Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 08.07.2020 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert: Die Klage wird auch hinsichtlich des zweiten Klageantrags abgewiesen. Der in erster Instanz anhängig gemachte „Hilfsantrag“ der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert der Berufung: 600.000 €. G r ü n d e : A. Die Parteien streiten um Darlehnsrückzahlung, hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung sowie Grundbuchberichtigung. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht wie folgt für Recht erkannt: Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass die bisher im Grundbuch von A., Blatt ..... BV ... zu Lasten des Flurgrundstücks Nr. ..50/8 eingetragene Buchhypothek über 300.000 € gelöscht und zu Lasten des im Grundbuch von A. mit Nr. ..80 bezeichneten Flurgrundstücks Nr. ..50/4 im B. ... in A. eingetragen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Über den in erster Instanz rechtshängig gemachten Hilfsantrag hat das Landgericht nicht entschieden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit den Maßgaben des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 01.09.2020 verwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Klägerin macht geltend, das Amtsgericht habe unter unzulässiger Verkürzung des Klagevortrags den von ihr angebotenen Zeugenbeweis (Zeugin C.) verfahrensfehlerhaft nicht erhoben. Auf der Grundlage des gesamten Klagevortrags sei es unschwer erkennbar gewesen, dass es um ein persönliches (Privat-)Darlehn der Klägerin an den Beklagten zu 1) gegangen sei und dazu auch die Zeugin sachdienliche Angaben hätte machen können. Die Email des Beklagten zu 1) vom 14.09.2016 (Anlage 3 zur Klage, Bl. 47 d.A.) an die Zeugin C. belege, dass die Zeugin über wesentliche Bank- und interne Finanzierungsangelegenheiten des Beklagten informiert gewesen sei. Bei Erteilung der gebotenen Hinweise durch das Landgericht hätte sie, die Klägerin, ihren Vortrag zum Gegenstand der in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen ergänzt: Als zuständige Mitarbeiterin der D.-Bank habe die Zeugin mit dem Beklagten Gespräche und intensive Verhandlungen sowohl bezüglich der Finanzierung der Messegesellschaft als auch, als mögliche Alternative, einer Privatfinanzierung des Beklagten zu 1) durch die Klägerin geführt. Die Bank D./E. habe – wie Frau C. bezeugen könne – der Klägerin eine Finanzierung für ihr Privatdarlehn an den Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt. Bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises hätte sie, die Klägerin, auch Bankunterlagen zur Verfügung stellen können. Die Anmeldung einer Forderung in Höhe von 657.500 € durch Rechtsanwalt F. im Insolvenzverfahren der G. GmbH sei irrtümlich erfolgt. Ferner rügt die Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht und unter fehlerhafter Anwendung von § 296a ZPO ihren Vortrag im Schriftsatz vom 15.06.2020 nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils den Beklagten zu 1) zu verurteilen, 300.000 EUR nebst Zinsen seit dem 29.12.2017 an sie zu zahlen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen, 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie rügen, das Landgericht habe den Klageantrag zu 2. in unzulässiger Weise ausgelegt und etwas zugesprochen, was die Klägerin gar nicht beantragt habe. Auch habe es nie eine dingliche Einigung der Parteien über die Belastung des im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Grundstücks mit einer Hypothek gegeben. Unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.05.2020 nebst Anlage (Bl. 443 d.A.) machen die Beklagten geltend, schon nach dem Vortrag der Klägerin habe sich die Einigung auf die Sicherung eines Darlehns der Geschäftsführerin der Klägerin - Frau H. persönlich – bezogen; es fehle entsprechend auch an einer dinglichen Einigung mit der Klägerin über die Bestellung einer Hypothek. Zudem sei die Beklagte zu 2) an Gesprächen mit Frau C. nicht beteiligt gewesen, die das Landgericht zur Auslegung der Einigung herangezogen habe. Die Angaben des Beklagten zu 1) in seiner informatorischen Befragung habe das Landgericht nicht gewürdigt. Überdies übersehe das angefochtene Urteil auch, dass es an einer durch die Hypothek gesicherten Forderung fehle. Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf Verjährung und Verwirkung. B. Lediglich die Berufung der Beklagten hat Erfolg, nicht aber die Berufung der Klägerin. Der in erster Instanz anhängig gebliebene Hilfsantrag war durch den Senat als unzulässig zu verwerfen. I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Mit Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht den mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten (angeblichen) Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 300.000 EUR für unschlüssig erachtet und den Klageantrag abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Berufungsführerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Beweiserhebungen sind nach wie vor nicht veranlasst; der auf die Vernehmung der Zeugin C. gerichtete Beweisantrag der Klägerin ist nicht mit einer konkreten Tatsachenbehauptung zu dem angeblichen Vertragsschluss der Klägerin mit dem Erstbeklagten unterlegt. 1. Allerdings ist der von der Klägerin in der Berufungsbegründung hervorgehobene Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen durchaus richtig gesehen: Es geht schlicht darum, ob die Klägerin dem Beklagten zu 1) persönlich ein(Privat-)Darlehn gewährt hat oder ob das hypothekarisch gesicherte Darlehn über 300.000 € der inzwischen insolventen G. GmbH als Darlehnsnehmerin gewährt worden ist. Es ist Sache der Klägerin, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Darlehnsrückzahlung gegen den Beklagten zu 1) persönlich darzulegen und ggf. zu beweisen. Über die – so nicht einlassungsfähige – abstrakte Behauptung eines „Privatdarlehns“ an den Beklagten zu 1) hinaus hat die Klägerin ungeachtet der ihr durch die angefochtene Entscheidung zuteil gewordenen Hinweise nach wie vor keine konkreten Tatsachen vorgetragen. Weder dem unstreitigen Sachverhalt noch dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin ist eine mit dem Beklagten zu 1) getroffene Abrede dahin zu entnehmen, er solle für an die GmbH geflossene Valuta von 300.000 EUR persönlich als Darlehnsschuldner haften. 2. Ein schriftlicher Darlehnsvertrag ist zwischen den Parteien ohnehin nicht geschlossen. 3. Konkreter Vortrag zum Abschluss einer mündlichen Darlehnsvereinbarung – mit Ort, Datum und näheren Umständen – fehlt. Die unstreitigen Tatsachen geben keinen Anhalt für eine konkludente Vereinbarung eines solchen „Privatdarlehns“: a) Die Darlehnsvaluta sind an die G. GmbH gezahlt worden und nicht an den Beklagten zu 1) persönlich. b) Die bloße Tatsache der Bestellung einer Buchhypothek durch die beiden Beklagten an einem ihrer Grundstücke begründet kein Indiz dafür, der Beklagte zu 1) sei der Schuldner der durch die Hypothek gesicherten persönlichen Forderung. Der Wortlaut der Bestellung bezeichnet im Gegenteil – worauf das angefochtene Urteil mit Recht hinweist – die GmbH als Schuldnerin des gesicherten Darlehns. c) Soweit die Klägerin die Zahlung der Valuta an die G. GmbH damit zu erklären sucht, der Betrag von 300.000 € sei zur Abdeckung einer Verpflichtung des Beklagten zu 1) zur Leistung einer entsprechenden Einlage gleichsam auf Anweisung des Beklagten zu 1) unmittelbar an die GmbH geflossen, so fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung einer derartigen Einlagenpflicht. Zutreffend merkt die angefochtene Entscheidung an, eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus dem ersten Gesellschafterbeschluss. Die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12.06.2019 (7 O 122/18) geben schlichtweg nichts her für das angebliche Privatdarlehn. Die dortige Feststellung, die Klägerin habe der GmbH keine „Durchfinanzierung“ geschuldet, erschöpft sich in dieser Aussage und schließt eine Darlehnsgewährung der Klägerin an die GmbH keineswegs aus. d) Zu der Behauptung, nicht die GmbH, sondern der Beklagte zu 1) persönlich sei Darlehnsschuldner, steht die Anmeldung einer die Darlehnssumme umfassenden Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH in offensichtlichem Widerspruch. Es mag sein – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.01.2021 behauptet –, dass jener Anmeldung eine Schlussfolgerung des damals die Klägerin vertretenden Rechtsanwalts F. aus der Tatsache der Zahlung von insgesamt 657.500 € an die GmbH zugrunde lag. Gleichwohl deutet dieser Hergang auf eine Darlehnsgewährung der Klägerin an die G. GmbH und nicht etwa an den Beklagten zu 1) persönlich. Es war Sache der Klägerin, ihren damaligen Bevollmächtigten zutreffend über den Umfang offener Forderungen gegenüber der G. GmbH zu informieren. Jedenfalls war sie gehalten, die Höhe der in ihrem Namen angemeldeten Insolvenzforderung zu prüfen. e) Aus der mit der Klage vorgelegten Email des Beklagten zu 1) an die Zeugin C. vom 14.09.2016 (Bl. 47 d.A.) ist für die Behauptung der Klägerin nichts zu entnehmen. Die Email enthält die Bitte um Eröffnung eines Geschäftskontos für die G. GmbH und eines Fremdwährungskontos sowie das Angebot der beiden Beklagten betreffend die „Sicherheit für die Kreditlinie / Kredit“, wofür der Beklagte zu 1) auf das gemeinsame Einfamilienhaus in A. verweist. Nach dem Zusammenhang des Textes bezieht sich dieses Angebot einer Sicherheit auf etwaige Kreditforderungen, die im Zusammenhang mit den im Eingang der Email erbetenen Bankkonten der GmbH stehen, nicht aber - wie die Berufungsbegründung suggeriert - auf die Sicherheit eines „Kredites für den Beklagten zu 1) persönlich“. Nirgends ist in der Email auch nur andeutungsweise von einer Verbindlichkeit des Beklagten zu 1) die Rede. f) Die sich auf das Schreiben der Rechtsanwälte I. pp. vom 11.05.2017 an das Insolvenzgericht Frankfurt (Bl. 513 ff. d.A.) beziehenden Erwägungen der Berufungsbegründung sind von Rechtsirrtum beeinflusst. Als Bevollmächtigte der Antrag stellenden G. GmbH erklären Rechtsanwälte I. pp. zum Unterpunkt „Gläubiger“: „Am Vermögen der Antragstellerin besicherte Forderungen gibt es nicht.“ Keineswegs hingegen hat der Beklagte zu 1) versichert, an „seinem Vermögen“ gäbe es keine besicherten Forderungen. Die Klägerin verkennt, dass die GmbH rechtlich selbständig ihre Erklärung über eigenes Vermögen abgegeben hat, nicht aber über das Vermögen des Beklagten zu 1). Irgendwelche Schlüsse zugunsten der Klägerin sind aus alledem nicht herzuleiten. 3. In Ermangelung schlüssigen Klagevortrags - wie vorstehend ausgeführt - sind Beweise nicht zu erheben. Die Benennung des Steuerberaters J. als Zeugen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.01.2021 (dort S. 5) zurückgezogen. Aber auch eine Vernehmung der Bankmitarbeiterin C. als Zeugin ist nicht veranlasst. Die Klägerin ist überdies mit Verfügung vom 03.12.2020 darauf hingewiesen worden, dass ihr Vortrag zur Konnexität des Beweismittels mit der behaupteten Tatsache (Abschluss des Darlehnsvertrages zwischen ihr und dem Erstbeklagtem persönlich) nicht ausreicht. Gleichwohl hat die Klägerin ihren Vortrag nicht ergänzt, mit Schriftsatz vom 07.01.2021 ihren substanzlosen Vortrag lediglich mit anderen Formulierungen gewendet und wiederholt. Konkrete Angaben zu etwaigen Gesprächen der Geschäftsführerin der Klägerin mit dem Erstbeklagten oder sonstigen Ereignissen, bei welchen die Hingabe eines Darlehns an den Erstbeklagten persönlich (und eben nicht an die GmbH) erörtert oder sonst klargestellt worden wäre und denen die Zeugin C. beigewohnt oder von denen sie sonst Kenntnis erlangt hat, fehlen nach wie vor. Die Klägerin gibt keinen neuen Tatsachen für ihre Behauptung an, sondern will nur neue Tatsachen durch die Beweisaufnahme erlangen. Überdies ist nach dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 20.05.2020 (Bl. 443 d.A.) betreffend das Darlehn über 300.000 € ohnehin nicht die GmbH, sondern Frau H. persönlich berechtigt (siehe hierzu nachfolgend). II. Auf die Berufung der Beklagten war der auf Grundbuchberichtigung gerichtete (zweite) Klageantrag unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB zu. Auch konkurrierende Anspruchsgrundlagen scheiden aus. Der Berichtigungsanspruch steht nur demjenigen zu, dessen eintragungsfähiges Recht gegenwärtig entweder überhaupt nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen ist oder aber durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt wird (vgl. Staudinger/Picker 2019, § 894 BGB Rn. 67). Gläubiger des Berichtigungsanspruchs ist mithin der unmittelbar beeinträchtigte, gegenwärtige wirkliche Inhaber des nicht bzw. nicht richtig eingetragenen Rechts (vgl. BGH NJW 2000, 2021; Münchner Kommentar - Kohler, 8. Aufl., § 894 BGB Rn. 20 m.w.N.). Die Klägerin ist indes unter Zugrundelegen ihres eigenen Vortrages nicht (wirkliche) Inhaberin des angeblich auf dem falschen Grundstück eingetragenen Rechts. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.05.2020 (Bl. 443 d.A.), “...weil er [der Bekl. zu 2)] - wie sich erst im Nachhinein herausgestellt hat - abredewidrig die Klägerin als Darlehensgeberin hat eintragen lassen, und nicht wie zugesagt, deren Geschäftsführerin...“ stellt klar, dass es die nach dem Inhalt der Hypothekeneintragung gesicherte Forderung - ein Darlehn der Klägerin - gar nicht gibt, es sich bei dem in der Eintragung genannten Darlehn vielmehr um ein Darlehn der Geschäftsführerin der Klägerin handelt. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des von der Klägerin mit selbigem Schriftsatz vorgelegten und als Email bezeichneten Schreibens der Eheleute H. an die Eheleute G.1 vom 20.11.2017 (Bl. 446 d.A.): „Nachdem du in Deutschland, wie auch bei uns keinen Kredit bekommen hast, haben wir für dich den Kredit aufgenommen und als Sicherstellung sollte uns dein Haus verpfändet werden. Wie kommst du auf die Idee den Pfandbrief auf unsere neu gegründete K. eintragen zu lassen, woher denkst du hat die K. so viele Barmittel um eine Kredit in der Höhe von € 500 Tsd. zu bekommen.... Die Tatsache, dass du ohne Absprache mit uns das Grundstück verpfändet hast ist grob fahrlässig und wohl auch mehr als untreu uns gegenüber.“ Aus diesem Schreiben, das die Klägerin durch Bezugnahme zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht hat, folgt unmissverständlich, dass es eine Einigung über die Eintragung der Klägerin als Hypothekarin (mit „Pfandbrief“ ist hier unstreitig die Hypothek gemeint) nicht gegeben hat. Der Vortrag der Klägerin kann nur dahin verstanden werden, dass die Abrede zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und den Beklagten über die dingliche Sicherung des Betrages von 300.000 € dahin ging, für die Geschäftsführerin der Klägerin als Darlehnsgeberin persönlich - und eben nicht für die klagende K. Beteiligungs-GmbH - solle eine Hypothek bestellt werden. Die Beklagten haben die Klägerin auf die Konsequenzen ihres mit Schriftsatz vom 20.05.2020 geänderten Vortrages wiederholt hingewiesen (Schriftsatz vom 12.06.2020 und Berufungsbegründung vom 09.10.2020). Eines Hinweises des Senats bedurfte es danach nicht mehr. Andere Anspruchsgrundlagen, etwa aus Vertrag oder aus § 826 BGB, scheiden gleichfalls aus, da betreffend das Darlehn über 300.000 € nach dem klägerischen Vortrag nicht die GmbH, sondern Frau H. persönlich berechtigt ist. III. Hinsichtlich des von der Klägerin in erster Instanz anhängig gemachten Hilfsantrages war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen, hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Betrag nicht anerkennt oder nicht zahlt, ihn und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Flurgrundstück Nr. ..50/4 (EFH) L. ..., in A. wegen einer Forderung von 300.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 aus der Buchhypothek über 300.000 €, eingetragen im Grundbuch von A., Blatt ....., BV ..., zu dulden. Über diesen Antrag haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht verhandelt. Das Landgericht hat über diesen Antrag nicht, sondern durch Teilurteil lediglich über die beiden anderen (Haupt-)Anträge entschieden. Das Teilurteil ist unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen ist: Eine solche Gefahr ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden ( st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 107, 236; BGH NJW 1997, 1709; NJW 2004, 1452; NJW 2007, 156; NJW 2009, 494; NJW-RR 2011, 189). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen ihnen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. BGHZ 157, 133). Eine solche materielle Abhängigkeit zwischen dem vom Landgericht entschiedenen Streitstoff und dem zurückgestellten Hilfsantrag besteht hier. Denn eine dem Hilfsantrag stattgebende Entscheidung hängt auch davon ab, ob der mit dem zweiten Hauptantrag geltend gemachte und vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung begründet ist oder nicht. Entsprechend kann es hier dazu kommen, dass das Gericht bei einem späteren Urteil über den Hilfsantrag – sei es aufgrund neuen Vortrags, sei es aufgrund geänderter Rechtsauffassung (vgl. BGH NJW 2000, 1405) – diese Frage anders beurteilt als zum zweiten Hauptantrag geschehen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (vgl. BGHZ 56, 79; BGH NJW 1992, 2080). Indes greifen die jener Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen hier nicht. Denn das dem Hilfsantrag stattgebende Urteil hängt hier gerade nicht aufgrund einer entsprechenden auflösenden Bedingung in seinem Bestand davon ab, dass der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wird. Der Kläger hat die Entscheidung über den als „Hilfsantrag“ bezeichneten Antrag nicht von einer solchen auflösenden Bedingung bezogen auf die Entscheidung über die Hauptanträge, sondern vielmehr davon abhängig gemacht, dass der Erstbeklagte „den streitgegenständlichen Betrag nicht anerkennt oder nicht zahlt“. Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt hier allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Im Falle eines unzulässigen Teilurteils ist eine Zurückverweisung nicht zwingend geboten. Vielmehr kann das Berufungsgericht den noch erstinstanzlich anhängigen Rest auch ohne Antrag und Einverständnis der Parteien an sich ziehen und über den gesamten Streitstoff entscheiden (vgl. BGH NJW 1960, 339, NJW 1992, 511; NJW 1999, 1035 – jeweils zu § 540 ZPO a.F.; BGH NJW 2009, 230; NJW 2011, 2736; OLG München AnwBl 2015, 94). Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit macht der Senat von dieser den Parteien durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 03.12.2020 angekündigten Möglichkeit Gebrauch, zieht den bei dem Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich und entscheidet über ihn mit. Denn der Rechtsstreit ist auch insoweit entscheidungsreif. Die Klage ist im Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen. Denn sie entbehrt der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten hinreichenden Bestimmtheit, indem sie den Antrag von einem außerprozessualen Ereignis (Zahlung des Erstbeklagten) abhängig macht. Bereits das Landgericht hatte auf die Unzulässigkeit des Hilfsantrags hingewiesen. Der Antrag ist auch nicht nach § 254 ZPO zulässig. Die Bezeichnung des Antrages durch den Kläger als „Stufenklage“ hat nicht zur Folge, dass die sachlichen Voraussetzungen des § 254 ZPO erfüllt wären. Die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 251 a ZPO) liegen vor, da beide Parteien nicht über den Hilfsantrag verhandelt haben. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen, die hierfür in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgestellt werden, nicht erfüllt sind.