Beschluss
24 U 176/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:1029.24U176.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts A. Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen in einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit, in deren Rahmen er letztlich aufgrund Disziplinarverfügung der Justizvollzugsanstalt XY v. 29.10.2015 aus dem Beamtenverhältnis entfernt und des Dienstes enthoben wurde, sowie in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren AG Karlsruhe DL 17 K 3111/17. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils GA 103 bis 109 Bezug genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat mit angefochtenem Urteil v. 01.10.2019 die Klage abgewiesen. RA A. habe zwar sowohl seine anwaltliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung im disziplinarrechtlichen Verfahren als auch seine Pflicht, im verwaltungsgerichtlichen Prozess ordnungsgemäß vorzutragen, verletzt und dies auch zu vertreten. Dem Kläger sei hierdurch jedoch kein kausaler Schaden entstanden, weil dieser auch dann eingetreten wäre, wenn RA A. den Kläger pflichtgemäß beraten bzw. im verwaltungsgerichtlichen Prozess pflichtgemäß vorgetragen hätte. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils GA 110 bis GA 120 Bezug genommen. Gegen das ihm am 01.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25.10.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 02.12.2019 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Urteil sei fehlerhaft, soweit das Landgericht einen kausalen Schaden des Klägers verneint hat und davon ausgegangen ist, der Schaden wäre auch dann entstanden, wenn RA A. den Kläger pflichtgemäß beraten hätte. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme. Die Auffassung, es sei mindestens genauso wahrscheinlich, dass der Kläger dem pflichtgemäßen anwaltlichen Rat nicht gefolgt wäre, sei nicht haltbar. Das Landgericht verkenne, dass es einen Unterschied mache, ob der Rechtsanwalt als unabhängiger Berater eine Empfehlung ausspreche oder der Kläger durch einen Bescheid des Dienstherren zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Der Kläger sei als rechtlich nicht Informierter davon ausgegangen, dass die Weisung rechtswidrig sei. Es sei verfehlt, auf die vom Kläger nach der Natur der Sache nicht akzeptierten Entscheidungen der Verwaltung im Widerspruchsbescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg v. 04.08.2015 und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des VG Karlsruhe v. 22.09.2014 zu verweisen. Der Anscheinsbeweis wäre nur erschüttert, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Kläger Hinweisen und Belehrungen seines Rechtsanwaltes nicht gefolgt wäre bzw. zuwider gehandelt hätte. Dabei sei allein auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und RA A. abzustellen und nicht - wie geschehen - auf Umstände außerhalb des Beratungsverhältnisses. Das Landgericht unterstelle eine generelle Beratungsresistenz des Klägers. Der Kläger sei seinem Anwalt aber blind ohne Widerspruch gefolgt. Insoweit habe das Landgericht die Einlassung des Klägers in seiner Anhörung am 21.05.2019 außer Betracht gelassen, woraus sich ergebe, dass er bei entsprechender Beratung auch bereit gewesen wäre, der dienstlichen Weisung zu folgen. Die Beklagte hätte darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger trotz entsprechender Belehrung einer solchen nicht gefolgt wäre, diesen Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass die Ausführungen im Schriftsatz v. 23.09.2015 (K7) die rechtliche Bewertung seines Anwalts ist und er hierauf vertrauen darf. Das Landgericht verkenne, dass trotz der Fixierung des Klägers darauf, dass die Kosten durch die beamtenrechtliche Fürsorge übernommen werden müssen, keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Kläger dem einzig gebotenen Rat nachzugeben nicht gefolgt wäre. Bei richtiger Beratung bereits im April 2014 im Zusammenhang mit der Einreichung des Antrages auf Aussetzung der dienstlichen Weisung hätte der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt bereit erklärt, eine Klinik aufzusuchen, dann wäre schon kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die dienstlichen Weisungen v. 28.05.2014 und 30.07.2014 seien erst ein Jahr später am 11.05.2015 in das Disziplinarverfahren eingezogen worden, so dass ausreichend Zeit bestanden hätte, um auf den Kläger einzuwirken. Im Unterschied zum Kläger sei für RA A. erkennbar gewesen, dass die Weigerung, dienstliche Anweisungen nicht zu befolgen, disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird. Der Umstand, dass der Kläger sich gegen Anordnungen seines Dienstherrn zur Wehr gesetzt hat, begründet keine Unbelehrbarkeit und Beratungsresistenz. Dem Kläger trotz Anscheinsbeweis das Risiko der Unaufklärbarkeit aufzuerlegen, widerspräche den Beweislastgrundsätzen der zivilrechtlichen Dogmatik. Das Urteil sei überdies fehlerhaft, soweit das Landgericht unterstelle, RA A. hätte keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers gehabt. Hier habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers verkannt. RA A. habe den als Anl. K8 vorgelegten Bescheid gekannt. Dies belege der Faxbericht v. 17.06.2015 (K 9), wonach 3 Seiten übermittelt worden seien, namentlich 2 Seiten Bescheid K8 sowie 1 Seite Anschreiben. Auch habe der Kläger in seiner Anhörung dargelegt, dass er den Bescheid sofort nach Erhalt an RA A. übersandt habe; dies hätte das Gericht würdigen müssen. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht das einfache Bestreiten der Beklagten habe genügen lassen. Die Schwerbehinderteneigenschaft hätte RA A. sowohl im Disziplinarverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vortragen müssen. Bei pflichtgemäßem Vortrag wäre es nicht zu einer Dienstenthebung gekommen, das Verwaltungsgericht hätte wegen der verfahrensfehlerhaft nicht erfolgten Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Verfügung aufgehoben; im Übrigen hätte die Schwerbehinderteneigenschaft Auswirkungen auf die Bemessung der Disziplinarstrafe gehabt. Außerdem verkenne das Landgericht, dass im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sehr wohl Milderungsgründe und Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten bei entsprechendem Vortrag hätten berücksichtigt werden müssen, so dass nicht die schwerste aller möglichen Disziplinarmaßnahmen verhängt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hätte bei Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft und der krankhaften Fixierung des Klägers auf den Dienstunfall die Dienstenthebung nicht aufrechterhalten. Auch das Krankheitsbild des Klägers wäre als entlastender Umstand vorzutragen gewesen. Es könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lange war, sich behandeln zu lassen. Eine krankheitsbedingte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit stelle auch die Schuld des Klägers gänzlich anders dar. Die Tatsache, dass der Kläger eine leicht einsehbare Kernpflicht nicht erfüllt habe, verdeutliche, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war und deshalb die schwerste disziplinarrechtliche Sanktion unverhältnismäßig und rechtswidrig ist. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 38.166,50 nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Verdienstausfallschaden zu ersetzen, der ab dem 01.12.2019 deshalb entstanden ist, weil der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten iHon € 1.590,81 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Landgericht hat die sog. haftungsbegründende Kausalität zwischen den anwaltlichen Pflichtverletzungen und dem eingetretenen Schaden infolge der Dienstenthebung zu Recht verneint und die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe im Hinweisbeschluss des Senats v. 14.10.2020 Bezug genommen, denen der Kläger inhaltlich nicht entgegen getreten ist. Dort ist ausgeführt: „1. Entgegen der Auffassung der Berufung kommt dem Kläger im Hinblick auf die Beratung im disziplinarrechtlichen Verfahren die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten nicht zugute. Der Kläger hätte mithin für die haftungsbegründende Kausalität den Vollbeweis erbringen müssen, ist aber unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles beweisfällig geblieben. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern besteht zwar die Vermutung, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte. Diese Vermutung beratungsgerechten Verhaltens begründet einen Anscheinsbeweis. Sie erfordert aber die Feststellung, dass eine bestimmte Entschließung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, d.h. es müssen Umstände festgestellt werden können, wonach bei sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Kommen bei pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, greift diese Vermutung nicht ein (BGH v. 10.05.2012, IX ZR 125/10, Rn. 36 mwN, juris; v. 05.02.2009, IX ZR 6/06, Rn. 9, juris; v. 19.01.2006, IX ZR 232/01, Rn. 26, juris). Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH v. 16.07.2015, IX ZR 197/14, Rn. 25f, juris). Ein typischer Geschehensablauf, der Voraussetzung eines Anscheinsbeweises ist, erfordert zunächst die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung, die dann auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann. Geht es um den Zusammenhang von Pflichtverletzung des Beraters und dadurch verursachtem Schaden, muss die Entschließung des Mandanten folglich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung des Beraters darstellen (BGH v. 05.02.2009, IX ZR 6/06, Rn. 12, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Würdigung der zu berücksichtigenden Umstände nicht auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Entscheidend ist, ob ein allgemeiner Erfahrungssatz auf den konkreten Sachverhalt angewendet werden kann. Hierbei sind verständigerweise alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles nicht anzunehmen ist, dass der Kläger überwiegend wahrscheinlich dem Rat des RA A. gefolgt wäre. Nach seinem eigenen Vorbringen war er krankheitsbedingt darauf fixiert, dass die Kosten durch die beamtenrechtliche Fürsorge übernommen werden müssen. Von dieser Rechtsauffassung haben ihn - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - weder die wiederholten dienstrechtlichen Weisungen seines Dienstherrn noch die Ausführungen des VG Karlsruhe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 9 K 2152/14 gegen die erste dienstrechtliche Weisung abbringen können. Mit diesem hatte er begehrt, die dienstliche Weisung zur Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme vom 28.05.2014 bis zur Klärung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse bzw. sonstige Dritte vorläufig auszusetzen. Dieses Verfahren wurde aufgrund Erledigung durch Zeitablauf übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Kostenbeschluss des VG Karlsruhe v. 22.09.2014 ist aber unmissverständlich ausgeführt, dass die Weisung v. 28.05.2013 rechtmäßig war, weil der Kläger verpflichtet war, sich zur Erhaltung der vollen Dienstfähigkeit einer Heilbehandlung zu unterziehen und hiergegen nicht einwenden könne, diese sei unzumutbar, weil seine private Krankenversicherung für die anteiligen Kosten der Heilbehandlung mangels des Abschlusses einer Versicherung in Bezug auf die durchzuführende ärztliche Leistung nicht aufkomme. Wenn der Kläger aber selbst diese unmissverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und in der Folge auch weitere entsprechende dienstliche Weisungen unbeachtet ließ, so kann nach der Lebenserfahrung gerade nicht mit deutlich überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er einem entsprechenden Rat seines Rechtsanwaltes gefolgt wäre. 2. Das Landgericht hat auch eine haftungsbegründende Kausalität zwischen der schuldhaft versäumten Klagebegründungsfrist und dem eingetretenen Schaden infolge der Dienstenthebung zu Recht verneint. Zutreffend führt das LG aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte, maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen. Daher muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, und hat nach den Grundsätzen des § 287 ZPO Feststellungen zu treffen (vgl. BGH v. 24.09.2015, IX ZR 206/14, juris; v. 25.10.2012, IX ZR 207/11, Rn. 26, juris; v. 18.12.2008, IX ZR 179/07, Rn. 16, juris; v. 16.06.2005, IX ZR 47/04, Rn. 8, juris). Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist hingegen ohne Belang (BGH v. 16.06.2015, IX ZR 47/04, Rn. 8). Auch nach Auffassung des Senats hätte ohne die Pflichtverletzung von RA A. das Verwaltungsverfahren nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung geführt. Ob die Schwerbehinderung des Klägers hier Einfluss gehabt hätte, mag dahinstehen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger seine - von der Beklagten bestrittene - Behauptung, RA A. habe noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kenntnis vom Schwerbehindertenbescheid v. 15.06.2015 (K8) erlangt, letztlich nicht bewiesen hat. Der von ihm vorgelegte Sendebericht v. 17.06.2015 (K9) verhält sich über die Versendung von 3 Seiten, nicht über deren Inhalt. Weiteren Beweis hat der Kläger nicht angetreten. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin ausgeführt, dass das Disziplinarverfahren weder formelle noch materielle Rechtsfehler aufweist. Auf die zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Erfolglos wendet die Berufung demgegenüber ein, auch das Krankheitsbild des Klägers wäre als entlastender Umstand vorzutragen gewesen, weil eine krankheitsbedingte eingeschränkte Steuerungsfähigkeit die Schuld des Klägers gänzlich anders darstelle. Selbst eine krankheitsbedingte verminderte Schuldfähigkeit hätte im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Dienstvergehen geführt. Sie wäre im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht derart ins Gewicht gefallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten gewesen wäre. Maßgeblich fällt auch hier ins Gewicht, dass der Kläger trotz der Beurteilung der dienstrechtlichen Weisung durch das Verwaltungsgericht im Beschluss v. 22.09.2014, 9 K 2152/14, als rechtmäßig und nachfolgend weiterer entsprechender dienstrechtlichen Weisungen beharrlich an seiner Weigerungshaltung festgehalten hat. Hierbei konnte er sich gerade nicht auf einen entsprechenden rechtskundigen Rat stützen, weil er nach eigenem Vorbringen durch RA A. - unstreitig - nicht beraten wurde; er hat gerade keine Beratung und damit auch keine Bestätigung der Richtigkeit seiner Vorstellungen durch RA A. erhalten. Das Schreiben von RA A. an die JVA XY v. 23.09.2015 - wiederholt in der verspätet eingereichten Klagebegründung mit Datum v. 14.10.2016 (BA VG Karlsruhe DL 17 K 5355/15) - ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Vorstellungen des Klägers im Rahmen seiner Weigerungshaltung zu bekräftigen. Die darin enthaltenen Ausführungen stützen sich im Wesentlichen darauf, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich war, die kostspielige Behandlung vorzufinanzieren, und dies der Grund für die Nichtbefolgung der dienstlichen Weisungen war. Im Dies traf aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf am 21.05.2019 (GA 63f) offensichtlich gar nicht zu. Darin hat der Kläger selbst erklärt, dass ihm eine Finanzierung der Reha-Maßnahme durchaus möglich gewesen wäre. Weitergehendes hat der Kläger von RA A. nicht gehört; er hatte - wie er selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren DL 17 K 5355/15 mit Schreiben v. 17.11.2016 vorgetragen hat (BA 153) - seit Einreichung der Klageschrift v. 27.11.2015 trotz mehrmaliger Anrufe und Rückrufbitten nichts mehr von RA A. gehört. Die nachfolgend zunächst bevollmächtigten „neuen“ Rechtsanwälte B. & C. hat der Kläger nicht weiter mandatiert, weil sie „nicht zielführend ..die Wiedereinsetzung in den Dienst bewirkt“ hätten; stattdessen hat er die Prozessbevollmächtigung des RA A. bekräftigt (vgl. Schreiben v. 19.04.2017, BA 169).“ III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert: € 120.966,50