtfertige, der durch den Abriss und Neubau des Rohbaus entstanden sei. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass die zu geringe Raumhöhe durch andere Maßnahmen als den Abriss des Rohbaus hätte ausgeglichen werden können. Es hätte insoweit ausgereicht, die vier baulich nicht getrennten Flächen der Arbeitsbereiche baulich, etwa durch Glaswände, so zu trennen, dass Flächen unterhalb von 50 m² entstanden wären, für die die seitens des Beklagten geplante Raumhöhe ausgereicht hätte. Der Sachverständige habe zudem in seiner mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass ein Ausgleich der zu geringen Raumhöhe durch verschiedenste Modelle hätte erfolgen können, die auf den Arbeitsablauf oder die sonstige Ausgestaltung der Arbeitsstätte in der Weise hätten Einfluss nehmen können, dass sie die gleiche Sicherheit böten, wie die Einhaltung der Raumhöhe. Die Klägerin habe daher durch den Abriss und den Neubau des Rohbaus gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden durch mögliche Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist oder wäre, habe diese auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des Beweisergebnisses in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017 nicht vorgetragen. bb) Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch den Senat nicht stand. Die Klägerin hat unter Vorlage und schriftsätzlicher Darlegung des durchgeführten Konzepts R. (Anlage H 21, Bl. 499 ff. d.A.) schlüssig vorgetragen, wie hoch die Kosten der Mängelbeseitigung, sprich des Abrisses und des Neubaus, waren. Dies summieren sich ausweislich der Aufstellung mit klägerischem Schriftsatz vom 24.11.2017 (Bl. 486 ff. d.A.) auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 110.167,99 netto (vgl. Bl. 495 d.A.) Wegen der Einzelpositionen wird auf die dortige Aufstellung Bezug genommen. cc) Soweit der Beklagte sodann gegen diesen geltend gemachten Schaden die Einwendung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben geltend macht, §§ 242, 251 Abs. 1 Satz 2 BGB, mit der Begründung, dass es für ihn unzumutbar sei, die von der Klägerin in nicht sinnvoller Weise gemachten oder verlangten unverhältnismäßigen Aufwendungen zu tragen, vermag er hiermit nur teilweise durchzudringen. Zwar steht der geltend zu machende Schadensersatz grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 BGB sowie dem sich aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben iSv § 242 BGB ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So kann es ausnahmsweise aufgrund des Rechtsgedankens des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Schädiger unzumutbar sein, die von dem Geschädigten in nicht sinnvoller Weise gemachten oder verlangten unverhältnismäßigen Aufwendungen zu tragen. Das ist dann der Fall, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwandes steht. In einem solchen Fall würde die Zuerkennung des Geldanspruchs gegen Treu und Glauben verstoßen (BGH, Urteil vom 26.10.1972 – VII ZR 181/71, zitiert nach juris, dort Rn. 7 ff.; Urteil vom 29.06.2006 – VII ZR 86/05, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 07.04.1992 – 26 U 121/91, zitiert nach juris, dort Rn. 40 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.03.2015 – 1 U 87/10, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. (1) Zunächst ist die auch vom Landgericht aufgenommene Alternative, den Raum mittels Glaswänden baulich zu unterteilen, um so Flächen unterhalb von 50 m² zu erhalten, für die die seitens des Beklagten geplante Raumhöhe ausgereicht hätte, nach der Auffassung des Senats mit Blick auf die Arbeitsabläufe in der Bäckereifiliale mit Café nicht zumutbar. Bei dem streitgegenständlichen Bauobjekt handelt es sich um einen Verkaufsraum mit angeschlossenem Cafébereich. Das Interesse der Klägerin an einer zusammenhängenden, räumlich großzügigen Einheit ist für einen derartigen Bäckereibetrieb mit Verkaufs- und Cafébereich ohne Weiteres nachvollziehbar, da dies auf das Erscheinungsbild sowie das Wohlfühlgefühl von Mitarbeitern und Gästen entscheidenden Einfluss hat. Zudem erscheint es nicht praktikabel, wenn die Mitarbeiter und Gäste mit ihren Tabletts und dem aufstehenden Geschirr, Heißgetränken und Gebäckstücken im Zweifel sogar mehrere Türen passieren müssen, um zu den Tischen oder anschließend zu den Abräumwagen zu gelangen. (2) Auch der Alternativvorschlag des Beklagten, die Abhänghöhe der Decke im Verkaufsraum sowie die Höhe des Fußbodenaufbaus zu reduzieren, stellt keine alternative Form der Mängelbeseitigung dar. Die Reduzierung der Abhanghöhe erfordert eine anderweitige Installationsplanung, insbesondere der Lüftungsleitungen und Einbauleuchten; die Lüftungsleitungen der Klimaanlage in den Decken des Rundbaus sowie des WCs und der Nebenräumen unterzubringen – wie es der Beklagte vorgeschlagen hat – erscheint nicht praktikabel; die größte Hitzeentwicklung wird sich in der Nähe der Backöfen im Verkaufsbereich ergeben. Ebenfalls ergibt sich für die 26 Einbauleuchten keine vergleichbare Alternative. Letztlich hat auch der Beklagte eingeräumt, dass lediglich eine Reduzierung der Abhänghöhe auf 15 cm möglich ist. Die Reduzierung des Fußbodenaufbaus von ehemals 16 cm auf 5,5 cm erscheint unter Berücksichtigung der zu verlegenden Frischwasserzuleitungen, Stromzuleitungen sowie des Vor- und Rücklaufs der Fußbodenheizung, einer Lastverteilungsschicht aus Zementstrich mit den innenliegenden Heizungsrohren sowie dem Fliesenbelag ebenfalls nicht als fachgerechte Lösung. Insoweit empfahl auch der Beklagte zwischenzeitlich, einen Mindestaufbau von 10 cm zu wählen. Insgesamt wäre eine Vergrößerung der lichten Raumhöhe damit um insgesamt 15 cm (6 cm Fußbodenaufbau; 9 cm Abhänghöhe) möglich, was aber noch nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entsprechen würde. Insgesamt gesehen erscheint dies unter den aufgezeigten Bedingungen nicht als realistische und adäquate Möglichkeit der Mängelbeseitigung. (3) Ferner hätte eine Gefährdungsanalyse ggf. verbunden mit einer gewissen Ausgleichszahlung im Hinblick auf den Minderwert keine angemessene Schadensersatzmaßnahme dargestellt. Das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung allein hätte dem Mangel nicht abgeholfen, weil die ASR 1.2 die Vorgaben der § 5 ArbSchG und § 3a ArbStättV in Ziffer 6 Abs. 2 und 3 dahingehend konkretisiert, dass in Räumen mit mehr als 100 m² Grundfläche (so hier mit 121,93 m 2 ) grundsätzlich eine lichte Raumhöhe von 3,00 m vorhanden sein muss, welche selbst bei günstiger Gefährdungsbeurteilung um maximal 0,25 m auf 2,75 m unterschritten werden dürfte. Diese Höhe hatten die vom Beklagten geplanten Räume – mit Ausnahme des Rundbaus – gerade nicht erreicht, wie aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. E. hervorgeht. Nur wenn neben der positiven Gefährdungsbeurteilung zugleich noch ein in der Grafik des Sachverständigen Dipl. Ing. E. bunt dargestellter Bereich mit mehr als 21,93 m 2 von den anderen Bereichen räumlich abgetrennt worden wäre (vgl. Seite 3 des Gutachtens), hätte dies zur Folge gehabt, dass die Grundfläche des verbleibenden größten Arbeitsraumes weniger als 100 m 2 aber mehr als 50 m 2 betragen hätte, so dass nach Ziffer 6 Abs. 2 der ASR 1.2 grundsätzlich eine lichte Raumhöhe von 2,75 m hätte vorhanden sein müssen, welche bei günstiger Gefährdungsbeurteilung um maximal 0,25 m auf 2,50 m hätte abgesenkt werden können. Dies war der Klägerin jedoch nicht zumutbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. (4) Im Ergebnis hat der Beklagte auch mit seinem Sanierungskonzept gemäß dem Anlagenkonvolut C 30 und C 31 in Form des vertikalen Abtrennens der Betondecke von den Unterzügen und dem Auflegen der neuen Decke nach entsprechender Erhöhung auf die Oberkante der vorhandenen Attika keine Alternative der Schadensbeseitigung dargelegt, die die Klägerin in einer entsprechenden Weise entschädigen würde und auf die sie sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben redlicherweise hätte einlassen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen G. und dessen mündlicher Anhörung steht für den Senat fest, dass der von der Klägerin erstrebte Vorteil – der Abriss des Rohbaus und der Neubau unter Einhaltung der lichten Raumhöhe von 3,00 m – unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls noch in einem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht. Der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab fragt danach, ob die verlangten Aufwendungen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem durch die Beseitigung des Mangels erzielten Erfolg stehen. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn zu dem von der Klägerin verlangten Abriss und Neubau eine Alternative bestünde, die sie in einer entsprechenden Weise entschädigen würde und auf die sie sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben redlicherweise einlassen müsste. Das sieht der Senat unter eingehender Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der mündlichen Anhörung des Sachverständigen G., als nicht erwiesen an. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dies ist vorliegend der Fall. (a) Der Sachverständige G. hat sowohl in seinem schriftlichen 1. Ergänzungsgutachten vom 28.08.2019 wie auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass dieses Sanierungskonzept des Beklagten zwar eine umsetzbare Lösung sei, die ohne den Rückbau des Rundbaus erfolgen könne. Jedoch würden dann Unwägbarkeiten verbleiben. So habe der Statiker P. in wesentlichen Punkten keine abgeschlossene Planung vorgelegt (Bl. 951 d.A.). Dies bedeute zwar nicht, dass das Vorhaben so statisch gesehen nicht umsetzbar gewesen wäre, aber es seien finanzielle Risiken wegen eines möglichen Mehraufwandes gegeben mit der Folge, dass es sich durchaus als unwirtschaftlich hätte erweisen können (Bl. 952 d.A.). Hinzu kommt, dass die Umsetzung des Konzepts des Beklagten deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Bei einem Komplettumbau würden die Großgeräte eine höhere Rückbauleistung schaffen und auch bei den Stütz- und Sicherungsmaßnahmen werde hierbei Zeit gewonnen gegenüber der Umsetzung nach dem Sanierungsvorschlag des Beklagten, was insbesondere für die zu erfolgenden händischen Maßnahmen gelte (Bl. 952 d.A.). Auch die statische Erfassung einer solchen Umsetzung erfordere einen großen zeitlichen Aufwand. Hinzu komme, dass die Anbindung des verbleibenden Teils an den neu aufzubauenden Teil eine erhebliche technische Herausforderung dargestellt hätte, die nicht jedes Unternehmen leisten könne, sondern nur solche mit besonderen Befähigungen und Kenntnisse in Bezug auf den kraftschlüssigen Anschluss von Alt- und Neubestand. (b) Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Diplom-Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk ist dieser für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Insbesondere das im Rahmen des Verhandlungstermins vom 18.02.2020 mündlich erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit der Beklagte die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, vermochte der Sachverständige diese mit den im Rahmen seiner Anhörung getätigten Ausführungen und Erläuterungen – jedenfalls nach Ansicht des Senats – nachvollziehbar auszuräumen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an, macht sich diese zu Eigen und zur Grundlage der vorliegend zu treffenden Entscheidung. Vor diesem Hintergrund kommt der Senat nach umfassender Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin hinsichtlich des Sanierungskonzepts des Beklagten grundsätzlich zurecht einwendet, dass der Sanierungsvorschlag R. ohne jegliche weitere Komplikationen erfolgreich umgesetzt worden ist, während es sich bei der Sanierungsvariante des Beklagten um eine rein hypothetische Lösung handelt. Insbesondere mit Blick auf die sachverständigenseits bestätigten Unwägbarkeiten hinsichtlich Statik, möglichem Mehraufwand bei den Ausführungen sowie der Dauer der Arbeiten durfte die Klägerin aus ex-ante Sicht die sichere Methode des Abbruchs und Neubaus wählen, die schneller, im Vergleich zu den sonst erforderlich gewordenen Maßnahmen weniger „anspruchsvoll“, damit weniger riskant und zudem davon getragen gewesen ist, ihren, insbesondere durch einen entgangenen Gewinn wegen einer verzögerten Eröffnung bedingten, wirtschaftlichen Verlust so gering wie möglich zu halten. Das entsprechende Prognoserisiko hat der Beklagte zu tragen. e) Danach hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von ihm aufgewandter Sanierungskosten, deren Höhe er aufgrund der Berechnung R. (vgl. Anlage H 21, Bl. 499 ff., dort Bl. 503 d.A.: Angefallene Baukosten der Ertüchtigung) mit EUR 110.167,99 netto angibt (so Antrag und Schriftsatz Bl. 486, 495 d.A.; andere Endsumme R. Bl. 503 f. d.A.). Im Rahmen seiner Begutachtung gab der Sachverständige zu erkennen, dass er diese Kostenaufstellung insgesamt einer Überprüfung unterzogen hat und sich hierbei keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass diese Kosten nicht zutreffen. Dies folgt zunächst aus der grundsätzlichen Feststellung des Sachverständigen, dass dieser Sanierungsvorschlag umsetzbar ist und eine mögliche Sanierung darstellt (vgl. Bl. 6, 13 des Ergänzungsgutachtens vom 28.08.2019). Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.10.2018, dort Seite 10-11, anlässlich der Beantwortung der Beweisfrage 4, ob die nunmehrige Bauausführung gegenüber der Ursprungsplanung anderweitige, wesentlich geänderte Bau- und Gestaltungselemente aufweist, die zur Schaffung der lichten Raumhöhe von 3,00 m nicht erforderlich gewesen wären, aber zu Mehrkosten geführt haben, auch im Hinblick auf die Planungs-, Bauüberwachungs-, Abriss-, Bauausführungs-, Genehmigungs-, Vermessungs- und sonstige Regiekosten notwendigerweise eine umfassende Prüfung sämtlicher durch das Sanierungskonzept R. verursachten Kosten vorgenommen. Hierbei ist er – mit Ausnahme der dann im Folgenden aufgeführten, allein auf die geänderte Bauausführung zurückzuführenden Mehrkosten (dazu im Folgenden unter f) ) – zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Eine Veranlassung, eine hierüber hinausgehende, weitere explizite Stellungnahme des Sachverständigen zu der Erforderlichkeit und Angemessenheit der übrigen klägerseits geltend gemachten Kostenpositionen im Einzelnen einzuholen, bestand für den Senat vor diesem Hintergrund nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten. Soweit dieser die nach dem Sanierungskonzept R. tatsächlich aufgewandten Kosten in Zweifel zog, erfolgte dies – entsprechend dem vorgelagerten Hauptstreitpunkt der Parteien – stets lediglich in Bezug auf die grundsätzliche Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit des durchgeführten Sanierungskonzepts überhaupt (vgl. Bl. 557 ff. d.A.). Wegen der Zusammensetzung der zugesprochenen Sanierungskosten im Einzelnen wird auf die Aufstellung mit klägerischem Schriftsatz vom 24.11.2020, dort Bl. 491-495 d.A., und die Anlage H 21, Bl. 499 ff. d.A., Bezug genommen. f) Soweit der Beklagte zurecht geltend macht, dass der dann umgesetzte Vorschlag R. zum Teil nicht allein die Einhaltung der Forderungen der Arbeitsstättenverordnung im Blick hatte, sondern – auf einem Vergleich mit dem angeblichen Referenzobjekt fußend (Bl. 932 d.A.) – weitere Änderungen zum Gegenstand hat, ist dem durch Abzug der diesbezüglich verursachten Mehrkosten Rechnung zu tragen. Von dem oben genannten Betrag sind daher die Kosten in Abzug zu bringen, die erforderlich waren, um Bauteile abzureißen, damit die geänderten Planungswünsche der Klägerin, die über eine bloße „Reparatur“ der lichten Raumhöhe hinausgingen, überhaupt möglich geworden sind. Diese belaufen sich auf insgesamt EUR 9.995,88 und setzten sich wie folgt zusammen: (a) Für die Erhöhung der lichten Raumhöhe sind die zusätzlichen 9,0 cm Deckenabhanghöhe nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erforderlich gewesen, welche zusätzlich ergänzt worden sind, um Installationen und Klimaanlage unterzubringen. Die diesbezüglichen Mehrkosten beliefen sich nach dem Gutachten des Sachverständigen auf EUR 652,50 netto (Seite 10 des EGA). (b) Die Stahlmengendifferenz in Bezug auf die nunmehrige, geänderte Bauausführung der Klägerin ohne die Mittelstütze hat der Sachverständige aufgrund zutreffender Berechnung mit 227,29 kg veranschlagt (Seite 12 des EGA). Die entsprechenden Mehrkosten berechnet der Senat unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen im Gutachten vom 20.10.2018 mit einem Preis pro kg von EUR 1,68 auf insgesamt EUR 381,85 . (c) Durch die Erhöhung des umbauten Raums ergaben sich nach Angaben des Sachverständigen Mehrkosten in Höhe von EUR 484,50 netto (Klägerin: EUR 250,00 netto) (Seite 12 des EGA). (d) Die weiteren Mehrkosten belaufen sich auf insgesamt EUR 8.477,03 netto , insoweit ist die abschließende Addition der Positionen des Sachverständigen rein rechnerisch leicht zu korrigieren, und setzen sich nach den im Übrigen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G. mit Gutachten vom 20.10.2018, dort Seite 10-11, wie folgt zusammen: Änderung des Eingangsbereichs, Fläche ca. 6 m² à EUR 150,00/m² EUR 900,00 Entfall eines seitlichen Fensters mit Fensterbank ca. 3 m² groß, des Fenstersturzes, der Eindichtung Reduktion durch den Mauerwerks- und Putzpreis EUR 1.000,00 Diverse Putz- und Oberflächenbeschichtungen, Versorgungs- und Elektroleitungen sowie die erhöhten Arbeiten über 2,50 m im Bereich erhöhtes Mauerwerk und erhöhte Betonunterzüge EUR 1.500,00 Äußere Abdichtungsarbeiten incl. Verkleidung und Dämmung tieferes Bestandsdach zu erhöhtem Dach ca. 15 lfdm EUR 1.200,00 Betonsäulenerhöhung Schalung, Beton, Bewehrung EUR 325,00 Betonunterzug rund 13,5 m Schalung (EUR 58,58/m²) + rund (EUR 38,08/m²) = ca. 13,5 m * (0,40+0,40)m²/m zu ca. EUR 1.043,93 sowie Beton EUR 190,85/m² * 13,5m * 0,175 cm * 0,40m zu ca. EUR 180,35 und ca. 50 kg Stahl à 1,68/kg zu ca. EUR 84,00 EUR 1.043,93 EUR 180,35 EUR 84,00 Erhöhung Betonunterzüge, straßenseitig aus betrachtet links hinten, ca. 4,90 m, Hinterfront ca. 2,78m, rechte Seite ca. 3,90 m, Vorderfront ca. 8,33m zusammen ca. 19,91m à 40 cm Höhe zu ca. 8 m² Schalung (EUR 58,58/m²)= ca. 20,0m * (0,40+040) m²/m zu ca. EUR 937,28 sowie Beton EUR 190,85/m³ * 20,0m * 0,175 cm * 0,40m zu ca. EUR 267,19 und ca. 75 kg Stahl à EUR 1,68/kg zu ca. EUR 126,00 EUR 937,28 EUR 267,19 EUR 126,00 Bedingt der ca. 40cm höheren Ausführung wurde die Mauerwerksfläche in den Bereichen Verkauf auf die vorhandene Betondecke, WC P, WC D und Vorraum erhöht, ca. 20 lfdm ca. 4 m² Untergrundvorbereitung à EUR 104,16 + EUR 10,00 = ca. EUR 913,28 EUR 913,28 Nach Abzug der oben genannten Positionen von den Sanierungskosten R. in Höhe von EUR 110.167,99 netto ergibt sich der zugesprochene Betrag in einer Gesamthöhe von EUR 100.172,11 . g) Ein (weiteres) Mitverschulden der Klägerin iSv § 254 BGB aufgrund des Umstandes, dass sie als erfahrene Bauherrin für Bäckereien die seitens des Beklagten erstellten Planungen mit der zu niedrigen Raumhöhe alle genehmigt und den Bauantrag unterzeichnet hat, kommt darüber hinaus nach der Ansicht des Senats nicht in Betracht. Denn der Beklagte war hier als Architekt unzweifelhaft der Fachmann, den die Klägerin mit der Planung des Bäckereipavillons beauftragt hatte, so dass der Umstand, dass sie aufgrund der vorgelegten Pläne die mangelnde Raumhöhe hätte erkennen können, hinter der schuldhaften Schlechtplanung zurücktritt. Der entsprechende Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des zuzusprechenden Schadensersatzanspruchs aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, da die von ihm erbrachte Architektenleistung mangelhaft war und er mithin nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB auf Schadensersatz haftet. 3. Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der vorgerichtlichen Gebührenforderung ihrer Prozessvertreter zu. Dieser beläuft sich in Abhängigkeit von der Höhe des oben genannten Schadensersatzanspruchs auf EUR 986,95 und berechnet sich wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr aus EUR 100.172,11: EUR 1.953,90 zuzüglich Entgelt für Post- und Telekommunikation: EUR 20,00 Summe: EUR 1.973,90, davon den hälftigen Betrag mit Blick auf die Anrechnungsvorschriften im Verhältnis zu der im vorliegenden Rechtsstreit entstehenden Verfahrensgebühr (vgl. Bl. 9 d.A.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 175.000,00 festgesetzt.