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Beschluss

3 Kart 880/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0623.3KART880.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt. A. Die Beschwerdeführerin ist eine unabhängige Einkaufs- und Konsumgesellschaft für den Bezug von Energie in Form von Gas, Strom und anderen Energieträgern. Als Energielieferantin versorgt sie überregional Kunden mit Strom und Gas, so auch im Netz der weiteren Beteiligten, die Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes mit rund 350.000 angeschlossenen Entnahmestellen - hauptsächlich auf dem Gebiet der Stadt A - ist. Die Beschwerdeführerin und die weitere Beteiligte verband ein abgeschlossener Lieferantenrahmenvertrag in der Fassung der behördlichen Festlegung BK6-17-168 vom 20.12.2017. Hierin heißt es: „ § 8 Abrechnung, Zahlung und Verzug … 12. Gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspartners kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. … § 11 Vorauszahlung 1. 1 Der Netzbetreiber verlangt in begründeten Fällen vom Netznutzer für Ansprüche aus diesem Vertrag die Zahlung im Voraus zu entrichten. 2 Die Leistung der Vorauszahlung ist gegenüber dem Netznutzer in Textform zu begründen. 2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn … b. der Netznutzer zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war, … § 13 Vertragslaufzeit und Kündigung … 5. 1 Beide Vertragspartner können diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn … b. der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt.“ Die weitere Beteiligte rechnete im Rahmen des Netznutzungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin die von dieser zu zahlenden Netzentgelte in der von der Festlegung GPKE (BK6-06-009) vorgesehenen elektronischen Form im Format EDIFACT/INVOIC ab. Im Jahr 2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, die von der weiteren Beteiligten übermittelten elektronischen Rechnungen hielten die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zur Signierung nicht ein, insbesondere sei das verwendete Zertifikat fehlerhaft, da es nicht auf eine natürliche Person, sondern auf eine juristische Person ausgestellt sei. Im weiteren Verlauf stellte die Beschwerdeführerin die elektronische Beantwortung der von der weiteren Beteiligten übermittelten INVOIC-Rechnungen zumindest teilweise ein. Gegen Ende 2018 machte die Beschwerdeführerin gegenüber der weiteren Beteiligten eine Guthabenforderung geltend, deren Bestand und Höhe zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, und kündigte an, im Falle des Nichtausgleichs gegen Netzentgeltforderungen aufzurechnen und somit einstweilig keine Zahlungen auf laufende Netzentgelte mehr zu leisten. Die weitere Beteiligte wies mit E-Mail vom 10.12.2018 die geltend gemachten Gegenforderungen zurück. Ab Dezember 2018 leistete die Beschwerdeführerin keine Zahlungen mehr an die weitere Beteiligte. Mit Schreiben vom 12.03.2019 bezifferte die weitere Beteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin die insgesamt offenen Forderungen aus der Netznutzung Strom, setzte eine Frist zum Ausgleich, kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung an, Vorauszahlungen auf Netzentgelte zu verlangen, und drohte im Fall der fortdauernden Nichtzahlung den Entzug des Netzzugangs Strom bzw. Gas an. Mangels Leistung weiterer Netzentgeltzahlungen machte die weitere Beteiligte unter dem 17.04.2019 aus dem laufenden Netznutzungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen dem Jahresbeginn 2019 und dem 16.04.2019 offene Netzentgeltforderungen Strom in Höhe von 6.011,55 Euro geltend. Zum Ausgleich dieser Forderungen setzte sie eine Frist bis zum 26.04.2019 und forderte unter Verweis auf § 11 Nr. 2b des Lieferantenrahmenvertrages die Beschwerdeführerin zur Leistung monatlicher Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 830,00 Euro bis zum 3. Werktags des Liefermonats auf, beginnend mit dem 01.05.2019. Mit Schreiben vom 18.04.2019 wies die Beschwerdeführerin die Existenz offener Forderungen und die Berechtigung zur Anforderung von Vorauszahlungen zurück, gleichzeitig beantragte sie gegenüber der Bundesnetzagentur die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG. Zur Begründung führte sie aus, seit dem Jahr 2018 habe die weitere Beteiligte systematisch die Auszahlung von Guthaben der Beschwerdeführerin verweigert. Sie sei dennoch jedenfalls bis Dezember 2018 trotz der aufgelaufenen Guthaben ihren Verpflichtungen aus dem INVOIC-REMADV-Verfahren (Remittance Advice, auf Deutsch: Zahlungsavis) nachgekommen und habe Beträge an die weitere Beteiligte ausgezahlt. Sie begehrte in ihrem Antrag, die weitere Beteiligte zu verpflichten, insgesamt 10.284,22 Euro an sie auszuzahlen. Mit Schreiben vom 10.05.2019 kündigte die weitere Beteiligte den Lieferantenrahmenvertrag unter Bezugnahme auf die ausgebliebene Vorauszahlung für den Monat Mai fristlos zum 10.05.2019, 24:00 Uhr. Unter dem 12.05.2019 teilte die Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur mit, dass es bei dem Missbrauchsantrag ausdrücklich um die fristlose Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages und die Forderung einer Vorauszahlung durch die weitere Beteiligte gehe. Mit E-Mail vom 13.06.2019 ergänzte sie ihren Antrag und trug vor, dass die weitere Beteiligte durch Missbrauch ihrer Marktmacht und durch Missachtung ausdrücklicher Vorgehensweisen im Rahmen des INVOIC-REMADV-Verfahrens zur Netznutzungsabrechnung seit dem 01.01.2016 einen Betrag in Höhe von 6.695,37 Euro zurückgehalten habe. Indem keine Auszahlung erfolgt sei, habe die weitere Beteiligte gegen das EDI@ENERGY-INVOIC-REMADV-Anwenderhandbuch AHB 2.3c verstoßen. Am 15.05.2019 erwirkte die Beschwerdeführerin beim Landgericht A (Az. 01 HK O 1013/19) eine einstweilige Verfügung gegen die weitere Beteiligte, bezogen auf die Verweigerung des Netzzugangs Strom, die nach Eingang eines Widerspruchs seitens der weiteren Beteiligten wieder aufgehoben wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm die Beschwerdeführerin zurück, nachdem das OLG B (Az. U 6/19 Kart) am 11.10.2019 einen Hinweisbeschluss erlassen hatte, wonach beabsichtigt war, die Berufung zurückzuweisen. Daneben erhob die Beschwerdeführerin eine zivilgerichtliche Zahlungsklage gegen die weitere Beteiligte vor dem Landgericht A (Az. 08 O 1360/19), in der sie offene Forderungen aus dem Gasbereich in Höhe von 40.480,38 Euro und aus dem Strombereich in Höhe von insgesamt 10.861,90 Euro geltend macht. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2021 vor dem Senat ist diese Klage zwischenzeitlich abgewiesen und ihrerseits Berufung eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 hat die Beschwerdeführerin zunächst Untätigkeitsbeschwerde mit dem Begehren erhoben (Az. VI-3 Kart 880/19 [V]), die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über ihren Antrag zu entscheiden. Mit Beschluss vom 22.04.2020 (BK6-19-132) hat die Bundesnetzagentur den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.04.2019 als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antrag jedenfalls insoweit unzulässig sei, als die Beschwerdeführerin ihren Vortrag darauf stütze, dass vorgebliches Guthaben seitens der weiteren Beteiligten nicht ausgezahlt werde. Die Geltendmachung derartiger Zahlungsansprüche habe auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Hieran ändere auch der gerügte Verstoß gegen das EDI@ENERGY-INVOIC-REMADV-Anwenderhandbuch des BDEW nichts. Aber auch im Übrigen - soweit sich der Missbrauchsantrag auf die Rechtmäßigkeit der Anforderungen von Vorauszahlungen und den Ausspruch der Kündigung des Nutzungsvertrages beziehe - bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages, dies könne jedoch dahinstehen, da auch in der Sache selbst kein Rechtsverstoß der weiteren Beteiligten festgestellt werden könne. Die weitere Beteiligte sei nach § 11 Abs. 2 lit. b. des Lieferantenrahmenvertrages berechtigt gewesen, Vorauszahlungen anzufordern, da offene Abschlagsforderungen jedenfalls aus dem Jahr 2019 aus den Monaten Januar bis März vorgelegen hätten. Ein Verstoß gegen Vorgaben zur Signierung und Verschlüsselungen elektronischer Netznutzungsabrechnungen im INVOIC-Format liege nicht vor. Die bestehenden Netzentgeltforderungen seien auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Der Aufrechnung stehe gemäß § 8 Nr. 12 des Lieferantenrahmenvertrages entgegen, dass die weitere Beteiligte unter dem 10.12.2018 die geltend gemachten Gegenforderungen zurückgewiesen habe. Schließlich sei auch die Kündigung des Nutzungsvertrages rechtmäßig nach § 13 Abs. 5 S. 1 lit b. des Lieferantenrahmenvertrages erfolgt, weil die angeforderte Vorauszahlung, die bis zum 06.05.2019 erstmals zu leisten gewesen wäre, unstreitig ausgeblieben sei. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 13.05.2020 (Az. VI-3 Kart 208/20 [V]), die mit ihrer Beschwerde vom 20.12.2019 (Az. VI-3 Kart 880/19 [V]) durch Beschluss des Senats vom 10.09.2020 verbunden worden ist. Sie ist der Auffassung, die Bundesnetzagentur habe gegen ihre gesetzliche Aufsichtspflicht verstoßen, indem sie gegen den Missbrauch der Marktstellung der weiteren Beteiligten keine aufsichtsrechtlichen Mittel nach Maßgabe des EnWG eingesetzt und den Missbrauch zu ihren Lasten weder verhindert habe noch dagegen vorgegangen sei. Eine größere Behinderung oder Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten als die Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrages sei nicht denkbar, zumal die weitere Beteiligte nicht nur mit der Kündigung, sondern bereits im Vorfeld massiv ihre Wettbewerbsmöglichkeiten beeinträchtigt habe, indem sie ihr erhebliche finanzielle Mittel vorenthalten und sie damit faktisch an den Rand einer Zahlungsunfähigkeit gebracht habe. Seit dem Jahr 2017 halte sich die weitere Beteiligte nicht mehr an die Beschlüsse der Bundesnetzagentur. Über elf Monate hinweg seien Abschlagsbeträge in Rechnung gestellt worden, die dann storniert und in Guthabenrechnungen umgewandelt worden seien. Da die Abschlagsrechnungen nunmehr als nicht bezahlt gegolten hätten, seien sie abermals in Rechnung gestellt worden. Der Betrag der Turnusrechnung sei eingezogen, die Stornobeträge aber nicht ausgezahlt worden. Ähnliches wäre bei Mehr- und Mengenabrechnungen praktiziert worden, weshalb es de facto zu Doppelzahlungen ihrerseits gekommen sei. Auch habe die Bundesnetzagentur verkannt, dass die Fälligkeit der in Streit stehenden Forderungen, die Voraussetzung für die Vorauszahlungen und die anschließende Kündigung gewesen wäre, nicht eingetreten sei. Ausschließlich vom Lieferanten mit positiver REMADV bestätigte elektronische Rechnungen (INVOIC) seien im Sinne des § 11 des Lieferantenrahmenvertrages als fällige Zahlungen zu werten, da nach dem von der Bundesnetzagentur als verbindlich festgelegten INVOIC-REMADV-Verfahren Rechnungen erst dann zur Zahlung anstünden. Für keine der streitgegenständlichen Forderungen habe eine positive REMADV vorgelegen. Daneben seien die streitgegenständlichen Forderungen auch deshalb nicht fällig gewesen, weil ein unzulässiges Zertifikat (keine fortgeschrittene Signatur) für die Versendung genutzt worden sei und es daher an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehle. Die im hier strittigen Zeitraum von der weiteren Beteiligten verwendeten Zertifikate hätten nicht den für fortgeschrittene elektronische Signaturen erforderlichen Anforderungen entsprochen, da eine Zuordnung zum Signatur-Schlüsselinhaber, mithin einer natürlichen Person, nicht möglich gewesen sei. Mangels Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen sei sie nicht mit Zahlungen in Verzug gekommen. Damit habe kein Recht bestanden, Vorauszahlungen von ihr zu verlangen, so dass die Kündigung, die sich auf das Ausbleiben der Vorauszahlungen stütze, unwirksam sei. Einer wirksamen Kündigung stehe zudem entgegen, dass nicht ausgeglichene, schuldhaft verursachte Zahlungsverpflichtungen der Beteiligten, die ein Vielfaches des streitgegenständlichen Zahlungsrückstandes betrügen, bestünden. Hinzukomme, dass die entsprechenden Klauseln im Lieferantenrahmenvertrag gemäß § 307 BGB unwirksam seien. Der Lieferantenvertrag sei einer Klauselkontrolle i.S.d. §§ 305 ff. BGB unterworfen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22.04.2020 aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG sei von ihr zu Recht teilweise bereits als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt worden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungsansprüche scheide die Möglichkeit eines rechtswidrigen Verhaltens der weiteren Beteiligten bereits deswegen aus, weil solche zivilrechtlichen Zahlungsansprüche nicht auf Normen aus dem Bereich der §§ 17 bis 38c EnWG oder den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gestützt seien, allein diese jedoch im besondere Missbrauchsverfahren i.S.d. § 31 EnWG maßgebend seien. Soweit die Beschwerdeführerin das Verhalten der weiteren Beteiligten in Bezug auf die Anforderung von Vorauszahlungen und die fristlose Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages beanstande, sei der Antrag unbegründet. In dem angefochtenen Beschluss habe sie ordnungsgemäß nach § 31 Abs. 1 EnWG geprüft, inwieweit das Verhalten der weiteren Beteiligten mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmte. Die weitere Beteiligte sei berechtigt gewesen, gemäß § 11 Abs. 2 lit. b. des Lieferantenrahmenvertrages die Entrichtung der Zahlung von der Beschwerdeführerin im Voraus zu verlangen, da ein zweimaliger Zahlungsverzug in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung vorgelegen habe. Eine Aufrechnung sei gemäß § 8 Ziffer 12 des Lieferantenrahmenvertrages mangels unbestrittener bzw. rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche nicht statthaft gewesen. Auch seien die Zahlungen fällig gewesen. Nach Art. 26 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (nachfolgend: eIDAS-VO) müsse eine fortgeschrittene elektronische Signatur dem Unterzeichner eindeutig zuzuordnen sein und diesen identifizieren. Dies sei nach Art. 3 Nr. 9 eIDAS-VO eine natürliche Person. Neben der elektronischen Signatur für natürliche Personen existiere aber auch das fortgeschrittene elektronische Siegel für juristische Personen, das gemäß Art. 36 lit. 1) und b) eIDAS-VO dem Siegelersteller zuordenbar sein und diesen identifizieren müsse. Dies sei nach Art. 3 Nr. 24 eIDAS-VO eine juristische Person. Jedenfalls aufgrund der Festlegung zur Marktkommunikation vom 20.12.2018, in der ausdrücklich auf die einschlägigen Vorschriften der EIDAS-VO abgestellt werde, habe der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass eine Kommunikation auch unter Verwendung eines fortgeschrittenen Siegels zulässig sei. Auch das Fehlen einer positiven REMAD stehe der Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen nicht entgegen, da es sich hierbei allein um eine datentechnische Ankündigung im Rahmen der automatischen Zahlungsabwicklung handele. Demzufolge sei auch die gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 lit. b. des Lieferantenrahmenvertrages ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung wirksam. Ein Kündigungsgrund habe vorgelegen, da die von der Beschwerdeführerin für den Monat Mai zu entrichtende monatliche Vorauszahlung unstreitig ausgeblieben sei. Eine separate Klauselkontrolle des durch die behördliche - und bestandskräftige - Festlegung BK6-17-168 gefassten Lieferantenrahmenvertrages sei nicht statthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Da die Beschwerdeführerin die Verpflichtung der Bundesnetzagentur begehrt, unter Aufhebung des den Missbrauchsantrag zurückweisenden Beschlusses sowie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden, ist die Beschwerde als Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 EnWG statthaft. II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Bundesnetzagentur hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG vom 18.04.2019, ergänzt bzw. konkretisiert zuletzt durch Schreiben vom 13.06.2019, zurückgewiesen. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 EnWG können Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Maßgebend ist, dass durch das Verhalten des Netzbetreibers wirtschaftliche Interessen erheblich betroffen sind, eine Berührung rechtlicher Interessen ist indessen nicht erforderlich (BGH, Beschluss v. 11.11.2008, EnVR 1/08 – citiworks, Rn. 17; Senat, Beschluss v. 07.04.2006, VI-3 Kart 161/06 [V], Rn. 12, juris). Wann die Schwelle einer „erheblichen Berührung“ überschritten ist, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben, die ein Beschwerderecht verlangen, ist eine zu enge und einschränkende Auslegung dieses Merkmals nicht geboten (vgl. Wahlhäuser, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl., § 31 EnWG, Rn. 1-23, beck-online). Die Interessenberührung muss zudem gegenwärtig sein, mithin andauern oder unmittelbar bevorstehen (Senat, Beschluss v. 13.06.2018, IV-3 Kart 7/17 V, Rn. 44, juris). 1. Diese Voraussetzungen sind zwar vorliegend insoweit erfüllt, als die Beschwerdeführerin vorträgt, in ihren wirtschaftlichen Interessen gegenwärtig und auch erheblich betroffen zu sein. Sie macht geltend, dass sie durch die Vorenthaltung finanzieller Mittel an den Rand der Zahlungsunfähigkeit gebracht und insbesondere durch die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages ihre Wettbewerbsmöglichkeiten massiv beeinträchtigt seien. Als Lieferantin sei sie durch die Verfahrensweise der weiteren Beteiligten wirtschaftlich gelähmt und nicht mehr arbeitsfähig. 2. Im Ergebnis zu Recht hat die Bundesnetzagentur den Antrag aber zurückgewiesen, da ein missbräuchliches Verhalten der weiteren Beteiligten i.S.d. § 31 Abs. 1 EnWG auf der Grundlage des Sachvortrags der Beschwerdeführerin nicht feststellbar ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Bundesnetzagentur in dem angefochtenen Beschluss beschieden hat – der Antrag der Beschwerdeführerin teilweise nach § 31 Abs. 2 S. 2 EnWG bereits unzulässig ist, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 EnWG nicht erfüllt sind. Denn der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG ist von der Regulierungsbehörde zu prüfen, inwieweit das gerügte Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den energierechtlichen Bestimmungen der §§ 17-28c EnWG oder der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 19 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen oder Methoden überstimmt, § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG. 2.1. Dass die weitere Beteiligte durch ihr Abrechnungsverhalten gegenüber der Beschwerdeführerin dieser den Netzzugang missbräuchlich verweigert, kann auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung ihres nachgelassenen Schriftsatzes vom 20.05.2021, nicht festgestellt werden. Es fehlt an einer rechnerisch nachvollziehbaren, in sich verständlichen und prüfbaren Aufstellung der Zahlungsvorgänge. Eine missbräuchliche Zugangsverweigerung würde voraussetzen, dass die Beteiligte die Beschwerdeführerin systematisch zu Überzahlungen oder Doppelzahlungen veranlasst bzw. ihr zustehende Auszahlungen in Schädigungs- und Verdrängungsabsicht verweigert. Ein solcher Befund kann jedoch nur auf der Grundlage einer prüfbaren Zahlungs- und Forderungsaufstellung, die eine detaillierte Darlegung des Forderungsbestandes sowie der Zahlungsflüsse einschließt, getroffen werden. Diesen Anforderungen, auf die die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde, genügt ihr Vorbringen nicht. 2.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei über 11 Monate hinweg sowohl in Bezug auf Abschlagszahlungen als auch in Bezug auf Mehr- und Mengenabrechnungen faktisch zu Doppelzahlungen gekommen, da stornierte Beträge erneut eingefordert, nicht aber ausgezahlt worden seien, kann ein missbräuchliches Abrechnungsverhalten der weiteren Beteiligten i.S.d. § 31 EnWG nicht angenommen werden, weil ein aussagekräftiger und widerspruchsfreier Vortrag zum Zeitraum solcher Doppelzahlungen sowie zur Höhe der jeweiligen einzelnen Zahlungen fehlt. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin eine rechnerisch nachvollziehbare Auf- bzw. Gegenüberstellung vorgelegt, aus der sich entnehmen lässt, welche Beträge auf welche Forderung doppelt gezahlt worden sein sollen, und dass es zwischenzeitlich keine Auszahlung etwaiger Stornobeträge gegeben hat. Schon bei Zugrundelegung des eigenen Sachvorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich nicht feststellen, dass Doppelzahlungen stattgefunden haben bzw. Guthabenforderungen seitens der weiteren Beteiligten nicht ausgezahlt worden sind. Die weitere Beteiligte hat im Verwaltungsverfahren das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestritten, so dass deren Ausführungen nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden können. Soweit es um Zahlungen geht, vermag eine reine Forderungsaufstellung entsprechende Feststellungen nicht zu tragen. Die Beschwerdeführerin wäre schon zur Erfüllung der ihr obliegenden Substantiierungslasten vielmehr gehalten, Zahlungen durch Kontoauszüge oder ähnliche geeignete Belege zu dokumentieren. Auch hierauf ist sie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Soweit die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Ausdrucke hinsichtlich ihres Zahlungsverkehrs zur Akte gereicht hat, ist die hieraus ersichtlich Aufstellung weder konsistent noch nachvollziehbar. Als „offener Betrag“ werden teilweise Beträge in Euro mit negativem Vorzeichen ausgewiesen, teilweise mit 0,00 Euro und teilweise als positive Beträge. Doppelt gezahlte Forderungen lassen sich dieser Aufstellung nicht entnehmen. Auch fehlt eine Endsumme, in welcher Höhe es zu den vorgetragenen Doppelzahlungen insgesamt gekommen sein soll und in welcher Höhe ein hieraus resultierendes Guthaben bestehen soll. Der Verweis auf die vor dem Landgericht A eingereichte Zahlungsklage im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ersetzt schlüssigen Sachvortrag durch eine nachvollziehbare Forderungs- und Zahlungsaufstellung im Beschwerdeverfahren nicht, zumal die als Anlage beigefügten Schriftsätze Forderungen gegen die weitere Beteiligte in einer anderen Höhe (10.861,90 Euro) beziffern als im hiesigen Verwaltungsverfahren (10.284,22 Euro). Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf diese Forderungsaufstellung an jedem prüfbaren Zahlungsbeleg, wie etwa Kontoauszügen. Auch die Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.05.2021 belegen ein missbräuchliches Abrechnungsverhalten der weiteren Beteiligten nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz ein Beispiel für die Doppelzahlung einer Turnusrechnung (PRN750006758751) vom 13.11.2018 anführt, hat sie weder durch entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesen, dass dieser Betrag tatsächlich von ihr gezahlt worden ist bzw. dass der stornierte Betrag zwischenzeitlich seit 2018 nicht von der weiteren Beteiligten an sie wieder ausgekehrt worden ist. Somit behauptet die Beschwerdeführerin zwar, hier eine Doppelzahlung erbracht zu haben, belegt dieses Vorbringen jedoch nicht in zureichender Weise. Der als Anlage beigefügte Auszug ist zum Nachweis von Zahlungsflüssen bzw. eines negativen Saldos ungeeignet. Auch die weitere Forderungsauflistung in diesem nachgelassenen Schriftsatz ist weder aussagekräftig noch nachvollziehbar. Es handelt sich hierbei um die identische Auflistung wie in dem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht A. Diese Auflistung ist zudem kein geeigneter und ausreichender Nachweis, dass die darin genannten Beträge tatsächlich doppelt gezahlt und Doppelzahlungen nicht in der Zwischenzeit von der weiteren Beteiligten ausgekehrt worden sind. Allein eine Bestätigung per REMADV belegt keinen Zahlungsfluss, da es sich um einen rein datentechnischen Vorgang handelt. 2.1.2. Mangels schlüssigem Vorbringen in Bezug auf den Bestand nicht ausgezahlter Guthabenforderungen, die die weitere Beteiligte nicht an die Beschwerdeführerin auszahlt haben soll, kann auch ein Verstoß gegen Vorgaben der GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität), insbesondere die Vorgaben des EDI@Energy INVOIC/REMADV Anwendungshandbuch - Netz- Energie- und Dienstleistungsabrechnung und zugehörige Zahlungsavise “ sowie ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung seitens der weiteren Beteiligten nicht festgestellt werden. Erst recht steht damit nicht fest, dass die weitere Beteiligte mit einer gewissen Häufigkeit und Schwere die behördlichen Festlegungen fehlerhaft oder sogar unvollständig umsetzt. 2.2. Auch die auf § 13 Abs. 5 S. 1 lit. b des Lieferantenrahmenvertrages gestützte Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages begründet nicht den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens i.S.d. § 31 EnWG. Ein solches könnte nur im Falle einer offensichtlich unwirksamen und in Schädigungsabsicht ausgesprochenen Kündigung vorliegen. Dem steht bereits entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2019 ihrer Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht nachgekommen ist und somit einen Kündigungsanlass gesetzt hat. Gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 lit. b des Lieferantenrahmenvertrages können die Vertragspartner den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung i.S.d. § 11 des Lieferantenrahmenvertrages nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. 2.2.1. Indem die Beteiligte die Kündigung auf § 13 Abs. 5 S. 1 lit. b des Lieferantenrahmenvertrages gestützt hat, hat sie insbesondere nicht in einer den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens begründenden Weise einen unwirksamen Kündigungsgrund ausgenutzt. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Unwirksamkeit der hier maßgebenden Regelungen in § 8, § 11 und § 13 des Lieferantenrahmenvertrages, weil diese einer Wirksamkeitskontrolle nach § 307 BGB nicht standhielten. Im Rahmen des vorliegenden besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG kann dahinstehen, ob diese Klauseln einer zivilrechtlichen AGB-Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterfallen oder ob angesichts ihrer Übereinstimmung mit den Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 20.12.2017 (BK6-17-168) eine Inhaltskontrolle entsprechend dem Rechtsgedanken des § 307 Abs. 3 BGB ausscheidet. Selbst wenn sich eine Unwirksamkeit dieser Regelungen ergeben würde, hätte dies keinen Einfluss auf das vorliegende besondere Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG. Durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 20.12.2017 (BK6-17-168) war die weitere Beteiligte verpflichtet, aber auch berechtigt, die Klauseln des Lieferantenrahmenvertrages zu verwenden und demnach auch anzuwenden. Die Klauseln des streitgegenständlichen Lieferantenrahmenvertrages sind durch eine förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur i.S.d. § 29 Abs. 1, 2 EnWG, mit Beschluss vom 20.12.2017 (BK6-17-168) vorgegeben worden. Die bestandskräftige Festlegung bestimmt in Tenorziffer 2, dass die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet sind, neu abzuschließende Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge wörtlich entsprechend der in der Festlegung vorgegebenen Regelungen abzuschließend und bereits abgeschlossene Verträge wörtlich anzupassen. Diese Vorgaben hat die weitere Beteiligte erfüllt, die streitgegenständlichen Klauseln § 8, § 11 und § 13 des zwischen ihr und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lieferantenrahmenvertrages entsprechen wörtlich den in der oben genannten Festlegung vorgebenden Regelungen. Ihre Verwendung vermag somit den Vorwurf eines missbräuchlichen Verhaltens nicht zu begründen. 2.2.2. Auch hat die Beteiligte durch den Ausspruch der Kündigung nicht missbräuchlich agiert, indem sie diese erkennbar anlasslos oder gestützt auf offensichtlich unzutreffende Annahmen ausgesprochen hätte. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu befinden. Streitgegenstand ist vielmehr, ob der Ausspruch der Kündigung gegen die in § 31 EnWG genannten Vorgaben verstößt. Dies könnte allenfalls zu bejahen sein, wenn die Voraussetzungen des von der Beteiligten in Bezug genommenen Kündigungsgrundes nicht vorliegen und die Beteiligte dies erkennen musste. Davon kann der Senat indes nicht ausgehen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung war die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur monatlichen Vorauszahlung nicht nachgekommen, so dass eine offensichtlich unberechtigte Kündigung nicht vorliegt. Unstreitig hat die Beschwerdeführerin die rechtmäßig angeforderte Vorauszahlung für den Monat Mai 2019, die bis zum 06.05.2019 zu leisten gewesen wäre, nicht gezahlt. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Anforderung der Vorauszahlungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Gemäß § 11 Abs. 1 des Lieferantenrahmenvertrages ist die weitere Beteiligte als Netzbetreiberin berechtigt, in begründeten Fällen vom Netznutzer für Ansprüche aus diesem Vertrag zu verlangen, die Zahlung im Voraus zu entrichten. Ein begründeter Fall liegt gemäß § 11 Abs. 2 lit. b des Lieferantenrahmenvertrages dann vor, wenn der Netznutzer zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war. Die Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung der Vorauszahlungen durch die weitere Beteiligte am 17.04.2019 vor. 2.2.2.1. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin unstreitig jedenfalls die drei Abschlagszahlungen für die Monate Januar 2019 bis März 2019 nicht geleistet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren diese auch fällig. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin eine mangelnde Fälligkeit aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Rechnungen, weil ein nicht zulässiges Zertifikat bei der Versendung verwendet worden sei. Sie verkennt insoweit, dass zwischen Zertifikaten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer natürlichen Person erstellt werden und einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel, dessen Ersteller eine juristische Person ist, zu differenzieren ist. Da es sich bei der weiteren Beteiligten um eine juristische Person handelt, entspricht die unstreitige Verwendung eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels den Vorgaben der eIDAS-VO und es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur diesbezüglich kein missbräuchliches Verhalten angenommen hat. Gemäß Art. 3 Nr. 9 eIDAS-VO erstellt eine natürliche Person eine elektronische Signatur. Art. 26 lit. a und lit. b) eIDAS-VO schreibt entsprechend vor, dass eine fortgeschrittene elektronische Signatur dem Unterzeichner, mithin einer natürlichen Person, eindeutig zuzuordnen sein und diesen identifizieren muss. Neben dieser elektronischen Signatur für natürliche Personen sieht Art. 36 eIDAS-VO für juristische Personen das fortgeschrittene elektronische Siegel vor. Auch fortgeschrittene elektronische Siegel müssen gemäß Art. 36 lit. a) und lit. b) eIDAS-VO dem Siegelersteller zuzuordnen sein und diesen identifizieren. Der Siegelersteller ist indes gemäß Art. 3 Nr. 24 eIDAS-VO eine juristische Person. Im Sinne dieser Vorgaben hat die von der Bundesnetzagentur am 20.12.2018 erlassene Festlegung zur Marktkommunikation 2020 (BK6-18-032) in Tenorziffer 5d ausdrücklich klargestellt, dass das Zertifikat auch dann ordnungsgemäß erstellt ist, wenn es die Anforderungen an ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne der eIDAS-VO erfüllt. Zwar galt diese Fassung erst ab dem 01.04.2019, die Bundesnetzagentur hat aber in der allgemeinen Begründung der Festlegung ausdrücklich dargelegt, dass „diese Präzisierung lediglich die Wiedergabe des auch bislang Gemeinten darstelle“ (S. 49 des Beschlusses, BK6-18-032). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin galt damit nicht, dass bis zum 31.03.2019 zwingend die Verwendung einer Signatur von der Bundesnetzagentur vorgeschrieben war. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu § 126a Abs. 1 BGB. Soweit hiernach der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur gefordert wird, greift diese Regelung nur, wenn die elektronische Form eine gesetzlich vorgesehene schriftliche Form gemäß § 126 BGB ersetzen soll. Da Rechnungen nicht der Schriftform des § 126 BGB genügen müssen, greift diese Regelung vorliegend nicht ein. 2.2.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht auch das Fehlen einer positiven REMADV bzw. das Versenden einer negativen REMADV der Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen nicht entgegen. Bei einem solchen Zahlungsavis handelt es sich um eine rein datentechnische Ankündigung im Rahmen einer automatisierten Zahlungsabwicklung und nicht um eine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der weiteren Beteiligten und der Beschwerdeführerin werden sogenannte EDIFACT-Nachrichten eingesetzt. Ausweislich des „ EDI@Energy INVOIC/REMADV Anwendungshandbuch - Netz- Energie- und Dienstleistungsabrechnung und zugehörige Zahlungsavise “ stellen diese Nachrichten den beteiligten Kommunikationspartnern ein Instrument zur Verfügung, um die zur Abwicklung ihrer Geschäftsprozesse benötigten Informationen über einen normierten und einheitlichen Kommunikationsstandard auszutauschen. Für jede Rechnung oder umsatzsteuerrechtliche Gutschrift und Stornierung dieser wird danach seitens der weiteren Beteiligten eine sogenannte INVOIC-Nachricht erzeugt und an die Beschwerdeführerin übermittelt. Es handelt sich um eine elektronische Nachricht zur Zahlungsaufforderung. Als Antwort auf die INVOIC wird zur automatischen Zahlungsabwicklung die Nachricht REMADV zur Bestätigung bzw. Ablehnung der offenen Forderung eingesetzt. In einer REMADV-Nachricht werden entweder nur Zustimmungen oder nur Ablehnungen zu Zahlungen übertragen. Im Falle einer Zahlungsablehnung kann diese nach Überprüfung entweder akzeptiert oder nicht akzeptiert werden. Wird die Ablehnung akzeptiert, wird eine Stornorechnung erzeugt und übermittelt. Bei einer nicht akzeptierten „Nicht-Zahlungsavis“ soll ein bilaterales Gespräch zur Klärung herbeigeführt werden, welche der beiden Seiten sich im Irrtum befindet (vgl. „Prozessbeschreibung der elektronischen Rechnungsstellung“ sowie „ EDI@Energy INVOIC/REMADV Anwendungshandbuch - Netz- Energie- und Dienstleistungsabrechnung und zugehörige Zahlungsavise ). Allein die Übermittlung eines „Nichtzahlungs-Avis“ hindert den Eintritt der Fälligkeit i.S.d. § 271 BGB ebenso wenig wie das Fehlen einer REMADV-Nachricht. Dass den Vorgaben der Prozessbeschreibung eine solche rechtsgestaltende Wirkung bezüglich des Eintritts der Fälligkeit nicht zukommen kann, folgt bereits daraus, dass andernfalls die Fälligkeit der Forderung allein vom Verhalten des Schuldners abhinge und dieser seiner Zahlungsverpflichtung ohne Geltendmachung von begründeten Einwendungen auf diese Weise entgehen könnte. Der Fälligkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligte die Aufnahme bilateraler Gespräche verweigert hätte. Vielmehr hat die Beteiligte ausweislich des Verwaltungsvorgangs derartige Gespräche angeboten, was die Beschwerdeführerin nicht bestritten hat. 2.2.2.3. Die streitgegenständlichen Abschlagszahlungen der Monate Januar 2019 bis März 2019 sind auch nicht durch Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen der Beschwerdeführerin erloschen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegenforderungen dem Grunde bzw. der Höhe nach bestehen, was zwischen den Verfahrensbeteiligten streitig ist, da einer wirksamen Aufrechnung jedenfalls ein vertragliches Aufrechnungsverbot entgegensteht, auf das sich die weitere Beteiligte stützen durfte. Gemäß § 8 Nr. 12 des Lieferantenrahmenvertrages kann gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspartners nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gegenforderungen weder unbestritten noch rechtkräftig festgestellt sind. Die weitere Beteiligte hatte diese unter dem 10.12.2018 und damit bereits vor Entstehung einer etwaigen Aufrechnungslage gegenüber der Beschwerdeführerin unstreitig zurückgewiesen. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2021 sind solche Gegenansprüche bisher auch nicht rechtskräftig festgestellt. 2.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht einer wirksamen Kündigung auch nicht der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen. Selbst wenn - wie von ihr vorgetragen – Zahlungsverpflichtungen der Beteiligten bestünden, die ein Vielfaches des streitgegenständlichen Zahlungsrückstandes betragen, begründet dies noch nicht den Vorwurf eines missbräuchlichen Verhaltens der weiteren Beteiligten i.S.d. § 31 EnWG. Zum einen ist der weiteren Beteiligten nicht anzulasten, dass sie sich an die Vorgaben des ihr seitens der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen Lieferantenrahmenvertrages gehalten hat, zum anderen ist die Beschwerdeführerin keineswegs schutzlos. Vielmehr hätte sie entsprechende Ansprüche gegen die Beteiligte einklagen und titulieren lassen können und dann insoweit die Aufrechnung erklären können. Eine Kündigung hätte vermieden werden können, indem sie bis zur wirksamen Aufrechnung ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen wäre. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf … Euro fest (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). D . Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Weder haben die aufgeworfenen Rechtsfragen eine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 87 Abs. 4 Satz 1, 80 Satz 2 EnWG).