OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 WF 162/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0115.3WF162.20.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 02.11.2020 (5 F 281/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.11.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 02.11.2020 (5 F 281/19) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I) Verfahrensgegenstand ist der Streit der Eltern um das Sorgerecht der beiden Kinder I… M…. S., geboren …… 2011, und E….S., geboren ….. 2014, wobei die Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht begehrt, während der Kindesvater eine Übertragung des Alleinsorgerechts auf sich anstrebt. Die Kindesmutter hatte am 24.10.2014 versucht, ihren Sohn I… mit einem Messer zu töten, was durch das Eingreifen des Kindesvaters verhindert werden konnte, wobei dieser hierdurch am Arm verletzt wurde. Die Kindesmutter befand sich zum damaligen Zeitpunkt in einem schuldunfähigen Zustand aufgrund einer Psychose. Durch Urteil vom 30.04.2015 hat das Landgericht Essen die Unterbringung der Kindesmutter in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Kinder leben in der Folgezeit bei Pflegefamilien in Antwerpen (Belgien). Die Kindesmutter befindet sich weiterhin im Maßregelvollzug, genießt jedoch Lockerungen und wohnt in einer eigenen Wohnung. Nach der oben genannten Tat wurde die elterliche Sorge der Kindesmutter ruhend gestellt. Zwischenzeitlich besteht gemeinsame elterliche Sorge, da das Amtsgericht Kleve, bestätigt durch den Senat, den Wegfall der Ruhensgründe festgestellt hat. Das vorliegende Sorgerechtsverfahren gestaltete sich auch vor dem Hintergrund der schweren Erreichbarkeit der Kinder im Belgien schwierig. Nachdem eine Anhörung der Kinder am 28.08.2020 wegen der Corona-Pandemie aufgehoben werden musste, hat der Abteilungsrichter mit Beschluss vom 11.08.2020 zur gütlichen Beilegung einen Sorgerechtsvergleich vorgeschlagen und diesen im Einzelnen begründet. Im Anschluss an die Zustellung dieses Beschlusses am 12.08.2020 lehnte die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 09.09.2020 den Abteilungsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2020 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 04.11.2020 zugestellten Beschluss hat die Kindesmutter mit am selben Tag zugegangenen Schriftsatz vom 18.11.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II) Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung das Befangenheitsgesuch der Kindesmutter vom 09.09.2020 zurückgewiesen. Die mit der Beschwerde vom 18.11.2020 vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine vom Amtsgericht abweichende Würdigung des Ablehnungsgesuchs der Kindesmutter zu deren Gunsten. 1. Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO und über die Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 1 FamFG damit auch im familiengerichtlichen Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Wie vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 04.11.2020 hervorgehoben, ist daher nicht erheblich, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält. Maßgebend ist vielmehr allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/77 - BVerfGE 82, 30 - 42, Rn. 24 juris; BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – VI ZB 94/19 – Rn. 8, juris; Beschluss vom 10.12.2019 - II ZB 14/19, MDR 2020, 303 Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2020 – 1 W 20/20 –, Rn. 21, juris) Ausgehend von diesen Grundsätzen können weder rechtliche Darlegungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund begründen. Ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsauffassungen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung für sich genommen einen Ablehnungsgrund dar. Dasselbe gilt für richterliche Initiativen im Zusammenhang mit der Erörterung des Rechtsstreits, sachlich gerechtfertigte und prozessrechtlich notwendige Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen an eine Partei. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Umstände vorliegen und von einer Partei dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters nicht hinreichend korrekt und distanziert gewesen ist, der Richter also den Boden der Neutralität verlassen hat (BAG, Beschluss vom 29.10.1992 - 5 AZR 377/92 juris Rn. 9;OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2020 – 1 W 20/20 – Rn. 22, juris). Bei der Prüfung der Berechtigung eines Ablehnungsgesuches ist demnach von dem Grundsatz auszugehen, dass das Verfahren der Richterablehnung nicht der Kontrolle des Hauptsacheverfahrens bzw. dort ergangener Hinweise und Vorschläge auf materielle Richtigkeit dient. Selbst fehlerhafte Entscheidungen (erst recht bloße Hinweise und Vergleichsvorschläge) rechtfertigen allenfalls dann die Besorgnis einer Befangenheit, wenn sie aufgrund sachfremder Gesichtspunkte auf eine Voreingenommenheit gegenüber einer der Parteien oder auf Willkür schließen lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05. Juni 2018 – 9 W 37/18 –, Rn. 8, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 42 RN 28). Damit können vorläufige Meinungsäußerungen, durch die sich der Richter noch nicht abschließend festgelegt hat wie z.B. Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrages oder zum möglichen Verfahrensausgang, zu Rechtsansichten regelmäßig keinen Ablehnungsgrund bilden. Auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung, die Richtigkeit bzw. Angreifbarkeit der rechtlichen Würdigung und der dieser zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen kommt es grundsätzlich nicht an, da – wie bereits angeführt - die Befangenheitsablehnung kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2011 – 5 WF 39/11 –, zit. nach juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 – I-1 W 51/10 –, zit. nach juris Rn. 13). Die Kundgabe der eigenen Meinung zum möglichen Prozessausgang bietet folglich als solches noch nicht einen Grund zu der Befürchtung, der Richter mache sich zum Sachwalter der Gegenpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.1997 – IV ZR 214/96 – NJW 1998, 612f). Wenn der Richter in einem Verfahren seine Rechtsansicht darlegt und dabei eine von der Partei abweichende Auffassung vertritt, muss dies vielmehr hingenommen werden, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass der Richter nur eine der unterschiedlichen Rechtsansichten zweier sich streitender Parteien für richtig halten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.1997 – IV ZR 214/96 – NJW 1998, 612f; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2006 – 10 W 86/06 (Hs) –, Rn. 21 - 22, juris). Nicht etwa die Eindeutigkeit der Stellungnahme, sondern allenfalls die sie begleitenden Umstände, welche auf eine unsachliche Haltung des Richters hinweisen, könnten allenfalls eine Ablehnung rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn der Richter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, er werde von der eingenommenen Haltung, völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens, nicht mehr abrücken (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2006 – 10 W 86/06 (Hs) –, Rn. 22, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.1986 – 15 W 13/86 –, OLGZ 1987, 248). 2. Nach diesen Maßstäben vermögen die Angriffe der Kindesmutter im Schriftsatz vom 09.09.2020 nicht die Besorgung der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen. a) Dieser hat im Beschluss vom 11.08.2020 (GA 230ff) unter II. zunächst einen knappen Abriss der verfahrensgegenständlichen widerstreitenden Anträge der Kindeseltern und eine kurze Darstellung der herausragenden Merkmale der Familienhistorie, der augenblicklichen Lebenssituation der Kinder und der Kindesmutter gegeben und anschließend seine Auffassung, nach der der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts Erfolgsaussicht habe, nicht jedoch der Antrag der Kindesmutter, im Einzelnen begründet. Hiernach hat es auf der Basis dieser rechtlichen Einschätzung den Kindeseltern einen Vergleich unterbreitet. Dieser beinhaltet zum einen die Zustimmung der Kindesmutter zur Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder auf den Kindesvater, zum anderen die Verpflichtung des Kindesvaters, der Kindesmutter sowohl Umgangskontakte zu ermöglichen, solange der Gesundheitszustand der Kindesmutter solchen Kontakt nicht entgegensteht als auch zum anderen die Verpflichtung, der Kindesmutter in regelmäßigen Abständen in Textform Informationen zu die Kinder betreffende Themen (Gesundheitszustand, schulischer Werdegang, religiöse Entwicklung, sprachliche Entwicklung, Hobbys und Freizeitgestaltung) zukommen zu lassen. b ) Die Kindesmutter beanstandet in ihren Ablehnungsgesuch (und sieht hierin Befangenheitsgründe), dass der Tatrichter in diesem besagten Beschluss objektiv falsche Ausführungen und Wertungen gemacht hat, die sich insbesondere auf die Vorstellungen und Annahmen des Amtsrichters von der Einstellung der Kindesmutter zu dem Tatgeschehen aus 2014 beziehen; sie moniert desweiteren, dass die Sichtweise des Amtsgerichts von diesem Tatgeschehen lückenhaft ist, insbesondere einen Verantwortungsbeitrag des Kindesvaters und ein schädigendes Verhalten des Kindesvaters im Vorfeld unberücksichtigt lässt und dass zudem der Amtsrichter unzutreffende Vorwürfe gegenüber der Kindesmutter erhebt und von falschen und unvollständigen Vorstellungen über die aktuelle Situation der Kinder an ihrem Wohnort und über die Wahrnehmung der Sorgerechtsverantwortung durch den Kindesvater ausgeht. Bei all ihren Einwänden verkennt die Kindesmutter, dass das Amtsgericht lediglich eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage abgegeben hat, was deutlich zum einen durch die Formulierungen „ Derzeit hat der Antrag des Kindesvaters Erfolgsaussicht, nicht jedoch der der Kindesmutter“(BA 1) und „ Unter den gegebenen Umständen gibt es - bei vorläufiger Würdigung des Sach- und Verfahrensstands – keine Gründe, Teile des Sorgerechts auf die Kindesmutter zu übertragen. Hingegen spricht vieles dafür, das Sorgerecht für beide Kinder den Kindesvater zu übertragen (BA 2) .“ Nach den obigen Grundsätzen sind solche Bekundungen des Richters zu seiner Rechtsauffassung und diesbezügliche Hinweise nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzustellen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die rechtlichen Hinweise und Darlegungen als Begründungselemente für den sich anschließenden Vorschlag zur gütlichen Einigung dienen sollten, auf die hinzuwirken der Amtsrichter gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG verpflichtet ist. Es bedarf keiner umfassenden und auf sämtliche Vorhalte der Kindesmutter eingehenden Prüfung, inwieweit der Rechtsauffassung des Amtsrichters, wie sie in dem Beschluss vom 11.08.2020 zum Ausdruck kommen ist, zu folgen ist, noch ist es Aufgabe des Senats im Befangenheitsbeschwerdeverfahren, im Einzelnen nachzuhalten, ob die Sachverhaltsannahmen des Amtsrichters, die er seiner Wertung zugrunde gelegt hat, zutreffend sind bzw. auf einer umfassenden und lückenlosen Auswertung aller in Betracht kommenden Erkenntnisquellen basieren. Insoweit in Betracht kommende, dem Amtsrichter bei Abfassung des Beschlusses vom 10.08.2020 möglicherweise unterlaufene Rechtsanwendungsfehler bei Erfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts oder bei der rechtlichen Würdigung und umfassenden rechtlichen Abwägung der maßgeblichen Tatsachen könnten bei einem Rechtsmittel gegen eine Hauptsachen(end)entscheidung von Bedeutung sein, jedoch nicht im Rahmen eines Befangenheitsverfahrens. Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die vom Amtsrichter im Beschluss vom 11.08.2020 vertretenen Rechtsansichten nicht Ergebnis einer vorläufigen Würdigung und rechtlichen Wertung sind, sondern der Amtsrichter sich vielmehr endgültig festgelegt hat, er also weder bereit noch willens ist, weiteren Vortrag der Kindesmutter – sei es neuer oder ergänzender Sachvortrag, seien es Rechtsausführungen und Einwände gegen den Inhalt des Beschlusses vom 11.08.2020 – nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch zukünftig zu berücksichtigen und in seine Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Für eine solche einseitige und das Recht der Kindesmutter auf rechtliches Gehör in einer befangenheitsrelevanten Weise missachtende Einstellung oder Herangehensweise des Amtsrichters fehlt es an belastbaren Indizien oder Hinweisen. Darüber hinaus hat die Kindesmutter auch nicht Gründe dargetan, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Der Amtsrichter hat eine Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen angestellt und hierbei nachvollziehbare und sachliche Argumente angeführt; diese wirken zwar im einzelnen und in ihrer Gesamtheit zuungunsten der Kindesmutter, verlassen jedoch an keiner Stelle die Ebene der Sachlichkeit. Ob diese Erwägungen überzeugend oder rechtlich angreifbar sind, auf einer umfassenden oder nur lückenhaften Abwägung der vollständig oder nur unvollkommen erfassten relevanten Tatsachen basieren, ist für die Begründetheit des Befangenheitsgesuchs ohne Belang. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).