Urteil
17 U 170/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:1030.17U170.19.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juni 2019 ver-
kündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte
auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juni 2019 ver- kündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger einen im März 2012 mit der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrag über 380.000 €, der durch eine Grundschuld gesichert ist, im April 2016 wirksam widerrufen haben. Der Kläger zu 1. betrieb als Installateur zunächst ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das er 2012 in die A. GmbH ausgliederte. Er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., kauften Ende Dezember 2011 das Grundstück X.-Straße ... in Z., dessen Erwerb in der Folge durch den im Streit stehenden Darlehensvertrag finanziert wurde. Dieses Grundstück war und ist Firmensitz der A. GmbH, dessen Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger zu 1. ist. Der Kaufpreis für den Immobilienerwerb betrug 360.000 € (vgl. Anlage B 3, Zusatzheft), wobei weitere Erwerbsneben- und Renovierungskosten in Höhe von 50.000 € entstanden, die nur in Höhe von 30.000 € durch Eigenmittel der Kläger gedeckt waren. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 20./27. März 2012 verweist der Senat auf Anlage K 1 (Zusatzheft). Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihnen keinen Immobilienkredit zur Verfügung gestellt, sondern das Darlehen stelle einen besicherten Wohnungsbaukredit an private Haushalte dar. Mit Blick auf die Effektivzinssätze für besicherte Immobilienkredite an private Haushalte (........... der B.) habe der vereinbarte Sollzins in Höhe von 4,391 % deutlich über dem üblichen Zinsfuß von 3,21 % gelegen, so dass der im Streit stehende Vertrag nicht mehr als Immobiliardarlehen angesehen werden könne. Sie haben geltend gemacht, die finanzierte Immobilie privat erworben und der GmbH lediglich mietweise zur Verfügung gestellt zu haben. Die Beklagte habe es versäumt, die für sie zuständige Aufsichtsbehörde im Vertrag zu nennen, und die Kosten, die mit dem Darlehen zusammenhingen, fehlerhaft angegeben, weil sie, die Kläger, ausweislich der Grundschuldbestellung (Anlage K 2) auch zu einer Versicherung des Risikos „Hagel“ sowie zur Erhaltung des Objekts verpflichtet gewesen seien, während der Vertrag lediglich eine Sturmversicherung nenne. Die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft beziehungsweise unvollständig, insbesondere was die Information über eine nachträgliche Belehrung angehe. Bestimmte Pflichtangaben seien einer nachträglichen Information nicht zugänglich. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf die Verwendung des gesetzlichen Musters berufen, weil der Mustertext nicht klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist belehre und deshalb europarechtswidrig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren Klageantrag erweitern. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen dazu, dass der Vertrag mit der Beklagten kein Immobiliardarlehensvertrag sei. Sie rügen, der effektive Jahreszins sei mit 4,24 % p.a. zu niedrig angegeben; es könne nicht sein, dass der Sollzins in Höhe von 4,391 % p.a. höher sei als der effektive Jahreszins. Auch die Kosten seien im Darlehensvertrag fehlerhaft angegeben, insbesondere fehle eine Angabe der Notar- und Gerichtsgebühren wegen der Grundschuld der Höhe nach; die Kosten für das Schuldanerkenntnis der Kläger fehlten ebenso wie Gebühren für die Freigabe von Sicherheiten und die Aufnahme einer Versicherungspflicht der Darlehensnehmer für das Risiko „Hagel“; Angaben dazu, dass die Darlehensnehmer das Pfandobjekt erhalten müssten, fehlten im Vertrag ganz. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen dazu, dass die Widerrufsinformation über eine nachträgliche Erteilung der Pflichtangaben falsch beziehungsweise unvollständig sei. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass lediglich das Gesetz beziehungsweise das gesetzliche Muster verwandt worden sei, liege eine Europarechtswidrigkeit vor, die eine Vorlage an den EuGH rechtfertige. Der Verbraucher könne anhand des Gesetzes nicht ermitteln, welche Pflichtangaben ihm gegenüber zu erteilen seien. Eine Prüfung, ob überhaupt ein Immobiliardarlehen vorliege, sei dem Verbraucher nicht zumutbar. Auch wenn ihr Widerruf unberechtigt sein sollte, sei der effektive Jahreszins im Darlehensvertrag zu niedrig angegeben, so dass sich der Sollzinssatz entsprechend vermindere. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17.06.2019 – 3 O 330/17 – abzuändern und 1.,a) festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 20.03.2012 über 380.000 € (Kontonummer .....701) durch den Widerruf vom 28.04.2016 ein Rückge-währschuldverhältnis entstanden ist, und die Kläger zur Erfüllung sämtlicherZahlungsansprüche der Beklagten aus diesem Rückgewährschuldverhältnis so-wie zur Erfüllung etwaiger Zahlungsansprüche der Beklagten aus ungerechtfer-tigter Bereicherung (einschließlich etwaiger Nutzungswertersatzansprüche) we-gen der Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem vorgenannten Rückge-währschuldverhältnis hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.12.2016 (das heißt Stand: 31.12.2016) vorbehaltlich der nach diesem Tag auf das Darlehenskontogeflossenen Geldbeträge eine Zahlung in Höhe von 282.377,53 € schulden; b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a), allein für den Fall von dessen Unzulässigkeit: festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 20.03.2012 über 380.000 € (Kontonummer .....701) zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 28.04.2016 erloschen sind; c) hilfs-hilfsweise hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und b) für den Fall von deren Unbegründetheit wegen Unwirksamkeit des erklärten Widerrufs: Es wird festgestellt, dass der effektive Jahreszins in dem Darlehensvertrag vom 20.03.2012 über 380.000 € (Kontonummer .....701) zu niedrig angegeben ist, so dass sich der dem Verbraucher-Darlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurück zu gewähren, die zwischen dem 01.01.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das unter 1. genannte Darlehenskonto geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Sie rügt, der Feststellungsantrag zu 1., a) sei bereits unzulässig, weil den Klägern das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Im Einzelnen legt sie dar, weshalb der Darlehensvertrag aus März 2012 in jeder Hinsicht dem Gesetz entspreche. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. A Die negative Feststellungsklage 1.a), die Kläger schuldeten der Beklagten aufgrund des Widerrufs zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis 282.377,53 €, ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.5.2017 – XI ZR 586/15 (NJW 2017, 2340) erkannt, dem Antrag festzustellen, dass der Bank über eine bestimmte Summe hinausgehend keine Ansprüche aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zustünden, fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entstehe das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (vgl. BGH, NJW 2010, 1877 Rn. 19 und NJW 2011, 3657 Rn. 11 m. w. N). Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreite, berühme sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs.1 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. §§ 346 ff. BGB. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, die er sachlich für zutreffend hält. B Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag gemäß 1. b) ist zulässig, aber – ebenso wie der Zahlungsantrag zu 2) - unbegründet. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. 1) Die Parteien haben im März 2012 einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 Abs. 1 BGB in der Fassung bis 20.03.2016 geschlossen. Das Darlehen ist gemäß Nr. 4 des Vertrags von der Sicherung eines Grundpfandrechts abhängig und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren. Der Sollzinssatz in Höhe von 4,391 % p.a. entsprach im März 2012 üblichen Bedingungen, weil es sich um eine die Vollfinanzierung übersteigende Darlehensgewährung handelte (die Valuta ist höher als der Kaufpreis der zu finanzierenden Immobilie) und es sich bei dem zur Sicherheit gestellten Objekt um eine gewerblich genutzte Immobilie handelt. Dies ergibt sich aus dem Vertragstext selbst, in dem es unter Nr. 3 unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ heißt: „Verwendungszweck: Erwerb Gewerbeobjekt X.-Straße ... in Z.“. Die Kläger haben in beiden Instanzen keine Tatsachen vorgetragen, die abweichend vom Vertragstext Grund zu der Annahme geben könnten, das Darlehen habe privaten Wohnungsbauzwecken gedient, so dass die ........... der B. anwendbar wäre. 2) Die den Klägern zu diesem Immobiliardarlehen erteilte Widerrufsinformation ist rechtens. Die Beklagte hat die Information – insbesondere auch über die Nachholung von Pflichtangaben – gemäß § 492 Abs. 2 und 6 BGB a.F. und unter Verwendung des gesetzlichen Musters (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) gestaltet. Die Bedenken der Klägervertreter, das deutsche Recht könne die Verbraucherkreditrichtlinie verletzen, weil die gesetzlich formulierte Widerrufsinformation den Verbraucher nicht klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist informiere, hält der Senat nicht für begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich (BGHZ 213, 52 Rn. 18 ff. = NJW 2017, 1306; BGH, WM 2019, 864 Rn. 15 f.). Auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge findet die Verbraucherkredit-Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) keine Anwendung (EuGH, WM 2020, 688 = BKR 2020, 248 – Kreissparkasse Saarlouis). Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, WM 2020, 688 = BKR 2020, 248 – Kreissparkasse Saarlouis). Die Entscheidung des EuGH zum sog. Kaskadenverweis (Urteil vom 26.3.2020, WM 2020, 688 = BKR 2020, 248 – Kreissparkasse Saarlouis), Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG (Verbraucherkredit-RL) sei dahin auszulegen, dass er dieser Gestaltung der Widerrufsinformation entgegensteht, findet deshalb auf Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 31.3.2020 – XI ZR 581/18, BKR 2020, 255). Der Senat sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, die gesetzlichen Regelungen zur Nachholung der Pflichtangaben, die die Beklagte beachtet und umgesetzt hat, dem EuGH vorzulegen. 3) Die Beklagte schuldet den Klägern keine weiteren Pflichtangaben als die im Vertragstext enthaltenen, weil für das Immobiliardarlehen nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. lediglich die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend waren. a) Nach Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB sind als Pflichtangaben aufzunehmen alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können. Der Vertrag führt unter Ziffer 2.4 „Sonstige Kosten“ auf: Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: Kosten der Grundschuldbestellung und –eintragung gemäß Gebührenordnung Kosten der Gebäudeversicherung gem. Tarif der Versicherungsgesellschaft Kosten für die Rangbescheinigung gemäß der Gebührenordnung Kosten für Grundschuldfreigaben (gem. der dann geltenden Gebührenordnung) Kosten der Kaufpreiszahlung (telegrafische Überweisung/Notaranderkonto) Kosten für Beleihungsunterlagen (gem. Gebührenordnung der ausf. Stelle) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden auf seine Kosten versichert zu halten Lediglich die beiden Angaben zur Kaufpreiszahlung und für die Beleihungsunterlagen sind nach § 3 Nr. 10 geschuldet. Da Art. 247 § 7 Nr. 1 und 2 EGBGB a.F. für Immobi-liardarlehen nicht einschlägig war, sind die Angaben, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen habe sowie die Kosten der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen nicht als Pflichtangaben aufzunehmen. Das Schweigen des Vertragstextes über die Pflichten der Darlehensnehmer, das zur Sicherheit gestellte Objekt zu erhalten, es (auch) gegen Hagel zu versichern oder ihre Schuld förmlich anzuerkennen, hat deshalb keine Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist. b) Die Beklagte hat den effektiven Jahreszins in Höhe von 4,24 % zutreffend gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. angegeben. Maßgeblich ist § 6 Preisangabenverordnung in der Fassung vom 30.07.2010 bis 31.12.2012. Danach sind bei Krediten als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als „effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen. Dieser beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Sofern eine Anpassung des Sollzinssatzes vertraglich vorgesehen ist, sind die zum Zeitpunkt des Angebots geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Die Annahmen für die Berechnung der effektiven Jahreszinsen sind der Anlage II. zu § 6 PAngV a.F. zu entnehmen. In Buchstabe j), der sich auf die unechte Abschnittsfinanzierung bezieht, heißt es: „Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.” Soweit – wie hier - vertraglich vereinbart ist, dass das Darlehen nach Zinsbindungs-ende mit variablem Zins in Höhe von derzeit 3,433 % fortgesetzt wird, wenn sich die Vertragsparteien nicht vorher auf einen festen Anschlusszins einigen, ist dem Gesetzestext zufolge der aktuelle Referenzzinssatz zzgl. Marge für die Bestimmung des Effektivzinssatzes bis zum Ende der rechnerischen Laufzeit zu verwenden. Der variable Zinssatz nach Ende der Zinsbindung liegt nach den vertraglichen Bestimmungen mit 3,433 % unter dem Sollzinssatz in Höhe von 4,391 %, den die Parteien für die ersten 10 Jahre vereinbart haben; die Laufzeit des Darlehens ist mit 261 Monaten veranschlagt (Nr. 2.7 DV). Daraus ergibt sich, dass der Effektivzinssatz unter dem Nominalzinssatz liegt. Unstreitig ist der im Vertrag genannte effektive Zinssatz das rechnerische Ergebnis, wenn die Annahme gemäß Ziff. II Buchstabe j der Anlage a. F. angewendet wird. Die seit 01.01.2013 bzw. seit dem 21.03.2016 erfolgten Änderungen des § 6 PangV und ihrer Anlage II. sind auf den in 2012 geschlossenen Vertrag nicht anwendbar. 3) Für den Hilfs-Hilfsantrag zu 1., c) können die Kläger kein Rechtschutzinteresse geltend machen. Es handelt sich bei der begehrten Feststellung einer Sollzinsminderung nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, § 256 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich um eine Vorfrage für noch geltend zu machende Ansprüche der Kläger. Diese haben an der Feststellung auch kein schützenswertes Interesse. Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen, § 256 Abs. 1 ZPO. Diese Gefahr besteht nicht. Vielmehr ist es den Klägern möglich und zumutbar, die von ihnen geltend gemachte Minderung des Sollzinssatzes zu berechnen und im Rahmen einer Leistungsklage zu beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 230.000 € festgesetzt.