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Beschluss

16 U 173/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1208.16U173.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar  2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 100/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 100/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.04.2021 wird aufgehoben . Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und die damit verbundenen Folgen und im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs im Rahmen einer Widerklage über einen zu zahlenden Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs. Die Parteien schlossen am 06.09.2017 einen Darlehensvertrag für den Erwerb eines gebrauchten privat genutzten PKW Mercedes-Benz CLA 200d (FIN: WDD11790…). Das Fahrzeug hatte bei Kauf einen km-Stand von 11.974 km. Der Kaufpreis in Höhe von 31.990,00 EUR sollte abzüglich einer Anzahlung in Höhe von 6.500,00 EUR finanziert werden. Der Kaufvertrag für das Fahrzeug sowie der diesbezügliche Darlehensvertrag mit der Beklagten, vermittelt durch den Verkäufer der A… wurden in den Geschäftsräumen des Autohauses geschlossen. Zusätzlich schloss der Kläger eine Rückkaufsvereinbarung ab, mit der sich der Verkäufer verpflichtete, das Fahrzeug – sofern es einem im Einzelnen festgelegten Zustand entspricht – zu einem Preis von 17.384,28 € zurückzukaufen. Dem Kläger wurde eine Abschrift der Darlehensvertragsurkunde einschließlich der Darlehensbedingungen (AGB) ausgehändigt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag belief sich über einen Nennbetrag in Höhe von 25.490,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.938,28 € (insgesamt 27.428,28 €) mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,99 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 3,03 % p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 36 Monatsraten zu jeweils 279,00 € und einer Abschlussrate von 17.384,28 € erbracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vertragstext, der Widerrufsinformation und den sonstigen Vertragsunterlagen wird auf das Anlagenkonvolut K1, Blatt 277 ff. und Blatt 230 ff. Bezug genommen. Die Beklagte zahlte das Darlehen an den Händler aus. Der Beklagte zahlte die vereinbarten Raten sowie die Anzahlung. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Am 21.3.2019 hat der Kläger das Darlehen auf seinen Wunsch vorzeitig vollständig zurückgeführt. Der Ablösebetrag belief sich auf 22.406,28 €. Die für die Ablösung angefallenen Zinsen belaufen sich auf 1.061,68 €. Das Eigentum an dem Fahrzeug wurde auf den Kläger übertragen. Die Fahrzeugpapiere wurden an ihn ausgehändigt. Der Kläger hat unter anderem die Ansicht vertreten, die Widerrufsinformationen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Vertrag enthalte in vielfacher Hinsicht nicht alle Pflichtangaben, weshalb der Widerruf auch noch im Dezember 2018 fristgerecht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unbegründet, da der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die von dem Kläger gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwendungen griffen allesamt nicht durch. Auch alle Formvorschriften für das Zustandekommen des Vertrages seien von der Beklagten beachtet worden und alle Pflichtangaben seien vollständig fehlerfrei in den Vertragsunterlagen enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, GA 224 ff. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Er vertritt weiterhin die Ansicht, die Beklagte habe die erforderlichen Pflichtangaben nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erteilt. So fehlten „klare und verständliche“ Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB. Die Vertragsunterlagen enthielten keinen Hinweis auf das bei einer Kündigung durch die Beklagte und auf das bei einer Kündigung durch den Darlehensnehmer einzuhaltende Verfahren. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung des Darlehensgebers für seine Wirksamkeit auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müsse. Ebenso sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Darlehensnehmer darauf hinzuweisen, in welcher Form dieser den Vertrag kündigen könne. Ferner enthielte der Darlehensvertrag keine vollständigen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB. Die Auszahlungsbedingungen, wie Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 505a BGB, die Einreichung des unterschriebenen Antrages, eine Identitätsfeststellung etc. würden nicht genannt. Zudem sei nicht angegeben, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug erhalte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht selbst ausgezahlt bekomme, sondern das Geld einem Dritten zufließe. Die unter der Überschrift „Betrag“ enthaltenen Informationen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der Pflichtangaben in klarer und verständlicher Form. Des Weiteren fehlten Angaben zum Verzugszins und Verzugskosten und Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag. Erforderlich sei hier die Angabe des Verzugszinssatzes in Form einer absoluten Zahl. Der Vertrag enthalte nicht die zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Schließlich genüge die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag wegen des dort enthaltenen „Kaskadenverweises“ nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach der Verbraucher klar und verständlich auch über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren sei. die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. berufen, da es an einer Hervorhebung sowie ebenso an einer deutlichen Gestaltung fehle. Unabhängig davon stehe auch der Musterschutz unter dem Vorbehalt, dass der Mustertext nicht gegen das Unionsrecht verstoße, denn das Unionsrecht selbst sehe keinen Mustertext vor. Im Übrigen beruft er sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 22.01.2020, Az. 3 O 100/19 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.020,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes-Benz CLA 200d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD11790…, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 10.01.2019 mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.033,00 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz CLA 200d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDD11790… zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen als vertraglich bestimmte Gegenleistung, mithin in Höhe von EUR 1.061,68, gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch. II. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 21.10.2011, gültig seit 27.10.2011, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990, 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Wegen der Begründung wird im Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. November 2020 (Bl. 333 ff. GA) Bezug genommen. Eine Stellungnahme hat der Kläger zum Hinweisbeschluss des Senats nicht abgegeben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – gibt im Ergebnis keinen Anlass, von der Würdigung des Senats abzuweichen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung zwar ausgeführt, dass er nach der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 - C-66/19 - im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr festhält, wonach der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich ist und die aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Aufgabe dieser Rechtsprechung hat indes keinen Einfluss auf die Entscheidung in diesem Fall. Entgegen dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt entsprach im vorliegenden Fall die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung. Hierzu hat der Senat auf Seite 4 ff. seines Hinweisbeschlusses vom 10.11.2020 umfassend Stellung genommen. Damit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen (vgl. (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 17, juris; BGH Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.). Davon geht auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt bis 35.000,00 EUR festgesetzt. V. Im Hinblick auf die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO (in der Fassung vom 21.10.2011, gültig ab 27.10.2011) zum Rechtsmittel gegen den Beschluss gemäß § Abs. 2 ZPO wird klargestellt, dass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.