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Beschluss

24 U 315/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0429.24U315.20.00
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Leitsätze

1. Ein Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis stellt keine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 BGB dar, weshalb ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers als Verbraucher gem. §§ 495, 355 BGB nicht besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20).

2. Bei einem Leasingvertrag mit einem Verbraucher ist das Gericht, in dem der Leasingnehmer seinen Wohnsitz hat, gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine den Widerruf betreffende negative Feststellungsklage örtlich zuständig.

3. Einer Entscheidung durch Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit für negative Feststellungsklagen in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Denn gem. § 545 Abs. 2 ZPO kann eine Revision nicht auf die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt werden, weshalb diese Frage einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 11. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.198,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis stellt keine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 BGB dar, weshalb ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers als Verbraucher gem. §§ 495, 355 BGB nicht besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20). 2. Bei einem Leasingvertrag mit einem Verbraucher ist das Gericht, in dem der Leasingnehmer seinen Wohnsitz hat, gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine den Widerruf betreffende negative Feststellungsklage örtlich zuständig. 3. Einer Entscheidung durch Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit für negative Feststellungsklagen in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird. Denn gem. § 545 Abs. 2 ZPO kann eine Revision nicht auf die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt werden, weshalb diese Frage einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 11. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.198,00 festgesetzt. Gründe: I. Die in V wohnhafte Klägerin macht gegen die in B ansässige Beklagte Ansprüche aus dem Widerruf eines am 30. Dezember 2017 geschlossenen und durch ein Autohaus in M vermittelten Leasingvertrags auf Kilometerabrechnungsbasis betreffend ein Fahrzeug der Marke Audi Modell A5 S-Line Cabrio 3.0 TDI geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Vertrag (GA 18-30) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung (GA 31). Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil vom 31. Juli 2020 (GA 297-304) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf seine örtliche Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (GA 297-304) Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 3. August 2020 zugestellt (GA 307). Hiergegen richtet sich ihre am 3. September 2020 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 314-318). Diese hat sie nach Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. November 2020 (GA 325) und bis zum 16. November 2020 (GA 335) mit einem am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 336-360). Sie wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Klageabweisung als unzulässig und trägt zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung vor. Auf die Berufungsbegründung vom 16. November 2020 wird verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat selbst zu entscheiden gedenkt, beantragt sie, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 27. Mai 2019 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 30. Dezember 2017 mit der Vertragsnummer 5150844 keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten (mehr) herleiten kann. Im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet ist, beantragt sie, 2) die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von EUR 10.198,56 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Juli 2019 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Audi A5 S-Linie Cabrio 3.0 TDI, Fahrgestellnummer …, zu zahlen. 3) Festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4) Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv EUR 1.474,89 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe seine örtliche Zuständigkeit zu Recht verneint, im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Klägerin stünde kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne § 506 BGB handele. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20). Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Die Berufung ist zurückzuweisen, weil sie sich nach dem gem. § 529 ZPO zu Grunde liegenden Tatsachenvortrag im Ergebnis jedenfalls als unbegründet darstellt. 1. Verneint ein erstinstanzliches Gericht seine örtliche Zuständigkeit, ohne den Rechtsstreit zugleich nach § 281 ZPO zu verweisen, wie dies hier erfolgt ist, so unterliegt das Urteil nach allgemeinen Regeln der Prüfung durch das Berufungsgericht (vgl. hierzu auch MünchKomm/ZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage 2020, § 513 Rn. 17; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 514 Rn. 11). 2. Die Sachprüfung ergibt, dass die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg bleiben wird. Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, denn dem Hauptantrag der Klägerin, das Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO), ist aufgrund von Entscheidungsreife nicht zu entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 – II ZR 220/03, Rn. 12, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; KG, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 U 1048/20, Rn. 74), a. Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit indes rechtsirrig verneint. Der Senat folgt demgegenüber der verbreiteten Auffassung, dass bei einer negativen Feststellungsklage auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO gegeben ist (vgl. nur KG, Urteil vom 12. Januar 2021 – 4 U 2021, Rn. 77; OLG Saarbrücken, Urteile vom 28. Januar 2021 – 4 U 7/20, Rn. 101; vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, Rn. 112ff. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18, Rn. 31 mwN; OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18, Rn. 66ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2019 – 31 U 90/19, Rn. 58f.). § 29 ZPO unterscheidet nicht zwischen Leistungsklagen und negativen Feststellungklagen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 - 9 U 189/09, Rn. 57; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 -34 AR 97/17, Rn. 4; Zöller/Schultzky, 33. Auflage, § 29 Rn. 23; MünchKomm/Patzina, 6. Auflage 2020, § 29 ZPO Rn. 4; BeckOK/ZPO/Toussaint, 32, Stand: 1. März 2021, § 29 Rn. 19). Der Erfüllungsort für die vertraglichen Ansprüche der Leasinggebers gegen den Leasingnehmer ist gem. §§ 269, 270 Abs.4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Leasingnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, hier somit Viersen im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03). Soweit es abweichende Rechtsprechung anderer Instanzgerichte gibt (vgl. hierzu die Nachweise bei OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, Rn. 124), hindert dies den Senat nicht an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO, denn eine Zulassung der Revision würde ausscheiden. Angesichts der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO kann eine Revision nicht auf die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann sie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens nicht damit begründet werden, das Gericht des ersten Rechtszugs habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – KZR 28/03, Rn. 17ff.; MünchKomm/ZPO/Krüger, 6. Auflage 2020, § 545, Rn. 15). Demgemäß wäre auch die Entscheidung des Senats einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen und zwar unabhängig davon, ob er die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt oder abändert (BGH; Beschluss vom 26. Juni 2003 – III ZR 91/03, Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 100/19, Rn. 201ff.; MünchKomm/ZPO/Krüger, 6. Auflage 2020, § 545, Rn. 15). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung im Urteilsverfahren mit Zulassung der Revision ist somit nicht veranlasst. Dies gilt sowohl für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach als auch für die des Bestehens eines Widerrufsrechts. b. Der Klägerin steht kein Widerrufsrecht zu, denn bei einem – wie hier – geschlossenen Leasingvertrag auf Kilometerabrechnungsbasis besteht weder ein gesetzliches Widerrufsrecht noch wurde in den Unterlagen der Beklagten der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2021 (Az. VIII ZR 36/20), der er sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – I-24 U 164/17) anschließt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte der Klägerin ein denselben Bedingungen wie das gesetzliche Widerrufsrecht unterliegendes vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat. In der „Widerrufsinformation“ wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Frist erst beginnt, „nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Durch die Bezugnahme auf die gesetzlichen verbraucherschützenden Pflichtangaben kann die Widerrufsbelehrung aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden somit nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen sein. Es wird erkennbar über ein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt. Eine Widerrufsbelehrung, die - wie hier offensichtlich - erteilt wird, um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18, Rn. 17 mwN; BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – VIII ZR 36/20, Rn. 17 und 68ff.). III. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).