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Beschluss

4 RBs 118/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0527.4RBS118.21.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO), da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO). Gründe I. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts und der Prozessgeschichte verweist der Senat auf seinen – Amtsvorgänger – Beschluss vom 30. Dezember 2021. II. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Wenn der Betroffene Zugang zu Informationen begehre, die sich außerhalb der Gerichtsakte befinden, um sich Gewissheit über seiner Entlastung dienende Tatsachen zu verschaffen, sei ihm dieser Zugang grundsätzlich zu gewähren. Dies bedeute allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gelte. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten sei im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssten deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, um eine uferlose Ausforschung, erhebliche Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch zu verhindern. Insofern sei maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend sei, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Durch die Gewährung eines solchen Informationszugangs werde der Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren nicht die Grundlage entzogen. Zwar stehe dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu. Er könne sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehre. Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergäben, blieben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Ermittele der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, habe das Gericht zu entscheiden, ob es sich – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – dennoch von dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen könne. Im Übrigen blieben die Möglichkeiten zur Ablehnung von Beweisanträgen aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt (vgl. BVerfG a.a.O.). 2. Dem Bundesverfassungsgericht liegt darüber hinaus eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob und gegebenenfalls welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen aus einer fehlenden Speicherung von Messdaten bei Geschwindigkeitsmessungen im Bußgeldverfahren folgen (vgl. BVerfG 2 BvR 1167/20). 3. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Recht auf ein faires Verfahren gewährleiste nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, weil deren Beiziehung unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten erscheint. Da der Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten einer sachgerechten Eingrenzung bedürfe, setze der Zugangsanspruch in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Dabei sei entscheidend, ob der Betroffene eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfe. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliege es den Bußgeldbehörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens halte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21). Die Voraussetzungen der vom OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 4. Mai 2021 –1 Owi 2 SsRs 19/21 – angestrengten Divergenzvorlage seien demgegenüber nicht erfüllt, da der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (vgl. Beschluss vom 17. März 2021, VRS 140, 33) entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gerade nicht zu entnehmen sei, dass jedwedem Informationsverlangen eines Betroffenen ohne gerichtliche Prüfung seiner Berechtigung nachzukommen sei. Soweit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken einerseits und das Thüringer Oberlandesgericht sowie das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Beschluss vom 3. August 2021, VRS 140, 319) andererseits schließlich die potentielle Beweisbedeutung der im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung insgesamt angefallenen Messdaten für die Beurteilung der Verlässlichkeit der den Betroffenen belastenden Einzelmessung unterschiedlich beurteilten, betreffe dies eine tatsächliche Frage, die weder einen allgemeinen Erfahrungssatz noch allgemein als gesichert anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand habe und damit als Tatfrage einer Vorlegung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich sei (vgl. BGH a.a.O.). 4. Das Oberlandesgericht Zweibrücken vertritt unter Berufung auf die obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsauffassung, sofern die Relevanz der durch den Verteidiger verlangten Unterlagen nicht oder nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, verletze die Verweigerung der Herausgabe dieser Unterlagen nur dann das Recht auf ein faires Verfahren, wenn der Verteidiger die (mögliche) Relevanz der daraus erwarteten Erkenntnisse im Hinblick auf den Tatvorwurf gegenüber der Verwaltungsbehörde und später auch im gerichtlichen Verfahren erläutere. Die Relevanz der begehrten Informationen für die Verteidigung unterliege gerichtlicher Prüfung. Andernfalls drohe insbesondere eine unvertretbare Ausweitung der Informationsinteressen des Betroffenen gegenüber den Persönlichkeitsrechten von dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß nicht betroffenen Dritten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren könne die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren folglich nur dann Erfolg haben, wenn der Betroffene plausibel gemacht habe, weshalb die Kenntnis vom Inhalt der andere Verkehrsteilnehmer betreffenden Daten – wie der gesamten Messreihe – für seine Verteidigung Bedeutung gewinnen könne und er deshalb auf diese Informationen angewiesen sei (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Die – auch dort – ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge hält es für unbegründet, weil aufgrund von Erkenntnissen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sicher auszuschließen sei, dass sich aus den Rohmessdaten der gesamten Messreihe Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verlässlichkeit der die dortige Betroffene belastenden Einzelmessung ergeben könnten. Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Januar 2021, 202 ObOWi 1532/20, SVR 2021, 279, liegt offensichtlich dieselbe Rechtsauffassung zugrunde. Darin hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verweigerung des Zugangs zu der gesamten Messreihe beanstandet hatte, mit der Begründung als unzulässig erachtet, ein sachlicher Zusammenhang mit dem Tatvorwurf sei nicht hinreichend dargetan. Aus der Betrachtung der gesamten Messreihe könnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, die für die Beurteilung der Verlässlichkeit der auf den dortigen Betroffenen bezogenen Messung relevant seien. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem Messwert einer konkreten Einzelmessung und den Messergebnissen für Fahrzeuge, die in den Stunden davor und danach erfasst worden seien. 5. Der Senat schließt sich den vorgenannten Rechtsauffassungen an. Der Betroffene hat hier dargelegt, er benötige deshalb Zugang zu der gesamten Messreihe, da – „ sofern auch nur in einem Fall “ – das Messgerät die Vorgaben zur Verkehrsfehlergrenze nicht eingehalten habe, es nicht mehr die Vorgaben der Bauartzulassung erfülle, so auch nicht mehr eichfähig und im Ergebnis ein weiterer Toleranzabzug von 20 % vorzunehmen sei. In diesem Zusammenhang nimmt der Senat Bezug auf die allgemein zugänglichen, im Internet abrufbaren und aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in deren einschlägigen Stellungnahmen (vgl. https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB_Stellungnahme_Toleranzabzug.pdf; https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt1/fb-13/ag-131/fb-13-grundsatzfragen.html). Danach komme nicht ein einziger Messwert auch nur in die Nähe der Verkehrsfehlergrenzen (a.a.O. dargestellt durch die vertikalen Linien bei ±3 km/h). Die Standardabweichung der aufgetragenen Differenzwerte – das sei das übliche physikalische Maß für die Messunsicherheit – betrage lediglich 0,30 km/h, also ein Zehntel der Verkehrsfehlergrenzen, und der Abstand vom Mittelwert zur nächsten Grenze des Verkehrsfehlerintervalls (0,30 km/h) / (3 km/h – 0,5 km/h) = 8,3 Standardabweichungen. Damit liege die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Differenz zwischen Prüfling und Referenzanlage, die die Verkehrsfehlergrenzen erreiche oder gar übersteige, rechnerisch lediglich bei 0,000000000000012 %. Statistisch gesehen müsse nach der Bewertung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt jedes der in Deutschland zugelassenen etwa 50 Millionen Fahrzeuge 300 Millionen Mal an einem Prüfling vorbeifahren, damit es auch nur ein einziges Mal zu einem Erreichen der Verkehrsfehlergrenzen zu Ungunsten des Betroffenen komme, wobei diese Zahlen die Situation vor Abzug der „Toleranz“ beschrieben. 6. Der ihr nach alledem obliegenden Substantiierungslast ist die Verteidigung nicht gerecht geworden. Da die Rechtsbeschwerde mithin selbst im Falle vorhandener Rohmessdaten unbegründet wäre, bedurfte es bereits deshalb keiner (erneuten) Aussetzung mit Rücksicht auf das beim Bundesverfassungsgericht geführte Verfahren 2 BvR 1167/20.