Urteil
20 U 269/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0311.20U269.20.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 07. August 2020 – 38 O 216/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 06. November 2019 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 07. August 2020 – 38 O 216/19 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die einstweilige Verfügung vom 06. November 2019 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. G r ü n d e I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung von Angeboten auf www.A.de durch die in Luxemburg geschäftsansässige Antragsgegnerin. Die Antragstellerin vertreibt Partyzubehör über ein Ladengeschäft, eine eigene Homepage und als sog. Marketplace-Händlerin über die von der Antragsgegnerin betriebene Plattform A.de. Die Parteien sind über den B.-Vertrag verbunden. Der B.-Vertrag in der Fassung vom 1. Oktober 2019 bestimmt u.a. Folgendes: Ziffer 3: „(…) Wir können Ihre Nutzung einzelner Programme oder diese Vereinbarung mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen ordentlich kündigen. Wir können Ihre Nutzung einzelner Programme mit sofortiger Wirkung aussetzen oder kündigen, wenn wir feststellen, dass (a) Sie einen wesentlichen Verstoß gegen die Vereinbarung begangen haben und diesen nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach entsprechender Mitteilung beheben, es sei denn, dieser Verstoß setzt uns einer Haftung gegenüber einem Dritten aus, in so einem Falle sind wir berechtigt, die vorgenannte Frist zur Behebung nach unserem billigen Ermessen zu reduzieren oder keine Frist zur Behebung einzuräumen; (b) Ihr Konto für täuschende oder betrügerische oder unrechtmäßige Aktivitäten verwendet wurde oder unsere Überprüfungen Anhaltspunkte ergeben, dass es für solche Aktivitäten verwendet werden könnte; oder (c) Ihre Nutzung von Programmen andere Verkäufer, Kunden oder B.s berechtigte Interessen geschädigt hat oder unsere Überprüfungen aufzeigen, dass Ihre Nutzung von Programmen zu einer solchen Schädigung führen könnte. (…) Jede Aussetzung bleibt so lange bestehen, bis Sie hinreichende Beweise dafür erbracht haben, dass Sie die Ursache behoben und die erforderlichen Änderungen vorgenommen haben, es sei denn, die Aussetzung basiert auf den oben genannten Fällen (b) oder (c), in denen wir kündigen oder angesichts der anfänglichen täuschenden, betrügerischen oder rechtswidrigen Handlungen oder Schäden nicht wieder einsetzen.“ Ziffer 17: „Dieser Vertrag einschließlich aller seiner Bedingungen unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ohne sich auf die Regelungen des Internationalen Privatrechts oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) auszuwirken. Jede Streitigkeit, die sich auf irgendeine Art und Weise auf die Nutzung der Programme oder dieses Vertrages bezieht, wird vor den Gerichten von Luxemburg Stadt, Luxemburg verhandelt werden, als nicht ausschließlicher Gerichtsstand.“ Aufgrund einer Sicherheitswarnung der EU-Kommission (Safety Gate Meldung Nr. A00/0000/00), die eine von der Antragstellerin in der Vergangenheit vertriebene 0,75 l Heliumflasche für Ballongas betraf, sperrte die Antragsgegnerin im Oktober 2019 mehrere andere von der Antragstellerin angebotene Heliumflaschen. Nachdem eine außergerichtliche Aufforderung vom 23. Oktober 2019, die gesperrten Angebote wieder freizuschalten, ohne Antwort geblieben war, beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hierauf erließ das Landgericht Düsseldorf am 06. November 2019 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, „Angebote der Antragstellerin von der Verkaufsplattform A.de wegen eines Produktrückrufs zu entfernen, wenn diese Angebote andere als die von dem Rückruf betroffenen Produkte betreffen, wie geschehen bei Entfernung des Angebotes für ‚C.‘ im Oktober 2019 unter Bezugnahme auf die eine Heliumflasche mit dem Volumen von 0,75 l betreffende RAPEX Meldung mit der Nummer A00/0000/00.“ Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 07. August 2020 bestätigt. Es hat seine internationale Zuständigkeit und die Anwendbarkeit deutschen Rechts angenommen und einen Unterlassungsanspruch aus UWG wegen gezielter Behinderung bejaht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das Landgericht habe sich zu Unrecht für international und örtlich zuständig gehalten, der Verfügungsantrag sei unbestimmt, überdies verstoße das Urteil gegen den Grundsatz „ne ultra petita“. Jedenfalls sei der Verfügungsantrag unbegründet; die Angebotssperre sei nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu Recht erfolgt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen in Ermangelung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht in Betracht. In tatsächlicher Hinsicht trägt die Antragsgegnerin in zweiter Instanz erstmals vor, sie habe nicht nur Angebote der Antragstellerin, sondern auch Angebote der betreffenden Heliumbehälter von anderen Verkäufern gesperrt. Sie bezieht sich außerdem erstmals auf eine vertragliche Regelung, wonach die Marketplace-Händler nach einer Angebotssperre ein bestimmtes Verfahren zur Freischaltung durchlaufen müssten. Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07. August 2020 – 38 O 216/19 – abzuändern und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie erklärt, mit der Klage ausschließlich lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Landgericht ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung international nicht zuständig. Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass als unzulässig zurückzuweisen. 1. Der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts steht allerdings nicht die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 17 des B.-Vertrages entgegen. Der dort vereinbarte Gerichtsstand in Luxemburg soll ausdrücklich kein ausschließlicher Gerichtsstand sein, so dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach der VO (EU) Nr. 1215/2021 (im Folgenden: EuGVVO) grundsätzlich in Betracht kommt. 2. Das Landgericht ist nicht nach Art. 35 EuGVVO international zuständig. Danach können die im Recht eines Mitgliedsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedsstaates auch dann beantragt werden, wenn für die Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedsstaates zuständig ist. Die internationale Zuständigkeit kann für einstweilige Maßnahmen also auch „nur“ auf das nationale Zuständigkeitsrecht gestützt werden (Geimer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 35 EuGVVO Rn. 6). Hiernach käme eine Zuständigkeit des Landgerichts in Betracht. Um allerdings zu verhindern, dass die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO dadurch ausgehöhlt werden, dass durch einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen nach nationalem Recht vollendete Tatsachen geschaffen werden, fordert der Europäische Gerichtshof, dass „zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht“ (EuGH, IPrax 1999, 240, Rn. 40, 48). An einer solchen realen Verknüpfung zwischen dem von der Antragstellerin begehrten Verbot der Sperrung von Angeboten auf der Plattform A.de und der Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt es hier. Das geforderte Unterlassen, eine unvertretbare Handlung, müsste die Antragsgegnerin an ihrem Sitz in Luxemburg erfüllen. Dass sich das geforderte Unterlassen faktisch auch in Deutschland auswirken würde, weil die Angebote der Antragstellerin von hier aus abrufbar sind, reicht für die geforderte reale Verknüpfung nicht aus. Auch wäre die Vollstreckung eines wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverfügung verhängten Ordnungsgeldes in Ermangelung an in Deutschland belegenem Vermögen im Inland nicht möglich. Des Weiteren setzt Art. 35 EuGVVO voraus, dass es sich bei der beantragten Maßnahme tatsächlich um eine einstweilige, d.h. jederzeit revisible Maßnahme handelt. Aus diesem Grund fordert der Europäische Gerichtshof etwa bei vorläufig angeordneter Zahlung, dass für den Fall einer gegenteiligen Entscheidung in der Hauptsache die Rückzahlung des geleisteten Betrages gewährleistet sein muss (EuGH, a.a.O., Rn. 47, 48). Anders als bei auf Zahlung gerichteten Leistungsverfügungen ist eine reale Rückgewähr (und sodann deren Sicherung) bei Unterlassungsverfügungen nicht möglich. Dass es theoretisch denkbar wäre, einen möglichen Schadensersatzanspruch durch Sicherheitsleistung abzusichern (so Gottwald in: MüKoZPO, 5. Aufl., Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 4), vermag dies nicht aufzuwiegen. 3. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützen. Nach dieser Vorschrift kann die in Luxemburg ansässige Antragsgegnerin in Deutschland verklagt werden, wenn Verfahrensgegenstand eine unerlaubte oder eine dieser gleichgestellte Handlung ist und der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, in Deutschland liegt. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dabei von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO abzugrenzen, der für vertragliche Ansprüche eine Zuständigkeit der Gerichte am Erfüllungsort vorsieht. Der Erfüllungsort für die Leistung der Antragsgegnerin, das Betreiben der Plattform A.de, liegt an ihrem Sitz in Luxemburg, vertragliche Ansprüche wären also in Luxemburg geltend zu machen. Die Frage, ob eine unter Vertragspartnern erhobene Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einzustufen ist, richtet sich dabei nicht nach nationalem Recht, sondern ist autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur GRUR 2021, 116 – E., Rn. 25 m.w.N.). Beruft sich die klagende Partei auf Art. 7 EuGVVO, hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche – unabhängig von ihrer Einordung nach nationalem Recht – im Sinne der EuGVVO vertraglicher Art sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine einer unerlaubten Handlung gleichgestellte Handlung zum Gegenstand haben (EuGH, a.a.O., Rn. 30). Dabei hat das Gericht alle ihm vorliegenden Informationen, auch die Einwände der Beklagtenseite, zu würdigen (EuGH, EuZW 2016, 583, Rn. 45 f. – Universal Music). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die dieser in der Rechtssache D. (EuZW 2014, 383, Rn. 25) begründet und in der Sache E. (GRUR 2021, 116, Rn. 32) fortgeführt hat, hat eine Klage „einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a [EuGVVO] zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist“ (EuGH, a.a.O.). Dies sei, so der Europäische Gerichtshof, unter anderem dann der Fall, wenn die Klage „auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind“ (EuGH, a.a.O.). Berufe sich der Kläger in seiner Klageschrift hingegen (1.) auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung und erscheine es (2.) nicht unerlässlich, den Inhalt des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das diesem vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig sei, da diese Verpflichtung des Beklagten unabhängig von diesem Vertrag bestehe, so sei Gegenstand der Klage eine unerlaubte oder eine dieser gleichgestellte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (EuGH, a.a.O. – E., Rn. 33). In der Rechtssache E. hat der Europäische Gerichtshof daher eine Klage auf Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung, die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Kartellrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze, als deliktisch im Sinne des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eingestuft (EuGH, a.a.O. – E., Rn. 34 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens als vertraglich im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zu qualifizieren, so dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausscheidet. Die dem vorliegenden Verfahren im Kern zugrundeliegende Frage ist nämlich die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Angebotssperren durch die Antragsgegnerin. Diese Frage möchte die Antragstellerin anhand der allgemein, d.h. auch außerhalb von Vertragsbeziehungen gültigen Regeln des UWG, namentlich dem Verbot der gezielten Mitbewerberbehinderung in § 4 Nr. 4 UWG, geklärt wissen. Damit ist zwar die erste vom Europäischen Gerichtshof für die Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgestellte Voraussetzung erfüllt. Allerdings fehlt es an der zweiten Voraussetzung, dass die Prüfung des Vertragsinhalts entbehrlich erscheint, um zu beurteilen, ob das Verhalten der Antragsgegnerin rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Angebotssperrungen lässt sich ohne Berücksichtigung der hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht beurteilen. Anders als in der Rechtssache E. (EuGH, GRUR 2021, 116) besteht zwischen den Parteien nämlich Streit darüber, ob das Verhalten der Antragsgegnerin nach dem Vertrag zulässig ist oder nicht. Der Antragsgegnerin ist es nach Ziffer 3 des B.-Vertrages in verschiedenen Fällen gestattet, Nutzerkonten von Marketplace-Händlern oder – als milderes Mittel – einzelne Angebote zu sperren, z.B. wenn Schäden für Kunden drohen. Die Antragstellerin meint, die vertraglichen Voraussetzungen für eine Sperre lägen nicht vor, die Sperrungen seien willkürlich, weil sie Produkte beträfen, die in der Safety Gate Meldung nicht genannt seien. Ihr Vortrag bezieht sich dabei auf die konkreten Sperrungen und geht nicht etwa losgelöst davon dahin, der B.-Vertrag ermögliche willkürliche Sperren und stelle daher in sich eine gezielte Behinderung dar. Vor diesem Hintergrund ist eine Prüfung und Auslegung der vertraglichen Vereinbarung notwendig, um zu beurteilen, ob die Sperrungen zu Recht erfolgten oder nicht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Antrag auf Kartellrecht gestützt wäre, etwa mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin marktbeherrschend sei und Ziffer 3 des B.-Vertrages eine unbillige Behinderung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB darstelle, kann dahinstehen, weil die Antragstellerin ausdrücklich erklärt hat, nur lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Eine Begrenzung des Streitgegenstands auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ist rechtlich unbedenklich (BGH, GRUR 2009, 876 – Änderung der Voreinstellung II, Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Gegenstandswert des Berufungsverfahren: bis 30.000,- EUR … … …