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Beschluss

III-3 Ws 7-9/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0125.III3WS7.9.21.00
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Tenor
  • 1. Ziffer 1 a der Verfügung vom 14. Oktober 2020, wonach der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation durch den Angeklagten der Erlaubnis bedürfen, sowie der Beschluss vom 16. November 2020 werden aufgehoben.

  • 2. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags des Angeklagten ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst.

  • 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
1. Ziffer 1 a der Verfügung vom 14. Oktober 2020, wonach der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation durch den Angeklagten der Erlaubnis bedürfen, sowie der Beschluss vom 16. November 2020 werden aufgehoben. 2. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags des Angeklagten ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. Der Angeklagte befindet sich – nach Überstellung aus Österreich – aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. Januar 2018 (8 Gs-421 Js 416/18-140 und 141/18) sowie vom 24. September 2020 (8 Gs-325 Js 381/18-1684/20) in dieser Sache seit dem 17. Juli 2020 in Untersuchungshaft. Nach Einstellung des Verfahrens 14 Ls-421 Js 416/18-21/20 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren zu erwartende Strafe hat der Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts Wuppertal am 14. Oktober 2020 Beschränkungen während des Vollzugs der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren gemäß § 119 Abs. 1 StPO zur Abwehr der Fluchtgefahr angeordnet. Einen Antrag des Angeklagten vom 9. November 2020, die Erlaubnis für ein Telefonat mit dessen in Ägypten wohnhafter Mutter zu erteilen, da diese erkrankt sei, hat der Strafkammervorsitzende mit Beschluss vom 16. November 2020 abgelehnt. Gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2020 zu Ziffer 1 a, wonach der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, und gegen den Beschluss vom 16. November 2020 richtet sich der Angeklagte mit seinen Beschwerden. Darüber hinaus beantragt er, ihm Telefonate mit seiner Mutter in Ägypten zu genehmigen. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerden sind statthaft und formgerecht eingelegt (§ 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO). Die somit zulässigen Beschwerden sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. 1. Der Angeklagte hat bereits mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 StPO von einer Erlaubnis durch das Gericht abhängig sind, Erfolg. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die angeordneten Beschränkungen zu Lasten eines Untersuchungsgefangenen können dabei nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden, sondern sie kommen auch zur Abwehr aller anderen in § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden. Doch sind für die Annahme von Gefahren im vorgenannten Sinne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks erforderlich; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, ist nicht ausreichend (KG, Beschluss vom 30. April 2014, 4 Ws 36/14, juris, Rn. 7). Eine standardmäßige Beschränkung der Rechte des Untersuchungsgefangenen ist nicht zulässig; vielmehr müssen Eingriffe in seine Grundrechte in jedem Einzelfall gesondert getroffen und begründet werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2016, 3 Ws 57/16, juris, Rn. 2 m. w. N.). Es muss folglich einzelfallbezogen abgewogen werden, ob die abzuwehrende (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungs-)Gefahr trotz der Inhaftierung des Beschuldigten real besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO rechtfertigt, ob also die Inhaftierung nicht bereits ausreichend ist, um der abzuwehrenden Gefahr hinreichend zu begegnen (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 16. November 2010, 115/10, juris, Rn. 19). Dabei lassen Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Beschuldigter werde untertauchen oder sich absetzen, nicht ohne Weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde dann auch versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Beschuldigten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (BerlVerfGH, a. a. O., Rn. 21). Insbesondere ist durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 119 StPO klargestellt, dass Beschränkungen durch das Gericht nur zur Vermeidung einer oder mehrerer der in § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gefahren angeordnet werden können, und nicht lediglich aus Gründen der Sicherheit und der Ordnung der Anstalt, für die die Strafvollzugsanstalt zuständig ist und zu deren Zweck etwa der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Zulassung bzw. Gestattung nach § 17 UVollzG NRW bzw. § 19 UVollzG NRW i. V. m. § 24 StVollzG NRW unterliegt. Nach den vorstehenden Ausführungen erforderliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr der Flucht des Angeklagten aus dem Vollzug der Untersuchungshaft real erhöht werde, wenn er Außenkontakt in Gestalt von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt oder von Telekommunikation ohne vorherige Erlaubnis durch die Strafkammer unterhält, ergeben sich für den Senat weder aus der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung noch aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. September 2020 sowie anderen Erkenntnissen aus der Strafakte. Zwar ist zutreffend, dass sich der Angeklagte dem inzwischen vorläufig eingestellten Strafverfahren 14 Ls-421 Js 416/18-21/20 durch Flucht entzogen hatte, und dass die Ermittlungsbehörden ihn trotz Ausschreibung über einen verhältnismäßig langen Zeitraum nicht festnehmen konnten; auch ist zutreffend, dass er Auslandsbezug hat und zumindest seine Mutter in seinem Herkunftsland Ägypten lebt. Jedoch ist nicht erkennbar, dass sich hieraus eine Gefahr für eine – weitere – Flucht des Angeklagten ergibt, der nicht bereits durch den Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden könnte. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass die frühere Flucht erfolgte, als sich der Angeklagte auf freiem Fuß befand, was derzeit gerade nicht der Fall ist. Die Realisierung einer Flucht ist für ihn gegenwärtig weitaus schwieriger. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte mit Personen in Kontakt treten könnte, die über Möglichkeiten verfügen, ihm bei einer Flucht aus der Justizvollzugsanstalt behilflich zu sein, so dass es insoweit der vorherigen Prüfung und Erlaubniserteilung durch das Gericht bedürfte. Auch hinsichtlich seiner in Ägypten lebenden Mutter, zu der der Angeklagte aktuell telefonischen Kontakt aufnehmen will, lässt sich eine entsprechende Gefahr nicht erkennen. Soweit es die im Rahmen des § 119 Abs. 1 StPO ebenfalls berücksichtigungsfähigen weiteren Haftgründe betrifft, sind für den Senat auch keine real erhöhten Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahren erkennbar, wenn dem Angeklagten der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation ohne Erlaubnisvorbehalt durch das Gericht ermöglicht wird. Insoweit erachtet der Senat die weiterhin bestehende Einbindung der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Zulassung von Besuch und der Gestattung von Telekommunikation nach den landesrechtlichen Regelungen zur Wahrung der Anstaltsordnung als ausreichend. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die weiteren Ziffern 1 b und 1 c der Verfügung vom 14. Oktober 2020 von dieser Aufhebung nicht tangiert sind und fortgelten. 2. Da der Angeklagte keine gerichtliche Erlaubnis für ein Telefongespräch mit seiner Mutter benötigt, war der Beschluss vom 16. November 2020 (deklaratorisch) aufzuheben. III. Soweit der Angeklagte darüber hinaus mit der Beschwerdeschrift erstmals beantragt hat, ihm Telefonate mit seiner Mutter zu genehmigen, fehlt es insoweit bereits an einer Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht. Darüber hinaus dürfte der Antrag im Hinblick auf die Aufhebung der Erlaubnispflicht auch gegenstandslos geworden sein. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung.