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Urteil

2 U 70/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0121.2U70.18.00
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Tenor
  • I. Das Versäumnisurteil vom 13. August 2020 wird aufrechterhalten.

  • II. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird auf 33.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Das Versäumnisurteil vom 13. August 2020 wird aufrechterhalten. II. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird auf 33.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf dem Gebiet der Wüstenbegrünung Auftragsforschung. Nach einer gescheiterten Kooperation mit den Beklagten nimmt er diese auf Übertragung diverser, auf den Namen der Beklagten zu 1) registrierter Schutzrechtsanmeldungen, hilfsweise auf seine Nennung als alleiniger Erfinder, auf Auskunftserteilung sowie (im Wege der Zwischenfeststellungsklage) auf die gerichtliche Feststellung in Anspruch, dass eine Vereinbarung vom 21.01.2015 nicht wirksam zustande gekommen ist und den Beklagten keine Rechte vermittelt. Die Beklagte zu 1) hat seinerzeit noch unter „A. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. ..... Kommanditgesellschaft“ firmiert. Bei den streitbefangenen Patentanmeldungen handelt es sich um die nachfolgenden Schutzrechte: - DE .....370 (mit Verfahrensstand zum 01.08.2020 gilt die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen); - WO PCT/DE .....022; - DE .....644 (mit Verfahrensstand zum 19.07.2017 gitl die Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inneren Priorität als zurückgenommen); - DE .....645 (mit Verfahrensstand zum 19.07.2017 gitl die Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inneren Priorität als zurückgenommen). Dem Klagebegehren liegt der folgende, vom Landgericht in seinem Tatbestand mit der Beweiskraft des § 314 ZPO versehene Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich zwischen dem wirtschaftlich schon damals schlecht gestellten Kläger, der sich aktuell in der Privatinsolvenz befindet, und den Beklagten im Jahr 2013 ein erster geschäftlicher Kontakt zur gemeinschaftlichen Verwertung der Erfindungen zur Wüstenbegrünung ergeben hatte, hielten die Parteien ihre schon vorher mündlich getroffenen Absprachen in einer im Jahr 2016 aufgesetzten und auf den 25.01.2015 zurückdatierten schriftlichen Vereinbarung (Anlage B 3) fest, die nachfolgend in vollem Wortlaut eingeblendet ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2017 (Anlage B 15) kündigte der Kläger gegenüber den anderen Vertragspartnern den vorgenannten Gesellschaftsvertrag und erklärte zusätzlich dessen Anfechtung. Die Parteien sind sich einig, dass die Vereinbarung keine Gültigkeit mehr hat. Der Kläger macht geltend: Er selbst habe als Erfinder der Schutzrechte im Patentregister eingetragen werden sollen. Die Zurverfügungstellung seines Know-hows in den Jahren 2015/2016 habe im Vertrauen auf die spätere Rückübertragung der (anzumeldenden) Patente stattgefunden. Mit der Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages sei der Rechtsgrund für die Übertragung der Patentrechte auf die Beklagte zu 1) entfallen. Der Gesellschaftsvertrag sei aber auch schon nicht wirksam zustande gekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass alle beteiligten Gesellschafter ihre Unterschriften geleistet hätten. Die Unterschrift des Beklagten zu 2) könne nicht ohne weitere Klarstellung im Dokument auch für die von ihm zu vertretenen Gesellschaften gelten. Die Anfechtung sei wegen Drohung und eines Inhaltsirrtums gerechtfertigt. Hierzu behauptet der Kläger, dass nur eine vorübergehende Nutzungsüberlassung des Know-hows habe geregelt werden sollen. Auch habe er nicht sämtliches Know-how abgeben wollen. Mit der in der Vereinbarung vom 25.01.2015 benutzten Begrifflichkeit „foreground“ sei das mit dem Beklagten zu 2) künftig zu entwickelnde Wissen gemeint gewesen. Der Drohungstatbestand ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 2) seine – des Klägers - wirtschaftliche Notlage ausgenutzt habe, indem er ihm gegenüber behauptet habe, dass umfangreiche Aufträge bevorstünden, für die der Abschluss des Gesellschaftsvertrags erforderlich sei. Der Beklagte zu 2) habe ihm gedroht, den Steuerberatern B. & B. das Mandat zu entziehen, wenn er die Vereinbarung nicht unterschreiben würde. Schließlich sei der Gesellschaftsvertrag sittenwidrig, da die Zurverfügungstellung der Patente und des Know-hows gegen eine Zahlung von 500.000 € in einem krassen Missverhältnis zueinander stünden, nachdem er, so behauptet der Kläger, ca. 3,5 bis 4 Millionen Euro in die Entwicklung seiner Erfindung investiert habe. Die Beklagten machen geltend, dass eine dauerhafte Übertragung der Rechte an den Erfindungen des Klägers und seines Know-hows habe geregelt werden sollen. Aus dem Gesamtzusammenhang folge unmissverständlich, dass die geleisteten Unterschriften für alle Vertragsparteien abgegeben worden seien. Es habe eine solche geschäftliche Regelung getroffen werden sollen, wonach ein etwaiges Insolvenzrisiko des Klägers nicht auf die Gesellschaften des Beklagten zu 2. übergehen könne. Bei der gegründeten Gesellschaft handele es sich um eine reine Innengesellschaft. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht. Der Kläger habe Kenntnis über alle relevanten geschäftlichen Betätigungen der GbR. Ihm lägen Kundenschutzvereinbarungen sowie eine Interessentenliste vor. Etwaige Kaufinteressenten seien namentlich benannt worden (vgl. Anlagen K 5, K 8). Außerdem sei der Kläger regelmäßig über Rechnungslisten (Anlage B 7) informiert worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage auf Erfinderbenennung, gestützt auf ein Anerkenntnis der Beklagten, stattgegeben und die Klage im Übrigen aus den aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Erwägungen abgewiesen. Im Einzelnen hat es wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass die Eintragung des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE .....370.6 und WO PCT/DE …..022, dahingehend zu korrigieren ist, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A., sondern ausschließlich Herr Dr. H. H. ist. 2. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Berichtigung der Angabe des Erfinders im Patentregister dahingehend zuzustimmen, dass alleiniger Erfinder nicht Herr A., sondern ausschließlich Herr Dr. H. H. ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Vindikations-, Auskunfts- und Feststellungsbegehren weiter. Zur Begründung macht er geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht das Fehlen von Unterschriften für die Beklagte zu 1) und die C. Management International GmbH für unerheblich gehalten und sei deshalb fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, dass der Vertrag vom 25.01.2015 rechtswirksam zustandegekommen sei. Mit Blick auf die Anfechtung wegen Drohung und Täuschung habe das Landgericht den vorgetragenen Sachverhalt missverstanden. Die Drohung habe darin bestanden, dass der Beklagte zu 2) die Mandatskündigung gegenüber den gemeinsamen Steuerberatern mit der Ankündigung in Aussicht gestellt habe, den Kläger mit falschen Behauptungen für die ausgesprochene Kündigung verantwortlich zu machen. Die Täuschung des Klägers ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 2) ihm das Bestehen von Großaufträgen vorgespiegelt und seine – des Klägers – Vertragsunterschrift zur Bedingung für weitere Verhandlungen mit den Interessenten gemacht habe. Bei Vertragsabschluss sei sein – des Klägers – Wille dahin gegangen, lediglich die gemeinsamen Entwicklungsresultate auf die Beklagte zu 1) zu übertragen, aber keinesfalls diejenigen Erkenntnisse, die er bereits zuvor aufgrund seiner alleinigen Forschungstätigkeit erschlossen gehabt habe. Allein eine solche Handhabung entspreche auch den Üblichkeiten bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen. Eine dauerhafte Übertragung der Erfindungen sei tatsächlich nicht gewollt gewesen; vielmehr habe die Beklagte zu 1) bloß treuhänderisch tätig werden sollen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich sowohl aus § 713 BGB als auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Beklagten treten den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen und verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Während des Berufungsverfahrens ist mit Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 17.05.2019 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden (GA II 310 ff.). Unter dem 27.12.2019 (GA II 344) hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, den – zwischenzeitlich nach § 240 ZPO ausgesetzten (GA II 317) - Berufungsrechtsstreit nicht aufnehmen zu wollen. Daraufhin haben die Beklagten ihrerseits das Verfahren wieder aufgenommen (GA II 354, 363). Im Verhandlungstermin vom 13.08.2020, zu dem seine Prozessbevollmächtigte geladen war (GA II 372) und der Kläger auch persönlich eine Terminsnachricht erhalten hat (GA II 371), ist der Kläger persönlich ohne anwaltliche Begleitung erschienen. Gegen ihn ist daraufhin am gleichen Tage antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, mit dem seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden ist. Mit am gleichen Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.08.2020 hat der Kläger durch seine neue anwaltliche Vertretung Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und seinen Rechtsbehelf mit Schriftsatz vom 15.09.2020 unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen begründet. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger den jeweiligen Anspruch auf Erteilung des Patents abzutreten sowie der Umschreibung dieser Rechte auf den Kläger zuzustimmen und die dazu notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben, bezüglich a. des Patents, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE .....370.6 und WO PCT/DE.....022, b. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE .....644.8, c. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE .....645.6; und hilfsweise 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären, dass die Eintragungen a. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE .....644.8, b. der Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE .....645.6, dahingehend zu korrigieren sind, dass der alleinige Erfinder nicht Herr A., sondern ausschließlich Herr Dr. H. H. ist; 3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, a. das Patent, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registernummern DE .....370.6 und WO PCT/DE.....022, b. die Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE .....644.8, c. die Patentanmeldung, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE .....645.6, an den Kläger herauszugeben ; 4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sämtliche von ihm für die H. & A. GbR abgegebenen Willenserklärungen zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche diesbezügliche Unterlagen zu gewähren; 5. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, vor dem zuständigen Gericht an Eides statt zu versichern, dass er die Auskünfte gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 4 vollständig und richtig erteilt hat; 6. im Wege der Zwischenfeststellungklage festzustellen, dass die auf den 21.01.2015 datierte Vereinbarung zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 2., der C. Management International GmbH und der Beklagten zu 1. (Anlage B 3) nicht wirksam zustande gekommen ist und dass die Beklagten daher aus dieser Vereinbarung keine Rechte gegen den Kläger herleiten können. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Infolge des form- und fristgerechten und auch im Übrigen zulässigen Einspruchs ist das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§§ 539 Abs. 3, 342 ZPO), so dass das Berufungsvorbringen ungeachtet der zwischenzeitlichen Säumnis draufhin zu prüfen ist, ob es eine von dem landgerichtlichen Erkenntnis abweichende Entscheidung rechtfertigt. Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben (§ 343 ZPO). Im Streitfall erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet, weswegen das sein Rechtsmittel zurückweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten ist. 1. Soweit der Kläger eine Übertragung und Herausgabe der drei deutschen Patentanmeldungen (DE .....370, DE .....644, DE .....645) verlangt (Klageanträge zu 1., 3.) und hilfsweise in Bezug auf die beiden letztgenannten Anmeldungen als alleiniger Erfinder eingetragen werden will (Klageanträge zu 2.), scheitert sein Begehren schon daran, dass Patentanmeldungen, die übertragen oder herausgegeben und in Bezug auf die die Erfinderbenennung korrigiert werden könnten, überhaupt nicht mehr existieren, nachdem alle drei Patentanmeldungen – teils wegen Inanspruchnahme einer inneren Priorität (DE .....644, DE .....645), teils wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr (DE .....370) – als zurückgenommen gelten. Folge der gesetzlichen Rücknahmefiktion ist, dass die mit den Anmeldungen verbundenen Erteilungsverfahren beendet sind, so dass die fraglichen Erfindungen nur noch neu angemeldet werden können. Da die ursprünglichen Anmeldungen nicht mehr existieren, können sie und der korrespondierende Patenterteilungsanspruch naturgemäß nicht mehr herausgegeben und dementsprechend auch nicht herausverlangt werden. Gleichermaßen kommt eine korrigierende Erfinderbenennung für nicht mehr existente Patentanmeldungen nicht in Betracht. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) tritt hinzu, dass dieser nie eingetragener (§ 30 Abs. 3 PatG) Inhaber einer Patentanmeldung gewesen ist und schon deswegen weder für den Übertragungs- noch für den Herausgabe- noch für den Erfinderbenennungsanspruch passivlegitimiert sein kann. Aus demselben Grund besteht ihm gegenüber ein Herausgabeanspruch auch nicht im Hinblick auf die WO PCT/DE .....022, der einzigen noch in Kraft stehenden und damit herausgabefähigen Patentanmeldung. 2. Näherer Erörterung bedarf von daher allein der im Hinblick auf die internationale Anmeldung WO .....022 gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Herausgabeanspruch. Er ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der erfinderrechtlichen Vindikation (§ 8 PatG) noch aus allgemein-zivilrechtlichen Vorschriften. a) Völlig zu Recht hat bereits das Landgericht angenommen, dass der Kläger seine Erfindungen zur Wüstenbegrünung einvernehmlich auf die Beklagte zu 1) übertragen hat, damit diese – gleichsam als ersten Schritt zur Umsetzung der vereinbarten Kooperation – die eigene Technik durch Schutzrechte gegenüber den Konkurrenten absichern kann (Vertrag vom 21.01.2015, Seite 1 Mitte, Seite 3 Ziffer 1). Die Beklagte zu 1) ist infolgedessen aufgrund gewillkürter Rechtsnachfolge Berechtigte – und nicht „Nichtberechtigte“ – an der Patentanmeldung und ihr fällt – eben wegen des ausdrücklichen Einverständnisses des Klägers mit ihrer Anmelderposition – erst recht nicht der Vorwurf einer widerrechtlichen Erfindungsentnahme zur Last. Die in der Berufungsbegründung aufgestellte klägerische Behauptung einer angeblich bloß treuhänderischen Rechtsübertragung ist neu, zulässig bestritten und im Berufungsverfahren mangels Entschuldigung aus Verspätungsgründen nicht mehr zuzulassen. Sie widerspricht zudem eindeutig den schriftlich getroffenen Absprachen und ist gänzlich beweislos. Eine ihm günstige Beurteilung des Vindikationsverlangens könnte deswegen allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Übertragung der Patentanmeldung bzw. die Abtretung des Erteilungsanspruchs an die Beklagte zu 1) entweder von vornherein unwirksam gewesen oder nachträglich zu Fall gebracht worden wäre. Beides hat das Landgericht zutreffend verneint. aa) Der schriftliche Vertrag vom 25.01.2015 leidet nicht deshalb an einem Unterschriftsmangel, weil das Dokument nicht gesondert für die C. Management International GmbH und die Beklagte zu 1) unterzeichnet ist. Wie sich aus dem Rubrum des Vertragstextes unmissverständlich ergibt und mit Blick auf das Jahr 2016 auch den Tatsachen entspricht, war der Beklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der C. Management International GmbH und als alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1) für beide Unternehmen vertretungsberechtigt. Mit dem Zusatz in den Unterschriftszeilen „ für C. Management International GmbH“ und „ für A. Vermögensverwaltung GmbH & Co. ..... KG“ (Anm.: Hervorhebung durch Unterstreichen hinzugefügt) ist im Vertragstext für jedermann offensichtlich, dass die Unterschrift des Beklagten zu 2) eben nicht für ihn als Privatperson geleistet ist, sondern gleichermaßen für die beiden von ihm vertretenen Unternehmen gilt. Nichts anderes lag auch im ureigensten Interesse des Klägers, weil es die C. Management International GmbH sein sollte, die im Auftrag der Beklagten zu 1) die kommerzielle Vermarktung des Wüstenbegrünungsprojektes übernehmen sollte, deretwegen sich die Beteiligten zusammengefunden hatten (Vertrag vom 25.01.2015, Seite 3 Ziffer 2.). Eine Vereinbarung, an der die beiden genannten Hauptakteure nicht beteiligt waren, wäre deshalb wirtschaftlich alles andere als sinnvoll und gewinnträchtig gewesen und konnte deshalb ganz augenscheinlich nicht dem objektiven Interesse des Klägers entsprechen. Wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat (Urteilsabdruck S. 10), hat der Kläger den Vertrag vom 25.01.2015 in der Folgezeit auch selbst als gültig und wirksam zustande gekommen behandelt, was belegt, dass auch er die Unterschrift des Beklagten zu 2) nicht nur seiner eigenen Person, sondern genauso den von ihm vertretenen Gesellschaften zugerechnet hat, denen zentrale Aufgaben und Schlüsselpositionen bei der Erfindungsverwertung zugedacht waren. bb) Ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB (widerrechtliche Drohung, arglistige Täuschung) ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Völlig zu Recht hat das Landgericht (Urteilsumdruck S. 12) darauf hingewiesen, dass es eines Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Drohung oder Täuschung und der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung bedarf, der nach allgemeinen Regeln von demjenigen darzutun ist, der sich auf die Anfechtung beruft und aus ihr Rechte für sich herleitet. Nachdem die Beklagten die behaupteten Anfechtungsgründe bestritten hatten, wäre es deshalb Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, dass die angebliche Drohung und die mutmaßliche Täuschung von Seiten der Beklagten zu einem Zeitpunkt und unter Umständen erfolgt sind, dass der Kläger durch sie zum Abschluss der später angefochtenen Vereinbarung vom 25.01.2015 veranlasst worden sein kann. Zu all dem verhält sich das Berufungsvorbringen des Klägers indessen weiterhin nicht in der erforderlichen substantiierten Weise. Es ist darüber hinaus vollkommen beweislos. cc) Für einen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 BGB ist gleichfalls nichts Stichhaltiges ersichtlich. Ausweislich der Berufungsbegründung soll er sich daraus ergeben, dass der Kläger bei Vertragsabschluss den Willen gehabt habe, dass das bei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Know-how auf Dauer bei ihm verbleibt, während nur das gemeinsam generierte Wissen – nach seinem Verständnis das „foreground“ - auf die Beklagte zu 1) übertragen werden solle. Der Senat hält die angebliche Fehlvorstellung des Klägers für konstruiert und vorgeschoben, um seinem Klagebegehren eine rechtliche Grundlage zu geben. Wie die Beklagten mit Recht geltend machen, sind die vertraglichen Regelungen (Seite 3 Ziffer 1) dazu, welches technische Wissen vom Kläger übertragen werden soll, für jeden, der mit der deutschen Sprache auch nur einigermaßen vertraut ist, unzweifelhaft. Das gilt bereits mit Blick auf den Einleitungssatz, der die eigentliche Vertragspflicht formuliert, welche in den nachfolgenden, auch gliederungstechnisch untergeordneten Punkten a.) bis c.) lediglich weiter spezifiziert wird. Die maßgebliche Formulierung lautet: „ Sämtliche Rechte der von Herrn Dr. H. entwickelten Verfahren zur „Wüstenbegrünung“ werden an die A. Vermögensverwaltung GmbH & Co. ..... KG übertragen und an diese abgetreten.“ Gegenstand der Rechtsübertragung sollen die „ von Herrn Dr. H. entwickelten Verfahren zur „Wüstenbegrünung“ sein, was schlechterdings nicht anders aufzufassen gewesen sein kann, als dahin, dass es um die Früchte der vom Kläger geleisteten und in die Kooperation einzubringenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geht, aber nicht um Resultate gemeinschaftlicher Anstrengungen. Dass dem so ist, findet eine vollkommen schlüssige und nicht minder eindeutige Bestätigung in der nachfolgenden Einzeldefinition derjenigen Rechte an dem vom Kläger entwickelten Verfahren zur Wüstenbegrünung , die vereinbarungsgemäß an die Beklagte zu 1) zu übertragen sind. An erster Stelle nennt der Vertragstext diejenigen patent- und/oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen, sonstigen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how, welches bei der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Herrn Dr. H. geschaffen worden ist. Es lässt sich kaum eine eindeutigere Formulierung dafür vorstellen, dass Gegenstand der Rechtsübertragung dasjenige Wissen und diejenigen Schutzrechtspositionen sein sollen, die der Kläger aufgrund seiner (eigenen) Forschungsanstrengungen gewonnen hat. Nachdem der Vertragstext unter Ziffer 1.a) selbst genau diese Erträge legaliter als „Foreground“ definiert, kann vernünftigerweise kein Zweifel darüber aufkommen, dass der besagte Begriff das vom Kläger einseitig erworbene Forschungswissen umreißt, und nicht etwa Ergebnisse gemeinsamer Weiterentwicklungen. Allein für erstere macht auch die vom Kläger im Vertrag (Ziffer 1.c) abgegebene Versicherung einen Sinn, dass ihm die zu übertragenden Rechte in vollem Umfang zustehen und frei von Rechten Dritter sind. Wenn der Kläger bei dieser Sachlage geltend macht, er habe in Wahrheit nicht sein eigenes Forschungswissen übertragen wollen, so steht dies derart eklatant im Widerspruch zu den eindeutig anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen, dass der Senat den behaupteten Inhaltsirrtum für in keiner Weise nachvollziehbar und plausibel, sondern für vorgeschoben hält. dd) Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) bestehen nicht. Dass der Kläger mit dem Vertragsinhalt in unanständiger Weise übervorteilt worden ist, lässt sich nicht feststellen. Insoweit kann zu seinen Gunsten sogar angenommen werden, dass er in seine Forschungstätigkeit, wie er - gänzlich pauschal und schon deswegen prozessual unbeachtlich behauptet - 3,5 bis 4 Millionen Euro investiert hat. Denn für die Frage, ob die Beklagten sich die Entwicklungserträge des Klägers zu einem unangemessen niedrigen Entgelt verschafft haben, kommt es nicht auf das Investitionsvolumen des Klägers an, sondern einzig und allein darauf, welchen wirtschaftlichen Wert die Ergebnisse seiner kostenintensiven Forschungen bei Vertragsabschluss tatsächlich gehabt haben. Diesbezüglich hält der Vertragstext (Seiten 1/2) jedoch ausdrücklich fest, dass die Verfahren zur Wüstenbegrünung im seinerzeitigen Stadium keine serien- und marktorientierte Produktentwicklung dargestellt haben, so dass derzeit keine Markteinführung denkbar oder möglich ist. Weiter heißt es, dass momentan über die technische Verwertbarkeit der Erfindungen und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten überhaupt keine endgültige Aussage getroffen werden könne, sondern hierzu erhebliche Anstrengungen und Entwicklungskosten erforderlich sind. Demzufolge haben die Parteien den damaligen wirtschaftlichen Wert der Verfahren zur Wüstenbegrünung übereinstimmend mit 0,00 € angenommen. Gleichzeitig hält der Vertragstext (Seite 2) fest, dass die Kosten und Risiken der Produktentwicklung sowie Markteinführung und Vermarktung wirtschaftlich einseitig von dem (allein leistungsfähigen) Beklagten zu 2) zu übernehmen waren, ohne dafür irgendwelche materiellen Sicherheiten von dem Kläger zu erhalten. Dass der Beklagte zu 2) im Falle einer – nach Einschätzung der Beteiligten durchaus ungewissen - erfolgreichen Produktentwicklung und Markteinführung für seine einseitige erhebliche Risikoübernahme angemessen aus den Erträgen zu entschädigen ist (Seite 2, 2. Absatz), stellt insoweit ein völlig legitimes wirtschaftliches Anliegen dar. Dasselbe gilt für die getroffenen Absprachen über die Verteilung der Erträge. Sie sehen vor, dass zunächst die Investitionskosten des Beklagten zu 2) in einer Größenordnung von 50.000 € ausgeglichen werden, danach ein Betrag von 500.000 € zum Ausgleich für die Grundlagenforschung an den Kläger ausgezahlt und sodann noch verbleibende Erträge hälftig geteilt werden. Eine solche Vergütungsregelung ist unter den gegebenen Umständen einer ungewissen Umsetzbarkeit in marktfähige Produkte durchaus interessengerecht, keinesfalls jedoch in irgendeiner Hinsicht anstößig. b) Bei wirksamem Übertragungsvertrag kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen des fortbestehenden Rechtsgrundes nicht infrage. c) Herausgabeansprüche nach § 732 BGB bestehen nicht. Wie das Landgericht völlig zu Recht festgestellt hat, fehlt es schon daran, dass es sich bei der internationalen Patentanmeldung um keinen Gegenstand handelt, der der Gesellschaft (nur) zur Benutzung überlassen worden ist. Die herausverlangte Schutzrechtsanmeldung ist im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Regelungen vielmehr als „Preis“ des Klägers für das von den Beklagten einseitig zu übernehmende Risiko einer ggf. ergebnislosen Marktreifeentwicklung und/oder fehlschlagenden Marktetablierung dinglich übertragen worden. Die Einlassung des Klägers, tatsächlich sei eine dauerhafte Übertragung nicht gewollt gewesen, ist dokumentenwidrig, beweislos und zur Überzeugung des Senats vorgeschoben. Ob der Kläger seine in Gestalt der Forschungsergebnisse eingebrachte Einlage in die Gesellschaft zurückerhalten kann, ist eine Frage, die im Zuge der noch nicht unternommenen Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern nach Kündgung durch den Kläger (§ 723 Abs. 1 BGB) zu klären ist. 3. Aus den obigen Darlegungen unter 2.a) folgt unmittelbar, dass die Zwischenfeststellkungsklage, mit der der Kläger die anfängliche Unwirksamkeit des Vertrages vom 25.01.2015 festgestellt wissen will, keinen Erfolg haben kann. Denn das Vertragswerk leidet - wie ausgeführt - weder an einem Wirksamkeitsmangel noch besteht ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund. 4. Auskunftsansprüche stehen dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) nicht zu. Folglich kommt auch eine eidesstattliche Versicherung nicht in Betracht. Soweit sich der Kläger auf § 713 BGB bezieht, hat das Landgericht darin Recht, dass eine Informationspflicht des Geschäftsführers nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, sondern ausschließlich gegenüber der Gesamthand besteht. Für eine auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte Auskunftspflicht ist daneben kein Raum. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger unverschuldet in Unkenntnis über von ihm benötigte Informationen wäre, die der Beklagte zu 2) unschwer geben könnte. Davon kann keine Rede sein, weil dem Kläger jedenfalls während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft Informationsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, die er hätte ausschöpfen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).