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Urteil

17 U 20/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0625.17U20.21.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Einzelrichter) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Einzelrichter) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger, der aufgrund seines Geschäftsführerdienstvertrages vom 22. August 2014 (Anlage K 1) für die Beklagte sowie für die europäischen und einen Teil der südafrikanischen Aktivitäten der hinter der Beklagten stehenden Unternehmensgruppe verantwortlich war, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Boni für die Jahre 2018 und 2019 in Anspruch. Zu den Boni regelt § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages Folgendes: Zusätzlich zu den Festbezügen nimmt Herr A. an dem Management Incentive Compensation plan („MIC“) teil. Nach diesem Plan und dessen Voraussetzungen wird eine variable Vergütung (Bonus) gewährt. Der Zielbonus beträgt 40 % der jährlichen Festbezüge und variiert zwischen 0 und 80 % der jährlichen Festbezüge. Der Bonus kalkuliert sich zu 75 % auf Basis der Ergebnisse (EBITDA) der B.1 sowie zu 25 % auf Basis der Ergebnisse (EBITDA) von B.2. … Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Bonuskriterien vor Beginn eines Geschäftsjahres zu ändern, wird diese Änderung dann aber auf alle Teilnehmer weltweit anwenden. Der Bonus ist fällig und zahlbar nach Feststellung der Jahresabschlüsse der B.1 und der B.2, spätestens jedoch am 15.04. des Folgejahres. … Der MIC des hinter der Beklagten stehenden Konzerns sah Voraussetzungen und Einzelheiten wie aus Anlage K 3 (Bl. 19 GA) bzw. Anlage B 2 (Bl. 109 GA) ersichtlich vor. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers wurden ihm diese Informationen aus Anlass des Vertragsschlusses aufgrund eigener Initiative zugänglich gemacht. Die Beklagte berief den Kläger am 10. August 2018 ab und kündigte sein Dienstverhältnis ordentlich. In der Vereinbarung zum Geschäftsführerdienstvertrag vom 21.12.2018/ 09.01.2019 (Anlage K 2, Bl. 15 ff. GA) regelten die Parteien, dass das Dienstverhältnis des Klägers zum 31.12.2019 beendet sei, der Kläger freigestellt werde und dass zu der ordnungsgemäßen Abwicklung insbesondere auch „die Zahlungen der Boni für 2018 und 2019“ gehören (§ 2 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung). Das Zielbudget (budgeted EBITDA) für 2018 wurde in 2017 für Europa mit 4,4 Millionen Euro und für Südafrika mit 90 Millionen Rand festgelegt. Die Muttergesellschaft der Beklagten beantragte Insolvenz in Eigenverantwortung gemäß Chapter XI des Bankruptcy Code. Im März 2018 wurde deshalb das EBITDA für Europa im Rahmen des Re-Budgets auf minus 1.120.311 Euro und für Südafrika auf 87 Millionen Rand festgesetzt. Dieses Re-Budget ist im Status vom 09.04.2018 (Anlage K 8, Bl. 24 GA) dokumentiert, auf Basis dieses Re-Budgets wurden in den folgenden Monaten der aktuelle wirtschaftliche Stand wie auch die Vorausschauen für die restlichen Monate des Jahres ermittelt. Im Rahmen des sog. Soft-Closing zum 15. Januar 2019 (Anlage K 9, Bl. 25 GA) wird das Re-Budget für 2018 erneut mit minus 1.120.331 Euro angegeben. Die Beklagte erzielte in 2018 ein Ist-EBITDA in Europa in Höhe von ca. 4,2 Millionen Euro und für Südafrika in Höhe von 102 Millionen Rand. Für das Jahr 2019 gab die Beklagte für Europa ein Soll-EBITDA in Höhe von 10,68 Millionen US-Dollar vor; das erreichte Ist-EBITDA beträgt 18,38 Millionen US-Dollar. Für Südafrika betrug das Soll-EBITDA 45,8 Millionen Rand, es wurde ein Ist-EBITDA lediglich in Höhe von 32,6 Millionen Rand erreicht. Aufgrund dieser Zahlen beansprucht der Kläger einen Bonus für 2018 in Höhe von 193.750 € und für das Jahr 2019 in Höhe von 162.500 €. Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, nicht sie, sondern die B.I. sei der richtige Anspruchsgegner. Sie hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die hinter ihr stehenden Gesellschaften B. Holding Corporate und die B.A. Holding Corporate hätten von der Möglichkeit in § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages Gebrauch gemacht und den MIC für das Jahr 2018 gänzlich abgeschafft. Ferner greife die Ausschlussklausel des MIC. Schließlich stehe der Auszahlung von Boni auch entgegen, dass die maßgeblichen Ziele nicht erreicht worden seien. Maßgeblich für das Jahr 2018 sei das Zielbudget, das 2017 festgelegt worden sei. Von dem erreichten Ist-EBITDA seien noch bestimmte Positionen abzuziehen. Dazu hat sie behauptet, für das Jahr 2017 und die folgenden Jahre die Kriterien für die Bemessung des Zielbonus abgeändert zu haben (Klageerwiderung, Bl. 62 GA). Das Ist-EBITDA für Europa habe nach Abzug „der relevanten Werte“ noch 1,8 Millionen Euro betragen und das Ist-EBITDA für Südafrika nur noch 3,4 Millionen Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 356.520 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 193.750 € brutto seit dem 01.06.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 162.500 € seit dem 15.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte sei aufgrund des Geschäftsführerdienstvertrages sowie der Abwicklungsvereinbarung vom 21.12.2018/09.01.2019 zur Auszahlung der Boni verpflichtet. Es könne dahinstehen, ob die frühere Muttergesellschaft der Beklagten aufgrund der Bestimmungen des MIC berechtigt gewesen sei, die Kriterien für den Zielbonus zu ändern. Denn § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages erlaube lediglich eine Änderung der Bonuskriterien vor Beginn eines Geschäftsjahres durch die Beklagte. Eine solche einseitige Änderung durch sie selbst habe die Beklagte nicht vorgetragen. Der Anspruch des Klägers auf Bonuszahlungen scheitere auch nicht daran, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlungen nicht mehr aktiv bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsvereinbarung sehe eine solche einengende Regelung nicht vor. Maßgeblich für die Berechnung des Bonus für 2018 sei das von der Beklagten im Laufe des Geschäftsjahres 2018 für das Europageschäft vorgegebene Soll-EBITDA in Höhe von minus 1,12 Millionen Euro. Durch die Vereinbarung einer variablen Vergütung habe ein Anreiz für den Begünstigten geschaffen werden sollen, ein von der Gesellschaft vorgegebenes wirtschaftliches Ziel zu erreichen, um so am Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Die Parteien hätten in § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages vereinbart, dass dieses Ziel ein von der Beklagten im Vorfeld vorgegebenes Soll-EBITDA sein solle und dass die Beklagte die Bonuskriterien nur vor Beginn eines Geschäftsjahres habe ändern dürfen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung habe der Gesellschaft nur eine dem Bonusberechtigten nachteilige Änderung der Bonuskriterien verwehrt werden sollen, eine Regelung zu Gunsten des Bonusberechtigten habe nicht ausgeschlossen werden sollen. Denn es habe im Belieben der Beklagten gestanden, von einer Änderung der Bonuskriterien zu ihren Lasten abzusehen. Verändere sie die Kriterien im laufenden Geschäftsjahr, um einen neuen Anreiz zur Erreichung des von ihr nunmehr veränderten Ziels aufzustellen, seien die Voraussetzungen des Bonus zu Gunsten des Berechtigten anzupassen. Maßgeblich sei deshalb das Soll-EBITDA in Höhe von minus 1,12 Millionen Euro. Auf die streitige Frage, ob bestimmte Sonderaufwendungen der Beklagten bei der Ermittlung des Ist-EBITDA abzuziehen seien, komme es nicht an, weil auch in diesem Fall der Kläger den maximal erzielbaren Bonus erreicht habe. Auch für den Bonusanspruch des Klägers in Bezug auf das Geschäftsergebnis für Südafrika komme es auf den korrigierten Soll-EBITDA in Höhe von 87 Millionen Rand an. Das Ist-EBITDA sei in Höhe von 102 Millionen Rand anzusetzen; die Beklagte habe Sonderaufwendungen gänzlich unsubstantiiert vorgetragen. Schließlich stehe dem Kläger für 2019 ein Bonus in Höhe von insgesamt 162.500 € zu. Für Europa sei das Soll-EBITDA in Höhe von 10,68 Millionen US-Dollar zu über 120 % erreicht worden mit 18,38 Millionen US-Dollar. In Südafrika sei das von der Beklagten vorgegebene Soll-EBITDA in Höhe von 45,8 Millionen Rand lediglich in Höhe von 71,17 % mit 32,6 Millionen Rand erreicht worden, so dass sich ein Bonus in Höhe von 12.500 € ergebe. Mit ihrer Berufung stellt die Beklagte klar, dass sie Schuldnerin eines etwaigen Bonusanspruches sei und dass ihr Einwand, die Geschäftsgrundlage sei entfallen, fallengelassen werde. Sie macht geltend, das im Laufe des Jahres 2018 von ihr formulierte Re-Budget für Europa in Höhe von minus 1,12 Millionen Euro und für Südafrika in Höhe von 87 Millionen Rand habe nicht das neue offizielle Budget dargestellt und habe erst recht nicht Grundlage für die Ermittlung des Bonus nach dem MIC werden sollen. Sie habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass eine Abänderung der Bonuskriterien im laufenden Geschäftsjahr nach den Regelungen im Dienstvertrag rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Tatsächlich sei es auch nicht ihre Absicht gewesen, für Zwecke der Ermittlung der Boni das ursprünglich festgesetzte Budget für 2018 durch das Re-Budget zu ersetzen. Die wirtschaftliche Situation der Unternehmensgruppe einschließlich der Beklagten sei in 2017 schlecht gewesen. Sie habe deshalb keinen Grund gehabt, die Zielerreichung für den MIC-Bonus ins Negative herabzusetzen mit der Folge, dass die teilnahmeberechtigten Manager selbst im Fall eines in 2018 erwirtschafteten Verlustes noch den maximal erzielbaren Bonus hätten beanspruchen können. Vielmehr sei das Re-Budget nach Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb der Unternehmensgruppe auf Anordnung des neuen Investors als sogenanntes Worst-Case-Szenario aufgestellt worden, um den für die Entwicklung der Geschäfte schlechtest möglichen Fall abzubilden. Maßgeblich für die Ermittlung des Bonus sei der ursprünglich festgesetzte Budgetbetrag gewesen. Die Beklagte behauptet, das zunächst erstellte Re-Budget sei laufend angepasst worden. Dazu legt sie eine E-Mail des Finanzvorstands der Muttergesellschaft an den Kläger vom 03.06.2018 (Anlage BK 1) vor. Danach sei für Europa ein neues EBITDA von 2,042 Millionen US-Dollar ausgewiesen worden. Die Unmaßgeblichkeit der Re-Budgets in 2018 werde auch dadurch bestätigt, dass die übrigen nach dem MIC bonusberechtigten Mitarbeiter für das Jahr 2018 keine Ansprüche gemäß dem MIC geltend gemacht oder erhalten hätten. Ansprüche nach dem MIC unterlägen einer sogenannten Stichtagsklausel, wonach ein Anspruch nur bestehe, wenn der Teilnehmer am Tag der Zahlung „aktiv beschäftigt“ sei. Der Kläger sei ab dem 21. Dezember 2018 freigestellt worden. Der Bonus für 2018 sei erst am 15.04.2019 zur Zahlung fällig gewesen. Da die Bedingungen des MIC zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden seien, wie sie behauptet, unterliege die Stichtagsregelung nicht einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Der Ausschluss des Anspruchs werde auch nicht durch die Abwicklungsvereinbarung der Parteien berührt. Denn die Vereinbarung, dass Zahlungen der Boni für 2018 und 2019 zur ordnungsgemäßen Abwicklung gehörten, stelle eine Rechtsgrundverweisung dar. Die Regelung sei rein deklaratorisch. In 2018 seien die Mindestziele nicht erreicht worden. Ausgehend von einem Zielbudget für Europa in Höhe von ca. 4,4 Millionen Euro und für Südafrika in Höhe von ca. 90 Millionen Rand seien Sondereffekte abzuziehen, nämlich 1 Million Euro Abwertung von Autoleder von 7 € auf 3 € pro Quadratmeter, 0,2 Millionen Euro wegen überfälliger und deshalb ausgebuchter Kundenforderungen sowie verschiedene Abwertungen des Materials in Bezug auf Südafrika. Eine Abschreibung in Höhe von 0,4 Millionen Euro beziehe sich auf eine Forderungsabschreibung im Zusammenhang mit Weiterverrechnungen von Zöllen und Steuern. Die Beklagte trägt vor, im Rahmen des Verkaufsprozesses der Unternehmensgruppe seien Abwertungen zum Material und auf Forderungen durch die Muttergesellschaft vorgenommen worden, die Ende 2018 „zurückgedreht mit positivem Effekt auf das EBITDA“ wurden. Wäre diese Neubewertung nicht erfolgt, hätte das reguläre EBITDA bei rund 2,2 Millionen Euro gelegen. Das um diese Sondereffekte bereinigte EBITDA für Europa in Höhe von 2,2 Millionen Euro und für Südafrika bei 3,9 Millionen US-Dollar sei maßgeblich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 07.10.2020 (8 O 195/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er macht geltend, die Bonus-Matrix (Anlage K 3) habe für den weltweit aus den USA geführten Konzern gelten sollen. Ein individuelles Aushandeln des MIC zwischen den Parteien sei deshalb nicht erfolgt. Vielmehr habe er die Bonus-Matrix lediglich auf seine Nachfrage hin zur Ansicht zugeschickt bekommen. Die ihm vorgelegte MIC-Regelung zu einem Stichtag sei intransparent und unausgewogen. Im Übrigen sei er bis Juli 2019 noch für die Beklagte in der Ukraine tätig gewesen. Durch § 2 Abs. 1 der Abwicklungsvereinbarung hätten die Parteien klargestellt, dass ihm – der Höhe nach noch zu bestimmende – Boni dem Grunde nach zustehen sollten. Dem entspreche es, dass die Beklagte ihm in 2019 auf Anforderung die Zahlen zum Jahresergebnis 2018 habe zukommen lassen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen dazu, dass das Re-Budget für die Bestimmung des Zielerreichungsgrads maßgeblich habe sein sollen. Dies ergebe sich aus den exemplarisch vorgelegten monatlichen Auswertungen für die Monate April, Juli und November 2018 (Bl. 26-28 GA), die belegten, dass die Beklagte in 2018 das Re-Budget als operativ maßgeblich behandelt habe. Seit der Einführung des Re-Budget im März 2018 habe keiner mehr über das Budget gesprochen, das vor Chapter XI aufgestellt worden sei. Sein Bonusanspruch scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte diesen nicht an wirtschaftliche Verluste habe knüpfen wollen. Das ursprüngliche Budget für 2018 sei der Beklagten aufgrund der Chapter XI bedingten Auswirkungen im Frühjahr 2018 als nicht erreichbar erschienen, so dass es neu festgesetzt worden sei. Eine Beibehaltung des ursprünglichen Budgets hätte die Führungskräfte völlig demotiviert. Die Vorstellungen des neuen Investors (C. LLC) seien irrelevant, würden mit Nichtwissen bestritten und widersprächen der tatsächlichen Handhabung. Auf Basis des Re-Budgets seien Monat für Monat die Vorausschauen der wirtschaftlichen Daten für die jeweils noch verbleibenden Monate des aktuellen Jahres erstellt worden. Dies sei der Sinn eines Re-Budgets und nicht eine „vorläufige Worst-Case-Betrachtung“. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage BK 1 (Bl. 345 f. GA, E-Mail vom 03.06.2018) belege die fortlaufende Abgleichung der tatsächlichen Zielerreichung zu dem seit März geltenden Re-Budget. Das Schreiben nenne nicht ein Zielbudget in Höhe von minus 2,743 Millionen US-Dollar, sondern das zu erwartende Ist-Ergebnis auf Basis der aktualisierten Zahlen (Forecast). Der Kläger bestreitet, dass die bonusberechtigten Mitarbeiter der Beklagten für 2018 einen Bonus weder gefordert noch erhalten hätten. Auf Grund des Closing-Verfahrens seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass es einen Bonus geben werde. Falls die Mitarbeiter ihre berechtigten Ansprüche nicht geltend gemacht haben sollten, beruhe dies auf der Sorge, sonst ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Die Beklagte sei nicht berechtigt, negative Sondereffekte bei der Berechnung des Ist-EBITDA einzubeziehen, zumal sie positive Sondereffekte außen vor lasse. In den vorangegangenen Jahren seien negative Sondereffekte nicht bonusmindernd berücksichtigt worden; eine künftig abweichende Handhabung habe die Beklagte nicht kommuniziert. Er verweist dabei auf die Anlagen K 9 und K 10. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu positiven Sondereffekten und bestreitet mit Sach- und Rechtsvortrag die Berechtigung zu Abschreibungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der vom Landgericht zuerkannten Boni nebst Zinsen. Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. 1) Der Anspruch des Klägers auf Boni für 2018 und 2019 ist nicht durch die Stichtagsregelung des MIC ausgeschlossen. Denn die Parteien haben in ihrer Abwicklungsvereinbarung aus Dezember 2018/Januar 2019 „Zahlungen der Boni für 2018 und 2019“ vereinbart, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstvertrages gehören sollten. Die Beklagte hat diese Zahlungen in Kenntnis der MIC-Regelung vereinbart. Die Vereinbarung stellt deshalb keine „Rechtsgrundverweisung“ dar, sondern behandelt die vertraglichen Zahlungsvoraussetzungen als gegeben. Lediglich die Höhe der Zahlungen ist offen gelassen. Der Kläger durfte die Abwicklungsvereinbarung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung – nämlich eine verlässliche Grundlage für die Vertragsabwicklung zu schaffen – dahin verstehen, dass die Bonuszahlungen für 2018 und 2019 nur von einer Berechnung anhand der wirtschaftlichen Ergebnisse, nicht aber von weiteren Zahlungsvoraussetzungen abhängen durften. Denn die Abwicklungsvereinbarung regelte gerade, dass er ab Dezember 2018 freigestellt wurde und die MIC-Voraussetzung einer aktiven Beschäftigung zum Zeitpunkt der Auszahlungen damit nicht erfüllt sein werde. Die Vereinbarung von Zahlungen als zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsführervertrages gehörend verträgt sich nicht mit einer Berufung der Beklagten darauf, dass Bonusansprüche des Klägers grundsätzlich für 2018 und 2019 ausgeschlossen seien. 2) Zu Recht hat das Landgericht die Boni für 2018 anhand der von der Beklagten in 2018 vorgegebenen Zielwerte (Re-Budget) berechnet. Die Bezeichnung und die Einordnung als maßgebliche Zielgröße, anhand derer die wirtschaftliche Entwicklung in 2018 gemessen wurde, wurden von der Beklagten bzw. der hinter ihr stehenden Unternehmensgruppe vorgegeben. Der Kläger hat ohne Widerspruch der Beklagten vorgetragen und belegt (Anlagen K 8 und K 9, Bl. 24 f. GA), dass die Zahlen des Re-Budget ab April 2018 bis zum Soft-Closing im Januar 2019 (nach seinem Ausscheiden) als maßgebliche Zielgröße von der Beklagten behandelt wurden. Die Beklagte hat in beiden Instanzen nicht vorgetragen, dass sie eine andere Einordnung des Re-Budgets – nämlich als „Worst Case“ – gegenüber dem Kläger kommuniziert hätte. Den von ihr vorgelegten E-Mails vom 03.06.2018 (Anlage BK 1, Bl. 345 f. GA) und aus April 2018 (Anlage BK 5, Bl. 395 f. GA) kann nicht entnommen werden, dass der Betrag des für Europa festgesetzten Re-Budgets als Zielgröße abgeändert worden wäre. Das von ihr behauptete nachträgliche Verhalten anderer Mitarbeiter, die keinen Bonus beansprucht hätten, ist für das im Streit stehende Rechtsverhältnis nicht relevant. 3) Die Beklagte hat zu sogenannten Sondereffekten, die im Wesentlichen auf Abschreibungen beruhen sollen, bereits nicht schlüssig vorgetragen. Weder kann festgestellt werden, dass sie diese Abschreibungen bei der Bonusberechnung der Jahre 2014 bis 2017 berücksichtigt hätte, noch legt die Beklagte dar, dass sie deren Einbeziehung vor 2018 angeordnet hätte (§ 2 Abs. 2 Satz 6 Geschäftsführerdienstvertrag). Ihre dahingehende Andeutung in der Klageerwiderung (Bl. 62 GA) hat sie in beiden Instanzen nicht konkretisiert und unter Beweis gestellt. Die rechnerische Richtigkeit der vom Landgericht zuerkannten Boni wird von der Beklagten nicht bestritten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, die Revision zuzulassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 356.520,00 € festgesetzt.