Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 57/17) unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS „A.“ - MS „B.“ GmbH & Co. Containerschiff KG ist, nimmt den Beklagten, der sich an diesem geschlossenen Schiffsfonds mit einer Haftsumme von 200.000,00 € als Kommanditist beteiligt hat, auf Rückgewähr von Ausschüttungen in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird mit der nachfolgenden Ergänzung auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, soweit diese den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Beklagte hat sich an der Schuldnerin zunächst als Treuhandkommanditist beteiligt. Als Direktkommanditist ist er am 11.02.2005 ins Handelsregister eingetragen worden. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere sei der Streitgegenstand hinreichend bestimmt, da der Kläger durch Vorlage der Insolvenztabelle, aus der sich die festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, sowie deren Rang ergeben hätten, seiner Pflicht zur Individualisierung des Streitgegenstandes genügt habe. Der Kläger sei einziehungsbefugt und könne von dem Beklagten die Rückzahlung der ab dem 01.12.2005 erhaltenen Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 74.000,00 € nebst Prozesszinsen beanspruchen. Hinsichtlich der vor der Eintragung des Beklagten im Handelsregister erfolgten Ausschüttung in Höhe von 18.000,00 € bestehe mangels Kommanditistenstellung des Beklagten keine Zahlungsverpflichtung aus Einlagenrückgewähr. Die Haftung aus §§ 171 Abs. 2, Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB setze voraus, dass ein Kommanditist mit Haftsumme im Handelsregister eingetragen sei. Der Kläger sei zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Soweit der Beklagte einen Interessenskonflikt rüge, der zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen solle und vortrage, der Kläger sei gleichzeitig Insolvenzverwalter der insolventen persönlich haftenden GmbH, sei keine Nichtigkeit ersichtlich. Unabhängig davon, dass unklar bleibe, worauf sich diese beziehen solle, obliege die Beurteilung eines solchen Interessenkonflikts allein dem Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht. Hinsichtlich der nach Eintragung in das Handelsregister getätigten Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 74.000,00 € habe der Kläger dargelegt und nachgewiesen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens Gläubigerforderungen in so großer Höhe bestünden, dass es zu ihrer Deckung über die in der Insolvenzmasse vorhandenen Mittel hinaus auch der Heranziehung der Kommanditisten bedürfe. Der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast in ausreichendem Maße nachgekommen, in dem er die Insolvenztabelle nach § 175 InsO zum 15.02.2017 (Anlage K 2), die Tabellenstatistik zum 17.01.2018 (Anlage K 12), die Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg zum 29.10.2018 (Anlage K 17), die Insolvenztabelle nach § 175 InsO zum 17.05.2019 (Anlage K 21) und mit Schriftsatz vom 15.08.2019 die aktuelle Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 22) vorgelegt habe, aus denen sich zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in einer Höhe ergäben, die nicht aus der vorhandenen Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Weiterer Sachvortrag zu den einzelnen Gläubigerforderungen sei nicht erforderlich. Der Kläger habe durch Vorlage der Tabelle (Anlage K 2) dargetan, dass 44 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 18.894.292,12 € zur Tabelle angemeldet hätten. Diesen Forderungen habe lediglich eine Insolvenzmasse in Höhe von 3.671.394,82 € sowie 9.291,07 USD gegenübergestanden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch ein ungedeckter Betrag an Gläubigerforderungen mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Aus der aktuellen Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 22) ergäben sich zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt 7.274.159,75 €, denen am 02.09.2019 eine Insolvenzmasse in Höhe von lediglich 4.954.748,74 € gegenübergestanden habe. Von dem Bestand dieser zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern sei auszugehen. Das Bestreiten des Bestehens der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Tabellenfeststellung mit Nichtwissen durch den Beklagten sei unerheblich. Angesichts der ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Informationsansprüche habe die Möglichkeit bestanden, sich jederzeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Gläubigerforderungen zu informieren. Im Übrigen gälten die Behauptungen des Klägers zur Begründung und weiteren Entwicklung der Gläubigerforderungen als zugestanden, nachdem sich der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu den seiner Inanspruchnahme hindernden Umständen nicht in einer beachtlichen Weise erklärt habe. Soweit der Beklagte geltend mache, dass die Forderungen nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien, stelle dies eine bloße Vermutung dar und erfolge ins Blaue hinein. Es fehle an Vortrag zur unwirksamen Forderungsanmeldung; zudem wäre ein etwaiger Anmeldungsmangel geheilt. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen, dass die Haftsumme nicht mehr zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werde. Deren Erforderlichkeit werde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich vermutet. Im Rahmen der Prognose seien auch zur Tabelle angemeldete, aber bislang nicht festgestellte Forderungen sowie nachrangige Zinsen und Kosten zu berücksichtigen. Der Insolvenzverwalter müsse Mittel nicht nur exakt bis zum Betrag der festgestellten Forderungen, sondern in einem angemessenen, nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Umfang auch darüber hinaus einfordern dürfen. Die Kammer folge in der streitigen Frage, ob bei der Feststellung, dass die gegenüber dem Beklagten eingeklagte Einlage nicht mehr benötigt werde, die bislang nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendeten Mittel (fiktiv) den tatsächlich zur Befriedigung der Gläubigeransprüche vorhandenen Mitteln hinzurechnen seien oder nicht, der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgerichts München (Az. 14 U 3954/18). Eine fiktive Hinzurechnung möglicherweise anderweitig verwendeter Mittel habe danach nicht zu erfolgen. Es möge zwar sein, dass der Kläger zur Bildung einer Sondermasse verpflichtet gewesen wäre. Allerdings würde eine solche Pflicht zumindest im Schwerpunkt den Interessen der durch sie begünstigten Gläubiger dienen, während der Schutz der Kommanditisten, mithin die Begrenzung ihrer Haftung auf die (offene) Einlage, von dieser Frage unberührt bleibe. Beeinträchtigt sei der Schutz einzelner Kommanditisten allenfalls insoweit, als sie vom Insolvenzverwalter - ohne eine anderweitige Verwendung von Mitteln - nicht mehr zur Leistung der Einlage hätten herangezogen werden dürfen. In diesem Zusammenhang sei aber zu beachten, dass Insolvenzverfahren in erster Linie einer möglichst weitgehenden Befriedigung der Gläubigerinteressen dienten und möglichst zügig abgewickelt werden sollten. Gerade die zügige Abwicklung wäre aber gefährdet, wenn zur Feststellung der Notwendigkeit der Heranziehung eines Kommanditisten mit seiner Einlage womöglich komplexe und umstrittene Fragen dazu, ob und ggf. für welche Masseverbindlichkeiten ein Kommanditist doch mit seiner Einlage zu haften habe, zu prüfen wären. In einer solchen Situation gebühre dem Umstand, dass die aktuell vorhandenen Aktiva einer Insolvenzmasse (mithin ohne Hinzurechnung der womöglich anderweitig verwendeten Mittel) noch nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger ausreichten, der Vorrang. Dieses Ergebnis sei auch deshalb nicht unbillig, weil der Insolvenzverwalter allen am Insolvenzverfahren Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet sei, so auch einem Kommanditisten, dessen Heranziehung zur Erbringung seiner Einlage bei einer (fiktiven) Hinzusetzung anderweitig verwendeter Mittel aus einer etwa zu bildenden Sondermasse nicht mehr notwendig gewesen wäre. Die grundsätzlich gegebene Haftung des Beklagten sei zwar infolge der Zahlung seiner Einlage zunächst entfallen, die erfolgten Ausschüttungen hätten jedoch zum Wiederaufleben der Haftung geführt. Dessen Bestreiten der Buchung der Ausschüttungen auf die Einlagenkonten sei unbeachtlich, da er nicht dargelegt habe, dass seine Haftsumme gedeckt gewesen sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Dabei komme es auf die Zeitpunkte der seitens des Beklagten erhaltenen Ausschüttungen nicht an. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche der Gläubiger unterlägen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, welche erst mit Fälligstellung des jeweiligen Zahlungsanspruchs begonnen habe, mit Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB und dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Zustellung der Klage gehemmt worden sei. Die Haftung eines Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft dauere an, solange die Gesellschaft bestehe, unterliege grundsätzlich der fünfjährigen Verjährungsfrist und beginne grundsätzlich mit der Eintragung der Gesellschaft bzw. des Insolvenzvermerks in das Handelsregister. Hiergegen wenden sich der Kläger und der Beklagte mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, mit der sie den Klageantrag im Umfang seiner Abweisung bzw. den auf vollständige Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgen. Der Kläger rügt mit seinem Rechtsmittel, das Landgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung § 173 HGB nicht berücksichtigt. Der Beklagte hafte, wie die Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 13.12.2018, Az. 20 U 37/18) und Koblenz (Urteil vom 08.11.2018, Az. 8 U 1028/17) entschieden hätten, auch für die Rückzahlung von Einlagen, die vor seinem Beitritt erfolgt seien. Es sei ohne Bedeutung, dass diese Ausschüttung noch an den Beklagten als Treugeber-Kommanditisten erfolgt sei. Der Zeitpunkt der Ausschüttung sei irrelevant. Maßgeblich sei nur der Stand der Einlage. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Berufung des Beklagten und meint, das Landgericht habe die von ihm zitierte Rechtsprechung des BGH sowie die zutreffenden Ansichten verschiedener Obergerichte (u.a. OLG München, Beschluss vom 08.07.2019, Az. 21 U 3749/18; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 14.05.2019, Az. 5 U 85/18 und 5 U 174/18, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2018, Az. I-16 U 98/17) rechtsfehlerfrei auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt. Er, der Kläger, sei seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Das Bestreiten der amtlichen Insolvenztabelle mit Nichtwissen sei unzulässig, da der Beklagte, vermittelt über seinen Prozessbevollmächtigten, Akteneinsicht beim Amtsgericht Hamburg genommen und folglich den Inhalt der Insolvenzakten zur Kenntnis genommen habe. Unabhängig davon obliege es dem Kommanditisten, sich über die Forderungen der Gläubiger zu informieren. Der Beklagte habe sich weder an ihn, den Kläger, noch an die vertretungsberechtigten Gesellschafter gewandt, um sich über die Insolvenzforderungen zu informieren oder auf einen Widerspruch hinzuwirken. Im Ergebnis komme es auf den Einwendungsausschluss aber ohnehin nicht an, da der Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die festgestellten Insolvenzforderungen vorgebracht habe. Das Landgericht habe seinen Vortrag zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Dies gelte auch für den Nichtigkeitseinwand. Es bleibe auch nach dem Berufungsvorbringen unklar, was der Beklagte als nichtig zu erklären versuche. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei nach wie vor erforderlich, da die Gläubigerforderungen nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Diese decke mit aktuell 4.719.832,32 € die vom Landgericht festgestellten Insolvenzforderungen in Höhe von 7.274.159,75 € nicht. Ausgaben aus der Insolvenzmasse seien nicht fiktiv hinzuzurechnen. Anders als der persönlich haftende Gesellschafter bringe der Kommanditist keine einzelnen Gläubigerforderun-gen zum Erlöschen. Die Kommanditeinlage sei nicht Teil des Privat-, sondern des Gesellschaftsvermögens. Die vom Beklagten angeführte BGH-Rechtsprechung (II ZR 193/05) sei auf den Kommanditisten nicht übertragbar, wie der BGH ausdrücklich ausgeführt habe (II ZR 272/16). Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter teilweiser Abänderung des am 27.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf zu verurteilen, an ihn über den zuerkannten Betrag hinaus weitere 18.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage unter teilweiser Abänderung des am 27.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf vollständig abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht von einer zulässigen Klage aus, soweit es meine, der Kläger habe durch Vorlage der Insolvenztabellen seiner Pflicht zur Individualisierung des Streitgegenstandes genügt. Vom Kläger selbst erstellte Eigenbelege wie die Anlagen K 2 und K 12 mit jeweils nur schlagwortartigen Bezeichnungen des den Forderungsanmeldungen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes genügten nicht den Anforderungen an die Substantiierung und des § 253 Abs. 2 ZPO (so etwa OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 01.04.2019, Az. 4 U 3/18; Urteil vom 07.05.2019, Az. 5 U 99/18). Soweit das Landgericht davon ausgehe, bei den Anlagen K 17, K 21 und K 22 handele es sich jeweils um die Insolvenztabelle des AG Hamburg werde dies mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls seien diese Anlagen nicht in unverjährter Zeit eingereicht worden. Die Einrede der Verjährung werde aufrechterhalten. Rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht gemeint, es könne die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB offenlassen. Das im Raum stehende nichtige Rechtsgeschäft sei der vom hiesigen Insolvenzverwalter zugleich als Insolvenzverwalter für die persönlich haftende Gesellschafterin im Prüftermin für die Insolvenzschuldnerin zu erhebende Widerspruch. Das Abstellen auf die Bestellungen des Klägers greife zu kurz. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass er, der Beklagte, mit seinen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen ausgeschlossen sei. Auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.07.2018, Az. 20 U 36/18) lasse persönliche Einwendungen zu. Die BGH-Entscheidung vom 20.02.2018 (II ZR 272/16) sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da die persönlich haftende Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Prüftermins bereits seit Jahren insolvent und erloschen gewesen sei. Das Erstgericht hätte sich daher mit seinen konkreten Einwendungen auseinandersetzen müssen und wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei und diese Forderungen aufgrund seiner Einwendungen bei der Berechnung der Masseunterdeckung nicht zu berücksichtigen seien. Richtig sei zwar, dass er, der Beklagte, beim Insolvenzgericht Akteneinsicht erhalten habe. Dort seien aber - wie üblich - die Anmeldeunterlagen der Gläubiger nicht hinterlegt gewesen. Die von ihm mit Schreiben vom 18.10.2016 insofern begehrte Auskunft habe er nicht erhalten. Die Ansicht des Landgerichts, der Kläger habe eine Masseunterdeckung bzw. die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Kommanditisten schlüssig dargelegt, sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen und die Darlegungs- und Beweislasten der Parteien verkannt. Anders als das Erstgericht komme das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.07.2019, Az. 20 U 30/18) zur identischen Insolvenzmasse unter Beachtung seines Vorbringens und der den Kläger treffenden sekundären Darlegungslast zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Betrag der Kommanditisten-Rückzahlungen die Gläubigerforderungen übersteige und die Inanspruchnahme des Beklagten nicht erforderlich sei. Soweit das Landgericht die Erforderlichkeit seiner Inanspruchnahme aus den vom Kläger berichteten Kontoständen ableite, sei dies falsch. Das Erstgericht übergehe seine mehrfach erhobene Beanstandung, dass der Kläger unzulässig Masseverbindlichkeiten und -kosten, für die Kommanditisten nicht hafteten, mit der Haftmasse verrechnet habe. Er, der Kläger, habe berichtet, dass eine Gewerbesteuerforderung des Finanzamtes in Höhe von 1.693.264,20 € vom Massebestand sowie Kosten an „C. Rechtsanwälte“ in Höhe von 250.000 € vom Erlös in Abzug gebracht worden seien. Soweit das Erstgericht meine, dass der Kläger nicht zu den Masseverbindlichkeiten zu berichten habe, da selbst bei unzulässiger Verrechnung keine fiktive Hinzurechnung zu erfolgen habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Kommanditisten hafteten nicht für Forderungen nach §§ 54, 55 InsO. Verschiedene Gerichte hätten vergleichbare Klagen abgewiesen, weil der Kläger seiner sekundären Darlegungslast insbesondere zur Höhe von zu Unrecht in Abzug gebrachten Kosten nicht nachgekommen sei. Unzutreffend gehe das Erstgericht auch davon aus, dass auf eine Prognose abgestellt werden dürfe, die auch angemeldete, aber nicht festgestellte Forderungen sowie nachrangige Zinsen und Kosten gemäß § 39 InsO berücksichtige. Maßgeblich sei das zur Tabelle festgestellte Forderungsvolumen. Der Ansatz einer Prognose gehe aber auch aus anderen Gründen fehl, so weil jegliche Abgrenzung zum Innenausgleich fehle und Kommanditisten nicht für nachrangige Forderungen gemäß § 39 InsO hafteten. Zudem verhalte sich der Insolvenzverwalter widersprüchlich, wenn er Forderungen, die angemeldet worden seien, bei denen aber nicht auf Feststellung geklagt worden sei, berücksichtigen wolle. Hier liege im Übrigen selbst nach dem Zahlenwerk des Klägers ein Masseübererlös vor, der sich aus beigetriebenen Haftungsforderungen, die sich laut einem Schriftsatz des Klägers in einem Parallelverfahren per 09.09.2019 auf 7.271.617,30 € beliefen, vereinnahmten Zinsen und fehlerhaft in Abzug gebrachten Verbindlichkeiten ergebe. Der Beklagte verteidigt das Urteil, soweit es für ihn günstig ist, und meint, es befinde sich insofern auf einer Linie mit anderen Entscheidungen. Danach sei der Treugeber kein Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB, wie etwa das OLG Nürnberg zutreffend entschieden habe (Urteil vom 16.05.2018, Az. 4 U 833/17, Bl. 436 ff. GA). Auf einen abgetretenen Anspruch der Treuhänderin auf Freistellung stütze der Kläger seinen Anspruch nicht. Der Verweis auf § 173 HGB gehe fehl, da die Vorschrift einen Neueintritt und somit zwei „Beteiligungs-Beitritte“ voraussetze und daher auf den vorliegenden einheitlichen Vorgang keine Anwendung finde. Den Parteien sind mit Beschluss vom 17.09.2020 (Bl. 597 ff. GA) Hinweise erteilt worden, zu denen Stellung genommen worden ist. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24.09.2020 sowie die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; diejenige des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 92.000,00 € aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht zu. Der Beklagte hat zwar als Kommanditist der Schuldnerin nach Zahlung seiner Einlage unstreitig gewinnunabhängige Ausschüttungen von 92.000,00 € empfangen, sodass seine Außenhaftung in dieser Höhe, also auch insofern, als sie auf die Ausschüttung vom 30.11.2004 gestützt wird, wiederaufgelebt ist. Der Kläger hat auch dargetan, dass eine Inanspruchnahme der Kommanditisten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger grundsätzlich erforderlich ist, da diesen Forderungen gegen die Schuldnerin zustehen, welche aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse nicht befriedigt werden können. Der Beklagte hat jedoch mit Recht eingewandt, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung von Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht (mehr) nötig ist, weil diese bereits durch vereinnahmte Zahlungen anderer Gesellschafter gedeckt sind. 1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Die Angaben des Klägers zu den Gläubigerforderungen, die dem verfolgten Anspruch zugrunde liegen, genügen den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat der Kläger den Sachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet, so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, d.h. von anderen Ansprüchen abgrenzt; die Individualisierung kann auch durch Bezugnahme auf Anlagen erfolgen (vgl. statt anderer nur Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rz. 10 ff. mN). In Bezug auf den Anspruch aus §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB ist höchstrichterlich geklärt, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (BGH, Urt. v. 21.07.2020 - II ZR 175/19, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.; Urt. v. 20.02.2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 17). Dass die angemeldeten Forderungen dort nur schlagwortartig (z.B. "Warenlieferung", "Dienstleistung" o.ä.) ohne Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum bezeichnet wurden, steht einer hinreichenden Individualisierung nicht entgegen. Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urt. v. 21.07.2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 11 unter Hinweis auf Urt. v. 16. 11.2016 - VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 und Urt. v. 25.06.2020 - IX ZR 47/19, juris Rn. 22). Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn. 19 mwN). Dass es sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht um eine strengeren Anforderungen an die Individualisierung unterliegende Teilklage des Insolvenzverwalters handelt, entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Auffassung unter den Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG Stuttgart, Urteile v. 31.07.2018 - 20 U 30/18 und 20 U 36/18; OLG Frankfurt am Main, Urteile v. 27.11.2018 - 5 U 65/18 und v. 29.10.2019 - 11 U 136/17; OLG Nürnberg, Urt. v. 12.03.2020 - 13 U 1119/18; OLG Koblenz, Urteile v. 06.11.2018 - 3 U 265/18 und v. 31.01.2019, 6 U 229/18; OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2019 - 8 U 59/18). Die vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen erfüllen die genannten Anforderungen. Der Kläger hat in der Klageschrift die Insolvenztabelle (Stand: 15.02.2017, Anlage K 2) in Bezug genommen und später aktualisierte Forderungsaufstellungen überreicht. Die Berufungsrüge, wonach das Landgericht die Vorlage von Eigenbelegen für ausreichend erachtet habe, was nicht im Einklang mit der BGH-Entscheidung vom 20.02.2018 (II ZR 272/16) stehe, verfängt nicht. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Landgericht zwar im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit keine Unterlagen ausdrücklich erwähnt, jedoch ergibt sich aus den Feststellungen an anderer Stelle, dass es sämtliche vorgelegten Unterlagen herangezogen hat (S. 7 LGU). Unabhängig davon, dass eine Insolvenztabelle iSd BGH-Rechtsprechung nicht nur diejenige gemäß § 178 InsO ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2018 eine aktualisierte Tabellenstatistik vom 17.01.2018 (Anlage K 12) sowie mit Schriftsatz vom 29.10.2018 die amtliche Tabelle im Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 17) vorgelegt. All diese Anlagen nehmen durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (BGH, Urt. v. 21.07.2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 12). Diesen Unterlagen sind die Namen der Gläubiger, die Höhe der jeweiligen Forderung sowie deren Rechtsgrund zu entnehmen. Der weiteren Individualisierung dieser Angaben bedarf es schon deshalb nicht, weil die nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urt. v. 20.02.2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 17). Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.07.2020 Bezug nimmt auf die u.a. vom OLG Bamberg in dem Hinweisbeschluss vom 10.02.2020 sowie in dem Urteil vom 11.05.2020 (4 U 3/18) vertretene Auffassung und weiterhin meint, die vom Kläger vorgelegten Tabellen mit den nur schlagwortartigen Bezeichnungen genügten den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht, überzeugt dies den Senat nicht. Das OLG Bamberg stellt, wenn auch mit aufwändiger Begründung, nicht nur zu hohe und folglich mit der zitierten Rechtsprechung nicht konforme Anforderungen an die Individualisierung. Seine Ansicht widerspricht auch den zur Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entwickelten Grundsätzen, wenn es eine aufgrund eines vergleichbaren Sachverhaltes erhobene Klage des Insolvenzverwalters des FFH Fonds Nr. b) als zur Verjährungshemmung ungeeignet ansieht. Die wirksame Klage begründet grundsätzlich die Hemmung der Verjährung und zwar auch dann, wenn sie unzulässig oder unsubstantiiert und unschlüssig ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 204 Rn. 4/5 m.N.). Nicht zuletzt steht die Auffassung des OLG Bamberg in offenem Widerspruch zu der Beurteilung des für die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle zuständigen Insolvenzgerichts. Offenbar meint das OLG Bamberg, dass die Feststellung nicht hätte erfolgen dürfen, wenn es ausführt, die Anforderungen an die Feststellung zur Tabelle nach § 178 InsO sowie von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien entsprechend hoch, letztere seien hier aber nicht erfüllt. 2. Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.02.2013 (Anlage K 1) zum Insolvenzverwalter ernannt worden, als solcher während der Dauer des Insolvenzverfahrens (allein) zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs berechtigt, § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 93 InsO, und wird in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozeßstandschafter der Gläubiger tätig. 3. Der Beklagte hat sich - zunächst als Treuhandkommanditist - an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und ist am 11.02.2005 als Direktkommanditist mit einer Haftsumme von 200.000,00 € ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 5). 4. Der Beklagte hat zwar die übernommene Einlage gezahlt, sodass seine Haftung gegenüber den Gläubigern gemäß § 171 Abs. 1 HGB zunächst ausgeschlossen war. Jedoch hat er in den Jahren 2004 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 92.000,00 € erhalten. Dass die Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren oder aus sonstigen Gründen haftungsunschädlich sind, macht der Beklagte nicht geltend. Durch die Ausschüttungen kam es gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung und zwar auch insofern, als der Kläger seinen Anspruch auf die Ausschüttung vom 30.11.2004 stützt. Dass der Beklagte erst seit dem 11.02.2005 als Direktkommanditist in das Handelsregister eingetragen ist, steht seiner Haftung nicht entgegen. Soweit sich der Beklagte, u.a. gestützt auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 16.05.2018 (4 U 833/17), darauf beruft, kein möglicher Anspruchsgegner von Ansprüchen nach §§ 171, 172 HGB zu sein und ausführt, der Kläger mache nicht geltend, dass der Freistellungsanspruch der Treuhänderin an ihn abgetreten worden sei, kann er mit seinem Verteidigungsvorbringen nicht durchdringen. Der Beklagte berücksichtigt die Unterschiede zu dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall nicht, die darin liegen, dass es dort um einen reinen Treuhandkommanditisten ging, während er seit dem 11.02.2005 unmittelbar an der Schuldnerin beteiligt ist. Im Ansatz zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus, dass er als Treuhandkommanditist ursprünglich nur verpflichtet gewesen wäre, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.05.2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310). Der Beklagte haftet jedoch schon infolge der Erlangung der Stellung als Direktkommanditist neben der Treuhänderin für die vom Kläger geltend gemachten Verbindlichkeiten gem. §§ 171 Abs. 1, 173, 160 HGB gesamtschuldnerisch, §§ 128, 161 Abs. 2 HGB, also auch für die Rückzahlung von Einlagen, soweit diese vor seinem Beitritt als unmittelbarer Kommanditist erfolgt ist, § 173 HGB (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31.07.2019 - 20 U 30/18, ZIP 2020, 136, juris Rn. 17 ff.). Denn die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hat ihren Grund nicht in einem Haftungsereignis, sondern einer Haftungslage: Jeder nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftende Kommanditist muss jederzeit dafür einstehen, dass die Haftsumme durch seine Einlage im Gesellschaftsvermögen gedeckt, also eingezahlt, § 171 Abs. 1 HGB, und nicht zurückgezahlt ist, § 172 Abs. 4 HGB. Mit der Abtretung eines Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist auch hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft sowie hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte. Hatte dieser seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht oder hat er sie in haftungsauslösender Weise zurückerhalten und haftete er deshalb den Gläubigern wegen des offenstehenden Betrages bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme, so haftet nun der neue Kommanditist den Gläubigern mit seinem Privatvermögen in gleicher Weise (OLG Stuttgart a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29.06.1981, II ZR 142/80, BGHZ 81, 82, juris Rn. 7). Wenn, wie hier, die Abtretung des Kommanditanteils an den früheren Treugeber-Kommanditisten erfolgt, spricht für die Haftung des Beklagten zusätzlich, dass ihm die Rückzahlung der Einlage unmittelbar zugutegekommen ist. In einem solchen Fall gilt das zur Haftung des Neu-Kommanditisten Gesagte also erst recht. Die vom Beklagten unter Hinweis auf die für die Treuhänderhaftung geltende kenntnisabhängige 3-jährige Verjährung vorsorglich aufrechterhaltene Einrede der Verjährung greift nicht durch, da kein Fall der Treuhänderhaftung gegeben ist. 5. Der Kläger hat dargetan, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. Das hiergegen gerichtete Bestreiten des Beklagten ist mangels Substantiierung unbeachtlich. a) Zur Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Urt. v. 21.07.2020 – II ZR 175/19, juris Rn. 14; Urt. v. 20.02.2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 15). Entgegen der Ansicht der Berufung ist es unschädlich, dass es sich bei den meisten vorgelegten Unterlagen um „Eigenbelege“, also vom Kläger erstellte Tabellen handelt. Welche Qualität die Insolvenztabelle im vorliegenden Kontext haben muss, ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. die Darstellung in dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.10.2019 - 11 U 136/17). Mit dem OLG Frankfurt am Main hält der Senat diese Frage jedoch für geklärt, da der BGH sie in seinem Urteil vom 20.02.2018 (II ZR 272/16) nicht problematisiert hat und der Entscheidung vom 21.07.2020 (II ZR 175/19) zu entnehmen ist, dass dem dortigen Berufungsgericht eine Tabelle nach § 175 InsO genügte, was der BGH nicht beanstandet hat. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur auf „Eigenbelege“ Bezug nimmt. Der Kläger hat mit der Klageschrift eine Tabelle nach § 175 InsO per 15.02.2017 (Anlage K 2) vorgelegt. Danach sind von 44 Gläubigern Forderungen in Höhe von 18.894.292,12 € geltend gemacht worden. Die Forderungen der Bank 1 AG (4.881.197,54 €, lfd. Nr. 33) wurden in voller Höhe für den Ausfall festgestellt. Die Forderungen der größten Gläubigerin, der Bank 2 AG, in Höhe von 11.694.763,912 € wurden in Höhe von 5.496.294,20 € (lfd. Nr. 36) für den Ausfall festgestellt. In der Tabellenstatistik vom 17.01.2018 (Anlage K 12) ist hierzu vermerkt: "Gläubiger mindert die Forderung um 6.198.469,71 EUR. Nunmehr festgestellt für den Ausfall in Höhe von 5.496.294,20 EUR". Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits auch die - mittlerweile veraltete - Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 17) vorgelegt, in welcher zu den Forderungen der Bank 2 AG noch vermerkt ist: "Festgestellt in voller Höhe für den Ausfall 11.694.763,91 € (…)", obwohl die Bank 2 AG ihre Forderung unstreitig unter Berücksichtigung der Erlöse aus dem Verkauf der beiden Schiffe mit Schreiben vom 14.11.2017 konkretisiert hat (Anlage K 14). Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 hat der Kläger eine aktuelle Insolvenztabelle gemäß § 175 InsO sowie die Tabellenstatistik (Anlage K 21) vorgelegt und mitgeteilt, die Bank 1 AG habe ihre - für den Ausfall festgestellte - Forderung in voller Höhe zurückgenommen und die Bank 2 AG ihre Forderung auf 5.294.519,85 € korrigiert (Anlage K 20), sodass sich die festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO nunmehr auf noch 5.875.316,49 € beliefen. Auf den terminvorbereitenden Hinweis des Senats hat der Kläger seine Angaben unter Vorlage der Insolvenztabelle gemäß § 175 InsO sowie der amtlichen Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Anlagen K 24 und 25) dahingehend aktualisiert, dass Gesellschaftsverbindlichkeiten i.S.v. § 38 InsO in Höhe von 6.001.509,84 € und als nachrangige Insolvenzforderungen i.S.v. § 39 InsO Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe von weiteren 1.398.843,26 € festgestellt worden seien. b) Dem Bestand der festgestellten Gesellschaftsverbindlichkeiten ist der Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Seine unter formellen und materiellen Aspekten erhobenen Einwendungen sind ihm als Kommanditisten nach der Rechtsprechung des BGH aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB abgeschnitten, weil er sie nicht in beachtlicher Weise vorgetragen hat. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und beschränkt grundsätzlich auch die Einwendungsmöglichkeiten des Kommanditisten (BGH, Urteile v. 21.07.2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 15; u.v. 20.02.2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 21 ff.). Beruft sich der Insolvenzverwalter, wie hier der Kläger, auf die Feststellung der Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er deren Feststellung nach § 178 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 InsO behauptet. Dabei kommt es allein auf die Behauptung einer widerspruchslosen Feststellung an. Erst wenn die Behauptung des Insolvenzverwalters mit einer hinreichenden Erklärung nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO bestritten wurde, muss die Feststellung der Gläubigerforderungen vom Insolvenzverwalter bewiesen werden. Die erklärungsbelastete Partei, hier also der Beklagte, hat auf die Behauptungen des Klägers mithin grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, weil ein substantiiertes Vorbringen grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden kann. Eine nähere Stellungnahme zu den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist. Zusätzlich kann er um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH a.a.O.). aa) Der Beklagte hat unstreitig beim Insolvenzgericht Akteneinsicht erhalten. Soweit er rügt, die Akte habe die Forderungsanmeldungen nicht enthalten, mag dies zwar zutreffen, ändert jedoch nichts an dem genannten Befund und führt insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Qualität des Bestreitens. Nach unbestrittener Darstellung des Klägers hat sich der Beklagte im Feststellungsverfahren weder an ihn noch an den vertretungsberechtigten Gesellschafter gewandt, um sich über die Insolvenzforderungen zu informieren. Auch hat der Beklagte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Insolvenztabelle und die Anmeldeurkunden der Gläubiger, die gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO vor dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt sind, einzusehen. Soweit der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 07.07.2020 darauf beruft, die BGH-Rechtsprechung führe nicht zum Ausschluss seiner Einwendungen, weil dies nach dem Urteil vom 20.02.2018 (II ZR 272/16) voraussetze, dass die persönlich haftende Gesellschafterin die Aufgabe der Prüfung der angemeldeten Forderungen habe wahrnehmen können, was hier nicht der Fall gewesen sei, verfängt dies nicht. Zwar hat der BGH in jenem Urteil ausgeführt, eine einschränkende Auslegung der §§ 129 Abs. 1, 162 HGB sei nicht geboten, weil der Komplementär-GmbH der Schuldnerin die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts möglich gewesen sei, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH erfolgt sei (BGH, juris Rn. 38). Jedoch hat der BGH die Frage, ob dem dortigen Kläger als Insolvenzverwalter der Komplementär-GmbH das Widerspruchsrecht für die Schuldnerin in deren Insolvenzverfahren zugestanden hat, mangels Feststellungen hierzu im Ergebnis dahinstehen lassen (BGH, juris Rn. 37/38). Für den Ausschluss von Einwendungen des Kommanditisten ist, wie der Beklagte zutreffend ausführt, entscheidend, ob dessen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Teilnahme am Prüftermin und die Erhebung eines Widerspruchs gewahrt gewesen ist. Das ist hier jedoch ebenso der Fall wie in jenem Verfahren. Der Beklagte muss die Zustellung der in dem Eröffnungsbeschluss vom 21.02.2013 (Anlage K 1) enthaltenen Bestimmung des Termins zur Prüfung der angemeldeten Forderungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO an die Komplementär-GmbH wie die Schuldnerin und deren andere Gesellschafter gegen sich gelten lassen (BGH, juris Rn. 38). Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH, der FFH Fonds Nr. a) MS „A.“ GmbH, datiert auf den 08.04.2013 (AG Hamburg, Az. 67b IN 26/13). Auch hier erfolgte mithin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vorher. Nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Schuldnerin wird diese, falls im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, von den verbliebenen Gesellschaftern oder von einem dafür bestellten Vertreter vertreten (BGH juris Rn. 36 m.N.). Hierzu fehlt es an konkretem Vortrag des Beklagten. Danach bleibt es dabei, dass er sich wie die anderen Kommanditisten um die Erhebung eines Widerspruchs entweder noch bei der Komplementär-GmbH oder aber auf Gesellschafterebene hätte bemühen können (BGH juris Rn. 38). bb) Ohne Erfolg macht der Beklagte auch und gerade vor diesem Hintergrund geltend, der Kläger sei gleichzeitig Insolvenzverwalter der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen, sodass hier von der Nichtigkeit des zu erhebenden Widerspruchs zugleich als Insolvenzverwalter der Komplementärin im Prüftermin der hiesigen Schuldnerin gemäß § 134 BGB wegen Interessenkollision auszugehen sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag des Beklagten nicht recht erkennen lässt, worin er konkret einen Interessenkonflikt sieht, da die Komplementär-GmbH mit ihrem Vermögen für dieselben Forderungen haftet wie die Schuldnerin, ist die FFH Fonds Nr. a) MS „A.“ GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, worden und aus der Schuldnerin ausgeschieden, § 162 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB. Der Kläger konnte daher keinen Widerspruch im Prüftermin der Schuldnerin in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Komplementär-GmbH mehr erheben. Hinzu tritt, dass auch der BGH den Umstand, dass der dortige Kläger Insolvenzverwalter beider Gesellschaften war, in seinem Urteil vom 20.02.2018 nicht problematisiert hat (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 31.07.2019 - 20 U 30/18, juris Rn. 32). cc) Die für den Ausfall festgestellten Forderungen der Bank 2 AG sind zu berücksichtigen. Die vom BGH in dem Urteil vom 21.02.2018 (II ZR 272/16) entwickelten Grundsätze gelten auch für die persönliche Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers, die "für den Ausfall" oder "in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls" festgestellt wurde (BGH, Urt. v. 21.07.2020 – II ZR 175/19, juris Rn. 16 unter Hinweis auf OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2321), da diese Beschränkung nur auf das nach § 52 Satz 2, § 190 InsO eingeschränkte Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers bei der Verteilung hindeutet, die Wirkung der Feststellung nach § 178 Abs. 3 InsO aber nicht berührt (BGH a.a.O. m.N.). Das auf diese Forderungen bezogene Bestreiten des Beklagten erfolgt insgesamt ins Blaue hinein und ist daher prozessual unbeachtlich. Dies gilt insbesondere, soweit er mit Schriftsatz vom 07.07.2020 nochmals u.a. die Wirksamkeit der Anmeldung, die Fälligkeit der Forderungen, die Ordnungsgemäßheit der Schlussabrechnung der „Bank 2“ sowie der Zinsberechnung bestreitet. Auf die als Anlagen K 14 und K 20 zu den Akten gereichten detaillierten Forderungsaufstellungen der jetzt unter Bank 3 firmierenden Gläubigerin geht der Beklagte lediglich insofern ein, als er moniert, diese enthalte auch (nachrangige) Zinsforderungen im Rang des § 39 InsO sowie eine unzulässige Sammelanmeldung mehrerer Darlehensvaluten. 6. Die Geltendmachung der Haftsumme des Beklagten ist aber mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger ausgeschlossen. Zwar begründet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Erforderlichkeit eine tatsächliche Vermutung und können die festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt 7.400.353,10 € (6.001.509,84 € + 1.398.843,26 €) nicht aus der Insolvenzmasse ( 4.954.748,74 € , Stand vom 07.08.2019, Kontoauszug Anlage K 23) befriedigt werden, wie der Kläger vorgetragen und belegt hat. Jedoch steht dem Kommanditisten gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand zu, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v. 21.07.2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 21) und hängt die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten nicht allein davon ab, ob die Gesellschaftsschulden aus der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können, sondern auch davon, ob von den Kommanditisten bis zu diesem Zeitpunkt der zur Begleichung der Gläubigerforderungen erforderliche Betrag zur Verfügung gestellt worden ist (BGH a.a.O. juris Rn. 24/25). Die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss der Haftung hat der in Anspruch genommene Gesellschafter. Jedoch hat der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern er dazu im Stande ist (BGH a.a.O. juris Rn. 21). a) Der Kläger hat in Erfüllung der Auflage gemäß Hinweisbeschluss vom 17.09.2020 zum Stand der von ihm bereits vereinnahmten Hafteinlagen vorgetragen. Auf der Grundlage dieser Angaben beruft sich der Beklagte mit Erfolg darauf, dass die Gläubigerforderungen, für die er haftet, bereits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Kommanditisten auch für nachrangige Forderungen gegen die Schuldnerin nach § 39 InsO haften würden. Denn der Kläger hat bis zum 07.09.2020 Hafteinlagen von 7.404.821,73 € vereinnahmt (Anlage K 26), sodass die festgestellten Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der nachrangigen Forderungen aus den schon eingegangenen Rückzahlungen anderer Kommanditisten gedeckt sind. b) Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus der nicht nur, aber im Wesentlichen aus den Zahlungen der Kommanditisten gespeisten Insolvenzmasse seien Kosten, insbesondere eine vorweg nach §§ 53, 55 InsO zu begleichende Gewerbesteuerforderung des Finanzamtes Hamburg-Mitte für das Jahr 2013 in Höhe von 1.693.264,20 €, bedient worden, sodass nicht alle festgestellten Forderungen aus den bisher eingezogenen Einlagen gedeckt seien, weil diese in Höhe der Zahlung auf die Gewerbesteuer nicht zur Verfügung stünden, kann er damit nicht überzeugen. aa) Die Unterdeckung der Insolvenzmasse beruht auch nach dem klägerischen Vorbringen auf der Heranziehung eingezogener Haftsummen für die Begleichung einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, nämlich der durch die Veräußerung der Schiffe ausgelösten Gewerbesteuerschuld. Das Finanzamt hat die Gewerbesteuerforderung zwar am 05.04.2013 im Rang von § 38 InsO in Höhe von 1.180.912,60 € zur Insolvenztabelle angemeldet und seine Forderung am 29.10.2013 auf 1.176.229,60 € reduziert. Jedoch hat das Finanzamt die Forderung um diesen Betrag am 26.08. 2014 auf 0,00 € reduziert (Anlagen K 24 und K 25, lfd. Nr. 20). Dass dies aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.10. 2016 geschehen ist, wie der Kläger vorträgt, ist allerdings nicht anzunehmen, wenngleich irrelevant. Entscheidend ist hier nur, dass der Bundesfinanzhof eine aus der Veräußerung der Schiffe resultierende Gewerbesteuerforderung nicht als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO, d.h. als eine Forderung, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war, ansieht, sondern als Masseverbindlichkeit. Entscheidend für die Differenzierung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sei also, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde. Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch sei erst dann gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand im Sinne des Steuerrechts verwirklicht werde. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsguts durch den Insolvenzverwalter werde der Besteuerungstatbestand durch diese Handlung nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit auch insolvenzrechtlich begründet, sodass die aus der Gewinnrealisierung resultierende Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren sei (BFH, Beschluss v. 27.10.2016 – IV B 119/15, NZI 2017, 115, juris Rn. 6ff.). bb) Persönlich haftende Gesellschafter einer GbR und die Gesellschafter einer OHG haften aber nicht für Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO oder für die von dem Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO (BGH, Urt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, juris Rn. 11). Auch § 93 InsO enthält keine Ermächtigung für den Insolvenzverwalter, die Gesellschafter für bei Verfahrenseröffnung noch nicht begründete Verbindlichkeiten in die Haftung zu nehmen (BGH, Urt. v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07, NJW 2010, 69, juris Rn. 15). Für den Kommanditisten, der persönlich, aber nur mit der übernommenen Hafteinlage für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen hat, kann insofern nichts anderes gelten, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Schuldner der durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründeten Masseverbindlichkeiten, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, ist der Insolvenzschuldner; die Haftung ist während des Verfahrens jedoch auf die Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt. Dabei handelt es sich um eine daraus folgende verfahrensimmanente Haftungsbeschränkung, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt ist. Ein Widerspruch zur persönlichen Haftung des Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden gemäß § 128 HGB ergibt sich hieraus nicht, weil die persönliche Haftung der Gesellschafter zwar unausweichlich ist, das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters aber nach den insolvenzrechtlichen Grundsätzen auf die Gegenstände der Masse beschränkt ist. Bestandteil der Insolvenzmasse einer Gesellschaft ist aber nur ihr gesamtes Vermögen, nicht etwa auch das Privatvermögen ihrer Gesellschafter. Die aus seinem Amt folgenden Befugnisse würden erweitert, wenn der Verwalter die Gesellschafter über § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zugleich auch persönlich verpflichten könnte. Eine solche Haftung kann der Verwalter ebenso wenig begründen wie eine Haftung des Schuldners mit seinem massefreien Vermögen. Der Verwalter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Schuldners hinsichtlich des nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens; seine beschränkte gesetzliche Ermächtigung ist der vertraglich ermöglichten unbeschränkten Verpflichtungsbefugnis der Gesellschafter nicht gleichzusetzen (BGH a.a.O. juris Rn. 14 m.w.N.). Der Kläger kann sich mithin nicht in Höhe der an das Finanzamt geleisteten Zahlung mit Erfolg darauf berufen, dass die festgestellten Forderungen mit den bereits vereinnahmten Kommanditistengeldern nicht vollständig gedeckt sind und die Inanspruchnahme des Beklagten deshalb noch erforderlich ist. Dass der Beklagte für die Gewerbesteuerforderung gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB bis zur Höhe der übernommenen Einlage nach § 171 HGB auch persönlich haften würde, ändert daran nichts. Dass (auch) ein Zahlungsanspruch der Schuldnerin besteht, weil der Beklagte nach Maßgabe der Grundsätze des BGH-Urteils vom 12.03.2013 (II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222) aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen im Innenverhältnis verpflichtet ist, macht der Kläger nicht geltend. Entscheidend ist daher allein, dass es sich um eine vom Kläger begründete Verbindlichkeit handelt, für die der Beklagte nicht haftet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Kläger die Einlage auch nicht mit Blick auf Verfahrenskosten nach § 54 InsO einfordern kann (BGH, Urt. v. 17.12.2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, juris Rn. 11). Auf die Berücksichtigung solcher Kosten beruft sich der Kläger nicht, sodass auch offenbleiben kann, ob die von den Gesellschaftern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 InsO eingezogenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfen (so auch z.B. BGH, Urt. v. 12.07.2020 – II ZR 175/19, juris Rn. 30). cc) Nach der Rechtsprechung wird der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB lediglich mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urt. v. 09.10.2006 - II ZR 193/05, WM 2007, 122, juris Rn. 9; Urt. v. 17.12.2015, IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227, juris Rn. 9 ff.). Mit jeder Zahlung eines in Anspruch genommenen Kommanditisten erlischt demzufolge jeweils ein entsprechender Anteil aller zur Tabelle festgestellten Forderungen aller Gläubiger. Der Insolvenzverwalter muss daher jedenfalls dann, wenn die Haftungsschuldner nicht für alle Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten haften und die Verbindlichkeiten nicht aus den eingezogenen Mitteln beglichen werden dürfen, Sondermassen bilden und die eingezogenen Beträge treuhänderisch - gggf. in den jeweiligen Sondermassen - für die an diesen beteiligten Gläubiger verwalten und an sie quotal ausschütten (BGH, Urt. v.17.12.2015 - IX ZR 143/13, juris Rn. 12). Dass der Kläger eine Sondermasse nicht gebildet hat, obwohl die Kommanditisten nicht für alle aus der Insolvenzmasse zu begleichenden Forderungen haften, ist unschädlich, weil das Erlöschen aller Forderungen fest steht. dd) Die Berücksichtigungsfähigkeit der aus der Insolvenzmasse beglichenen Gewerbesteuerverbindlichkeit lässt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Urteilen des BGH herleiten, insbesondere dem Urteil vom 13.03.2018 (II ZR 243/16, juris Rn. 52 f.). Der Kläger ist als Insolvenzverwalter nicht, auch nicht nach § 93 InsO, befugt, offene Einlagebeträge im Hinblick auf den Innenausgleich der Gesellschafter einzufordern. Dem Kläger als Insolvenzverwalter ist der Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht übertragen. Das Handeln des Insolvenzverwalters dient der weitestmöglichen Befriedigung der Gläubiger, nicht aber der Liquidation der Gesellschaft oder dem Interessenausgleich der Gesellschafter untereinander. In jenem Verfahren ging es um die Liquidation einer Publikums-KG. Der Liquidator machte dort Ansprüche der in Liquidation befindlichen Gesellschaft gegen deren Kommanditisten auf Leistung ihrer ausstehenden Einlagen aus dem Gesellschaftsvertrag, also das Innenverhältnis betreffend, geltend. Außerdem war ein Liquidator tätig, dem auch der Innenausgleich der Gesellschafter oblag. Dies ist nicht mit der gesetzlichen Aufgabe des Insolvenzverwalters gleichzusetzen oder in ausreichendem Maße vergleichbar. Dem Liquidator obliegt die Vollbeendigung der Gesellschaft, wohingegen der Insolvenzverwalter vorrangig die Interessen der Gläubiger zu wahren hat (BGH, Teilurteil v. 24.09.2009 - IX ZR 234/07, juris Rn. 27). Vorliegend geht es nicht zuletzt nur um die Außenhaftung der Kommanditisten, die der Insolvenzverwalter in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Gesellschaftsgläubiger geltend macht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt mithin nicht vor. Unabhängig davon hat der Kläger sonstige beglichene Masseverbindlichkeiten weder näher bezeichnet noch beziffert, nicht behauptet, dass ihm die Durchführung des Ausgleichs zwischen den Gesellschaftern obläge und nicht dargetan, dass er eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt hätte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, liegen nicht (mehr) vor. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der nicht abgewichen wird. Noch zulassungsrelevante Fragen werden nicht aufgeworfen (vgl. auch BGH, Beschluss v. 15.09.2020, II ZR 135/19). Streitwert des Berufungsverfahrens: 94.000,00 €