OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 60/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1126.2U60.19.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.                                         

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.                                         

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvorSicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 310.000,00 EURfestgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2019 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvorSicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 310.000,00 EURfestgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger war seit 1980 zunächst bei der Beklagten zu 1. und später bei der Beklagten zu 2., einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., beschäftigt. Ab 1992 war er bei der Beklagten zu 1. Stellvertreter des Abteilungsleiters Elektrotechnisches Labor/Elektronikentwicklung im Geschäftsbereich Vertrieb, Fachbereich Marketing in der Abteilung Elektrotechnisches Labor/Elektronikentwicklung. In der Folge stieg er zum Leiter dieser Abteilung auf. Als solcher war er insbesondere für die Lenkung und Koordinierung der Arbeiten im Entwicklungs-Labor, die Auswertung von physikalischen Zusammenhängen, das Entwerfen von elektronischen Schaltungen, die Anordnung durchzuführender Tests, die Auswahl von Bauteilen und Schaltungskonzeptionen, das Festlegen von Prüfabläufen zur Freigabe von Bauteilen und Geräten, die Erstellung von Stücklisten zur Serienfreigabe, die Auswertung von Untersuchungen und Messergebnissen der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Produkte sowie für die Auswahl von neuen Messinstrumenten für das Labor zuständig. Im Dezember 1996 wurde dem Kläger eine Handlungsvollmacht erteilt. Als Verantwortlicher für den Bereich elektronische Vorschaltgeräte war der Kläger bei der Beklagten zu 1. nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteilsunmittelbar Herrn XXX als damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1. unterstellt und hatte ausschließlich an diesen zu berichten. Zum 01.02.2002 wurde die von dem Kläger geleitete Abteilung ausgegliedert und auf die Beklagte zu 2. übertragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1. bzw. (nach der Ausgliederung seiner Abteilung) für die Beklagte zu 2. machte der Kläger über die Jahre hinweg eine Vielzahl von Erfindungen, sei es als Alleinerfinder oder als Miterfinder. Die Beklagten meldeten auf Grundlage dieser Diensterfindungen Patente und Gebrauchsmuster an. Schriftliche Erfindungsmeldungen reichte der Kläger hierzu bis 2005 nicht ein. Streitgegenständlich im vorliegenden Rechtsstreit ist noch eine während der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten zu 1. zustande gekommene Diensterfindung, die ein Verfahren und ein Vorschaltgerät zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte betrifft. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dieser Erfindung um eine solche allein des Klägers (so der Kläger) oder um eine solche des Klägers und des Herrn XXX XXX (so die Beklagten), welcher zunächst aufgrund eines Diplomandenvertrages bei der Beklagten zu 1. tätig war und später bei dieser angestellt wurde, handelt. Die in Rede stehende Erfindung wurde am 27.10.1998 für die Beklagte zu 1. beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet. Die Offenlegung dieser Anmeldung erfolgte am 11.05.2000 als DE XXX XXX XX. Unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX XX XXX tätigte die Beklagte zu 1. am 27.10.1999 eine internationalePatentanmeldung (PCT/DEXXX), die am 04.05.2000 unter der Nummer WO XXX veröffentlicht wurde. Die Erfindung ist ferner Gegenstand des derBeklagten zu 1. auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents XXX (Anlage K 8), das auf die unter Inanspruchnahme der Priorität der DE XXX getätigte Anmeldung vom 27.10.1999 zurückgeht. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents erfolgte am 10.04.2002. Die Patentansprüche 1 und 10 des EP XXX lauten wie folgt: „1. Verfahren zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), wobei die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) zumindest deren Lampennennspannung (UL), der Lampennennstrom (IL) sowie Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in einem Register (R) gespeichert sind, wobei die Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE > X), (Y ⇐ RE ⇐ X), (Z ⇐ RE ⇐ Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) während einer Vorheizphase (V) gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) eingestellt wird, daß die Leuchtstofflampe (2) innerhalb einer der Vorheizphase (V) nachgeschalteten Startphase (S) während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom (ID) bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase (S) die vorliegende Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) gemessen wird, dann in dem Register (R) diejenige Lampennennspannung (UL1, UL2, UL(n-1), ULn) gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung (UL) der Leuchtstofflampe (2) am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe (2) erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung (UL) per Register (R) zugeordnet sind.“ „10. Vorschaltgerät zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe (2) versehenen Leuchte (3), mit einem Frequenzerzeuger (8) und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung (11), die die Leuchtstofflampe (2) über Leistungstransistoren (12, 13) mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom (IL) durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Register (R), in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen (T1, T2, Tn-1, Tn) registriert sind, einer Ablaufsteuerung (5) die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase (V) sowie einer Startphase (S) der Leuchtstofflampe (2) durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Meßwertauswerter (6), einer Lampenspannungsmeßeinrichtung (9) sowie einem Gleichspannungserzeuger (G), mit dem eine Logikspannung (ULogik) erzeugbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß Vorheizströme (Ivorh1, Ivorh2, Ivorhn-1, Ivorhn) zur Heizung der Elektroden in dem Register (R) speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes (RE > X), (Y ⇐ RE ⇐ X), (Z ⇐ RE ⇐ Y) zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand (RE) während einer Vorheizphase (V) meßbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand (RE) zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist.“ Die dem EP XXX zugrundeliegende Erfindung wurde der Beklagten zu 1. vom Kläger nicht schriftlich gemeldet. Die Umstände der Mitteilung des Inhalts der Erfindung an die Beklagte zu 1. sind zwischen den Parteien streitig. Am 02.10.1998 fand ein Treffen zwischen dem Kläger, Herrn XXX und dem die Patentanmeldung betreuenden Patentanwalt der Patentanwaltskanzlei XXX, XXX, XXX und Partner statt. In der Folge wurde die deutsche Prioritätsanmeldung am 27.10.1998 von den Patentanwälten für die Beklagte zu 1. eingereicht. Hierüber unterrichteten die Patentanwälte die Beklagte zu 1. mit einem an die „Patentabteilung – z.H. Frau XXX“ adressierten Schreiben vom 19.11.1998 (Anlage CBH 38) unter Übersendung einer Kopie der beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungsunterlagen. Gleichzeitig baten die Patentanwälte zur Vervollständigung der Anmeldungsunterlagen um die Angabe des oder der Erfinder sowie um Unterzeichnung eines beigefügten Vollmachtformulars zur Vorlage beim Deutschen Patentamt. Mit einem von dem Kläger selbst für die Beklagte zu 1. unterzeichneten Schreiben an die Patentanwälte, welches auf den 07.11.1998 datiert ist (Anlage CBH 9 / CBH 39), wurden Dipl.-Ing. XXX und der Kläger als Erfinder benannt, wobei den Patentanwälten zugleich eine firmenmäßig unterzeichnete Vollmacht zur Einreichung beim Deutschen Patentamt übersandt wurde. Die betreffende Vollmacht, welche das Datum „24.11.1998“ trägt, wurde von dem Prokuristen Dr. XXX XXX unterschrieben. Mit Schreiben vom 08.12.1998 (Anlage CBH 40) reichten die Patentanwälte die Erfinderbenennung sowie die auf sie ausgestellte Vertretervollmacht beim Deutschen Patentamt ein. Mit einem auf den 31.12.1998 datierten, von dem Geschäftsführer Dr. XXX unterzeichneten Schreiben (Anlage K 1), welches dem Kläger im Mai 1999 zuging, teilte die Beklage zu 1. dem Kläger u.a. im Hinblick auf die in Rede stehende Erfindung Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr XXX, Für die von Ihnen gemeldeten nachstehend aufgeführten und von uns uneingeschränkt in Anspruch genommenen Erfindungen sind beim Deutschen Patentamt die Patent-/Gebrauchsmusteranmeldungen vorgenommen worden. Im Einzelnen handelt es sich um - Verfahren und Vorschaltgerät zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampeversehenen Leuchte, 198 50 441.1 - … Als Arbeitnehmererfindung vereinbarten wir mit Ihnen für die vorstehend aufgeführten Erfindungen eine einmalige Vergütung in Höhe von DM 2.300,-- (…), womit alleAnsprüche Ihrerseits abgegolten sind. … “ Die Beklagten haben bis zum Jahr 2011 elektronische Vorschaltgeräte (EVG) hergestellt und vertrieben, die von der technischen Lehre des Patentanspruchs 10 des EP XXX Gebrauch machen. Im August 2005 wurde zwischen der Geschäftsleitung sowie dem Betriebsrat der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. eine Betriebsvereinbarung zur Regelung des Umgangs mit Diensterfindungen geschlossen (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 15.02.2006 (Anlage K 2) wandte sich die Beklagte zu 2. wegen der Feststellung der Erfindervergütung für mehrere, in dem Schreiben unter Angabe von Patentnummern bezeichnete Erfindungen an den Kläger, hinsichtlich welcher Erfindungen es in dem Schreiben heißt, dass diese unbeschränkt in Anspruch genommen worden seien. Die Beklagte zu 2. teilte mit, dass sie („wir“) für die Erfindungen eine Vergütung von 9.800,00 EUR festgestellt habe, wobei es sich hierbei um eine Pauschalvergütung handele, die den voraussichtlichen Umfang der Nutzung der Erfindung in den Produkten „Gesamtpaket Multilamp“ abschließend vergüte. Wunschgemäß bestätigte der Kläger am 16.02.2006 mit seiner Unterschrift sein Einverständnis mit dieser Feststellung. Im Jahre 2011 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus. Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2016 (Anlage K 3) wandte er sich erstmals unter Hinweis auf zahlreiche Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, darunter die DE XXX, an die Beklagte zu 1. und machte geltend, dass die diesen Schutzrechtspositionen zugrundeliegenden Arbeitnehmererfindungen nicht wirksam in Anspruch genommen worden seien. In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Mit seiner am 26.12.2016 beim Landgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagten wegen Verletzung bzw. Benutzung von insgesamt 15 Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf Auskunft und Rechnungslegung, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer Entschädigung in Anspruch genommen. Nach Klagerücknahme im Übrigen hat der Kläger die Beklagten zuletzt noch wegen Verletzung bzw. Benutzung des EP XXX sowie der DE XXX in Anspruch genommen, wobei er außerdem von den Beklagten die Bewilligung der Umschreibung der die Erfindung betreffenden internationalen, deutschen und europäischen Patentanmeldung Zug-um-Zug gegen Zahlung der mit diesen verbundenen Lasten auf sich begehrt hat. Wegen des genauen Wortlauts der ursprünglichen sowie der zuletzt gestellten Klageanträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (LG-Urt., S. 5–25). Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die dem EP XXX zugrundeliegende, auf ihn zurückgehende Erfindung sei frei geworden, da die Beklagte zu 1. diese nicht wirksam in Anspruch genommen habe. Die in Rede stehende Diensterfindung habe er Dr. XXX am 22.09.1998 mündlich präsentiert. Er habe sie diesem im Labor mittels einer Apparatur vorgeführt und hieran ausgiebig mündlich erläutert. Dabei habe er sich als Erfinder benannt. Herr XXX habe ihn bei der Präsentation unterstützt. Jedenfalls ab Anmeldung der Erfindung zum Patent habe die Beklagte zu 1. die erforderliche Kenntnis gehabt, so dass ab diesem Zeitpunkt für sie die Frist zur Inanspruchnahme zu laufen begonnen habe. Innerhalb der viermonatigen Frist sei keine Inanspruchnahme der Erfindung erfolgt. Das auf den 31.12.1998 datierte Schreiben der Beklagten zu 1., das ihm erst im Mai 1999 zugegangen sei, enthalte die unzutreffende Aussage, dass eine Inanspruchnahme erfolgt sei. Tatsächlich sei eine Inanspruchnahme vor diesem Schreibens nicht erfolgt. Das auf den 31.12.1998 datierte Schreiben enthalte ebenfalls keine Inanspruchnahme. Er – der Kläger – habe die in Rede stehende Diensterfindung allein gemacht. Dass er Dipl.-Ing. XXX seinerzeit als Miterfinder benannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er (der Kläger) nicht gewusst habe, wann ein schöpferischer Beitrag vorliege. Tatsächlich gebe es keinen eigenständigen, schöpferischen Beitrag des Herrn XXX, der auf einem eigenständigen Erkenntnisprozess von diesem beruhe. Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben geltend gemacht, dass die streitgegenständliche Erfindung nicht frei geworden sei. Eine formgerechte Erfindungsmeldung habe nicht vorgelegen, so dass die Frist zur Inanspruchnahme nicht zu laufen begonnen habe. Die Geschäftsleitung der Beklagten zu 1. habe vor März 1999 keine vollständige Kenntnis vom Inhalt der Diensterfindung sowie den Erfindern gehabt. Das Schreiben an die Patentanwälte vom 07.11.1998 (Anlage CBH 9) habe die Mitarbeiterin XXX im Auftrag des Klägers gefertigt. Dieser sei berechtigt gewesen sei, im Einzelfall Schreiben über die Mitarbeiterin XXX fertigen zu lassen. Frau XXX habe aber keine Zuständigkeit für das Patentwesen gehabt. Ihr seien Vorgänge zur Bearbeitung allein im Einzelfall und verbunden mit konkreten Anweisungen übergeben worden, so auch auf Anweisung des Klägers. Tatsächlich habe der Kläger bei Erfindungen, an denen er selbst beteiligt gewesen sei, ausschließlich selbst agiert. Frau XXX habe für Anmeldungen im Bereich Elektronik von der Beauftragung von Patentanwälten erst in späten Stadien des Anmeldeverfahrens Kenntnis erlangt, da der Kläger in der Regel den Kontakt selbst aufgenommen habe. Die Beklagte zu 1. habe die in Rede stehende Diensterfindung jedenfalls mit dem auf den 31.12.1998 datierten Schreiben (Anlage K 1), welches dem Kläger im Mai 1999 zugegangen sei, in Anspruch genommen. Außerdem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung sowie den Einwand der Verwirkung erhoben. Durch Urteil vom 11.10.2019 hat das Landgericht die (verbliebene) Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1. habe die streitgegenständliche Erfindung mit dem Schreiben gemäß Anlage K 1 wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen, da die viermonatige Inanspruchnahmefrist des hier anwendbaren § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG a.F. zuvor nicht in Lauf gesetzt gewesen sei. Eine schriftliche Erfindungsmeldung habe der Kläger nicht erstattet. Durch die von ihm behauptete mündliche Verlautbarung sei die Inanspruchnahmefrist nicht in Gang gesetzt worden. Dies gelte selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass die Beklagte zu 1. sich auf Grund der von dem Kläger übermittelten Informationen im vollständigen Kenntnisstand über den Inhalt der Diensterfindung befunden und auch gewusst habe, dass der Kläger der Erfinder sei. Denn auch unter dieser Voraussetzung werde die Inanspruchnahmefrist trotz Fehlens einer formell ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung ausnahmsweise nur dann in Lauf gesetzt, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sei, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeit habe, die ihm nach § 5 ArbEG a.F. vermittelt werden solle. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung „Haftetikett“ (GRUR 2006, 754) angenommen, dass im dortigen Fall die Patentanmeldung durch den Arbeitgeber unter Nennung aller beteiligten Erfindung eine solche „Wissensdokumentation“ dargestellt habe. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass jede Wissensübermittelung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, die zwar eine Diensterfindung beinhalte, jedoch den besonderen formellen Erfordernissen einer Erfindungsmeldung nicht gerecht werde, ebenfalls als „Wissensdokumentation“ angesehen werden könne, weil ansonsten die gesetzlichen Anforderungen an eine Erfindungsmeldung im Ergebnis vollständig unterlaufen würden. Im Streitfall fehle es an einer entsprechenden Wissensdokumentation. Unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen des Klägers lediglich er sich als Erfinder bei der Präsentation am 22.09.1998 benannt habe, habe nicht die Beklagte zu 1. die Patentanmeldung vorgenommen, sondern der Kläger. Dieser habe in Zusammenarbeit mit den Patentanwälten und dem Mitarbeiter XXX die Anmeldung ausgearbeitet und betreut. Dass die Beklagte zu 1. in irgendeiner Form in die Betreuung der Patentanmeldung involviert gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Mitarbeiterin XXX habe nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten lediglich als Poststelle fungiert. Sie sei auch, was der Kläger zuletzt nicht in Abrede gestellt habe, nicht für die Bearbeitung arbeitnehmerrechtlicher Belange zuständig gewesen. Frau XXX habe ferner keine Anweisungen von dem Geschäftsführer Dr. XXX erhalten. Dementsprechend könne nicht festgestellt werden, dass eine Kenntnis der Geschäftsleitung über das Anmeldeverfahren sowie über die Personen der Erfinder bestanden habe. Auch eine anderweitig vermittelte Kenntnis durch den Kläger sei nicht feststellbar. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1. erst am 19.03.1999 in Person von Dr. XXX Informationen über die Schutzrechtsanmeldung erhalten habe, zu welchem Zeitpunkt Frau XXX Herrn Dr. XXX Informationen über die im Jahr 1998 eingereichten Anmeldungen zur Verfügung gestellt habe. In der Folge sei das Schreiben gemäß Anlage K 1 versandt worden, welches aus buchhalterischen Gründen auf den 31. Dezember 1998 rückdatiert worden sein solle. Dieses dem Kläger im Mai 1999 zugegangene Schreiben sei als Erklärung der Inanspruchnahme zu werten. Auch wenn in dem Schreiben fälschlich formuliert sei, dass die Erfindungen uneingeschränkt in Anspruch genommen worden seien, werde der Aneignungswille und die Aneignungsabsicht klar und unzweideutig erklärt. Da dem Kläger keine weiteren Erklärungen betreffend die Diensterfindung im Vorfeld zugegangen seien, habe dieser die Erklärung der Beklagten zu 1. nur dahingehend verstehen können, dass nunmehr eine Inanspruchnahme habe erfolgen sollen. Infolge der wirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindung stünden dem Kläger keine Ansprüche wegen Verletzung einer frei gewordenen Erfindung zu und könne dieser keine Umschreibung verlangen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt er aus: Der Beklagten zu 1. habe bereits am 27.10.1998, spätestens aber am 07.11.1998, eine einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung vergleichbare Wissensdokumentation vorgelegen. Falsch sei, dass er selbst die Erfindung mithilfe der Patentanwälte der Beklagten zu 1. ohne deren Kenntnis zum Patent angemeldet habe. Da er weder Prokurist noch Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gewesen sei, sei er nicht berechtigt gewesen, eine Anmeldung allein und ohne die Kenntnis einer Person der Geschäftsführung durchzuführen. Falsch sei auch, dass sämtlicher Schriftverkehr unmittelbar an ihn weitergeleitet worden sei. Die für die Patentabteilung der Beklagten zuständigen Mitarbeiter seien im Zeitpunkt der Patentanmeldung die Mitarbeiterin XXX und der Prokurist XXX gewesen. Eine etwaige Kenntnis dieser Mitarbeiter müsse sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen. Unzutreffend sei, dass die Mitarbeiterin XXX lediglich als „Poststelle“ fungiert habe. Frau XXX sei vielmehr unmittelbar dem Geschäftsführer Dr. XXX unterstellt gewesen und habe in dessen Wissen gemeinsam mit dem Prokuristen XXX die Patentabteilung geführt. Er – der Kläger – sei lediglich für technische Rückfragen im Rahmen der Patentanmeldung und bei der Frage, wer die Erfinder seien, hinzugezogen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehle es nicht an einer der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung vergleichbaren anderweitigen Form der Dokumentation. Die Beklagte zu 1. habe die Erfindung am 27.10.1998 zum Patent angemeldet und am 07.11.1998 ihn und Herrn XXX gegenüber den von ihr bevollmächtigten Patentanwälten als Erfinder benannt. Der Geschäftsleitung sei nach dem Anmeldetag ein Belegexemplar der Anmeldung übersandt worden. Zudem hätten die Beklagten in erster Instanz selbst bestätigt, dass es unter der Verwaltung der Mitarbeiterin XXX einen Ordner mit Abschriften der Patentanmeldung gegeben habe. In Gestalt der Diplomarbeit der Herren XXX und XXX aus dem Jahre 1997 sowie einer Diplomarbeit von Herrn XXX aus dem Jahr 1995 habe es überdies noch eine weitere Dokumentation der Erfindung gegeben. Des Weiteren habe eine Dokumentation der Erfindung im Hause der Beklagten zu 1. in Form präziser Programmiervorgaben existiert, die den Entwicklungsingenieuren gegeben worden seien. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht außerdem davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben gemäß Anlage K 1 um eine wirksame Inanspruchnahmeerklärung handele. Der Kläger beantragt , das Urteil des Landgerichts abzuändern und 1.die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen, seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patents EP 1 125 477 am 10. April 2002 mit einer Leuchtstofflampe versehene oder versehbare Leuchten, die bei ihrem Betrieb ein Verfahren anwenden, bei dem die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen, zumindest deren Lampennennspannung, Lampennennstrom sowie Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in einem Speicher gespeichert sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandes zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe innerhalb einer der Vorheizphase nachgeschalteten Startphase während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase die vorliegende Lampenspannung der Leuchtstofflampe gemessen wird, dann in dem Speicher diejenige Lampennennspannung gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung der Leuchtstofflampe am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung per Speicher zugeordnet sind, angeboten, oder an Dritte geliefert hat und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und-preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; b) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie denNamen und Anschrift der Lizenznehmer; c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen, seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patents EP XXX am 10. April 2002 elektronische Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe über Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase sowie einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, wobei Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in dem Speicher speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstands zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase messbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten; b) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; c) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer; d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen, seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patents EP XXX am 10. April 2002 Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe über Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der während einer Vorheizphase sowie einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, wobei Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in dem Speicher speicherbar sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstands zugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase messbar und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom einstellbar ist, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten; b) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; c) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie denNamen und Anschrift der Lizenznehmer; d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten nach Ziffer a) oder b) und des erzielten Gewinns nach Ziffer c); e) bezüglich eigener Herstellung aufgeschlüsselt nach Herstellungsmenge, -zeiten und Typenbezeichnungen; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, dem Kläger, unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 2. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen, seit dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung des Europäischen Patents EP XXX am 10. April 2002 mit einer Leuchtstofflampe versehene oder versehbare Leuchten, die bei ihrem Betrieb ein Verfahren anwenden, bei dem die Betriebsdaten bestimmter erkennbarer Lampentypen, zumindest deren Lampennennspannung, Lampennennstrom sowie Vorheizströme zur Heizung der Elektroden in einem Speicher gespeichert sind, wobei die Vorheizströme vorbestimmten Bereichen des Elektrodenwiderstandeszugeordnet sind, der Elektrodenwiderstand während einer Vorheizphase gemessen und der dem gemessenen Elektrodenwiderstand zugeordnete Vorheizstrom eingestellt wird, dass die Leuchtstofflampe innerhalb einer der Vorheizphase nachgeschalteten Startphase) während einer vorbestimmten Zeit mit einem Dimmstrom bekannter Stromstärke betrieben wird, nach der Startphase die vorliegende Lampenspannung der Leuchtstofflampe gemessen wird, dann in dem Speicher diejenige Lampennennspannung gesucht wird, die der gemessenen Lampenspannung der Leuchtstofflampe am nächsten kommt, und danach die zum Betrieb der Leuchtstofflampe erforderlichen Betriebsdaten eingestellt werden, die der gemessenen Lampenspannung per Speicher zugeordnet sind; angeboten, oder an Dritte geliefert hat und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer; b) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschrift der Lizenznehmer; c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns seit 10. Mai 2002; 5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege, darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zu 1. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen, von dem Zeitpunkt 1 Monat nach der Veröffentlichung der deutschen Patentanmeldung DE XXX am 11. Mai 2000 bis zum Zeitpunkt 1 Monat nach dem Tag der Veröffentlichung der Erteilung des Europäischen Patents EP Europäischen Patents EP XXX am 10. April 2002 Vorschaltgeräte zum Betrieb einer mit einer Leuchtstofflampe versehenen Leuchte, mit einem Frequenzerzeuger und einer mit diesem zusammenwirkenden Ansteuerschaltung, die die Leuchtstofflampe über Leistungstransistoren mit einer Wechselspannung versorgt, wobei der Lampenstrom durch einen Begrenzer einstellbar ist, einem Speicher, in dem die Betriebsdaten mehrerer Lampentypen registriert sind, einer Ablaufsteuerung, die den Zeitablauf der während einer Startphase der Leuchtstofflampe durchzuführenden Verfahrensschritte steuert, einem Messwertauswerter, einer Lampenspannungsmesseinrichtung sowie einem Gleichspannungserzeuger, mit dem eine Logikspannung erzeugbar ist, hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht, oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die oben bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Einfuhrlieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Lieferanten; b) der einzelnen Auslieferungen an Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und Verkaufspreisen, Typenbezeichnungen, sowie den Namen undAnschriften der Abnehmer; c) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie denNamen und Anschrift der Lizenznehmer; d) bezüglich eigener Herstellung aufgeschlüsselt nach Herstellmengen, -zeiten und Typenbezeichnungen; 6. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern; 7. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch den Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 3.137,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. sowie die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger für die unter Ziffer 1. bis Ziffer 5. bezeichneten Handlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe, Entschädigung sowie Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend und treten dem Berufungsvorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie u.a. geltend machen: Die Zuständigkeit für arbeitnehmererfinderrechtliche Vorgänge und Handlungen habe bei der Beklagten zu 1. ausschließlich in der Person von Dr. XXX gelegen. Soweit der Kläger in zweiter Instanz behaupte, der Prokurist XXX und die Mitarbeiterin XXX seien für die Patentabteilung der Beklagten zu 1. zuständig gewesen, handele es sich um neuen Vortrag, der im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Einlassungen des Klägers stehe und der von ihr bestritten werde. Die Mitarbeiterin XXX habe keinerlei eigenständige Befugnis oder Aufgaben im Sinne einer „Patentabteilung“ gehabt. Sie sei für den Kläger lediglich Sekretärin gewesen, auf deren Unterstützung dieser bei den von ihm betreuten Patentanmeldungen habe zurückgreifen können. Die Mitarbeiterin XXX habe auch keinerlei Zeichnungsbefugnis gehabt. Sie habe demgemäß auch tatsächlich selbst nichts unterschrieben, was im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten gebracht werden könne. Der Prokurist XXX habe nichts mit der Einreichung der in Rede stehen Patentanmeldung und der diesbezüglich geführten Korrespondenz zu tun und von dieser auch keine Kenntnis gehabt. Die die Anmeldung betreuenden Patentanwälte hätten keinerlei Korrespondenz an die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. gerichtet. Als die Mitteilung über die Einreichung der Patentanmeldung inklusive einer Abschrift des Anmeldetextes mit dem Patentanwaltsschreiben vom 19.11.1998 an Frau XXX versandt worden sei, sei die Erfinderbenennung noch nicht erfolgt gewesen. Die vom Kläger angesprochenen Diplomarbeiten spiegelten zum einen nicht die Erkenntnisse des Klägers wider, sondern im Zweifel diejenigen der Diplomanden. Zum anderen hätten diese Arbeiten die Erfindung in technischer Hinsicht nicht vorweggenommen. Dr. XXX sei erst im März 1999 über das Einreichen der Patentanmeldung informiert gewesen. Rein technische Informationen wie eine Entwicklungsdokumentation im Unternehmen des Arbeitgebers ersetzten keine Erfindungsmeldung. Das gelte auch für die vom Kläger behaupteten Programmiervorgaben, wobei insoweit auch bestritten werde, dass diese bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die (verbliebene) Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die noch geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer Entschädigung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu. 1. Soweit der Kläger auch die Beklagte zu 2. in Anspruch nimmt, ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein gegen diese gerichteter Anspruch ergeben soll. a) Patentrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz (§ 139 Abs. 2 PatG) und Entschädigung (§ 33 PatG) wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP XXX und Benutzung des Gegenstandes der deutschen Patentanmeldung DE XXX im Offenlegungszeitraum sowie hierzu akzessorische Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB) scheiden – gegenüber beiden Beklagten – von vornherein aus, weil der Kläger nicht nur nicht als Patentinhaber bzw. –anmelder im Patentregister eingetragen ist, sondern weil er selbst unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags, nach dem die in Rede stehende Diensterfindung mangels fristgerechter Inanspruchnahme frei geworden sein soll, auch nicht materiell Berechtigter sein kann. aa) Bei den angesprochenen Ansprüchen handelt es sich um Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts sowie aus der Benutzung der zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung im Offenlegungszeitraum. Solche Ansprüche können nur dem materiell-berechtigten Inhaber zustehen. bb) Nach früher herrschender und auch heute noch vertretener Meinung soll der Arbeitnehmer im Falle des nachträglichen Freiwerdens seiner Diensterfindung zwar auch ohne vorherige Registerumschreibung befugt sein, ihm gegen den Arbeitgeber zustehende Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz geltend zu machen (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 5. Aufl., § 8 n.F. Rn. 113; so auch noch Senat, Urt. v. 01.10.2009 – 2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 40 – Glasverbundpatten). Es gelte insoweit der Grundsatz, dass der aus einer Erfindung materiell Berechtigte für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den zu Unrecht als Schutzrechtsinhaber im Register Eingetragenen ausnahmsweise keiner formalen Berechtigung bedürfe (vgl. RGZ 144, 389 f. = GRUR 1934, 657; Senat, Urt. v. 01.10.2009 – 2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 40 – Glasverbundpatten; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 16; BeckOK PatR/Pitz, 17. Ed., Stand: 15.07.2020, § 139 Rn. 10; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 13 Rn. 81). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Klage gleichzeitig den Arbeitgeber als formell eingetragenen Schutzrechtsinhaber auf Einwilligung in die Umschreibung in Anspruch nehme (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 8 n.F. Rn. 113). cc) Dieser Auffassung kann jedoch nicht (mehr) beigetreten werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass der (nur) materiell Berechtigte gegen den im Register eingetragenen Verletzer ohne vorherige Umschreibung nach § 139 PatG vorgehen kann (zweifelnd Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn. 22). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Geltendmachung unmittelbar auf das Patentgesetz gestützter Ansprüche vorliegend entgegensteht, dass der Kläger in der Berufungsinstanz – wie er im Verhandlungstermin auf Nachfrage des Senats klargestellt hat (Verhandlungsprotokoll v. 05.11.2020, Bl. 626 GA) – einen auf Umschreibung des Patents bzw. der Patentanmeldungen gerichteten Antrag mit seiner Berufung nicht weiterverfolgt. Patentrechtliche Ansprüche des Klägers kämen nur dann in Betracht, wenn das europäische Patent bzw. dessen deutscher Teil bzw. die in Rede stehende deutsche Patentanmeldung dem Kläger bereits gehören würde, weil sie ohne besonderen Übertragungsakt auf ihn übergegangen sind. Das ist jedoch auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht der Fall, weil selbst im Falle eines Freiwerdens der streitgegenständlichen Diensterfindung ein automatischer Übergang der Schutzrechte auf den Kläger nach § 13 Abs. 4 S. 2 ArbnErfG nicht erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 733 Rn. 31 – Initialidee) erfasst ein gesetzlicher Rechtsübergang an der Erfindung darauf beruhende Schutzrechtspositionen nicht, weswegen dann, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung in seinem (des Arbeitnehmers) Namen zu einem Schutzrecht anmeldet, eine gesonderte materiell-rechtliche Übertragung des auf die Diensterfindung angemeldeten/erteilten Schutzrechts erforderlich ist. Kommt der Arbeitnehmer dem Übertragungsverlangen nicht freiwillig nach, obliegt es deshalb dem Arbeitgeber, die erforderliche Rechtsübertragung des Schutzrechts im Wege einer Vindikationsklage durchzusetzen. Für die umgekehrte Konstellation, dass der Arbeitgeber eine frei gewordene Diensterfindung für sich selbst zum Schutzrecht anmeldet, kann – wie der Senat bereits entschieden (Urt. v. 24.10.2013 – I-2 U 24/12, Mitt. 2014, 475 – Haltesystem für Werbeprints II; Urt. v. 30.11.2017 – I-2 U 77/16, BeckRS 2017, 151133 Rn. 59) und worauf er vorliegend im Verhandlungstermin hingewiesen hat – nichts anderesgelten (ebenso LG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2015 – 4a O 90/13, DüsseldorferEntscheidungen Nr. 2422 – Doppelplattenschieber; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 13 ArbEG Rn. 23; a.A. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 13 Rn. 81 m. w. N.;Boemke/Kursawe/Hoppe-Jänisch, ArbnErfG § 13 Rn. 96). Denn diejenigen Erwägungen, die den BGH zu seiner Auffassung von dem mangelnden Übergang schutzrechtlicher Positionen veranlasst haben, sind grundsätzlicher Natur und treffen auf beide Fallkonstellationen in gleicher Weise zu. Sie liegen nämlich darin, dass das auf die Diensterfindung angemeldete oder erteilte Schutzrecht seinem Inhaber nicht auf Grund des Rechts an der (in Anspruch genommenen oder freigewordenen) Erfindung zusteht, sondern ausschließlich aufgrund der formellen Stellung als Patentanmelder oder -inhaber, die völlig unabhängig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist. Im Falle eines Freiwerdens der Diensterfindung müssen die vom Arbeitgeber angemeldeten Schutzrechte damit durch einen gesonderten Übertragungsakt an den Berechtigten übergeleitet werden, so dass eine bloße Umschreibung nicht in Betracht kommt (anders noch Senat, Teilurt. v. 27.02.2003 – 2 U 42/00, Mitt. 2004, 418, 421 – Hub-Kipp-Vorrichtung). Weigert sich der als Schutzrechtsinhaber im Register eingetragene Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer deshalb eine Vindikationsklage erheben, wobei hierbei die Ausschlussfristen des § 8 S. 3, 4 PatG bzw. Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜG gelten (LG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2015 – 4a O 90/13, Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 2422 – Doppelplattenschieber). Damit scheidet im Streitfall ein automatischer Übergang der dem EP XXX zugrundeliegenden europäischen Patentanmeldung sowie der deutschen Patentanmeldung DE XXX auf den Kläger von vornherein aus, so dass die in Rede stehenden Schutzrechtspositionen ihm materiell-rechtlich (noch) nicht zustehen können. dd) Die Beklagte zu 2. ist im Übrigen gar nicht im Register als Patentinhaberin eingetragen, so dass der eingangs erwähnte Grundsatz ihr gegenüber nicht zum Tragen kommen kann. b) In Betracht kommen unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers zwar Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB, allerdings nur gegen die Beklagtezu 1. Dem Kläger stand unter Zugrundelegung seines Vortrags als (Allein-)Erfinder an der in Rede stehenden Erfindung gemäß § 6 Satz 2 PatG ein Recht auf das jeweilige Patent zu, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Gleiches würde gelten, wenn der Kläger – wie von den Beklagten behauptet – nicht Alleinerfinder, sondern Miterfinder wäre. Im diesem Fall stünde ihm als Miterfinder an der in Rede stehenden Erfindung gemeinsam mit Dipl.-Ing. XXX gemäß § 6 Satz 2 PatG ein Recht auf das jeweilige Patent zu (vgl. BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 – Beschichtungsverfahren; BGH, GRUR-RS 2020, 15979 Rn. 17 – Penetrometer). Wenn ein Dritter unberechtigt – wie der Kläger hier in Bezug auf die Beklagte zu 1. geltend macht – eine die Erfindung betreffende Schutzrechtsanmeldung einreicht und dem Erfinder bzw. Miterfindern die Anmeldung und das erwirkte Schutzrecht vorenthält, kommen Schadensersatzansprüche des Erfinders bzw. der Miterfinder nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den Schaden, den der Berechtigte bzw. die Berechtigten dadurch erleidet/erleiden, dass der Dritte den Gegenstand der Erfindung nutzt und er/sie hiergegen aufgrund der vorenthaltenen formellen Rechtsposition nicht vorgehen kann/können (vgl. BGH, GRUR-RS 2020, 15979 Rn. 19 – Penetrometer; Senat, Mitt. 2004, 418, 429 – Hub-Kipp-Vorrichtung). Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB käme hierbei bei Vorliegen einer Miterfinderschaft selbst dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 1. den Miterfinderanteil des Dipl.-Ing. XXX wirksam in Anspruch genommen hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist nicht nur ein außerhalb der Erfindungsgemeinschaft stehender Dritter, sondern auch ein Mitberechtigter an der Erfindung nicht befugt, eine Patentanmeldung für die gemeinsame Erfindung nur im eigenen Namen einzureichen (BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 24 – Beschichtungsverfahren; GRUR 2017, 890 Rn. 34 – Sektionaltor II; GRUR-RS 2020, 15979 Rn. 55 – Penetrometer). Eine solche Anmeldung von Schutzrechten für die gemeinsame Erfindung durch den Mitberechtigten allein für sich selbst verletzt das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht an der Erfindung. Der Teilhaber handelt ferner rechtswidrig, wenn er dem anderen Teilhaber eine Mitberechtigung an einem erwirkten Schutzrecht vorenthält (BGH, GRUR-RS 2020, 15979 Rn. 55 – Penetrometer). Danach kommen hier zwar Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 1. als Patentanmelderin in Betracht. Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die Beklagte zu 2., welche selbst keine die streitgegenständliche Erfindung betreffende Patentanmeldung eingereicht hat und auf die die in Rede stehende Anmeldung bzw. das aus dieser hervorgegangene Patent auch nicht übergegangen ist. Letzteres hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan. Nach seinem Vortrag war und ist die Beklagte zu 1. eingetragene Patentinhaberin (vgl. Schriftsatz v. 25.01.2018, S. 11 [Bl. 248 GA]). c) Gleiches gilt für etwaige Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, welche in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber für eine frei gewordene Diensterfindung das Schutzrechtserteilungsverfahren weiterführt und die auf seinen Namen lautende Schutzrechtsposition nutzt (vgl. BGHZ 167, 118 Rn. 34 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 8 n.F. Rn. 114). Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung) erwächst dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet und/oder für die ein Patent erteilt worden ist, mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung. Der Anmelder und/oder Inhaber des Patents, der nicht Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist, schuldet dem Erfinder nach Bereicherungsrecht Herausgabe dessen, was er durch Benutzungshandlungen erlangt hat, die er im Rahmen einer durch das Wissen um die Erfindung, durch deren Anmeldung oder durch die Patenterteilung vermittelten Vorzugsstellung vorgenommen hat (BGH, GRUR 2010, 817 – Steuervorrichtung). Auch eine solche Haftung der Beklagten zu 2. nach Bereicherungsrecht scheidet vorliegend jedoch von vornherein aus, weil diese die Erfindung selbst nicht zum Patent angemeldet hat und sie später auch nicht Patentinhaberin geworden ist. 2. Unabhängig davon stehen dem Kläger weder gegen die Beklagte 2. noch gegen die Beklagte zu 1. die hier geltend gemachten Klageansprüche aus einer der vorstehend angesprochenen Anspruchsgrundlagen zu, weil die Beklagte zu 1. als die seinerzeit zuständige Arbeitgeberin des Klägers die hier noch streitgegenständliche Diensterfindung wirksam in Anspruch genommen hat. Das hat das Landgericht zutreffend entschieden. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. a) Nach § 43 Abs. 3 S. 1 ArbnErfG sind auf Erfindungen, die vor dem 01.10.2009 gemeldet wurden, die Vorschriften des ArbnErfG in der bis zum 30.09. 2009 geltenden Fassung (nachstehend: ArbnErfG a.F.) weiter anzuwenden. Die Übergangsvorschrift stellt zwar nach ihrem Wortlaut darauf ab, dass eine Erfindung „vor dem 01.10.2009 gemeldet” worden ist. Eine solche Meldung hat der Kläger nicht abgegeben, jedenfalls nicht in der nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG a.F. erforderlichen Schriftform. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn eine förmliche Meldung der Diensterfindung vor dem 01.10.2009 entbehrlich geworden oder die Erfindung jedenfalls in Anspruch genommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 10 – Initialidee). Letzteres ist hier – wie sogleich ausgeführt wird – der Fall. Damit bleiben für den Streitfall das Schriftformerfordernis des § 5 ArbnErfG a.F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiterhin maßgeblich. b) Nach der bis zum 30.09.2009 geltenden Rechtslage hat der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer (ggf. patent- oder gebrauchsmusterfähigen, § 2 ArbnErfG) Erfindung handelt (§ 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG a.F.; BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 12 – Initialidee). Hierzu muss dem Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Meldung im Original zugehen (BGH, GRUR 2020, 388 Rn. 20 – Fesoterodinhydrogenfumarat). Die in § 5 ArbnErfG a.F. normierte Meldepflicht hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder der Freigabe nahezubringen. Die bloße Bekanntgabe von Versuchsergebnissen und dergleichen ist nicht geeignet, den Arbeitgeber auf eine Erfindung aufmerksam zu machen. Hinzukommen muss zumindest der Hinweis, dass der Arbeitnehmer die Versuche für bedeutsam und als Ausdruck eines ggf. patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht. Die schriftliche Meldung hat zudem gesondert, also nicht eingefügt in andere Berichte, zu erfolgen. Mit dieser gesetzlichen Anforderung an die Form der Erfindungsmitteilung wird erkennbar der Zweck verfolgt, der durch die Fülle innerbetrieblichen Schriftverkehrs begründeten Gefahr vorzubeugen, dass eine Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig als solche erkannt wird (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 12 – Initialidee m. w. N.). In der Meldung hat der Arbeitnehmer ferner nach § 5 Abs. 2 ArbnErfG die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. In der Meldung soll der Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und sie soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht. Auch diese Angaben stehen nicht im Ermessen des zu umfassender Information verpflichteten Arbeitnehmers. Entspricht die Meldung nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 2 ArbnErfG, kann der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 ArbnErfG eine Ergänzung verlangen, bei der er den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, zu unterstützen hat (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 13 – Initialidee m. w. N.). Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbnErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett; BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 14 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 13 – Lichtschutzfolie; Senat, Urt. v. 01.10.2009 – 2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 42 – Glasverbundpatten). Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder auf Grund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett). Dass die Meldung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in schriftlicher Form und als gesonderte Mitteilung zu erfolgen hat, ist für die bis zum 30.09.2009 geltende Rechtslage von besonderer Bedeutung. Da die Meldung die viermonatige Inanspruchnahmefrist in Gang setzt, wird dadurch eine klare, jederzeit nachweisbare aktenmäßige Grundlage geschaffen, auf welcher der Arbeitgeber über die Inanspruchnahme entscheiden kann und muss (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 14 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 13 – Lichtschutzfolie; BT-Dr II 1648, S. 21 = BlPMZ 1957, 224, 229) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur schriftlichen Erfindungsmeldung kann daher nur dann ohne Nachteile für den Arbeitnehmererfinder bleiben, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach dieser Vorschrift vermittelt werden müssen. Denn dann wäre es eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf die Einhaltung von § 5 ArbnErfG a.F. bestehen würde (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett; BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 15 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 14 – Lichtschutzfolie). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung „Haftetikett“ (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754) – in Übereinstimmung mit dem Senat als Vorinstanz (GRUR-RR 2004, 163; vgl. auch Senat, Mitt. 2004, 418, 421/422 – Hub-Kipp-Vorrichtung; Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199, 202, jeweils m. w. N.) – einen solchen Fall angenommen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (vgl. ferner BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 15 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 14 – Lichtschutzfolie). Denn damit gibt der Arbeitgeber zu erkennen, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert ist, so dass er jedenfalls nunmehr in der Lage und es ihm zuzumuten ist, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen, wenn er von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (BGHZ 167, 118 Rn. 26 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett; BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 15, 25 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 21 – Lichtschutzfolie). In der Entscheidung „Initialidee“ (GRUR 2011, 733) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung fortgeführt und konkretisiert. Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird danach, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll. Eine förmliche Meldung des Diensterfinders ist nach dieser Rechtsprechung ausnahmsweise nur bei Vorliegen folgender beiden Voraussetzungen regelmäßig entbehrlich (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 Rn. 31): (1) Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber und (2) Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Person des (Mit-)Erfinders, dessen förmliche Meldung fehlt, und zwar grundsätzlich durch Erfinderbenennung seitens des Arbeitgebers gegenüber der Erteilungsbehörde. Die Schutzrechtsanmeldung enthält im Normalfall die für die Ingangsetzung der Inanspruchnahmefrist unerlässliche Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers nach außen, weil der Tag ihrer Einreichung beim Patentamt sicher feststeht und unschwer zu ermitteln ist, und daher eine gleichermaßen zuverlässige „aktenmäßige” Grundlage für den Fristbeginn schafft wie der Eingang der schriftlichen Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 20 – Initialidee). Eine hinreichend zuverlässige aktenmäßige Grundlage für den Fristbeginn liegt aber erst mit der Einreichung der Patentanmeldung durch den Arbeitgeber vor, nicht hingegen schon mit deren Erarbeitung oder dergleichen (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 20 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 14 – Lichtschutzfolie). Ein mit der Schriftform vergleichbares Maß an Zuverlässigkeit ist regelmäßig erst erreicht, wenn der Arbeitgeber eine Schutzrechtsanmeldung einreicht (vgl. BGH, GRUR 2017, 504 Rn. 17 – Lichtschutzfolie). Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegenüber einem bestimmten Erfinder zu laufen beginnen, muss der Arbeitgeber ferner dokumentieren, dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder bekannt ist (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 21 – Initialidee). Dies geschieht grundsätzlich – wie im Fall „Haftetikett” – durch die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt (vgl. BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 21 – Initialidee). c) Hiervon ausgehend hat die Beklagte zu 1. die streitgegenständliche Diensterfindung mit dem Schreiben gemäß Anlage K 1, welches dem Kläger unstreitig im Mai 1999 zugegangen ist, form- und fristgerecht gegenüber dem Kläger in Anspruch genommen. Im Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens ist die Inanspruchnahmefrist (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG a.F.) noch nicht abgelaufen gewesen, weil sie jedenfalls nicht vor März 1999 zu laufen begonnen hat. aa) Der Kläger hat die in Rede stehende Erfindung der Beklagten zu 1. unstreitig nicht schriftlich gemeldet. bb) Soweit der Kläger behauptet, er habe dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1., Dr. XXX, die Erfindung am 22.11.1998 um 11.00 Uhr mündlich „präsentiert“ bzw. „vorgeführt“, bedarf es keiner Aufklärung, was genau Gegenstand dieses Treffens war und wie diese „Präsentation“/„Vorführung“ im Einzelnen abgelaufen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob an diesem oder einem anderen Tag gegenüber Dr. XXX nur Entwicklungsergebnisse bekanntgegeben worden sind, was grundsätzlich nicht ausgereicht hätte, um die durch den Geschäftsführer Dr. XXX vertretene Beklagte zu 1. auf die Erfindung aufmerksam zu machen. Selbst wenn der Kläger bei dem besagten Treffen darauf hingewiesen haben sollte, dass er das Dr. XXX präsentierte Entwicklungsergebnis für bedeutsam und als Ausdruck eines ggf. patentfähigen allgemeinen Lösungsprinzips oder als eine Erfindung ansieht, was hier zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, liegt hierin keine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG a.F. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich – wie er vor dem Landgericht zuletzt behauptet hat – bei der Präsentation als Erfinder benannt haben sollte. Es fehlt in jedem Falle an einer schriftlichen Meldung. cc) Der Kläger zeigt auch nicht schlüssig auf, dass die Beklagte zu 1. auf die Schriftform der Erfindungsmeldung verzichtet hat. Einen ausdrücklichen Verzicht auf die Schriftform einer Erfindungsmeldung in Bezug auf die streitgegenständliche Diensterfindung hat die Beklagte zu 1. unstreitig nicht erklärt. Ein konkludenter Verzicht kann hier entgegen der vom Kläger im Termin vertretenen Auffassung nicht angenommen werden. An die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftlichkeit einer Erfindungsmeldung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 1962, 305 – Federspannvorrichtung; Senat, GRUR-RR 2004, 163, 165 – Haftetikett; Boemke/Kursawe/Kursawe/Nebel, ArbnErfG, 1. Aufl., § 5 Rn. 25; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 Rn. 38), welche vorliegend nicht als erfüllt angesehen werden können. (1) Soweit der Kläger aus der von ihm angeführten „Präsentation“ der Erfindung einen entsprechenden Verzicht herleiten will, käme ein solcher nur in Betracht, wenn sich die Beklagte zu 1. bei dieser Gelegenheit bewusst gewesen wäre, dass in der Präsentation bereits eine „Erfindungsmeldung“ liegen soll. Dies kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien aber nicht festgestellt werden. Denn der Kläger behauptet nicht, dass er im Rahmen der Vorführung von einer „Erfindungsmeldung“ gesprochen habe oder dass zwischen den Beteiligten besprochen worden sei, dass es sich bei der Präsentation um eine Erfindungsmeldung handeln solle. Unter Zugrundelegung seines Vorbringens liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Geschäftsführer Dr. XXX ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine weiteren schriftlichen Informationen zu der vom Kläger nach seinem Vortrag vorgeführten Erfindung mehr benötige. (2) Daraus, dass der Kläger zu vorangegangenen Diensterfindungen ebenfalls keine schriftliche Erfindungsmeldung abgegeben und die Beklagte zu 1. insoweit nach dem Vortrag des Klägers die fehlende Schriftlichkeit von Erfindungsmeldungen nicht beanstandet hat, lässt sich ein Verzichts auf die Schriftlichkeit der in Bezug auf die streitgegenständliche Erfindung erforderlichen Erfindungsmeldung ebenfalls nicht herleiten. Insoweit fehlt es bereits an näherem Vortrag zu dem diese Erfindungen betreffenden Umständen, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass diesen Fällen gleiche oder vergleichbare Umstände zugrunde lagen. Es mag sein, dass die Beklagte betreffend die besagten Erfindungen z.B. durch die Vereinbarung einer Arbeitnehmererfindervergütung, die einseitige Festsetzung einer Vergütung und/oder die Auszahlung einer solchen jeweils zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf eine schriftliche Erfindungsmeldung keinen Wert (mehr) legt. Solche Umstände sind hier aber nicht gegeben. Soweit die Formulierungen in dem auf den 31.12.1998 datierten Schreiben der Beklagten zu 1. gemäß Anlage K 1 darauf hindeuten, dass mit dem Kläger bereits eine Arbeitnehmererfindervergütung vereinbart worden war, wurde eine solche Vereinbarung, wie der Kläger im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. auch Schriftsatz v. 17.07.2018, S. 6 [Bl. 308 GA]), vor dem Erhalt dieses Schreibens zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. nicht getroffen, so dass sich ein Verzicht auf die Schriftlichkeit einer Erfindungsmeldung aus einer zuvor zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung nicht herleiten lässt. dd) Da in Bezug auf die von dem Kläger angeführte „Präsentation“ keinerlei Aufzeichnungen der Beklagten zu 1. oder des Klägers, die er der Beklagten zu 1. seinerzeit zur Verfügung stellte, existieren, ist hinsichtlich der vom Kläger behaupteten „Vorführung“ der Erfindung auch nicht in einer der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert, dass die Beklagte zu 1. das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten gehabt hat, die ihr nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG a.F. vermittelt werden müssen, wobei hier dahinstehen kann, ob eine solche Aufzeichnung für eine entsprechende Dokumentation ausreichend wäre. ee) Durch die Schutzrechtsanmeldung ist die Inanspruchnahmefrist unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht in Gang gesetzt worden. (1) Die in Rede stehende Erfindung wurde zwar am 27.10.1998 von den Patentanwälten der Beklagten zu 1. beim Deutschen Patentamt für diese zum Patent angemeldet. Insoweit kann aber schon nicht festgestellt werden, dass dies mit Kenntnis des Geschäftsführers Dr. XXX, dem der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in dem hier interessierenden Zeitraum als Verantwortlicher für den Bereich elektronische Vorschaltgeräte unmittelbar unterstellt war und dem er ausschließlich zu berichten hatte, geschah. Von der betreffenden Stellung und Berichtspflicht des Klägers ist hier schon deshalb auszugehen, weil dieser Umstand nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts zwischen den Parteien unstreitig gewesen ist, ohne dass dies der Kläger im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt hat. Damit ist diese Feststellung für den Senat nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 bindend. Dass die Abteilung Elektrotechnik der Geschäftsführung direkt unterstellt war und er Herrn Dr. XXX bis etwa Juni 2000 zu berichten hatte, hat der Kläger in erster Instanz im Übrigen selbst vorgetragen (Schriftsatz v. 26.06.2017, S. 2 [Bl. 109 GA]). Hierauf haben sich die Beklagten sodann bezogen und dies ausdrücklich als zutreffend bestätigt (Schriftsatz v. 08.09.2017, S. 3 [Bl. 109 GA]). Eine Kenntnis des Geschäftsführers Dr. XXX von der Einreichung der in Rede stehenden Anmeldung ist nicht feststellbar. An dem der Einreichung der Patentanmeldung vorangegangenen Treffen mit dem Patentanwalt Prof. Dr. XXX am 02.10.1998 nahmen unstreitig nur der Kläger und Herr XXX teil. Vor diesem Treffen waren nach dem Vorbringen der Beklagten den Patentanwälten von Herrn XXX Zeichnungen zur Erläuterung bzw. Darstellung des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden. Der Geschäftsführer Dr. XXX war hieran jeweils nicht beteiligt. Dass ihm in der Folge ein Entwurf der Schutzrechtsanmeldung vor deren Einreichung beim Patentamt zugänglich gemacht wurde, behauptet der Kläger nicht. Es ist auch nicht dargetan, dass Dr. XXX über die Fertigstellung sowie die bevorstehende Einreichung der Patentanmeldung unterrichtet wurde. (2) Der Kläger hat in erster Instanz zwar behauptet, dass ein Auftrag zur Erstellung der Anmeldeunterlagen offensichtlich unmittelbar nach der Präsentation an den zuständigen Patentanwalt Prof. Dr. XXX erteilt worden sei (Schriftsatz vom 13.04.2018, S. 7 [Bl. 271]). Dazu, wer den Patentanwälten diesen Auftrag für die Beklagte zu 1. erteilte, hat er jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Soweit der Kläger in erster Instanz ferner behauptet hat, Dr. XXX habe ihm gegenüber gesagt, dass er sich „um die entsprechende Patentanmeldung kümmern solle“ (Schriftsatz vom 26.06.2017, S. 7 [Bl. 114 GA]), lag hierin zunächst einmal nur der Auftrag, eine Patentanmeldung zu erarbeiten oder sonst wie vorzubereiten. Da eine hinreichend zuverlässige aktenmäßige Grundlage für den Fristbeginn grundsätzlich erst mit der Einreichung der Patentanmeldung durch den Arbeitgeber vorliegt, nicht aber schon mit deren Erarbeitung (BGH, GRUR 2011, 733 Rn. 20 – Initialidee; GRUR 2017, 504 Rn. 14 – Lichtschutzfolie), kann hierfür erst recht der bloße Auftrag zur Erarbeitung oder Vorbereitung einer Schutzrechtsanmeldung nicht ausreichen. Entsprechendes gilt auch für die weitere Behauptung des Klägers, Dr. XXX habe die Präsentation mit der Anweisung abgeschlossen, dass „die Erfindung möglichst schnell zum Patent angemeldet werden solle“ (Schriftsatz vom 06.09.2019, S. 7 [Bl. 337 GA]). (3) Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, die Auftragsvergabe an die Patentanwälte sei durch „einen Prokuristen oder den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.“ erfolgt (Schriftsatz v. 02.10.2020, S. 3 [Bl. 505 GA]), ist sein Vortrag ohne Substanz. Gleiches gilt in Bezug auf den neuen Vortrag zu dem damaligen Leiter der Abteilung Einkauf der Beklagten zu 1., dem Prokuristen XXX XXX (Schriftsatz v. 02.10.2020, S. 12 u. 13 [Bl. 515 u. 516 GA]), der im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt ist. (4) Ist nicht feststellbar, dass der Geschäftsführer Dr. XXX oder ein sonstiger für das Patentwesen zuständiger Mitarbeiter der Beklagten zu 1. den Patentanwälten den Auftrag zur Einreichung der Patentanmeldung beim Patentamt erteilt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies der Kläger in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung Elektrotechnisches Labor/Elektronikentwicklung, in der die Erfindung zustande gekommen ist, für seine Arbeitgeberin selbst getan hat. Zwar hatte der Kläger seinerzeit noch keine Prokura. Ihm war jedoch bereits im Dezember 1996 eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt worden (Anlage CBH 35). Dass der Kläger auch im Zusammenhang mit Patentanmeldungen selbständig gehandelt hat, belegen allerdings die von den Beklagten in zweiter Instanz als Anlage CBH 36 vorgelegten Unterlagen, soweit diese aus der Zeit vor der Prokuraerteilung am 30.04.2002 stammen. Die betreffenden Unterlagen wurden, soweit es sich um an die Patentanwälte gerichtete Weisungsschreiben handelt, wie auch das Schreiben gemäß Anlage CBH 9 (dazu sogleich), jeweils entsprechend der Anlage CBH 35 von dem Kläger mit dem Zusatz „i. V.“ für die Beklagte zu 1. unterschrieben. Die betreffenden Angelegenheiten mögen zwar jeweils zur Bearbeitung an den Kläger weitergeleitet bzw. diesem zugeleitet worden sein. Sie belegen aber, dass der Kläger auch in Patentangelegenheiten für die Beklagte zu 1. selbständig gehandelt hat. Wenn der Kläger, wovon auszugehen ist, die Patentanwälte selbst beauftragt hat, kann in der Einreichung der Patentanmeldung, auch wenn diese für die Beklagte zu 1. erfolgte, keine einer ordnungsgemäßen Meldung vergleichbare Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers erblickt werden. Diese dokumentiert unter den hier gegebenen Umständen vielmehr allein die Kenntnis des Klägers. (5) Abgesehen davon kann durch die am 27.10.1998 erfolgte Einreichung der Patentanmeldung beim Patentamt die Inanspruchnahmefrist deshalb nicht zu laufen begonnen haben, weil es an der zweiten hierfür erforderlichen Voraussetzung fehlt, nämlich der Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Person des Erfinders bzw. der Erfinder. Diese Dokumentation liegt – wie ausgeführt – grundsätzlich erst in der Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt. Eine Erfinderbenennung ist hier mit der Einreichung der Patentanmeldung beim Deutschen Patentamt jedoch unstreitig nicht erfolgt. Darauf, ob der Beklagten zu 1. der bzw. die Erfinder bereits zuvor ohne weiteres hätten bekannt sein können, kommt es nicht an. Erforderlich ist eine Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Person des Erfinders, welche grundsätzlich erst in der Erfinderbenennung seitens des Arbeitgebers gegenüber der Erteilungsbehörde liegt. Eine der Erfinderbenennung vergleichbare frühere Dokumentation ist hier nicht feststellbar. ff) Die die Patentanmeldung betreuenden Patentanwälte übermittelten der Beklagten zu 1. zwar unstreitig mit dem an die „Patentabteilung – z.H. Frau XXX“ adressierten Schreiben vom 19.11.1998 (Anlage CBH 38) eine Kopie der beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungsunterlagen. Dass diese Kopie der Patentanmeldung dem Geschäftsführer Dr. XXX bereits vor März 1999 vorlag, zeigt der Kläger jedoch nicht schlüssig auf und stellt er auch nicht unter Beweis. Abgesehen davon fehlt es auch bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldeunterlagen bei der Beklagten zu 1. an einer Dokumentation der Kenntnis der Beklagtenzu 1. von der Person des Erfinders bzw. der Erfinder. gg) Eine Erfinderbenennung gegenüber dem Deutschen Patentamt erfolgte zwar mit dem Patentanwaltsschreiben vom 08.12.1998 (Anlage CBH 40). Eine Dokumentation der Kenntnis der Beklagten zu 1. von der Person des Erfinders bzw. der Erfinder kann hierin jedoch nicht erblickt werden, weil diese Benennung auf den Kläger zurückgeht. Etwas anderes ist jedenfalls nicht feststellbar. Mit dem auf den 07.11.1998 datierten Schreiben gemäß Anlage CBH 9, bei dem es sich offenbar um eine Antwort auf das Schreiben der Patentanwälte vom 19.11.1998 (Anlage CBH 38) handelte, mit dem diese die Beklagte zu 1. zur Vervollständigung der Anmeldungsunterlagen u.a. um die Angabe des oder der Erfinder gebeten hatten, benannte der Kläger sich selbst und Dipl.-Ing. XXX als Erfinder. Das besagte Schreiben wurde allein von dem Kläger unterschrieben. Dass der Geschäftsführer Dr. XXX Kenntnis von dem Schreiben hatte und/oder die Erfinderbenennung durch den Kläger nach Rücksprache mit diesem erfolgte, zeigt der Kläger nicht konkret auf und stellt er auch nicht unter Beweis. Insbesondere legt der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht dar und stellt er nicht unter Beweis, dass das in Rede stehende Schreiben im Auftrag von oder nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer Dr. XXX von der Mitarbeiterin XXX gefertigt und sodann von ihm – dem Kläger – nur für die Beklagte zu 1. unterschrieben wurde. Dem vom Kläger für die Beklagte zu 1. unterschriebenen Schreiben gemäß Anlage CBH 9 war zwar auch die von den Patentanwälten ebenfalls erbetene Vertretervollmacht für das Anmeldeverfahren beigefügt. Diese Vollmacht, die das Datum 24.11.1998 trägt, wurde nicht von dem Kläger, sondern von dem ProkuristenDr. XXX unterschrieben. Dass Herr Dr. XXX Kenntnis von der Erfinderbenennung gemäß dem Schreiben nach Anlage CBH 9 hatte, lässt sich jedoch ebenfalls nicht feststellen. Aus der Vollmachtsurkunde selbst ergibt sich kein Hinweis auf das vom Kläger unterschriebene Schreiben an die Patentanwälte vom 07.11.1998. Sofern dieses Schreiben dem Prokuristen Dr. XXX vorgelegen hätte, hätte es auch nahegelegen, dass er dieses ebenfalls unterschreibt. hh) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Kenntnis der Mitarbeiterin XXX. Frau XXX war nach den vom Landgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen bei der Beklagten zu 1. nicht für die Bearbeitung arbeitnehmerrechtlicher Belange zuständig, weshalb deren Kenntnisse der Beklagten zu 1. Im vorliegenden Zusammenhang nicht zugerechnet werden können. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Schreiben gemäß Anlage CBH 9, welches nicht an die Beklagte zu 1. adressiert war und welches die Mitarbeiterin XXX deshalb auch nicht Dr. XXX oder einem anderen Verantwortungsträger im Hause der Beklagten zu 1. zur Kenntnis bringen musste. (1) Die Beklagten haben in erster Instanz in ihrer Klageerwiderung (S. 4 f. [Bl. 63 f. GA]) ausgeführt, dass die Mitarbeiterin XXX keine Zuständigkeit für erfinderrechtliche Belange gehabt hat. Dieser seien vielmehr Vorgänge zur Bearbeitung allein im Einzelfall und verbunden mit konkreten Anweisungen übergeben worden, so auch auf Anweisung des Klägers. Die Mitarbeiterin XXX habe für Anmeldungen im Bereich Elektronik von der Beauftragung von Patentanwälten erst in späteren Stadien der Anmeldeverfahren Kenntnis erlangt, da der Kläger in der Regel selbst den Kontakt zu Anwälten aufgenommen und Frau XXX allenfalls später die Ablage der vom Kläger geführten Korrespondenz zu den dann zu verwaltenden Patentakten aufgetragen worden sei. Der Kläger hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 26.06.2017 (S. 3 f. [Bl. 110 f. GA]) Folgendes ausgeführt: „In diesem Zusammenhang zutreffend ist lediglich, dass der Abteilung des Klägers im Jahr 1998 die Erlaubnis erteilt wurde, entsprechende Schreiben über das Sekretariat schreiben zu lassen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage CBH 9 ergibt sich bereits, dass die Sekretärin Frau XXX die Schreiben aufgesetzt, die firmenmäßige Vollmacht hat unterschreiben lassen und die Unterlagen sodann an die zuständigen Patentanwälte … verschickt hat. Die Koordination wurde nahezu vollständig von Frau XXXh übernommen.“ Der Kläger hat damit eingeräumt, dass es sich bei der Mitarbeiterin XXX lediglich um eine Sekretärin handelte. Eine solche hat keine eigenständigen Befugnisse oder Aufgaben im Sinne einer „Patentabteilung“. Außerdem hat der Kläger zugestanden, dass die betreffende Mitarbeiterin für ihn bzw. seine Abteilung Schreiben fertigen durfte, er also bei der Abfassung von Schreiben auf die Unterstützung dieser Mitarbeiterin zurückgreifen konnte. Da der Kläger das Schreiben an die Patentanwälte gemäß Anlage CBH 9 für die Beklagte zu 1. selbst unterschrieben hatte, konnte diese Einlassung nur so verstanden werden, dass die Mitarbeiterin XXX dieses Schreiben zwar in ihrer Eigenschaft als Sekretärin geschrieben hat, dies jedoch im Auftrag bzw. auf Veranlassung des Klägers geschah. Das gilt auch deshalb, weil die Beklagten im Anschluss an den vorzitierten Schriftsatz des Klägers mit Schriftsatz vom 08.09.2017 (S. 5 [Bl. 159 GA]) vorgetragen haben, dass die Mitarbeiterin XXX tatsächlich lediglich als „Poststelle“ fungiert und die entsprechende patentanwaltliche Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet habe, soweit die Patentanmeldungen den Fachbereich des Klägers betroffen hätten. Die Mitarbeiterin XXX habe alle diese Patentanmeldung betreffenden Fragen ausschließlich an den Kläger weitergeleitet. Sie sei es auch in den hier entscheidenden Fällen gewesen, die den Kläger von Erfindung zu Erfindung auf den Kreis der jeweils zu benennenden Erfinder angesprochen habe und auf dessen Geheiß die entsprechenden Schreiben für den Kläger ausgefertigt habe. Diesem Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht konkret entgegengetreten. Gleiches gilt im Übrigen auch für die weiteren Ausführungen der Beklagten in dem späteren Schriftsatz vom 06.12.2017 (S. 4 [Bl. 222 GA]). In diesem haben die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht substantiiert bestritten habe, dass er das Schreiben gemäß Anlage CBH 9 initiiert habe. Die vorgelegten Unterlagen sprächen für sich und begründeten die Vermutung, dass der Kläger – wie von ihnen unter Beweisantritt behauptet – nicht nur das Dokument unterzeichnet, sondern dieses auch habe erstellen lassen. Der Kläger trage nicht vor, wer das Schreiben initiiert habe, wenn nicht er. Niemand anderes als der Kläger sei in der Lage gewesen, die Frage der Beiträge zur Erfindung in personeller Hinsicht überhaupt zu hinterfragen, was bereits widerlege, dass das Schreiben inhaltlich nicht auf den Kläger zurückzuführen gewesen sei. Trotz dieses Hinweises der Beklagten hat der Klägerin daraufhin in erster Instanz nichts Weiteres zur Stellung und Funktion der Mitarbeiterin XXX sowie zum Zustandekommen des Schreibens gemäß Anlage CBH 9 vorgetragen. Das Landgericht hat daher auf der Grundlage des wechselseitigen Vorbringens der Parteien verfahrensfehlerfrei und zutreffend festgestellt, dass die Mitarbeiterin XXX nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten lediglich als Poststelle fungiert und die entsprechende patentanwaltliche Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet hat, soweit die betreffenden Patentanmeldungen den Fachbereich des Klägers betrafen, und dass die Mitarbeiterin XXX nicht für die Bearbeitungarbeitnehmerrechtlicher Belange zuständig war. (2) Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, die Mitarbeiterin XXX sei als gelernte Patentanwaltsfachangestellte „Assistenz“ der Geschäftsführung und dem Geschäftsführer Dr. XXX unmittelbar unterstellt gewesen, wobei sie gemeinsam mit dem Prokuristen XXX die Patentabteilung der Beklagten zu 1. geführt habe, handelt es sich um neuen, von den Beklagten ausdrücklich bestrittenen Sachvortrag, mit dem der Kläger in zweiter Instanz nicht mehr gehört werden kann (§ 532 Abs. 2 ZPO). Abgesehen davon ist das neue Vorbringen des Klägers aber auch ohne Substanz und zudem nicht unter Beweis gestellt. Dagegen, dass die Mitarbeiterin XXX Befugnisse oder Aufgaben im Sinne einer „Patentabteilung“ hatte, spricht schon, dass kein einziges Schreiben vorliegt, das von ihr für die Beklagte zu 1. unterschrieben wurde. Insbesondere wurden weder die Schreiben gemäß Anlagen K 1 und K 2 noch das Schreiben gemäß Anlage CBH 9 von der Mitarbeiterin XXX unterzeichnet. Gleiches gilt für die von den Beklagten in zweiter Instanz als Anlage CBH 36 überreichten Unterlagen. Die Patentanwälte haben ihre an die Beklagten gerichteten Schreiben zwar zum Teil an die „Patentabteilung – z. H. Frau XXX“ adressiert. Diese hat jedoch nur das Sekretariat geführt, aber offensichtlich keinerlei eigene Entscheidungs- und/oder Zeichnungsbefugnisse gehabt. Ausweislich der von den Beklagten in zweiter Instanz vorgelegten Stellenbeschreibung (Anlage CBH 37) des Arbeitsplatzes der Angestellten XXX (Mädchenname: XXX) oblagen dieser „allgemeine Sekretariatsarbeiten“ und hatte diese den „internen und externen Schriftverkehr“ (nach Stenogramm oder Tonband) für die gesamte Abteilung VME zu führen. Daneben gehörten lediglich die Verwaltung des Patentarchivs, die Erstellung und Pflege der Patentdatei per PC sowie die Terminverfolgung des Patentwesens zu ihren Aufgaben. Letzterer Aufgabenbereich betraf hierbei nach den Erläuterungen der Beklagten bloß die Erledigungen, die an die Mitarbeiterin XXX seitens der Patentanwälte oder der bei der Beklagten zu 1. inhaltlich Verantwortlichen an sie herangetragen wurden, nicht aber z.B. die eigenständige Berechnung von Fristen innerhalb von Patentanmeldeverfahren oder die Bearbeitung arbeitnehmererfinderrechtlicher Belange und diesbezüglicher Fristberechnungen und -kontrollen. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht feststellbar. Eine allgemeine Zuständigkeit für das Patentwesen ergibt sich aus der von den Beklagten überreichten Anlage CBH 37 nicht. Soweit der Kläger in zweiter Instanz erstmals behauptet, die Mitarbeiterin XXX sei dem Geschäftsführer Dr. XXX unterstellt und Assistenz der Geschäftsführung gewesen, wird dies von den Beklagten ausdrücklich bestritten. Nach deren Vorbringen hatte der Geschäftsführer Dr. XXX eine eigene Sekretärin und ergaben sich auch im tagtäglichen Büroalltag keine Berührungspunkte zwischen beiden. Der entsprechende (ohnehin beweislose) Vortrag des Klägers kann deshalb – wie bereits ausgeführt – in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für den neuen Vortrag des Klägers zu dem Prokuristen XXX, der von den Beklagten ebenfalls bestritten wird (vgl. Berufungserwiderung v. 30.04.2020, S. 9 [Bl. 496 GA]; Schriftsatz v. 28.10.2020, S. 9 f., 13/14 [Bl. 552 f., 556/557 GA]). Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte dieser Mitarbeiter nichts mit der Einreichung der deutschen Patentanmeldung und der in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz zu tun und hiervon auch keine Kenntnis. Im Bereich des Mitarbeiters XXX lag nach dem Vorbringen der Beklagten die mechanische und lichttechnische Konstruktion von Leuchten sowie die Anmeldung von Patenten für diesen technischen Bereich, wohingegen dieser Mitarbeiter mit elektrotechnischen Entwicklungen und darauf angemeldeten Patenten nichts zu tun hatte. Nach den Ausführungen der Beklagten soll der Prokurist XXX nur in seinem eigenen technischen Zuständigkeitsbereich Patentanmeldungen initiiert haben, wobei ihm die Mitarbeiterin XXX in derselben Weise assistiert haben soll, wie sie es gegenüber dem Kläger bezogen auf die in Rede stehende Patentanmeldung getan hat. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten sollen die von der Mitarbeiterin XXX geführten Akten auch nicht unter der Verwaltung des Prokuristen XXX gestanden haben. Dieser habe daher auch keinen Einblick in die Korrespondenz genommen, die Frau XXX für den Kläger entgegengenommen bzw. vorbereitet habe. Herr XXX sei ausschließlich für Erfindungen und Patentanmeldungen betreffend die Mechanik und Optik zuständig gewesen, wohingegen der Kläger für den Bereich Elektronik zuständig gewesen sei. Die Beklagten sind damit dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zu dem Prokuristen XXX im Einzelnen entgegengetreten, weshalb es sich bei diesem um neuen, von den Beklagten bestrittenen Sachvortrag handelt, der in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). Soweit der Kläger zuletzt eine von dem Prokuristen XXX unterschriebene Vollmacht zu der die Erfindung betreffenden internationalen Patentanmeldung vorgelegt hat, lässt sich hieraus im Übrigen nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das gilt schon deshalb, weil diese Vollmacht vom 24.11.1999 datiert, wohingegen die deutsche Prioritätsanmeldung bereits ein Jahr zuvor eingereicht wurde. (3)Abgesehen davon kann in Bezug auf den vom Kläger im Berufungsinstanz angesprochenen Prokuristen XXX mangels entsprechenden Sachvortrags des Klägers auch nicht festgestellt werden, dass dieser von dem vom Kläger selbst unterschriebenen Schreiben an die Patentanwalte vom 07.11.1998 und/oder der anschließenden Erfinderbenennung durch die Patentanwälte gegenüber dem Deutschen Patentamt Kenntnis hatte. Für ihn kann deshalb nichts anderes gelten als für den Prokuristen Dr. XXX (siehe oben). (4) Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die Beklagte zu 1. schon im Jahre 1998 nach der DIN EN ISO 9001 zertifiziert gewesen ist, lässt sich hieraus entgegen der Auffassung des Klägers nicht herleiten, dass einer der Prokuristen der Beklagten zu 1. zeitnah zum 07.11.1998 sowohl von der Patentanmeldung als auch von der Erfinderbenennung Kenntnis gehabt haben muss. (5)Ist damit (auch) eine entsprechende Kenntnis eines der Prokuristen, die – wovon unter den gegebenen Umständen auszugehen ist – bei der Beklagten zu 1. für die Inanspruchnahme von Diensterfindungen nicht zuständig waren, nicht feststellbar, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob die Kenntnis einesProkuristen der Beklagten zu 1. derjenigen ihres zuständigen Geschäftsführers Dr. XXX gleichzustellen wäre. ii) Was der Kläger aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten zur Miterfinderstellung des Dipl.-Ing. XXX herleiten will, erschließt sich nicht. Soweit die Beklagten diesbezüglich in erster Instanz ausgeführt haben, dass die Arbeiten von Herrn XXX im Gegensatz zu der vom Kläger behaupteten „gedanklichen Vorwegnahme“ der Erfindung dokumentiert seien, haben sie hiermit nur zum Ausdruck gebracht, dass der Beitrag von Herrn XXX zu der Erfindung bei ihnen belegt ist. Daraus ergibt sich aber in keiner Weise, dass die Beklagte zu 1. vor dem vom Landgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt dokumentiert hat, dass sie über diejenigen Erkenntnisse bereits verfügt, die ihr der Kläger durch die Erfindungsmeldung zu verschaffen hatte. jj) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in zweiter Instanz ferner auf die Diplomarbeit von XXX XXX von Juni 1995 (Anlage CBH 42) sowie die Diplomarbeit von XXX XXX und XXX XXX von Februar 1998 (Anlage CBH 41). Mit der Vorlage dieser Diplomarbeiten ist die Inanspruchnahmefrist ebenfalls nicht in Gang gesetzt worden. Die angeführten Diplomarbeiten stammen nicht von dem Kläger und es ist auch weder dargetan, dass die streitgegenständliche Erfindung in diesen Diplomarbeiten bereits vollständig beschrieben ist, noch, dass sich aus diesen Arbeiten ergibt, dass die Erfindung (auch) auf den Kläger zurückgeht. Abgesehen davon liegt in der Vorlage einer Diplomarbeit durch einen Arbeitnehmererfinder nicht nur keine gesonderte schriftliche Meldung einer Diensterfindung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG a.F., sondern enthält eine Diplomarbeit regelmäßig auch keine einer solchen Meldung gleichgestellte Wissensdokumentation. Es fehlt regelmäßig die eindeutige Erklärung des Erfinders zu einer Erfindung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitgeber klar vor Augen führt, dass eine Entscheidung über die Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten getroffen werden muss. Die bloße Vorlage der Diplomarbeit ist deshalb grundsätzlich nicht mit der Situation einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber unter Angabe der Arbeitnehmererfinder vergleichbar (KG, Beschl. v. 17.03.2017 – 5 U 23/15 BeckRS 2017, 131412 Rn. 7 f.). kk) Soweit der Kläger in zweiter Instanz schließlich auf „Programmiervorgaben“ im Hause der Beklagten zu 1. verweist, die deren Entwicklungsingenieuren zeitnah nach der Anmeldung der Erfindung zum Patent gegeben worden sein sollen, kann dahinstehen, wer diese Vorgaben gemacht hat und wann diese vorlagen. Denn es handelt sich hierbei um rein technische Informationen, die von vornherein keine Kenntnis von der Person des Erfinders bzw. der Erfinder dokumentieren können. Eine mit der Situation einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber unter Angabe der Arbeitnehmererfinder vergleichbare Situation liegt im Übrigen regelmäßig nicht einmal in der Aufnahme von Benutzungshandlungen durch den Arbeitgeber (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 5 Rn. 31.5). ll) Damit kann die viermonatige Inanspruchnahmefrist hier erst am 19.03.1999 zu laufen begonnen haben, zu welchem Zeitpunkt die Mitarbeiterin XXX dem Geschäftsführer XXX Informationen über die im Jahr 1998 eingereichten Anmeldungen zur Verfügung gestellt hat (vgl. Anlage CBH 18). Eine frühere Kenntnis der Beklagten zu 1. von der in Rede stehenden deutschen Patentanmeldung und der Erfinderbenennung ist nicht feststellbar. mm) Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. dieErfindung mit dem auf den 31.12.1998 datierten, von ihrem GeschäftsführerDr. XXX unterzeichneten Schreiben gemäß Anlage K 1, welches dem Kläger unstreitig im Mai 1999 zugegangen ist, wirksam in Anspruch genommen hat. (1)Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ArbnErfG a.F. erfolgt die Inanspruchnahme durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben werden; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung abzugeben (§ 6 Abs. 2 S. 2 ArbnErfG a.F.). Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung (BGHZ 167, 118 Rn. 27 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett; Senat, Urt. v. 01.10.2009 – 2 U 41/07, BeckRS 2010, 142295 Rn. 44 – Glasverbundpatten; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 a.F. Rn. 6). Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erklärung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt (BGHZ 167, 118 Rn. 27 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett). Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln (BGHZ 167, 118 Rn. 27 = GRUR 2006, 754 – Haftetikett). Die Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers muss nicht die Verwendung der Worte „die Diensterfindung wird unbeschränkt/beschränkt in Anspruch genommen“ enthalten (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 a.F. Rn. 6). Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Arbeitgeber mit der Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er die Erfindung für sich in Anspruch nimmt. Hierzu müssen sich aus der Erklärung (für den Arbeitnehmererfinder) der Aneignungswille und der Umfang der Aneignungsabsicht hinreichend deutlich ergeben. Eine Inanspruchnahmeerklärung ist – wie andere rechtsgestaltende Willenserklärung auch – der Auslegung zugänglich. Die Auslegung einer Inanspruchnahmeerklärung richtet sich hierbei maßgeblich nicht nach den Vorstellungen und Erwartungen des Erklärenden, sondern danach, wie der Empfänger sie verstehen muss (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 a.F. Rn. 10). (2)Hiervon ausgehend stellt das Schreiben der Beklagten zu 1. an den Kläger gemäß Anlage K 1 eine (unbeschränkte) Inanspruchnahmeerklärung dar. Zwar ist dieses Schreiben mit dem Wort „Erfindervergütung“ überschrieben und ist in diesem davon die Rede, dass die in dem Schreiben aufgeführten Erfindungen, darunter die streitgegenständliche Erfindung, in Anspruch genommen worden sind, was auf eine aus Sicht der Beklagten zu 1. bereits erfolgte Inanspruchnahme hindeutet. Gleichwohl hat die Beklagte zu 1. als die damals zuständige Arbeitgeberin des Klägers mit diesem Schreiben innerhalb der – wie ausgeführt – noch nicht abgelaufenen viermonatigen Inanspruchnahmefrist in Bezug auf die streitgegenständliche Erfindung ihren Aneignungswillen bekräftigt und gegenüber dem Kläger deutlich gemacht, dass sie die Erfindung uneingeschränkt für sich beansprucht und diese demgemäß ihr zuzuordnen ist, so dass sie dem Kläger eine Arbeitnehmererfindervergütung schuldet. Gerade weil, was auch der Kläger wusste, zuvor hinsichtlich der in Rede stehenden Erfindung eine förmliche Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1. nicht erfolgt war, musste der Kläger das Schreiben gemäß Anlage K 1 dahin verstehen, dass die Klägerin die in Rede stehende Erfindung jedenfalls mit diesem Schreiben in Anspruch nehmen will. Das gilt umso mehr, als die weiteren Formulierungen in dem Schreiben gemäß Anlage K 1 darauf hindeuten, dass eine Vereinbarung über eine Arbeitnehmererfindervergütung bereits geschlossen worden sei, eine solche Vereinbarung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers zuvor aber noch nicht getroffen worden war. Das in Rede stehende Schreiben war daher als Antrag der Beklagten zu 1. auf Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung zu verstehen. Entsprechend war auch die einleitende Formulierung in dem Schreiben betreffend die Inanspruchnahme der Erfindungen so zu verstehen, dass die in Rede stehenden Erfindungen nunmehr in Anspruch genommen werden. 3. Damit stehen dem Kläger auf eine fehlende Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Erfindung gestützte Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung, Auskunft und Rechnungslegung etc., wie sie mit der Klage allein geltend gemacht werden, nicht zu. 4. Ansprüche auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung wegen der von der Beklagten zu 1. unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung macht der Kläger mit seiner Klage – auch im Berufungsrechtszug – nicht geltend, weshalb hier nicht zu prüfen ist, ob dem Kläger gegen die Beklagten wegen der von der Beklagten zu 1. unbeschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung noch Vergütungsansprüche nach dem Arbeitnehmererfindergesetz zustehen. Ein (teilweiser) Klageerfolg wegen einer von der Beklagten zu 1. ggf. noch geschuldeten Erfindervergütung hätte einen entsprechenden Hilfsantrag des Klägers erfordert. Denn es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand (Benutzung nach Inanspruchnahme) und nicht etwa um ein Minus, das im bisherigen Streitgegenstand (Benutzung ohne Inanspruchnahme) enthalten ist. Einen entsprechenden Hilfsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Dass er seine Klage hilfsweise auf eine Benutzung der von der Beklagten zu 1. in Anspruch genommenen Diensterfindung stützt, hat er nicht zum Ausdruck gebracht, und zwar auch nicht nach der vollständigen Abweisung seiner (verbliebenen) Klage durch das Landgericht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. XXX XXX XXX