I. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger züchtet Hunde der Rasse X. und begehrt mit seiner Klage unter anderem Mitgliedschaft in dem beklagten C.-Zuchtverein. Der Beklagte ist – neben einem weiteren C.-Zuchtverein, dem C.1, – Mitglied im W.. Darüber hinaus existieren in Deutschland weitere Hundezuchtvereine, die den Dachverbänden F. oder V. angehören, wobei streitig ist, ob in diesem auch die Zucht der Rasse X. möglich ist. Die Satzung des Beklagten (GA 328 ff.) enthält unter anderem folgende Regelungen: § 2 Zweck (1) Der Verein ist ein zuchtbuchführender Rassehundezuchtverein für die Rasse X. im Sinne der Satzung des W.. Zweck ist die Reinzucht der Rasse X. nach dem bei der G. hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 163/05.03.1998/D. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „steuerbegünstigte Zwecke“ der § 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. § 11 Ausschluß von der Mitgliedschaft (1) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos: … Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben. (2) Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der W.-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig. In der Satzung des W. ist unter § 3 unter anderem Folgendes geregelt: 2. Der W. hat die gemeinsamen Interessen aller ihm über die Mitgliedsvereine angeschlossenen Halter von Hunden und ordentlichen Züchter zu fördern. 2.1 Als ordentlicher Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht eine etwaige tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung der Zucht als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen. 2.2 Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel bzw. der vom W. oder der ihm angeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine nicht kontrollierten Hundezucht zugehörig. Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden. Unkontrollierte Hundezucht liegt vor, wenn die Zucht nicht der Kontrolle des W. oder der ihm angeschlossenen Mitgliedsvereine unterliegt, insbesondere nicht den Anforderungen der W.-Zucht-Ordnung, bzw. den Zucht-Ordnungen der die Rasse betreuenden Rassehunde-Zuchtvereine entspricht. 2.3 Personen, die dem kommerzielle Hundehandel (Hundehändler) oder der vom W. oder seiner Rassehunde-Zuchtvereine nicht kontrollierten Hundezucht oder die von einem dem W. entgegenstehenden Verein angehören, dürfen nicht Mitglied in einem Mitgliedsverein sein. Der Kläger, der seit 1977 Hunde der Rasse X. züchtet, war zunächst Mitglied im C.1 , trat dort jedoch auf Grund unterschiedlicher Meinungen in Bezug auf den zu züchtenden Hundetyp dieser Rasse aus und gehörte im Jahr 1989 zu den Gründungsmitgliedern des Beklagten. Im Jahr 2006 trat er aus diesem aus, weil er sich dort nicht mehr wohl fühlte, und wurde erneut Mitglied des C.1. Nach Kündigung dieser Mitgliedschaft im Jahr 2015 bemühte er sich erfolglos darum, wieder im beklagten Verein als Mitglied aufgenommen zu werden. Am 3. April 2017 schlossen die Parteien einen Zuchtvertrag, den der Beklagte am 20. April 2017 kündigte. Der Grund hierfür war, dass der Kläger seine Hündin B. am 9. und 10. April 2017 in den Niederlanden hatte decken lassen, obwohl diese noch nicht durch den Beklagten zur Zucht zugelassen war. Daraufhin erhob der Kläger unter dem 29. Mai 2017 gegen die Beklagte Klage, mit der er unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Zuchtvertrags beanspruchte. Diese Klage wies das Amtsgericht St. Wendel mit Urteil vom 16. August 2018 (GA 86 ff.) ab und führte zur Begründung aus, dass die Kündigung des Zuchtvertrags rechtmäßig gewesen sei, weil der Kläger gegen die Zuchtordnung, die Bestandteil des Vertrags gewesen sei, verstoßen habe, indem er die Hündin hatte decken lassen, ohne diese zuvor für zuchttauglich erklären und die Zuchtstätte durch den Beklagten abnehmen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 13. Dezember 2019 (GA 204 ff.) zurück. Erstinstanzlich hat der Kläger die Feststellung seiner Mitgliedschaft im Beklagten, die Überlassung von Hüftgelenksdysplasie-Auswertungen für seine Hunde B.1 und B.2, die Bescheinigung der Zuchttauglichkeit dieser Hunde und die Übertragung des Zwingernamens W.1 von Frau E. auf ihn beansprucht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger schon nicht vorgetragen habe, dass er die Satzungsvoraussetzungen für eine Aufnahme als Mitglied erfülle. Im Übrigen könne der Beklagte grundsätzlich frei entscheiden, wen er als Mitglied aufnehme. Ein Aufnahmezwang ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte eine Monopolstellung innehätte und die Ablehnung des Klägers eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Mitbewerbern und dadurch eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb darstellte. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Monopolstellung des Beklagten ergebe. Es gebe neben dem Beklagten mit dem C.1 einen weiteren Zuchtverein für die Rasse X., der Mitglied im W. ist, und zudem weitere Vereine, in denen der Kläger seine Zuchttätigkeit umsetzen könne. Die weiter geltend gemachten Ansprüche bestünden unter anderem mangels Mitgliedschaft des Klägers im Beklagten nicht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren teilweise und mit geänderten Anträgen weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Aufnahmeanspruch nach § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 5 GWB zustehe. Er züchte seit über 45 Jahren die Rasse X. und verfüge über aktuelles Zuchtpotenzial, weshalb er als Unternehmer einzustufen sei. Der Beklagte sei eine Wirtschaftsvereinigung. Zweck des Beklagten sei die Reinzucht der Rasse X. gemäß dem bei der G., dem „Welthundeverband“, hinterlegten Standard. Als Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks sehe die Satzung des Beklagten unter anderem die Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der Zuchtordnung des W., die Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch besonders geschulte Zuchtwarte, die Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften, die Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels und die Förderung des allgemeinen Interesses am X. vor. Der Kläger habe ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft im Beklagten, da dessen Leistungen, insbesondere der Zugang zu einem W.-anerkannten Zuchtbuch, für eine erfolgreiche Zucht im „W. /G. -Bereich“ unverzichtbar seien. Die Verweigerung der Aufnahme des Klägers stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Mitgliedern des Beklagten dar. Der Kläger erfülle die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen. Er sehe ein, dass es ein Fehler gewesen sei, seine Hündin am 9./10. April 2017 decken zu lassen. Ihm sei insoweit jedoch nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er dem Beklagten das beabsichtigte Vorgehen vorab durch seinen Rechtsanwalt mitgeteilt habe. Das Antwortschreiben des Beklagten vom 5. April 2017, mit welchem dieser dem widersprochen habe, habe der Rechtsanwalt versehentlich nicht ihn (den Kläger) weitergeleitet. Der Kläger züchte seit 1977 die Rasse X. im „W.-Bereich“. Seine Zuchttiere verfügten über W. /G. -anerkannte Ahnentafeln. Deshalb könne er nicht auf Vereine verwiesen werden, die nicht der kontrollierten Hundezucht im W., dem Vertreter der G. in Deutschland, angeschlossen seien. Nur so habe er Zugang zu dem G.-Standard entsprechendem Zuchtmaterial und sei ein weltweiter Absatz seiner Welpen gewährleistet. Eine Mitgliedschaft im C.1 sei ihm aus näher dargelegten Gründen nicht zuzumuten. Sollte er keinen Anspruch auf Mitgliedschaft im Beklagten haben, könne er zumindest den Abschluss eines Zuchtvertrags beanspruchen. Der Beklagte sei in diesem Zusammenhang ein marktstarkes Unternehmen und biete seine Leistungen auch Nichtmitgliedern an. Gegen die Höhe der in der Zuchtordnung des Beklagten vorgesehenen dreifachen Gebühr für Nichtmitglieder bestünden jedoch kartellrechtliche Bedenken. Den Zwingernamen W.1 habe Frau E. mit Erklärung vom 11. April 2020 auf den Kläger übertragen, was nach den Durchführungsbestimmungen zur W.-Zuchtordnung „Zwingernamenschutz“ zulässig sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, gemäß § 33 Abs. 1, 3, § 20 Abs. 5 GWB ihn, den Kläger, als Mitglied aufzunehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, mit ihm einen Zuchtvertrag auf der Grundlage von Abschnitt Nr. 13 seiner Zuchtordnung abzuschließen, wobei neben einer jährlichen Grundgebühr von 50 € für die genannten Leistungen des Beklagten jeweils die doppelte Gebühr zu entrichten ist, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Erklärung von Frau E. vom 11. April 2020 betreffend die Übertragung des G.-geschützten Zwingernamens W.1 auf ihn, dem Kläger, mit dem Antrag auf Umschreibung der Zwingerkarte an den W. zu übermitteln, sofern er, der Kläger, sich seinerseits verpflichtet, die von ihm gezüchteten Hunde gemäß Abschnitt 5.4 der C.2-Zuchtordnung der Wurfkontrolle des Beklagten zu unterwerfen. Weiter beantragt er, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um zu klären, ob der C.1 zu einer erneuten Aufnahme des Klägers bereit wäre. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und widerspricht einem Ruhen des Verfahrens. Er sieht in dem Antrag zu 1. eine Klageänderung, der er nicht zustimmt. Den Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hält er für verspätet. Der Beklagte habe 51 Hauptmitglieder, die in der Mehrzahl Besitzer und Liebhaber der Rasse X seien. Elf von ihnen seien Züchter dieser Rasse, die jährlich bis zu drei Würfe erzielten. Der Kläger habe als langjähriger Rassehundzüchter und Gründungsmitglied des Beklagten, bei dem er von 1989 bis 1993 und von 1997 bis 2000 Hauptzuchtwart und Zuchtbuchführer gewesen sei, wissen müssen, dass nur mit zuchtzugelassenen Hunden gezüchtet werden dürfe. Mit dem Zwingernamen der Frau E. könne der Kläger auch im C.1 oder außerhalb des W. züchten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Senat hat eine abschließende Entscheidung zu treffen. Die Voraussetzungen für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. 1. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Ruhen des Verfahrens beantragt, damit er klären könne, ob der C.1 bereit wäre, ihn, den Kläger, erneut als Mitglied aufzunehmen. In diesem Fall werde er die Berufung zurücknehmen. Der Beklagte hat dem Ruhen des Verfahrens widersprochen. 2. Bei dieser Sachlage kommen weder eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens noch dessen Aussetzung in Betracht. a. Nach §§ 525, 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Darüber hinaus kann das Gericht gemäß §§ 525, 251a Abs. 3 ZPO bei Säumnis beider Parteien das Ruhen des Verfahrens anordnen. Beide Fälle sind offensichtlich nicht gegeben. Die Parteien haben zur Sache verhandelt und der Beklagte lehnt ein Ruhen des Verfahrens ausdrücklich ab. b. Ein Aussetzungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Eine allenfalls denkbare Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO scheitert schon daran, dass betreffend die Frage, ob der C.1 den Kläger als Mitglied aufzunehmen habe, kein Rechtsstreit anhängig ist. III. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – rechtzeitig begründet. 1. Die Berufungsschrift gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Februar 2020 zugestellte landgerichtliche Urteil ist am 2. März 2020, also innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO, beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen. Dieses ist für die Entscheidung über die Berufung zuständig; insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Verweisungsbeschluss vom 27. August 2020 (GA 407 ff.) Bezug genommen. 2. Die Frist zur Begründung der Berufung hat der Kläger hingegen versäumt. Allerdings ist ihm diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren mit der Folge, dass die Berufung als rechtzeitig begründet gilt. a. Nach § 520 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils beim Berufungsgericht einzureichen. Nach Zustellung des Urteils am 6. Februar 2020 lief die Frist am 6. April 2020 ab. Die Berufungsbegründung vom 27. April 2020 ist jedoch erst am 10. September 2020 (mit Übersendung der Akte durch das Oberlandesgericht Köln) beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen. Durch Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Köln am 28. April 2020, also innerhalb der dort verlängerten Frist, ist die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden, da das Berufungsverfahren von Beginn an nicht dort, sondern beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig war, da der Kläger die Berufung dort eingelegt und zu keinem Zeitpunkt eine Verweisung oder Abgabe an das Oberlandesgericht Köln begehrt hat. Hieran ändert nichts der Umstand, dass die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Berufungsschrift – aus eigenem Antrieb – „zuständigkeitshalber“ an das Oberlandesgericht Köln weitergeleitet hat. Dies führt nicht dazu, dass die Berufung als bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt anzusehen wäre – was auch zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, KZR 60/18 – Berufungszuständigkeit II – Rn. 19 bei juris) – und deshalb auch dort hätte begründet werden können. Zwar gibt es Konstellationen, in denen das Gericht, bei dem eine Rechtsmittelschrift eingegangen ist, diese zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren an dasjenige Gericht weiterzuleiten hat, bei dem das Rechtsmittel richtigerweise einzulegen gewesen wäre, mit der Folge, dass sie so behandelt wird, als wäre sie dort eingelegt worden. Dies ist etwa der Fall, wenn das Rechtsmittel fälschlicherweise bei dem erstinstanzlichen Gericht und nicht bei dem Rechtsmittelgericht eingelegt wird oder wenn leicht und einwandfrei zu erkennen ist, dass eine Rechtsmittelschrift fehlgeleitet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05 – gerichtliche Fürsorgepflicht – Rn. 9 bei juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Wie oben ausgeführt, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig für die Entscheidung über die Berufung, so dass es schon nicht fehlerhaft war, sie dort einzulegen. Im Übrigen schied hier eine Weiterleitung der Berufungsschrift auch deshalb aus, weil der Kläger diese ganz bewusst bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht hat, was dadurch deutlich wurde, dass er die Berufung ausdrücklich an den dortigen Kartellsenat gerichtet hat. Der Grundsatz des fairen Verfahrens führt nicht dazu, dass in einem Zivilprozess, in dem eine Partei die Entscheidung eines bestimmten Gerichts herbeiführen will, dieser gegen ihren Willen ein anderes Gericht aufgedrängt werden kann. Dies kommt auch in der Regelung des § 281 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck, wonach ein angerufenes Gericht, das sich für örtlich oder sachlich unzuständig hält, den Rechtsstreit nur auf Antrag des Klägers an ein anderes Gericht verweisen darf. Da auch in der Folgezeit der Kläger die Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Köln nicht gebilligt hat, war eine dortige Anhängigkeit der Berufung unter keinem Gesichtspunkt gegeben. b. Dem Kläger ist jedoch hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO zu gewähren. aa. Er war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung (bei dem zuständigen Gericht) einzuhalten. Dem Klägervertreter, dessen eventuelles Verschulden dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, kann nicht vorgeworfen werden, dass er nicht erkannt hat, dass durch Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Köln die Frist nicht gewahrt werden konnte. (1) Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob eine Fristversäumung unverschuldet war, ist die übliche, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt bei der Behandlung von Fristen; die äußerste nach den Umständen zu erwartende Sorgfalt ist hingegen nicht zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1984, III ZB 22/84, Rn. 9 bei juris). (2) Angesichts des sich aus der Akte ergebenden Verfahrensablaufs stellt es danach keinen Sorgfaltsverstoß dar, dass der Klägervertreter (offensichtlich) davon ausging, dass die eingelegte Berufung nunmehr beim Oberlandesgericht Köln anhängig war, diese Anhängigkeit auch bis zu einer eventuellen Verweisungsentscheidung Bestand haben würde und er die Berufung deshalb jedenfalls auch bei dem Oberlandesgericht Köln – bei dem er sie, wie oben ausgeführt, auch hätte einlegen können – begründen konnte. Denn dieser Eindruck war ihm vom Gericht vermittelt worden. So teilte die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Köln nach Eingang der weitergeleiteten Berufungsschrift dem Klägervertreter am 11. März 2020 mit, dass die Berufung dort unter dem Aktenzeichen I-4 U 44/20 bearbeitet werde. Am 17. März führte der KIägervertreter zu jenem Aktenzeichen ein Telefonat mit dem Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Köln, in dem eine mögliche Verfristung der Berufung (auf Grund deren Einlegung beim Oberlandesgericht Düsseldorf) angesprochen wurde und in dessen Folge er dem Senat Unterlagen zur Rechtsfrage der Zuständigkeit vorlegte. In einem Telefonat mit der beisitzenden Richterin am 23. März 2020 wurde die Frage der Verweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf thematisiert. Auch auf den an das Oberlandesgericht Köln zu dem Aktenzeichen I-4 U 44/20 gerichteten Antrag des Klägers, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, wurde von dort in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen wäre. Vielmehr wurde dem Gesuch entsprochen. Demgemäß reichte der Klägervertreter 28. April 2020 die Berufungsbegründung unter dem genannten Aktenzeichen beim Oberlandesgericht Köln ein. Unter den gegebenen Umständen – bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf war vor „Weiterleitung“ der Akte nicht einmal ein Aktenzeichen für das Verfahren vergeben worden – konnte von dem Klägervertreter auch nicht erwartet werden, vorsorglich zusätzlich dort eine Berufungsbegründung, die überhaupt nicht zuzuordnen gewesen wäre, einzureichen. bb. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne entsprechenden Antrag zu gewähren, da er die versäumte Prozesshandlung, also die Begründung der Berufung bei dem zuständigen Gericht, innerhalb der für das Wiedereinsetzungsgesuch geltenden Frist nachgeholt hat und die – ebenfalls innerhalb dieser Frist vorzutragenden – Gründe für die unverschuldete Fristversäumung aus den oben dargestellten Gründen offenkundig waren (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2018, VIII ZB 61/17, Rn. 19 bei juris). Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO einen Monat ab Wegfall des Hindernisses, hier also der unverschuldeten Unkenntnis des Umstandes, dass die Berufungsbegründungsfrist durch Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Köln nicht gewahrt werden konnte. Diese Frist hätte erst mit einem entsprechenden Hinweis des Senats an den Kläger begonnen. Eines solchen Hinweises bedurfte es jedoch nicht mehr, da mit Eingang der Akte beim Senat auch die Berufungsbegründung vorlag. B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 1. Der Senat hat dabei über die in der Berufungsinstanz geänderten Hauptanträge zu entscheiden, da deren Neufassung gemäß § 525 Satz 1, § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt. Die nunmehr mit dem Antrag zu 1. begehrte Verpflichtung, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, wird auf denselben Grund gestützt wie die erstinstanzlich geltend gemachte Feststellung, der Kläger sei Mitglied, und stellt lediglich eine zulässige qualitative Änderung des Antrags dar. Gleiches gilt für den Antrag zu 2. Der Kläger beschränkt sein bisheriges Begehren betreffend die Übertragung des Zwingernamens lediglich dahingehend, dass nunmehr nicht mehr die Übertragung selbst, sondern nur die Mitwirkung daran gefordert wird und diese von einer Gegenleistung des Klägers abhängen soll. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten als Mitglied aufgenommen zu werden. Dem Beklagten steht es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich frei, ob er einen Bewerber aufnimmt oder ablehnt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Satzung des Beklagten, nach deren § 9 vielmehr der Aufnahmeantrag durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus kartellrechtlichen oder sonstigen Gründen. a. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Aufnahme als Mitglied gemäß § 33 Abs. 1, § 20 Abs. 5 GWB. Ein solcher Anspruch scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte keine Wirtschaftsvereinigung im Sinne dieser Vorschrift ist. aa. Eine Wirtschaftsvereinigung ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, der darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder in ihrer Gesamtheit zu schützen, zu fördern und nach außen zu vertreten; die Verfolgung auch ideeller Zwecke steht der Einordnung als Wirtschaftsunternehmen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die wirtschaftlichen Zwecke den Verband entscheidend mitprägen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979, KVR 1/79 – Deutscher Landseer-Club – Rn. 11 ff. bei juris; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1985, KVR 2/84 – Schwarzbuntzüchter – Rn. 10 bei juris). bb. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob er als Zusammenschluss von Unternehmen angesehen werden kann. Jedenfalls ist er nicht auf eine Förderung und Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gerichtet. (1) Nach seiner – von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragenen – Mitgliederstruktur ist von einem allenfalls geringen Anteil an Unternehmen im Sinne des GWB auszugehen. (a) Nach dem für das Kartellrecht maßgeblichen funktionalen Unternehmensbegriff wird die Unternehmenseigenschaft durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008, KVR 26/07 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt – Rn. 21 bei juris). Danach kann auch ein Hundezüchter, der aus der Zucht hervorgegangene Welpen zum Verkauf anbietet, um die Kosten der Zucht zumindest teilweise zu decken, als Unternehmen angesehen werden, auch wenn diese Geschäftstätigkeit nur in bescheidenem Umfang und nicht ununterbrochen ausgeübt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2008, 6 W 92/08, Rn. 20 bei juris). (b) Nach diesem Maßstab kann zwar der Kläger, der die von ihm gezüchteten Hunde zumindest teilweise veräußern will, als Unternehmen angesehen werden. Auf die Mitglieder des Beklagten trifft dies jedoch allenfalls zu einem verhältnismäßig kleinen Teil zu. Von den 51 Hauptmitgliedern betreiben lediglich elf die Hundezucht, was allerdings allein noch keine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr darstellt. Wie viele dieser Mitglieder gezüchtete Welpen zum Verkauf anbieten, ist nicht vorgetragen. Die restlichen Hauptmitglieder, also der ganz überwiegende Teil, betreiben keine Zucht und halten ihre Hunde aus Liebhaberei. Danach kann also nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten überhaupt Unternehmen angehören. Aber selbst wenn zugunsten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers unterstellt würde, dass die elf züchtenden Hauptmitglieder auch am geschäftlichen Verkehr teilnehmen, wäre zweifelhaft, ob angesichts des geringen Anteils an Unternehmen der Beklagte als Zusammenschluss von Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 5 GWB angesehen werden kann. (2) Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls der Zweck des Beklagten nicht auf die Förderung und Vertretung der wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen, also der die Veräußerung von Welpen betreibenden Hundezüchter, gerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist dessen Zweck die Reinzucht der Rasse X. nach G.-Standard. Zur Durchsetzung dieses Zwecks dient nach § 3 Abs. 10 der Satzung unter anderem die Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels. Nach § 11 Abs. 1 und 2 der Satzung sind Hundehändler von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wobei nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der W.-Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei die Zucht betreibt und fördert. Demnach soll allein das ideelle Interesse an der Zucht, nicht jedoch das wirtschaftliche Interesse an der Weiterveräußerung gefördert werden. Nichts anderes folgt daraus, dass nach den Ziffern 2.1 und 2.2 der von der Satzung des Beklagten in Bezug genommenen W.-Satzung eine behördliche Einstufung der Zucht als gewerblich der Einordnung als ordentlicher Züchter nicht entgegensteht und kommerzieller Hundehandel (erst) vorliegt, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden. Daraus ergibt sich allenfalls, dass auch Züchter, die gezüchtete Welpen veräußern, Mitglied im Beklagten sein können, nicht aber, dass es der Zweck des Beklagten wäre, gerade diese Veräußerungstätigkeit zu fördern. Hieran ändert auch nichts der vom Kläger behauptete Umstand, dass die Leistungen des Beklagten, insbesondere der Zugang zu einem W.-anerkannten Zuchtbuch, dem internationalen Absatz seiner Welpen dienten und dazu beitrügen, dass höhere Preise erzielt werden könnten. Dies mag eine für den Kläger wichtige Auswirkung der Mitgliedschaft im Beklagten sein, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Förderung dieses wirtschaftlichen Interesses der Zweck des Beklagten wäre. Maßgeblich für die Einordnung als Wirtschaftsvereinigung ist nicht, ob die Mitgliedschaft in der Vereinigung dem vom Bewerber angestrebten unternehmerischen Zweck dient, sondern ob gerade dies der Zweck der Vereinigung ist. b. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft im beklagten Verein ergibt sich – wovon auch der Kläger ausgeht – auch nicht aus § 826 BGB. In der Ablehnung des Klägers als Mitglied ist keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Beklagten zu sehen. aa. Eine Aufnahmepflicht kommt als Eingriff in die gemäß Art. 9 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zumindest eine überragende Machtstellung innehat und für den Bewerber ein wesentliches und grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985, KZR 2/85 – Aikido-Verband – Rn. 7 bei juris; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2014, VI-U (Kart) 6/14, Rn. 96 bei juris). bb. Hier fehlt es bereits an einer überragenden Machtstellung des Beklagten. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Zugehörigkeit des Beklagten zum W. und damit zur G. . Denn es ist mit dem C.1 neben dem Beklagten ein weiterer C.-Zuchtverein im W. organisiert. Unterschiede zwischen diesen beiden Vereinen, die so gravierend wären, dass der C.1 für den Kläger keine ernsthafte Alternative wäre, sind nicht ersichtlich. (1) Soweit der Kläger ausführt, der Gründung des Beklagten im Jahr 1989 sei ein Streit innerhalb des C.1 über die Frage, welcher Typ X. gezüchtet werden solle, vorausgegangen mit der Folge, dass die Anhänger des schlankeren amerikanischen Typs – unter anderem der Kläger selbst und Frau E. – den C.1 verließen und den Beklagten gründeten, ist nicht ersichtlich, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Zucht des vom Kläger bevorzugten Typs nur im beklagten Verein möglich wäre. Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten, dass in beiden Vereinen beide Typen gezüchtet würden, nicht entgegengetreten. Auch hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Zusammenhang zwischen möglicherweise gegebenen Typen-Präferenzen der Vereine und der aus seiner Sicht unangemessen schlechten Bewertung eines seiner Rüden bei einer Clubsiegerschau des C.1 bestünde. Es ist weder vorgetragen, dass bei dieser Bewertung der Typ des Hundes negativ ins Gewicht gefallen wäre, noch ist der Kläger auf den Vortrag des Beklagten eingegangen, dass er bei Clubsiegerschauen des Beklagten auf dieselben Richter treffen würde wie bei denjenigen des C.1. (2) Im Übrigen trägt der Kläger subjektive Gründe vor, die zum Teil nicht überzeugend sind und jedenfalls keine überragende Machtstellung des Beklagten begründen können. So fürchte er, nach seinem Austritt aus dem C.1 dort nicht mehr unvoreingenommen behandelt zu werden, erläutert aber nicht, weshalb er bei dem Beklagten, aus dem er ebenfalls ausgetreten ist und der ihn wiederholt als Mitglied abgelehnt hat, im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Mitgliedschaft von einer für ihn besseren Situation ausgeht. Soweit dem Kläger der Führungsstil im C.1 nicht zusagt und er einzelne Maßnahmen (zu denen es nach seinem Ausscheiden gekommen sein soll) kritisch sieht, ergibt sich daraus nicht, dass die Zucht in diesem Verein nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich und er daher keine ernsthafte und zumutbare Alternative zum Beklagten wäre. cc. Ob eine Aufnahmepflicht nach § 826 BGB auch angenommen werden kann, wenn zwar keiner von mehreren Vereinen eine überragende Machtstellung innehat, der Bewerber aber ein wesentliches und grundlegendes Interesse daran hat, in einen dieser Vereine aufgenommen zu werden, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wäre unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Aufnahmepflicht dem Bewerber in einem solchen Fall kein freies Wahlrecht eines bestimmten Vereins einzuräumen. Die Ablehnung eines Bewerbers könnte sich allenfalls dann als sittenwidrig darstellen, wenn überhaupt kein in Frage kommender Verein zur Aufnahme bereit wäre. Solches hat der Kläger jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Er hat es vielmehr für „denkbar“ gehalten, dass der C.1, aus dem er freiwillig ausgetreten ist, zu einer erneuten Aufnahme bereit wäre (GA 324). Durch Nachfrage geklärt hatte der Kläger die Aufnahmebereitschaft des C.1 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch nicht. Dies geht zu Lasten des Klägers, der nach allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Abhängigkeit von der Mitgliedschaft im Beklagten vorzutragen und nachzuweisen hat. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19. Januar 2021 vorträgt, der 1. Vorsitzende des C.1 habe auf ein Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Januar 2021 diesem mit Schreiben vom 17. Januar 2021 mitgeteilt, dass der C.1 nicht bereit sei, den Kläger erneut aufzunehmen, nachdem dieser bereits zweimal von sich aus eine Mitgliedschaft im C.1 gekündigt habe, rechtfertigt dieses Vorbringen – ebenso wie die Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Januar 2021 - keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und ist daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. (1) Ein Grund für eine obligatorische Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO wird von dem Kläger nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO gegeben. Der Senat hat es weder versäumt, darauf hinzuwirken, dass sich der Kläger vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklärt, noch hat der Kläger einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten. Bereits das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Anspruch nach § 826 BGB abzulehnen sei, weil (unter anderem) der C.1 für den Kläger eine Alternative sei. Damit war für ihn ohne weiteres erkennbar, dass er, wenn er sich auf eine überragende Machtstellung des Beklagten berufen will, Gründe vorzutragen hat, aus denen eine Mitgliedschaft im C.1 für ihn nicht in Betracht kommt. Dementsprechend hat der Kläger – wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang, da er in der Berufungsinstanz den Antrag betreffend die Mitgliedschaft im beklagten Verein ausdrücklich nur auf § 33 Abs. 1 und 3, § 20 GWB stützt – vorgetragen, aus welchen Gründen er nicht erneut Mitglied im C.1 werden wolle. Zu der Frage, ob der C.1 ihn überhaupt ein weiteres Mal aufnehmen würde, hat er schriftsätzlich vorgetragen, dass er dies für denkbar halte. Die Erörterungen im Verhandlungstermin haben ergeben, dass dem Kläger diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorlagen, da er sich bisher nicht um eine erneute Aufnahme im C.1 bemüht hatte. Schon deshalb bedurfte es keiner weiteren Fragen oder Hinweise an den Kläger. Insbesondere hatte der Senat dem Kläger weder aufzugeben noch ihm Gelegenheit zu geben zu klären, ob der C.1 zu einer erneuten Aufnahme bereit wäre. Es wäre mit der Neutralität des Gerichts nicht vereinbar, die Parteien zu Nachforschungen in Bezug auf Umstände anzuhalten, auf die sie ihr Begehren ursprünglich überhaupt nicht stützen wollten. (2) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO hält der Senat nicht für angemessen. (a) Ob das Gericht nach dieser Vorschrift eine verfahrensfehlerfrei geschlossene mündlichen Verhandlung auf Grund neuen, nicht nachgelassenen Vorbringens wiedereröffnet, steht in seinem freien Ermessen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, Rn. 7 bei juris). Hierbei sind einerseits der Beschleunigungsgrundsatz und andererseits die Möglichkeit, ein Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren zu vermeiden oder eine gütliche Einigung zu erzielen, zu berücksichtigen, wobei die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht dazu führen darf, die Präklusionsvorschriften zu unterlaufen (vgl. Zöller- Greger , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 156 Rn. 5; MüKoZPO- Fritsche , 6. Aufl. 2020, § 156 Rn. 11). (b) Danach ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt. Der neue Vortrag wäre verspätet und daher, sofern die Zulassung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führte, gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hätte, wenn er sich auf eine überragende Machtstellung des Beklagten mit der Begründung hätte berufen wollen, dass der C.1 zu einer erneuten Aufnahme des Klägers nicht bereit sei, dies gemäß § 520 Abs. 3 ZPO (spätestens) in der Berufungsbegründung vortragen müssen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es dem Kläger mit seiner Klage gerade darum ging, Mitglied des Beklagten und nicht des C.1 zu werden, und es aus seiner Sicht daher vor Abschluss des Verfahrens nicht notwendig war, den C.1 um erneute Aufnahme zu bitten. Gleichwohl hätte er – wie er es nach seinem neuen Vortrag mittlerweile auch getan hat – zumindest unverbindlich anfragen müssen, ob der C.1 zu einer erneuten Aufnahme bereit wäre, um einen Anspruch auf Mitgliedschaft aus § 826 BGB oder Kartellrecht schlüssig vortragen zu können. Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind demgegenüber nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die Zulassung des neuen Vorbringens zu einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien führen könnte. Der Beklagte lehnt die Aufnahme des Klägers in erster Linie wegen dessen Verhalten ab, woran die Klärung der Aufnahmebereitschaft des C.1 nichts ändern dürfte. Zudem ist äußerst zweifelhaft, ob eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis führen würde. So ist bereits fraglich, ob der Kläger sich im Rahmen eines Anspruchs nach § 826 BGB gegenüber dem Beklagten auf die fehlende Aufnahmebereitschaft des C.1 berufen kann, wenn er diese – wie er selbst vorträgt – durch sein eignes Verhalten, nämlich den wiederholten Austritt aus dem C.1, verursacht hat. Im Übrigen dürften die Möglichkeit einer Zucht auch außerhalb eines Zuchtvereins und das von dem Kläger eingeräumte Fehlverhalten im Zusammenhang der Deckung seiner Hündin B. in den Niederlanden dagegen sprechen, die Ablehnung der Aufnahme des Klägers durch den Beklagten als sittenwidrig anzusehen. c. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. Hierbei kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eines Bewerbers als Mitglied ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellungen sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1960, KZR 1/60 – Molkereigenossenschaft – Rn. 9 bei juris; OLG München, Urteil vom 28. April 2005, U (K) 5018/04, Rn. 57 ff.; Markert/Fuchs in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, § 19 GWB, Rn. 142). Denn der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagte keine marktbeherrschende Stellung innehat. Nach § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Dies trifft auf den Beklagten selbst dann nicht zu, wenn zugunsten des Klägers der relevante Markt dahingehend eng abgegrenzt wird, dass er nur Anbieter einer von dem W. und der G. anerkannten C.-Zucht in Deutschland umfasst. Denn auch in diesem Fall gibt es – wie ausgeführt – mit dem C.1 einen wesentlichen Mitbewerber. Dass der Beklagte diesem gegenüber eine überragende Marktstellung innehätte, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Bei der Bewertung der Marktstellung sind die in § 18 Abs. 3 GWB genannten Kriterien zu berücksichtigen, wobei entscheidend für die Frage, ob eine überragende Marktstellung vorliegt, ist, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen der Verhaltensspielraum eines Unternehmens nicht mehr hinreichend durch den Wettbewerb kontrolliert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 1992, KVR 9/91 – Kaufhof/ Saturn – Rn. 17 bei juris). Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Er teilt lediglich mit, dass nach den ihm vorliegenden Informationen der C.1 „nicht viel größer“ als der Beklagte sei, was eher gegen als für eine überragende Marktstellung des Beklagten spricht. d. Der Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer relativen Marktmacht Adressat des Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbots nach § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. aa. Eine solche ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB gegeben, soweit von einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Da es dem Kläger aus den oben genannten Gründen zumutbar ist, hinsichtlich der von ihm angestrebten Mitgliedschaft in einem dem W. angeschlossenen C.-Zuchtverein auf den C.1 auszuweichen, hat der Beklagte ihm gegenüber keine relative Marktmacht. bb. Das Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, der C.1 sei zu einer erneuten Aufnahme des Klägers nicht bereit, rechtfertigt aus den oben genannten Gründen auch in diesem Zusammenhang keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. cc. Soweit der Kläger seine Bewertung des Beklagten als marktstark auf das bereits oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (6 W 92/08) stützt, ist – unabhängig davon, dass ein solcher Verweis eigenen Sachvortrag in diesem Verfahren nicht ersetzen kann – diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil der Sachverhalt völlig anders gelagert ist. Dort wurde der dortige Beklagte als marktstark angesehen, weil die weiteren Rassezuchtvereine auf Grund der Anwendung derselben diskriminierenden Satzungsbestimmungen wie der dortige Beklagte keine zumutbare Alternative gewesen seien. 3. Über den Hilfsantrag zu dem Antrag zu 1. hat der Senat in der Sache nicht zu entscheiden, da dessen Einführung in das Verfahren eine unzulässige Klageänderung darstellt. a. Bei dem Antrag, den Beklagten zum Abschluss eines Zuchtvertrags zu verpflichten, handelt es sich um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO. Hierbei kann offen bleiben, ob insofern eine Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 ZPO gegeben ist. Denn jedenfalls stellt der erhobene Anspruch auf Abschluss eines Zuchtvertrags nicht lediglich eine Erweiterung oder Beschränkung der bisherigen Klageanträge im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar. Bei einem Zuchtvertrag handelt es sich nicht um ein Weniger gegenüber der Mitgliedschaft, sondern um eine gänzlich andere Vertragsbeziehung mit jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten. b. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, da sie weder sachdienlich ist noch der Beklagte ihr zustimmt (§ 533 ZPO). aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen; dabei ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt; eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann; der Sachdienlichkeit steht hingegen grundsätzlich nicht entgegen, dass auf Grund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012, VIII ZR 109/11, Rn. 20 bei juris). bb. Diese Voraussetzungen könnten noch erfüllt sein, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag lediglich den Abschluss eines Zuchtvertrags beanspruchen würde. Die Klärung dieses Anspruchs im vorliegenden Verfahren könnte prozessökonomisch sinnvoll sein und damit im Interesse beider Seiten liegen, da dieser Anspruch ebenso wie der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Mitgliedschaft nur auf eine besondere Marktstellung des Beklagten gestützt werden kann und die Gründe, aus denen der Beklagte den Abschluss eines Zuchtvertrags ablehnt, praktisch identisch sind mit denjenigen, die gegen die Mitgliedschaft angeführt werden. cc. Allerdings beschränkt der Kläger sein Hilfsbegehren nicht auf den Abschluss eines Zuchtvertrags, sondern will darüber hinaus gegenüber der Zuchtordnung des Beklagten abweichende Gebühren festgelegt wissen. Mit der Frage, ob die Regelungen der Zuchtordnung des Beklagten Nichtmitglieder diskriminieren, führt der Kläger einen Streitstoff in das Verfahren ein, der weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war noch für die Entscheidung über die Hauptanträge im Berufungsverfahren von Bedeutung ist. Zur Klärung dieser Frage könnte nicht auf das bisherige Vorbringen zurückgegriffen werden, sondern es müsste, insbesondere wenn man der vom Kläger vorgetragenen Rechtsauffassung des Bundeskartellamts folgt, wonach eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, neu und umfassend zu der bislang nicht thematisierten Gebührenfrage vorgetragen werden. c. Die zulässige Berufung ist im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen, auch wenn damit keine der materiellen Rechtskraft zugängliche Abweisung des Hilfsantrags in der Sache verbunden ist. 4. Der Hauptantrag zu 2. betreffend die Mitwirkung des Beklagten an der Umschreibung des Zwingernamens W.1 auf den Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet. a. Der Kläger kann seinen Antrag dahingehend einschränken, dass die Verpflichtung des Beklagten von einer von ihm zu erbringenden Gegenleistung abhängt. Der Antrag wird auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. aa. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt in diesem Sinne, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2019, VIII ZR 54/18, Rn. 13 bei juris). Diese Anforderungen gelten auch für eine Zug-um-Zug-Einschränkung, die so bestimmt bezeichnet werden muss, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010, X ZR 122/07, Rn. 32 bei juris). Dabei kann die hinreichende Bestimmtheit auch durch Auslegung des Prozessvortrags des Klägers hergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018, XI ZR 207/17, Rn. 10 bei juris). bb. Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Das vom Beklagten begehrte Verhalten ist konkret genug bezeichnet; dies wird auch von dem Beklagten nicht angezweifelt. Aber auch die vom Kläger im Gegenzug zu erbringende Leistung kann dem Antrag mit hinreichender Genauigkeit entnommen werden. Der Kläger hat danach gegenüber dem Beklagten die Erklärung abzugeben, dass er diejenigen Verpflichtungen übernimmt, die nach Nr. 5.4 der Zuchtordnung des Beklagten (GA 355) Voraussetzung bzw. Folge der Beantragung eines geschützten Zwingernamens sind. b. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Erklärung der Frau E. vom 11. April 2020 mit einem Antrag auf Umschreibung der Zwingerkarte an den W. übermittelt. Er geht selbst davon aus, dass ein solcher Anspruch nur bestünde, wenn er Mitglied des Beklagten wäre oder die Zucht im Rahmen eines Zuchtvertrags über den Beklagten betriebe. Beides ist jedoch nicht der Fall und kann – wie oben ausgeführt – auch nicht von dem Kläger beansprucht werden. Unter den gegebenen Umständen könnte der Anspruch allenfalls dann bestehen, wenn die Mitwirkung desjenigen Vereins, bei dem der Zwingername bisher geführt wurde, notwendig wäre, um diesen auf einen anderen Züchter zu übertragen. Dies kann aber weder der Zuchtordnung des Beklagten (GA 352 ff.) noch der – im Verhandlungstermin nochmals vorgelegten – Durchführungsbestimmung „Zwingernamenschutz“ des W. (GA 359 f.) entnommen werden. Danach muss lediglich für die Begründung des Zwingernamenschutzes der Verein, bei dem der Zwingername (zukünftig) geführt werden soll, einen entsprechenden Antrag einreichen. Für die Übertragung ist hingegen unter II.5 der Durchführungsbestimmung „Zwingernamenschutz“ geregelt, dass der neue Berechtigte – also nicht der Verein, bei dem der Name bisher geführt wurde – sein Recht an dem Zwingernamen den W. nachzuweisen habe. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der begehrten Abänderung der Entscheidung des Landgerichts. Der Senat orientiert sich hierbei an der eigenen Einschätzung des Klägers (GA 315), der der Beklagte nicht entgegengetreten ist.