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Urteil

7 StS 1/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0628.7STS1.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Vorbemerkung Der Angeklagte reiste Ende Juli 2013 in die syrische Grenzprovinz Latakia und unterstellte sich dort unter Teilnahme am Verbandsleben und unter Ableistung eines Treueeids bis Ende September 2013 dem Emir der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham, Muslim Abu Walid. Der Angeklagte absolvierte eine zweiwöchige Ausbildung in Waffenkunde und militärischem Geländetraining, fungierte als Sprecher eines Propagandavideos der Vereinigung, leistete zudem Wach-, Putz- und Küchendienste für die Gemeinschaft und erledigte eine Kurierfahrt. Bei all dem nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf, dass die im Tatzeitraum militärisch-hierarchisch organisierte und mehr als drei Mitglieder umfassende Vereinigung Junud al-Sham den Zweck der Tötung von Menschen im Rahmen ihres Kampfes gegen die syrische Regierung unter Präsident Baschar al-Assad und zur Errichtung eines auf den Grundsätzen der Scharia basierenden islamischen Kalifats verfolgte. Der Angeklagte kehrte Ende September 2013 über Zürich nach Deutschland zurück, wurde am 31. August 2020 in E. festgenommen und befindet sich seitdem in Haft. Er hat sich geständig eingelassen. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. A. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.00 in E. als drittes von vier Kindern der Eheleute Q. geboren. Der Vater ist nordmazedonischer Staatsangehöriger, die Mutter ist Deutsche. Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte 15 oder 16 Jahre alt war. Der Angeklagte blieb nach der Trennung bei dem als Fernfahrer arbeitenden Vater, während sein jüngerer Bruder bei der Mutter lebte. Seine älteren Schwestern waren zu dem Zeitpunkt bereits aus dem Elternhaus ausgezogen. Zunächst hatte der Angeklagte noch regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter, der jedoch wegen familiärer Probleme immer seltener wurde und schließlich vollständig abbrach sowie erst in jüngerer Zeit wieder aufgenommen werden konnte. Zu seinen Geschwistern und zu seinem Vater vermochte der Angeklagte ein gutes Verhältnis zu bewahren. Die Kindheit des Angeklagten verlief bis zu seiner Einschulung ohne besondere Probleme oder Auffälligkeiten. Da der Vater des Angeklagten sich aus beruflichen Gründen nur am Wochenende zu Hause befand, ergaben sich später wegen unzureichender elterlicher Kontrolle während der Woche schulische Probleme des Angeklagten. So musste der Angeklagte im Alter von elf Jahren das Gymnasium, auf das er nach der Grundschule gekommen war, verlassen und auf die Hauptschule wechseln. Zuvor hatte er einen Mann mit einem Luftgewehr angeschossen. Im Jahr 2000 gelang dem Angeklagten der Wechsel auf die R.-Realschule in E., auf der er im Jahr 2005 mit der mittleren Reife seine Schullaufbahn beendete. Im Jahr 2006 trat der Angeklagte dreimal polizeilich in Erscheinung, wobei sich eine Gaspistole, eine Soft-Air-Pistole und in einem Fall ein sogenanntes Butterflymesser in seinem Besitz befanden. Das Polizeipräsidium E. untersagte dem Angeklagten daraufhin mit Verfügung vom 17. Juni 2008 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition. Nach seinem Schulabschluss begann der Angeklagte eine Ausbildung als Industriemechaniker, die er nach ca. drei Monaten aufgrund mangelnder Reife und Disziplin abbrach. Der Angeklagte arbeitete sodann in unterschiedlichen Bereichen wie z.B. der Schnellgastronomie oder dem Handel mit Olivenholzprodukten, bis er im Jahr 2018 eine Stelle als Kommissionierer bei einer Drogeriemarktkette annahm. Daneben vertrieb der Angeklagte Gas- und Stromverträge. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalles war er zum Zeitpunkt seiner Festnahme arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitsverhältnis bei der Drogeriemarktkette wurde wegen seiner Inhaftierung beendet. In seiner Jugendzeit konsumierte der Angeklagte Cannabis und Alkohol, ohne jedoch einer entsprechenden Sucht zu erliegen. Im Alter von ungefähr 20 Jahren nahm der Angeklagte nicht zuletzt aufgrund seiner sich zu jener Zeit intensivierenden Auseinandersetzung mit dem Islam vom Konsum von Rauschmitteln Abstand. Die Schilderungen muslimischer Arbeitskollegen des Angeklagten, der zu dieser Zeit in einem Schnellrestaurant arbeitete, hatten das Interesse des ursprünglich christlich orthodox getauften Angeklagten geweckt, der daraufhin im Internet viel über den Islam nachlas sowie Freunde und Arbeitskollegen befragte. Infolgedessen konvertierte der Angeklagte zum Islam, nannte sich von nun an J1 und zog im Jahr 2008 zu seiner Schwester S., die unabhängig von ihm den Islam angenommen hatte, nach T. Im Jahr 2009 hatte der Angeklagte den Kontakt zur Zeugin U., bei der es sich um seine frühere Mitschülerin handelte, aufgenommen und freundete sich näher mit der den Islam zu dieser Zeit nicht besonders streng praktizierenden Zeugin an, die mit ihrem Kind aus einer anderen Beziehung zusammenlebte. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin über ca. ein Jahr in nichtehelicher Lebensgemeinschaft verbracht hatten, entschlossen sie sich zu einer Heirat nach islamischem Ritus. Aus dieser Verbindung gingen die am 00. 00.00 geborene Tochter V. und die am 00.00.00 geborene Tochter W. hervor, die infolge eines Gendefekts schwerbehindert ist. Im Jahr 2017 sprach der Angeklagte die Beendigung der nach islamischem Ritus geschlossenen Ehe aus und trennte sich von der Zeugin, bei der die gemeinsamen Kinder verblieben, mit denen der Angeklagte zunächst auch noch Umgang hatte. Diesen unterband die Zeugin, nachdem der Angeklagte am 00. 00.00 vor dem Standesamt E. mit Frau X. die Ehe eingegangen war. Der Angeklagte machte wegen des von ihm weiterhin begehrten Umgangs mit seinen Töchtern V. und W. ein familienrechtliches Verfahren gegen die Zeugin U. anhängig, die ihrerseits bei der Polizei wegen der vorliegend abgeurteilten Tatvorwürfe Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete. Aus der Verbindung des Angeklagten mit seiner Ehefrau gingen die am 00.00.00 geborene Tochter Y. und der am 00.00.00 geborene Sohn Z. hervor. Das Bundeszentralregister weist hinsichtlich des Angeklagten keine Eintragungen über strafrechtliche Verurteilungen auf. B. Feststellungen zur Sache I. Zur terroristischen Vereinigung Junud al-Sham 1. Der Bürgerkrieg in Syrien Nachdem im Dezember 2010 mit Demonstrationen in Tunesien der sog. Arabische Frühling begonnen hatte, kam es in der Folgezeit auch in anderen arabischen Staaten zu Aufständen gegen das bestehende Regime. In Syrien fanden erste größere Demonstrationen gegen Präsident Baschar al-Assad im März 2011 vor allem in den überwiegend von Sunniten besiedelten Teilen des Landes statt. Bis Ende des Jahres 2011 entwickelten sich die Proteste zu einem bewaffneten Aufstand; als erste größere Städte waren Hama und Homs im Zentrum Syriens betroffen. Anfang 2012 umfasste der Aufstand bereits große Teile des Landes und weitete sich zu einem Bürgerkrieg aus, in dem die Regimegegner versuchten, die Militärbasen der Regierung im Osten und Norden sowie im Zentrum einzunehmen. Im Sommer 2012 begann der Vormarsch der Rebellen auf die Großstadt Aleppo im Nordosten, den die Regierungstruppen erst Ende des Jahres 2012 stoppen konnten. Diesen gelang es im Verlauf des Jahres 2013 auch, Gebiete im Zentrum des Landes sowie die strategisch wichtige Stadt Qusair zurückzuerobern, Versorgungswege zu sichern und die Aufständischen zurückzudrängen. Getragen wurde der Aufstand in Syrien zunächst von Demonstranten, die friedlich gegen das Vorgehen der syrischen Regierung, insbesondere gegen die Verhaftung von Regimekritikern, protestierten. Bald wurden sie durch Bürgerwehren, die sich aus bewaffneten Zivilisten sowie desertierten Wehrpflichtigen und Soldaten der unteren Ränge bildeten, vor Sicherheitskräften der syrischen Regierung geschützt. Eine zentrale Koordination der sich hieraus entwickelnden Aufstandsbewegung ist zu keiner Zeit erfolgt. Sie war vielmehr ein Konglomerat von unterschiedlich großen und mächtigen Gruppierungen, die miteinander wechselnde Bündnisse eingingen und von denen sich immer wieder kleinere Teile oder auch einzelne Kämpfer abspalteten. 2. Die tschetschenischen Gruppierungen in Syrien Zur Gruppe der über den Sturz des Assad-Regimes hinausgehende Ziele verfolgenden und international ausgerichteten Vereinigungen gehören auch die sog. tschetschenischen Gruppierungen im Kaukasus. Mit Beginn der Aufstände gegen das Assad-Regime begaben sich mehrere kaukasische Gruppierungen nach Syrien, um dort als Teil einer globalen dschihadistischen Bewegung am Krieg teilzunehmen. Ihre Aktivitäten sind von der Hoffnung getragen, den Kampf in Zukunft wieder in den Kaukasus zu verlagern. Neben tschetschenischen Dschihadisten, die als besonderes gut trainiert und deshalb effektiv gelten, haben sich auch Kämpfer aus Europa (insbesondere aus der Türkei, Frankreich, Österreich und Deutschland) den Gruppen angeschlossen. 3. Die Junud al-Sham a) Organisationsstruktur Die Organisation tritt seit Mai 2013 unter dem Namen Junud al-Sham auf. Die Gruppierung ist militärisch-hierarchisch organisiert. Ihr uneingeschränkter Führer ist Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid (im Folgenden: Muslim Abu Walid). Die nach ihm wichtigsten Führungspersönlichkeiten der Junud al-Sham sind die aus dem Kaukasus stammenden Abu Bakr al-Shishani und Abu Turab al-Shishani. Eine weitere wichtige Stellung nimmt Rachid El Morabet Amghar (alias Abu Fahd) ein, der mit der Rekrutierung neuer Kämpfer betraut ist und als Anführer des deutschen Kontingents gilt. Nachgeordnet sind die einfachen Kämpfer. Ihre genaue Anzahl ist unbekannt; nach Schätzungen dürfte sie jedenfalls im Tatzeitraum im dreistelligen Bereich (ca. 300 Kämpfer) gelegen haben. Sie gelten als gut ausgebildet und setzen sich vorwiegend aus kaukasischstämmigen Dschihadisten zusammen. In ihren Reihen befanden sich jedoch auch Kämpfer aus Europa, insbesondere Deutschland, aber auch aus anderen Ländern. b) Ziele der Junud al-Sham und deren Umsetzung Die dschihadistische Ausrichtung der Junud al-Sham ergibt sich aus der Vergangenheit ihres Anführers, dem Bekenntnis zur dschihadistischen Tradition des Kampfes in Tschetschenien, der Bezeichnung ihrer Kämpfer als Mudschahedin, ihres Verständnisses des Kampfes in Syrien als Dschihad und auch aus der engen Zusammenarbeit mit anderen dem dschihadistischen Spektrum zuzuordnenden Gruppierungen wie der damaligen Jabhat an-Nusrah li-Ahl al-Sham (Hilfsfront für die Menschen Syriens; kurz: JaN). Ziel der fundamental-islamistischen Vereinigung ist zunächst der Sturz des Assad-Regimes und damit einhergehend die Errichtung eines auf den Prinzipien der Scharia basierenden islamischen Kalifats. Der dschihadistischen Ausrichtung der Gruppierung entsprechend bezweckt die Junud al-Sham weiterhin auch die Befreiung Israels. Schließlich will sie, gewissermaßen als „Fernziel“, den „Heiligen Krieg“ – nach entsprechendem Erfolg in Syrien – zurück in den Kaukasus verlagern. Ihre Ziele setzt die Junud al-Sham im militärischen Kampf um. Dabei liegen die örtlichen Schwerpunkte ihrer Aktivitäten im Raum Aleppo und im Norden der Küstenprovinz Latakia. Auch wenn sich die Junud al-Sham – trotz der geringen Anzahl an Kämpfern – als eigenständiger Akteur hat behaupten können, kooperiert sie bei militärischen Operationen mit weiteren in Syrien kämpfenden Vereinigungen; regelmäßig tritt sie insoweit an der Seite der JaN sowie der Ahrar al-Sham auf. Soweit die Junud al-Sham eine Offensive gegen Stellungen der syrischen Regierung um die Hügelkette von Durin nahe Latakia im August 2013 noch gemeinsam mit dem Islamischen Staat (kurz: IS, vormals: Islamischer Staat Irak und Großsyrien; kurz: ISIG) durchführte, gibt es seit der Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem ISIG und den anderen aufständischen Gruppierungen keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit zwischen den beiden Vereinigungen. Eine enge Kooperation u.a. mit der Organisation des Saifullah al-Shishani (Saifullah-Gruppe) wurde in einer Veröffentlichung von November 2013 dokumentiert. Entgegen der Ankündigung eines Zusammenschlusses erfolgte jedoch keine Auflösung der Junud al-Sham zugunsten einer gemeinsamen neuen Gruppierung, zumal sich Saifullah al-Shishani im Dezember 2013 der JaN anschloss. Muslim Abu Walid betonte noch in einer im Juli 2014 erschienenen Rede die Selbstständigkeit seiner Vereinigung. Zuletzt trat Muslim Abu Walid als Emir der Junud al-Sham im Juli 2020 in der Funktion eines Schlichters in einem Konflikt anderer dschihadistischer Vereinigungen in Nordsyrien in Erscheinung. c) Öffentlichkeitsarbeit Ihre Botschaften und Propaganda verbreitet die Junud al-Sham vor allem über das Internet. Dabei bediente sie sich jedenfalls im Tatzeitraum auch der Medienstelle ShamCenter, die in Zusammenarbeit mit der Junud al-Sham neben dem deutschsprachigen Video „Die Biografie von Muslim“ mehrere Beiträge und insbesondere eines der hier verfahrensgegenständlichen Propagandavideos veröffentlicht hat. d) Militärische Operationen Zu den bedeutendsten militärischen Operationen, die die Junud al-Sham gemeinsam mit verbündeten Vereinigungen ausgeführt hat, gehört der Angriff auf das Zentralgefängnis von Aleppo. Am 6. Februar 2014 versuchten die JaN, die sich ihr angeschlossene Gruppe um Saifullah al-Shishani (Saifullah-Gruppe), die zur Islamischen Front gehörende Ahrar al-Sham und die Junud al-Sham in einer gemeinsamen Operation unter der Führung von Muslim Abu Walid die militärische Kontrolle zu übernehmen und die Gefangenen zu befreien. Neben dem Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo und der bereits erwähnten Offensive gegen Stellungen der syrischen Regierung um die Hügelkette von Durin im August 2013, war die Junud al-Sham – wiederum im Zusammenwirken mit anderen Gruppierungen – im März 2014 an der Einnahme der Stadt Kasab und der in der Gegend um Kasab gelegenen „Höhe 45“ sowie im April 2015 an der Eroberung der im Norden der Provinz Idlib gelegenen Stadt Jisr al-Shughur beteiligt. II. Beteiligung des Angeklagten an der Vereinigung Junud al-Sham 1. Tatvorgeschehen Als der Angeklagte nach der islamischen Hochzeit mit der Zeugin U. von T. zurück nach E. zog, besuchte er die dortigen Moscheen, in denen es fast täglich Unterweisungen zur islamischen Religion, zum Erlernen der arabischen Sprache und zum Lesen des Korans gab. Mit dem Beginn des Bürgerkriegskonfliktes in Syrien war dieses Thema in den muslimischen Kreisen, in denen sich der Angeklagte seinerzeit bewegte, allgegenwärtig. Der Angeklagte setzte sich dann anhand des Internets mit der Thematik auseinander und schaute sich zusammen mit der Zeugin U., die sich ebenfalls für den Konflikt in Syrien interessierte, viele Videos an, die die unrechtmäßige Behandlung sunnitischer Muslime durch die syrische Regierung zum Gegenstand hatten. Zudem praktizierte nun nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Zeugin U. eine sehr strenge islamische Lebensweise, die sich bei ihr u.a. durch das Tragen eines sog. Niqab, d.h. eines Gesichtsschleiers, äußerte. In dieser Atmosphäre entwickelte der Angeklagte dann den Wunsch, nach Syrien zu gehen und den von ihm als unterdrückt wahrgenommenen Menschen dort beizustehen. In den von ihm besuchten Moscheen hörte der Angeklagte auch Vorträge von H1, die allerdings keinen Einfluss auf seine Ausreisepläne ausübten. Ferner lernte der Angeklagte in einer E. Moschee G1 kennen und verbrachte viel Zeit mit ihm. Als der Angeklagte über die Zeugin U. erfuhr, dass Saal mit seiner Frau A1 und seinem Schwager nach Syrien ausgereist sei, erstarkte im Angeklagten ebenfalls der Wunsch, so schnell wie möglich nach Syrien auszureisen, um sich dort dem Dschihad anzuschließen. Dabei hatte er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht für eine bestimmte Gruppe entschieden. Obschon der Angeklagte sich bereitfand, bei entsprechender Gelegenheit in Syrien zu kämpfen, behauptete er gegenüber den Personen in seinem Umfeld mit Ausnahme der Zeugin U., der er seine wahren Absichten entdeckt hatte, er wolle lediglich nach Syrien gehen, um dort Hilfsgüter hinzubringen. Mit einer entsprechenden Organisation begab er sich anlässlich einer Überführung von Krankenwagen nach Syrien. 2. Der Anschluss an und die Eingliederung in die Organisation a) Nach seiner Ankunft Ende Juli 2013 in der syrischen Provinz Latakia trennte sich der Angeklagte, der sich vor Ort umschauen und eine Organisation finden wollte, die gegen die Regierung kämpfte, von den anderen Teilnehmern des Konvois. Ein Mitreisender, der ebenfalls den Plan gefasst hatte, dort zu kämpfen, war ortskundig und bot dem Angeklagten an, sich ihm anzuschließen, was der Angeklagte auch tat. Nach einem Treffen mit bewaffneten Kämpfern teilte sein Begleiter ihm mit, dass er eine Möglichkeit zum Anschluss an eine kämpfende Gruppierung gefunden habe und sie nur noch warten müssten, bis sie abgeholt würden. Beide warteten bis zum Abend, als mehrere Personenkraftwagen ankamen, die sie abholten. Die Fahrzeuge fuhren sodann in Richtung Latakia, wobei der Kraftwagen, in dem der Angeklagte saß, von Muslim Abu Walid selbst gesteuert wurde, was dem Angeklagten, der den Emir der Junud al-Sham zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte, allerdings erst aufgrund späterer Erläuterung bewusst wurde. In Latakia angekommen gab der Angeklagte seinen Pass ab und legte später auch den Treueeid auf die Organisation Junud al-Sham ab. Der Treueeid beinhaltete die Zusicherung, die Organisation zu unterstützen, solange sie auf Gottes Weg sei und keine Ungerechtigkeiten begehe. Der Angeklagte, der bei der Vereinigung den Kampfnamen Abu F1 führte, wurde im sog. „Deutschen Haus“ der Organisation, d.h. einer Sammelunterkunft für im Tatzeitraum ca. 50 männliche Mitglieder der Vereinigung aus dem deutschen Sprachraum, untergebracht, die noch nicht zu den voll ausgebildeten Kämpfern der Vereinigung zählten. Der dortige Alltag des Angeklagten und der übrigen Bewohner umfasste die Zubereitung der Mahlzeiten für die Gemeinschaft und die Reinigung der Unterkunft. Im Übrigen verfügte der Angeklagte über viel Freizeit, die er als langweilig empfand, zumal seine Ankunft in den Fastenmonat Ramadan fiel und die sehr hohen Temperaturen jede körperliche Betätigung erschwerten. Nach ca. zwei Wochen absolvierte der Angeklagte dann eine zweiwöchige militärische Ausbildung, in der hauptsächlich Waffenkunde und taktisches Training im Feld vermittelt wurden. Im Rahmen des Feldtrainings wurden die Rekruten – und so auch der Angeklagte – im Wechsel zu Übungszwecken mit der Anleitung und Anführung von zwei bis drei weiteren Rekruten betraut, um ihre Eignung als militärische Anführer zu ermitteln und ggf. zu fördern. Die Übertragung einer über den Übungszweck hinausgehenden Befehlsgewalt war hiermit allerdings nicht verbunden. Da Munition und Waffen bei der Junud al-Sham knapp waren, fand kein Schießtraining statt. Ferner konnte nicht jedem Bewohner des „Deutschen Hauses“ ein eigenes Sturmgewehr zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr gab es im „Deutschen Haus“ der Junud al-Sham während des dortigen Aufenthalts des Angeklagten insgesamt nicht mehr als drei Sturmgewehre vom Typ AK-47, die jene zwei Personen im geladenen und schussbereiten Zustand ausgehändigt bekamen, die Wachdienste übernommen hatten. Die Wachdienste dienten der Beschäftigung und der Disziplinierung der Bewohner des „Deutschen Hauses“, da mangels Frontnähe allenfalls mit Artilleriebeschuss sowie Luftangriffen zu rechnen war. Während seines Aufenthalts im „Deutschen Haus“ der Junud al-Sham verrichtete auch der Angeklagte täglich einen einstündigen Wachdienst. Eine gezielte ideologische Ausbildung erhielt der Angeklagte nicht, jedoch bildete der Islam ein stetiges Gesprächsthema der Bewohner, die auch die Gebete gemeinschaftlich verrichteten. Die Umstände im „Deutschen Haus“, namentlich der fehlende Kampfeinsatz, die oberflächliche Ausbildung, die fehlende ideologische Schuldung und die nur rudimentär vorhandene Ausrüstung, führten zu großer Unzufriedenheit innerhalb der Gruppe, von der sich einzelne – wie z.B. G1 – zu anderen Gruppierungen, etwa dem IS, absetzten. Während seines Aufenthalts im „Deutschen Haus“ wurde der Angeklagte von Vertretern der Medienstelle der Vereinigung darauf angesprochen, ob er bereit sei, den deutschen Text für ein Propagandavideo der Vereinigung einzusprechen. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit und verlas vor einem Gerät zur Audioaufzeichnung den folgenden deutschen Text: „[…] Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten, der den Mudschahedin geholfen hat, einen harten Schlag gegen das alawitische Regime durchzuführen. […] Am 6. August, dem 26. des gesegneten Monats Ramadan, griffen die Mudschahedin erfolgreich an und eroberten einige Dörfer und mehrere wichtige Bergstellungen der Kuffar. Diese versuchten, die eroberten Stationen der Mudschahedin viermal zurückzuerlangen. Doch […] die Mudschahedin sind nicht nur in der Lage, diese Stellung zu halten, sondern sie haben es auch geschafft, zwei weitere Dörfer einzunehmen. Nach mehreren verzweifelten Gegenoffensiven durch Kampfflugzeuge des Typs MiG sind in den letzten Tagen zahlreiche Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, verletzt und getötet worden. Die ganze Operation zog sich mehrere Tage hindurch und erforderte sechs Shuhada und neun Verletzte, darunter auch der militärische Anführer der Gruppe Junud al-Sham. Doch trotz der geringen Kampfkraft und Ausrüstung, die ihnen zur Verfügung stand, hat Allah seine Soldaten unterstützt und ihnen einen gewaltigen Erfolg gewährt. Allah hat sie aus seiner Fülle reichlich versorgt. Die Mudschahedin erbeuteten mehrere Panzer, Fahrzeuge, schwere wie auch leichte Waffen sowie zahlreiche Munition und Ausrüstung. Beim Durchkämmen der Zelte der Kuffar fand man neben Alkohol und Rauschmitteln auch Zauberei, Talismane sowie beschmutzte als auch verfälschte Koran-Exemplare. Ein weiteres Wunder, das uns von unseren Brüdern von der Front erreicht hat, ist, dass, als eine Abteilung von fünf Sturmsoldaten eine feindliche Stellung mit über 40 Kuffar gestürmt haben, diese ihre Waffen fallen ließen und die Flucht ergriffen haben, obwohl sie deutlich in der Überzahl waren. Man berichtet uns, dass die Gesichter der feindlichen Leichen nach einiger Zeit finster wurden, und wir sahen das zufriedene Lächeln und vernahmen den wohlriechenden Duft der Shuhada. Und wer noch immer behauptet, dass die ehrenwerten Mudschahedin kaltblütige Terroristen sind, so sollen sie wissen, dass es die Mudschahedin waren, welche die hungernden und durstenden Wachhunde, die der Hitze der Sonne ausgesetzt waren, von ihren Ketten befreit haben. Die Mudschahedin sind weiterhin in Kämpfe gegen die Diener des alawitischen Regimes verwickelt und halten auch weiterhin tapfer die Stellungen, welche stündlich mit feindlicher Artillerie bedeckt werden. Sie werden nicht eher aufhören, bis die Fitna auch aus dem letzten Fleck des gesegneten Bodens von Sham beseitigt werden. Möge Allah unsere Brüder standhaft machen und ihnen Aufrichtigkeit geben und ihre Schüsse in die Herzen der Feinde treffen und die der Feinde fehl gehen lassen. Unser letztes Bittgebet lautet: […]“. Mit der Audioaufzeichnung unterlegte die Medienstelle der Vereinigung sodann ein Video von 06:52 Minuten Länge, das dem Angeklagten anschließend mit seinem Kommentar vorgespielt und von ihm gebilligt wurde. Das Video befasst sich mit einer groß angelegten Offensive dschihadistischer Organisationen, darunter die Junud al-Sham, gegen syrische Regierungstruppen und alawitische Dörfer an der Hügelkette von Durin in der syrischen Küstenprovinz nahe Latakia. Ziel und Zweck des Videos war es, neue Mitglieder und Unterstützer für die Junud al-Sham in Deutschland zu gewinnen. Im Verlauf des Videos ist in mehreren Einstellungen der Emir Muslim Abu Walid im Kreise seiner Kämpfer zu sehen. Geschützfeuer ist zu hören und Raketeneinschläge sind zu erkennen. Es werden Kämpfer mit Sturmgewehren und Panzerfäusten im Einsatz gezeigt. Ferner ist zu sehen, wie Mitglieder der Junud al-Sham gegen am Boden liegende Leichen treten und die syrische Flagge zerreißen. In der Folge werden Kämpfer gezeigt, die in Stellungen stehend und liegend Maschinengewehre abfeuern; im weiteren Verlauf des Videos werden tote syrische Soldaten eingeblendet. Am 15. August 2013 veröffentlichte die Medienstelle der Vereinigung über ihren Facebook-Account ShamcenterINFO dieses Propagandavideo mit dem Titel „Operation Jabal Akrad ‑ Jabal Durin - Deutsch“. Ohne das Wissen des Angeklagten wurde eine erweitere Version des erstgenannten Videos mit einer Länge von nunmehr 09:10 Minuten erstellt und am 26. August 2013 über die Internetseite www.usudusham.com mit dem im Original russischsprachigen Titel „Die Mujahidin führen eine Operation in Latakia durch“ veröffentlicht. An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum holte der Angeklagte für die Vereinigung Hilfspakete ab und transportierte sie zu einem ihm als Bestimmungsort bezeichneten Dorf in der syrischen Provinz Latakia. Der Angeklagte erhielt während seines Aufenthalts im „Deutschen Haus“ der Junud al-Sham in regelmäßigen Abständen sein Mobiltelefon ausgehändigt. Im Hinblick auf die beim Betrachten von Bildern seiner Kinder empfundene Sehnsucht nach einem Zusammensein mit seinen Kindern entschloss sich der Angeklagte zu einer Rückkehr nach Deutschland, um dort eine Ausbildung als Rettungssanitäter zu absolvieren, Zeit mit seinen Kindern zu verbringen und anschließend nach Syrien zurückzukehren, um die Junud al-Sham weiter zu unterstützen. Nachdem der Angeklagte sein Anliegen der Junud al-Sham vorgetragen hatte, erhielt er von der Vereinigung seinen Reisepass zurück, und die Verantwortlichen der Junud al-Sham organisierten seine Ausreise. Der Angeklagte kehrte Ende September 2013 über Zürich zurück nach Deutschland. b) Die vorgenannten Tathandlungen beging der Angeklagte in Kenntnis der wesentlichen Umstände der Organisation, Zielsetzung und Vorgehensweise der Junud al-Sham sowie in Willensübereinstimmung mit und seitens der Vereinigung. 3. Tatnachgeschehen Nach seiner Rückkehr nach Deutschland war der Angeklagte noch mehrere Monate lang der Überzeugung, an seinen Treueschwur auf den Emir der Junud al-Sham gebunden zu sein, nahm es aber mit Erleichterung auf, als er erfuhr, dass der Emir der Junud al-Sham die nicht mehr in Syrien befindlichen Personen von ihrem Treueeid entbunden habe. Aufgrund der nicht zuletzt durch das Erstarken des IS, den der Angeklagte stets abgelehnt hatte, nachhaltig veränderten Lage in Syrien und aufgrund des nunmehr für den Angeklagten überwiegenden Umstandes, für seine Familie in Deutschland und insbesondere für sein nach entsprechender Diagnose des Gendefekts schwerbehindertes Kind Sorge tragen zu wollen, nahm er von seiner ursprünglichen Planung einer Rückreise nach Syrien letztlich Abstand. Zuvor hatte der Angeklagte allerdings ab dem 1. Oktober 2013 im Internet nachgeforscht, wie man eine Schreckschusswaffe zur richtigen Schusswaffe umbaut. Am 8. November 2013 bestellte der Angeklagte bei der Firma B1 eine Soft-Air-Waffe mit Schalldämpfer und am 20. Oktober 2013 bei der Firma C1 ein Soft-Air-Gewehr, zu dessen Auslieferung es mangels Bezahlung jedoch nicht kam. Im Februar 2014 recherchierte er nach Sturmgewehrmagazinen und bestellte im Juli 2014 im Internet eine taktische Weste, wobei er sich bei dem Verkäufer ausdrücklich danach erkundigte, ob „ak Magazine“ in die Weste passen. Am 7. und 10. August 2014 rief der Angeklagte nach einer entsprechenden Google-Recherche (Suchbegriffe „Junud al-sham“ und „Sham center deutsch“) eine Internetseite auf, auf der eben jenes Video abrufbar war, in dem er selbst als Hintergrundsprecher fungiert hatte. Das Video zur Biographie Muslim Abu Walids wurde vom Angeklagten ebenfalls am 7. August 2014 aufgerufen. In einer Sprachnachricht vom 21. Februar 2020 wünschte der Angeklagte einen Zusammenschluss der in Syrien gegen die Regierung agierenden Mudschahedin, da er nach wie vor davon ausgeht, dass es sich beim syrischen Präsidenten al-Assad um einen Kriegsverbrecher handelt. Die einzige Möglichkeit, die Bevölkerung zu schützen, besteht bei der aktuellen Lage nach Meinung des Angeklagten in einer Vereinigung der Widerstandskämpfer unter Ausschluss des IS. In einem überwachten Telefongespräch mit D1 am 17. Juli 2020 schilderte der Angeklagte seine Überlegungen dazu, neben dem „Gesandten Allahs“ zu stehen und unter Ausnutzung seiner beim Bogenschießen im Rahmen einer Therapiemaßnahme für sein Bandscheibenleiden erlernten Fähigkeiten auf einen „Kuffar“ zu schießen. Bei D1 handelte es sich um einen Teilnehmer des Therapieprogramms. Der Angeklagte stellte sich dabei nach seinem Bekunden vor, wie es wäre, wenn er 1400 Jahre zurückversetzt würde, mit dem Propheten Mohammed am Berg Uhud, dem Ort einer bedeutenden islamischen Schlacht, stünde und neben ihm Pfeile auf die als „Kuffar“ bezeichneten Feinde des Islam in dem historischen Kontext abschießen könnte, wobei sich diese Vorstellung nicht auf andersgläubige Menschen in der Gegenwart beziehen sollte. In einer Sprachnachricht vom 28. Juni 2020 hatte der Angeklagte gegenüber D1 bereits die Handlung eines Traums aus der Zeit des Propheten geschildert und von seinem eigenen Traum berichtet, wonach er beim Schlachtfeld von Badr die Fußspuren des Propheten habe leuchten sehen. Auf dem bei seiner Verhaftung sichergestellten Mobilfunktelefon des Angeklagten waren noch radikal-islamische und dschihadistische Inhalte gespeichert, insbesondere Videos auch der Junud al-Sham. In der Untersuchungshaft zeigte der Angeklagte sich kooperativ und führte sich stets beanstandungsfrei. Gegenüber der Justizvollzugsanstalt bekundete er Interesse an den Angeboten des Aussteigerprogramms Islamismus (API) des nordrhein-westfälischen Ministerium des Inneren und an Fortbildungsmöglichkeiten innerhalb der Justizvollzugsanstalt. 4. Verfolgungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 28. März 2014 die Ermächtigung zur Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der Junud al-Sham auch insofern erteilt, als die Vereinigung noch nicht diesen Namen führte. C. Beweiswürdigung Der Senat ist von den getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Sache aufgrund der in der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung des Angeklagten und der ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise überzeugt. I. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner glaubhaften Einlassung, dem Auszug aus dem Eheregister der Bundesstadt E. vom 20. August 2020, der Auskunft aus dem Melderegister der Bundesstadt E. vom 25. März 2020, dem Auszug aus dem Datenbestand des Einwohnermeldeamts E. vom 9. März 2020, der Verfügung des Polizeipräsidiums E. über ein Waffenverbot vom 17. Juni 2008 und dem Zeugnis U. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung mit Konstanz sehr offen und detailreich über sein Leben berichtet und auch unangenehme Vorkommnisse nicht verschwiegen. Die Einlassung stimmte mit den vorgenannten Beweismitteln inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein, wobei die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen U. und die Glaubwürdigkeit ihrer Person keinem Zweifel unterlag, zumal die Zeugin die Motivation für ihre Aussage und Strafanzeige in Gestalt des zwischen ihr und dem Angeklagten schwebenden familienrechtlichen Umgangsverfahrens und ihrer diesbezüglichen Verärgerung nicht verhehlte, sondern vielmehr offen bekannte, wodurch der Senat letztlich eine Falschbelastungstendenz auszuschließen vermochte. II. Zu den Feststellungen zur Sache 1. Zur Junud al-Sham Die Feststellungen zu der ausländischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham beruhen maßgeblich auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E1. Der Sachverständige hat nicht nur die vom Senat festgestellte Entwicklung und Struktur der Junud al-Sham sowie ihr Vorgehen in Bezug auf ihre Ziele umfassend dargestellt, sondern dies auch in Bezug zu den jeweiligen politischen Verhältnissen in Syrien gesetzt. Ferner hat er einzelne Kampfeinsätze der Junud al-Sham – teilweise im Verbund mit anderen Vereinigungen – inklusive ihres Vorgehens beschrieben. Der Senat ist von der Qualifikation und Fachkunde des Sachverständigen, eines Islamwissenschaftlers und anerkannten Experten auf dem Gebiet des Nahen Ostens und des syrischen Bürgerkriegs, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, ohne Zweifel überzeugt. Ergänzend zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E1 hat sich der Senat bei seinen Feststellungen zur Junud al-Sham auf dessen Aufsatz „Die neuen Löwen Syriens“ und den Auswertebericht des Bundeskriminalamts aus März 2016 zur terroristischen Vereinigung Junud al-Sham gestützt. 2. Zu den Tatvorwürfen im Einzelnen Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen und zum Tatgeschehen hat der Senat im Wesentlichen dem Geständnis des Angeklagten entnommen, das wiederum in allen wesentlichen Punkten mit dem glaubhaften Zeugnis der glaubwürdigen Zeugin U. übereinstimmte. Der Senat hat dem Geständnis insofern nach Überprüfung anhand weiterer Beweismittel Glauben geschenkt, da es sich im Rahmen der getroffenen Feststellungen insbesondere auch mit den Erkenntnissen aus der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 30. Juni 2020, dem Schreiben des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst vom 2. April 2020 und dem Stimmvergleichsgutachten des Bundeskriminalamts vom 11. August 2020 deckte und sich der Angeklagte auch über den zur abgeurteilten Tat festzustellenden Sachverhalt hinausgehend durch den eingeräumten Besitz eines Sturmgewehrs vom Typ AK-47 während der abgeleisteten Wachdienste selbst belastet hat. Der Senat hat zur Überprüfung des Geständnisses auch die übereinstimmenden Erkenntnisse aus den Ermittlungsvermerken des Bundeskriminalamtes vom 28. August, 20. September, 21. November, 10., 11. und 13. Dezember 2013, 9. Juni 2015, 24. Juli, 20. August und 29. September 2020 berücksichtigt. Desgleichen fand die Einlassung ihre Bestätigung in den in Augenschein genommenen Propagandavideos der Junud al-Sham mit dem Titel „Die Mujahidin führen eine Operation in Latakia durch“ und „Operation Jabal Ak-rad Jabal Durin Deutsch“ sowie dem Lichtbild des Angeklagten, das ihn mit langem Bart und einer taktischen Weste in dem syrischen Dorf Al-Najaya zeigt, welches ca. 60 km nordöstlich von Latakia und 25 km von der syrischen Ortschaft Rabia entfernt liegt, in deren Umgebung sich im Tatzeitraum das „Deutsche Haus” der Junud al-Sham befand. Für die Richtigkeit des Geständnisses sprach im Übrigen, dass der Angeklagte logisch nachvollziehbar und konstant über die von ihm in Syrien und auf dem Weg dorthin verbrachte Zeit berichtet hat. 3. Zum Tatnachgeschehen und zur Verfolgungsermächtigung Für die Feststellungen zum Tatnachgeschehen hat der Senat neben der Einlassung (sowie zu deren Überprüfung) die Ermittlungsvermerke des Bundeskriminalamts vom 24. Juli 2020 zur Auswertung des Asservats 0.2, vom 27. November 2020 zur islamwissenschaftlichen Bewertung von 15 Videos vom Mobilfunktelefon des Angeklagten, vom 16. Dezember 2020 zur Auswertung des Google-Benutzerkontos des Angeklagten, vom 18. Dezember 2020 zur Auswertung des Asservats 1.6.2.10. (Tower-PC „BeQuiet“), vom 5. Januar 2021 zur islamwissenschaftlichen Bewertung von 82 Videos vom Mobilfunktelefon des Angeklagten und vom 14. Januar 2021 zur Auswertung des Asservats 1.5.3.1. (Mobilfunktelefon Samsung Note 8) sowie den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt F. vom 19. Januar 2021 herangezogen. Die Feststellung der Verfolgungsermächtigung beruht auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. März 2014. D. Rechtliche Würdigung I. 1. Der Angeklagte hat sich durch seine Eingliederung in die Junud al-Sham wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht. Die in Syrien aktive Junud al-Sham ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 20. März 1963, 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; BGH, Urteil vom 14. August 2009, 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Junud al-Sham ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009, 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216, 221). Die Junud al-Sham beabsichtigte im Tatzeitraum, auf dem Staatsgebiet Syriens einen islamischen Staat auf Grundlage einer islamischen Ordnung unter Geltung der Scharia zu errichten, und dort fanden die Straftaten statt, auf die die Zwecke und die Tätigkeiten der Junud al-Sham gerichtet waren. Es handelt sich um Katalogtaten, nämlich jedenfalls um Totschlag an Mitgliedern der syrischen Streitkräfte und anderen Vertretern der syrischen Regierung bzw. Verwaltung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2, § 129 b Abs. 1 S. 1 StGB). Die von der Junud al-Sham bezweckten und begangenen Taten waren nicht gerechtfertigt. Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt nach wie vor eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 5. September 2019, AK 49/19, juris, Rn. 11). Eine Eingliederung kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Notwendig ist, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet hingegen aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 28; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018, StB 11/18, NStZ‑RR 2018, 369 f., 371 m.w.N.). Dabei kann die Förderungshandlung des Mitglieds darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Auch eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht, die den Aufbau, Zusammenhalt oder die Tätigkeit der Organisation fördert, ist daher für eine mitgliedschaftliche Betätigung ausreichend (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019, AK 22/19, NJW 2019, 2552, 2554 m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Angeklagte nicht nur passives Mitglied der Junud al-Sham, sondern förderte aktiv deren Ziele. Er wurde einvernehmlich in die Organisation aufgenommen und leistete einen Treueeid auf die Vereinigung. Er identifizierte sich mit deren Ideologie, Handlungsweisen und Zielen. Die Betätigungshandlungen des Angeklagten waren von einem einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen. Er hat sich einvernehmlich in die Organisation eingegliedert, sich ihrem Willen untergeordnet und ihre Ziele aktiv gefördert. Aktive Förderungshandlungen bestanden darin, dass der Angeklagte eine zweiwöchige Ausbildung in Waffenkunde und militärischem Geländetraining absolvierte, als Sprecher eines Propagandavideos der Vereinigung fungierte, zudem Wach-, Putz- und Küchendienste für die Gemeinschaft leistete und eine Kurierfahrt erledigte. 2. Soweit der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Hinblick auf den angeklagten Besitz eines Sturmgewehrs des Typs AK-47 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat, war diese Tat vorliegend nur im Rahmen der Beweiswürdigung sowie der Bemessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe zu berücksichtigen. II. Im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung kann offenbleiben, ob sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts unmittelbar aus § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 2 StGB ergibt, weil der Angeklagte auch Deutscher ist (siehe dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016, AK 52/16, juris, Rn. 33 ff.). Jedenfalls ist deutsches Strafrecht insoweit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Die jeweiligen Tatorte in Syrien befanden sich zur Tatzeit unter alleiniger Kontrolle der Junud al-Sham und unterlagen damit faktisch keiner Strafgewalt. III. Der Angeklagte handelte bei sämtlichen Taten vorsätzlich, auch in Bezug auf die Ziele und Vorgehensweise der Junud al-Sham. IV. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere ging er nicht davon aus, dass sein Handeln mit deutschem Recht in Einklang stand. E. Rechtsfolgenentscheidung Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe hat der Senat dem Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine etwaige Strafrahmenmilderung nach § 129a Abs. 6 StGB ist nicht in Betracht gekommen, da aus den nachfolgend dargelegten Gründen die Schuld des Angeklagten nicht gering war. Bei der Bemessung der Strafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten als besonders maßgeblich sein frühes und umfassendes Geständnis in der Hauptverhandlung berücksichtigt. Zudem sprach für den Angeklagten, dass er sich letztlich freiwillig von der Vereinigung Junud al-Sham abgewandt und – wenn auch nur im Rahmen eines länger währenden Prozesses nach seiner Rückkehr aus Syrien und bei gleichzeitiger Verhaftung in einer teilweise äußerst traditionalistischen islamischen bzw. teilweise auch salafistisch-islamistischen Vorstellungswelt – mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung am Dschihad in Syrien abgeschlossen hat. Ferner wirkte sich bei vier minderjährigen Kindern, von denen das jüngste Kind erst während der Untersuchungshaft zur Welt kam und von denen ein Kind aufgrund seiner Schwerbehinderung als besonders zuwendungsbedürftig anzusehen ist, seine besondere Haftempfindlichkeit zu seinen Gunsten aus, wobei er die Untersuchungshaft in weiten Teilen zudem unter besonderen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise einer Trennscheibe beim Besuch seiner Familie verbüßen musste. Der Senat hält nach den entsprechenden glaubhaften Ausführungen des Angeklagten dafür, dass die Untersuchungshaft, in der er sich durchweg beanstandungsfrei geführt hat, ihn nachhaltig beeindruckt hat und dass er auch infolgedessen gewillt ist, das Unrecht seiner Tat auch mit der professionellen Hilfe des Aussteigerprogramms zu reflektieren, um nach verbüßter Haft zukünftig ein straffreies Leben ohne Betätigung im dschihadistischen Spektrum zu führen. Für den Angeklagten sprach weiterhin, dass es sich um einen relativ kurzen Aufenthalt bei der Junud al-Sham handelte und dass die Teilnahme an Kampfhandlungen dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Schließlich hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als nicht vorbestraft zu gelten hat und die Tat bereits länger zurückliegt. Straferschwerend wiegt die besondere Gefährlichkeit der Junud al-Sham, deren Einsätze eine Vielzahl von Todesopfern zur Folge hatten, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es unter den dschihadistischen Gruppierungen im syrischen Bürgerkrieg Vereinigungen gab, die in ihrer Radikalität und ihren menschenverachtenden Gewalttaten über das von der Junud al-Sham gezeigte Maß deutlich hinausgingen. Als besonders straferschwerend musste der Senat die für die Vereinigung äußerst wertvolle mitgliedschaftliche Betätigungshandlung als Sprecher eines für die Mitglieder- und Spendenwerbung im deutschsprachigen Raum sehr bedeutsamen Propagandavideos werten. Der Angeklagte hatte ferner bereits mit einem militärischen Training begonnen, das ihn an den Einsatz mit einem Sturmgewehr heranführte und so seine beginnende Einsatzbereitschaft als Kämpfer für die Vereinigung begründete, die sich im Einsatz als Bewacher einer Gemeinschaftsunterkunft zudem auch im Ansatz bereits aktualisierte. Überdies musste straferschwerend gewürdigt werden, dass der Angeklagte, auch wenn er eine eigene Beteiligung oder aktive Förderung insoweit für sich zukünftig mit Nachdruck ausschließt, dennoch nach wie vor den Kampf dschihadistischer Gruppierungen in Syrien mit Ausnahme des IS zum Zweck der Überwindung der syrischen Regierung und zugunsten der syrischen Bevölkerung gutheißt und sich eine Vereinigung der dschihadistischen Gruppierungen mit Ausnahme des IS wünscht. Nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält der Senat für die festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren für tat- und schuldangemessen. F. Kosten Die Kostenentscheidung beruht § 465 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO.