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Urteil

23 U 106/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0713.23U106.18.00
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Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.645.326,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 429.976,00 € seit dem 17.06.2016, aus 677.326,00 € seit dem 28.06.2017, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit dem 03.11.2018, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit dem 31.05.2019, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 18.03.2021 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 31.05.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass ihn die Beklagte unzutreffend dahingehend beraten hat, dass für den Sonderausgabenabzug, den er im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Übertragung seiner Geschäftsanteile an der A.-GmbH mit den laufenden Nummern ... und ... auf die B.-Stiftung steuerlich geltend machen kann, der tatsächliche Wert dieser Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Anteilsübertragung maßgeblich ist.

              Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.645.326,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 429.976,00 € seit dem 17.06.2016, aus 677.326,00 € seit dem 28.06.2017, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit dem 03.11.2018, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit dem 31.05.2019, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 18.03.2021 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 31.05.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass ihn die Beklagte unzutreffend dahingehend beraten hat, dass für den Sonderausgabenabzug, den er im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Übertragung seiner Geschäftsanteile an der A.-GmbH mit den laufenden Nummern ... und ... auf die B.-Stiftung steuerlich geltend machen kann, der tatsächliche Wert dieser Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Anteilsübertragung maßgeblich ist. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: A. Der Kläger, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A.-GmbH war, nimmt die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft, auf Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch. Im Jahr 2013 trat er an diese heran, um eine Regelung im Hinblick auf Verschonungsmöglichkeiten des Betriebsvermögens zu treffen. Die Beklagte beriet den Kläger im Hinblick auf die Gründung einer gemeinnützigen und einer Familienstiftung, in die dessen Vermögenswerte, so u.a. die Anteile an der A.-GmbH, eingebracht werden sollten, entwarf die für die Gründung der Stiftungen erforderlichen Urkunden und Satzungen und führte die Korrespondenz mit der Stiftungsaufsicht sowie den Finanzbehörden. In der Beratung wurde unter anderem die Sonderausgabenabzugsfähigkeit der Einbringungen gemäß § 10b EStG thematisiert. Mit notarieller Urkunde vom 14.08.2014 des Notars C., UR-Nr. .../2014 H, Anlage K 1, nahm der Kläger die Stiftungsgeschäfte zur Errichtung der B.-Stiftung (nachfolgend „gemeinnützige Stiftung“) sowie der B.-Familien Stiftung (nachfolgend „Familienstiftung“) vor. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 28.08.2014 des vorgenannten Notars, UR-Nr. .../2014 H, Anlage K 2, brachte der damals 58jährige Kläger in das Grundstockvermögen der gemeinnützigen Stiftung die zuvor von ihm selbst und seiner Frau genutzten Immobilie D.-Straße in E.-Stadt sowie 50.000,00 € Barvermögen und in deren sonstiges Vermögen seine Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern ... und ... (insgesamt 65 % des Stammkapitals) an der A.-GmbH ein. In das Grundstockvermögen der Familienstiftung brachte der Kläger ein Barvermögen in Höhe von 50.000,00 € und in das sonstige Vermögen die verbleibenden Geschäftsanteile zu den laufenden Nummern … – … (insgesamt 35 % des Stammkapitals) ein. In § 2 der notariellen Errichtungsurkunde behielt sich der Kläger ein Rückforderungsrecht hinsichtlich der auf die Stiftungen übertragenen Geschäftsanteile binnen eines Jahres nach Bestandskraft des entsprechenden Bescheides für den Fall vor, dass die Finanzverwaltung in Bezug auf die Ausstattung der Stiftungen mit dem sog. anderen Vermögen die Betriebsvermögensvergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG endgültig ganz oder teilweise versagen sollte. Aufgrund dessen war die Oberfinanzdirektion zunächst der Auffassung, dass ein Sonderausgabenabzug erst nach Wegfall des Rückforderungsrechts möglich sein sollte bzw. dass im Falle der Vereinbarung eines Rückforderungsrechts ein Spendenabzug nach §10b EStG generell nicht in Betracht komme. Sie änderte jedoch ihre Rechtsauffassung im Verlauf der mit der Beklagten geführten Korrespondenz. Der Kläger hat geltend gemacht, mit der Errichtung der beiden Stiftungen das Ziel verfolgt zu haben, möglichst steuergünstig eine Fortführung der zur F.-Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften als Familienunternehmen dauerhaft sicherzustellen. Bei der Einbringung der Geschäftsanteile in die gemeinnützige Stiftung sei er jedoch aufgrund unzutreffender Beratung durch die Beklagte davon ausgegangen, einen Sonderausgabenabzug in Höhe des tatsächlichen Werts der Anteile im Zeitpunkt der Übertragung zu erhalten und jährlich einen Betrag bis zu 20 % des Gesamtbetrags seiner Einkünfte steuermindernd geltend machen zu können. Der tatsächliche Wert im Zeitpunkt der Übertragung habe mehrere Millionen betragen, der stattdessen steuerlich allein maßgebliche Anschaffungswert hingegen nur 32.500,00 €. Zudem könne ein Steuervorteil nur einmalig geltend gemacht werden und nicht, wie von der Beklagten missverständlich vermittelt, bis zu seinem Eintritt in das Rentenalter in Höhe von jährlich 100.000,00 € und danach 50.000,00 €. Nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass ab der Einbringung der Anteile die Dividenden aus der früheren Beteiligung des Klägers an der A.-GmbH weggefallen seien, der Erwerb der Anteile durch ihn kreditfinanziert sei und die Kredite eine Laufzeit bis zum Jahr 2025 hätten, habe er diese Steuervorteile fest in seine wirtschaftlichen Planungen und Überlegungen einbezogen bzw. sei dieser „zentral“ bei der Entwicklung der „Doppelstiftungslösung“ gewesen. Wäre er zutreffend beraten worden, hätte er seine Geschäftsanteile an der A.-GmbH erst im Oktober 2025 unter Lebenden oder von Todes wegen übertragen. Am 10.10.2025 werde er 70 Jahre alt; erst zu diesem Zeitpunkt wolle er aus dem Erwerbsleben ausscheiden und solle seine 1994 geborene Tochter G. die Geschäftsführung übernehmen. Erstinstanzlich hat der Kläger gegen die Beklagte zunächst einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Bruttodividenden in Höhe von 193.050,00 € und 252.720 € geltend gemacht, die die A.-GmbH für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 an die gemeinnützige Stiftung ausgekehrt hat, abzüglich des von ihm in 2014 durch die Einbringung der Anteile in die gemeinnützige Stiftung erzielten einmaligen Steuervorteils in Höhe von 16.094 €, mithin insgesamt 429.976,00 €. Des Weiteren hat er einen Feststellungsantrag im Hinblick auf alle ihm künftig aus der Falschberatung entstehenden Schäden im Hinblick auf die in den nach 2015 seitens der A.-GmbH gezahlten Bruttodividenden gestellt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2017 hat der Kläger die Klage um die Bruttodividende für 2016 in Höhe von 247.650,00 € auf einen Betrag von insgesamt 677.326,00 € erhöht. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass mit dem Kläger schon kein Beratungsvertrag bestanden habe. Vielmehr sei sie aufgrund eines Beratungsvertrags mit der F.-GmbH, deren Gesellschafterin die H.-GmbH und deren Gesellschafterin wiederum die A.-GmbH sei, tätig geworden. Gegenstand der Beratung sei nicht die private Steuererklärung des Klägers, sondern lediglich die Erhaltung der F.-GmbH als Familienunternehmen und eine damit einhergehende schenkungssteuerschonende Übertragung gewesen. Der Kläger, dem verschiedene Modelle vorgestellt worden seien, habe sich sehr früh für das Modell aus einer Familienstiftung und einer gemeinnützigen Stiftung entschieden, da er dadurch auch seine außersteuerlichen Zielsetzungen, so insbesondere den Erhalt des Familienunternehmens, habe sicherstellen können. Die Frage des Sonderausgabenabzugs habe lediglich den Themenkomplex betroffen, ob zusätzlich zu der ohnehin schon steueroptimierten Lösung noch weitere positive Steuereffekte ausgelöst werden könnten. Sie sei erst mehrere Monate nach Beginn der Beratung zu einem Zeitpunkt Thema gewesen, als sich die „Doppelstiftungslösung“ bereits in der Umsetzung befunden habe. Diese „Zugabe“ sei ohne jeden Einfluss auf die Entscheidung des Klägers gewesen. Konkrete Berechnungen des Sonderausgabenabzugs seien nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Zudem seien die beiden Stiftungen aufeinander abgestimmt gewesen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger bei zutreffender Aufklärung lediglich von der Errichtung der Familienstiftung abgesehen habe. Zur geltend gemachten Schadenshöhe hat die Beklagte vorgetragen, dass der aus der Einbringung der Immobilie generierte Spendenabzug von dem Kläger bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Bareinlage in die gemeinnützige Stiftung und etwaige weitere private Spenden, die der Kläger offenlegen müsse, seien nicht in die Berechnung einbezogen worden. Die Vermögensinteressen der Ehefrau und Tochter des Klägers sowie der Stiftungen seien ihm Rahmen einer konsolidierten Schadensbetrachtung mit einzubeziehen. Gleiches gelte für Ausschüttungen der Stiftungen an den Kläger. Abschließend sei eine Haftung der Beklagten durch das Interesse des Klägers an der Richtigkeit der Auskunft begrenzt. Der Kläger könne folglich nur den Nachteil geltend machen, der ihm in Form des geringeren Sonderausgabenabzugs entstanden wäre. Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung des Zeugen J. mit am 05.06.2018 verkündetem Urteil, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, i.V.m. dem Beschluss vom 06.07.2018 antragsgemäß verurteilt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter Höhe aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagten sei eine Pflichtverletzung zur Last zu legen, da auch die Höhe des sich aus der Einbringung der Unternehmensanteile in das Grundstockvermögen der Stiftung ergebenden Sonderausgabenabzugs nach § 10b EStG Gegenstand der Beratung gewesen sei. Diese sei für den Kläger von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, wie die glaubhafte Aussage des Zeugen J. ergeben habe. Soweit die Beklagte behauptet habe, der Kläger habe sich bereits für das Modell der „Doppelstiftungslösung“ entschieden, bevor Angaben zu dem Sonderausgabenabzug getätigt worden seien, stehe dem entgegen, dass mit E-Mail der Beklagten vom 24.07.2017, Anlage K 7, der OFD mitgeteilt worden sei, man werde dem Kläger empfehlen, eine Zuwendung seiner Beteiligung an die gemeinnützige Stiftung zu unterlassen bzw. erst mehrere Jahre später vorzunehmen, wenn der Sonderausgabenabzug nicht anerkannt werde. Es sei fernliegend, dass der Kläger nicht beabsichtigt habe, seine fehlenden Dividenden zumindest teilweise durch den ihm zufließenden Steuervorteil auszugleichen. Vielmehr sei eine Reduzierung der Steuerlast insgesamt, d.h. nicht nur der Erbschafts- bzw .Schenkungssteuerlast, für den Kläger insgesamt von ausschlaggebender Wichtigkeit gewesen und sei es ihm nicht lediglich darauf angekommen, sein Vermögen in Stiftungen zu übertragen. Nach dem Gebot der umfassenden und schadensvermeidenden Beratung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass maßgebend für die Höhe des Sonderausgabenabzugs der Anschaffungswert der einzubringenden Geschäftsanteile sei und dass dieser Abzug lediglich einmalig erfolge. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe indes ergeben, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden sei. Die Pflichtverletzung habe die Beklagte auch zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB habe sie nicht widerlegt. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe der Dividenden entstanden, die in den Jahren 2014 – 2016 auf die in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Geschäftsanteile entfielen. Da die Höhe des anzusetzenden Sonderausgabenabzugs für den Kläger von entscheidender Bedeutung gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er bei zutreffender Beratung seine Geschäftsanteile nicht – jedenfalls nicht bereits 2014 – in die gemeinnützige Stiftung eingebracht hätte. Der Schaden sei in Höhe der Bruttodividende anzusetzen. Steuervorteile mit Ausnahme des 2014 einmalig erlangten Steuervorteils müsse der Kläger sich nicht anrechnen lassen, da der geforderte Schadensersatzbetrag der Besteuerung unterliege. Der Feststellungsantrag sei vor dem Hintergrund begründet, dass dem Kläger auch die auf die in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Anteile ab dem Jahr 2017 entgehen werde. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt. Mit dieser macht sie zunächst geltend, das Landgericht, das nicht habe offenlassen dürfen, ob ein Steuerberatungsvertrag unmittelbar mit dem Kläger zustande gekommen sei oder dieser nur in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags der Beklagten mit F.-GmbH, der A.-GmbH und der H.-GmbH einbezogen sei, habe einen unzutreffenden Beratungsumfang angenommen, was sie näher ausführt. Weiter wendet sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, die Pflichtverletzung der Beklagten sei kausal für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden, d.h. die ihm entgangenen und in Zukunft entgehenden Dividenden, gewesen. Denn dem Kläger sei es schon nach seinem eigenen Vortrag allenfalls darauf angekommen, durch den Sonderausgabenabzug genügend liquide Mittel zur Tilgung seiner Darlehensverbindlichkeiten zur Verfügung zu haben. Dies habe auch der Zeuge J. bekundet. Auch habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bei Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten durch das Interesse an der Richtigkeit der Auskunft begrenzt sei. Den Verlust der Dividende hätte der Kläger hingegen so oder so in Kauf genommen, um eine Vermögensübertragung auf die nächste Generation sicherstellen zu können. Der Kläger könne als Schaden mithin allenfalls, vertritt die Beklagte die Ansicht, eine durch den geringeren Sonderausgabenabzug entstandene höhere Steuerbelastung geltend machen. Auch hätte der Kläger im Rahmen der von ihm vorzunehmenden konsolidierten Schadensberechnung nicht nur die eigenen Vermögensinteressen, sondern auch diejenigen seiner Frau und Tochter sowie der beiden Stiftungen einbeziehen müssen. Abschließend vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Landgericht seiner Schadensberechnung in der Annahme, dass die ausgeurteilte Schadensersatzleistung zu versteuern sei, rechtsfehlerhaft die Bruttodividende zugrunde gelegt habe. Der Kläger erhielte aber Ersatz für Einnahmen, die seinem privaten Bereich zuzuordnen seien, so dass eine Schadensersatzleistung zunächst zu versteuern sei. Zudem sei nicht nur der Sonderausgabenabzug für die eingebrachten Anteile von der Schadenssumme abzuziehen, sondern jedenfalls auch der unstreitig gewährte Sonderausgabenabzug für die Einbringung der Immobilie und der Bargeldeinlage in die gemeinnützige Stiftung. Der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, jedenfalls aber auf die Nettodividenden und den Zeitraum bis Oktober 2025 zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 1 O 165/16 vom 5. Juni 2018 (berichtigt durch Beschluss des LG Düsseldorf vom 06.07.2018) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Mit seiner vom 26.10.2018 datierenden Anschlussberufung hat er zunächst klageerweiternd die Bruttodividende für 2017 gegen die Beklagte geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 234.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger seine Klage um die Bruttodividende für 2018 erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den vom Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 1 O 165/16) zuerkannten Betrag hinaus weitere 468.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.10.2018 auf einen Betrag in Höhe von 234.000,00 € sowie seit Zustellung dieses Schriftsatzes auf einen Betrag in Höhe von 234.000,00 € zu zahlen. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten mit am 03.09.2019 verkündetem Urteil (GA Bl. 408 ff.) geändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Nach den vorliegend ausnahmsweise anzuwendenden Regeln der konsolidierten Schadensbetrachtung stellten die dem Kläger ab dem Jahr 2014 entgangenen und weiterhin entgehenden Dividenden aus den an die gemeinnützige Stiftung übertragenen Anteilen der F.-Beteiligungs-GmbH keinen ersatzfähigen Schaden dar, da die gemeinnützige Stiftung diese vereinnahmt habe bzw. auch in Zukunft erhalten werde und deren Vermögensinteressen nach dem Inhalt des der Beklagten seitens des Klägers erteilten Gestaltungsmandats in dieses mit einbezogen gewesen seien. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit am 01.10.2020 verkündetem Urteil, Az. IX ZR 228/19, das Urteil des Senats vom 03.09.2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setze neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen habe. Nach den Feststellungen des Senats fehle es an jedoch der notwendigen Vermögenseinheit. Mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH auf die gemeinnützige Stiftung und dem Erlöschen des in § 2 der Urkunde über das Stiftungsgeschäft geregelten Rückforderungsvorbehalts hatte der Kläger nicht nur rechtlich jede Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftsanteile verloren. Er profitierte ersichtlich auch wirtschaftlich nicht mehr von den Anteilen. Seien die Dividendenzahlungen vor der Übertragung noch dem Kläger persönlich zugeflossen, hätten diese nach der Übertragung der gemeinnützigen Stiftung zugestanden. Die Stiftung verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl. von den auf die Anteile entfallenden Gewinnbezugsrechten in vergleichbarer Weise profitiert wie vor der Übertragung. Hierzu reiche es nicht, dass die Betätigung der Stiftung im Sinne des Klägers ist und er als Mitglied des Stiftungsvorstands Einfluss auf die Verwendung der Mittel im Rahmen des Stiftungszwecks nehmen könne. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger seine Klage nach Zurückverweisung an den Senat um die Bruttodividende für 2019 erweitert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den vom Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 1 O 165/16) zuerkannten Betrag hinaus weitere 718.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.10.2018, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 23.05.2019, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.03.2021 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.03.2021 zu zahlen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger seine Klage um die Bruttodividende für 2020 erweitert und beantragt nunmehr, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den vom Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 1 O 165/16) zuerkannten Betrag hinaus weitere 968.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.10.2018, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 234.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 23.05.2019, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.03.2021, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.03.2021 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt weiterhin, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 1 O 165/16 vom 5. Juni 2018 (berichtigt durch Beschluss des LG Düsseldorf vom 06.07.2018) die Klage abzuweisen. Darüber hinausgehend beantragt sie, auch die weitergehende Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung ungeachtet der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf die Dividendenzahlungen nach Einbringung der Anteile in die gemeinnützige Stiftung kein Schaden im Rechtssinn entstanden sei, was sie näher ausführt. Jedenfalls sei ein zu leistender Schadensersatz durch den Schutzzweck der Norm begrenzt, da der Kläger lediglich die nachteiligen Folgen aus einer vermeintlichen Fehlberatung in einer Einzelfrage begehre. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 persönlich angehört. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021, GA Bl. 546 f., verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in geltend gemachter und tenorierter Höhe aus §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB, zu a. Der Beklagten ist die schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus einem ihr durch den Kläger mündlich erteilten steuerberatenden Gestaltungsmandat zur Last zu legen, das die steuerlich möglichst günstige Übertragung der Anteile des Klägers an der A.-GmbH in eine Stiftung zum Gegenstand hatte. Ausgehend von dem Inhalt der vereinbarten Beratungsleistungen (§§ 133, 157 BGB) ist ein Vertragsschluss zwischen den Parteien und nicht zwischen der F.-GmbH, der A.-GmbH und / oder der H.-GmbH anzunehmen. Für die Annahme eines Vertragsschlusses unmittelbar zwischen den Parteien spricht auch nach dem Landgericht viel, selbst wenn es diese Frage in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil im Ergebnis offengelassen hat. Die mündliche Erteilung eines steuerberatenden Gestaltungsmandats mit dem vorgenannten Inhalt ergibt sich zur hinreichenden Überzeugung des Senats aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen J., der als kaufmännischer Geschäftsführer der Muttergesellschaft auch für alle steuerlichen Vorgänge zuständig war, die im Zusammenhang mit der Mutter- und Tochtergesellschaft anfallen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.04.2018, es habe die Idee gegeben, die Firma in eine Stiftung zu überführen, um eine Weiterführung durch die Familie im Sinne des Klägers zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang hätten der Kläger und er, der Zeuge J., nach seiner Erinnerung insgesamt sieben Termine bei der Beklagten gehabt. An den ersten Termin könne er sich erinnern. Er gehe davon aus, dass auch schon vorher Gespräche zwischen den Parteien bezüglich des Stiftungsmodells stattgefunden hätten. Hintergrund der Beratung sei die im Jahr 2013 geänderte Rechtsprechung zur Besteuerung von Firmenvermögen gewesen. Der Kläger sei aufgrund dessen in Sorge gewesen, dass ein Erbe nicht das nötige Kapital werde aufbringen können, das Firmenvermögen in der von ihm initiierten Weise fortzuführen. Es sei nicht nur die Erbschaftssteuer zu bezahlen gewesen. Zudem seien die Geschäftsanteile, die von der Firma L. zu erwerben gewesen seien, zu finanzieren gewesen. Es habe verhindert werden sollen, dass privates Kapital in die Firma fließe. Die Idee mit der gemeinnützigen Stiftung sei von der Beklagtenseite gekommen. Ursprünglich sei lediglich die Gründung einer Familienstiftung angedacht gewesen. Die Sache sei im Verlauf der Beratungen auch durchgerechnet worden. Es sei im Einzelnen festgehalten worden, was die Unternehmensanteile wert gewesen seien und wie die Gewinnerwartungen des Herrn K. seien. Bei den Beratungen sei es unter anderem auch um den Sonderausgabenabzug gegangen. Es sei klar erörtert worden, was der Kläger für seinen privaten Bedarf brauche. Der Sonderausgabenabzug sei für den Kläger extrem wichtig gewesen, weil er persönlich Geld gebraucht habe. Der Geschäftsführer der Beklagten Herr Dr. M. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.04.2018 erklärt, nicht in Abrede stellen zu wollen, über die Sonderausgaben gesprochen und deren Größenordnung diskutiert zu haben. Auch der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat 01.06.2021 die Erteilung eines Mandats mit dem vorbeschriebenen Inhalt geschildert. Der Beklagten ist die schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag zur Last zu legen. Die Aufgaben des Steuerberaters ergeben sich aus Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats (BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – IX ZR 156/10, BeckRS 2012, 10273, beck-online). In den hierdurch gezogenen Grenzen hat der Steuerberater seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten (BGH, Urteil vom 23.01.2003 – IX ZR 180/01 – NJW-RR 2003, 1574, beck-online; BGH, Urteil vom 06.02.2003 – IX ZR 77/02 – NJW-RR 2003, 1064, beck-online). Die Beklagte hat bei dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt, ein Sonderausgabenabzug sei in Höhe des tatsächlichen Wertes der auf die gemeinnützige Stiftung übertragenen Unternehmensanteile im Zeitpunkt der Übertragung – nach dem Vortrag des Klägers rund 50 Mio. €, nach der Aussage des Zeugen J. immerhin schätzungsweise 32 Mio. € – zu erhalten, von dem jährlich ein Betrag bis zu 20 % des Gesamtbetrags seiner Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden könne. Tatsächlich war für die Höhe des Sonderausgabenabzugs hingegen allein der Wert der Unternehmensanteile bei deren Anschaffung – rund 32.500,00 € – maßgeblich und ein Sonderausgabenabzug zudem nur einmal und nicht jährlich wiederkehrend möglich. Die der Beklagten zur Last zu legende Pflichtverletzung ergibt sich insbesondere aus der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten Herrn Dr. M. vom 02.07.2014 (Anlage K 5, Anlagenband Kläger). Mit E-Mail vom 09.01.2015 (Anlage K 12, Anlagenband Kläger) hat die Beklagte die Pflichtverletzung selbst eingeräumt. In dieser führt sie aus, im Hinblick auf den Sonderausgabenabzug für die Übertragung der Beteiligung an der A.-GmbH sei möglicherweise im Hinblick auf den für den Spendenabzug relevanten Wert ein Missverständnis entstanden. Anders als bei dem Wohnhaus, dessen Wert für Zwecke des Spendenabzugs dem Verkehrswert unter Berücksichtigung der Wohnrechte entspreche, sei der Spendenwert der Beteiligung begrenzt auf die Anschaffungs- / Gründungskosten. Es tue Herrn N. sehr leid, dass diese Klarstellung erst jetzt erfolge, aber ihm sei diese Regelung bis vor kurzem auch nicht bekannt gewesen. Herr Dr. M. habe sich wohl im Rahmen des Einbringungsverfahrens nicht intensiv mit der Bewertung der Spende, sondern vielmehr mit der prinzipiellen Abziehbarkeit auseinandergesetzt, da die genaue Höhe des Spendenabzugs ja erst bei der Veranlagung relevant werde und somit eine für ihn zeitlich nachgelagerte Frage darstelle. Gleichwohl habe er andere Vorstellungen von der Größenordnung des potentiellen Spendenabzugs geweckt und damit auch bei dem Kläger andere Vorstellungen geweckt. b. Aus der Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe der Bruttodividenden entstanden, die in den Jahren 2014 bis 2020 auf die von ihm in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Unternehmensanteile gezahlt worden sind. Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden trägt der geschädigte Auftraggeber die Beweislast (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 6/06 – DStR 2009, 1284, beck-online; BGH, Urteil vom 24.09.2015 – IX ZR 206/14 – NJW 2015, 3519, beck-online; BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14 – DStR 2017, 956, beck-online). Hierbei muss er lediglich dem Beweismaß des § 287 ZPO genügen. Eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit reicht für die richterliche Überzeugung aus (BGH, Urteil vom 30.03.2000 – IX ZR 53/99 – DStR 2000, 889, beck-online; BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 249/02 – NJW 2004, 444, beck-online). Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann der Kläger – wie die Beklagte mit ihrer Berufung zutreffend anführt – für sich allerdings nicht in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern nur gilt, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 6/06 – NJW 2009, 1591, beck-online; BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14; NJW 2015, 3447, beck-online). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind hingegen unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 210/06, BeckRS 2008, 20846, beck-online). So liegt der Fall hier. Für den Kläger bestanden – wie bei einer Gestaltungsberatung typisch – verschiedene Handlungsalternativen. So hätte er beispielsweise – wie in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Landgerichts auch ausgeführt – nicht nur von einer Einbringung der Anteile, sondern auch gänzlich von einer Errichtung der gemeinnützigen Stiftung absehen können, wie ja auch ursprünglich von ihm beabsichtigt. Als weitere Handlungsalternativen wären in Betracht gekommen, dem Kläger aus der Familienstiftung weitere Einkünfte zur Verfügung zu stellen oder nur einen Teil der Anteile zu übertragen. Den Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität hat der Kläger aber auch ohne Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ausgehend von dem Beweismaß des § 287 ZPO zur hinreichenden Überzeugung des Senats geführt. Er hat klargestellt, für welche Handlungsalternative er sich bei zutreffender Beratung über die Höhe des Sonderausgabenabzugs entschieden hätte. So hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01.06.2021 in seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, wenn er im Rahmen der im Jahr 2013 geführten umfassenden Beratungsgespräche erfahren hätte, dass ein Sonderausgabenabzug nur in stark eingeschränktem Umfang möglich sei, hätte er die gemeinnützige Stiftung zwar auch bereits damals gegründet, aber ohne ihr seine Beteiligungen zu übertragen. Die Stiftung hätte dann zunächst nur das Grundstück mit dem Haus, in dem er wohne, sowie insgesamt 100.000,00 € erhalten. Die Frage, wann die Beteiligungen denn dann übertragen worden wären, könne er nicht eindeutig beantworten. Zum Zeitpunkt der Beratung sei immer die Rede von 2025 gewesen, spätestens mit seinem Tod. Das Jahr 2025 habe sich deshalb ergeben, weil bis dahin die Übernahem der Anteile L. aus dem Jahr 2012 finanziell abgeschlossen sein sollte. Die Einlassung des Klägers stimmt mit der Aussage des Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.04.2018 überein, für den Kläger sei ausschlaggebend gewesen, dass der Sonderausgabenabzug in einer bestimmten Höhe angesetzt werde. Der Sonderausgabenabzug sei extrem wichtig für den Kläger gewesen, weil dieser Geld gebraucht habe. Der Kläger sei, obschon nicht der Darlehensnehmer, persönlich haftbar für die Darlehen gewesen, die im Zuge der Übernahme der Anteile der F.-GmbH von der Familie L. aufgenommen worden seien. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, der Kläger habe keine Detailtatsachen zu seiner vermeintlichen Motivationslage vorgetragen. Dass die infolge des Sonderausgabenabzugs vorhandenen Mittel in dessen private Planung eingestellt gewesen sind, erscheint vor dem Hintergrund, dass in Folge der Einbringung der Anteile in die gemeinnützige Stiftung Einkünfte des Klägers aus Dividendenzahlungen in sechsstelliger Höhe wegfallen würden, schlüssig, auch wenn die Dividendenzahlungen nicht in vollständiger Höhe durch den von dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Beratung durch die Beklagte erwarteten Steuervorteil kompensiert worden wären. Dass der Erwerb der Anteile der F.-GmbH von der Familie L. kreditfinanziert war und der Kläger für die Kredite persönlich haftete, wie der Zeuge J. ausgesagt hat, stellt die Beklagte ohnehin nur pauschal in Abrede. Ohne Erfolg macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, es fehle an der Kausalität, da der Kläger sich für die „Doppelstiftungslösung“ unabhängig von der Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs entschieden habe. Das Landgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Beurkundung der gemeinnützigen Stiftung erst nach Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs erfolgt sei. Wäre der Kläger rechtzeitig über die tatsächliche Höhe des möglichen Sonderausgabenabzugs aufgeklärt worden, hätte er mithin von der Einbringung der Anteile in die gemeinnützige Stiftung noch Abstand nehmen können. Die Kausalkette war zu dem Zeitpunkt, zu dem der Sonderausgabenabzug erstmals thematisiert worden ist, zwar bereits in Gang gesetzt, nämlich das „Doppelstiftungsmodell“ im Grundsatz schon entwickelt, wie die Beklagte anführt. Allerdings hat die Beklagte die Kausalkette durch die unrichtige Auskunft zur Höhe des Sonderausgabenabzugs aufrechterhalten. Dass der Kläger ausweislich der E-Mails des Herrn Dr. M. vom 24.07.2014 und 07.08.2014 an die Oberfinanzdirektion damit drohte, von einer Errichtung der gemeinnützigen Stiftung abzusehen, wenn eine Spendenabzugsfähigkeit nicht anerkannt werde, gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass diese Äußerungen rein aus taktischen Erwägungen erfolgten. Auch trifft zu, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, in dieser Phase auf die Errichtung der gemeinnützigen Stiftung verzichtet zu haben. Er hätte aber jedenfalls von einer Einbringung der Anteile zu diesem Zeitpunkt abgesehen. Der Annahme eines kausalen Schadens steht nicht entgegen, dass der Kläger „erbschafts- und schenkungssteuerlich Rechtssicherheit“ haben wollte und die Entscheidung des Klägers zur Einbringung der Anteile in die gemeinnützige Stiftung zudem durch eine „Vielzahl verschiedener Motive“ begründet gewesen ist, wie die Berufung der Beklagten anführt. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein eigener selbstständiger Willensakt des Geschädigten es nicht ausschließt, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat (BGH, Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 122/04 – NJW-RR 2007, 742, beck-online). Auch hätte sich die Übertragung der Anteile erbschafts- und schenkungssteuerlich nicht abweichend von der steuerlichen Behandlung im Falle einer Einbringung in die gemeinnützige Stiftung ausgewirkt, hätte der Kläger diese entweder anlässlich seines 70. Geburtstags im Oktober 2025 oder von Todes wegen übertragen. c. Eine abweichende Beurteilung ist nicht nach den Grundsätzen der konsolidierten Schadensbetrachtung geboten, wie vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil ausgeführt. Eine entgegenstehende Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20.05.2021 (GA Bl. 524 ff.) und vom 15.06.2021 (GA Bl. 564 ff.) geboten. Die Beklagte geht fehl, soweit sie anführt, der Kläger, dessen Familie, die Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung seien schon über die zugestiftete Immobilie im Sinne eines wirtschaftlichen Gesamtvermögens verbunden, so dass auch hinsichtlich der in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Anteile eine konsolidierte Schadensbetrachtung vorzunehmen sei. Zutreffend ist, dass § 5 (4) der Satzung der gemeinnützigen Stiftung vorsieht, dass der Stifter und ihm nachfolgend der bzw. die jeweilige Vorstandsvorsitzende(r) der Familienstiftung das Recht haben zu bestimmen, wie und durch welches Familienmitglied der Stifterfamilie das Wohnrecht ausgeübt wird, wenn das Wohnrecht eines Vorstandsvorsitzenden oder ehemaligen Vorstandsvorsitzenden endet. Der Kläger und seine Familie haben aber schon keinen wirtschaftlichen Vorteil dadurch erlangt, dass die Immobilie des Klägers, die dieser auch zuvor schon bewohnt hat, nunmehr der gemeinnützigen Stiftung gehört, über die Familienstiftung jedoch weiterhin die Ausübung des Wohnrechts gesichert werden kann. Auch erschließt sich nicht, welche Relevanz dies für die Frage der fortbestehenden wirtschaftlichen Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf die in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Anteile haben soll. Soweit die Beklagte anführt, der Kläger könne über die Familienstiftung Einfluss auf die Gewinnverwendung nehmen und den Wegfall der Dividendenzahlungen durch die Veranlassung einer höheren Gewinnausschüttung kompensieren, obliegt dem Kläger nicht, einen von der Beklagten verursachten Schaden anderweitig durch den Einsatz von Mitteln seines Unternehmens auszugleichen. Dem Kläger ist auch nicht vorteilsausgleichend anzurechnen, dass die Immobilie von der Familienstiftung unterhalten wird. Denn vor der Gründung der „Doppelstiftung“ war er hierzu nicht zuletzt aufgrund der aus den Anteilen bezogenen Dividenden und seiner weiteren Mittel selbst in der Lage. Insoweit ist ihm durch die Gründung der „Doppelstiftung“ also kein Vorteil entstanden. d. Der ersatzfähige Schaden ist nicht durch das Interesse des Klägers an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft begrenzt. An seinen Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 04.02.2021 hält der Senat nicht mehr fest. Allerdings gilt grundsätzlich, dass zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen muss. Ersatz kann nur für solche Schadensfolgen verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen (Gräfe/Lenzen/Schmeer – Steuerberaterhaftung – 5. Auflage, 2016 Rn. 643 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise für die Verletzung vertraglicher Pflichten. Es sind nur solche Nachteile zu ersetzen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen worden ist (BGH, Urteil vom 06.06.2002 – III ZR 206/01 – NJW 2002, 2459, beck-online). Der Steuerberater hat nur für Schäden einzustehen, die nicht bloß zufällige, ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen, sondern in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (BGH, Urteil vom 26.06.1997 – IX ZR 233/96 – NJW 1997, 2946, beck-online). Deren Eintritt sollte durch den Steuerberater verhindert werden. Der Schaden muss bei wertender Betrachtung in einem inneren Zusammenhang zu der vom Steuerberater geschaffenen Gefahrenlage stehen (BGH, Urteil vom 06.06.2002 – III ZR 206/01 – NJW 2002, 2459, beck-online). Der Schutzzweck des Steuerberatungsauftrags ergibt sich dabei aus dem erkennbaren Ziel, das der Mandant bei der Auftragserteilung erfolgt, und ist objektiv aus dem Inhalt und Zweck des geschuldeten Steuerberaterhandelns abzuleiten. Der Inhalt des Steuerberatungsvertrags, d.h. der Sinn und Zweck der Hinzuziehung des Steuerberaters, muss den Schaden als ersatzfähig erkennen lassen (BGH, Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 122/04 – NJW-RR 2007, 742, beck-online). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der von dem Kläger geltend gemachte Schaden in vollem Umfang ersatzfähig. Ebenso wie bei den den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 03.12.1991, Az. XI ZR 300/90, NJW 1992, 555, beck-online, vom 10.07.2003, Az. III ZR 155/02, NJW 2003, 3049, beck-online, vom 21.04.2005, Az. III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, beck-online und vom 18.01.2007, Az. IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, beck-online, zugrunde liegenden Sachverhalten ist der dem Kläger entstandene Schaden zwar ebenfalls durch eine unrichtige bzw. jedenfalls unklare und missverständliche Auskunft zu einer Einzelfrage verursacht. Die Beklagte schuldete dem Kläger jedoch nicht lediglich eine Auskunft zu einer Einzelfrage, sondern eine Gestaltungsberatung zu dem steuerlichen Für und Wider der von diesem beabsichtigten Regelung der Unternehmensnachfolge mittels der Errichtung von Stiftungen. Der Beklagten war nach der Aussage des Zeugen J. bekannt, dass für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anteile in die gemeinnützige Stiftung eingebracht werden sollten, die Höhe des Sonderausgabenabzugs für den Kläger eine wesentliche Rolle spielte, da dieser aufgrund der kreditfinanzierten Erwerbs der Anteile und für seinen privaten Bedarf weiterhin Geld in einer bestimmten Höhe benötigte. Die von der Bekl. erbetene steuerliche Auskunft diente folglich für diese erkennbar allein dazu, dem Kläger die für die Einbringung der Anteile in die gemeinnützige Stiftung gewünschte steuerrechtliche Information zu geben. Der Kläger hatte ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er die Anteile in die gemeinnützige Stiftung einbringen wolle, wenn er auf diesem Wege einen Sonderausgabenabzug in der von der Beklagten beschriebenen Höhe erhalten könne. Die Aufgabe der Beklagten bestand demnach gerade darin, den Kläger darüber zu belehren, ob die steuerliche Voraussetzung gegeben war, unter welchen der Kläger die Anteile in die gemeinnützige Stiftung einbringen wollte mit der Folge, zwar keine Dividendenzahlungen mehr zu erhalten, aber einen Sonderausgabenabzug in einer bestimmten Höhe geltend machen zu können. Nicht nur der geringere Sonderausgabenabzug, sondern auch der dem Kläger infolge des von der Beklagten zu verantwortenden Beratungsfehlers entstandene Verlust der Dividenden stellt damit den Nachteil dar, der nach dem Inhalt der von der Beklagten übernommenen Pflicht gerade vermieden werden sollte. Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis nicht deshalb, weil die Einbringung der Anteile auf einem Willensentschluss des Klägers beruhte. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Beraters bestehen (BGH, Urteil vom 18.01.2007 – IX ZR 122/04 – NJW-RR 2007, 742, beck-online). Der eingetretene Verlust der Dividendenzahlungen haftungsrechtlich zuzurechnen. Ihr war bekannt, dass der Kläger willens war, die Anteile in die gemeinnützige Stiftung einzubringen, falls die Möglichkeit bestand, einen Sonderausgabenabzug in der von der Beklagten beschriebenen Höhe geltend machen zu können. Damit hat die Beklagte den Entschluss des Klägers, die Anteile schon im Zeitpunkt der Beratung einzubringen, jedenfalls gefördert, indem sie den bei Kenntnis der Rechtslage nicht einbringungsbereiten Kläger durch ihre Auskunft darin bestärkte, die Anteile bereits zum damaligen Zeitpunkt und nicht erst anlässlich seines 70. Geburtstags oder von Todes wegen in die gemeinnützige Stiftung einzubringen. e. Der Höhe nach kann der Kläger, der sich im Rahmen des erforderlichen Gesamtvermögensvergleichs auf seinen Schadensersatzanspruch den im Jahr 2014 erlangten einmaligen Steuervorteil in Höhe von 16.094,00 € anrechnen lassen muss, die Bruttodividenden von der Beklagten ersetzt verlangen. Durch die Schadensersatzleistung soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne den Schadensfall stehen würde (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 505). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine künftige Besteuerung der Schadensersatzleistung bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, d.h. bei der Betrachtung durch eine Pflichtverletzung des Steuerberaters entstandenen möglicher Steuervorteile im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 336/08 – NZG 2010, 1029, beck-online für den Fall der Kapitalanlageberatung). Denn die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Durch diese Rechtsprechung werden die Zivilgerichte zudem in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Schadensersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH, a.a.O.). Die dem Kläger im Zuge der Anteilsübertragung entgangenen Dividenden wären nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG kapitalertragssteuerpflichtig, d.h. im Falle des Klägers (ermäßigt) einkommensteuerpflichtig, gewesen. Die von der Beklagten für diese zu zahlende Schadensersatzleistung ist gleichermaßen zu versteuern. Sie hat deshalb brutto zu erfolgen. Das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.1992, Az. IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, beck-online, erfordert keine abweichende Beurteilung. Nach diesem kann der Geschädigte, sofern der Schaden allein in der Belastung mit einer Steuerverbindlichkeit besteht und die Festsetzung der Steuerschuld nicht bestandskräftig geworden ist, vom Schuldner grundsätzlich selbst dann noch keine Zahlung verlangen, wenn dieser die Freistellung von der Verbindlichkeit endgültig abgelehnt hat. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. In dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2005, Az. III ZR 350/04, NZG 2006, 186, beck-online, zugrunde liegenden Sachverhalt war wiederum aus den dort relevanten, für den vorliegenden Fall hingegen nicht einschlägigen steuerlichen Gründen ausnahmsweise keine dem steuerlichen Vorteil der dortigen Kläger gegenzurechnenden weitere Versteuerung zu Grunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren im Wege der Vorteilsausgleich auch nicht der von dem Kläger erlangte steuerliche Vorteil für die in die gemeinnützige Stiftung eingebrachte Immobilie und die Bargeldeinlage in Abzug zu bringen. Denn der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, die gemeinnützige Stiftung auch bei zutreffender Beratung gegründet und die Immobilie und das Bargeld in diese eingebracht zu haben. Beides ist deshalb für den Dividendenschaden – auch im Hinblick auf den von der Höhe der ansonsten zu zahlenden Einkommensteuer unabhängigen, auf Dividenden zu zahlenden Steuersatz des § 43a Abs 1 Nr. 1 EStG – ohne Relevanz. f. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB. 2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Mit dem Landgericht hat der Kläger auch nach Auffassung des Senats die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung der Beklagten zurückzuführenden Schadens substantiiert dargelegt hat. Denn dem Kläger werden aufgrund der wegen der fehlerhaften Beratung der Beklagten erfolgten Einbringung der Geschäftsanteile in die gemeinnützige Stiftung die auf die Anteile gezahlten Dividenden entgehen und ihm insoweit ein Schaden in gleicher Höhe entstehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der drohendenden Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Handelt es sich um ein Schadensfeststellungsurteil, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 104/05 – NJW 2008, 2647, beck-online). Die der Beklagten zur Last zu legende konkrete Pflichtverletzung hat der Kläger in seinem Antrag bezeichnet. Der Feststellungsantrag ist begründet, da ein Schaden des Klägers auch hinsichtlich künftiger ihm entgehender Bruttodividenden überwiegend wahrscheinlich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Feststellungsausspruch dabei nicht bis zum 70. Geburtstag des Klägers im Oktober 2025 zu begrenzen. Der Feststellungsantrag ist bereits begründet, wenn die künftige Entstehung irgendeines Schadens – wie vorliegend hinsichtlich künftig entgehender Dividendenzahlungen – überwiegend wahrscheinlich ist. Ob die festgestellte Schadensersatzpflicht sich auch auf nach 2025 entgehende Erträge bezieht, bedarf derzeit keiner Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 15.06.2021 und der nachgelassene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.06.2021 enthielten weder rechtlich noch tatsächlich neues Vorbringen, so dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht geboten war. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis 22.05.2019: 2.900.832,00 € (Berufung: 2.666.832,00 €, Anschlussberufung: 234.000,00 €) ab 23.05.2019 bis 09.03.2021: 3.134.832,00 € (Berufung: 2.666.832,00 €, Anschlussberufung: 468.000,00 €) ab 10.03.2021 bis 20.05.2021: 3.384.832,00 € (Berufung: 2.666.832,00 €, Anschlussberufung: 718.000,00 €) ab 21.05.2021: 3.634.832,00 € (Berufung: 2.666.832,00 €, Anschlussberufung: 968.000,00 €). Am 07.09.2021 ist folgender Beschluss ergangen: Der Tatbestand des am 13.07.2021 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Antrag des Klägers gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 3 des Urteils werden im zweiten Absatz die Wörter „in deren sonstiges Vermögen“ durch die Wörter „in deren sogenanntes anderes Vermögen“ und die Wörter „in das sonstige Vermögen“ durch die Wörter „in das andere Vermögen“ ersetzt. 2. Auf Seite 3 des Urteils werden im dritten Absatz die Wörter „auf die Ausstattung der Stiftungen“ durch die Wörter „auf die Ausstattung der Familienstiftung“ ersetzt. 3. Auf Seite 4 des Urteils wird in den zweiten Absatz vor „100.000 €“ und „50.000 €“ jeweils ein „ca.“ eingefügt. 4. Auf Seite 4 des Urteils wird in dem zweiten Absatz vor die Wörter „durch ihn kreditfinanziert sei“ das Wort „teilweise“ eingefügt. Die Wörter „und die Kredite eine Laufzeit bis zum Jahr 2025 hätten“ werden gestrichen. 5. Auf S. 5 des Urteils werden im dritten Absatz die Wörter „von der Errichtung der Familienstiftung“ durch die Wörter „von der Errichtung der gemeinnützigen Stiftung“ ersetzt. 6. Auf S. 6 des Urteils werden im dritten Absatz die Wörter „in das Grundstockvermögen“ durch die Wörter „in das andere Vermögen“ ersetzt. 7. Auf S.9 des Urteils wird im dritten Absatz vor „sowie“ „, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.03.2021“ gestrichen. 8. Auf S. 11 des Urteils wird im ersten Absatz hinter „10.03.2021“ „, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.03.2021“ gestrichen.