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Beschluss

3 Kart 209/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0901.3KART209.20.00
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Leitsätze

Feststellungsfähige Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG kann auch ein Verstoß des Bilanzkreisverantwortlichen gegen die ihm aufgrund des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung (Ziff. 5.1., 5.2.) bzw. zur Vermeidung „signifikanter Bilanzkreisabweichungen“ (Ziff. 11.4.) sein.

Treten Bilanzungleichgewichte in signifikanter Höhe ein, obliegt es zunächst dem Bilanzkreisverantwortlichen, mögliche – entlastende – Erklärungen anzubieten und Ursachen für die aufgetretenen  Bilanzabweichungen zu benennen. Kommt er dieser Darlegungslast – so wie hier – in ausreichendem Maße nach, trifft die Regulierungsbehörde eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Erklärungspflicht hat sie sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Bilanzkreisverantwortlichen qualifiziert auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 68 Abs. 1 EnWG).

Dieser sekundären Darlegungslast sowie Aufklärungs- und Ermittlungspflicht ist die Regulierungsbehörde im Streitfall im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Pflichtenverstoß (Prognosedefizite) angesichts deren detaillierter Ausführungen zu diesem Komplex nicht hinreichend nachgekommen, obgleich ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieses Versäumnis geht zu ihren Lasten, da es im Rahmen des § 65 Abs. 3 EnWG der Regulierungsbehörde obliegt, den Nachweis eines Pflichtenverstoßes zu führen.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom … (…) wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten sind von der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Feststellungsfähige Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG kann auch ein Verstoß des Bilanzkreisverantwortlichen gegen die ihm aufgrund des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung (Ziff. 5.1., 5.2.) bzw. zur Vermeidung „signifikanter Bilanzkreisabweichungen“ (Ziff. 11.4.) sein. Treten Bilanzungleichgewichte in signifikanter Höhe ein, obliegt es zunächst dem Bilanzkreisverantwortlichen, mögliche – entlastende – Erklärungen anzubieten und Ursachen für die aufgetretenen Bilanzabweichungen zu benennen. Kommt er dieser Darlegungslast – so wie hier – in ausreichendem Maße nach, trifft die Regulierungsbehörde eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Erklärungspflicht hat sie sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Bilanzkreisverantwortlichen qualifiziert auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 68 Abs. 1 EnWG). Dieser sekundären Darlegungslast sowie Aufklärungs- und Ermittlungspflicht ist die Regulierungsbehörde im Streitfall im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Pflichtenverstoß (Prognosedefizite) angesichts deren detaillierter Ausführungen zu diesem Komplex nicht hinreichend nachgekommen, obgleich ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieses Versäumnis geht zu ihren Lasten, da es im Rahmen des § 65 Abs. 3 EnWG der Regulierungsbehörde obliegt, den Nachweis eines Pflichtenverstoßes zu führen. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom … (…) wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten sind von der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin ist ein europaweit tätiges Stromerzeugungs- und Stromhandelsunternehmen, das auch am deutschen Strommarkt aktiv ist. Einen der unternehmerischen Schwerpunkte bildet dabei die Direktvermarktung von erzeugtem Strom aus Erneuerbare Energie-Anlagen (EE-Anlagen), bei denen es sich hauptsächlich um Onshore-Windenergieanlagen handelt. Zu diesem Zweck bewirtschaftet die Beschwerdeführerin in jeder der vier deutschen Regelzonen einen Bilanzkreis mit der Bezeichnung … und hat mit den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern jeweils einen Bilanzkreisvertrag geschlossen, der auf dem von der Bundesnetzagentur als Anlage zum Beschluss vom 29.06.2011 (BK6-06-013) festgelegten Vertragsmuster (Standardbilanzkreisvertrag 2011) basiert. Bei der Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise praktiziert die Beschwerdeführerin zumindest in Grenzsituationen bei unvermeidbaren Unsicherheitsbandbreiten ein systemstützendes, regelzonenübergreifendes Risikomanagement. Das heißt, sie bewirtschaftet ihre Bilanzkreise in diesem Fall nicht nach der Maxime regelzonenscharfer Ausgeglichenheit, sondern richtet ihre Bilanzierungsentscheidungen an dem von den Übertragungsnetzbetreibern auf der Internetseite www.regelleistung.net veröffentlichten Saldo des deutschen Netzregelverbunds (NRV-Saldo) aus. Ihr Primärziel ist es insoweit, in allen vier Regelzonen Bilanzkreispositionen einzustellen, die bei aggregierter Betrachtung das Risiko einer unausgeglichenen und insbesondere systemschädlichen Position bestmöglich reduzieren. Ihre Dispatcher priorisieren daher in Zweifelsfällen die Vermeidung von Bilanzabweichungen, die das Vorzeichen des erwarteten NRV-Saldos teilen, bzw. streben umgekehrt Bilanzabweichungen an, die konträr zu dem Vorzeichen des NRV-Saldos in der Abrechnungsperiode sind. Hierzu hat die Beschwerdeführerin einen automatisierten Prozess zur regelzonenübergreifenden Verteilung von Energiemengen zwischen ihren Bilanzkreisen etabliert. Am …, … und … kam es zu erheblichen Abweichungen in der Systembilanz des deutschen Elektrizitätsversorgungssystems in Form von Unterspeisungen in einer nach Ansicht der Bundesnetzagentur die Systemstabilität gefährdenden Größenordnung. Die Übertragungsnetzbetreiber gelangten nach Analyse der Ereignisse zu dem Schluss, dass übliche Ursachen, wie z.B. Kraftwerksausfälle oder Fehlprognosen über die Erzeugung erneuerbarer Energien, Ausmaß und Höhe des aufgetretenen Ungleichgewichts nicht erklären konnten. Sie sahen bei mehreren Bilanzkreisen, darunter diejenigen der Beschwerdeführerin, mit Blick auf das Ausmaß der Unterdeckung Anzeichen für Verstöße der Bilanzkreisverantwortlichen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung in Gestalt von Prognosepflichtverletzungen. Der Bilanzkreis der Beschwerdeführerin in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers … war am … insbesondere von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr durchgängig unterspeist. Die Unterspeisung belief sich im Durchschnitt auf … MW und lag zwischen 14:45 Uhr und 15:00 Uhr sogar bei … MW. Zeitgleich waren auch die Bilanzkreise der Beschwerdeführerin in den Regelzonen der … und der … unterdeckt. Auch am … waren die Bilanzkreise der Beschwerdeführerin von 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr durchgängig unterspeist, und zwar insbesondere der Bilanzkreis in der Regelzone …. Die Unterspeisung betrug im Durchschnitt … MW; in drei Viertelstunden lag sie sogar bei … MW. Der Übertragungsnetzbetreiber … beanstandete ebenfalls Auffälligkeiten bei der Bilanzkreisbewirtschaftung der Beschwerdeführerin. Die Übertragungsnetzbetreiber forderten die Beschwerdeführerin daraufhin gemäß Ziff. 11.4. Satz 1 des Standardbilanzkreisvertrags 2011 auf, den Grund für die Unterspeisungen zu erläutern. Da … und … nach Prüfung der Stellungnahme den Verdacht einer Prognosepflichtverletzung nicht für ausgeräumt erachteten, meldeten sie den Sachverhalt gemäß Ziff. 11.4. Satz 2 des Standardbilanzkreisvertrags 2011 der Bundesnetzagentur weiter. Diese leitete auf Basis eines auf ihr Ersuchen von den Übertragungsnetzbetreibern …, …, … und … erstellten gemeinsamen Untersuchungsberichts, in dem diese die Ergebnisse ihrer Auswertungen zu den Juni-Ereignissen niedergelegt hatten, ein Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts einer Verletzung ihrer Pflichten als Bilanzkreisverantwortliche ein und hörte diese zu den Vorwürfen an. Die Übertragungsnetzbetreiber übermittelten auf Anforderung der Bundesnetzagentur weitere Daten zu den Bilanzkreisen der Beschwerdeführerin. Nach deren Auswertung fasste die Bundesnetzagentur am … den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 02.06.2020 angegriffenen Beschluss (…). In diesem gelangte die zuständige Beschlusskammer … zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin am … in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers … (Tenorziffer 1) und am … in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers … (Tenorziffer 2) ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung verletzt habe, indem sie jeweils keine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz zwischen den ihrem Bilanzkreis … zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen hergestellt und dadurch signifikante Bilanzungleichgewichte im Sinne der Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrages (Strom) verursacht habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin habe jeweils gegen die ihr als Bilanzkreisverantwortliche gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 EnWG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz·5 StromNZV, Art. 17 Abs. 1 EB-VO sowie Ziff. 5 des Bilanzkreisvertrags·obliegende Pflicht verstoßen. Sie habe es in vorwerfbarer Weise unterlassen, an den im Tenor angegebenen Tagen für mehrere aufeinander folgende Viertelstunden eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisung und Entnahme in bzw. aus ihrem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde herzustellen. Die Bilanzkreise hätten signifikante, systemgefährdende Unausgeglichenheiten (Unterdeckungen) aufgewiesen, die hinsichtlich Dauer und Umfang weit über das noch hinnehmbare Maß hinausgegangen seien. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den in diesen beiden Bilanzkreisen im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 15.10.2018 durchschnittlich aufgetretenen Unterspeisungen, die im …-Bilanzkreis unterhalb von … MW und im …-Bilanzkreis bei etwa … MW gelegen hätten. Des Weiteren zeige sich das enorme Ausmaß der Unterdeckung, wenn man es ins Verhältnis zur tatsächlichen Einspeiseleistung in den jeweiligen Zeiträumen setze. Dies habe im ...-Bilanzkreis einer Abweichung von mehr als 75 % und im ...-Bilanzkreis einer Abweichung von nahezu 50 % entsprochen. Auch die konsolidierte Sicht auf den Netzregelverbund verdeutliche, dass die Abweichung keine übliche, möglicherweise etwas ausgeprägtere zufallsbedingte Prognoseabweichung gewesen sei. Es lägen keine Umstände vor, die die signifikanten Unausgeglichenheiten in für die Beschwerdeführerin entlastender Weise zu erklären vermöchten. Diese habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen ergriffen, indem sie nicht die größtmögliche Sorgfalt bei der Erstellung der Prognosen angewendet habe. Dies begründe einen Verstoß gegen ihre Pflicht zur ausgeglichenen Bilanzkreisbewirtschaftung. Sie habe keine über die Erzeugungsprognosen ihrer externen Dienstleister X und Y hinausgehende Bewertung oder Plausibilisierung der aktuellen Einspeisesituation ihres EE-Portfolios, etwa anhand von Echtzeit-Einspeisedaten der EE-Anlagen oder weiterer Informationsquellen, vorgenommen, sondern ihr Handeln neben den Erzeugungsprognosen allein auf den NRV-Saldo gestützt. Dessen Veröffentlichung habe indes eine andere Intention und diene nicht der wirtschaftlichen Optimierung des eigenen Bilanzausgleichs. Überdies sei der NRV-Saldo erheblichen Fremdbeeinflussungen unterworfen und allein schon deswegen als Richt- oder Führungsgröße zur Beurteilung der eigenen Bilanzkreisabweichungen ungeeignet. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Störungen bei der Kontrollmaßnahme ihres in der ...-Regelzone gelegenen Kraftwerks … am … seien nicht geeignet, die an diesem Tage aufgetretenen Abweichungen in ihrem ...-Bilanzkreis zu erklären. Zudem sei eine automatisierte Verteilung von Über- oder Unterspeisungen, wie sie von der Beschwerdeführerin praktiziert werde, bei einem plötzlich auftretenden Kraftwerksausfall unzulässig, wie aus § 5 Abs. 4 StromNZV folge. Ein solches Vorgehen lasse die aktuelle Situation in den Bilanzkreisen völlig unberücksichtigt. Es sei offensichtlich, dass ein energetischer Ausgleich der Fehlmengen aus dem Kraftwerksausfall auf diesem Wege nicht möglich sei. Auch die als Entlastungsgrund angeführte Störung bei der angekündigten Wartungsmaßnahme des EPEX-Intraday-Handels am Morgen des … sei keine taugliche Erklärung für die an diesem Tage zwischen 14:00 Uhr und 16:30 Uhr in ihrem ...-Bilanzkreis aufgetretenen Unausgeglichenheiten. Der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie nicht sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die zu erwartende Einspeisung bestmöglich vorherzusagen. Sie habe weder auf verfügbare Kürzestfrist-Prognosen noch auf zusätzliche meteorologische Expertise, insbesondere meteorologische Echtzeit-Daten, zugegriffen, obgleich mit diesen Maßnahmen ein konkreter Mehrwert bei der Bilanzkreisbewirtschaftung zu erzielen gewesen wäre. Die Nutzung dieser Mittel sei auch möglich und zumutbar gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, aufgrund kurzfristig erkannter Abweichungen noch fehlende Mengen an den lntraday-Märkten nachzufragen und diese Aktivität erfolglos·geblieben wäre. Von unvermeidbaren Prognosefehlern könne nach alledem keine Rede sein. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschluss sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ergangen. In formeller Hinsicht fehle es an einem berechtigten Interesse für die getroffene Feststellungsentscheidung nach § 65 Abs. 3 EnWG. Die Bundesnetzagentur habe insoweit die den Übertragungsnetzbetreibern anzulastenden Verstöße gegen die diesen obliegenden Transparenz- bzw. Publizitätspflichten unberücksichtigt gelassen. Die Übertragungsnetzbetreiber hätten erst am … über die von ihnen an allen drei Juni-Tagen aktivierten Zusatzmaßnahmen (Zukauf von Energiemengen größeren Umfangs an der Börse sowie Anforderung von Notreserven bei ausländischen Übertragungsnetzbetreibern) informiert, wodurch sie, die Beschwerdeführerin, und die anderen Bilanzkreisverantwortlichen kein korrektes Bild über die tatsächliche Netzsituation gehabt hätten. Bei pflichtgemäßer Veröffentlichung hätte sie ihre Bilanzkreise anders bewirtschaftet. Des Weiteren seien die ihr zu Last gelegten Pflichtverletzungen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden. Die Bundesnetzagentur habe insoweit ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierende Pflicht zur objektiven Sachverhaltsaufklärung verletzt. Sie habe auf eine eigenständige Untersuchung verzichtet und sich stattdessen auf den Untersuchungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber gestützt. Zudem habe sie einen falschen Kontrollmaßstab angelegt. Die Frage, ob ein Bilanzkreisverantwortlicher seiner Pflicht zur sorgfältigen Bilanzkreisbewirtschaftung nachgekommen sei, könne allein aus einer ex-ante-Perspektive zum Zeitpunkt der Bilanzkreisbewirtschaftung beantwortet werden. Eine dahingehende Prüfung ihres Bilanzierungsveraltens sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Die Bundesnetzagentur hätte indes von einem kausalen Pflichtverstoß nur ausgehen dürfen, wenn sie den Nachweis hätte führen können, dass die Ungleichgewichte in ihren Bilanzkreisen vermieden worden wären, wenn ihre Dispatcher die im angefochtenen Beschluss beschriebenen Anforderungen an die Bilanzkreisbewirtschaftung umgesetzt hätten; diesen Nachweis sei sie schuldig geblieben. Schließlich habe die Bundesnetzagentur verfahrensfehlerhaft verkannt, dass es ihr obliege, den positiven Nachweis einer Bilanzkreistreuepflichtverletzung zu führen. Stattdessen hätte sie aus dem Auftreten „signifikanter Bilanzabweichungen“ auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung geschlossen, von der sie, die Beschwerdeführerin, sich als Bilanzkreisverantwortliche zu entlasten gehabt habe. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen gehe indes zu Lasten der Bundesnetzagentur. Darüber hinaus sei der angefochtene Beschluss materiell rechtswidrig. Ihr seien auf Basis der maßgeblichen ex-ante-Perspektive keine Zuwiderhandlungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EnWG anzulasten. Sie habe ihre Bilanzkreise bilanzkreistreu bewirtschaftet. Eine nachträgliche Ergebniskontrolle, die allein aus dem „Ob“ und dem Ausmaß der Unausgeglichenheit eines Bilanzkreises auf ein pflichtwidriges Verhalten schließe, sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Bundesnetzagentur habe bereits das Ausmaß der aufgetretenen Bilanzabweichungen unzutreffend bewertet. Die im langfristigen Mittel in einem Bilanzkreis auftretenden Über- bzw. Unterspeisungen seien kein taugliches Kriterium für die Beurteilung des Ausmaßes einer punktuellen Über- oder Unterspeisung. Richtigerweise hätten die in dem Betrachtungszeitraum aufgetretenen Abweichungen getrennt nach Perzentilen statistisch erfasst und mit den beobachteten Bilanzabweichungen verglichen werden müssen. Dann wäre u.a. aufgefallen, dass die Abweichungen keinesfalls so außergewöhnlich gewesen seien, wie dies von der Bundesnetzagentur dargestellt worden sei. Außergewöhnlich seien vielmehr die Prognoseunsicherheitsbandbreiten gewesen, mit denen sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen konfrontiert gewesen sei. Des Weiteren hätten die Übertragungsnetzbetreiber in den streitgegenständlichen Zeiträumen Zusatzmaßnahmen in einem bis dahin nicht dagewesenen Umfang aktiviert gehabt, womit bereits ein singuläres Systemungleichgewicht einhergegangen sei. Die Zusatzmaßnahmen seien – entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss – auch nicht erst nach vollständiger Ausschöpfung der gesamten Regelleistung und von vertraglich gebundenen abschaltbaren Lasten abgerufen worden; vielmehr sei zu keiner Viertelstunde ein Komplettabruf von Regelenergie erfolgt. Die von ihr in den streitgegenständlichen Zeiträumen getroffenen konkreten Bilanzierungsentscheidungen hätten in vollem Umfang den normativen und vertraglichen Vorgaben genügt. Sie habe ihre Bilanzkreise und das ihr zur Verfügung stehende Erzeugungsportfolio entsprechend dem Stand der Technik und mit höchster Qualität bewirtschaftet. Dies gelte insbesondere für ihr Informations- und Prognosemanagement und dessen Umsetzung. Sie habe sowohl am … insbesondere zwischen 14:00 Uhr und 16:30 Uhr in ihrem ...-Bilanzkreis als auch am … zwischen 19:00 Uhr und 22:30 Uhr in ihrem ...-Bilanzkreis vertretbare Bilanzierungsentscheidungen getroffen, um Bilanzabweichungen bestmöglich zu reduzieren. Die aufgetretenen Abweichungen beruhten auf außergewöhnlichen Wetterbedingungen und darauf zurückzuführende Unsicherheiten bei den Bilanzierungsentscheidungen. Ihr Bilanzierungsverhalten begründe schon unter Zugrundelegung der eigenen Prämissen der Bundesnetzagentur keine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Bilanzkreistreue. Die „signifikanten Bilanzabweichungen“ wären vielmehr auch unter Berücksichtigung des von der Bundesnetzagentur postulierten Systemverständnisses, nach dem regelzonenscharfe Bilanzabweichungen uneingeschränkt zu reduzieren seien, eingetreten. Jedenfalls seien sie aufgrund zulässigen systemstützenden, regelzonenübergreifenden Risikomanagements gerechtfertigt gewesen. Sie habe in beiden streitgegenständlichen Zeiträumen Anhaltspunkte für eine Überspeisung des NRV-Saldos und dementsprechend Anlass gehabt, die Vermeidung von Überspeisungen zu priorisieren und Bilanzkreispositionen mit erhöhtem Unterspeisungsrisiko einzunehmen. Den am … im ...-Bilanzkreis aufgetretenen Bilanzabweichungen seien außerdem zwei „Störfälle“ (ein planwidriger Abschaltvorgang und ein Gasturbinenausfall beim Wiederanfahren) im Zusammenhang mit einer Kontroll- bzw. Wartungsmaßnahme ihres Kraftwerks … vorausgegangen. Die damit einhergehenden Kapazitätsverluste habe sie in dem aus ex-ante-Sicht gebotenen Umfang durch Stromkäufe bzw. durch den Einsatz ihrer eigenen Betriebsmittel (Unterbrechung des Pumpbetriebs ihres Kraftwerks Erzhausen) kompensiert. Jedenfalls könnten ihr die zwischen 14:30 Uhr und 15:30 Uhr aufgetretenen Bilanzabweichungen nicht angelastet werden, weil die störfallbedingten Kapazitätsverluste vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 4 StromNZV erfasst würden, der die Übertragungsnetzbetreiber verpflichte, innerhalb der ersten vier Viertelstunden nach einem Kraftwerksausfall für eine Ausregelung des entstandenen Ungleichgewichts zu sorgen. In ihrem ...-Bilanzkreis sei sie am … in den streitgegenständlichen Abrechnungsperioden ebenfalls von einem erheblichen und unvermeidbaren regelzonenscharfen Prognosefehler betroffen gewesen. Dort habe der Übergang von einer abfallenden auf eine ansteigende Windrampe bevorgestanden (Phänomen des sog. Evening-Dips). Derartige Scheitelpunktsituationen seien von besonderer Unsicherheit geprägt, was sowohl für den Zeitpunkt des Beginns der Windrampe als auch die Rampenstärke gelte. Die zur Verfügung stehenden Prognosewerkzeuge würden insoweit nur bedingt helfen, weshalb sich ihre Dispatcher auch an eigenen Erfahrungswerten orientierten. Am Abend des … habe der zuständige Dispatcher aufgrund solcher Erfahrungssätze berechtigten Anlass gehabt, einen früheren Eintritt der Windrampe und – als dieser ausgeblieben sei – ein stärkeres initiales Ansteigen der Windrampe anzunehmen und daran anknüpfend zusätzlichen Strom zu vermarkten. Diese Entscheidung sei auch unter Zugrundelegung regelzonenscharfer Prognoseparameter vertretbar gewesen. Im Übrigen hätte die eingenommene Position aus ex ante-Sicht netzdienliche Effekte und damit eine systemstützende Wirkung gehabt. Es habe bereits ab 19:15 Uhr und auch in der Folge ein hohes Risiko einer zeitnahen Überdeckung des NRV-Saldos bestanden, weshalb der Dispatcher berechtigten Anlass gehabt habe, sich unterhalb der Q50-Werte zu positionieren und die Vermeidung von Unterspeisungen zu priorisieren. Unzutreffend sei auch der Vorwurf der Bundesnetzagentur, sie hätte nicht alle gebotenen Anstrengungen bei der Prognostizierung der in ihrem Bilanzkreis zu erwartenden Erzeugungen unternommen. Sie habe vielmehr alles getan, um bestmöglich die zu erwartende Einspeisung vorherzusagen und vertretbare Bilanzierungsentscheidungen zu treffen. Bei der Bewertung der Dispatching-Entscheidungen sei zu beachten, dass den Bilanzkreisverantwortlichen sowohl bei der Informationsbeschaffung als auch bei der Informationsverarbeitung eine Einschätzungsprärogative mit einem dementsprechenden Beurteilungsspielraum zukomme. Namentlich Bilanzkreisverantwortliche mit einem EE-Portfolio – so wie sie – seien in konkreten Entscheidungssituationen oftmals mit einer Bandbreite in Betracht kommender Prognoseszenarien konfrontiert, so dass es nicht die eine richtige, sondern eine Bandbreite von aus ex-ante-Sicht vertretbaren Entscheidungen gebe. Die von ihr in den streitgegenständlichen Abrechnungsperioden getroffenen Bilanzierungsentscheidungen hätten – wie auch sonst – auf einer umfassenden Analyse der Einspeise- und Netzsituation beruht. Dazu habe sie nahezu sämtliche von X angebotenen (Prognose-)Dienstleistungen genutzt, insbesondere Quantil-Erzeugungsprognosen über sämtliche Viertelstunden sowie Spread-Prognosen. Zusätzlich habe sie auch von Y Quantil-Erzeugungsprognosen bezogen und genutzt. Spread-Prognosen habe Y nicht angeboten. Die Quantil-Prognosen von X und Y habe sie zwecks Steigerung der Prognosegüte zu einer eigenen Meta-Prognose zusammengeführt (Q50), die den Ausgangspunkt für ihre Bilanzkreisbewirtschaftung gebildet habe und bilde. Darüber hinaus habe sie sehr wohl Echtzeit-Daten über eigene Ist-Einspeisungen bzw. diesbezügliche Hochrechnungen sowie die auf www.regelleistung.net veröffentlichten Informationen bei ihrer Entscheidungsbildung genutzt. Zur Qualitätssicherung der externen Prognosen unterhalte sie zudem ein eigenes Prognoseteam, das die Güte der (externen) Prognosen laufend überprüfe und gemeinsam mit den externen Dienstleistern nach weiteren Verbesserungen suche. Die externen Erzeugungsprognosen würden sowohl regelzonenübergreifend als auch regelzonenscharf erstellt und alle 15 Minuten rollierend vollständig aktualisiert. Sie beruhten u.a. auf einer Kombination von portfoliospezifischen Hochrechnungen und Wettermodellen, wobei die Wettermodelle in der Regel fünf Mal täglich fortgeschrieben würden. In die Erzeugungsprognosen flössen Echtzeit-Daten über Ist-Einspeisungen des von ihr bewirtschafteten Portfolios in Form sog. „Live-Hochrechnungen“ ein; die verbleibende Fehlerquote entspreche dem Marktstandard. Die Forderung der Bundesnetzagentur, Ist-Einspeisedaten innerhalb der letzten 30 Minuten vor Abrechnungsbeginn als eigenständigen Faktor zu berücksichtigen, um so die Prognosedaten zu validieren, gehe fehl. Den Dispatchern sei es sowohl zeitlich als auch aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnisse nicht möglich, die Qualität der Erzeugungsprognosen der hochspezialisierten externen Prognosedienstleister mittels aktuellerer Echtzeit-Einspeisedaten bzw. „Live-Hochrechnungen“ zu erhöhen oder auch nur eine vorhandene Unsicherheitsbandbreite zu reduzieren. Soweit die Bundesnetzagentur in diesem Zusammenhang auf die Nutzung von Ist-Einspeisedaten der von den Übertragungsnetzbetreibern und Regelenergieanbietern vermarkteten Anlagen verwiesen habe, gehe dieser Vergleich fehl. Zum einen hätten diese Ist-Einspeisedaten keine bessere Qualität; auch diese seien fehlerbehaftet. Zum anderen seien die Qualitätsstandards für regelenergiefähige technische Anlagen deutlich strenger als für direktvermarktete Wind- und Photovoltaikanlagen. Im Übrigen würden Echtzeit-Einspeisedaten bzw. entsprechende Hochrechnungen allenfalls eine eingeschränkte Reaktion erlaubten. Denn die Intraday-Märkte seien nach wie vor nicht vollkommen liquide. Der börsliche Handel sei zwar theoretisch bis 5 Minuten vor Lieferung möglich; die Zahl der verfügbaren Marktteilnehmer sei indes so gering, dass trotz entsprechender Angebote keine Handelsgeschäfte mehr zustande kämen. OTC-Handelsgeschäfte seien in der Umsetzung gegenüber dem börslichen Intraday-Handel deutlich komplizierter und mit größerem Zeitaufwand verbunden, so dass eine regelmäßige Bilanzkreisbewirtschaftung über den OTC-Markt jedenfalls nicht möglich sei. Kürzestfrist-Prognosen, die in Bezug auf jede Abrechnungsperiode in fünfminütigen Abständen aktualisiert würden, seien von X und anderen Prognosedienstleistern im … für in Deutschland tätige Bilanzkreisverantwortliche nicht angeboten worden, da die Abrechnungsperiode in Deutschland 15 Minuten betrage. Verfehlt sei auch die Forderung, sie hätte ihre Erzeugungsprognosen mittels zusätzlicher meteorologischer Expertise plausibilisieren müssen. Die Prognosedienstleister griffen bei der Erstellung ihrer Erzeugungsprognosen permanent auf meteorologische Daten und die Unterstützung von Meteorologen zurück; darin liege ein wesentlicher Kern ihrer Tätigkeit. Es sei nicht möglich, die Qualität der Erzeugungsprognosen durch zusätzliche „meteorologische Echtzeit-Informationen“ weiter zu verbessern oder diese auch nur auf Konsistenz zu prüfen. Trotz aller Bemühungen und ihres höchsten Qualitätsstandards genügenden Informations- und Prognosemanagements verblieben erhebliche unvermeidbare Prognoseunsicherheiten. Dies sei für von starker Volatilität geprägte EE-Portfolios, insbesondere wenn diese – wie das ihre – winddominiert seien, typisch und letztlich nicht zu verhindern. Sie könne die zwangsläufig auftretenden Abweichungen lediglich bestmöglich reduzieren, was sie getan habe. Dabei sei auch zu bedenken, dass die innerhalb bestimmter (Prognose-)Bandbreiten liegenden Erzeugungsszenarien nicht gleichermaßen wahrscheinlich seien, sondern dass bezogen auf jeden einzelnen Prognosezeitraum ein asymmetrisches Risiko von Mehr- oder Mindereinspeisungen bestehe. Gemessen an dem Umfang und der hohen Volatilität ihres fluktuierenden Erzeugungsportfolios träten in ihren Bilanzkreisen geringere Abweichungen auf als in den Bilanzkreisen anderer Bilanzkreisverantwortlicher mit vergleichbarem Erzeugungsportfolio. Sie gehöre sogar zu denjenigen Windenergie-Vermarktern in Deutschland mit dem in Bezug zu ihrer Portfoliogröße prozentual geringsten Prognosefehlern. Zugleich reduziere sie durch ihr systemstützendes Bilanzkreismanagement die Korrelation zwischen den verbleibenden Bilanzabweichungen und dem NRV-Saldo effektiver als die meisten anderen Bilanzkreisverantwortlichen, die ein deutschlandweit durchmischtes Wind-Portfolio bewirtschafteten. Darüber hinaus gehe der seitens der Bundesnetzagentur erhobene Vorwurf, sie folge einem fehlerhaften „Systemverständnis“, indem sie ihre Bilanzkreise systemstützend bewirtschafte, fehl. Ihr Bilanzierungskonzept diene vielmehr in erster Linie der möglichst weitgehenden Vermeidung von regelzonenscharfen Bilanzabweichungen. Nur innerhalb unvermeidbarer Unsicherheitsbandbreiten fänden (Netz-)Versorgungssicherheitsaspekte Berücksichtigung. Sie kombiniere ihr Streben nach bestmöglicher Reduzierung von Bilanzabweichungen lediglich nachrangig mit (Netz-)Versorgungssicherheitsaspekten und nehme nur im Zweifel diejenige Position ein, die eine systemstützende Bilanzabweichung zur Konsequenz habe. Der Vorwurf eines „Handelns nach Belieben“ oder von „Willkür“ gehe daher fehl. Der im deutschen NRV gültige Ausgleichsenergiepreis belohne überdies systemstützende Bilanzabweichungen und bestrafe systemschädliche. Die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber hätten diese Anreize zum regelzonenübergreifenden, systemstützenden Bilanzieren bewusst gesetzt und dessen Anwendung wiederholt eingefordert bzw. ausdrücklich als erwünscht bezeichnet. Ein diesen Anreizen entsprechendes „Systemverständnis“ könne die Bundesnetzagentur ihr daher nicht vorhalten, ohne gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu verstoßen. Systemstützendes, regelzonenübergreifendes Risikomanagement sei praktikabel und habe überdies nachweisbar einen systemstabilisierenden Effekt, weshalb es auch in anderen Staaten praktiziert werde. Der europäische Verordnungsgeber habe überdies sowohl in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EB-VO als auch in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 (StrombinnenmarktVO) die systemstützende Bilanzierungsmethode, mit der notwendigerweise eine regelzonenübergreifende Bewirtschaftung einhergehe, explizit als Alternative zur systemneutralen Bilanzkreisbewirtschaftung anerkannt. Systemstützendes, regelzonenübergreifendes Risikomanagement werde auch nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV i.V.m. § 1a Abs. 2 Satz 2 EnWG oder Ziff. 5.1. und 5.2. des Standardbilanzkreisvertrags 2011 ausgeschlossen, auch wenn beide Regelungen bilanzkreisspezifisch definiert seien. Ein Systemverständnis, wonach sich ein Bilanzkreisverantwortlicher innerhalb eines unvermeidbaren Korridors von Prognoseunsicherheit auch von systemstützenden Motiven leiten lasse, widerspreche den dortigen Vorgaben auch bei Kraftwerksausfällen nicht. Unabhängig davon folge jedenfalls aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit bzw. des Anwendungsvorrangs des sekundären Unionsrechts bei sich widersprechenden Regelungen die Zulässigkeit eines systemstützenden, regelzonenübergreifenden Bilanzkreismanagements. Hilfsweise beantrage sie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens zwecks Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV. Schließlich sei der angegriffene Beschluss auch ermessensfehlerhaft. Dies folge u.a. schon daraus, dass die Beschlusskammer ihre Entscheidung auf unzutreffende rechtliche und tatsächliche Annahmen gestützt habe und damit bei ihrer Ermessenausübung von falschen Prämissen ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, den (Feststellungs-)Beschluss der Bundesnetzagentur im Verfahren … vom … aufzuheben. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, der angegriffene Beschluss sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie habe angesichts des Untersuchungsberichts der Übertragungsnetzbetreiber sowie der angezeigten Pflichtverletzung nach Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrags 2011 (hinreichenden) Anlass für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gehabt. Sie habe umfangreiche eigenständige Ermittlungen und Datenauswertungen durchgeführt, weshalb der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung fehlgehe. Die festgestellten Bilanzkreisungleichgewichte und Prognosepflichtverletzungen basierten auf den Ergebnissen dieser Analysen und gingen weit über den Untersuchungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber hinaus. Die in den Bilanzkreisen der Beschwerdeführerin aufgetretenen Unterspeisungen seien insofern außergewöhnlich gewesen, als sie über 10 bzw. 41 Viertelstunden hinweg durchgehend bei durchschnittlich … MW bzw. … MW gelegen hätten. Die Dauer in Verbindung mit dem enormen Umfang der Unterspeisung sei weit über das übliche, noch hinnehmbare Maß hinausgegangen. Dieser Umstand sei auch ohne Perzentilangaben offensichtlich. Die Abweichungen seien zudem nicht nur absolut, sondern auch in Relation zur Einspeiseleistung in den beanstandeten Zeiträumen erheblich gewesen. Eine Prüfung der Vorgänge aus der Perspektive eines Dispatchers sei nicht erforderlich gewesen, da es sich bei den festgestellten Defiziten um strukturell, d.h. prozessual, vorgegebene Abläufe in der Bilanzkreisbewirtschaftung der Beschwerdeführerin gehandelt habe, die nicht auf konkreten Einzelentscheidungen des jeweiligen Dispatchers beruht hätten. Ermittlungen zum NRV-Saldo seien schon deswegen nicht notwendig gewesen, weil dieser keine taugliche Führungsgröße zur Bilanzkreisbewirtschaftung darstelle. Das Bilanzkreismanagement habe sich ausschließlich an der Ausgeglichenheit des Bilanzkreises in der spezifischen Regelzone zu orientieren. Der angegriffene Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die verfahrensgegenständlichen Bilanzungleichgewichte seien durch das auf einem unzutreffenden Systemverständnis basierende, unzulässige Bilanzkreismanagement der Beschwerdeführerin verursacht worden, was für die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens gemäß § 65 Abs. 3 EnWG bereits ausreichend sei. Der von der Beschwerdeführerin praktizierte Ansatz des systemstützenden, regelzonenübergreifenden Bilanzierens sei nicht vereinbar mit den regulatorischen und bilanzkreisvertraglichen Vorgaben, die den Bilanzkreisverantwortlichen verpflichteten, seinen Bilanzkreis ausschließlich regelzonenscharf und ausgeglichen zu bewirtschaften. Dies gelte auch und erst recht bei einem Kraftwerksausfall, der – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – bei ihren beiden konventionellen Kraftwerken … und … mehrfach pro Jahr vorkomme und damit kein zu vernachlässigendes Risiko darstelle. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei den zwei in Rede stehenden Vorfällen am … überhaupt um einen ungeplanten Kraftwerksausfall im Sinne des § 5 Abs. 4 StromNZV gehandelt habe, weil die Kapazitätsverluste nicht im regulären Einspeisebetrieb aufgetreten seien. Unabhängig davon beinhalte § 5 Abs. 4 StromNZV keine Ausnahme von der regelzonenscharfen Bewirtschaftung, sondern statuiere lediglich, dass im Falle eines Kraftwerksausfalls die von den Bilanzkreisverantwortlichen nicht zu erreichende Ausgeglichenheit in den ersten vier Viertelstunden über die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der ihnen gesetzlich durch §§ 12, 13 EnWG zugewiesenen Verantwortung für die Systemsicherheit gewährleistet werde. Ein Abweichen von anderen elementaren Strukturprinzipien des Energierechts sei damit nicht intendiert. Nur durch eine regelzonenscharfe und ausgeglichene Bilanzkreisbewirtschaftung, die einheitlich durch alle Bilanzkreisverantwortlichen wahrgenommen werde, würden die Übertragungsnetzbetreiber in die Lage versetzt, die vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 EnWG angestrebte Systemsicherheit in den jeweiligen Regelzonen und damit die des gesamten Elektrizitätsversorgungssystems in Deutschland zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung des sicheren und stabilen Betriebs des Elektrizitätsversorgungsnetzes handele es sich dabei – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht nur um eine unter dem Vorbehalt des Möglichen und Zumutbaren stehende, reine „Bemühungspflicht“. Entgegen deren Ansicht hänge es auch nicht von dem in § 8 StromNZV wurzelnden Ausgleichsenergiepreissystem ab, ob ein Bilanzkreisverantwortlicher die von ihm verantworteten Bilanzkreise ausgeglichen und regelzonenscharf oder nach den Grund-sätzen eines systemstützenden Risikomanagements bewirtschaften dürfe, sondern von der normativen Ausformung. Auch aus der Einführung des NRV könne keine Zustimmung ihrerseits zur systemstützenden und regelzonenübergreifenden Bilanzkreisbewirtschaftung abgeleitet werden. Dieses insbesondere im Beschwerdeverfahren zutage getretene Fehlverständnis der Beschwerdeführerin von den Grundsätzen der Bilanzierung sei auch allein ursächlich für die verfahrensgegenständlichen erheblichen Bilanzkreisabweichungen. An der (nationalen) Maxime einer systemneutralen, regelzonenscharfen und ausgeglichenen Bilanzkreisbewirtschaftung habe sich auch durch das Inkrafttreten der EB-VO nichts geändert. Das Verständnis der Beschwerdeführerin zu Art. 17 EB-VO gehe fehl. Die Vorschrift kollidiere nicht mit den nationalen Regelungen. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EB-VO sei vielmehr so zu verstehen, dass die beiden dort genannten Optionen (systemstützende oder bilanzkreisausgleichende Bilanzierung) die äußeren Leitplanken des Spielraums für die Modalitätenerarbeitung nach Art. 18 EB-VO darstellten. Für dieses Verständnis spreche u.a. ErwGr. (17) EB-VO. Die Vorgaben der EB-VO beschränkten sich überdies überwiegend auf allgemeine Grundsätze, denen die Ausgestaltung spezifischer Modalitäten nachzufolgen habe. Diese Funktion übernähmen die im EnWG und in der StromNZV niedergelegten, weitaus detaillierteren und ausdifferenzierteren Reglungen, die von der EB-VO daher auch nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts verdrängt würden. Der Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Vorabentscheidungsverfahrens bedürfe es vor diesem Hintergrund nicht, auch weil die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu einem primärrechtswidrigen Ergebnis führe. Neben einem unzutreffenden Systemverständnis sei der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht eine unzureichende Prognosequalität bei der Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anzulasten, auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankomme. Ihr seien strukturelle und organisatorische Defizite im Hinblick auf die Beschaffung der für die Bilanzkreisbewirtschaftung notwendigen Daten und Informationen zur Sicherstellung einer ausreichenden Prognosequalität vorzuwerfen. Sie habe nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Bilanzkreisabweichungen möglichst gering zu halten und dadurch die erheblichen Unausgeglichenheiten ihrer Bilanzkreise am … und … ermöglicht. Gerade bei der Einspeisung aus erneuerbaren Energien sei ein permanentes Monitoring der aktuellen Ist-Einspeisung unerlässlich. Dies habe die Beschwerdeführerin versäumt. Wenn sie über die gebotene vollständige, aktuelle Kenntnis der Einspeisesituation ihres Erzeugungsportfolios verfügt hätte, wären die Abweichungen ihrer Bilanzkreise an den beanstandeten Tagen für sie vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Die von ihr verwendeten externen Erzeugungsprognosen würden lediglich im Viertelstundenraster aktualisiert und wiesen regelmäßig derart große Prognosebandbreiten bzw. -unsicherheiten auf, dass daraus eine Gefahr für die Systemsicherheit resultiere. Die fortlaufende Messung der Echtzeit-Einspeisedaten und deren Online-Weiterleitung in hoher Qualität und Güte sei gängige und bewährte Praxis. Seit vielen Jahren übermittelten etwa die Anbieter von Sekundärregelleistung die Ist-Werte der Einspeisung kontinuierlich in nahezu sekündlichem Raster an die Leitwarten der Übertragungsnetzbetreiber. Auch bei der Überwachung von EE-Anlagen sei die Erfassung von Leistungswerten und deren unmittelbare Übermittlung technisch möglich, wie das Beispiel des US-amerikanischen Übertragungsnetzbetreibers MISO zeige. Auch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber nutzten mittlerweile Echtzeitdaten von EE-Anlagen für den Systembetrieb. Die von der Beschwerdeführerin angeführten technischen Schwierigkeiten sowie die Anlagen selbst betreffende Computer- und Router-Fehler seien überwindbar. Das in Deutschland etablierte viertelstündige Abrechnungs- und Bilanzierungszeitintervall lasse nicht den Rückschluss zu, viertelstündige Aktualisierungen der Erzeugungsprognosen seien ausreichend und eine kontinuierliche Verbesserung der Erkenntnislage über die zu erwartende Entwicklung der Einspeisung sei nicht erforderlich. Vielmehr sei eine bestmögliche, permanente Kenntnis der aktuellen Einspeisung unabhängig von der viertelstündlichen Abrechnungsperiode jederzeit geboten; zumal die in die Erzeugungsprognosen ihrer externen Dienstleister eingehenden Echtzeit-Einspeisedaten – wie die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe – unvollständig seien. Echtzeit-Einspeisedaten könnten zwar keine Erzeugungsprognosen ersetzen, da sie lediglich eine Momentaufnahme darstellten und aus deren zurückliegender zeitlicher Entwicklung nicht in jedem Fall gesichert auf die zukünftige Einspeisung geschlossen werden könne. Sie könnten jedoch etwa als Kontrollmittel für die Erzeugungsprognosen fungieren und so eine rasche Reaktion auf Fehlentwicklungen ermöglichen. Die Beschwerdeführerin habe über § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) EEG 2017 auch die Möglichkeit, direkten Zugang zu den Echtzeit-Einspeisedaten zu erhalten. Sollte ein Anlagenbetreiber sich der Messung und Online-Übertragung der Echtzeit-Einspeisedaten widersetzen oder diese nur in unzureichender Qualität liefern, könne die Beschwerdeführerin die betroffenen Anlagen von der Vermarktung ausnehmen und aus ihren Bilanzkreisen ausschließen. Selbst wenn interne Abläufe und Datenverarbeitungsprozesse keine sofortige Reaktion auf neue Erkenntnisse zulassen sollten, verbliebe ausreichend Zeit, um bis fünf Minuten vor Echtzeit etwaig erforderliche Vermarktungsaktivitäten noch zu initiieren. Der untertägige OTC-Handel sei innerhalb der letzten fünf Jahre stetig angestiegen. Er sei nach ihrer Kenntnis auch nicht derart aufwändig, dass dies pauschal als Entschuldigung dafür angeführt werden könne, auf kurzfristig erkannte Abweichungen bei der Bilanzkreisbewirtschaftung nicht mehr reagieren zu können. Fehl gehe auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Erzeugungsanlagen stünden nicht zum kurzfristigen Ausgleich der Bilanzkreise zur Verfügung und ein Zurückhalten eigener Erzeugung sei aufgrund der von den Übertragungsnetzbetreibern ohnehin vorgehaltenen Regelleistung eine „ineffiziente Doppelversicherung“. Angesichts des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Prognoseunsicherheiten habe sie im Rahmen der Zumutbarkeit jedes in Frage kommende Mittel zu deren Reduzierung und der daraus resultierenden Bilanzkreisabweichungen zu nutzen. Neben der unterlassenen Verwendung von Echtzeit-Daten sei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass diese keine Kürzestfrist-Prognosen verwendet habe, obgleich solche etwa von dem externen Prognosedienstleister X für den US-amerikanischen Übertragungsnetzbetreiber MISO geliefert würden. Die Beschwerdeführerin habe weder vorgetragen, sich um Kürzestfrist-Prognosen bemüht zu haben, noch dass eine entsprechende Anfrage von X oder einem anderen Prognosedienstleister unter Hinweis auf die mangelnde Verfügbarkeit für den deutschen Markt abschlägig beantwortet worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei ihr in Bezug auf den angegriffenen Beschluss auch kein Ermessensfehler anzulasten. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, das (ergänzende) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie die nachfolgenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. B. Auf die zulässige Beschwerde war der angefochtene (Feststellungs-)Beschluss aufzuheben. I. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 1 EnWG statthaft (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, Energierecht, 108. EL September 2020, § 65 EnWG Rn. 14). II. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Es ist nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin am … in ihrem ...-Bilanzkreis sowie am … in ihrem ...-Bilanzkreis in den streitgegenständlichen Abrechnungsperioden jeweils ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung verletzt hat, indem sie keine ausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanzen zwischen den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen hergestellt und dadurch signifikante Bilanzungleichgewichte im Sinne der Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 verursacht hat. Soweit die Beschlusskammer der Beschwerdeführerin in dem angegriffenen Beschluss zur Last gelegt hat, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die tatsächliche Erzeugung verlässlich und bestmöglich vorherzusagen (Prognosedefizite), ist auf Basis des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts ein derartiger Pflichtenverstoß der Beschwerdeführerin nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat den diesbezüglichen Vorwurf durch detailliiertes Vorbringen im Beschwerdeverfahren entkräftet, ohne dass die Bundesnetzagentur diesen Ausführungen hinreichend substantiiert entgegen getreten ist (dazu unter B. II. 2.). Auch die Ursächlichkeit der behaupteten Prognosepflichtverletzungen für die festgestellten „signifikanten Bilanzungleichgewichte“ im Sinne der Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrags 2011 ist nicht feststellbar (dazu unter B. II. 3.). Soweit die Bundesnetzagentur sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Rechtfertigung des angegriffenen Beschlusses nunmehr maßgeblich auf einen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die nach ihrer, der Bundesnetzagentur, Ansicht bestehende Pflicht eines Bilanzkreisverantwortlichen zur ausschließlich systemneutralen, regelzonenscharfen und ausgeglichenen Bilanzkreisbewirtschaftung stützt, handelt es sich hierbei um eine Ergänzung der für die getroffene und den Gegenstand der Beschwerde bildende Ermessensentscheidung nach § 65 Abs. 3 EnWG maßgeblichen Gründe, die den angegriffenen Feststellungsausspruch im Ergebnis nicht tragen kann. Die festgestellte Zuwiderhandlung gegen die der Beschwerdeführerin obliegende Pflicht, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Herstellung einer ausgeglichenen Leitungsbilanz zu ergreifen, wird in dem angefochtenen Beschluss mit für die Bilanzungleichgewichte im Ergebnis ursächlichen Prognosedefiziten und nicht mit einem gegen elementare Strukturprinzipien des deutschen Energierechts und die vertraglich festgelegte Pflicht zur Bilanzkreistreue verstoßenden Systemverständnis begründet (dazu unter B. II. 4.1. und 4.2.). Darüber hinaus ist auch insoweit nicht feststellbar, dass das vermeintlich fehlerhafte Systemverständnis ursächlich für die festgestellten Bilanzungleichgewichte war (dazu unter B. II. 4.3.). 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsbeschwerde gegen einen (Feststellungs-)Beschluss der Bundesnetzagentur nach § 65 Abs. 3 EnWG. Hiernach kann die Regulierungsbehörde, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist. Materielle Voraussetzung für ein Einschreiten ist neben einem Feststellungsinteresse allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des EnWG oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 8, 15). Der Begriff der Rechtsvorschrift erfasst dabei grundsätzlich jede abstrakt-generelle Regelung, mithin formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, aber auch Verwaltungsvorschriften (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 10). Streitig ist, ob unter den Terminus auch konkret-individuelle Regelungen wie Verwaltungsakte und Festlegungen nach § 29 EnWG fallen. Dies ist nach zutreffender Ansicht zu bejahen (Turiaux, in: Kment, EnWG, 2. Aufl., § 65 Rn. 2, 13; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 65 Rn. 4; vgl. auch Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 26; verneinend etwa Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 12). Denn die Pflicht, einem Verwaltungsakt bzw. einer Allgemeinverfügung Folge zu leisten, ergibt sich zumindest auch aus dem EnWG bzw. den darauf gestützten Rechtsverordnungen (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 65 Rn. 4; Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 65 Rn. 13). Damit wird der von der Bundesnetzagentur festgestellte Verstoß gegen Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 dem Grunde nach vom sachlichen Anwendungsbereich des § 65 Abs. 3 EnWG erfasst. Das Vertragswerk ist gestützt auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 15 StromNZV durch die Festlegung der Bundesnetzagentur BK6-06-013 vom 29.06.2011 beschlossen worden und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, ab dem 01.08.2011 ausschließlich Bilanzkreisverträge mit Bilanzkreisverantwortlichen abzuschließen, die inhaltlich vollständig dem anliegenden Muster-Bilanzkreisvertrag entsprechen (Laubenstein, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 26 StromNZV Rn. 7; Britz/Herzmann/Arndt, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 20 Rn. 110). § 26 Abs. 1 StromNZV verpflichtet wiederum die Übertragungsnetzbetreiber und die Bilanzkreisverantwortlichen zum Abschluss eines Bilanzkreisvertrags. Auf ein Verschulden bei der Begehung des Verstoßes kommt es für die Feststellung einer Zuwiderhandlung nach § 65 Abs. 3 EnWG nicht an (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 65 Rn. 5; Senat, Beschl. v. 12.12.2012 – VI-3 Kart 137/12 [V], Juris Rn. 90). Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG stehen als „objektive“ Verfahren selbstständig neben dem „subjektiven“ Bußgeldverfahren. Daher kann die Regulierungsbehörde nach § 65 EnWG unabhängig von einer subjektiven Vorwerfbarkeit (Verschulden) vorgehen; es genügt das Vorliegen des objektiven Verletzungstatbestands (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 36). Diese Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde konkret festzustellen (Senat, Beschl. v. 12.12.2012 – VI-3 Kart 137/12 [V], Juris Rn. 90). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen ergeben sich dabei allein aus den im EnWG konkret geregelten Pflichten sowie den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 8). Das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Zuwiderhandlung wird bereits dann angenommen, wenn die ernsthafte Gefahr einer Wiederaufnahme oder Wiederholung der beendeten rechtswidrigen Praxis besteht oder wenn durch die Feststellung klärungsbedürftige Rechtsfragen beantwortet werden (Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 65 Rn. 34; Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 35). Ob auch private Interessen ausreichen, ist umstritten (vgl. dazu Wende, in: BerlKomm-EnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 15; Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 65 Rn. 35). 2. Im Streitfall kann bereits das Vorliegen der von der Beschlusskammer in dem angegriffenen (Feststellungs-)Beschluss adressierten Pflichtverletzung nicht festgestellt werden. 2.1. Nach dem Tenor der angegriffenen Entscheidung legt die Beschlusskammer der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zur Last, indem sie am … in ihrem …-Bilanzkreis (Tenorziffer 1) und am … in ihrem …-Bilanzkreis (Tenorziffer 2) keine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in jeder Viertelstunde hergestellt und dadurch „signifikante“ Bilanzungleichgewichte im Sinne der Ziff. 11.4. des Standbilanzkreisvertrags 2011 verursacht hat. Nach dem Inhalt der Beschlussgründe wirft sie der Beschwerdeführerin insoweit vor, nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Bilanzkreisabweichungen ergriffen zu haben, indem sie nicht die größtmögliche Sorgfalt bei der Erstellung der Prognosen angewendet habe (vgl. BA S. 19 unter Ziff. 3., S. 28 unter Ziff. 3.1.4. sowie S. 34 unter Ziff. 3.2.2.). Der Beschwerdeführerin sei insbesondere anzulasten, dass sie keine eigenständige, über die Erzeugungsprognosen ihrer Dienstleister hinausgehende Bewertung bzw. Plausibilisierung·der aktuellen Einspeise- und Entnahmesituation ihres EE-Portfolios, etwa anhand von Echtzeit-Einspeisedaten der EE-Anlagen oder anhand weiterer externer Quellen, vorgenommen habe, um die Zeitspanne zwischen der letzten Prognose und der tatsächlichen Ist-Einspeisung (Erfüllungszeitpunkt) abzudecken. In diesen Versäumnissen sieht die Beschlusskammer die Ursache für die aufgetretenen Bilanzkreisungleichgewichte, die von ihr als „signifikant“ im Sinne der Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrags 2011 eingestuft werden. Indem in den Beschlussgründen Umstände, die die aufgetretenen signifikanten Unausgeglichenheiten in für die Beschwerdeführerin entlastender Weise zu erklären vermocht hätten, verneint werden, hat die Beschlusskammer insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unvermeidbarkeit der Prognoseunschärfen abgelehnt und die Bilanzungleichgewichte auf ein – vermeidbares – pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückgeführt (vgl. BA, S. 19 unter Ziff. 3. sowie S. 34 unter Ziff. 3.2.). 2.2. Die die Beschwerdeführerin als Bilanzkreisverantwortliche treffenden Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV sowie aus Ziff. 5.1 und 5.2. des im … maßgeblichen Standardbilanzkreisvertrags 2011. Auf diese Regelungen hat sich auch die Beschlusskammer in dem angegriffenen (Feststellungs-)Beschluss bezogen (vgl. BA, S. 2, 13, 15). 2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV hat der Bilanzkreisverantwortliche für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in dem von ihm verantworteten Bilanzkreis in jeder Viertelstunde zu sorgen (Gebot zur bestmöglichen Einhaltung des Mengengleichgewichts; s. Senat, Beschl. v. 22.01.2020 – VI-3 Kart 757/19 [V], Juris Rn. 172). Er übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises. Im Rahmen dessen prognostiziert er den voraussichtlichen Verbrauch und die Erzeugung jeweils einen Tag im Voraus in 15-Minuten-Intervallen, gleicht die Differenz durch entsprechende Stromlieferverträge mit Akteuren außerhalb des Bilanzkreises aus und übermittelt dem Übertragungsnetzbetreiber die entsprechenden Daten, den sog. Fahrplan (§ 5 StromNZV). Abweichungen zwischen fahrplanmäßigen und realen Strommengen gleicht der Übertragungsnetzbetreiber entweder physikalisch durch Regelenergie oder bilanziell durch Ausgleichsenergie aus (Senat, a.a.O., Rn. 2). Eine schlechte Bewirtschaftungsleistung des Bilanzkreisverantwortlichen wird durch die in Rechnung gestellte (positive oder negative) Ausgleichsenergie des Übertragungsnetzbetreibers finanziell sanktioniert (Theobald, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 1a EnWG Rn. 4). Entsprechendes ist in Ziff. 5.1. des Standardbilanzkreisvertrags 2011 geregelt. Danach ist der Bilanzkreisverantwortliche für eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen sowie für das ordnungsgemäße Fahrplanmanagement verantwortlich. In Ziff. 5.2. des Standardbilanzkreisvertrages 2011 wird dieses Gebot der Bilanzkreistreue dahingehend konkretisiert, dass der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet ist, durch zumutbare Maßnahmen, insbesondere durch entsprechende Sorgfalt bei der Erstellung der Prognosen, die Bilanzabweichungen möglichst gering zu halten (Satz 1). Die Inanspruchnahme von Ausgleichsenergie zur Lastdeckung bzw. zur Kompensation einer Überspeisung des Bilanzkreises ist nur zulässig, soweit damit nicht prognostizierbare Abweichungen ausgeglichen werden (Satz 2). 2.2.2. Ein Bilanzkreisverantwortlicher ist mithin verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, die Erzeugung und den Verbrauch innerhalb des Bilanzkreises bestmöglich vorherzusagen. Die Zumutbarkeit einer Pflicht setzt dabei die Möglichkeit ihrer Erfüllung sowie die Eignung bzw. einen Nutzen für den zu erreichenden Zweck voraus. Je geringer die Auswirkungen zusätzlicher Daten und Informationen auf die Verbesserung der Prognosequalität sind, desto weniger sind Bilanzkreisverantwortliche zu ihrer Beschaffung verpflichtet. Des Weiteren ist insoweit zu beachten, dass der Idealzustand einer vollkommen ausgeglichenen Leistungsbilanz nicht zu erreichen ist (vgl. auch Bundesnetzagentur, Beschl. v. 25.12.2012 – BK6-12-024, S. 3; Beschl. v. 11.12.2019 – BK6-19-218, S. 3 f.) und dementsprechend von den Bilanzkreisverantwortlichen auch nicht gefordert werden kann. (Gewisse) Diskrepanzen sind kaum zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Bilanzkreisen mit einem relevanten Anteil an Einspeisung von Strom aus regenerativen Energien, namentlich aus Windkraft – so wie hier –, die durch eine hohe Volatilität gekennzeichnet sind. Zu Gunsten der Bilanzkreisverantwortlichen ist daher ein gewisser Toleranzbereich in Rechnung zu stellen, da es unabwendbare (Prognose-) Unsicherheiten gibt (Lüdtke-Handjery, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 5 StromNZV Rn. 5). Das originäre Ziel der Bilanzkreisbewirtschaftung besteht mithin darin, das konkrete schadensträchtige physikalische Ungleichgewicht zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen auf die unvermeidbare Prognoseunschärfe bei der Vorhersage der konkreten physikalischen Erzeugungs- und Verbrauchsmengen zu begrenzen (vgl. Senat, Beschl. v. 22.01.2020 – VI-3 Kart 757/19 [V], Juris Rn. 141, 172 f.). Daher indiziert das Vorliegen eines bilanziellen Ungleichgewichts, namentlich bei einem durch die Einspeisung aus EE-Anlagen geprägten Bilanzkreis, allein noch keine Pflichtverletzung; dies ist vielmehr erst der Fall, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten sind. Ab wann dies konkret anzunehmen ist, ist weder in der StromNZV noch im Standbilanzkreisvertrag 2011 bzw. der diesem zugrunde liegenden Festlegung geregelt. Dies gilt gleichermaßen für den in Ziff. 11.4. Satz 1 des Standardbilanzkreisvertrags 2011 verwendeten Begriff der „signifikanten Bilanzkreisabweichungen“, die einen Verstoß des Bilanzkreisverantwortlichen gegen die Pflichten aus Ziff. 5 des Standardbilanzkreisvertrags 2011 nahelegen sollen. 2.3. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist für den Senat im Streitfall ein der Beschwerdeführerin anzulastender Verstoß gegen das Gebot zur bestmöglichen Einhaltung des Mengengleichgewichts auch dann nicht feststellbar, wenn angenommen wird, dass das Ausmaß der hier in Rede stehenden bilanziellen Ungleichgewichte eine Pflichtverletzung indiziert. Die Beschwerdeführerin ist dem Vorwurf der Bundesnetzagentur, sie habe nicht sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die zu erwartende Einspeisung bestmöglich vorherzusagen, in der Beschwerdebegründung und ihrer Replik detailliert entgegengetreten. Die ihr in dem Beschluss zur Last gelegten Versäumnisse bei der Prognoseerstellung hat sie durch plausible Ausführungen entkräftet. Mit dem entsprechenden Vortrag hat die Bundesnetzagentur sich inhaltlich nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hat ausführlich dargetan, welche Anstrengungen sie im … unternommen hat und bis heute unternimmt, um ihren Pflichten als Bilanzkreisverantwortliche zu genügen und die unvermeidbaren Prognosedefizite und Bilanzabweichungen bestmöglich zu reduzieren; dass ihr Informations- und Prognosemanagement höchsten Qualitätsanforderungen genügt sowie dem Stand der (Prognose-) Technik und des (Prognose-)Marktes entsprochen habe; dass sie u.a. die besten und zuverlässigsten Erzeugungsprognosen genutzt habe, die auf dem Markt verfügbar gewesen seien; dass sie zur Erhöhung der Prognosesicherheit unterschiedliche Prognosen verschiedener, von ihr sorgfältig ausgewählter externer Prognosedienstleister genutzt habe. Deren getrennt nach Bilanzkreis, Regelzone und Energiequelle (insbesondere Wind und Solar) erstellte Erzeugungsprognosen seien alle 15 Minuten rollierend vollständig aktualisiert worden. Zur weiteren Steigerung der Prognosequalität seien die externen Prognosen von ihren internen Spezialisten darüber hinaus zu einer sog. Metaprognose zusammengeführt worden. Zur Qualitätssicherung habe sie zudem ein eigenes Prognoseteam unterhalten, das die Güte der (externen) Prognosen laufend überprüft und in Zusammenarbeit mit den externen Dienstleistern beständig nach weiteren Verbesserungen gesucht habe. Die von der Bundesnetzagentur zusätzlich geforderten Maßnahmen (umfassende Nutzung von Echtzeit-Einspeisedaten, Verwendung von Kürzestfrist-Prognosen, Inanspruchnahme zusätzlicher meteorologischer Unterstützung namentlich bei schwierigen Wettersituationen) sind nach Darstellung der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund weder geschuldet noch geboten, da sie entweder zu keiner relevanten Verbesserung der Prognosequalität führten oder nicht verfügbar seien. 2.3.1. Dies gilt zunächst in Bezug auf das von der Beschlusskammer bemängelte pflichtwidrige Versäumnis einer nur unzureichenden Verwendung von Echtzeit-Einspeisedaten durch die Beschwerdeführerin in Bezug auf das eigene EE-Portfolio (Verpflichtung/Gebot zum permanenten Monitoring der aktuellen Ist-Einspeisung), was aus Sicht der Beschlusskammer unverzichtbar zur Plausibilisierung und Bewertung der Bilanzkreisposition ist und um bei erkannten Unausgeglichenheiten kurzfristig noch Anpassungen an der Bilanzkreisposition vornehmen zu können (vgl. BA, S. 19, 28 ff., 34). 2.3.1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Forderung der Beschlusskammer substantiiert entgegengetreten. Sie hat dargetan und unter Beweis gestellt, dass in die Erzeugungsprognosen ihrer externen Dienstleister „Live-Hochrechnungen“ der Ist-Einspeisungen in Bezug auf das von ihr bewirtschaftete Portfolio qualitätsfördernd einflössen, dass diese „Live-Hochrechnungen“ im … dem deutschlandweit höchsten Gütestand für Hochrechnungen dieser Art entsprochen hätten und dass sie auf den fehlerfreien Echtzeit-Daten zahlreicher Referenzanlagen beruhten. Durch die von ihren Prognosedienstleistern verwendeten Algorithmen würden die ansonsten unumgänglichen Ist-Einspeisedatenfehler weitestmöglich reduziert, weshalb sie den reinen Echtzeit-Daten sogar deutlich überlegen seien. Die fehlenden Kapazitäten ließen sich mit höchster Güte für das gesamte Portfolio schätzen. Die hiernach verbleibende Fehlerquote entspreche dem Marktstandard. Eine (weitere) Verbesserung der Datenqualität sei nicht möglich gewesen; jedenfalls hätte dies zu keiner signifikanten Verbesserung der Qualität der Hochrechnungen geführt. Die Beschwerdeführerin hat überdies eingehend und plausibel dargelegt, dass das Verlangen der Beschlusskammer, die gegenüber den Erzeugungsprognosen aktuelleren Ist-Einspeisedaten innerhalb der letzten 30 Minuten vor Abrechnungsbeginn als eigenständigen Faktor oder sogar als maßgebliche Führungsgröße zu berücksichtigen, zu keiner Verbesserung der Prognosegüte bzw. der daran anknüpfenden Bilanzierungsentscheidungen führe bzw. geführt hätte. Dies erfordere eine besondere Sach- und Fachkenntnis, die bei den hierauf spezialisierten externen Prognosedienstleistern, jedoch nicht bei den Dispatchern vorhanden sei, denen schon die genaue Kombination der einzelnen Prognoseparameter nicht bekannt sei. Würden die Dispatcher gleichwohl den Versuch unternehmen, die Quantil- und Spread-Prognosen mittels der Ist-Einspeisedaten zu „plausibilisieren“, liefen sie Gefahr, die externen Prognosen zu entwerten und die Prognosequalität deutlich zu verringern. Außerdem sei es aufgrund von Übermittlungs-, Verarbeitungs- und Umsetzungsprozessen und den damit verbundenen menschlichen Validierungsprozessen auch aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen, die Ist-Einspeisedaten als eigenständigen Entscheidungsfaktor zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die bestehenden Liquiditätsschranken ohnehin allenfalls eine eingeschränkte Reaktion erlaubten. So seien insbesondere innerhalb der letzten Viertelstunde die Verfügbarkeiten von zusätzlichen Erzeugungskapazitäten beschränkt. Fünf Minuten vor Lieferbeginn schließe zudem der Handel an der europäischen Strombörse EPEX. OTC-Handelsgeschäfte stellten angesichts der Abwicklungsschwierigkeiten sowie der geringen Zahl verfügbarer Marktteilnehmer keine echte Alternative dar. Diesem substantiierten und in der Sache nachvollziehbaren, mit Beweisantritten unterlegten Vortrag der Beschwerdeführerin ist die Bundesnetzagentur nicht erheblich entgegengetreten. Dies dürfte im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Bundesnetzagentur den angegriffenen Beschluss im Beschwerdeverfahren primär auf den Vorwurf einer angeblich „systemwidrigen“ Bilanzkreisbewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin gestützt hat (dazu unter B. II. 4.1.), so dass es aus ihrer Sicht auf den Aspekt der Prognosedefizite nicht (mehr) entscheidungserheblich ankam (vgl. Beschwerdeerwiderung, S. 34). Die Bundesnetzagentur setzt sich jedenfalls in ihrer Duplik mit den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur bestmöglichen Vorhersage der zu erwartenden Einspeisung sowie zur Eignung und Realisierbarkeit der von Beschlusskammer geforderten Instrumente inhaltlich nicht auseinander. 2.3.1.2. Soweit die Bundesnetzagentur in der Beschwerdeerwiderung (S. 37 f.) im Zusammenhang mit der aus ihrer Sicht gebotenen umfassenden Nutzung von Echtzeit-Einspeisedaten ferner darauf verwiesen hat, dass die Messung und Online-Weiterleitung von Echtzeit-Einspeisedaten in hoher Qualität und Güte seit vielen Jahren gängige und bewährte Praxis der Anbieter von Sekundärregelleistung sei; dass Echtzeit-Einspeisedaten gerade auch bei der Überwachung von EE-Anlagen etwa von dem US-amerikanischen Übertragungsnetzbetreiber MISO im Rahmen der ihm von X zur Verfügung gestellten Kürzestfrist-Prognosen ebenso wie von deutschen Übertragungsnetzbetreibern für den Systembetrieb genutzt würden, ergibt sich daraus ein pflichtwidriges Versäumnis der Beschwerdeführerin nicht. Bei Anbietern von Sekundärregelleitung und Übertragungsnetzbetreibern handelt es sich nicht um Angehörige des für die Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführerin maßgeblichen Verkehrskreises der Bilanzkreisverantwortlichen; für sie gelten andere Markt- und Qualitätsstandards bzw. Verhaltensanforderungen. Bezugspunkt für das Pflichtenprogramm der Beschwerdeführerin sind allein die in Bezug auf den Verkehrskreis der Bilanzkreisverantwortlichen geltenden gruppentypischen Verhaltens- und Sorgfaltsstandards/-anforderungen. Die Bundesnetzagentur hat überdies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine (inländischen) Bilanzkreisverantwortlichen zu benennen vermocht, die Echtzeit-Einspeisedaten in der von der Beschlusskammer geforderten Art und Weise nutzen. Dies gilt in gleicher Weise für die von dieser angemahnte Verwendung von Kürzestfrist-Prognosen, die unter Nutzung jeweils aktueller Echtzeit-Daten und weiterer Informationen erstellt und in fünfminütiger Auflösung aktualisiert werden. 2.3.1.3. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat trotz des im Beschwerdeverfahren gemäß § 82 Abs. 1 EnWG geltenden Untersuchungsgrundsatzes, der das Beschwerdegericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, keinen Anlass zur Durchführung ergänzender Ermittlungen. Dem Gericht obliegt gemäß § 82 Abs. 1 EnWG eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlass geben (BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – EnVZ 50/17, Juris Rn. 18 ff., 21; Beschl. v. 11.11.2008 – KVR 60/07, Juris Rn. 32; Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 5; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7). Der Untersuchungsgrundsatz enthebt die Verfahrensbeteiligten nicht von der Pflicht, den Sachverhalt darzulegen und Beweismittel anzugeben (BGH, Beschl. v. 27.02.1969 – KVR 5/68, Juris Rn. 15; Beschl. v. 28.06.2011 – EnVR 34/10, Juris Rn. 80). Die Mitwirkungslast begrenzt insoweit die Amtsaufklärungspflicht. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Verfahrensbeteiligten zu unterbreiten sind, brauchen nicht von Amts ermittelt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2009 – EnVR 79/07, Juris Rn. 21). Die Mitwirkungsobliegenheit begründet eine Darlegungslast, weshalb eine Verweigerung der Mitwirkung zu Lasten der Betroffenen berücksichtigt werden kann (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 7 m.w.N.). Die Verfahrensbeteiligten sind mithin gehalten, die für die materiell-rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände zumindest im Ansatz vorzutragen (BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – EnVZ 50/17, Juris Rn. 19; Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um ihnen zugängliche Tatsachen handelt und das Gesetz ihnen ausdrücklich den Nachweis hierfür auferlegt (BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – EnVZ 50/17, Juris Rn. 21). Dabei ist der Umfang der einen Beteiligten treffenden Darlegungslast auch von dem Verhalten und der Darstellungstiefe der Gegenpartei abhängig. § 65 Abs. 3 EnWG eröffnet der Regulierungsbehörde die Möglichkeit, auch eine beendete Zuwiderhandlung festzustellen, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Daher obliegt es grundsätzlich der Bundesnetzagentur, den Nachweis eines gemäß § 65 Abs. 3 EnWG feststellungsfähigen Pflichtenverstoßes zu führen bzw. dessen Vorliegen nachvollziehbar darzulegen, weil die Zuwiderhandlung tatbestandliche Voraussetzung für deren nachträgliche Feststellung ist (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 03.03.2009 – EnVR 79/07, Juris Rn. 20 ff. zur Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens). Denn im Bereich der Eingriffsverwaltung – wozu auch der Erlass eines Beschlusses nach § 65 Abs. 3 EnWG zählt – bzw. bei Anfechtungsbeschwerden trägt grundsätzlich die Regulierungsbehörde die materielle Beweislast und damit das Risiko der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts (Senat, Beschl. v. 06.06.2012 – VI-3 Kart 318/07 [V], Juris Rn. 48 m.w.N.; vgl. auch Huber, in: Kment, a.a.O., § 82 Rn. 5; Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 9). Eine belastende Verfügung muss unterbleiben, wenn sich deren Voraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln lassen (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 8). Treten Bilanzungleichgewichte in signifikanter Höhe ein, obliegt es zwar primär dem Bilanzkreisverantwortlichen, mögliche – entlastende – Erklärungen anzubieten und Ursachen zu benennen. Kommt er dieser Darlegungslast jedoch nach, trifft die Regulierungsbehörde eine sekundäre Darlegungslast. Dieser ist die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin angelasteten Prognosedefizite angesichts deren detaillierter Ausführungen zu diesem Komplex nicht hinreichend nachgekommen, obgleich ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – EnVZ 50/17, Juris Rn. 18 ff., 21). 2.3.2. Dies gilt in gleicher Weise für den seitens der Beschlusskammer gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, keine Kürzestfrist-Prognosen verwendet zu haben (vgl. BA, S. 33). Die soeben insbesondere unter B. II. 2.3.1.3. gemachten Ausführungen gelten insoweit entsprechend. 2.3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat insoweit vorgetragen, dass Kürzestfrist-Prognosen, wie sie nach Darstellung der Bundesnetzagentur von dem US-amerikanischen Übertragungsnetzbetreiber MISO verwendet werden, von Prognosedienstleistern in Deutschland und Europa nicht angeboten werden, so dass deren Verwendung von ihr nicht gefordert werden könne. Zudem würden nach Darstellung der Beschwerdeführerin derartige Kürzestfrist-Prognosen die Prognosegüte nicht relevant verbessern. Dies folge daraus, dass um lediglich fünf bzw. zehn Minuten aktuellere Ist-Einspeisedaten keinen wesentlichen Einfluss auf die Prognosequalität hätten. Überdies hätten sie und der von ihr beauftragte Prognosedienstleister X bereits kontinuierlich die Prozesskette optimiert, die der Prognoseerstellung und -übermittlung zugrunde liege. Auf der Grundlage dieses Vorbringen kann die unterbliebene Verwendung von Kürzestfrist-Prognosen kein pflichtwidriges Versäumnis darstellen: Eine Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass Kürzestfrist-Prognosen verfügbar sind. Schon davon ist auf der Grundlage des Sachvortrags der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Zudem stellt sich ihre Nichtnutzung nur dann als pflichtwidriges Versäumnis dar, wenn ihr Einsatz zu einer spürbaren Verbesserung der Prognosegüte führen würde. Auch dies ist nach der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Dem (ergänzenden) Vortrag der Beschwerdeführerin aus ihrer Replik (S. 26 f.) ist die Bundesnetzagentur nicht weiter entgegengetreten. Dies wäre jedoch nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Prognosedienstleister X in einem ständigen Austausch zwecks Verbesserung der Prognosemöglichkeiten stehe, angezeigt gewesen. Denn dieser Umstand spricht dafür, dass X die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Kürzestfrist-Prognosen informiert hätte, wenn diese im Jahr … für den deutschen Markt verfügbar gewesen wären und mit diesen eine relevante Verbesserung der Prognosegüte bei der Bilanzkreisbewirtschaftung zu erzielen gewesen wäre. 2.3.2.2. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Beschwerdeerwiderung (S. 24) in diesem Zusammenhang angeführt hat, der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass Kürzestfrist-Prognosen auf dem deutschen Markt nicht angeboten würden, sei deswegen nicht überzeugend und damit als Entlastungsgrund nicht durchgreifend, weil diese nicht vortragen habe, sich aktiv aber erfolglos um entsprechende Kürzestfrist-Prognosen bei ihren Prognosedienstleistern, namentlich bei X, bemüht zu haben, schließt sich der Senat dieser Argumentation nicht an. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass Prognosedienstleister derartige Prognosen in Deutschland und Europa nicht anbieten. Sie hat zudem dargetan, sich mit ihrem Dienstleister X ständig um eine Optimierung der Prozesse zu bemühen. Angesichts dessen hätte es der Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, diesem Vorbringen durch die positive Angabe von Bezugsquellen für derartige Prognosen entgegen zu treten. Sie hätte insoweit den Ausführungen zur mangelnden Verfügbarkeit von Kürzestfrist-Prognosen nachgehen und entsprechende Ermittlungen anstellen können. 2.3.3. Gleichfalls ist nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin es pflichtwidrig versäumt hat, zusätzliche meteorologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine Pflichtverletzung setzt auch insoweit voraus, dass zusätzliche meteorologische Erkenntnisse verfügbar gewesen wären und ihre Nutzung die Prognosequalität erhöht hätte. Den Vorwurf der Bundesnetzagentur, dass die Beschwerdeführerin die Einholung zusätzlicher Expertise versäumt habe, obwohl dies gerade in kritischen Wettersituationen, z.B. „Windrampen“, sinnvoll sei, um den 30-minütigen zeitlichen Rückstand der Erzeugungsprognosen mithilfe einer zusätzlichen Bewertung in Echtzeit zu validieren (vgl. BA, S. 31, 33, 34), hat die Beschwerdeführerin entkräftet. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass in die von den externen Prognosedienstleistern bezogenen Quantil- und Spread-Prognosen aktuelle meteorologische Daten und Erkenntnisse eingingen und die zugrunde liegenden Wettermodelle insoweit fünf Mal am Tag aktualisiert würden. Aktuellere Wettermodelle existieren laut Beschwerdeführerin nicht, weshalb es nicht möglich sei, aktuellere und für die Bilanzierungsentscheidungen der Dispatcher brauchbare „meteorologische Echtzeit-Informationen“ zu beschaffen. Daher gebe es in Deutschland auch keinen seriösen meteorologischen Service zur Plausibilisierung der externen Erzeugungsprognosen. Interne wie externe Meteorologen seien nicht in der Lage, unter Rückgriff auf aktuellere meteorologische Erkenntnisse die Aussagekraft der externen Erzeugungsprognosen zu präzisieren oder plausibilisieren. Mangels entsprechender Wettermodelle und meteorologischer Daten sei es auch nicht möglich, einen dafür geeigneten meteorologischen Algorithmus zu entwickeln. Solche Methoden seien bis heute nicht verfügbar. Zudem könnten meteorologische Daten nur verwendet werden, wenn sie in Relation zu den sonstigen relevanten Prognosedaten gesetzt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Bilanzkreise ausgewertet würden. Angesichts der hohen Prognosegüte von X und Y wären Haus- und Service-Meteorologen nicht in der Lage, aussagekräftigere Erkenntnisse zu liefern und damit Bilanzunausgeglichenheiten tatsächlich signifikant zu verringern. Sie habe in der Vergangenheit selbst einmal Meteorologen beschäftigt, um aus Wetterinformationen und -modellen eigene Erkenntnisse insbesondere über die zu erwartende Windstromerzeugung zu gewinnen. Nachdem sie festgestellt habe, dass die hieraus resultierenden Erkenntnisse nicht über diejenige meteorologische Expertise hinausgegangen sei, die in die Prognosen der externen Dienstleister ohnehin einginge, mithin die Prognosequalität sich dadurch nicht unmittelbar verbesserte, habe sie hiervon Abstand genommen. Der Behauptung der Bundesnetzagentur, dass andere Bilanzkreisverantwortliche meteorologische Echtzeit-Informationen zur Verbesserung der Prognosegenauigkeit und zur Reduzierung von Bilanzkreisabweichungen nutzten, fehle es im Übrigen an jedem nachprüfbaren Tatsachengehalt. Den Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, welche meteorologische Expertise genau genutzt werde, ob die von den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen genutzten Erzeugungsprognosen bereits im selben Umfang wie ihre Prognosen meteorologische Expertise berücksichtigten und anhand welcher Vorgaben und Maßstäbe die Meteorologen anderer Bilanzkreisverantwortlicher deren Erzeugungsprognosen anpassen könnten. Diesem eingehenden Verteidigungsvorbringen der Beschwerdeführerin ist die Bundesnetzagentur weder in ihrer Beschwerdeerwiderung noch in ihrer Duplik in erheblicher Weise entgegengetreten. Sie hat ihre Darstellung nicht durch konkreten, nachvollziehbaren und gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme aufklärbaren Sachvortrag zur Verfügbarkeit und Nutzung meteorologischer Expertise durch andere Bilanzkreisverantwortliche substantiiert. Der Senat war somit – trotz des im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes – nicht gehalten, der Richtigkeit dieses Vortrags weiter nachzugehen. Die unter B. II. 2.3.1.3 gemachten Ausführungen gelten insofern entsprechend. 3. Darüber hinaus ist für den Senat auf Basis des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten auch nicht feststellbar, dass die von der Beschlusskammer bemängelten Prognosedefizite (unzureichende Nutzung von Echtzeit-Einspeisedaten, keine Verwendung von Kürzestfrist-Prognosen, fehlende zusätzliche meteorologische Unterstützung) für die am … im ...-Bilanzkreis und am … im ...-Bilanzkreis in den streitgegenständlichen Abrechnungsperioden aufgetretenen Bilanzungleichgewichte tatsächlich kausal gewesen sind bzw. dass sie bei Anwendung der geforderten (zusätzlichen) Maßnahmen vermieden worden oder aber zumindest deutlich geringer ausgefallen wären. 3.1. Die Beschlusskammer sieht in dem Unterlassen der von ihr für erforderlich erachteten Maßnahmen die Ursache für die von ihr als „signifikant“ im Sinne der Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrags 2011 eingestuften Unausgeglichenheiten in der Leistungsbilanz des ...- und des ...-Bilanzkreises in den streitgegenständlichen Zeiträumen. Dies kommt insbesondere in der Tenorierung zum Ausdruck („und dadurch signifikante Bilanzungleichgewichte im Sinne der Ziff. 11.4. des Standardbilanzkreisvertrages (Strom) verursacht hat.“). Das Interesse an der nachträglichen Feststellung der Pflichtverletzung durch die in dem Beschluss aufgezeigten Versäumnisse hat die Beschlusskammer erkennbar deswegen bejaht, weil sie dieses Verhalten als ursächlich für die Bilanzungleichgewichte angesehen hat. Allerdings hat die Beschlusskammer keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen, dass und inwieweit die von ihr als „signifikant“ eingestuften Bilanzabweichungen tatsächlich in relevanter Art und Weise bzw. Höhe auf das vermeintlich pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Sie hat vielmehr den Befund der Abweichung gleichsam als Indiz dafür gewertet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Prognosepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und nicht alles getan hat, was erforderlich gewesen wäre, um derartige Unausgeglichenheiten zu vermeiden (vgl. BA, S. 19 unter Ziff. 3.: „Es liegen keine Umstände vor, die die aufgetretenen signifikanten Unausgeglichenheiten in für die Betroffene entlastender Weise zu erklären vermöchten.“). 3.1.1. Die Beschlusskammer hat ausweislich der Beschlussgründe Umfang und Dauer der am … und … aufgetretenen Bilanzabweichungen ins Verhältnis zu den im (Vergleichs-)Zeitraum vom 01.01.2018 bis 15.10.2018 im ...-Bilanzkreis (… MW gegenüber dann … MW) bzw. im ...-Bilanzkreis (… MW gegenüber dann … MW) aufgetretenen mittleren Unterspeisung gesetzt und diese – auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine über 10 bzw. 14 Viertelstunden erstreckende durchgehende Abweichung von durchschnittlich … MW bzw. … MW gehandelt habe – als eine über das „normale“, nicht zu beanstandende Maß bei weitem hinausgehende Abweichung eingestuft. Diese Bewertung hat die Beschlusskammer auch durch einen Vergleich mit der in diesen Zeiträumen jeweils in den beiden betroffenen Bilanzkreisen erzielten Einspeiseleistung bestätigt gesehen. Diese wegen ihres Ausmaßes und ihrer Dauer als „signifikant“ eingestuften Bilanzkreisabweichungen hat die Beschlusskammer sodann auf das von ihr als pflichtwidrig bzw. nicht genügend erachtete Prognosemanagement der Beschwerdeführerin zurückgeführt; wobei sie sich im Wesentlichen mit den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zu ihrer Verteidigung abgegebenen Erklärungen befasst und diesen die entlastende Wirkung abgesprochen hat (vgl. insbesondere BA, S. 9 unter Ziff. 3). 3.1.2. Dieses Vorgehen der Beschlusskammer ist jedoch nicht ausreichend, um den der Bundesnetzagentur im Rahmen des § 65 Abs. 3 EnWG obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit der vermeintlichen Prognosepflichtverletzungen für die festgestellten Bilanzkreisabweichungen zu führen. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Bundesnetzagentur, den Nachweis einer objektiven, für die „signifikanten“ Bilanzungleichgewichte kausalen Pflichtverletzung zu führen. Des Weiteren erweist sich der gezogene (Rück-)Schluss insbesondere vor dem Hintergrund der detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren, die diesem Rückschluss unter Beweisantritt (Zeugen- und Sachverständigenbeweis) substantiiert und mit nachvollziehbaren Ausführungen entgegengetreten ist, als nicht hinreichend tragfähig und belastbar. Die Beschwerdeführerin hat namentlich in ihrer Replik ausführlich dargelegt, dass die von der Bundesnetzagentur für erforderlich erachteten Maßnahmen zu keiner Verbesserung der Prognosegüte/-genauigkeit in den konkreten Dispatching-Situationen beigetragen hätten. Vielmehr seien die Bilanzabweichungen am … und … in sämtlichen streitgegenständlichen Abrechnungsperioden auf nicht zu vermeidende, regelzonenscharfe Windprognoseunsicherheiten zurückzuführen, die auch auf Basis der von der Bundesnetzagentur geforderten zusätzlichen Maßnahmen zu keiner relevanten Verringerung der aufgetretenen Bilanzabweichungen beigetragen hätten (vgl. insbesondere Replik, S. 18, 29 ff.). Diesem Vorbringen hat die Bundesnetzagentur keinen erheblichen Sachvortrag entgegengehalten. Dies hat aus den oben unter B. II. 2.3.1.3 genannten Gründen zur Folge, dass der Senat die Ursächlichkeit der angenommenen Pflichtverletzung für die Bilanzungleichgewichte nicht feststellen kann. Die Bundesnetzagentur kann insoweit auch keine Darlegungs- oder Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Der Regulierungsbehörde ist es im Rahmen des vom Untersuchungsgrundsatz geprägten energieverwaltungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich verwehrt, auf gebotene Ermittlungen zu verzichten und hinsichtlich des Sachverhalts auf vermeintliche Erfahrungssätze und verallgemeinernde Faustregeln abzustellen (sog. Verbot der Typisierung). Soweit die Behörde auf etwaige Erfahrungssätze abstellt, müssen diese mit geeigneten Beweismitteln abgesichert werden, wobei die Behörde alle verfahrenserheblichen Ermittlungen aktenkundig zu machen hat (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 8). Hieran fehlt es. 3.2. Unabhängig davon, dass der Senat schon den in dem angegriffenen Beschluss angenommenen Pflichtenverstoß nicht feststellen kann, erweist sich die unzureichende Aufklärung des Ursachenzusammenhangs als ein im Beschwerdeverfahren nicht durch Nachholung der gebotenen Sachaufklärung heilbarer Verfahrensfehler. Die angegriffene Feststellung ist auch deswegen rechtsfehlerhaft. 3.2.1. Eine unzureichende behördliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist ein Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Entscheidung führen kann, wobei wegen des Verweises in § 67 Abs. 4 EnWG die Einschränkungen des § 46 VwVfG zu beachten sind (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 Rn. 9; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 68 Rn. 4; Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 68 Rn. 3 m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die unterlassenen Ermittlungen nachzuholen. Die Sachaufklärung obliegt primär den Regulierungsbehörden (Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 3; Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 9 m.w.N.; a.A. BGH, Beschl. v. 14.07.2015 – KVR 77/13, Juris Rn. 13 für das Kartellrecht; ferner Johanns/Rosen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7, § 83 Rn. 14). Dies gilt jedenfalls für die erstmalige Aufklärung des Sachverhalts (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., § 82 Rn. 3; Huber, in: Kment, a.a.O., § 82 Rn. 2 f.). Unklar ist vor dem Hintergrund, dass auch das Beschwerdegericht dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, ob eine fehlende bzw. unzureichende Sachverhaltsaufklärung für sich gesehen schon ein (zwingender) Aufhebungsgrund ist (vgl. dazu Boos, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 3 m.w.N.). Dafür spricht § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wo ausdrücklich geregelt ist, dass das Gericht – wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält – den Verwaltungsakt aufheben kann, um die weiteren Ermittlungen in einem neuen Verwaltungsverfahren durchzuführen. Jedenfalls wird eine Aufhebung dann für zulässig erachtet, wenn etwa eine Sachaufklärung durch die Behörde vollständig unterblieben ist oder sich die Ermittlungen der Behörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert (vgl. BGH, Beschl. v. 24.06.2003 – KVR 14/01, Juris Rn. 24; Beschl. v. 14.07.2015 – KVR 77/13, Juris Rn. 13; Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 9; Johanns/Rosen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 82 EnWG Rn. 7, § 83 Rn. 14; vgl. auch Huber, in: Kment, a.a.O., § 82 Rn. 2 f.). So liegt der Fall hier. Es handelt sich nicht nur um ein unerhebliches Ermittlungsdefizit. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur die Eignung der zusätzlich geforderten Prognosemaßnahmen zur Verhinderung bzw. relevanten Reduzierung der aufgetretenen Bilanzungleichgewichte in den streitgegenständlichen Zeiträumen, insbesondere im Hinblick auf die Realisierbarkeit bzw. Verfügbarkeit der Prognoseinstrumente, durch eigene Ermittlungen untersucht hat. Vielmehr scheint die Beschlusskammer nach den Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung insoweit die Einschätzung der Übertragungsnetzbetreiber übernommen zu haben (vgl. etwa BA, S. 5). Hinzu kommt, dass der Bundesnetzagentur beim Erlass eines Beschlusses nach § 65 Abs. 3 EnWG ein Entschließungsermessen zusteht (Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 24 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13, Juris Rn. 15 f.). Die im Verwaltungsverfahren vorhandenen Gestaltungsfreiheiten in Form von Beurteilungsspielräumen oder Ermessensbereichen sind nach Erlass einer Entscheidung nicht mehr in gleicher Weise gegeben. Zum Teil ist eine Selbstbindung der Regulierungsbehörde eingetreten, so dass keine vollkommen heilungsoffene Situation mehr vorliegt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.12. 2009 – 1 W 35/06 (EnWG), Juris Rn. 82; vgl. auch Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 68 Rn. 3 unter Verweis auf § 67 Rn. 15; ferner Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 9). Im Falle einer Nachholung der Sachaufklärung durch den Senat wäre dieses der Regulierungsbehörde zustehende Entschließungsermessen berührt, das vom Gericht nicht anstelle der Behörde ausgeübt werden darf. 3.2.2. Aus diesem Grund sind die Mängel der Sachaufklärung seitens der Bundesnetzagentur auch nicht unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG. Hiernach kann die Aufhebung eines nicht gemäß § 44 VwVfG nichtigen Verwaltungsaktes wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist dann der Fall, wenn jeder vernünftige Zweifel an der materiellen Richtigkeit des (Feststellungs-)Beschlusses ausgeschlossen ist (Theobald/Werk, in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 68 EnWG Rn. 5; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.12.2009 – 1 W 35/06 (EnWG), Juris Rn. 83; vgl. auch Wende, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 68 Rn. 9). Dies ist im Streitfall jedoch angesichts des der Bundesnetzagentur für ein Einschreiten nach § 65 Abs. 3 EnWG zustehenden Ermessensspielraums zu verneinen. Die nötige Sicherheit über den hypothetischen Ausgang des Verfahrens dürfte regelmäßig nur bei gebundenen Entscheidungen oder im Falle einer Ermessensreduzierung auf null erlangt werden können (Turiaux, in: Kment, a.a.O., § 67 Rn. 15; vgl. auch Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand Juli 2020, § 46 Rn. 49 f.; dazu ferner Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 46 Rn. 84; Schlemmer, in: BeckOK VwVfG, 52. Edition, Stand: 01.07.2021, § 46 Rn. 33, 43). Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. 4. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. 4.1. Er ist – entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur – nicht schon wegen des von der Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen nach ihren eigenen Angaben praktizierten systemstützenden, regelzonenübergreifenden Bilanzkreismanagements (sog. „aktives Mitregeln“; eingehend hierzu Wessling, RdE 2021, 69 ff.) als rechtmäßig anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Art der Bilanzkreisbewirtschaftung mit den normativen Vorgaben des nationalen und europäischen Energierechts, insbesondere mit Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EB-VO, sowie den Regelungen des Standardbilanzkreisvertrags 2011 zu vereinbaren ist, die nach Ansicht der Bundesnetzagentur die Bilanzkreisverantwortlichen zu einer strikt systemneutralen, regelzonenscharfen und ausgeglichenen Bilanzkreisbewirtschaftung verpflichten. Denn selbst wenn man von einem in diesem Sinne pflichtwidrigen Bilanzkreismanagement der Beschwerdeführerin ausgehen wollte, ist auf diese vermeintliche Zuwiderhandlung der angegriffene Beschluss nicht gestützt worden. Wie bereits unter B. II. 2.1. dargelegt, hat die Beschlusskammer den (Rechtswidrigkeits-)Ausspruch nach § 65 Abs. 3 EnWG mit Prognosedefiziten bzw. einer unzureichenden Prognosequalität begründet. Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen bzw. zur bestmöglichen Prognose der Einspeisungen ergriffen und dadurch die signifikanten Unausgeglichenheiten verursacht (vgl. BA, S. 19, 28 ff., 34). Hierin besteht der Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin und damit die festgestellte Zuwiderhandlung. Das von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in den Fokus der Betrachtung und als Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung herangezogene Bilanzkreisbewirtschaftungskonzept der Beschwerdeführerin wird in dem angegriffenen Beschluss dagegen nicht als eigentliche Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG adressiert, obgleich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bzw. im Verwaltungsverfahren, die auch in die Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Beschlusses Eingang gefunden haben, hierzu Anlass hätten geben können (vgl. etwa BA, S. 7 f., 9 f., 11, 12). Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, auch weil sich das gemäß § 65 Abs. 3 EnWG für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens notwendige Feststellungsinteresse auf eine konkret bezeichnete Zuwiderhandlung beziehen muss. Aus den Beschlussgründen geht zwar stellenweise hervor, dass die Beschlusskammer ein systemstabilisierendes, mitregelndes Bilanzkreismanagement für unzulässig erachtet (vgl. insbesondere BA, S. 24 ff.). Doch erfolgen diese Ausführungen lediglich unter dem Aspekt, dass die Beschlusskammer den diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Bewirtschaftungskonzept die Eignung als Entlastungsgrund für die am … und … in aufgetretenen Unausgeglichenheiten abspricht (vgl. BA, S. 19 unter Ziff. 3. und unter Ziff. 3.1. sowie S. 34 unter Ziff. 3.2.). Dies ist jedoch nicht genügend, um annehmen zu können, dass die Bundesnetzagentur das Bilanzkreismanagement als solches als eine Zuwiderhandlung, an deren nachträglicher Feststellung sie ein berechtigtes Interesse bejaht hat, kennzeichnen wollte. 4.1.1. Dies gilt insbesondere (auch) für die Ausführungen der Beschlusskammer im Zusammenhang mit den am … anlässlich einer Kontrollmaßnahme aufgetretenen Kapazitätsverlusten („Störfälle“) des in der ...-Regelzone angeschlossenen, der Beschwerdeführerin gehörenden Kraftwerks … und ihres diesbezüglichen Bilanzierungsverhaltens, das von der Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung der am … in ihrem ...-Bilanzkreis aufgetretenen Unausgeglichenheiten angeführt wird (vgl. BA, S. 19 ff. unter Ziff. 3.1.1.). Das Bilanzierungsverhalten wird in dem angefochtenen Beschluss insoweit strukturell und inhaltlich lediglich auf seine Eignung zur Entlastung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in den streitgegenständlichen Abrechnungsperioden aufgetretenen Unausgeglichenheiten überprüft. Der Vorwurf einer Pflichtverletzung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG (Verstoß gegen die Pflicht zur systemneutralen, regelzonenscharfen und ausgeglichenen Bilanzkreisbewirtschaftung) wird damit seitens der Beschlusskammer indes nicht verknüpft. Diese hat sogar explizit dahinstehen lassen, ob das von der Beschwerdeführerin praktizierte Bilanzkreismanagement generell unzulässig ist und dies allein für den Ausnahmefall eines ungeplanten Kraftwerksausfalls nach § 5 Abs. 4 StromNZV bejaht (vgl. BA, S. 20). Beanstandet wurde dabei im Übrigen weniger die regelzonenübergreifende Bewirtschaftung der Bilanzkreise (in Form einer standardmäßig angewendeten, automatisiert ablaufenden Auf- bzw. Verteilung der Fehlmengen auf andere Bilanzkreise, welche sich allein nach der Höhe der installierten Leistung der EE-Anlagen in den Bilanzkreisen richtet), als dass mit einem solchen Bewirtschaftungsregime ein energetischer Ausgleich der Fehlmengen aus einem Kraftwerksausfall nicht möglich sei. Hierzu sollen die Bilanzkreisverantwortlichen jedoch nach Ansicht der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StromNZV nach Ablauf der ersten vier Vierteilstunden verpflichtet sein, da bis dahin die Kompensation der fehlenden Energiemengen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StromNZV den Übertragungsnetzbetreibern obliege (vgl. BA, S. 21). Der Ausgleich mit Überschussmengen in den Bilanzkreisen anderer Regelzonen setze – so die Ausführungen der Beschlusskammer – eine genaue Kenntnis der aktuellen Bilanzkreissalden in den anderen Regelzonen voraus. Denn nur bei einer zeitgleich zum Kraftwerksausfall auftretenden Überspeisung in den Bilanzkreisen der anderen Regelzonen könne eine energetische Kompensation der durch den Kraftwerksausfall hervorgerufenen Fehlmengen erreicht werden. Über diese Kenntnis habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht verfügt, wie sie selbst mit ihrem Verweis auf die erheblichen Prognoseunsicherheiten ihres von EE-Anlagen dominierten Erzeugungsportfolios eingeräumt habe (vgl. BA, S. 21). Anknüpfungspunkt für den festgestellten Pflichtverstoß ist also die unzureichende Kenntnis der Ist-Situation und damit der Prognosegüte, jedoch nicht das von der Beschwerdeführerin praktizierte Bilanzkreisbewirtschaftungssystem als solches. 4.1.2. Auch soweit die Beschlusskammer sich in dem angefochtenen Beschluss in diesem Kontext mit der Ausrichtung der Bilanzkreisbewirtschaftung am Stand des veröffentlichten NRV-Saldos auseinandersetzt, erfolgt dies lediglich unter dem Blickwinkel, inwieweit dieser Aspekt geeignet ist, die Beschwerdeführerin von der Verantwortung hinsichtlich der in ihren Bilanzkreisen aufgetretenen Unausgeglichenheiten freizusprechen, ohne das hieran explizit der Vorwurf einer Pflichtverletzung gegen die geltenden Grundsätze der Bilanzkreisbewirtschaftung geknüpft wird (vgl. BA, S. 22 ff., 34). Bemängelt wird nicht das Ausrichten am NRV-Saldo und der damit einhergehende systemstützende, regelzonenübergreifende Bilanzierungsansatz als solcher, sondern dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die zu erwartende Einspeisung bestmöglich vorherzusagen (vgl. BA, S. 28, 34), da der veröffentlichte NRV-Saldo hierzu nach Auffassung der Beschlusskammer keine geeignete Größe ist (vgl. BA, S. 22 ff.). Der NRV-Saldo könne hiernach zwar möglicherweise als zusätzliche, ergänzende Information zur Plausibilisierung des Stands des eigenen Bilanzkreiseses herangezogen werden, nicht aber –·so wie bei der Beschwerdeführerin – als zentrale Stellgröße fungieren, anhand derer der Bilanzkreis durch kurzfristigen Kauf oder Verkauf abschließend positioniert werde (vgl. BA, S. 27). Zwar wird in diesem Zusammenhang von der Beschlusskammer auch erwähnt bzw. deutlich gemacht, dass nach ihrer Ansicht systemstabilisierendes, mitregelndes Bilanzieren nicht mit den nationalen normativen Vorgaben zu vereinbaren sei und auch aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EB-VO nicht die Rechtmäßigkeit „systemdienlichen Mitregelns“ hergeleitet werden könne (vgl. BA, S. 24 ff.). Jedoch gründet der angegriffene (Feststellungs-)Beschluss hierauf nicht. Dies zeigt sich auch daran, dass es insoweit am Ende des Abschnitts 3.1.3. (lediglich) heißt, die Verwendung der NRV-Daten für die eigene Bilanzkreisbewirtschaftung erfolge somit „auf eigene Gefahr“ und gehe daher zu Lasten der Betroffenen (vgl. BA, S. 28). 4.2. Der von der Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nunmehr gewählte Begründungsansatz stellt auch kein zulässiges Nachschieben von Gründen dar. Hiernach ist es einer Behörde unter bestimmten – hier im Ergebnis nicht gegebenen – Voraussetzungen erlaubt, bei Erlass eines Verwaltungsaktes zwar vorliegende, aber nicht angeführte Rechtsvorschriften oder Tatsachen, die den Verwaltungsakt zu stützen vermögen, im gerichtlichen Verfahren vorzubringen mit der Folge, dass das Gericht diese Rechtsgründe bzw. Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (Decker, in: BeckOK VwGO, 57. Edition, Stand: 01.04.2021, § 113 Rn. 23). 4.2.1. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf das „Gesamtergebnis des Verfahrens“ zu stützen. Daraus folgt auch, dass das Gericht von der Regulierungsbehörde vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigen muss (Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 83 EnWG Rn. 7; Huber, in: Kment, a.a.O., § 83 Rn. 8). Dies gilt auch für zulässigerweise nachgeschobene Gründe. § 45 VwVfG und § 114 Satz 2 VwGO sind insoweit entsprechend anzuwenden (Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 83 EnWG Rn. 7). Die Grenze ist erreicht, wenn die angefochtene Entscheidung der Regulierungsbehörde durch die nachgeschobenen Gründe in ihrem Wesen verändert und auf eine völlig neue Rechtsgrundlage gestützt wird (Johanns/Roesen, in: BerlKommEnR, a.a.O., § 83 EnWG Rn. 7 m.w.N.). Erweist sich mithin ein angefochtener Verwaltungsakt aus anderen als den im Bescheid genannten Gründen als rechtmäßig, ohne dass durch den Austausch der Begründung der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert würde, dann ist er nicht rechtwidrig (BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12/09, Juris Rn. 16). Diese Grundsätze gelten – wenn auch eingeschränkt – ebenfalls bei Ermessensverwaltungsakten (Decker, in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 25), um die es vorliegend geht. Bei Ermessensakten besteht die Regelung nicht nur aus dem Tenor („Spruch“), sondern auch aus der Ermessensentschließung. Deshalb bleibt die Nämlichkeit des Verwaltungsaktes unberührt, wenn die nachgeschobenen Erwägungen die ursprüngliche Ermessensentschließung lediglich ergänzen, nicht hingegen, wenn sie einer neuen Ermessensentschließung gleichkommen (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 114 Rn. 90 m.w.N.). Zulässig ist das Nachschieben von Gründen bei Ermessenentscheidungen daher, wenn die nachgeschobenen Erwägungen als Präzisierung des tragenden Gedankens der ursprünglichen Rechtfertigung zu verstehen sind (Decker, in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 25 f.). 4.2.2. Unter Berücksichtigung dessen ist im Streitfall kein zulässiges Nachschieben von Gründen gegeben. Denn die seitens der Bundesnetzagentur im Beschwerdeverfahren erfolgte Anbindung und Begründung des gemäß § 65 Abs. 3 EnWG von der Beschlusskammer festgestellten Pflichtenverstoßes mit einem systemwidrigen – da nicht ausschließlich an der Ausgeglichenheit des eigenen Bilanzkreises in der spezifischen Regelzone orientierten – Bilanzkreismanagements führt zu einer Wesensänderung des ursprünglichen (Feststellungs-)Beschlusses. Eine Wesensänderung ist anzunehmen, wenn sich durch die Ergänzung der Streitstoff ändert. Daher sind bei Ermessensakten nur unwesentliche Korrekturen als zulässig anzusehen (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 114 Rn. 54). Nicht zulässig ist der Austausch maßgeblicher oder tragender Erwägungen des Ausgangsbescheids. Ein solcher liegt nicht erst vor, wenn die Begründung ausgewechselt wird oder die Behörde vorher gar kein Ermessen ausgeübt hat (BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 – 6 B 133/98, Juris Rn. 9 ff.), sondern bereits dann, wenn wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden. Dies ist bei tragenden und bei zentralen Erwägungen ohne weiteres anzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 – 2 C 15/10, Juris Rn. 31 m.w.N.), wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist (zum Ganzen Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 114 Rn. 55). Mit Blick darauf ist vorliegend von keiner unwesentlichen Ergänzung oder Korrektur des angegriffenen (Feststellungs-)Beschlusses auszugehen. Da der vorgenannte Aspekt zuvor keine tragende Rolle in der Ermessensentscheidung der Beschlusskammer gespielt hat, handelt es sich um eine unzulässige Auswechselung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe, die den Ausgangsbescheid in seinem Wesen verändert. 4.3. Selbst wenn man insoweit von einem relevanten, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Pflichtenverstoß ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an entsprechenden Feststellungen zur Kausalität dieses Pflichtenverstoßes für die aufgetretenen „signifikanten“ Bilanzungleichgewichte. Dieser Mangel begründet vorliegend einen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigenden bzw. nicht durch Nachholung der Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht behebbaren Verfahrensfehler. Die Beschwerdeführerin hat namentlich in ihrer Replik eingehend dargetan und unter Beweis gestellt, dass die am … im ...-Bilanzkreis und am … im ...-Bilanzkreis aufgetretenen Unausgeglichenheiten in den Leistungsbilanzen auch auf Grundlage des von der Bundesnetzagentur postulierten Systemverständnisses eingetreten wären; mithin die von ihr getroffenen Bilanzierungsentscheidungen auch unter der Prämisse einer regelzonenscharfen, vom NRV-Saldo unabhängigen Bilanzkreisbewirtschaftung vertretbar gewesen seien. Die Bilanzabweichungen in sämtlichen streitgegenständlichen Zeiträumen hätten auf nicht zu vermeidenden, regelzonenscharfen Windprognoseunsicherheiten beruht (vgl. insbesondere Replik, S. 18, 29 ff.). Diesem detaillierten Vorbringen ist die Bundesnetzagentur nicht hinreichend entgegengetreten. Dieses Versäumnis führt aus den oben unter B. II. 3.2. dargelegten Erwägungen, die vorliegend entsprechend gelten, zur Rechtswidrigkeit und Aufhebungswürdigkeit der angefochtenen Entscheidung. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung im generellen Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf … Euro festgesetzt worden (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). D. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 86 Abs. 1 EnWG zuzulassen. Es war weder über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) noch ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Grund für die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sind im Wesentlichen Darlegungs- und Ermittlungsdefizite bzw. Begründungsmängel und damit einzelfallbezogene Erwägungen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erfordern. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbe-schwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017 (BGBl. I, S. 3803). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulas-sungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).