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Urteil

20 U 87/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1112.20U87.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, übt im Kammerbezirk „…..“ die Berufsaufsicht über die Zahnärzte aus. Die Beklagte betreibt im Bezirk der Klägerin eine Zahnarztpraxis. Auf der Internetpräsenz „X1.de“ wurde wie aus den Anlagen K 1 bis K 3 ersichtlich für ihre Praxis geworden, wobei die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ verwandt wird. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung der Angaben „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnarztpraxis in der A.-Straße ...“ erfolglos ab. Mit seinem am 28.06.2019 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 68 ff. GA), hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd zahnärztliche Leistungen unter der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis in der A.-Straße ...“ wie geschehen in Anlage K 1, Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 sowie „Kinderzahnarztpraxis“ wie geschehen in Anlage K 2 zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klägerin könne von der Beklagten gemäß der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG die Unterlassung wie tenoriert beanspruchen. Der Internetauftritt sei eine unlautere geschäftliche Handlung. Die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarztpraxis“ sei irreführend und die Irreführung geschäftlich relevant. Für die Beurteilung der Irreführung sei auf das mutmaßliche Verständnis eines normal informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Ausgehend hiervon sei die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarztpraxis“ irreführend, da er den Eindruck vermittele, es handele sich um eine Praxis, in der eine oder mehrere Kinderzahnärzte tätig seien. Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden an diese Vorstellung die Erwartung knüpfen, die dort tätige Zahnärztin hätte eine anerkannte Weiterbildung zum Kinderzahnarzt absolviert, da das Publikum daran gewöhnt sei, dass Ärzte und Zahnärzte Fachgebietsbezeichnungen verwenden und Tätigkeitsschwerpunkte angeben würden. So sehe auch die im Bereich der Ärztekammer Nordrhein maßgebliche Berufsordnung in § 13 Abs. 5 für Zahnärzte ausdrücklich vor, dass Tätigkeitsschwerpunkte als solche zu bezeichnen seien. Werde eine Bezeichnung ohne den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ verwandt, so gehe der angesprochene Verkehr bei einer solchen isolierten Verwendung davon aus, dass eine Fachgebietsbezeichnung nach der für den Zahnarzt maßgeblichen Weiterbildungsordnung erworben worden sei, eine Fachgebietsbezeichnung „Kinderzahnarzt“ existiere jedoch nicht, so dass die Beklagte auch - unstreitig - über keine Anerkennung als Kinderzahnärztin verfüge. Auch wenn eine entsprechende Fachgebietsbezeichnung nicht bestehe, werde der Verbraucher in die Irre geführt, weil er davon ausgehe, dass der Zahnarzt, der mit einer solchen, nicht existierenden Fachgebietsbezeichnung werbe, eine entsprechende Prüfung abgelegt habe, was ein erhöhtes Ansehen begründe und eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Suche nach einem geeigneten Zahnarzt darstellen könne. Die teilweise Umgestaltung der Webseite lasse die Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht entfallen. Gegen dieses der Klägerin am 1. Juli 2019 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 1. August eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 30. August 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend, dass der Begriff „Kinderzahnarztpraxis“ nicht irreführend sei. Es handele sich lediglich um eine Praxisbeschreibung, sie habe sich nicht als „Kinderzahnärztin“ bezeichnet (Bl. 88 GA). Sie behandele in ihrer Praxis ausschließlich Kinder und habe darin eine besondere Qualifikation, so sei sie u.a. im Besitz eines Zertifikats der Kinder- und Jugendheilkunde aufgrund einer zweijährigen Fortbildung. Auch habe sie an der Universität B. entsprechende Kurse belegt und werde voraussichtlich im Dezember 2020 den Master of Sience Kinderzahnheilkunde absolvieren. Die Warteräume seien auf die Bedürfnisse jüngerer Patienten zugeschnitten. Das verständige Publikum sehe in der Leistungsbeschreibung lediglich eine Information über die Betätigungsfelder, nicht aber die Behauptung, es handele sich um eine Facharztbezeichnung. Die Praxis der Beklagten sei zutreffend beschrieben worden, sie besitze weitergehende Berufserfahrungen und Qualifikationen in der Behandlung von Kindern als ein „einfacher“ Zahnarzt. Im Übrigen fehle es aber auch an der geschäftlichen Relevanz, denn mit der Praxisbeschreibung sei kein erhöhtes Ansehen verbunden. Der Verbraucher unterscheide nicht zwischen einer Kinderzahnarztpraxis und einer Zahnarztpraxis mit Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzähne, beide Beschreibungen seien gleichermaßen zu finden und seien im gleichen Maße Grundlage der Verbraucherentscheidung. Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen § 3 a UWG in Verbindung mit der Berufsordnung sowie der Weiterbildungsordnung vor. Werde die Berufsordnung so restriktiv ausgelegt, so sei sie entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.08.2003 (1 BVR 1003/02) verfassungswidrig. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das am 28. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Das Landgericht habe das Verkehrsverständnis zutreffend ermittelt und berücksichtigt. Der angesprochene Verkehr sei durch regelmäßige Arztbesuche für die Außendarstellung von Praxen sensibilisiert. Er kenne aus dem Alltag unterschiedliche Bezeichnungen, vom normalen Zahnarzt über den Kieferorthopäden bis hin zum Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Die Patienten hätten die Erfahrung, dass insbesondere im Bereich der Ärzte bestimmte Berufsbezeichnungen von einer staatlichen Prüfung abhängig seien. Ausreichend sei daher, dass die Patienten wissen würden, dass es Fachzahnärzte gebe und in welcher Art und Weise diese für sich werben. Vor diesem Hintergrund überzeuge die Begründung des Landgerichtes, dass die Verkehrskreise die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ dahingehend verstehen würden, dass dort ein Zahnarzt tätig sei, der eine entsprechende Gebietsbezeichnung führen dürfe, nicht. Insbesondere sehe der Verkehr in der Bezeichnung der Praxis auch keine von dem dort tätigen Zahnarzt losgelöste Bezeichnung, so dass die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarztpraxis“ eine sinngemäße Verwendung der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ sei. Es handele sich nicht um eine zulässige Tätigkeitsbeschreibung, die nach § 13 Abs. 5 der Berufsordnung den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ verlange. Der Verkehr werde darüber getäuscht, dass die Beklagte weder über eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung verfüge und zudem auch darüber, dass es eine solche Weiterbildung überhaupt gebe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 30.08.2019 (Bl. 85 ff. GA), ihren Schriftsatz vom 22.09.2020 (Bl. 130 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 09.12.2019 (Bl. 108 ff. GA) und ihren Schriftsatz vom 07.10.2020 (Bl. 138 ff. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen. 1. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt, was zwischen den Parteien im Berufungsverfahren nicht streitig ist. 2. Die Veröffentlichung der von der Klägerin beanstandeten Angaben auf der Internetseite „www.X1.de“ stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil sie der nach außen gerichteten Darstellung der von der Beklagten betriebenen Praxis gegenüber potentiellen Patienten/Patientinnen dient. 3. Diese geschäftliche Handlung ist jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter, da die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist. Sie enthält keine unwahren Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über eine der in der Vorschrift genannten Bezugspunkte. a) Entscheidend für die Frage, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr in die Irre zu führen, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGH GRUR 2016, 521 – durchgestrichener Preis II, ständige Rechtsprechung). Die Internetseite der Beklagten richtet sich in erster Linie an Eltern, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchen, auch wenn sprachlich (vergl. die Anlage K2) auf die Kinder selbst abgestellt wird. Das zeigt sich auch daran, dass für die Terminabsprache auf die „Erwachsenen“ – also in der Regel die Eltern als Erziehungsberechtigte – verwiesen wird. Daneben werden auch ältere Kinder, die bereits selbständig zahnärztliche Leistungen nachfragen können bzw. über den Behandler mitentscheiden, als Adressaten der Internetseite in Betracht kommen. Für die Beurteilung des Verkehrsverständnisses ist auf diesen Kreis abzustellen. Maßgeblich ist daher, wie die Werbung von durchschnittlich informierten und verständigen Eltern bzw. älteren Kindern, die der Werbung die dieser Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringen, verstanden wird. Diese Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen. b) Die angegriffenen Werbeangaben der Beklagten sind nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, den die Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ täuscht die angesprochenen Verkehrskreise nicht über die Person oder über die Befähigung der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien allein über die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarztpraxis“ streiten, nicht aber darüber, ob sich eine Zahnärztin als „Kinderzahnärztin“ bezeichnen darf. aa) Die von der Internetwerbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ dahingehend, dass in dieser Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten werden, wie sie in jeder Zahnarztpraxis zu finden sind, aber die Beklagte darüber hinaus eine besondere Bereitschaft mit sich bringt, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Darüber hinaus werden die angesprochenen Verkehrskreise die Erwartung haben, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht ist. Der Verbraucher wird aber bei einer als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichneten Zahnarztpraxis nicht die Vorstellung haben, die Behandler verfügten über besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde, die ein normaler Zahnarzt nicht hat oder die gar erst im Rahmen einer umfassenden Weiterbildung, an deren Ende eine staatliche Prüfung steht, erworben werden müssten. bb) Zur Ermittlung des Verständnisses des durch die angegriffenen Werbeangaben angesprochenen Verkehrs kann dabei nicht auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf Facharztbezeichnungen von Ärzten allgemein abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die Besonderheiten im Bereich der Zahnheilkunde. Dem Durchschnittsverbraucher dürfte zwar bekannt sein, dass Ärzte durch eine Facharztausbildung eine weitere Qualifikation erlangen und dann auf diesem Facharztgebiet tätig sein können. Zweifelhaft ist aber bereits, ob ihm bekannt ist, dass auch im Bereich der Zahnärzte selbst Facharztbezeichnungen als Zusatzqualifikation erworben werden können, was tatsächlich der Fall ist. Dem Verbraucher wird allenfalls bekannt sein, dass es eine Spezialisierung im Bereich der Kieferorthopädie gibt, wobei er regelmäßig nicht wissen wird, ob dies eine Facharztbezeichnung ist oder nur eine Bezeichnung des Tätigkeitsschwerpunktes. Unabhängig von einem solchen Vorwissen wird der Verbraucher, der mit der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ konfrontiert wird, aber als Elternteil zunächst einmal die Problematik vor Augen haben, dass Zahnarztbesuche mit Kindern schwierig sein können. So kann eine Einrichtung von Arztpraxen, die wenig Spielmöglichkeiten bietet, Wartezeiten erschweren. Das Erscheinungsbild einer üblichen Arztpraxis kann im Hinblick auf frühere, von den Kindern als unangenehm empfundenen Arztbesuchen zu nicht gewünschten Abwehrreaktionen führen. Auch können Arztbesuche mit Kindern in zeitlicher Hinsicht fordernder sein, weil Kinder gegebenenfalls erst beruhigt werden müssen und in größerem Maße als üblicherweise bei Erwachsenen zunächst vertrauensbildende Maßnahmen erforderlich sein können. Die Situation eines Zahnarztbesuchs mit Kindern ähnelt daher in gewisser Weise der Behandlung sogenannter Angstpatienten, die gerade im zahnärztlichen Bereich dann Praxen aussuchen, die ihre emotionale Disposition besonders berücksichtigen. Eine besondere Qualitätserwartung, was die eigentliche zahnärztliche Leistung angeht, ist damit aber nicht verbunden. Den Eltern kommt es vor allem darauf an, eine kindgerechte Praxisausstattung und eine entsprechende ärztliche Aufgeschlossenheit zu erhalten. Dass die fachliche Eignung vorhanden ist, werden sie als selbstverständlich voraussetzen und daher auch nicht die Erwartung haben, dass mit der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ eine besondere, nur aufgrund einer fachärztlichen Weiterbildung erlangten Qualifikation verbunden ist. Die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ ist daher vor diesem Erwartungshorizont allein tätigkeitsbeschreibend dahingehend, dass in einer solchen Praxis Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse von Eltern und Kindern genommen wird. Das ergibt sich auch aus dem Inhalt der Anlage K 2 mit besonderer Deutlichkeit, da im Wesentlichen auf eine kindgerechte Umgebung, die Ausstattung des Wartezimmers und die persönliche Betreuung („Du stehst im Mittelpunkt unseres Denkens und Handelns“) abgestellt wird. Damit fehlt es bereits an einem Verständnis der Verbraucher dahingehend, dass mit der Bezeichnung einer Praxis als „Kinderzahnarztpraxis“ eine besondere, umfassende fachliche Weiterbildung im Bereich der Zahnheilkunde verbunden ist. Daran ändert auch der Umstand, dass entsprechend der Weiterbildungsordnung (§ 13 WBO) mit einem Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ geworben werden kann, nichts, weil diese berufsrechtliche Regelung die Verkehrsauffassung nicht beeinflusst (vergl. zu gesetzlichen Vorschriften BGH GRUR 2009, 970, 972 Rn. 25 - Keine irreführende Verwendung einer Berufsbezeichnung; BGH GRUR 2020, 299, 300 Rn. 17 - Verkehrsverständnis bei Gütesiegeln und Prüfzeichen - IVD-Gütesiegel; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 1.82). Zwar sieht die Weiterbildungsordnung vor, dass „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine nachhaltige mindestens zweijährige Tätigkeit“ nachgewiesen werden müssen (§ 13 Abs. 3 WBO). Letztlich bedarf es zur Ausweisung eines solchen Tätigkeitsschwerpunktes aber lediglich der Anzeige gemäß § 13 Abs. 6 WBO und der Bestätigung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ohne dass im Einzelnen festgelegt ist, welche besondere theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind und welchen Umfang die Weiterbildung haben muss, damit die Bezeichnung geführt werden kann. Damit ist die Ausweisung eines Tätigkeitsschwerpunkts nach der Weiterbildungsordnung aber bereits grundsätzlich nicht geeignet, eine Verbrauchererwartung dahingehend zu prägen, dass die Ausweisung nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vorgenommen werden kann, selbst wenn – wovon nicht ausgegangen werden kann – dem Verbraucher in Grundzügen die Regelungen der WBO bekannt wären. Für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sind die Bestimmungen der WBO daher irrelevant. Da der Verbraucher die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes nur im Sinne eines Interessenschwerpunktes, nicht aber als besondere förmliche Qualifikation versteht, ist für ihn nicht von Bedeutung, ob ein solcher Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin nach § 13 Abs. 6 WBO angezeigt wurde, so dass auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen, die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ keine Irreführung darstellt. Das gilt hier insbesondere auch deshalb, weil der Bezug zu den Kindern allein in der Praxisbezeichnung vorhanden ist und kein personaler Bezug zu dem Arzt hergestellt wird. dd) Aber selbst dann, wenn eine Verbrauchererwartung dahingehend bestehen sollte, dass mit der Tätigkeitsbezeichnung auch eine besondere, über das übliche Leistungsspektrum der Zahnärzte hinausgehende Qualifikation verbunden sein soll, ist die Werbung nicht irreführend, weil die Beklagte substantiiert dargelegt hat, dass sie in einem Maße in der Kinderzahnheilkunde tätig ist und sich fortgebildet hat, dass ihre fachliche Qualifikation auch einer so verstandenen Erwartung genügt. (1) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer für entsprechende Schwerpunktausweisungen über die zweijährige Tätigkeit hinaus keine konkreten Anforderungen benennt – was die Justitiarin der Klägerin auf Nachfrage des Senats im Termin vom 13.10.2020 auch bestätigt hat. Mithin können auch keine hohen Anforderungen an entsprechende Kenntnisse der Beklagten gestellt werden, zumal den angesprochenen Verkehrskreisen die entsprechenden berufsrechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht bekannt sind. (2) Die Klägerin hat zwar das Vorbringen der Beklagten zu ihrer beruflichen Fortbildung (Bl. 30 GA) mit Nichtwissen bestritten (Bl. 37 GA). Das Bestreiten mit Nichtwissen in dieser Allgemeinheit ist jedoch unzulässig. So hat die Klägerin selbst in der Anlage K 3 den beruflichen Werdegang der Beklagten vorgelegt, die dortigen Angaben sind grundsätzlich, insbesondere auch im Hinblick auf die ab 2000 beschriebene Tätigkeit und deren Dauer, nachprüfbar. Aus dem beruflichen Werdegang ergibt sich insbesondere, dass die Beklagte seit 2006 in der Zahnarztpraxis für Kinder bei den X1 tätig ist, was der Beklagten aus eigener Kenntnis bereits deshalb bekannt sein muss, weil ihr nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung die Aufnahme und Änderung der zahnärztlichen Tätigkeit anzuzeigen ist. Auch der Umstand, dass nach § 8 BO am Notfalldienst teilzunehmen ist, erfordert, dass die Tätigkeit der Beklagten der Klägerin bekannt ist. Schließlich hat die Beklagte mit der Anlage B 4 ein Zertifikat vorgelegt, das ihre Fortbildung belegt. Dass es sich bei dem Zertifikat vom 12. Mai 2007, das nur in Kopie vorgelegt wurde, um eine Fälschung handelt, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan. Dann aber hat die Beklagte bereits im Jahre 2007 nach den dort zitierten Qualitätskriterien an einer qualifizierten Fortbildung teilgenommen. Ersichtlich sind damit im Jahre 2019/2020 bei der Beklagten aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit Erfahrungen vorhanden, die eine – unterstellte – Verbrauchererwartung, dass die Bezeichnung einer Praxis als Kinderzahnarztpraxis Erfahrung und Fortbildung voraussetzt, ohne weiteres erfüllen. 4. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BO. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen die Berufsordnung neben der allgemeinen, nach dem oben Gesagten nicht vorliegenden Irreführung vor allem darin, dass der Bezeichnung nicht der Begriff des Tätigkeitsschwerpunktes vorangestellt worden ist (Bl. 46 GA). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in der Berufsordnung in § 13 zunächst einmal nur positiv geregelt ist, dass besondere Qualifikationen als Tätigkeitsschwerpunkt ausgewiesen werden können. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der Zusatz „Tätigkeitschwerpunkt“ unterbleibt, insbesondere, wenn – wie hier - nicht personenbezogen, sondern praxisbezogen geworben wird, ergibt sich aus der Berufsordnung nicht. Es ist auch keineswegs zwangsläufig, dass ein Nichteinhalten der dort genannten Voraussetzungen zugleich eine Irreführung im Sinne des § 15 der Berufsordnung darstellt, zumal der Begriff der Irreführung nicht definiert wird und somit auf den allgemeinen Irreführungsbegriff des UWG zurückzugreifen ist. Jedenfalls aber ist die Berufsordnung dahingehend auszulegen, dass eine an sich nicht wettbewerbswidrige Werbung dann zulässig sein muss, wenn unter Abwägung mit den Belangen der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) ein legitimes Patienteninteresse an einer entsprechenden Bezeichnung besteht (vgl. BVerfG, GRUR 2003, 966, 968 – Werbung von Zahnärzten im Internet und in den „Gelben Seiten“; zur Berufsordnung auch OVG Münster, BeckRS 2012, 52390, 51652; vgl. weiter BGH NJW 2015, 704 – zulässige Anwaltswerbung mit Spezialisierung; vgl. auch schließlich die Senatsentscheidung vom 25.02.2003, 20 U 4/03, BeckRS 2008, 21101). Danach muss für eine interessengerechte Werbung Raum bleiben, so dass aus den genannten Gründen die Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als Kinderzahnarztpraxis zulässig ist, weil sie dem Informationsbedürfnis der Eltern und Kinder entspricht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die – höchstrichterlich bislang nicht entschiedene – Frage, ob eine Zahnarztpraxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnet werden darf und mit dieser Bezeichnung geworben werden darf, obwohl es eine entsprechende Facharztbezeichnung nicht gibt und ob das gegebenenfalls im Hinblick auf die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein zulässig ist, obwohl diese verlangt, eine entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ zu versehen, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung. Der Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Urteil vom 28.06.2019, die von den Parteien nicht angegriffen worden ist, auf 25.000 Euro festgesetzt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.11.2020 (Bl. 148 GA), den der Senat zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Rechtsausführungen berücksichtigt hat, bietet zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) keinen Anlass. Am 01.02.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 1. Auf Seite 5 des Senatsurteils vom 12.11.2020 lautet Satz 7 des klägerischen Vortrags statt Vor diesem Hintergrund überzeuge die Begründung des Landgerichtes, dass die Verkehrskreise die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ dahingehend verstehen würden, dass dort ein Zahnarzt tätig sei, der eine entsprechende Gebietsbezeichnung führen dürfe, nicht. richtig wie folgt: Vor diesem Hintergrund überzeuge die Begründung des Landgerichtes, dass die Verkehrskreise die Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ dahingehend verstehen würden, dass dort ein Zahnarzt tätig sei, der eine entsprechende Gebietsbezeichnung führen dürfe. 2. Unter I 3 b bb), 2. Absatz (Seite 8, 9 des Urteils) - sowie in Satz 1 unter I 3 b dd) (1) – S. 10 des Urteils - lautet es statt „Weiterbildungsordnung“ bzw. „WBO“ richtig jeweils „Berufsordnung“ bzw. „BO“ Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 10.12.2020 zurückgewiesen. Gründe: Der zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist teilweise begründet. 1. Offensichtlich unrichtig (§ 319 Abs. 1 ZPO) ist, dass der siebte Satz des Klägervortrags auf Seite 5 des Urteils mit „nicht“ endet. Es handelt sich um einen Schreibfehler. 2. Zutreffend rügt der Tatbestandsberichtigungsantrag unter 2 a auch, dass auf S. 8/9 des Senatsurteils die Bezeichnung „Weiterbildungsordnung“ bzw. die Abkürzung „WBO“ statt „Berufsordnung“ bzw. „BO“ verwandt wird. Auch insoweit handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler. Nicht zu berichtigen ist, soweit die Klägerin unter 2 b des Berichtigungsantrags den Begriff der „Weiterbildung“ beanstandet, weil er sich dort auf die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 BO bezieht und der Erwerb solcher Kenntnisse eine Weiterbildung im allgemeinen Wortsinne darstellt. 3. Auch auf Seite 10 des Urteils unter (1) muss es statt „Weiterbildungsordnung“ richtig „Berufsordnung“ heißen. Im Übrigen ist hier aber keine Berichtigung hinsichtlich der Wiedergabe eines Teils der Angaben der Justitiarin der Klägerin im Senatstermin vorzunehmen. Die Äußerung ist nicht unrichtig – auch nicht im Sinne einer Unvollständigkeit - wiedergegeben, da sie sich nur auf die Bestätigung der vom Senat angenommen fehlenden konkreten Vorgaben der Berufsordnung bezieht. 4. Nicht zu berichtigen – durch Ergänzung des Urteils – sind auch die Ausführungen auf Seite 10 im letzten Absatz des Senatsurteils. Die Entscheidungsgründe müssen nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, enthalten (§ 313 Abs. 3 ZPO). Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte gem. § 13 BO berechtigt ist, einen Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen. Die Erwägungen auf Seite 10 des Senatsurteils stehen ersichtlich (nur) im Zusammenhang damit, dass entsprechend dem Obersatz (I 3 b dd) eine - unterstellte – höhere Verbrauchererwartung konkret von der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der von ihr dargelegten Umstände erfüllt ist.