Urteil
20 U 114/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2020:1203.20U114.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : A. Die Klägerin ist in der Medizinproduktbranche tätig. Sie ist Inhaberin des nachfolgend wiedergegebenen, am 13. August 2012 angemeldeten und am 10. September 2012 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein medizinisches Pflaster, Registernummer ………. (im Folgenden „Klagegeschmacksmuster“): Medizinische Pflaster wie das vorstehend dargestellte finden als sog. Tracheostomapflaster Verwendung. Sie kommen nach Öffnungen der Luftföhre im Bereich der Kehle (sog. „Tracheotomien“) zum Einsatz, um die Tracheostoma offen zu halten. Sie verfügen über eine Öffnung, die den Einsatz standardisierter Hilfsmittel wie künstlicher Nasen oder Ventilen ermöglicht. Das Pflaster muss alle ein bis zwei Tage gewechselt werden. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft einer schwedischen Herstellerin von Medizinprodukten. Auch sie vertreibt Pflaster für Tracheostoma-Patienten. Am 14. Januar 2015 bot sie der Klägerin das nachstehend wiedergegebene Tracheostomapflaster (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“) an: Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters und hat die Beklagte zunächst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auf den Antrag der Klägerin hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Beklagten durch Beschluss vom 12. Februar 2015 (Az. 14c O 29/15) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die angegriffenen Tracheostomapflaster in Verkehr zu bringen. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf die Beschlussverfügung durch Urteil vom 21. Mai 2015 (Bl. 80 ff. BA) aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. I-20 U 82/15, Bl. 155 ff. BA), auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2015 bestätigt. In dem hier gegenständlichen, von der Beklagten veranlassten Hauptsacheverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung des angegriffenen Tracheostomapflasters, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Herausgabe und Rückruf in Anspruch. Die Beklagte hat am 11. April 2016 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Klagegeschmacksmusters mangels Neuheit und Eigenart beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt. Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 30. August 2016 (Bl. 66 ff.GA), auf das hinsichtlich aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das angegriffene Tracheostomapflaster verletze das Klagegeschmacksmuster nicht, weil es – unter Zugrundelegung eines engen Schutzbereichs – einen anderen Gesamteindruck erwecke. Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters sei eng, weil die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Klagegeschmacksmusters aufgrund technischer Umstände deutlich eingeschränkt gewesen und der Abstand zum vorbekannten Formenschatz nur gering sei. Die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform wirke insgesamt deutlich runder und weicher sowie weniger auseinandergezogen als das Klagegeschmacksmuster. Da der informierte Benutzer angesichts der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes besonders auch die vorhandenen Unterschiede feststellen und beachten werde, sei die Übernahme der langgezogenen ovalen Form des Grundkörpers nicht ausreichend, um einen übereinstimmenden Gesamteindruck und damit eine Verletzung annehmen zu können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht sei bereits rechtsfehlerhaft von einem engen Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei weder die Gestaltungsfreiheit im Bereich der Tracheostomapflaster eingeschränkt, noch sei der Abstand zum vorbekannten Formenschatz gering. Ein Tracheostomapflaster biete einen Halt für die Anwendung medizinischer Hilfsmittel wie Wärme- und Feuchtigkeitsaustauscher und müsse eine Klebefläche aufweisen. Des weiteren müsse für das medizinische Hilfsmittel eine kreisförmige Öffnung in einer bestimmten Größe zwingend vorgesehen sein. Ferner seien die Ausmaße des Pflasters in gewisser Weise durch den Aufbringungsort (Hals) vorgegeben. Von diesen Einschränkungen abgesehen, bestünden keinerlei zwingende Anforderungen, die ein Tracheostomapflaster erfüllen müsse, so dass auch nicht von einer (deutlich) eingeschränkten Gestaltungsfreiheit ausgegangen werden könne. Gegenüber dem vorbekannten Formenschatz unterscheide sich das Klagegeschmacksmuster insbesondere durch seine „bauchige“ Ausführung und die Verschiebung der Öffnung im Verhältnis zur Gesamtbreite nach links bzw. oben. Diese beiden Gestaltungselemente seien erstmals im Klagegeschmacksmuster umgesetzt und dann von der Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform übernommen worden. Bei dem Vergleich des Gesamteindrucks der angegriffenen Ausführungsform mit dem Gesamteindruck des Klagegeschmackmusters müsse zudem auf die Benutzungslage des Tracheostomapflasters, bei der die Flügel rechts und links am Hals und die größere Ausbuchtung in Richtung Dekolleté getragen werden, abgestellt werden. Denn der informierte Benutzerkreis – zu dem insbesondere die Tracheostoma-Patienten zählten – nehme das Pflaster im aufgeklebten Zustand in der Tragesituation wahr. Der Senat hat den Rechtsstreit zunächst gem. § 148 ZPO bis zur endgültigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagegeschmacksmuster ausgesetzt. Das Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagegeschmacksmuster ist durch Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2019 (Anlage GPR 13) rechtskräftig beendet worden. Mit dem Urteil hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), den Antrag auf Nichtigerklärung des Klagegeschmacksmusters zurückzuweisen, bestätigt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2016 (Az. 14c O 15/16) aufzuheben und nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Tracheostomapflaster gemäß nachfolgender Abbildung mit den folgenden Merkmalen innerhalb der Europäischen Union gewerbsmäßig zu bewerben oder anzubieten, in den Verkehr zu bringen, in das Gebiet der Europäischen Union einzuführen, dort herzustellen, aus dem Gebiet der Europäischen Union auszuführen, oder für diese Zwecke zu besitzen: 1. Die Grundform besteht aus zwei Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien, welche durch einen eher geraden Mittelteil miteinander verbunden sind; 2. an diesen Verbindungsgeraden ist je eine Ausprägung in Form eines Flügels angebracht; 3. die kreisförmige Öffnung liegt auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters; ihr Mittelpunkt befindet sich zwischen den Mittelpunkten der Kreissegmente; 4. eine weitere Ausprägung ist auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters an dem Kreissegment mit dem größeren Radius angebracht. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen begangen worden sind und zwar unter aufgeschlüsselter Angabe a) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tracheostomapflaster, wie sie unter Ziffer I. beschrieben sind, sowie der Preise, die für die Tracheostaomapflaster bezahlt werden, als auch die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet; d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Entstehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den in Ziffer I. beschriebenen Tracheostomapflastern unmittelbar zugeordnet werden; wobei hinsichtlich der Angaben zu Ziffern III. a) und III. b) Bestellscheine, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen sind; IV. die Beklagte zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. beschriebenen Tracheostomapflaster an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; V. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I. beschriebenen Tracheostomapflaster zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend. Die angegriffene Ausführungsform weise in ihrem Gesamteindruck drei deutliche Unterschiede zum Klagegeschmacksmuster auf, nämlich in Bezug auf die „Ausbauchung“ der kreisförmigen Segmente, die Anordnung der kreisrunden Öffnung im Verhältnis zu den Flügeln und die Form der Flügel. Hilfsweise beruft sich die Beklagten auf ein Vorbenutzungsrecht gem. Art. 22 GGV im Hinblick auf das von ihr bereits vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Klagegeschmacksmusters verwendete Pflaster „X 1“ (Anlage GPR 3 und Anlage B 2). Dieses Pflaster unterscheide sich von der angegriffenen Ausführungsform nur leicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 27. Oktober 2016 (Bl. 104 ff. GA), auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 8. April 2020 (Bl. 152 ff. GA) sowie auf die weiteren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Herausgabe und Rückruf gegen die Beklage nicht zu. I. Das Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig. Der Antrag der Beklagten auf Nichtigerklärung des Klagegeschmacksmusters ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht der Europäischen Union hat die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), den Antrag auf Nichtigerklärung des Klagegeschmacksmusters zurückzuweisen, mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Anlage GPR 13) bestätigt. II. Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagegeschmacksmuster jedoch nicht. 1. Das Landgericht hat angenommen, das Klagegeschmacksmuster sei durch folgende Merkmale geprägt: (1) ovale Grundform, (2) die durch zwei voneinander beabstandete Halbkreise mit unterschiedlichen Radien gebildet wird; (3) wobei die Halbkreise durch einen eher geraden Mittelteil miteinander verbunden sind (4) und sich an den Verbindungsgeraden zwei ebenfalls halbkreisförmige Flügel befinden (5) sowie am größeren (rechten) Halbkreis eine rechteckige Lasche; (6) in der ovalen Grundform befindet sich auf der gemeinsamen Mittellinie der beiden Kreissegmente zwischen den Mittepunkten der beiden Halbkreise eine kreisrunde Öffnung mit einem erhabenen Rand, (7) die in Richtung des kleineren (linken) Halbkreises verschoben ist und deren Mittelpunkt links von einer durch die Flügel gelegten (vertikalen) Achse liegt. Dabei werde das Klagegeschmacksmuster durch das Zusammenspiel der Merkmale (1) bis (4), (6) und (7) geprägt, die in den Augen des informierten Benutzers die gestalterische Grundkomposition des Musters als eines gestreckten durch die Öffnung proportionierten Ovals mit halbrunden Flügeln bestimmten. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. 2. Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des Geschmacksmusters übereinstimmt; dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Verfügungsgeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Geschmacksmusters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Geschmacksmusters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2018, Az. I-20 W 76/18). Der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters zu bemessen. Für die Bemessung des Schutzumfangs in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat. Der Schutzumfang des Geschmacksmusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 30 ff. – Kinderwagen II). Vorliegend war die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei dem Design eines Tracheostomapflasters aufgrund technischer Notwendigkeiten eingeschränkt. Wie das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „EuG“) in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt hat (Rz. 48), sind die runde Form der Öffnung der Halterung durch die Größe und die Form des Wärme-Feuchtigkeitsaustauschers oder des Sprechventils bedingt. Zudem müssen die Größe und die Form des Pflasters die Abdeckung des Tracheostomas, die sichere Befestigung des anzuschließenden Hilfsmittels und einen gewissen Tragekomfort gewährleisten. Zur Vermeidung unnötiger Klebeflächen ist zudem eine runde bis ovale Form des Pflasters technisch vorteilhaft. Damit beschränkt sich die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nach Berücksichtigung der technisch notwendigen oder jedenfalls vorteilhaften Gestaltungselemente auf die Anordnung der runden Öffnung innerhalb des Pflasters und dessen konkrete Form, einschließlich der Ausgestaltung und Anordnung der Flügel. Der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters wird zudem durch seinen Abstand zum nächstliegenden Formenschatz, das von der Beklagten vertriebene und vorbekannte Pflaster „X 1“ (Anlage GPR 3 und Anlage B 2), bestimmt. Dieses Pflaster nimmt – wie das EuG in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 zutreffend ausführt (Rz. 64) – bereits eine leicht asymmetrische Grundform, halbrunde seitliche Flügel und eine rechteckige Ausbuchung an der rechten Seite vorweg. Der Abstand des Klagegeschmacksmusters zu diesem vorbekannten Pflaster ist vom Landgericht deshalb zutreffend als gering bewertet worden. Unter Berücksichtigung des geringen Abstandes zum vorbekannten Formenschatz sowie aufgrund der technischen Bedingtheit und Vorteilhaftigkeit einzelner Gestaltungsmerkmale ergibt sich somit insgesamt ein eingeschränkter bzw. enger Schutzbereich. 3. Unter Berücksichtigung des jedenfalls eingeschränkten Schutzbereichs erweckt die angegriffene Ausführungsform einen vom Klagegeschmacksmuster abweichenden Gesamteindruck. Die insoweit vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Prüfung des Gesamteindrucks, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird (Seite 13 ff. des angefochtenen Urteils), ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Senat zu einem von dem im vorausgegangenen Verfahren I-20 U 82/15 abweichenden Ergebnis. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sowohl das Klagegeschmacksmuster, als auch die angegriffene Ausführungsform wirkten bauchig und hätten eine figürliche Erscheinung, die an die Kunstfiguren der Minions oder des Berliner Ampelmännchens erinnere und hierzu in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2020 eine Gegenüberstellung von Klagegeschmacksmuster, angegriffener Ausführungsform und dem vorbekannten Pflaster „X 1“ in Richtung der Benutzungsform der Pflaster bei einem Patienten vorgenommen hat, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung des Gesamteindrucks. Auch bei dieser Gegenüberstellung, welche die Tragesituation bei dem Patienten zeigt, wird deutlich, dass das Klagegeschmacksmuster insgesamt ovaler bzw. schmaler als die angegriffene Ausführungsform wirkt bzw. die angegriffene Ausführungsform runder und weicher anmutet. Der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsform wirkt gerade bei dieser von der Klägerin vorgenommen Gegenüberstellung dem vorbekannten „X 1“ ähnlicher als dem Klagegeschmacksmuster. Auch in der Benutzungssituation ist für Tracheostoma-Patienten zudem erkennbar, dass der zum Kinn hin gelegene, obere Halbkreis bei dem Klagegeschmacksmuster deutlich mehr Abstand zu der kreisrunden Öffnung aufweist als bei der angegriffenen Ausführungsform. Zwar ist bei der vorbekannten Ausführungsform – worauf die Klägerin hinweist – der untere Teil nicht ausgeprägt „bauchig“, sondern schmaler als der obere Teil. Dennoch wird der Gesamteindruck der angegriffenen Ausführungsform – ähnlich dem vorbekannten „X 1“ – durch eine insgesamt rundere Ausformung geprägt, wobei die stärkere Bauchigkeit des unteren Halbkreises bei der angegriffenen Ausführungsform eher in den Hintergrund tritt. Die „Bauchigkeit“ des Klagegeschmacksmusters fällt auch dadurch auf, dass der – vom Betrachter aus gesehen (Lage gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2020) – untere Kreis deutlich größer als der obere ist, während beim angegriffenen Erzeugnis dies durch den anders geformten Ansatz der Flügel („gleitender Übergang“) weniger auffällt. Soweit die Klägerin schließlich noch geltend gemacht hat, der informierte Benutzer orientiere sich bei der Anordnung der kreisförmigen Öffnung an der Pflasterfläche und nicht an den Flügeln, weil die Flügel bzw. deren Außenkanten aufgrund der Krümmung des Halses in der Tragesituation schwer oder gar nicht sichtbar seien und somit die in Bezug zu den Flügeln abweichende Positionierung der Öffnung von dem informierten Benutzer nicht wahrgenommen werde, verfängt dies ebenfalls nicht. Zum einen sind die Flügel auch in der Tragesituation noch sichtbar, weil sie nicht im Nackenbereich liegen, sondern allenfalls in den seitlichen Halsbereich hereinragen und dort auch noch erkennbar sind, weil sich der Patient im Spiegel nicht nur frontal anschaut und von anderen (Mit-)Patienten auch nicht ausschließlich frontal angeschaut wird. Zum anderen wird das medizinische Fachpersonal und auch der Patient selbst das Pflaster vor dem Aufbringen in flacher, zweidimensionaler Ansicht wahrnehmen. Jedenfalls in dieser Perspektive ist deutlich zu erkennen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform (in Benutzungsrichtung) die Öffnung in Bezug zu den Flügeln auf etwa der gleichen Höhe angeordnet ist, während bei dem Klagegeschmacksmuster die Öffnung nach oben (Richtung Kinn) versetzt ist. 4. Den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. November 2020, mit dem sie zu dem ihr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bekannten Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 2020 Stellung nimmt, hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz der Beklagten vom 4. November 2020 lediglich Wiederholungen von Rechtsausführungen, die bereits Gegenstand der Berufungserwiderung waren. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand daher nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 150.000,00 € festgesetzt.