Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 02.09.2020 – 19 F 129/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A. in Kleve Verfahrenskostenhilfe bewilligt, - soweit sie mit dem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich 426 € bis einschließlich Oktober 2020 und von monatlich 317 € ab November 2020 - und mit dem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.552,-- € begehrt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden wegen des nicht unerheblichen Teilerfolges der sofortigen Beschwerde nicht erhoben. Gründe: I) Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ihr Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von 500,-- € monatlich ab dem 01.06.2020 und von rückständigem Trennungsunterhalt für den Zeitraum von 11/19 bis 05/20 in Höhe von 3.500,-- € (soweit in der Antragsschrift vom 4.5.2020 ein Betrag von 3.600 € genannt ist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, da die Antragstellerin erkennbar für den genannten Zeitraum ebenfalls von einem monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 500 € ausgeht, so dass sich der genannte Betrag von (7 × 500 € =) 3.500 € ergibt). Die Beteiligten schlossen am 4.10.2015 die Ehe, die kinderlos geblieben ist; nach dem Vorbringen der Antragstellerin erfolgte Ende Oktober 2019 die Trennung. Die Antragstellerin ist während der Ehezeit als Raumpflegerin in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig gewesen. Im Hinblick auf ihr Einkommen beruft sie sich darauf, sie habe in den Monaten November 2019 bis April 2020 einen durchschnittlichen Nettolohn i.H.v. 163,33 € erzielt. Seit dem 1.2.2020 bewohnt sie gemeinsam mit ihrem jetzigen Lebensgefährten eine Wohnung, wofür sie sich ein fiktives Versorgungsentgelt in Höhe von monatlich 350 € anrechnen lässt. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners trägt die Antragstellerin vor, dieser sei als Gesellschafter an der B.- GmbH & Co. KG beteiligt. Aus den Jahresabschlüssen dieser Gesellschaft für 2017 und 2018 seien Privatentnahmen in einer Höhe zu entnehmen, die nicht den steuerlichen Einkommen entsprächen, wie sie in den Steuerbescheiden des Antragsgegners aus den Jahren 2016-2018 zu entnehmen seien. Bei Heranziehung des Steuerbescheides für das Jahr 2017 ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen des Antragsgegners von rund 2.300 €, wovon nach Abzug von Pflege- und Krankenversicherung i.H.v. 536,22 € noch 1.800 € netto verblieben, so dass sich nach der Quotenmethode ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 575 € ergebe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2.9.2020 der Antragstellerin unter Zurückweisung ihres weitergehenden Begehrens Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung laufenden Trennungsunterhalts i.H.v. monatlichen 317 € entsprechend dem Antrag zu 1) bis Dezember 2020 und rückständigen Unterhalts – entsprechend dem Antrag zu 2) - in Höhe von (7 × 302,28 € =) 2.116 € bewilligt. Wegen der Bedürftigkeit der Antragstellerin hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht plausibel dargelegt, warum das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.- GmbH beendet worden sei ebenso wenig wie das Beschäftigungsverhältnis bei der Familie D., so dass von einem fiktiven Einkommen i.H.v. 200 € monatlich auszugehen sei. Ab 2/20 sei die Antragstellerin zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen, mit der Folge, dass ab diesem Zeitraum fiktive Einkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit anzusetzen seien. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die 49 Jahre alte und körperlich gesunde Antragstellerin keine gemeinsamen Kinder zu betreuen habe, die Ehedauer lediglich vier Jahre betragen habe und sie vor der Trennung teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Die Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes mit ihrem neuen Lebensgefährten zeige, dass von einer endgültigen Zerrüttung der Ehe auszugehen sei, so dass der Schutzgedanke des § 1361 Abs. 2 BGB nicht mehr greife und dementsprechend eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit entstehe. Hieraus folge der Ansatz fiktiver Einkünfte auf Grundlage eines Stundenlohns i.H.v. 10,50 € bei vollschichtiger Tätigkeit mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.316,75 € abzüglich berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 5 % mit einem sich hieraus ergebenden unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen i.H.v. 1.250 €. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners sei davon auszugehen, dass dieser als Kommanditist an der B.- GmbH & Co. KG beteiligt sei. Es sei nicht vorgetragen worden, welche Einnahmen der Antragsgegner aus dieser Gesellschafterstellung erlange. Eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zu Privatentnahmen, wie sie von der Antragstellerin reklamiert werde, bestehe nicht. Das zur Akte gereichte Schreiben eines Steuerberaters von Februar 2019 erscheine nicht geeignet, die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu ermitteln. Grundsätzlich sei bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand steuerlicher Gewinne auf einen Mehrjahresdurchschnitt abzustellen, wobei gegebenfalls unterhaltsrechtliche Korrekturen vorzunehmen seien. Entsprechend übereinstimmenden Parteivorbringens sei für eine vorläufige Berechnung der Leistungsfähigkeit ein Gewinn gemäß Steuerbescheid 2018 von 27.324 € zugrunde zu legen. Nach Abzug von Einkommensteuer, Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung und Aufwendungen für Kranken– und Pflegeversicherung lasse sich ein für die Berechnung des Trennungsunterhalts relevantes Einkommen des Antragsgegners für 2020 i.H.v. 1.990,36 € und für 2019 i.H.v. 1.646,70 € ermitteln. Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht für 2019 nach Abzug des Selbstbehalts i.H.v. 1.200 € monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 211,-- € für Januar 2020 unter Abzug eines Selbstbehalts von 1.280,00 € Trennungsunterhalt von 426,-- € und ab Februar 2020 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 317 €,-- errechnet. Der rückständige Unterhalt belaufe sich hiernach auf 2.216 € und der laufende Unterhalt auf monatlich 317 €. Eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalt sei nach endgültiger Abkehr der Antragstellerin und Zuwendung zu einem neuen Lebensgefährten ausgeschlossen, so dass das Amtsgericht bereits bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Begrenzung (bis Dezember 2020) vorgenommen hat. Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 4.9.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 1.10.2020 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Datum, mit der sie ihr Begehren nach Verfahrenskostenhilfe in dem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Antragsumfang weiterverfolgt. Sie trägt ergänzend zu ihrer Bedürftigkeit vor und greift in diesem Zusammenhang die Auffassung des Amtsgerichts an, es sei ihr ein fiktives Einkommen i.H.v. 200,-- € monatlich zuzurechnen. Weitere Einkünfte als monatlich 163,33 €, die sie aus der Tätigkeit für die Firma E.- GmbH erlange, habe sie nicht. Zu Unrecht habe ihr das Amtsgericht Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit bereits ab 2/20, also vor Ablauf des Trennungsjahres zugerechnet. Aus dem Umstand, dass sie seit dem 1.2.2020 mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe, könne allenfalls ein Versorgungsentgelt abgeleitet werden, das sie sich i.H.v. 350 € zurechnen lasse. Sie sei aus rein wirtschaftlichen Gründen mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammengezogen, weil sie mit ihrem Einkommen von 163 € nicht in der Lage sei, eine eigene Wohnung zu finanzieren, nachdem der Antragsgegner keine Unterhaltszahlungen erbringe. Ob die Beziehung dauerhaft sei, sei nicht abzusehen. Im Hinblick auf die Einkünfte des Antragsgegners sei zu beachten, dass dieser zu 50 % an der GmbH & Co. KG beteiligt sei. Die in den Steuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte stellten unterhaltsrechtlich nur das „Mindesteinkommen des Unternehmers“ dar. Die tatsächlichen Einkünfte ergäben sich jedoch aus den Privatentnahmen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.10.2020 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Im Übrigen wird auf den Inhalt der weiteren von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. II) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die (teilweise) ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2-4 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und damit insgesamt zulässig; in der Sache ist sie teilweise insofern begründet, als der Antragstellerin in einem größeren als vom Amtsgericht angenommenen Umfang Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, so dass - wie geschehen - die angefochtene Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern war; da das Begehren auf weitergehende Verfahrenskostenhilfe unbegründet ist, ist das Rechtsmittel ansonsten zurückzuweisen. 1 . Die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO (i.V.m § 76 Abs. 1 FamFG erforderlichen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung hat das Amtsgericht lediglich in dem Umfang für gegeben erachtet, als die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich 317 € bis einschließlich Dezember 2020 und mit ihrem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt i.H.v. 2.116 € begehrt. Für die darüber hinausgehende Unterhaltsforderung der Antragstellerin hat das Amtsgericht die Erfolgsaussichten verneint. Die für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren vorläufige Prüfung der Erfolgsaussichten führt dazu, dass nach rechtlicher Wertung des Senats auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Verfahrensstandes der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt weitergehend ist und insbesondere nicht – wie vom Amtsgericht angenommen – bis zum Dezember 2020 befristet ist. 1.1. Leben die Ehegatten – wie hier gemäß dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin seit Ende Oktober 2019 – getrennt, so kann gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ein Ehegatte von dem anderen nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 7/15 – NJW 2016, 322 = FamRZ 2016,199 Rn. 12 m.w.N.). Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Abzustellen ist hierbei auf einen objektiven Maßstab. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2020 - XII ZB 358/19 – NJW 2020, 1640, Rz. 14). a) Hinsichtlich des Bedarfs der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Antragstellerin fiktive Einkünfte in Höhe von rund 200 € monatlich zugerechnet und dies mit der Erwägung begründet hat, dieser Betrag entspreche den Einkünften aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen bei der Firma C.- GmbH und Familie D.. Da die ehelichen Lebensverhältnisse nach der eigenen Darstellung (auch) von den geringfügigen Einkünften der Antragstellerin aus diesen beiden Beschäftigungsverhältnissen geprägt gewesen waren, ist es im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung, ob das Beschäftigungsverhältnis von der Firma C. aus in der Person der Antragstellerin liegenden Gründen, die einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entgegengestanden hätten, gekündigt worden ist, (wobei anzumerken ist, dass das von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.11.2020 vorgelegte Kündigungsschreiben (GA 147) die Antragstellerin als diejenige ausweist, die die fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung unter dem 23.01.2020 ausgesprochen hat, während die Firma C. lediglich unter dem 27.04.2020 (!) den Erhalt - ersichtlich des Kündigungsschreibens - bestätigt). Ebenso kann offen bleiben, ob die Antragstellerin bei der Familie D. ihr dortiges Beschäftigungsverhältnis zum 01.11.2019 aus dem Grunde gekündigt hatte, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, von ihrem Wohnort bis nach Kalkar zu fahren, da sie über kein eigenes Auto verfüge. b) Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin treffe eine Obliegenheit zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit bis zur vollschichtigen Beschäftigung bereits ab Februar 2020, also dem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammengezogen sei und einen gemeinsamen Haushalt gegründet habe, da hiermit die Zerrüttung der Ehe als endgültig anzusehen sei und damit der Schutzgedanke des § 1361 Abs. 2 BGB nicht mehr greife. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin zu Recht. Zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit ist die Antragstellerin erst nach Ablauf des Trennungsjahres mithin ab November 2020 verpflichtet. aa) Ist ein Ehegatte während des Zusammenlebens nicht oder nur zeitweilig erwerbstätig gewesen, kann er nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst z verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Wann genau die Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit einsetzt, ist im Gesetz nicht in Form einer konkreten Zeitangabe geregelt. Zwar hängt die zumutbare Erwerbstätigkeit im Einzelfall immer von den persönlichen Verhältnissen, also von einer Vielzahl von Faktoren ab, wobei die Anzahl und das Alter von Kindern, die Dauer der Ehe und der Trennung, das Alter und der Gesundheitszustand des bedürftigen Ehegatten, dessen beruflichen Vorbildung etc. einzubeziehen sind. Grundsätzlich gilt jedoch, dass insbesondere während des ersten Jahres der Trennung die Anforderungen an die Pflicht zur Erwerbstätigkeit geringer sind, um den Erhalt der Ehe nicht durch eine zu tief wirkende Veränderung der Lebensweise zusätzlich zu gefährden. Deshalb trifft einen längere Zeit nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit bzw. Obliegenheit zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1982 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963; Beschluss vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rz. 19; Ehinger in Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Abschnitt 7, Rz. 5.2.8; Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, 39. Ergänzungslieferung September 2020 Teil H Rz. 34). Soweit in der Rechtsprechung ausnahmsweise schon vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit bejaht wurde, haben außergewöhnliche Umstände vorgelegen, wie z.B. eine sehr kurzes eheliches Zusammenleben, Kinderlosigkeit und noch geringes Lebensalter des bedürftigen Ehegatten (vgl., OLG Köln Beschluss vom 23.02.1996, 26 UF 179/95, FamRZ 1996, 1215; OLG Hamm Urteil vom 06.05.1997, 1 UF 435/96, FamRZ 1997, 1636). bb) Die vorliegenden relevanten Umstände des Einzelfalles rechtfertigen die Annahme einer Ausnahmekonstellation und damit die Ausweitung der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten bereits vor Ablauf des Trennungsjahres nicht. Weder die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit ihrem jetzigen Lebensgefährten durch die Antragstellerin noch die Kinderlosigkeit der ehelichen Beziehung der Beteiligten rechtfertigen in Einzelbetrachtung oder bei Gesamtschau die Wertung, die Antragstellerin müsse in Abkehr von den ehelichen Lebensverhältnissen bereits deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens von etwas mehr als 4 Jahren ist jedenfalls nicht als besonders kurz zu bewerten; ebensowenig spricht das Alter der Antragstellerin von 49 Jahren und das Fehlen von körperlichen und gesundheitlichen Einschränkungen für ein Abweichen vom Regelfall. c) Aus den obigen Erwägungen ist damit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Antragstellerin nicht ab dem Beginn des Zusammenlebens mit ihrem jetzigen Lebensgefährten, also ab Februar 2020 ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen, vielmehr verbleibt es bei einer Berücksichtigung dieses Umstandes als bedarfsmindernde Versorgungsleistung, die sich die Antragstellerin selbst i.H.v. 350 € anrechnen lässt. 1.2 Was die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners anbelangt, bietet das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin keinen Anlass für eine zu ihren Gunsten vom Amtsgericht abweichende Wertung. Darlegungsbelastet für eine höhere Leistungsfähigkeit ist die Unterhalt begehrende Antragstellerin. Auch der Senat sieht keine Verpflichtung des Antragsgegners, als Gesellschafter Privatentnahmen aus der GmbH & Co KG zur Gewährleistung des Trennungsunterhaltsanspruchs vorzunehmen, unabhängig davon, dass nicht einmal substantiiert (etwa durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages zu der B.- GmbH & Co KG) dargetan ist, inwieweit er hierzu aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen überhaupt berechtigt ist. Konkret belastbares Vorbringen, dass der Antragsgegner neben den Einkünften aus seiner Beteiligung an der besagten Gesellschaft, wie sie in den zu den Akten gereichten Steuerbescheiden aufgeführt sind, über weitere Einnahmen verfügt, kann dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden, folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben des Steuerberaters F. vom 11.02.2019 (GA 85), zumal für den Senat nicht erkennbar ist ,was unter dem dort genannten „handelsrechtlichen Gehalt“ zu verstehen ist. Somit ist weiterhin in Übernahme der amtsgerichtlichen Einkommensermittlung von einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegner für 2019 i.H.v. 1.646,70 € und für 2020 i.H.v. 1.990,36 € auszugehen sein. Das Amtsgericht wird im weiteren Verfahren zu erwägen haben, inwieweit mit Blick auf den Zeitablauf seit der letzten Auskunftserteilung durch den Antragsgegners diesem die Vorlage zumindest des Einkommensteuerbescheides für 2019 aufzugeben sein wird, der für die Ermittlung des Einkommens des Antragstellers, das zur Berechnung des ab 11/2019 geschuldeten Trennungsunterhalt maßgeblich ist, tragfähige Grundlage sein kann. 1.3 Damit beläuft sich nach jetzigem Sachstand gemäß der ansonsten auch von der Antragstellerin in der Beschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Berechnung der monatliche Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin für 11-12/2019 in Höhe von 211,-- €, insgesamt mithin 422 €, und ab Januar 2020 426,-- €. Die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Umstandes der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes der Antragstellerin und ihres jetzigen Lebensgefährten als Versorgungsentgelt i.H.v. 350 € führt nicht ab 02/20 zu einem niedrigeren Trennungsunterhaltsanspruch. Dies folgt aus der anschließenden Berechnung: Bedarf der Antragstellerin: (200 €*6/7 = ) 171,43 € + 350 € = 521,73 € Leistungsfähigkeit Antragsgegner: (1990,,36 € * 6/7 =) 1.706,02 € Differenz: 1706,02 €/. 521,73 € = 1.184,29 € 1.184,29 € : 2 = 592,14 € Leistungsfähigkeitskontrolle: 1.706,02 € ./. 592,14 €= 1.113,88 € Da der Selbstbehalt in Höhe von 1.280 € unterschritten wird, verbleibt es auch ab 02/20 bei den von Amtsgericht errechneten monatlichen 422,-- €, so dass sich der aufgelaufene Unterhaltsbetrag gemäß dem Antrag zu 2) für den Zeitraum von 11/19 bis 05/20 auf (422,-- € + (5* 426,-- € =) 2.130,-- € =) 2.552,-- € addiert. 1.4 Auf monatliche 426,-- € ist auch der laufende Unterhalt ab 06/20 zu beziffern. Da entsprechend den obigen Ausführungen nach Ablauf des Trennungsjahres, also ab 11/20 eine Obliegenheit der Antragstellerin zur vollschichtigen Tätigkeit eingreift, beträgt ab diesem Zeitpunkt wiederum auf der Grundlage der – ansonsten nicht erheblich angegriffenen - Berechnung des Amtsgerichts, bei der es von einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, der Anspruch der Antragstellerin monatlich 371,-- €. 1.5 Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Amtsgerichts, derzufolge der Trennungsunterhaltsanspruch bis 12/20 zu befristen ist. a) Eine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Trennungsunterhaltsanspruch kann nicht in entsprechender Anwendung des § 1578 b BGB, der die Herabsetzung und Befristung nur beim nach ihr Unterhalt aus Billigkeitsgründen regelt, erfolgen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2010 – 9 UF 51/10, zit. nach juris Rz. 28; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.5.2012 – 10 UF 227/10 zit. nach juris Rz. 251; Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 9. Aufl., § 1361, Stand Dezember 2020, Rz. 822). b) Ein Ausschluss oder eine Reduzierung des Unterhalts wegen Aufnahme einer neuen Partnerschaft ist gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB auch beim Trennungsunterhalt möglich (vgl. Viefhues, a.a.O. Rz. 833). Mit Blick auf den Umstand, dass die Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Lebensgefährten erst im Februar 2020 begann, mithin knapp ein Jahr andauert, nach der herrschenden Rechtsprechung indessen von einer so genannten „verfestigten Lebensgemeinschaft“ nicht vor Ablauf von zwei Jahren ausgegangen werden kann, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung oder einen Ausschluss des Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ersichtlich nicht gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme einer Ausnahmekonstellation, bei der auch eine deutlich kürzere Zeitdauer einer Lebensgemeinschaft als ausreichend angesehen worden ist, um den Verwirkungstatbestand zu erfüllen (vgl. insoweit Viefhues, Rz. 947), sind weder vorgetragen noch ansonsten aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).