Anerkenntnisurteil
3 AR 78/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0111.3AR78.20.00
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Tenor
Dem Nebenklägerbeistand wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.
Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.
Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Gebühren sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Entscheidungsgründe
Dem Nebenklägerbeistand wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren. Für den vorgenannten Gebührentatbestand bereits angewiesene gesetzliche Gebühren sind anzurechnen. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diesen Verfahrensabschnitt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt. Gründe Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Nebenklägerbeistand Pausch-gebühren von 20.000 Euro anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, von 20.000 Euro anstelle der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG sowie von 103.600 Euro anstelle von Terminsgebühren Nr. 4114 VV RVG. Die Hauptverhandlung im sogenannten „Loveparade-Verfahren“ hat in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis zum 4. Mai 2020 an insgesamt 184 Tagen stattgefunden. Der Antragsteller begehrt die pauschalisierten Terminsgebühren für 146 Tage, von denen er nicht an allen selbst teilgenommen, sondern sich mehrfach durch andere Rechtsanwälte hat vertreten lassen. 1. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 10. November 2020 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gemäß § 51 RVG als gegeben an, und zwar in der vorgeschlagenen Höhe von 40.000 Euro. In seinen Entscheidungen vom 25. Juli 2020 (III-3 AR 37/19), vom 8. Oktober 2020 (III-3 AR 39/20) und vom 22. Oktober 2020 (III-3 AR 65/20) hatte der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000 Euro auf einen von den ebenfalls im Loveparade-Verfahren tätigen Pflichtverteidigern plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1000 Stunden gestützt. Im vorliegenden Verfahren ist nach dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers davon auszugehen, dass er als Nebenklägerbeistand sich jedenfalls mit einem ähnlichen Zeitaufwand in die Verfahrensakten eingearbeitet hat. Dem Antragsteller war daher eine Pauschalgebühr anstelle der gesetzlichen Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in entsprechender Höhe zuzusprechen. Der Antragsteller hat zu der ihm bekanntgegebenen Stellungnahme der Staatskasse erklärt, mit dem vorgeschlagenen Betrag von 40.000 Euro sei auch ein ausreichender Ausgleich für die von ihm beanspruchte pauschalisierte Verfahrensgebühr verbunden. 2. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Pauschalgebühr anstelle der gesetzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV RVG beansprucht, sind die Voraussetzung des § 51 RVG nicht erfüllt. Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420, BVerfG NJW 2019, 3370 m.w.N.) stellt der Senat darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015, III-3 AR 65/14, sowie vom 19. April 2018, III-3 AR 256-259/16) beurteilt sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, der in einem derartigen Umfangsverfahren grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger. Im Love-Parade-Verfahren hat die Hauptverhandlung nicht für „längere Zeit“ an zumindest drei Tagen in der Woche stattgefunden. Nur einmal wurde über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Kalenderwochen an jeweils drei Tagen in der Woche verhandelt. Dies rechtfertigt es hier indes noch nicht, von einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG der gesetzlichen Terminsgebühren auszugehen, und zwar bereits mit Blick auf die zeitliche Länge der gesamten Hauptverhandlung in der Zeit vom 8. Dezember 2017 bis zum 4. Mai 2020. In dieser Zeit haben der Antragsteller oder von ihm bestellte Vertreter an 146 von insgesamt 184 Verhandlungstagen teilgenommen. Dafür steht dem Antragsteller jeweils eine Terminsgebühr zu, die zudem für einen Großteil der Hauptverhandlungstage noch durch die Längengebühren nach Nrn. 4116 und auch 4117 VV RVG erhöht war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die 146 Sitzungstage über einen Zeitraum von 125 Wochen erstreckt haben. Somit wurde pro Woche durchschnittlich nur an 1,17 Sitzungen teilgenommen. Selbst unter Anrechnung einer dieser durchschnittlichen wöchentlichen Sitzungsanzahl angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit von einem halben Tag ergibt sich, dass der Antragsteller dadurch noch nicht einmal zur Hälfte seiner gesamten Arbeitszeit ausgelastet war. Eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung des Antragstellers wird selbst unter ergänzender Berücksichtigung seiner langen Anreise aus S. zu den Sitzungen nicht erreicht. Daher kann von einer – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorauszusetzenden – Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht ausgegangen werden.