Beschluss
IV-3 RBs 21/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0406.IV3RBS21.21.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Ratingen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 42 km/h) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen erfolgte die polizeiliche Messung mit einem gültig geeichten digitalen Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs PoliScanSpeed. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung fomellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. II. Das Rechtsmittel hat – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Durchgreifend ist die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung von § 147 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs geltend macht. Auf die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung und auf die Sachrüge kommt es deshalb nicht mehr an. Auf die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie den – bereits erfolglos gegenüber der Verwaltungsbehörde – gestellten und gegenüber dem Gericht ausführlich begründeten Antrag auf Überlassung der sog. Rohmessdaten hat das Amtsgericht alleine den von der Verteidigung gestellten Beweisantrag durch seinen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss „Zurückweisung nach § 77 OWiG“ und dessen eingehender Erörterung in den Urteilsgründen beschieden. Über den Antrag auf Überlassung der sog. Rohmessdaten hat das Amtsgericht nicht entschieden und diesen wohl im Hinblick auf die abgelehnten Beweisanträge für nicht bescheidungsbedürftig gehalten. Dadurch wurde gegen das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren verstoßen und die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18), den das Amtsgericht im Urteilszeitpunkt nicht berücksichtigen konnte, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG mit Blick auf den Gedanken der „Waffengleichheit“ grundsätzlich ein „Anspruch“ des Betroffenen auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen und zum Zwecke der Ermittlungen entstandenen Informationen, hier der sog. Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Betroffene rechtzeitig geltend macht, er wolle sich selbst und eigenständig Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben. Zudem müssen die begehrten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG, a.a.O., vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 4. Januar 2021, 202 ObOWi 1532/20). Diese Prämissen sind vorliegend hinsichtlich der Rohmessdaten der digitalen Messdatei erfüllt. Die Verteidigung hatte schon im Vorverfahren unter dem 26. Februar 2020 und damit rechtzeitig gegenüber der Verwaltungsbehörde beantragt, ihr die Rohmessdaten zu übersenden. Dem war die Behörde nicht nachgekommen. Nach sachverständiger Überprüfung auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen hat die Verteidigung unter dem 2. Juli 2020 qualifiziert eingewendet, dass der Fahrvorgang ohne die Rohmesswerte nicht nachvollzogen werden könne und erneut das zur Verfügung Stellen der Rohmessdaten beantragt, was wiederum nicht geschah. Schließlich hat die Verteidigung diesen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt. III. Aufgrund des aufgezeigten Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 stopp und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).