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Urteil

5 U 39/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0819.5U39.20.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 480.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 480.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem Generalunternehmervertrag die Zahlung restlichen Werklohns, eine Bauleitungsvergütung sowie die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Sch… in Oberhausen. Sie beauftragte zunächst eine Drittfirma, auf dem dortigen Gelände 31 Einfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten. Nach Ausführung von etwa 50 % der Arbeiten wurde das Vertragsverhältnis beendet und die Bautätigkeit durch die Drittfirma eingestellt. Die Beklagte nahm Kontakt zur Klägerin auf, um diese als Generalunternehmerin für die Fortsetzung des Bauvorhabens zu gewinnen. Die Klägerin bot mit E-Mail vom 04.12.2015 (Anlage K 1) u.a. an:  Vergabe durch die K… Bautechnik GmbH an N… zur Fertigstellung des Projektes im OB-Verfahren zzgl. 18 % GU-Zuschlag  Die K… Bautechnik GmbH geht finanziell nicht in Vorleistung, wöchentliche Leistungsabrechnung, Vorauszahlung durch den Bauherren 100.000,- € netto zzgl. MwSt.  Gewährleistungsausschluss durch die K… Bautechnik GmbH Nach einer nicht näher bekannten Korrespondenz fasste die Klägerin das Ergebnis nochmal mit E-Mail vom 08.12.2015 (Anlage K 2) zusammen. Dort ist folgender Passus enthalten: … ich darf an dieser Stelle nochmals erwähnen, dass wir die Beauftrag in dieser Form vereinbarungsgemäß ablehnen und Grundlage unserer Leistungen zur Fertigstellung der 31 Wohnhäuser, eine Beauftragung nach tatsächlichem Aufwand und Kosten zzgl. 12,5 % GU Zuschlag ist. … Die Gewährleistung unsererseits wird ausgeschlossen. Die Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom gleichen Tage (Anlage K 3) und bestätigte diese Vereinbarung. Eine weitere Verschriftlichung des Vertrags erfolgte nicht. In der Folge arbeiteten zehn Nachunternehmer auf der Baustelle. Sie adressierten ihre Rechnungen an die Klägerin, die diese in Form von in eigenem Namen erstellten Abschlagsrechnungen an die Beklagte weiterleitete. In mehreren Teilzahlungen leistete die Beklagte insgesamt einen Betrag von 1.208.400 € an die Klägerin. Das Vertragsverhältnis wurde nach vorangegangenen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien am 06.04.2016 von der Beklagten gekündigt. Auf eine außergerichtliche Aufforderung der klägerischen Prozessbevollmächtigten zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 473.280,16 € reagierte die Beklagte nicht (Anlage K 6). Mit der 12. Abschlagsrechnung vom 25.04.2016 rechnete die Klägerin über das Bauvorhaben ab. Diese Rechnung endete auf einen Betrag von 1.667.714,02 €, von dem nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 1.208.400,00 € noch ein Betrag von 459.314,02 € verblieb (vgl. Anlage K 4). Mit der Klage begehrt die Klägerin für Bautätigkeiten zuletzt die Zahlung in Höhe von weiterer 550.916,77 € und für Bauüberwachungsleistungen einen Betrag von 88.737,59 €. Überdies fordert sie die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 459.314,02 €. Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem am 30.01.2020 verkündeten Teilurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg durch die Vorsitzende die Beklagte zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von 459.314,02 € verurteilt und die weiteren Entscheidungen – insbesondere hinsichtlich des Werklohnanspruchs – dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB a.F. zustehe, über den isoliert durch Teilurteil entschieden werden könne. Dem Erlass eines Teilurteils stünde nicht entgegen, dass die Klägerin zugleich ihren Vergütungsanspruch verfolge, weil ein Widerspruch zwischen dem Teilurteil und dem noch ausstehenden Schlussurteil über die Vergütungsforderung nicht drohen würde. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht dem Teilurteil für die Bemessung der Sicherheitsleistung eine höhere Werklohnforderung zugrunde lege, als der Klägerin im Schlussurteil letztendlich zugesprochen werde. Dies bedeute aber keinen Widerspruch, sondern beruhe auf einem unterschiedlichen Genauigkeitsgrad der Anspruchsprüfung. Während über die Anspruchshöhe im Sicherungsprozess ohne Beweisaufnahme und unter weitgehender Zurückstellung der Verteidigung des Bestellers entschieden würde, bestünden diese Einschränkungen nicht, wenn es um die konkret zu zahlende Werklohnforderung gehe. Danach würde die Zubilligung einer Sicherheit das Ergebnis des Vergütungsprozesses nicht vorwegnehmen. Der Sicherungsanspruch sei mit dem unstreitigen Abschluss des Werkvertrags entstanden. Die Kündigung der Beklagten sei für das grundsätzliche Fortbestehen des Anspruchs unerheblich. Die Höhe der nach § 648a BGB a.F. zu leistenden Sicherheit sei nach freier Überzeugung der Kammer gemäß § 287 ZPO auf 459.314,02 € festzusetzen. Die Frage einer kündigungsbedingten Minderung der Sicherheit stelle sich nicht, weil die Klägerin lediglich Sicherheit für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verlange. Für die erbrachten Leistungen stehe der Klägerin aber die volle Sicherheit zu, ohne dass es auf die Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit des Lohnanspruches ankäme. Die klägerseits zur Anspruchshöhe vorgenommene Zusammenstellung der Forderung genüge den Schlüssigkeitsanforderungen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Werklohnes seien ebenso unbeachtlich, wie die erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen. Maßgeblich sei allein, dass der zu sichernde Anspruch in der dargelegten Höhe entstanden sein könnte. Nach Berücksichtigung unstreitiger Teilzahlungen erscheine zumindest ein Betrag von 459.314,02 € möglich, so dass das Sicherungsverlangen in dieser Höhe berechtigt sei. Da der Sicherungsbetrag nur auf einer Schätzung beruhe, stehe dem Teilurteil nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile eine noch höhere Werklohnforderung einklage. Die weitergehenden Forderungen seien zudem abgrenzbar, obgleich es auf eine rechtskraftfähige Abgrenzung der Vergütungsanteile nicht ankomme. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Erlass eines Teilurteils sei gemäß § 301 ZPO unzulässig, weil die Entscheidung über das Sicherheitsverlangen nicht unabhängig von dem ausstehenden Zahlungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 1. getroffen werden könne. Es bestehe die Gefahr, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen komme, da das Teilurteil präjudizielle Vorfragen umfasse. Dies betreffe die Frage, ob der Sicherungsanspruch mit Abschluss des Bauvertrages entstanden sei und trotz der fristlosen Kündigung weiterhin fortbestehe. Gleiches gelte für die Wertung des Landgerichts, dass eine Auseinandersetzung mit einer kündigungsbedingten Lohnminderung unterbleiben könne, weil die Klägerin ihr Sicherheitsbegehren auf vor der Kündigung erbrachte Leistungen beschränke. Der erforderlichen Widerspruchsfreiheit könne auch nicht der materielle Schutzzweck des § 648a BGB a.F. entgegengehalten werden. Darüber hinaus sei das Teilurteil materiell-rechtlich fehlerhaft, weil die Klage insoweit die erforderliche Schlüssigkeit vermissen lasse. Die Klägerin habe schon die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches im Rahmen des vereinbarten „open-Book“- Verfahrens nicht dargelegt. Die Klägerin habe hiernach eine transparente und dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Abrechnung geschuldet aber dergleichen nicht erbracht. Hierzu gehöre auch die Vorlage bzw. der substantiierte Vortrag der einzelnen Verträge mit ihren Nachunternehmern. Sie (die Beklagte) sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die erbrachten Leistungen prüffähig nachzuvollziehen. Sie beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 30.01.2020 abzuändern und den Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 11.05.2016 (Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB in Höhe von 459.314,02 €) zurückzuweisen, hilfsweise, das Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Entscheidung durch Teilurteil getroffen habe. Die zugleich erhobene Klage auf Zahlung der Werklohnforderung stünde dem nicht entgegen. Ebenso wenig käme es darauf an, ob das Werk abgenommen, vollständig und mangelfrei sei. Es genüge, dass eine Werklohnforderung in Höhe der begehrten Sicherheit entstehen könne. Der Sicherungsanspruch sei bereits mit Abschluss des Werkvertrags entstanden. Die Kündigung der Beklagten könne hierauf keinen Einfluss nehmen. Zudem begründe die gerügte Dokumentation kein Zurückbehaltungsrecht an der Sicherheit. Der Einwand fehlender Schlüssigkeit sei nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Auf das Schuldverhältnis der Parteien, welches unstreitig im Dezember 2015 geschlossen wurde, ist das BGB in der Fassung anzuwenden, die für an dem 01.01.2002 und bis zum 31.12.2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 S. 1, § 39 EGBGB. Auf den Zusatz „a.F.“ wird im Weiteren verzichtet. 1. Das angefochtene Urteil ist als Teilurteil gemäß § 301 ZPO zulässig. Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2021, Az.: VII ZR 14/20, ausgeführt, es bestehe zwischen Werklohnanspruch und dem Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB zwar eine materiell-rechtliche Verzahnung, die grundsätzlich die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit sich bringe. Jedoch sei für den werkvertraglichen Sicherungsanspruch nach § 648a BGB im Hinblick auf dessen gesetzlichen Zweck eine Ausnahme zu machen. Nach dieser Vorschrift soll es dem Unternehmer ermöglicht werden, möglichst schnell und effektiv eine Sicherheit für den Fall ausbleibender Zahlung des Bestellers zu erhalten. Dieser Zweck würde unterlaufen, lehnte man den Erlass eines Teilurteils ab, wenn die Ansprüche auf Zahlung des Werklohns und auf Stellung einer diesbezüglichen Sicherheit nach § 648a BGB Gegenstand eines Rechtsstreits würden. Das Verbot eines Teilurteils wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen gelte nicht uneingeschränkt. So seien in bestimmten Konstellationen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch bereits Ausnahmen gemacht worden (z. B. bei der Insolvenz eines Streitgenossen). Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, sei nach dem Willen des Gesetzgebers ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs im Prozess über die Gewährung einer Sicherheit nicht zugelassen, wenn dieser die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögere. Die Vorschrift lasse lediglich die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen zu. Eine damit einhergehende Übersicherung des Unternehmers sei demnach hinzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser neuen höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat seine mit Hinweisbeschluss vom 09.02.2021 geäußerte Rechtsauffassung nicht weiter aufrecht. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 BGB in Höhe von 459.314,02 € zu. a) Für die Klage auf Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB bedarf es der schlüssigen Darlegung, welcher Werklohn dem Unternehmer nach dem Hauptvertrag und/oder durch Zusatzaufträge zusteht, und in welcher Höhe dieser Werklohn bisher nicht gezahlt ist (BGH NJW 2014, 2186). Die Beweislast für das Bestehen des Bauvertrages und die Höhe der noch nicht gezahlten, vertraglich vereinbarten Vergütung, gegebenenfalls erweitert aufgrund geänderter oder zusätzlicher Leistungen, trägt der Unternehmer. Der Besteller trägt die Beweislast für Einwendungen bezogen auf die Höhe der Vergütung aufgrund von (Teil-) Erfüllung und den Ausschluss des Sicherungsanspruchs aufgrund § 648a Abs. 6 BGB, eventuellen Rechtsmissbrauchs oder Übersicherung. An die Darlegungs- und Beweislast sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, da der Vergütungsanspruch im Rahmen der Klage auf Vorlage der Sicherheit nur summarisch geprüft werden muss. Nur so erhält der Unternehmer – der Intention des Gesetzgebers entsprechend – schnell und effektiv die Sicherheit, und kann sich des Insolvenzrisikos des Bestellers entledigen (vgl. zum wortgleichen § 650f BGB: Cramer in Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 650f BGB Rn. 85). Bei der Bemessung der Höhe des dann zu berechnenden Sicherungsanspruchs im Hinblick auf Massen, Materialien, Arbeitsstunden etc. genügt ein schlüssiger Vortrag des Unternehmers (Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage 2020, Anhang I Rn. 161). Den Regelungen über die Gewährung einer Sicherheit ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, das Verlangen nach Sicherheit nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten, wenn dieser die Durchsetzung des Sicherungsverlangen verzögern würde. In entsprechender Weise darf auch ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung die Durchsetzung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nicht behindern. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der schlüssig dargelegten Vergütung streitig und führt dies zu einer Verzögerung bei der Durchsetzung des Sicherungsanspruchs, so ist dem Sicherungsverlangen des Unternehmers stattzugeben, wenn nicht der Streit bereits anderweitig rechtskräftig geklärt ist. Damit kann, sofern dies den Rechtsstreit verzögert, der Besteller nicht mit der Behauptung gehört werden, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor, wenn die dieser Behauptung zu Grunde liegenden Tatsachen bestritten sind und der Unternehmer deshalb die Auffassung vertritt, es läge eine freie Kündigung vor, und eine Sicherung seines Anspruchs nach § 649 S. 2 BGB verfolgt. Auch kann der Besteller nicht mit der bestrittenen Behauptung gehört werden, die tatsächlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Vergütung, sei es für die erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen, lägen nicht vor, etwa weil die berechneten Mengen nicht geleistet seien oder der Unternehmer einen anderweitigen Erwerb gehabt habe. Die Vorschrift hat dem Interesse des Unternehmers eindeutig den Vorzug vor dem Interesse des Bestellers eingeräumt, keine Übersicherung geben zu müssen (vgl. BGH NJW 2014, 2186). Die Vorschrift des § 648a Abs. 1 S. 4 BGB kann daher nur so verstanden werden, dass diese Regelung generell für alle streitigen Einwendungen gilt, die der Besteller gegen den Vergütungsanspruch erhebt (Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage 2020, Anhang I Rn. 180). Eine Beweisaufnahme kommt im Sicherungsprozess wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung regelmäßig nicht in Betracht (MüKoBGB/Busche, 8. Auflage 2020, § 650f Rn. 24). Zur Darlegung einer Werklohnforderung nach Kündigung muss der Unternehmer vortragen, welcher Anteil der Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (BGH, Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12). Zur Schlüssigkeit der Werklohnforderung bedarf es zudem einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung (BGH NZBau 2007, 637). b) Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen in Zusammenschau mit dem - auch nochmal in Urteil des BGH vom 20.05.2021, Az.: VII ZR 14/20, betonten - Sinn und Zweck der Vorschrift des § 648a BGB (heutigen § 650f BGB) hat die Klägerin einen (möglichen) Vergütungsanspruchs gegen die Beklagte aus dem unstreitig geschlossenen Werkvertrag in Höhe von 550.916,77 € schlüssig dargelegt. Dabei ist ein Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB auch nach erfolgter Kündigung gegeben (BGH NJW 2014, 2186). aa) Für eine schlüssige Darlegung der Vergütungshöhe war im vorliegenden Fall eine Auflistung der tatsächlich bis zur Kündigung entstandenen Kosten nebst Vorlage der diesbezüglichen Rechnungen erforderlich. Zwischen den Parteien war eine bestimmte Form der Rechnungslegung nicht vereinbart. Die Einbeziehung der VOB/B war ebenfalls nicht vereinbart. Demnach hat sich die schlüssige Darlegung der Vergütungshöhe vorliegend an den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Sinn und Zweck zu orientieren. Es kommt entscheidend darauf an, was für die Beklagte als Bestellerin an Darlegung erforderlich war, um den Vergütungsanspruch der Klägerin nachvollziehen zu können. Die Parteien einigten sich auf ein sogenanntes „Open-Book“ Verfahren. Dieses beschreiben sie übereinstimmend dahingehend, dass die Beklagte Einblick in sämtliche Rechnungen der von der Klägerin beauftragten Nachunternehmen erhalten sollte, um so nachvollziehen zu können, welche Kosten angefallen sind. Ziel dieses Verfahrens war eine größtmögliche Transparenz bzgl. der tatsächlich angefallenen Kosten. Dies war dem Umstand geschuldet, das die Vergütung der Klägerin als Generalunternehmerin in einem pauschalen Aufschlag von 12,5 % auf die tatsächlich entstandenen Kosten bestehen sollte. Die seitens der Beklagten mit ihrer Berufungsbegründung geforderte Vorlage sämtlicher Verträge, Aufmaße und Pläne, die im Rahmen des Bauvorhabens erstellt worden seien, war zur Darlegung der vereinbarten Vergütungshöhe nicht erforderlich. Es war vertraglich nicht vereinbart, dass die Klägerin schriftliche Verträge mit ihren Nachunternehmern abschließen bzw. Aufmaße oder Pläne vor Vergabe der Arbeiten anfertigen (lassen) musste. Dagegen spricht bereits der Faktor Zeit. Nach der Kündigung des alten Generalunternehmers war erforderlich, dass das Bauvorhaben schnellstmöglich fortgesetzt würde. Zur schlüssigen Darlegung der Vergütungshöhe war im vorliegenden Fall nicht zwingend eine weitere Substantiierung durch Vortrag der hinter den einzelnen Rechnungen stehenden Arbeiten notwendig. Dieser mag zum Nachweis der Tatsache erforderlich sein, dass diese Rechnungen bzw. die in Ansatz gebrachten Beträge tatsächlich in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben angefallen sind. Zur Bewertung, ob der geltend gemachte Werklohn in der behaupteten Höhe entstanden sein kann, reichte vorliegend eine Darlegung der tatsächlich entstandenen Kosten, die inklusive des Aufschlages den Werklohn ergeben. bb) Diesen Anforderungen genügt die Klägerin mit den Anlagen K 23, K 24a, K 24b sowie K 22 und der Vorlage sämtlicher Rechnungen. Die Klägerin hat in diesen Anlagen übersichtlich aufgeführt, welche Beträge sie gegenüber welchen Nachunternehmern gezahlt hat, welche Beträge noch offen stehen, welche Skonto-Abschläge sie in Anspruch nehmen konnte und wie hoch ihr eigener GU-Aufschlag ist. Zudem hat sie die einzelnen Rechnungen vorgelegt und die Beklagte so in die Lage versetzt, die einzelnen Beträge nachzuvollziehen. Hierdurch ist auch das Gericht in die Lage versetzt zu überprüfen, ob der Klägerin ein Werklohnanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht. Sofern die Beklagte mit der Berufungsbegründung die Prüffähigkeit rügt, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag erster Instanz. Dort sah sie sich nach Vorlage der Übersichten und Rechnungen zu einer eigenen Prüfung auf Basis der mitgeteilten Informationen in der Lage, was zu der als Anlage B 35 übersandten Übersicht führte. Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung erfolgte mit Schriftsatz vom 05.09.2017. Dass die Klägerin mit den Anlagen K 20, 21a und 21b noch andere Beträge vorgetragen hat, ist für die Schlüssigkeitsprüfung nicht von Belang. Der letzte Vortrag der Klägerin ist maßgeblich. Der zunächst abweichende Vortrag mag – sofern er nicht ausreichend aufgeklärt würde – im Rahmen der Beweiswürdigung relevant sein, wenn es um den Nachweis der vorgetragenen Beträge geht. cc) Aus den vorgenannten Aufstellungen ergibt sich eine Höhe der Vergütung von 550.916,77 €. Die Klägerin trägt vor, es sei ein tatsächlicher Aufwand (nach Abzug Skonto) in Höhe von 1.563.837,13 € entstanden. Dieser ist gemäß der vertraglichen Vereinbarungen mit einem Aufschlag von 12,5 % zu versehen. Dies ergibt einen Betrag von 1.759.316,77 €. Die Sicherheitseinbehalte sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen, da die Klägerin diese noch an die von ihr beauftragten Nachunternehmer wird entrichten müssen. Diese würden auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten – sofern die Beklagte zum Sicherheitseinbehalt berechtigt wäre – bei der Berechnung der Sicherheit keine Rolle spielen (vgl. Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage 2020, Anhang I Rn. 175). Abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.208.400,00 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 550.916,77 €. c) Auch unter Berücksichtigung der bislang unstreitig gebliebenen Einwendungen besteht noch ein Werklohnanspruch in Höhe von 478.987,90 €. Die inhaltlichen Rügen der Beklagten bzgl. der Berechtigung einzelner Rechnungspositionen, doppelter Abrechnungen, tatsächlicher Anfall der Stunden, richtig abgerechnete Mengen etc. sind nach den obigen Ausführungen im Verfahren bzgl. der Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht zu prüfen. Die Klägerin hat keine dieser Rügen anerkannt bzw. unbestritten gelassen, noch sind diese rechtskräftig festgestellt. Hinsichtlich der Positionen „Bauwesenversicherung, Baustrom und –wasser“ in Höhe von 63.023,53 € sowie der Position „Formelfehler“ in Höhe von 8.905,34 € hat die Klägerin diese mit ihrer Replik nicht bestritten und ist selbigen auch nicht entgegengetreten. Diese sind demnach von dem schlüssig dargelegten Vergütungsanspruch abzuziehen (Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage 2020, Anhang I Rn. 163, 180). Es verbleibt aber auch nach Abzug dieser Positionen immer noch ein Werklohnanspruch in Höhe von 478.987,90 €, der über der geforderten Sicherheit von 459.314,02 € liegt. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, durch eine Schätzung der Höhe der Sicherheit nach § 287 Abs. 2 ZPO eventuellen Einwendungen weiter Rechnung zu tragen bzw. die beiderseitigen Prozessrisiken zu berücksichtigen (vgl. KG Berlin NJW 2019, 683). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 97, 709 ZPO zu treffen. IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Berufungsstreitwert: 459.314,02 €