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Urteil

16 U 187/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0715.16U187.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach- Az.: 9 O 6/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. März 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.937,47 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszuges über Geschäfte, die in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. September 2018 zustande gekommen oder angebahnt wurden, mit Kunden, welche zum Vertriebsgebiet Nord (wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich) gehören mit Ausnahme von Geschäften mit Kunden, welche von dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter A. im vorbezeichneten Zeitraum in dem Vertriebsgebiet Nord abgeschlossen worden sind, der folgende Angaben zu enthalten hat:

-          Auftragsdatum,

-          Auftragsnummer,

-          Name und genaue Anschrift des Kunden,

-          Kundennummer des Kunden (soweit vorhanden),

-          Warenart laut Auftrag,

-          Warenmenge laut Auftrag,

-          Datum der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsschlusses,

-          Datum der Lieferung bzw. Teillieferung,

-          Umfang der Lieferung bzw. Teilmenge,

-          Rechnungsdatum,

-          Rechnungsnummer,

-          Rechnungsbetrag,

-          Zeitpunkt und Höhe der eingegangenen Zahlungen,

-          bei Zahlungsabzügen: Datum, Grund und Höhe des Abzuges,

-          bei eingeräumten Boni, Nachlässen und Rabatten: Datum, Grund und Höhe,

-          bei Auftragsstornierungen und Retouren: Zeitpunkt und Grund,

-          bei ganz oder teilweiser Nichtzahlung: welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, eine Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. März 2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach- Az.: 9 O 6/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26. März 2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.937,47 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Erteilung eines Buchauszuges über Geschäfte, die in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 30. September 2018 zustande gekommen oder angebahnt wurden, mit Kunden, welche zum Vertriebsgebiet Nord (wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich) gehören mit Ausnahme von Geschäften mit Kunden, welche von dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter A. im vorbezeichneten Zeitraum in dem Vertriebsgebiet Nord abgeschlossen worden sind, der folgende Angaben zu enthalten hat: - Auftragsdatum, - Auftragsnummer, - Name und genaue Anschrift des Kunden, - Kundennummer des Kunden (soweit vorhanden), - Warenart laut Auftrag, - Warenmenge laut Auftrag, - Datum der Auftragsbestätigung bzw. des Vertragsschlusses, - Datum der Lieferung bzw. Teillieferung, - Umfang der Lieferung bzw. Teilmenge, - Rechnungsdatum, - Rechnungsnummer, - Rechnungsbetrag, - Zeitpunkt und Höhe der eingegangenen Zahlungen, - bei Zahlungsabzügen: Datum, Grund und Höhe des Abzuges, - bei eingeräumten Boni, Nachlässen und Rabatten: Datum, Grund und Höhe, - bei Auftragsstornierungen und Retouren: Zeitpunkt und Grund, - bei ganz oder teilweiser Nichtzahlung: welche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung durchgeführt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, eine Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach Beendigung des zwischen ihnen am 26. Juli 2013 geschlossenen Handelsvertretervertrages die Rückzahlung eines Darlehens. Die Klägerin produziert und vertreibt Möbel; der Beklagte war seit dem 1. September 2013 für die Klägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig. Die Provisionen des Beklagten wurden von der Klägerin monatlich abgerechnet und auf ein Provisionskonto verbucht. Im ersten Monat der Zusammenarbeit erzielte der Beklagte eine Provision in Höhe von 567,62 €. Dieser Betrag wurde in das Provisionskonto eingestellt und ausbezahlt, so dass dieses Ende September 2013 kein Guthaben aufwies. In der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2014 erhielt der Beklagte vereinbarungsgemäß Vorauszahlungen auf die Provision zwischen 6.500,- € und 8.763,78 €. Hinsichtlich des Zustandekommens dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage B 3 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz verwiesen. Die abgerechneten Provisionen lagen unter den Vorauszahlungen, so dass sich zum 31. Mai 2014 ein Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 8.637,58 € ergab. Daraufhin schlossen die Parteien unter dem 3. Juni 2014 einen Darlehensvertrag. Darin ist zunächst festgehalten, dass die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 8.637,58 € gewährt hat, das bereits ausbezahlt ist. Für die Gewährung des Darlehens zahlt der Darlehensnehmer ab dem 1. Juni 2014 an den Darlehensgeber Zinsen in Höhe von 3,5 % p.a.. Es wurde vereinbart, dass das Konto flexibel ausgestaltet ist und zwar dergestalt, dass sich durch die vereinbarte Mindestzahlung in Höhe von 7.100,- € im Rahmen der Provisionsabrechnung monatlich die Restschuld des Darlehens erhöhe oder vermindere. Weiter ist geregelt: „ Im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages vom 26. Juli 2013 sind die Restschuld des Darlehens und die zum Stichtag der Vertragsbeendigung aufgelaufenen Zinsen in einer Summe sofort fällig. Hierbei ist es unerheblich, durch wen und aus welchem Grund der Vertrag beendet wurde. “ Die Klägerin leistete an den Beklagten in der Zeit von Juni 2014 bis Dezember 2014 die vereinbarte Mindestzahlung in Höhe von 7.100,- €. Ab Januar 2015 wurde der Betrag einvernehmlich auf 6.900,- € reduziert. Zum 31. Dezember 2016 betrug der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto 54.937,47 €. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 (Anlage K 5) mit und forderte ihn zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1.571, 46 € auf. Der Beklagte überwies diesen Zinsbetrag am 21. April 2017 an die Klägerin. Die Klägerin kündigte den Handelsvertretervertrag fristlos. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, gehen aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übereinstimmend von einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30. September 2018 aus. Der Beklagte nahm die Klägerin in einem von dem Landgericht Paderborn geführten Rechtsstreit - Az.: 7 O 36/18 - im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Parteien habe es zwar freigestanden, den nicht verdienten Teil der Provisionsvorschüsse rechtlich als Gelddarlehen im Sinne von § 488 BGB zu qualifizieren. Die Vereinbarung einer sofortigen Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches bei Beendigung des Handelsvertretervertrages sei aber nach § 134 BGB in Verbindung mit § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB nichtig. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Kontosaldos als Darlehen führe dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionen zu versagen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, die Annahme des Landgerichts, dass die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens dazu führe, dass die Rückzahlungsverpflichtung insgesamt entfalle, werde weder dem Willen noch der Vorstellung der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung gerecht. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.937,47 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er vertritt die Auffassung, dass die Klägerin eine unzulässige Teilklage erhoben habe. Darüber hinaus beruft er sich - wie in erster Instanz - auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des ihm zustehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges. Das Landgericht Paderborn hat die Klägerin mit dem am 5. März 2019 verkündeten Teil-Urteil - Az.: 7 O 36/18 - verurteilt, dem Beklagten einen Buchauszug über Geschäfte, die in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2018 zustande gekommen oder angebahnt wurden, zu erteilen. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem am 10. Juni 2021 verkündeten Urteil (Az.: I-18 U 37/19) die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die zu erteilende Buchauskunft der Beklagten auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. September 2018 beschränkt und sich nicht auf Geschäfte mit Kunden bezieht, welche von dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter A. im vorbezeichneten Zeitraum in dem Vertriebsgebiet Nord (wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich) abgeschlossen worden sind. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. März 2021 mitgeteilt, dass er den klageweise geltend gemachten Anspruch der Klägerin für gegeben erachte. Dem ist der Beklagte in seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30. März 2021 sowie vom 16. April 2021 - unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2019 (Az.: 14 U 36/19) entgegen getreten. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. A. Die von der Klägerin erhobene Zahlungsklage ist zulässig. Entgegen der vom Beklagten auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 14. September 2020 vertretenen Ansicht handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilklage. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen daran, ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. 2. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, Az.: IX ZR 96/06, zitiert nach juris; Urteil vom 18. November 1993, Az.: IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164 (166 ); Urteil vom 22. Mai 1984, Az.: VI ZR 228/82 , NJW 1984, 2346 - 2347 ; Urteil vom 8. Dezember 1989, Az.: V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 - 2069 ; Urteil vom 9. Oktober 2006, Az.: II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 - 80 ). 3. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung geltend und bezieht sich hierbei auf die von ihr vorgenommene Abrechnung zum 31. Dezember 2016, in die sie bis dahin von ihr geleistete Provisionsvorschusszahlungen sowie vom Beklagten tatsächlich erwirtschaftete Provisionen eingestellt hat. Sie bringt damit in einer den formalen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechenden Art und Weise zum Ausdruck, dass sie den sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch in Höhe von 54.937,47 € zum Gegenstand ihrer Klage macht. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Davon ist hier auszugehen. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist auch nicht etwa deswegen in Frage zu stellen, weil der Beklagte ab Januar 2017 möglicherweise so hohe Provisionseinnahmen erzielt hat, dass diese zur Rückzahlung des Darlehens ausgereicht hätten. Dies ist ausschließlich eine Frage der Begründetheit der Klage. 4. Die Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 30. März 2021 betreffend die Teilklage versteht der Senat dahin, dass er an der noch auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 14. September 2020 zu diesem Aspekt vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhält. B. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 54.937,47 € zu.Soweit das Landgericht entschieden hat, die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des Darlehens führe dazu, dass die Rückzahlungsverpflichtung insgesamt entfalle, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Parteien dieses Rechtsstreits haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Soweit die monatlichen Zahlungen der Klägerin die tatsächlich angefallenen Provisionen überstiegen, sollten diese dem Beklagten als zu verzinsendes Darlehen zufließen. 1.1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von insgesamt 54.937,47 € gewährt hatte. Auch nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem als Anlage K 1 vorgelegten Schriftstück vom 3. Juni 2014 um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB. a. Der Abschluss eines Darlehensvertrages im Sinne von § 488 BGB setzt (lediglich) voraus, dass sich der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zur Verfügung zu stellen, den der Darlehensnehmer bei Fälligkeit zurückzuzahlen hat; soweit vereinbart, hat der Darlehensnehmer zudem Zinsen zu zahlen. b. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, was auch von keiner der Parteien in Abrede gestellt wird. Der Beklagte hat durch Unterzeichnung der Vereinbarung vom 3. Juni 2014 den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 3. Juni 2014. Danach hatte der Beklagte von der Klägerin ausdrücklich ein Darlehen in Höhe von - zunächst - 8.637,58 € erhalten. Die Vereinbarung sah vor, dass das Darlehen mit 3,5 % p.a. zu verzinsen ist. Die Unterschrift des Beklagten besitzt formelle Beweiskraft. Sie erbringt den vollen Beweis für die Abgabe der in der Vereinbarung vom 3. Juni 2014 enthaltenen Erklärung, §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO. Dementsprechend trägt der Beklagte die Beweislast dafür, dass diese Verpflichtung nicht entstanden ist. Dieser Beweis ist nicht geführt; es fehlt bereits an entsprechenden Darlegungen seitens des Beklagten. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Annahme eines Darlehensvertrages in Zweifel zu ziehen, werden von ihm nicht behauptet und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Gegen die Annahme eines Darlehensvertrages im Sinne von § 488 BGB spricht insbesondere nicht, dass sich das Darlehen im Laufe der Zeit auf - Stand: 31. Dezember 2016 - auf 54.937,47 € erhöht hatte, denn die Höhe des Darlehensbetrages war nach dem Willen der Parteien flexibel gestaltet. Es handelt sich nach der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung um ein variables Darlehen mit Verrechnungsabrede. So war vereinbart, dass sich die Rückzahlungspflicht des Beklagten „ durch die vereinbarte Mindestvergütung “ in Höhe von monatlich 7.100,- € - später 6.900,- € - und zwar „ im Rahmen der Provisionsabrechnung “ erhöhen oder vermindern sollte. c. Nach dem Inhalt des Handelsvertretervertrages vom 26. Juli 2013 (Anlage K 8) unterliegt es keinem Zweifel, dass dem Beklagten weder eine Mindest- oder Garantieprovision noch ein Fixum zustehen sollte. Die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 30. März 2021 verfangen nicht. Allein der Umstand, dass der Beklagte - so sein Vortrag - „von den monatlichen Beträgen seinen notwendigen laufenden Lebensunterhalt sowie Arbeits- und Werbungskosten zu bestreiten hat“, verleiht der vereinbarten Vergütung nicht den Charakter einer Mindest- oder Garantieprovision oder eines Fixums. Die Klägerin hatte nicht die Zahlung einer Mindestprovision zugesagt. Bei einer solchen schuldet der Unternehmer einen monatlichen Mindestbetrag, ist aber zur Provisionsabrechnung verpflichtet, weil die Zahlungsansprüche des Handelsvertreters darüber hinausgehen können. Die Zusage eines monatlichen Mindestbetrages findet im Handelsvertretervertrag keine Stütze. Gegen die Vereinbarung eines Provisionsfixums spricht, dass der Unternehmer, der seinem Handelsvertreter eine feste Vergütung zahlt, nicht verpflichtet ist, diese abzurechnen mit der Folge, dass damit auch ein Anspruch auf Abrechnung und Buchauszug entfällt. Davon gehen beide Parteien ersichtlich nicht aus und ein derartiges Verständnis ist mit der getroffenen Abrede nicht in Einklang zu bringen. 2. Der Darlehensvertrag ist nicht wegen eines Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB unwirksam. 2.1. Gemäß § 89 a Abs. 1 S. 1 HGB kann das Vertragsverhältnis von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB bestimmt, dass dieses Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Diese gesetzliche Regelung bildet eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass der schwächere Vertragsteil einseitig in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Die gesetzlich gewährleistete Freiheit, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, wird unzulässig beschränkt, wenn an die Kündigung des Vertreters die Vertragsbeendigung erschwerende oder sie praktisch unmöglich machende finanzielle Nachteile geknüpft werden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000, Az.: 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juni 2012, Az.: 14 U 15/12, zitiert nach juris, Rn. 82). Dabei müssen derartige Nachteile nicht unmittelbar an die Kündigung geknüpfte Folgen sein; vielmehr kann eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen oder auch bei der im Ausscheidensfall eines Handelsvertreters wirksam werdenden Rückzahlung von Provisionsvorschüssen vorliegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: 1 U 113/09, zitiert nach juris, Rn. 39; siehe auch OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000, Az.: 14 U 77/99, zitiert nach juris, Rn. 28 mitb weiteren Nachweisen). Dies entspricht dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. Erforderlich für die Annahme einer Kündigungserschwernis bleibt jedoch eine Anknüpfung der Rückzahlungsverpflichtung gerade an die Kündigung oder jedenfalls das Ausscheiden des Handelsvertreters. Vertragliche Regelungen, die sich dagegen auf den Gesamtablauf und die Gestaltung des Vertrages beziehen, sind nicht allein deshalb als mittelbare Kündigungserschwerung zu qualifizieren, weil sie noch bei Beendigung des Vertrages wirksam sind und deshalb gleichsam als „Reflex“ Einfluss auf die Überlegungen des Handelsvertreters bezüglich einer Kündigung haben können. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 14 U 36/19) folgt nichts Gegenteiliges, denn zu diesem Gesichtspunkt verhält sich die Entscheidung nicht. 2.2. Mit dieser Maßgabe sieht der Senat vorliegend ein Kündigungserschwernis aufgrund der Darlehensgewährung nicht als gegeben an, weil die bereits vertraglich vor Beendigung des Handelsvertretervertrages bestehende - wenn auch variable - Rückzahlungspflicht im Falle einer Vertragsbeendigung fällig wird. Diese Fälligkeit der Restschuld ist Folge des Wegfalls von Provisionseinnahmen, die der Tilgung des Darlehens dienten (vgl. auch Senatsurteil vom 1. August 2013, Az.: 16 U 183/12) und stellt keine Erschwernis des Kündigungsrechts dar, sondern nur einen Reflex auf die Beendigung des Handelsvertretervertrags. 2.3. Aber selbst wenn - entgegen dieser Auffassung - ein Kündigungserschwernis anzunehmen und insoweit einen Verstoß gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB zu bejahen wäre, beschränkt sich die Unwirksamkeit auf die nachteilige Folge - hier: die automatische Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches bei Vertragsbeendigung - und führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: 2 U 111/09; OLG Köln, Beschluss vom 25. August 2017, Az.: 19 U 19/17 - jeweils zitiert nach juris). Die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten mit Schriftsatz vom 30. März 2021 gehen fehl. a. Die Nichtigkeit der Abrede zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Darlehensvertrages unberührt. Eine rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB ist nicht anzunehmen. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des – objektiv erkennbaren Parteiwillens festzustellen (BGH, Urteil vom 22. September 2016, Az.: III ZR 427/15, NJW 2016, 3525 - 3526). Der maßgebliche Verknüpfungswille ist auf Grund der Erklärungen und der Interessenlage der Vertragschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989, Az.: VII ZR 343/88, NJW-RR 1990, 340 - 342; Busche, in: Münchner Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 139 Rn. 18). Dies zugrunde gelegt spricht im Streitfall alles dafür, dass die Parteien den Darlehensvertrag auch ohne die nichtige Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen hätten. Die nichtige Rückzahlungsvereinbarung ist nicht von so weitreichender Bedeutung, dass anzunehmen ist, verständige und die beiderseitigen Interessen wahrende Vertragsparteien hätten in Kenntnis der Nichtigkeit vom Vertragsschluss abgesehen. b. Überdies kommt es für die Frage, ob das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist oder nur der Teil, der gegen die Verbotsnorm verstößt, darauf an, welche Zwecke die Verbotsnorm verfolgt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 134 Rn. 13 mit Hinweis auf § 139 Rn. 18). Wird gegen ein Gesetz verstoßen, welches eine Vertragspartei vor bestimmten nachteiligen Klauseln schützen soll, beschränkt sich die Nichtigkeit nach dem Zweck der Verbotsnorm auf die verbotene Klausel, das Geschäft im Übrigen bleibt wirksam. So liegt die Sache auch bei Verstößen gegen §§ 89 Abs. 2 Satz 1, 89a HGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: 2 U 111/09, zitiert nach juris). Übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass von einer Unwirksamkeit der handelsvertraglichen Regelungen (nur) insofern auszugehen ist, als diese für den Fall einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine sofortige Rückzahlungsverpflichtung der (restlichen) Darlehensvaluta durch den Beklagten vorsehen. Die Nichtigkeitsfolge erstreckt sich nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, denn diese ist jeder Darlehensgewährung immanent. Charakteristisches Merkmal der Darlehensgewährung ist Kapitalüberlassung auf Zeit mit der Folge, dass der Darlehensnehmer stets um seine Verpflichtung zur Rückzahlung weiß. Dies gilt - wie dargetan - auch für den Beklagten. Darüber hinaus würde die Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung zu einem von den Parteien nicht gewollten und nicht vereinbarten Vorteil des Beklagten führen. Faktisch würden die monatlichen Provisionsvorschüsse zu einem Fixum, obwohl die Parteien ein solches ersichtlich nicht vereinbart hatten. Hinzu kommt, dass die Provisionsvorschüsse den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien dienten. 2.4. Erstreckt sich die Unwirksamkeit gemäß §§ 89 Abs. 2 Satz 1, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB nur auf die Vereinbarung, dass im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages die Restschuld des Darlehens in einer Summe sofort fällig wird, so tritt an deren Stelle die Regelung, die die Parteien - wäre es nicht zur Beendigung des Handelsvertretervertrags gekommen - für die Darlehensrückführung vorgesehen hätten. War die Klägerin nicht berechtigt, mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages vom Beklagten die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, so hätten die Parteien die Geltung der gesetzlichen Vorschriften zur Darlehensrückzahlung vereinbart. Gemäß § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt, wobei die Kündigungsfrist gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB drei Monate beträgt. Die Klägerin hat die Kündigung konkludent durch die vorliegende Klage, gerichtet auf die Rückzahlung des Darlehens erklärt (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 488 Rn. 23). Die Kündigungserklärung war dem Beklagten am 26. Juni 2019 zugegangen. Unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist war Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches mit Ablauf des 30. September 2019 eingetreten, § 188 Abs. 2 BGB. Damit ist die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt berechtigt, vom Beklagten die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Die Rüge des Beklagten, die Klägerin wähle willkürlich irgendeinen Stichtag aus dem etwa fünf Jahre angedauert habenden Darlehensvertrag und mache einen Zwischensaldo geltend, verfängt nicht. Ein Verstoß gegen vertragliche Bestimmungen liegt darin nicht. Die Klägerin stellt nicht auf einen beliebig gewählten Stichtag ab, sondern fordert den mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 mitgeteilten Saldo. Hervorzuheben ist, dass der Beklagte diesen Saldo anerkannt hat, indem er die sich daraus ergebende Zinsforderung in Höhe von 1.571,46 € vorbehaltlos beglichen hat. 3. Der Darlehensvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. 3.1. In Betracht kommt nur die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift stellt sich ein Verhalten als sittenwidrig dar, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2018, Az.: XII ZR 76/17, NJW-RR 2018, 906 - 913; Urteil vom 15. Oktober 2013, Az.: VI ZR 124/12 , NJW 2014, 1380 - 1381; Urteil vom 4. Juni 2013, Az.: VI ZR 288/12, NJW-RR n2013, 1448 - 1450 mit weiteren Nachweisen). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2004, Az.: II ZR 217/03 , NJW 2004, 2668 - 2670 ). In Anwendung dieser Grundsätze kann der Abschluss des in Rede stehenden Darlehensvertrages nicht als sittenwidrig qualifiziert werden. Dazu fehlt jedweder Vortrag seitens des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Vertragsgestaltung, nämlich der Abschluss eines Darlehensvertrages im Rahmen eines bestehenden Handelsvertretervertragsverhältnisses, auf eine unzulässige Knebelung des Beklagten angelegt war. Sein Vortrag, er habe sich im laufenden Vertragsverhältnis nicht dagegen wehren können, dass die Klägerin willkürlich andere Vertreter eingesetzt oder bestimmte Geschäfte nicht verprovisioniert habe, ist nicht nur ohne Substanz, sondern überdies rechtlich unerheblich, weil daraus keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB folgt. Eine unzulässige Einschränkung der Entscheidungsfreiheit bei Abschluss des Darlehensvertrages ist nicht darin zu erblicken, dass sich der Zeitraum, in dem die Klägerin pauschale monatliche Provisionsvorschüsse an den Beklagten gezahlt hatte, über mehr als zwei Jahre erstreckte und der Rückzahlungssaldo zum 31. Dezember 2016 auf 54.937,47 € anstieg. Richtig ist zwar einerseits, dass die tatsächlich verdienten Provisionen des Beklagten der Höhe nach bis auf wenige Monate deutlich unterhalb des monatlich gezahlten Provisionsvorschusses lagen. Zu berücksichtigen ist andererseits aber auch, dass es durchaus Monate gab, in denen der Beklagte mittels der von ihm tatsächlich verdienten Provisionen in der Lage war, das Darlehen teilweise zurückzuführen. Im Rahmen der Privatautonomie oblag es dem Beklagten, eigenständig vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit für die Klägerin seine Verdienstmöglichkeiten abzuschätzen. Dass und gegebenenfalls warum er hierzu nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im Gegenteil: Der Beklagte hat selbst ausgeführt, er sei anfangs tatsächlich davon ausgegangen, eine Unterdeckung mit späteren Überschüssen ausgleichen zu können. Dies war offenbar eine Fehleinschätzung, die jedoch in seine alleinige Risiko- und Verantwortungssphäre fällt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für diese Fehleinschätzung verantwortlich gewesen wäre oder sich diese vorsätzlich zunutze gemacht hätte, liegen nicht vor. Zu betonen ist, dass der Beklagte - wie sich sowohl der E-Mail vom 5. November 2013 als auch der E-Mail vom 13. Juni 2017 entnehmen lässt - ganz bewusst dafür entschieden hatte, seine gesamte Arbeitskraft der Vermittlungstätigkeit für die Klägerin zu widmen. Hinzu kommt, dass der Beklagte über den Stand des Rückzahlungssaldos umfassend informiert war und die Rückzahlung der Überzahlung - wie sich aus der E-Mail vom 13. Juni 2017 ergibt - angeboten hat. Aus der E-Mail vom 13. Juni 2017 ergibt sich ferner, dass die Parteien übereingekommen waren, dass ab Januar 2018 nur die tatsächlichen Provisionen gezahlt werden. Angesichts dieser Umstände, ist es fernliegend anzunehmen, dass es der Klägerin bei der vereinbarten Rückzahlungspflicht auf die Bindung des Beklagten angekommen wäre (siehe dazu OLG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000, Az.: 14 U 77/99, zitiert nach juris). Gegenteiliges folgt - entgegen der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 30. März 2021 vertretenen Ansicht - auch nicht daraus, dass sich die Klägerin nicht von ihm - spätestens im Juni 2014 - getrennt hatte. Selbst wenn es dem Beklagten dauerhaft nicht gelungen war, die Unterdeckung mit späteren Überschüssen auszugleichen, so rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass der Beklagte die klägerischen Erwartungen nicht erfüllt habe. 3.2. Eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB scheidet von vornherein aus, denn für ein Wuchergeschäft ist nichts ersichtlich. 4. Selbst wenn das Darlehen insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig wäre, folgt daraus nicht, dass der Beklagte die Zahlungen als Provision behalten darf. Die Folge der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist, dass die gegenseitigen Leistungen nach Bereicherungsrecht zurück zu gewähren sind. Leistungen, die auf Grund eines nach § 134 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts erbracht worden sind, können grundsätzlich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, Az.: XI ZR 52/98, zitiert nach juris). Das Vertragsverhältnis wird entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in ein zulässiges Behaltendürfen umgewandelt. Es findet insbesondere keine Umwandlung in Provisionen statt. Die Zahlung eines Provisionsfixums war nach der vertraglichen Abrede - wie dargetan - nicht gewollt, so dass das Geld herauszugeben ist. Ein Fall des § 817 Satz 2 BGB liegt nicht vor. Bei Darlehen, die wegen eines Gesetzesverstoßes unwirksam sind, steht § 817 Satz 2 BGB dem Rückforderungsanspruch bezüglich des Kapitals grundsätzlich nicht entgegen, weil dem Darlehensnehmer nicht die Substanz, sondern nur die zeitweilige Nutzung des Kapitals überlassen ist. Der Darlehensnehmer kann sich deshalb auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung bezüglich des Darlehenskapitals berufen (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Auflage, § 817 Rn. 21). 5. Davon ausgehend, dass die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruches - wie dargetan - mit Ablauf des 30. September 2019 eingetreten ist, kann die Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB Zinsen ab dem 1. Oktober 2019 verlangen. Der Beklagte schuldet gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB ist - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht - nicht einschlägig, denn die verfahrensgegenständliche Darlehensforderung stellt sich nicht als Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 288 Rn. 8). C. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin allerdings ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu, den er dem Zahlungsanspruch der Klägerin als Einrede entgegenhält, so dass nur eine Verurteilung Zug um Zug auszusprechen war. Der Buchauszug ist allerdings nur für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2018 geschuldet. Der Senat stimmt insoweit mit dem Oberlandesgericht Hamm überein, das mit dem am 10. Juni 2021 verkündeten Urteil (Az.: I-18 U 37/19) über den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entschieden hat. 1. Zwischen Parteien steht außer Streit, dass die Parteien durch einen- mündlich abgeschlossenen - Handelsvertretervertrag miteinander verbunden sind, auf die die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB uneingeschränkt Anwendung finden. 2. Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung der Provision einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Die § 87c Abs. 2 HGB zugrundeliegende Konstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unternehmer über Informationen verfügt, die der Handelsvertreter nicht hat, zugleich aber dringend benötigt, um seinen Provisionsanspruch geltend machen zu können. Der Buchauszug soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen Unterlagen zu prüfen, ob die Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und ihm somit eine Kontrolle aller provisionsrelevanten Vorgänge ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2006, Az.: VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 - 248; Urteil vom 23. Februar 1983, Az.: I ZR 203/87, WM 1989, 1073 - 1075; Urteil vom 23. Oktober 1981, Az.: I ZR 171/79, WM 1982, 152 - 154; Urteil vom 20. Februar 1964, Az.: VII ZR 141/62, DB 1964, 583 - 584; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2013, Az.: I-16 U 89/11, zitiert nach juris, Rn. 73; Urteil vom 25. Februar 2000, Az.: I-16 U 107/99, OLGR Düsseldorf 2000, 382 - 385). Der Buchauszug muss - quasi wie ein "Spiegelbild" - eine vollständige Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern und Geschäftsunterlagen des Unternehmers enthalten, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters von Belang sein können (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001, Az.: VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 - 2334; OLG München, Beschluss vom 26. März 2002, Az.: 7 W 691/02, NJW-RR 2002, 1034 - 1035; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, § 87c Rn. 15; Riemer, in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 5. Auflage, Kap. VI Rn. 87). Er muss daher eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits sowie der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Allerdings muss der Buchauszug dabei nur diejenigen Angaben enthalten, die nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschlossenen Vereinbarung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provision von Bedeutung sind (vgl. OLG München, Urteil vom 21. April 2010, Az.: 7 U 5369/09, MDR 2010, 1273 - 1274). Im Buchauszug sind ferner die Geschäfte aufzuführen, die nach § 87a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. 2.1. Mit dieser Maßgabe schuldet die Klägerin die Erteilung eines Buchauszuges für alle in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2018 abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, die auf eine Vermittlung des Beklagten zurückgehen. 2.2. Ohne Erfolg begehrt der Beklagte die Erteilung eines Buchauszuges auch für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2014. Für diesen Zeitraum ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB gemäß § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB verjährt. a. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017, Az.: VII ZR 32/17, zitiert nach juris, Rn. 13; Senatsurteil vom 2. April 2020, Az.: I-16 U 6/19, zitiert nach juris). b. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, Az.: VII ZR 189/13; Urteil vom 16. April 2013, Az.: II ZR 118/11; Urteil vom 8. Juli 2008, Az.: XI ZR 230/07 - jeweils zitiert nach juris). Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008, Az.: VIII ZR 205/05; Urteil vom 11. Juli 1980, Az.: I ZR 192/78). aa. Die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB ist nicht davon abhängig, dass das Handelsvertreterverhältnis beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017, Az.: VII ZR 32/17; Urteil vom 29. Oktober 2008, Az.: VIII ZR 205/05 - jeweils zitiert nach juris). Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Dem Handelsvertreter ist es möglich und zumutbar, das ihm nach § 87c Abs. 2 HGB zustehende Informationsrecht während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses geltend zu machen. Die Wahrnehmung des dem Handelsvertreter nach dem Gesetz zustehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017, Az.: VII ZR 32/17, zitiert nach juris mit Hinweis auf Reif/David, ZVertriebsR 2015, 343, 345 ). Dass möglicherweise die Ausübung dieses Kontrollrechts das Verhältnis zum Unternehmer belasten und eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags nach sich ziehen kann, ist keine dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB innewohnende spezifische Besonderheit. Macht ein Vertragspartner während des Bestehens des Vertrags von den ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechten Gebrauch, kann dies unabhängig von der Art des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu Missstimmungen zwischen den Vertragspartnern führen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Ausübung eines solchen Rechts stets erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich und zumutbar wäre. bb. Der Handelsvertreter erlangt von den den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig Kenntnis mit dem Zugang einer vom Unternehmer erteilten abschließenden Provisionsabrechnung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Handelsvertreter in der Lage, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf die Geschäfte beschränkt, die der Unternehmer tatsächlich abgerechnet hat, sondern erfasst alle provisionspflichtigen Geschäfte, über die der Handelsvertreter nach § 87c Abs. 1 HGB eine Abrechnung des Unternehmers verlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017, Az.: VII ZR 32/17, zitiert nach juris). c. In Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs für die von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 getätigten Geschäfte, für die der Beklagte möglicherweise noch eine Provision beanspruchen kann und die im Dezember 2014 von der Klägerin abgerechnet worden sind oder jedenfalls abgerechnet werden konnten, verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren begann für die bis zum Dezember 2014 abgerechneten Provisionen für diese Geschäfte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen mit der Folge, dass der Buchauszugsanspruch für diese Provisionen am 31. Dezember 2017 verjährt war. Die erst im Jahr 2018 vor dem Landgericht Paderborn (Az.: 7 O 36/18) erhobene Stufenklage des Beklagten hat die Verjährung dieses Anspruchs danach nicht gehemmt. d. Die Klägerin hat ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts Paderborn (Az.: 7 O 36/18) in dem dort zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben. Dies ist ausreichend. aa. Der Senat sieht, dass die Verjährung nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches den anspruchsbegründenden Tatbestand und mithin das Bestehen des Rechts des Gläubigers nicht berührt. Ihr Eintritt verschafft dem Schuldner vielmehr ein Gegenrecht, nämlich die Befugnis, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Dieses Gegenrecht muss der Schuldner geltend machen, muss also die Einrede der Verjährung erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003, Az.: V ZB 22/03, BGHZ 156, 269 (271)). Gleichwohl gilt: Hat der Schuldner die Einrede der Verjährung einmal erhoben, so genügt dies; einer ausdrücklichen Wiederholung der Einrede bedarf es nicht (vgl. Schmidt-Räntsch, BGB, Erman, 16. Auflage, § 214 Rn. 3). Unschädlich ist auch, dass sich die Klägerin ausdrücklich nur in Bezug auf die Provisionsansprüche für die Jahre 2013 und 2014 auf Verjährung berufen hat. Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben; notwendig ist das aber nicht. Für die Erhebung der Einrede der Verjährung ist weder ein bestimmter Inhalt noch eine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Erman, 16. Auflage,§ 214 Rn, 3). Es handelt sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die §§ 133, 157 BGB entsprechende Anwendung finden (Grothe, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 214 Rn. 4; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 214 Rn. 6). Das bedeutet, dass der Schuldner nur in einer für den durchschnittlichen Empfänger seiner Erklärung verständlichen Form deutlich machen muss, dass er die Einrede der Verjährung geltend machen will. bb. Davon ist hier auszugehen. Soweit sich die Klägerin zur Verteidigung gegen den vom Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges darauf berufen hat, dass die Provisionsansprüche für die Jahre 2013 und 2014 verjährt seien, liegt darin - zumindest konkludent - auch die Geltendmachung des Verjährungseinwands betreffend den - selbständig der Verjährung unterliegenden - Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Für den Beklagten ist hinreichend deutlich geworden, dass die Klägerin ihre Verweigerung der Leistung mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begründen will. 3. Den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für alle in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2018 abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, die auf eine Vermittlung des Beklagten zurückgehen, kann der Beklagte dem Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 273 BGB als Einrede entgegenhalten. 3.1. Der Anwendungsbereich des § 273 BGB ist eröffnet, denn die Vorschrift gilt für Schuldverhältnisse aller Art (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 79. Auflage, § 273 Rn. 2). Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts kann grundsätzlich jede Leistung sein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 273 Rn. 4). 3.2. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Der Anwendungsbereich des § 273 BGB erstreckt sich auf Schuldverhältnisse aller Art. Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts kann dabei grundsätzlich jede Leistung sein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 273 Rn. 2). Voraussetzung ist, dass dem Schuldner gegen den Gläubiger ein Gegenanspruch zusteht. Dabei muss der zurückhaltende Schuldner - hier: der Beklagte - zugleich Gläubiger des Gegenspruchs und der Gläubiger des Anspruchs - hier: die Klägerin - zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein. Diese Voraussetzung der Gegenseitigkeit ist gegeben. Die Klägerin ist Gläubigerin des Anspruches auf Darlehensrückzahlung und zugleich Schuldnerin des Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Für den Beklagten gilt dies in umgekehrter Weise. 3.3. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87c Abs. 2 HGB ist vollwirksam und fällig. Der Anspruch der Klägerin und der Gegenanspruch des Beklagten stammen auch aus "demselben rechtlichen Verhältnis". Der Begriff der Konnexität ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004, Az.: XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 - 378; Urteil vom 3. Juli 1991, Az.: VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 - 2646 jeweils mit weiteren Nachweisen). Er erfordert nicht, dass die sich einander gegenüberstehenden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, beide also, falls sie - wie hier - eine vertragliche Grundlage haben, aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004, Az.: XII ZR 323/01, NJW-RR 2005, 375 - 378; Urteil vom 27. September 1984, Az.: IX ZR 53/83, NJW 1985, 189 - 191; Krüger, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Auflage, § 273 Rn. 13; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 273 Rn. 9). So liegen die Dinge hier. Die Parteien standen in einer langjährigen Geschäftsverbindung zueinander und die in Rede stehenden Leistungspflichten resultieren auch aus dieser dauerhaften Geschäftsverbindung. Diese allein rechtfertigt zwar noch nicht die Annahme der Konnexität (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1970, Az.: VII ZR 176/68, BGHZ 54, 244 - 251). Im Streitfall treten aber weitere Umstände hinzu, denn zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Darlehensvertrag besteht ein hinreichend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. 4. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht behauptet, den begehren Buchauszug erteilt zu haben (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007, Az.: I ZB 82/06, VersR 2007, 1081 - 1082). 5. Wegen des Inhalts des von der Klägerin zu erteilenden Buchauszuges wird auf die vom Oberlandesgericht Hamm in dem am 10. Juni 2021 verkündeten Urteil (Az.: I-18 U 37/19) angestellten Erwägungen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. 6. Die Klägerin kann ihrer Inanspruchnahme aus § 87c Abs. 2 HGB nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verlangen des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Zu betonen ist, dass der Beklagte kein besonderes rechtliches Interesse an der Erteilung eines Buchauszuges dartun muss, da sich dieser Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Auch der Umstand, dass die Erteilung eines Buchauszuges möglicherweise mit einem erheblichen Aufwand für den Unternehmer verbunden ist, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit; es ist vielmehr Sache des Unternehmers, sich von vornherein auf ein Buchauszugsverlangen des Handelsvertreters einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2001, Az.: VIII ZR 149/99, zitiert nach juris). Auch im Übrigen spricht nichts für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten. Es ist seitens der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte seinen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aus sachfremden Erwägungen - gleichsam nur aus Gründen der Schikane - verfolgt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgesprochene Zug-um-Zug-Verurteilung führt zu einem Teilunterliegen der Klägerin. Bei der insoweit nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Kostenverteilung ist vor allem das wirtschaftliche Teilunterliegen der Klägerin zu bewerten. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Abzustellen ist danach auf den Kostenaufwand, welcher der Klägerin zur Erteilung eines Buchauszuges voraussichtlich entstehen wird. Dieser Wert macht keinesfalls mehr als 10 % der Klageforderung aus, so dass eine Kostenquote von 10 % zu Lasten der Klägerin und 90 % zu Lasten des Beklagten angemessen ist. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne - wie dargetan - von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.937,47 € festgesetzt.