Urteil
5 U 147/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0715.5U147.20.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um einen teilweise abgetretenen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars. Am 04.11.2008 schloss der Architekt A. (nachstehend nur „A.“), der spätere Zedent, mit der Stadt Y. einen Durchführungsvertrag (Anlage K 2c) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 12 „Hotel M..“ der Stadt Y. (Anlage K 2b). Dieser sah vor, auf dem Gelände des alten Postgebäudes in Y. unter Nutzung des Altbestandes ein Hotel mit angeschlossener Gastronomie zu errichten und zu betreiben. Der Durchführungsvertrag kam zunächst nicht zur Umsetzung. A. trat in 2011 an den Gesellschafter der Beklagten, Herrn A. B. (nachstehend nur noch „B. sen.“), heran, um ein gemeinsames Projekt bzgl. eines Objekts C.-Straße …a und …b in Y. vorzuschlagen. Nachdem aber an diesem Objekt kein Interesse bestand, schlug A. die Umsetzung des Durchführungsvertrages als neues gemeinsames Projekt vor. Das dortige Grundstück am D.-Straße, auf dem sich ein altes Postgebäude befand, stand zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum der Familie E.. A. schlug vor, das Grundstück käuflich zu erwerben und aufzuteilen. Seine Ehefrau sollte den Grundstücksteil mit dem alten Postgebäude erhalten, B. sen. sollte den übrigen Grundstücksteil erhalten, um auf diesem eine Wohnbebauung mit Mietwohnungen zu errichten. A. hatte mit der Stadt Y. insoweit bereits abgesprochen, dass in Abänderung seines abgeschlossenen Durchführungsvertrages auf einem Teil des Grundstückes eine Wohnbebauung erfolgen könne. Die Nutzung der Wohnbebauung stand allerdings unter der Bedingung, dass zuvor das Hotel errichtet, abgenommen und in Betrieb gegangen sein musste. B. sen. gründete mit den weiteren Gesellschaftern (Familienmitglieder B.) die Beklagte, um mit dieser an dem Projekt teilzunehmen. Da weder A. noch seine Ehefrau über das notwendige Kapital zum Erwerb des Grundstücks verfügten, schloss Frau A. mit B. sen. einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00 €. Zwischen den Parteien ist streitig, ob, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die F. GmbH (nachstehend nur noch „F.“) in dieses Projekt involviert war. Jedenfalls unterbreitete die F. der Beklagten unter dem 10.08.2011 den Vorentwurf eines GU-Vertrages (Anlage K 3). Dieser sah auch die Erbringung von Planungsleistungen vor. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage Bezug genommen. In den Jahren 2011 bis ca. 2015 erbrachte A. verschiedene Planungsleistungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese im Namen der F. oder im eigenen Namen erfolgten. Zudem ist auch der Umfang der Leistungen streitig. Ab ca. Januar/Februar 2013 verhandelte A. mit B. sen. über die Gewährung eines weiteren Darlehens in Höhe von 1,25 mio € zur Umsetzung des von ihm angestrebten Hotelbaus. Es fand umfangreicher E-Mail- bzw. Schriftverkehr über die Gewährung dieses Darlehens, die hieran geknüpften Bedingungen sowie auch das Projekt „D.-Straße“ insgesamt statt. Insofern wird auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. Letztlich kam das Projekt aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht zur Umsetzung. Auch eine alternative Umsetzung dergestalt, dass die Beklagte beide Grundstücke erwerben und das Hotel in Eigenregie unter Mitwirkung des A. als Architekten errichten und – ggf. durch Dritte - betreiben sollte, scheiterte. Mit Rechnung vom 13.12.2017 (Anlage K 11) rechnete A. erstmals gegenüber der Beklagten bzgl. der von ihm erbrachten Architektenleistungen ab. Mit Vertrag vom 05.07.2018 (Anlage K 1) - und erneut mit Vertrag vom 14.03.2019 (Anlage K 20) - trat A. die (behauptete) Honorarforderung gemäß vorstehend genannter Rechnung teilweise an den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin ab. Am 07.06.2018 gab die F. (Anlage B 5) sowie am 22.10.2018 A. selbst (Anlage B 6) die Vermögensauskunft gegenüber der G. ab. In keiner der Vermögensauskünfte wird die vorgenannte Honorarforderung als ausstehend oder abgetreten erwähnt. Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht Duisburg hat die Klage mit dem am 08.07.2020 verkündeten Urteil der 2. Zivilkammer abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Vom objektiven Empfängerhorizont aus sei allein die F. potentielle Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Aus einer Gesamtschau ergebe sich in Bezug auf die Architektenleistungen, dass diesbezügliche Vereinbarungen ausschließlich zwischen der F. und der Beklagten erfolgt seien. Der A. habe insoweit nicht im eigenen Namen, sondern für die F. gehandelt. Die Kommunikation habe fortwährend im Namen der F. stattgefunden. Der Zeuge H. (nachstehend nur noch „H.“), der mit der Beklagten kommuniziert habe, habe in seiner Fußnote die F. stehen gehabt. Der Zeuge I. (nachstehend nur noch „I.“) als Projektleiter habe auf dem Briefpapier der F. mit der Beklagten kommuniziert und nicht das ebenfalls existente Briefpapier des A. benutzt. A. sei selbst auch nicht sicher gewesen, dass ihm persönlich der Anspruch zugestanden habe, sonst hätte er bzgl. des Rechnungsausstellers nicht Rücksprache mit seinem Steuerberater halten müssen. Sofern einer der Gesellschafter der Beklagten A. in der E-Mail vom 15.07.2014 (Anlage K 35) als „unseren Fachplaner“ bezeichnet habe, ließe dies ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, dass A. Vertragspartner geworden sei. In diesem Kontext fände sich vielmehr erneut eine E-Mail des H., der mit der Fußnote der F. kommuniziert habe. Gleiches gelte angesichts der Vielzahl der E-Mails und Schreiben unter der F. aufgrund der Gesamtumstände auch hinsichtlich der E-Mails und Schreiben von A. persönlich, die nicht unter der F. erfolgt seien. Schon der Vortrag des Klägers, dass zwischen Juni 2011 und Februar 2014 insgesamt 52 Einzelwünsche berücksichtigt worden seien, spreche für eine durchgehende Bearbeitung ohne Wechsel der Vertragsparteien. Außerdem habe auch nach 2012 noch Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der F. stattgefunden, womit der Vortrag der Klägerin widerlegt sei, dass ab Dezember 2012 die Verhandlungen zwischen der F. und der Beklagten abgebrochen worden seien. Die Klägerin habe außerdem trotz Hinweises der Kammer nicht substantiiert zu dem Vertragsabschluss vorgetragen. Sie habe lediglich unsubstantiiert behauptet, B. sen. habe Ende 2012/Dezember 2012 nach Scheitern der Verhandlungen mit der F. A. beauftragt, die Wohnbebauung bis hin zur Genehmigungsplanung, Leistungsphase 4 der HOAI durchzuführen. Ein solch unsubstantiierter Vortrag rechtfertige nicht den Eintritt in die Beweisaufnahme. Auf die Frage, ob überhaupt ein Rechtsbindungswille auf Seiten der Beklagten bestanden habe, käme es daher ebensowenig wie auf die Frage an, ob die Mindestsätze nach § 7 HOAI überhaupt Anwendung fänden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Sie führt an, dass das Landgericht sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es ihren Beweisangeboten zum Vertragsschluss nicht nachgegangen sei und ihren (der Klägerin) Vortrag übergangen habe. H. sei ausschließlich im Namen des A. gegenüber der Beklagten aufgetreten. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass H. mit der E-Mail-Adresse „H.@A.....“ kommuniziert habe. Demnach sei die unzutreffende Fußnote unschädlich gewesen, da die Beklagte gewusst habe, mit wem sie kommuniziere. I. sei zwar Angestellter der F. gewesen, sei von A. aber zu den Gesprächen und Absprachen mit der Beklagten hinzugezogen geworden. Daher sei unschädlich, dass I. mit einem F.-Account kommuniziert habe. Zwar sei vor Dezember 2012 auch auf Briefpapier der F. kommuniziert worden, jedoch sei spätestens ab Dezember 2012 für I. eindeutig und auch der Beklagten bewusst gewesen, dass I. nur im Auftrag des A. kommuniziert habe. Es sei eine rechtlich unzulässige und falsche Bewertung, wenn entgegen ihrem (der Klägerin) substantiierten Sachvortrag zum Vertragsabschluss A. mit der Beklagten nur aufgrund der Benutzung von widersprüchlichem Briefpapier und Fußnoten Rückschlüsse zu ihren Lasten gezogen würden. Sie habe substantiiert vorgetragen, dass B. sen. gegenüber A. im Dezember 2012 erklärt habe, er erteile für die Beklagte alleine dem A. den Auftrag, die schon fortgeschrittene Planung für das von der Beklagten geplante Objekt bis hin zur Leistungsphase 4 fortzuführen und in Abstimmung mit der Beklagten fertig zu stellen. Dies sei bereits deshalb plausibel, weil alleine A. Partner des Durchführungsvertrages mit der Stadt Y. aus 2008 gewesen sei. Außerdem habe H. mit Mailadresse von A. die Beklagte widerspruchslos darauf hingewiesen, dass A. nur bis Leistungsphase 4 beauftragt sei. Auch aus der Mail des J. B. vom 06.05.2016, 17:01 Uhr, sei zu entnehmen, dass Architektenleistungen gegenüber A. beauftragt worden seien, da eine Rechnung vom richtigen Absender begehrt worden sei. Anders sei auch nicht zu erklären, weshalb die Beklagte bereit gewesen sei, 50.000,00 € an A. zu zahlen. Da B. sen. mit Schreiben vom 23.12.2015 den Ankauf des Hotelgrundstücks „X.“ angeboten und angekündigt habe, dass eventuell ein anderer Projektpartner das Hotel betreiben könne, sei deutlich geworden, dass die Eröffnung des Hotels durch die Ehefrau des A. oder den A. selbst nicht absolute Voraussetzung für die Zahlung des Architektenhonorars sein sollte. Die Kosten des A. sollten ausgeglichen werden, wenn keine Änderungen des Bebauungsplanes der Stadt Y. hinsichtlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgen sollte oder Änderungen der Planung Hotelbau verlangt würden. Dies sei nicht der Fall gewesen. B. sen. habe außerdem mit Schreiben vom 23.12.2015 selbst erklärt: “Sollte die Planung bestehen bleiben, führt das Büro A. für den Wohnbau den Leistungsbereich nach HOAI bis zur Genehmigungsplanung durch. Wir bitten um Angabe der zu erwartenden Kosten“ (Anlage K 5). Auch aus der E-Mail des A. an das Notariat K. werde deutlich, dass es sich um eine ureigenste Forderung des A. gehandelt habe, da er dort von dem Anspruch „P. A. Architektenleistung“ gesprochen habe. Die Planungsleistungen bis Dezember 2012 seien alleine von A. im eigenen Namen geführt worden. Die Planungstätigkeit des A. sei im Dezember 2012 konkretisiert worden und habe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der angedachten Möglichkeit gestanden, dass die Firma F. einen Bauauftrag erhalten könnte. B. sen. habe im Dezember 2012 klargestellt, dass eine über den Architektenauftrag an den A. hinausgehende Vereinbarung mit der F. nicht getroffen werden sollte. Die Planungsleistungen seien bis Leistungsphase 4 auch vollständig erbracht worden. Es könne nicht zu Lasten des A. oder ihren (der Klägerin) Lasten gehen, wenn die Beklagte den Durchführungsvertrag nicht unterzeichne. Die Beklagte habe die Chance nicht genutzt, die Planung umzusetzen. Rückschlüsse auf Basis der Vermögensauskunft des A., in der das Architektenhonorar nicht aufgeführt sei, verböten sich, da gegenteiliger Sachvortrag nebst Beweisantritten vorhanden sei. Auf die Mindestsätze komme es im Jahr 2012 nicht an, da die zitierten Entscheidungen mit der zu beurteilenden Rechtssituation erkennbar nichts zu tun hätten, da sie erst aus den Jahren 2019 und 2020 stammen würden. Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 ergänzt die Klägerin, dass I. zwar formal bei der F. angestellt gewesen, aber von A. „ausgeliehen“ worden sei. Aus dem Protokoll einer Besprechung vom 26.11.2013, welches die Beklagte angefertigt habe, ergebe sich deutlich, dass diese immer mit der „Fa. A.“ kommuniziert habe, wie sie es dort auch angegeben habe (Anlage BK 1). Änderungswünsche seien immer gegenüber A. kommuniziert worden (vgl. Mail vom 12.02.2014, Anlage K 10). Die von A. gefertigten Pläne hätten unmittelbar bei der Stadt Y. zur Genehmigung eingereicht werden können. Dies habe die Beklagte auch in der vorzitierten Mail überdeutlich kommuniziert, indem sie gesagt habe, dass nach Vornahme der gewünschten Änderungen die Baugenehmigung kurzfristig eingereicht werden könne. Mit Mail vom 12.12.2013 habe die Beklagte außerdem mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Angebot des Professor L. für die Farbgestaltung vorliege und erneut Bezug genommen auf eine mögliche Zahlung an A. für dessen Farbkonzept. Vor dem Hintergrund des Besprechungsprotokolls vom 26.11.2013 könne wohl kaum noch davon gesprochen werden, dass Verhandlungen mit der F. geführt worden seien. Diese sei auch kein Thema in einer weiteren Mail der Beklagten vom 31.10.2013 (Anlage BK 4). Aus einer farbig markierten Zeichnung mit Stand: 28.01.2014 ergebe sich ebenfalls die Architekteneigenschaft des A. (Anlage BK 6). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 08.07.2020, Az.: 2 O 322/18, abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte hat an die Klägerin 75.000,00 € zu zahlen nebst 6 % Zinsen seit dem 15.05.2018. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. Aus der zur Akte gereichten Korrespondenz ergebe sich hinreichend deutlich, dass A. als Vertreter der F. aufgetreten sei und sie (die Beklagte) ausschließlich und durchgehend mit der F. verhandelt habe. A. besitze umfangreiche Vollmachten, um für die F. zu handeln (vgl. Anlagen B18 und B 19). Es habe kein Treffen im Dezember 2012 mit B. sen. zur Besichtigung eines Objekts gegeben. Tatsächlich habe es einen Besprechungstermin vom 26.11.2013 gegeben. An diesem Tag habe auch die Besichtigung eines anderen Objekts (C.-Straße …b) stattgefunden, wie sich aus der Einladungsmail vom 19.11.2013 ergebe (Anlage B 30). Es habe sich bei den Architektenleistungen um Leistungen in Anbahnung eines Generalunternehmervertrages gehandelt, die nicht vergütungspflichtig seien. Das gemeinsame Projekt sei letztlich gescheitert, weil A. die Finanzierung seines Hotelbaus nicht habe stemmen können. Da die Architektenleistungen Teil des angestrebten GU-Vertrages sein sollten, habe überdies kein Anlass bestanden, diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Die Planungsleistungen seien ausschließlich zu Akquisezwecken erfolgt, da die F. den Abschluss des Generalunternehmervertrages angestrebt habe. Aus ihrer (der Beklagten) Sicht sei aufgrund des hohen Volumens zunächst herauszufinden gewesen, ob ihre Wünsche von der F. überhaupt erfüllt werden könnten. Sie (die Beklagte) habe lediglich in Aussicht gestellt, A. als Architekten zu beauftragen, wenn das Übernahmegeschäft bzgl. des Hotelgrundstücks funktioniere. Die Verhandlungen darüber, ob A. eine Vergütung für die Planungsleistungen erhalte, wie dies bspw. dem Schreiben des B. sen. vom 23.12.2015 zu entnehmen sei, zeigten deutlich, dass zuvor eine solche nicht geschuldet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte nicht zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zwischen A. und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Abtretungsvertrag über den vermeintlichen Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars gegen die Beklagte zustande gekommen ist, indes hat die Klägerin einen solchen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB nicht schlüssig vorgetragen. a) Eine vergütungspflichtige Beauftragung ergibt sich nicht allein aus dem Tätigwerden eines Architekten. Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behilflich (OLG Düsseldorf NJW 2018, 3319). Auch die Vermutungsregelung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nicht auf die Auftragserteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung der Parteien gekommen ist (vgl. BGH, NJW 1999, 3554). Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann allerdings noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass dem Tätigwerden eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zu Grunde liegt (BGH NJW 1999, 3554; BGH NJW 1997, 3017). Für die Bestimmung des Zustandekommens eines Architektenvertrages sind die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Parteien schon die Akquisitionsphase verlassen haben (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Rn. 42 ff.). Eine vergütungsfreie akquisitorische Phase soll nach der Rechtsprechung des BGH spätestens dann enden, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird (vgl. BGH IBR 2017, 260). Sie endet auch dann, wenn die Leistung des Architekten angenommen und verwertet wird. Dabei kann einer rechtsgeschäftlichen Bindung entgegenstehen, wenn der Architekt darum weiß, dass die Durchführung des Bauvorhabens noch nicht gesichert ist (Cramer in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, 1. Teil Rn. 79 ff.). Bei Großprojekten (z. B. Investorenmodellen) ist zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, auch umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Der/die Initiator(en) bzw. Investor(en) und der Architekt bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann gemeinsam „in einem Boot“ in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf Urteil v. 29.2.2008, Az.: 23 U 85/07 mwN). Von einem konkludenten Abschluss eines Architektenvertrages kann auch nicht ausgegangen werden, wenn Mitarbeiter von Baugesellschaften – ggf. sogar angestellte Architekten – Architektenleistungen (insbesondere Planungsleistungen) mit dem Ziel erbringen, einen Baubetreuungs-, Bauträger-, Fertighaus- oder Unternehmervertrag abzuschließen. Insoweit werden die Planungsleistungen in aller Regel nur zur Abgabe eines Angebotes, also zur Vorbereitung des eigentlichen Bauvertrages, erbracht und haben keinen eigenständigen Charakter. Wird indes ein Generalunternehmer, der auch Architekt ist, nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt, ist von einem Planungsvertrag auszugehen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn aufgrund eines einheitlichen Vertrages neben Architektenleistungen auch Bauleistungen erbracht werden sollten und die Leistungserbringung in einem „Paket“ erfolgen sollte (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Auflage 2020, Rn. 622). Darlegungs- und beweisbelastet für den Abschluss eines vergütungspflichtigen Architektenvertrages ist der Architekt. Daran ändert auch nichts, wenn der Auftraggeber behauptet, es seien bestimmte Bedingungen (z.B. „wenn gebaut wird“) vereinbart. In diesem Fall trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass dem nicht so ist. Es bedarf insoweit eines substantiierten Vortrags des Auftraggebers, bei dem sämtliche Umstände zu würdigen sind, während an die Beweisführung des Architekten keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Werner/Pastor, aaO, Rn. 624 ff.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2009, 2137; BGH NJW-RR 2017, 380; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 138 Rn. 7b). Je nach Prozesslage sind die Parteien gehalten, ihren Vortrag näher zu konkretisieren (substantiieren). Anlass dazu besteht, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Der erforderliche Grad an Substantiierung hängt davon ab, wie konkret und detailliert der Gegenvortrag ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 01.03.2021, § 284 Rn. 38 ff.). Zur Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage sind im Rahmen einer streitigen Entscheidung neben den als wahr unterstellten Angaben des Klägers auch die unstreitigen Tatsachen zugrunde zu legen, selbst wenn diese von der Beklagten vorgetragen wurden. Unstreitig gebliebener Sachvortrag stellt sich als Vortrag beider Parteien dar. b) Diesen Voraussetzungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Insbesondere war die Behauptung der Klägerin, der Gesellschafter A. B. habe den Zeugen A. Ende Dezember 2012 mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt, im Gesamtkontext des klägerischen bzw. unstreitigen Vortrags nicht hinreichend substantiiert, als dass sich hieraus der begehrte Abschluss eines vergütungspflichtigen Vertrages über die Erbringung von Architektenleistungen herleiten ließe. aa) Nach dem für die Schlüssigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Sachverhalt stellt sich die Beauftragung mit der Erbringung von Planungsleistungen lediglich als Chance im Rahmen der Akquisitionsphase dar, wobei die Planungsleistungen erst dann bezahlt werden sollten, wenn das Gesamtprojekt zur Umsetzung gelangte bzw. die Planungsleistungen auch tatsächlich verwendet würden. Zu einer Verwendung der Planungsleistungen ist es unstreitig nicht gekommen. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Dem zur Akte gereichten Schriftverkehr, der seinem Inhalt nach unstreitig geblieben ist, ist in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass allen Beteiligten bewusst war, dass das Projekt D.-Straße lediglich insgesamt umgesetzt werden konnte. Gemäß des ebenfalls unstreitig avisierten Durchführungsvertrages mit der Stadt Y. (Anlage B 20) musste zunächst das Hotel in Betrieb genommen werden, bevor die durch die Beklagte zu errichtende Wohnbebauung genutzt werden durfte. A. und seine Ehefrau bedurften dabei zur Umsetzung des Vorhabens bzgl. des Hotels M. der finanziellen Unterstützung des B. sen., da sie selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. Es bestand auf Seiten des A. demnach ein ganz erhebliches Eigeninteresse an der Umsetzung des Bauvorhabens. Dies gilt auch hinsichtlich der alternativ geplanten Umsetzung, wonach die Beklagte der Ehefrau des A. das Grundstück M. abkaufen und das Bauvorhaben insgesamt alleine umsetzen sollte. Denn insoweit sollte A. als planender Architekt in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben tätig werden, was angesichts des Gesamtvolumens von über 4 Mio. € durchaus lukrativ gewesen wäre. In dieser Konstellation war allen Beteiligten klar, dass sich das Projekt nur dann als lukrativ für alle Beteiligten darstellen würde und sollte, wenn es insgesamt zur Umsetzung gelangte. Demnach strebten auch alle Beteiligten eine solche Gesamtumsetzung an, wofür verschiedene Möglichkeiten ausgelotet wurden, die aber gleichwohl vor dem Hintergrund standen, dass alle ursprünglich Beteiligten (die Beklagte und A.) an diesem Gesamtprojekt verdienen würden, wenn auch auf andere Weise (wie z.B. die Erbringung von Architektenleistungen). bb) Die Klägerin hätte angesichts dieser Konstellation substantiiert vortragen müssen, weshalb der Zeuge A. im Dezember 2012 von einer unbedingt vergütungspflichtigen Beauftragung ausgehen durfte, mithin er plötzlich, mitten in der Vorbereitungsphase des Projekts, losgelöst von einer Umsetzung an diesem Projekt verdienen sollte, welches er selbst initiiert hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt auch noch überhaupt nicht sicher absehbar war, dass die Beklagte von dem Projekt profitieren würde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Schriftverkehr. Dem gewechselten Schriftverkehr ist nicht zu entnehmen, dass eine Vergütung der Architektenleistungen unabhängig von der Umsetzung des Projekts erfolgen sollte, A. also in jedem Fall an dem Projekt verdienen sollte. Dieser Schriftverkehr bestätigt vielmehr, dass die Planungsleistungen erst vergütet werden sollten, wenn mit der Umsetzung jedenfalls begonnen würde. Dass Herr J. B. den A. in einer E-Mail als „unseren Fachplaner“ bezeichnete (vgl. Anlage K 35) sagt nichts über eine vergütungspflichtige Tätigkeit aus. Nach den obigen Ausführungen ist eine Fachplanertätigkeit auch unentgeltlich im Rahmen der Akquisephase bzw. in Vorbereitung der Umsetzung denkbar; insbesondere wenn die Gesamtumsetzung dann so lukrativ wie vorliegend werden kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Mitteilung des H. an den Herrn J. B. mit E-Mail vom 28.08.2014 (Anlage K 7). Die dort erwähnte Beauftragung bis Leistungsphase 4 unterstreicht eher die Annahme, dass wirklich nur bis zum Beginn der Umsetzung „auf eigenes Risiko“ durch A. geplant werden sollte, da durch das Einreichen der Vorlagen eine Verwendung der Planungsleistungen erfolgt und eine Vergütungspflicht eingetreten wäre. B. sen. stellte A. unwidersprochen mit Schreiben vom 23.12.2015 (Anlage K 5) zudem nur in Aussicht, dass die ihm (A.) entstandenen Planungskosten gezahlt werden sollten, wenn diese (Planungsleistungen) weiterhin genutzt werden könnten. A. hat diesem Vorschlag unstreitig nicht entgegengehalten, dass bereits eine vergütungspflichtige Beauftragung erfolgt sei. Ferner erklärte A. mit E-Mail vom 06.05.2016 (Anlage B 2), dass er erst mit seinem Steuerberater Rücksprache halten wolle, welche seiner Firmen die Rechnung ausstellen solle. Einer solchen Rücksprache hätte es bei einer vergütungspflichtigen Beauftragung des A. im Dezember 2012 nicht bedurft, da insoweit eindeutig nur durch ihn bzw. sein Architekturbüro eine Rechnung auszustellen gewesen wäre. Eine Wahlmöglichkeit hätte überhaupt nicht bestanden. Diese besteht nur dann, wenn die mit E-Mail des J. B. vom 06.05.2016 (Anlage K 9) angebotenen Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geschuldet waren, eine diesbezügliche Zahlungspflicht erst noch begründet werden sollte und der Anspruchsinhaber noch frei wählbar war. Darüber hinaus hat A. selbst gegenüber dem Notariat K. mit E-Mail vom 07.09.2016 (Anlage B 4) ein Prozedere vorgeschlagen, in dem zwar von Seiten der Beklagten Zahlungen auf eine Architektenleistung von ihm erbracht werden sollten, gleichwohl sollten diese in gleicher Höhe wieder „aus dem Topf“ zurückfließen. Weshalb Architektenleistungen zunächst bezahlt werden, dann aber zurückfließen sollten, klärt die Klägerin nicht auf. Zuletzt hat A. unstreitig mit E-Mail vom 23.08.2017 (Anlage B 28) B. sen. darum gebeten, dass er (A.) sich bis Leistungsphase 4 beweisen dürfe. Diese Bitte wäre bei einer unbedingten und vergütungspflichtigen Beauftragung ebenfalls unnötig gewesen. Diese wäre lediglich dann nachvollziehbar, wenn zwischendurch eine Kündigung des Architektenvertrages erfolgt wäre. Dies trägt die Klägerin aber nicht vor. Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass A. in seiner Vermögensauskunft vom 22.10.2018 (Anlage B 6) gegenüber der G. eine Architektenhonorarforderung weder als abgetreten, noch als Restforderung (es handelt sich vorliegend schließlich lediglich um eine Teilabtretung) angegeben hat. Da zu unterstellen ist, dass der Zeuge A. sich nicht strafbar machen wollte, ist hieraus ebenso abzuleiten, dass er die Erklärung des B. sen. nicht dahingehend verstand, dass er unabhängig von der Umsetzung des Gesamtprojekts eine Vergütung für seine Architektenleistungen erhalten würde. 2. Der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision besteht mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass. Berufungsstreitwert: 75.000,00 €