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Beschluss

3 AR 28/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0910.3AR28.21.00
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Tenor
  • 1.   Der Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.

  • 2.   Rechtsanwalt R. wird dem Verfolgten als Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren bestellt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen. 2. Rechtsanwalt R. wird dem Verfolgten als Rechtsbeistand für das Auslieferungsverfahren bestellt. Gründe Nachdem der Senat die Auslieferung des Verfolgten bereits mit Beschluss vom 2. August 2021 für zulässig erklärt hat, besteht für eine erneute Entscheidung darüber kein Anlass. Dabei kann dahinstehen, ob eine erneute Entscheidung gemäß § 33 IRG nicht ohnehin unstatthaft ist, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft schon unter dem 12. August 2021 die Auslieferung bewilligt und dies den schwedischen Behörden mitgeteilt hat (vgl. SLGH/Riegel, 6. Aufl. 2020, IRG § 33 Rn. 9). Jedenfalls ergeben sich „neue“ Umstände im Sinne des § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 2 IRG, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet wären, weder aus den Eingaben des Rechtsbeistandes des Verfolgten vom 19. August, 30. August und 9. September 2021 sowie seiner Betreuerin vom 28. August 2021 noch sind solche ansonsten erkennbar. 1. Soweit der Antrag auf erneute Entscheidung darauf gestützt wird, der Senat habe über die Zulässigkeit der Auslieferung unter Missachtung des Anspruchs des Verfolgten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entschieden, weil ihm die zugrunde liegende Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht zuvor zur Kenntnis gebracht wurde, greift dies schon deswegen nicht durch, weil der Rechtsbeistand des Verfolgten zwischenzeitlich die beantragte umfassende Akteneinsicht erhalten hat. Davon abgesehen hat der Senat das gesamte Vorbringen des Verfolgten zur Kenntnis genommen und bei seinen Entscheidungen berücksichtigt. Aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs war der Senat allerdings nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Argument des Verfolgten in den Gründen seiner Entscheidung im Einzelnen explizit auseinanderzusetzen, geschweige denn, sich den rechtlichen Schlussfolgerungen des Verfolgten anzuschließen. 2. Mit der psychiatrischen Erkrankung des Verfolgten, die nach dem Vortrag seines Rechtsbeistandes bei einer zwangsweisen Überstellung nach Schweden schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen – insbesondere infolge drohender Selbstschädigungen – nach sich ziehen soll, hat sich der Senat bereits in der Zulässigkeitsentscheidung vom 2. August 2021 eingehend befasst. Soweit der Rechtsbeistand nun geltend macht, der Gesundheitszustand des Verfolgten habe sich inzwischen weiter stabilisiert, dieser sei aus der stationären Behandlung entlassen worden und werde jetzt ambulant weiter betreut, steht dieser Umstand der Zulässigkeit einer Auslieferung nicht entgegen, im Gegenteil: Die fortgeschrittene Remission des psychopathologischen Krankheitsbildes lässt eine für die Gesundheit des Verfolgten schadlose Überstellung nach Schweden erst recht möglich erscheinen. Dem Entlassungsbericht des Evangelischen Klinikums Niederrhein vom 6. Juli 2021 (richtig nach Angaben des Rechtsbeistands: 6. August 2021) ist insoweit zu entnehmen: „Ein Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestand zum Zeitpunkt der Entlassung nicht.“ Vor diesem Hintergrund genügt der Hinweis auf frühere – vor der weiteren gesundheitlichen Stabilisierung – stattgefundene Dekompensationen nicht zum Beleg einer im Rahmen der Durchführung der Auslieferung gegenwärtig noch bestehenden Suizidgefahr. Der Senat kann sich bei seiner Bewertung der mit einer zwangsweisen Überstellung verbundenen Risiken maßgeblich auf den aktuellen Gesundheitszustand des Verfolgten stützen. Dieser ist dadurch geprägt, dass der Verfolgte nur noch ambulant weiterbehandelt wird und sich im Abstand von lediglich zwei Wochen zur ärztlichen Kontrolle der Medikamenteneinnahme vorstellen muss. Dieser Turnus stellt bereits sicher, dass der Verfolgte in einem medikamentös gut eingestellten Zustand überstellt werden kann. Einer Medikamentengabe mittels Depotspritze – die der Verfolgte allerdings ablehnt – bedarf es dazu nicht. Ausweislich des Entlassungsberichts des Evangelischen Klinikums Niederrhein vom 6. Juli 2021 (6. August 2021) ist dem Verfolgten eine Depot-Medikation mehrfach angeboten worden. Dies zeigt, dass diese Art der Medikamentengabe ärztlicherseits für unproblematisch und vorteilhaft gehalten wurde. Dass der anwaltlich beratene Verfolgte diese Vorteile gleichwohl ausschlägt, kann der Zulässigkeit der Auslieferung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die fortgeschrittene Stabilisierung seines Krankheitsbildes es dem Verfolgten inzwischen ermöglicht, sich auch beruflich zu orientieren. Zu diesem Zweck absolviert er nach den Angaben seines Rechtsbeistandes seit dem 23. August bis zum 1. Oktober 2021 ein sechswöchiges Praktikum bei einem Dolmetscher- und Übersetzungsbüro. Hinzu kommt, dass der Verfolgte den schwedischen Behörden nicht zum Zwecke der Vollstreckung einer Haftstrafe, sondern allein zur Unterbringung in „rechtspsychiatrischer Fürsorge“ überstellt werden soll. Stationäre Klinikaufenthalte zur Behandlung seiner Erkrankung hat der Verfolgte indes bislang ohne Dekompensationen toleriert, sei es während seiner geschlossenen Unterbringung nach dem PsychKG, sei es während der sich anschließenden freiwilligen bzw. betreuungsrechtlich angeordneten stationären Behandlung im Evangelischen Klinikum Niederrhein. 3. Vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände und der bereits vorliegenden Äußerungen der behandelnden Ärzte vom 17. und 25. Juni sowie 6. August 2021 verfügt der Senat über eine ausreichend aufgeklärte Tatsachengrundlage zur Beurteilung der für den Verfolgten mit einer Überstellung nach Schweden aktuell verbundenen gesundheitlichen Risiken. Der beantragten zusätzlichen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie der Beiziehung der Akten der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf einschließlich dortiger Videoaufzeichnungen zur Frage der Haft- und Transportfähigkeit des Verfolgten bedurfte es daher nicht mehr. Ebenso wenig musste der Eingang des von der Betreuerin in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu Aufklärung der Hintergründe von Schnittverletzungen, die der Verfolgte sich in Schweden selbst zugefügt haben soll, abgewartet und der Betreuerin eine weitere Stellungnahmefrist von (beantragten) mindestens vier Wochen gewährt werden. 4. Der Einwand des Rechtsbeistandes, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßregel in Schweden sei – im Hinblick auf in Deutschland durchgeführte medizinische Behandlungen und die hier erfolgte soziale Integration des Verfolgten – nicht (mehr) verhältnismäßig, kann im Auslieferungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Eine sachlich-rechtliche Überprüfung des ausländischen Urteils findet im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Ein Ausnahmefall – insbesondere ein Verstoß gegen § 73 IRG – liegt ersichtlich nicht vor. Entgegen der Darstellung des Rechtsbeistandes und der Betreuerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, der psychopathologische Zustand des Verfolgten sei durch in Schweden von Behördenbediensteten ihm zugefügte Misshandlungen entstanden, so dass die Auslieferung wegen aufgrund seiner Erkrankung begangener rechtswidriger Taten nunmehr unverhältnismäßig sei. Erst mit seinem Schriftsatz vom 9. September 2021 hat der Rechtsbeistand klargestellt, dass der Verfolgte seine Familie und seine Heimat in Afghanistan habe verlassen müssen, weil ihm dort die benötigte medizinische Versorgung seiner (bereits bestehenden) seelischen Erkrankung nicht gewährt werden konnte. Ausweislich der in dem Befundbericht der Rechtsmedizinerin L.K. vom 26. August 2021 (Anlage 3 zur Antragsschrift vom 30. August 2021) wiedergegebenen Angaben des Verfolgten erfolgte sein Weggang aus Afghanistan bereits im Jahr 2015. 5. Soweit der Rechtsbeistand und die Betreuerin eine nicht (prozess-) ordnungsgemäße Behandlung des Verfolgten in Schweden geltend machen, ergeben sich daraus keine „besondere(n) Umstände“ im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG, die den Senat veranlassen könnten, zu überprüfen, ob die dem Verfolgten zur Last gelegten rechtswidrigen Taten tatsächlich – so wie in dem Europäischen Haftbefehl dargestellt – von ihm begangen worden sind. Ohnehin wurden präsente Beweismittel für diese Behauptungen nicht vorgelegt. Zur Durchführung eigener Ermittlungen in Schweden, insbesondere zur Beiziehung der dortigen Strafverfahrensakten und von Beweisstücken (Handy des Verfolgten), sah der Senat keine Veranlassung. 6. Die Annahme des Verfolgten, zukünftig würde eine größere Anzahl seiner Familienangehörigen als sogenannte Ortskräfte aus Afghanistan evakuiert und in Deutschland Aufnahme finden, begründet schon deshalb kein fakultatives Auslieferungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG, weil gegenwärtig ungewiss ist, ob diese bloße Erwartung sich jemals realisiert, zumal die Bundesregierung seit Ende August 2021 selbst keine weiteren Evakuierungen aus Afghanistan mehr durchführt. Eine schon aktuell bestehende soziale Integration des Verfolgten in Deutschland lässt sich aus der bloß erhofften Familienzusammenführung jedenfalls nicht herleiten, insbesondere da der Verfolgte bereits seit Jahren von seiner Familie getrennt im Ausland lebt. Er hat seine Heimat bereits 2015 (s.o. 4.) verlassen, ist im Jahr 2017 in Schweden strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich im Jahr 2019 nach seiner Verurteilung dort nach Deutschland abgesetzt.