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Urteil

21 U 94/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0921.21U94.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Klägerin wehrt sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aus einem notariellen Kaufvertrag und einem Urteil. Am 29.12.2014 schlossen die Klägerin als Erwerberin und die Beklagte als Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 490.000,00 Euro (Anlage K1). § 7 des Kaufvertrages lautet: Nr. 1 […] Der Käufer erwirbt das Kaufobjekt zum Zwecke der Errichtung eines Gebäudekomplexes samt oberirdischer Pkw-Stellplätze und zwar: - Zum Betrieb eines Hotels. Der Käufer verpflichtet sich zur Errichtung des Bauvorhabens auf dem Kaufobjekt auf der Grundlage der Vorentwürfe, die dieser Urkunde als Anlage 2,- bestehend aus sieben Plänen -, beigefügt sind. […] Nr. 2 Der Käufer verpflichtet sich: - Die Bebauung des Kaufobjektes (= Teilflächen aus Flur 25 Flurstücke 113 und 203) wie vorstehend definiert innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom heutigen Tage an, für die vorgesehene Nutzung gebrauchsabnahmefähig durchzuführen, wobei innerhalb dieser Frist die Schlussabnahme des Bauwerks entsprechend der Baugenehmigung erfolgt sein muss. […] Nr. 7 Sollte der Käufer seiner Bauverpflichtung – wie in dieser Urkunde definiert – nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab heute, nachkommen und/oder gegen eine weitere, in diesem Vertrag definierte Verpflichtung verstoßen, ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von – e i n m a l i g – 24.500,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe an die A. verpflichtet. Wegen der vorstehend übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer unterwirft sich der Käufer dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und duldet die jederzeitige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne besondere Nachweise.“ Wenige Stunden vor dem Notartermin wurden die Unterlagen, die als Anlage 2 zum Kaufvertrag genommen werden sollten, auf Veranlassung des früheren Geschäftsführers der Beklagten ausgetauscht. Anstelle von Plänen, die zwei Baukörper auswiesen, von denen einer als „optional“ bezeichnet wurde, wurden Pläne aus dem Baugenehmigungsantrag der Klägerin als Anlage 2 zum Kaufvertrag genommen. In diesen ist lediglich ein Baukörper auf dem Grundstück eingezeichnet, während der in der ursprünglichen Anlage 2 enthaltene „optionale“ Baukörper fehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage 2 wird auf Anlage 3 des Anlagenbandes der Beklagten Bezug genommen. Das Grundstück wurde der Klägerin am 25.03.2015 übergeben. Anfang 2015 stellte die Klägerin fest, dass sich auf einem Teilbereich des erworbenen Grundstücks eine Mittelspannungsleitung der Stadtwerke C.-Stadt befand. Die Parteien verhandelten darüber, wie deswegen zu verfahren sei. Zu einer Einigung kam es nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2017 erklärte die Klägerin im Hinblick auf die Teilfläche, auf der sich die Mittelspannungsleitung befindet, den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte erfolglos auf, einen Betrag in Höhe von 196.000,- Euro bis zum 12.04.2017 an sie zurückzuzahlen. In der Zwischenzeit ließ die Klägerin ein Hotelgebäude auf dem von dem Teilrücktritt nicht betroffen Teil des Grundstücks errichten. Die Klägerin nutzte zudem – zunächst mit Einverständnis der Beklagten - eine Grundstücksfläche, die an das von ihr erworbene Grundstück angrenzt. Die Beklagte kündigte das Nutzungsverhältnis und forderte die Klägerin zur Rückgabe des Grundstücks nebst Beseitigung der dort erschaffenen Parkplätze auf. Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 6 O 123/17, in dem sie sich auf den von ihr erklärten Teilrücktritt berief und Schadensersatz sowie die Feststellung begehrte, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der vom Teilrücktritt betroffenen Grundstücksfläche in Annahmeverzug befinde und ihr gegenüber zum Ersatz der infolge des Teilrücktritts entstandenen Schäden verpflichtet sei. Die Beklagte, die sich gegen die Klage verteidigte, beantragte widerklagend unter anderem, die Klägerin zu verurteilen, an sie eine weitere Zahlung in Höhe von 2.197,15 Euro zu leisten, das genutzte Grundstück herauszugeben und dessen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen sowie eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 337,00 Euro seit Januar 2017 zu zahlen. Das Landgericht hat in dem Verfahren 6 O 123/17 die Klage durch Urteil vom 26.06.2018 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin (Verfahren vor dem Senat, Az. I-21 U 84/18, Urt. v. 14.05.2019) blieb erfolglos ebenso wie die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde. Parallel zu dem vorstehenden Verfahren erhob die Klägerin eine weitere Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 6 O 357/19, gegen die Beklagte und den Notar C., der den Kaufvertrag beurkundet hatte. Mit dieser begehrte sie die Feststellung einer Einstandspflicht des Notars und der Beklagten im Hinblick auf Schäden, die sie dadurch erleide, dass kurz vor dem Notartermin die Anlage 2 zum notariellen Kaufvertrag ausgetauscht wurde und sie arglistig getäuscht worden sei, sowie dadurch, dass der Notar gegen die ihm obliegenden Notarpflichten, insbesondere seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG, verstoßen habe. Diese Klage wurde durch das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 23.01.2020 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg (Urteil des Senats v. 27.10.2020, Az. I-21 U 18/20). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde von dem BGH zurückgewiesen. Die Klägerin hat nicht sämtliche Auflagen aus der Baugenehmigung erfüllt. Sie hat die Bepflanzung des Grundstücks gemäß dem Grüngestaltungsplan zur Baugenehmigung nicht vollständig umgesetzt. Ferner hat sie die erforderlichen Stellflächen nicht vollständig auf dem erworbenen Grundstück, sondern zum Teil auf dem von ihr genutzten Grundstück der Beklagten errichtet. Die Beklagte betreibt aus diesem Grund im Wege der Zwangsvollstreckung die Beitreibung der Vertragsstrafe in Höhe von 24.500,- Euro nebst Mehrwertsteuer gem. § 7 Nr. 7 des Kaufvertrages. Darüber hinaus betreibt sie die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018, Az. 6 O 123/17. Sie hat insoweit unter anderem in Bezug auf Ziff. 2 und 3 des Tenors gem. § 887 ZPO beantragt, sie zu ermächtigen, das von der Klägerin genutzte Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen, und diese zu verurteilen, an sie einen Kostenvorschuss in Höhe von 11.337,00 Euro zu zahlen. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte habe in jedem Verfahren den gleichen Sachverhalt vorgetragen, der als Prozessbetrug zu werten sei, nämlich dass ihr die Leitung, die sich auf dem Kaufobjekt befunden habe, im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht bekannt gewesen sei. Neue Erkenntnisse würden jedoch zeigen, dass dies nicht der Fall sein könne. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe unter dem 27.01.2020 mitgeteilt, dass die Mittelspannungsleitung ca. 66 Jahre als sei. Zudem trägt die Klägerin weitere Umstände vor, aus denen sie eine Kenntnis der Beklagten von dem Vorhandensein der Mittelspannungsleitung herleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Der Vortrag der Beklagten, sie habe keine Kenntnis gehabt, und der von ihr angebotene Zeugenbeweis seien als arglistige Täuschung zu werten. Alle Beteiligten auf Seiten der Stadt C.-Stadt, die an den Verhandlungen bezüglich des Grundstücks beteiligt waren, hätten Kenntnis von der Mittelspannungsleitung gehabt, und in den darauffolgenden Prozessen fortwährend falsch vorgetragen. Auch der Umstand, dass diese Mittelspannungsleitung zu dulden wäre, stelle nach ihrer Auffassung eine Täuschungshandlung, hier des Justitiars der Stadtwerke C.-Stadt, dar. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe das Oberlandesgericht im Verfahren I-21 U 84/18 getäuscht, indem er einen Netzanschlussvertrag präsentiert habe, der eine Anlage enthalten habe, die die Mittelspannungsleitung aufgewiesen habe. Diese sei jedoch nicht Bestandteil des Vertrags geworden. Der entsprechende Plan sei lediglich dem Angebot der Stadtwerke C.-Stadt beigefügt gewesen. Darüber hinaus bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass sie, die Klägerin, bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucherin i.S.d. § 17 Abs. 2a Nr. BeurkG gehandelt habe und der beurkundende Notar ihr die Unterlagen entsprechend zwei Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages hätte zur Verfügung stellen müssen. Bezüglich der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 26.06.2018, Az. 6 O 123/17, hat die Klägerin geltend gemacht, umfangreich Ausführungen zum arglistigen Verhalten der Beklagten und zur Kenntnis der zuständigen Mitarbeiter vom Verlauf der Mittelspannungsleitung vorgetragen zu haben, die den Verdacht nahelegten, dass der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel zu Unrecht ergangen ist. Sie fühle sich hintergangen und betrogen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notariats C. vom 29.12.2014, Urkundenrollen Nr. 001/2014/C.. mit der Vollstreckungsklausel vom 05.11.2019 für unzulässig zu erklären, 2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018 - 6 O 123/17 - für unzulässig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe den Kaufvertrag nicht als Verbraucherin abgeschlossen. Darüber hinaus sei der Austausch der Anlage 2 zum Kaufvertrag nicht heimlich erfolgt. Vielmehr habe ihr damaliger Geschäftsführer die Klägerin per E-Mail vom 29.12.2014 vor dem Termin informiert. § 7 Abs. 1 des notariellen Kaufvertrages regele nicht, in welchem Umfang das Kaufgrundstück bebaut werden dürfe, sondern von der Klägerin bebaut werden müsse. Die Klägerin habe sich nicht dazu verpflichten wollen, auf dem Kaufgrundstück zwei Hotelgebäude zu errichten, und habe hierzu auch nicht verpflichtet werden sollen. Soweit die Klägerin Ausführungen mache zu einem ihr vermeintlich zustehenden Recht zum Teilrücktritt vom Kaufvertrag, das der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde entgegenstehe, sei dies Gegenstand des Rechtsstreits LG Düsseldorf – 6 O 123/17 gewesen. Durch das Urteil des Landgerichts vom 26.06.2018 sei rechtskräftig entschieden, dass der Klägerin kein Recht zum Teilrücktritt vom notariellen Kaufvertrag vom 29.12.2014 zustehe. Soweit die Klägerin sich gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 26.06.2018 – 6 O 123/17 – richte, sei die Vollstreckungsgegenklage bekanntlich nur unter den Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO statthaft. Danach könne die Vollstreckungsgegenklage nur auf Umstände gestützt werden, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten seien. Dazu trage die Klägerin nichts vor. Solche gebe es auch nicht. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.10.2020 (Bl. 75 ff. GA) die Klage abgewiesen. Dies hat es wie folgt begründet: Der Klägerin stehe keine Einwendung zu, nach der die Zwangsvollstreckung aus § 7 Nr. 7 der notariellen Urkunde vom 29.12.2014 unzulässig sei. Das in der dortigen Ziffer abgegebene Schuldversprechen sei nicht durch den von der Klägerin unter dem 27.03.2017 erklärten Teilrücktritt gegenstandslos geworden. Ob die Klägerin wegen der auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen Mittelspannungsleitung zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn dies – entgegen ihrer rechtskräftigen Verurteilung vom 26.06.2018, Az. Landgericht Düsseldorf, 6 O 123/17,- möglich gewesen wäre, sei von einem teilweisen Rücktritt die versprochene Vertragsstrafe nicht umfasst gewesen. Mit dem Schuldversprechen hätten die Parteien eine der Klägerin obliegende Verpflichtung gesichert, den Kaufgegenstand innerhalb von drei Jahren für eine zum Betrieb eines Hotels vorgesehene Nutzung gebrauchsabnahmefähig zu bebauen. Es stehe zwischen den Parteien außer Streit, dass die Klägerin dieses Versprechen nicht eingehalten habe. Ein Teilrücktritt im Hinblick auf den Flächenanteil des Kaufgegenstandes, auf dem die Klägerin das Hotelgebäude – wenngleich nicht gebrauchsabnahmefähig – errichtet habe, sei von keiner Seite gewollt. Dies hätte sonst zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihr Bauvorhaben im Zuge der teilweisen Rückabwicklung des Kaufvertrages an die Beklagte herauszugeben habe. Ob der beurkundende Notar die ihm nach § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG obliegenden Prüf- und Obliegenheitspflichten verletzt habe, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe insoweit nicht schlüssig dargelegt, warum sich die Beklagte ein solches Versäumnis zurechnen lassen müsse. Für das beurkundete Vertragsstrafeversprechen sei dies ohne Relevanz. Die Klägerin habe auch keine Einwendungen, auf die sie sich gegenüber der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 26.06.2018, 6 O 123/17, berufen könne. Selbst wenn ihr die von ihr vorgetragenen Einwendungen gegen den Widerklageanspruch, den die Beklagte mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durchsetzt, zustünden, wären diese präkludiert. Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der am 06.03.2018 erfolgten mündlichen Verhandlung hätten vorgebracht werden können. Auf die Kenntnis des Schuldners von solchen Einwendungen komme es nicht an. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht entschieden, dass der von ihr erklärte Teilrücktritt die im Kaufvertrag geregelte Vertragsstrafe nicht erfasst habe. Aus der dem Kauf des Grundstücks vorausgehenden Korrespondenz gehe das Gegenteil hervor. Das Landgericht habe zu Unrecht von einer Prüfung der Voraussetzungen des Teilrücktritts abgesehen. An ihrer Berechtigung zum Rücktritt aufgrund der arglistigen Täuschung über das Vorhandensein von Mittelspannungsleitungen auf dem Kaufgrundstück bestehe kein Zweifel. Da die Beklagte ihrem Teil der vertraglichen Verpflichtung, nämlich die lastenfreie Übertragung des Grundstücks, nicht nachgekommen sei, habe für sie nie die Möglichkeit bestanden, das Grundstück abnahmefähig so zu bebauen, wie sie es ursprünglich in ihrer Planung vorgesehen habe. Der Teilrücktritt habe daher die Vollstreckung aus der Vertragsstrafenregelung mitumfasst. Gedacht sei die Vertragsstrafenregelung nur gewesen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass ihr ein Grundstück veräußert werde, das von ihr in der geplanten Weise bebaut werden könne, und dass sie nicht erworben hätte, hätte die Beklagte ihr nicht arglistig den Verlauf der Stromleitung verschwiegen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne auch nicht dahinstehen, ob der beurkundende Notar C. Prüfungs- bzw. Belehrungspflichten verletzt habe, indem er sie nicht als Verbraucherin eingestuft habe. Die Beklagte müsse sich das Verhalten des Notars zurechnen lassen. Denn die Beklagte und der Notar hätten zu ihren Lasten kollusiv zusammengewirkt. Die notarielle Urkunde vom 29.12.2014 könne damit keinen Bestand haben, so dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Das Landgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass sie mit ihren Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts vom 26.06.2018 – 6 O 123/17 präkludiert sei. Sie habe bereits dargelegt, dass sie erst auf ein Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 27.01.2020 hin und damit nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis davon erhalten habe, dass die Leitungen, die über ihr Grundstück führen, etwa 66 Jahre alt sind. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren 6 O 123/17 habe sie noch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte von deren Existenz wusste. Die Beklagten dürfe sich nicht auf eine Präklusion der klägerischen Einwendungen berufen, wenn sie selbst arglistig dafür Sorge getragen habe, dass ihre diese möglichst lange verschwiegen werden. Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 ist die Klägerin erstmals dem Vortrag der Beklagten zur Nichterfüllung ihrer Bebauungsverpflichtung entgegengetreten. Sie behauptet insoweit, der Vortrag der Beklagten, dass sie die notwendigen Stellplätze nicht errichtet habe, sei falsch. Darüber hinaus sei mit dem Bericht des Bauamtes vom 24.08.2017 über die abschließende Fertigstellung (Anlage BK34) die Schlussabnahme des Bauwerks entsprechend der Baugenehmigung erfolgt. Soweit in diesem festgehalten sei, dass bis auf die Fertigstellung der Außenanlagen sämtliche Mängel beseitigt worden seien, habe es sich lediglich um die Anlage der Rasenfläche laut dem Grüngestaltungsplan gehandelt. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2020, Geschäftszeichen 6 O 357/19 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notariats C. vom 29.12.2014, Urkundenrollen Nr. 001/2014/C.. mit der Vollstreckungsklausel vom 05.11.2019 für unzulässig zu erklären, 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 13.10.2020 Geschäftszeichen 6 O 357/19 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018, 6 O 123/17, für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Bezüglich des neuen Vortrages der Klägerin zur Frage der Erfüllung der ihr obliegenden Bebauungspflicht wiederholt sie, dass bis heute noch keine Schlussabnahme erfolgt sei, weil die Klägerin immer noch nicht alle Auflagen erfüllt habe, wozu auch die Bepflanzung und Begrünung gehöre. Bei diesen handele es sich auch nicht nur um eine unerhebliche Maßnahme. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Rechtsfehler zu ihren Lasten aufgezeigt (§ 546 ZPO) noch erweist sich das Urteil aus anderen Gründen als fehlerhaft (§ 513 ZPO). Die Klägerin kann weder die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29.12.2014, Urkundenrollen Nr. 001/2914/C.., noch aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018, Az. 6 O 123/17, verlangen. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 767 Abs. 1 ZPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 29.12.2014 im Hinblick auf die gem. § 7 Nr. 7 des Kaufvertrages vereinbarte Vertragsstrafe. 1. Gem. § 7 Nr. 7 des notariellen Kaufvertrages hat sich die Klägerin zur Zahlung einer einmaligen Vertragsstrafe in Höhe von 24.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn sie der von ihr gem. § 7 Nr. 1 des Kaufvertrages übernommenen Bauverpflichtung binnen eines Zeitraumes von 3 Jahren nicht nachkommt. 2. Der zwischen den Parteien geschlossene notarielle Kaufvertrag vom 29.12.2014 ist wirksam und nicht wegen etwaiger Täuschungshandlungen der Beklagten oder Pflichtverletzungen des beurkunden Notars ganz oder teilweise rückabzuwickeln oder nichtig. Dies steht zwischen den Parteien verbindlich fest aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018, Az. 6 O 123/17, und vom 23.01.2020, Az. 9 O 404/18. 3. Mit ihren gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf v. 26.06.2018, 6 O 123/17, gerichteten Einwänden kann die Klägerin nicht gehört werden, da sie mit diesen präkludiert ist (§ 767 Abs. 2 ZPO). Materielle Einwände gegen einen titulierten Anspruch sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie nach den Vorschriften der ZPO hätten gelten gemacht werden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände waren bereits vor Ende der mündlichen Verhandlung entstanden. Bei der von der Klägerin vorgetragene Behauptung, die Beklagte habe bereits bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Vorhandensein der Mittelspannungsleitung auf dem Kaufgrundstück gehabt, handelt es sich um einen Umstand, der bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 6 O 123/17 entstanden war und von dem die Klägerin auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte. Die Klägerin hatte ihren Teilrücktritt, der Gegenstand des Verfahrens Az. 6 O 123/17 war, unter anderem auch darauf gestützt, dass die Beklagte sie nicht über das Vorhandensein der Mittelspannungsleitung aufgeklärt habe, obwohl ihr dieser Umstand bekannt gewesen sei (vgl. Urteil d. LG Düsseldorf v. 26.06.2018, S. 7 UA). Die Berechtigung der Klägerin zum Teilrücktritt wie auch die Frage einer möglichen Kenntnis der Beklagten vom Vorhandensein der Mittelspannungsleitung auf dem Kaufgrundstück waren auch Gegenstand des sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat, Az. I-21 U 84/19. Selbst die Umstände, aus denen die Klägerin diese Kenntnis herleitet, hat sie bereits im Wesentlichen in dem Verfahren vor dem Senat, Az. I-21 U 84/19, vorgetragen. 4. Die Klägerin ist ebenso präkludiert mit ihren Einwänden gegenüber dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020. Der Umstand, dass die Anlage 2 kurz vor Abschluss des Kaufvertrages ausgetauscht worden war, war ihr nicht nur bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, sondern auch Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf zu Az. 9 O 404/18. 5. Die Klägerin hat die ihr obliegende Bebauungspflicht nicht erfüllt. a) Das Landgericht hat in seinem Tatbestand festgestellt, dass die Klägerin die ihr obliegenden Bauverpflichtung unstreitig nicht vollständig erfüllt hat (vgl. S. 3 UA). Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 ZPO). Zweifel an deren Richtigkeit bestehen nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, dass die Schlussabnahme des Bauwerks, die zur Einhaltung der vereinbarten Frist zur gebrauchsfertigen Bebauung des Kaufgrundstücks maßgeblich sein sollte (§ 7 Nr. 2 d. Kaufvertrages), bis heute nicht erfolgt sei, weil die Klägerin nicht alle Auflagen aus der Baugenehmigung erfüllt habe. Die Klägerin habe insbesondere die Grünflächen nicht gemäß der ihr erteilten Baugenehmigung angelegt und auch nicht die notwendigen Stellflächen auf ihrem eigenen Grundstück. Diesem Vortrag ist die Klägerin erstinstanzlich nicht entgegen getreten. b) Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2021 zur Erfüllung der ihr obliegenden Bebauungspflicht erstmals vorgetragen hat, handelt es sich um einen neuen Vortrag i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Unabhängig davon, dass ein Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar ist, ist ihr Vortrag auch unerheblich. aa) Die Klägerin war gem. § 7 Nr. 1 des Kaufvertrages vom 29.12.2014 zur Bebauung des Grundstücks verpflichtet, so wie dies in Anlage 2 der Urkunde näher definiert wurde. Diese Bebauung sollte bis zum 29.12.2017 erfolgen. Hierzu gehörte neben der Errichtung des Hotelgebäudes auch die Errichtung von Kfz-Stellplätzen auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück. In § 7 Nr. 2 des Kaufvertrages haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass sich die Klägerin zur Errichtung des Bauvorhabens auf dem Kaufobjekt verpflichtet. Auch aus den Vorentwürfen, die zur Konkretisierung ihrer Bebauungsverpflichtung der Kaufvertrag beigefügt waren (Anlage 2) folgt, dass die Stellplätze auf dem Kaufgrundstück zu errichten waren. Auf Blatt 3 der Anlage 2 zum Kaufvertrag (vgl. Anlage 3 des Anlagenbandes der Beklagten, Blatt 2) ist der Grundriss des geplanten Hotelgebäudes nebst Stellplätzen eingezeichnet. Diese befinden sich sämtlich auf dem Kaufgrundstück. bb) Den Vortrag der Beklagten, dass die Klägerin die erforderlichen Stellplätze nicht auf dem eigenen Grundstück errichtet hat, hat diese nicht bestritten. Sie hat mit ihrem neuen Vortrag vom 25.09.2021 lediglich die (Gegen-)Behauptung aufgestellt, die von ihr zu errichtenden Stellplätze überhaupt hergestellt zu haben. cc) Auch soweit die Klägerin dem Vortrag der Beklagten entgegentritt, nach dem die gem. § 7 Nr. 2 des Kaufvertrages erforderliche Schlussabnahme seitens des Bauamtes bis heute nicht erfolgt sei, weil die Klägerin den Grüngestaltungsplan, der Teil der Baugenehmigung war, nicht erfüllt habe, genügt ihr Vortrag nicht, um den von der Beklagten geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch zu Fall zu bringen. Der Behauptung der Beklagten, dass die Außenanlagen nicht fertiggestellt seien, ist die Klägerin auch mit ihrem neuen Bestreiten in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2021 nicht entgegengetreten. Vielmehr bestätigen die von ihr vorgelegten Unterlagen, dass die Bepflanzung entsprechend dem Grüngestaltungsplan, der Grundlage der Baugenehmigung war, nicht vollständig umgesetzt wurde (vgl. Anlagen BK 34 und BK 36). Soweit die Klägerin meint, mit dem Bericht vom 24.08.2017 (Anlage BK 34) habe das Bauamt die Schlussabnahme erklärt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei dem Schreiben handelt es sich lediglich um einen Bericht über die durchgeführte Besichtigung gem. § 82 Abs. 1 BauO NRW. In diesem stellt das Bauamt allerdings fest, dass der zuvor festgestellte Mangel der fehlenden Fertigstellung der Außenanlagen nicht beseitigt worden sei. Dass das Bauamt trotz des Fortbestehens dieses Mangels eine Schlussabnahme erklären wollte, lässt sich nicht erkennen. Denn das Bauamt hatte in seinem Schreiben vom 20.01.2016 (Anlage BK 32) diesen Mangel als einen der Hinderungsgründe aufgeführt, aus dem eine Bescheinigung zur abschließenden Fertigstellung ausgestellt werden könne. Eine Schlussabnahme durch das Bauamt ist daher auch unter Berücksichtigung des neuen streitigen Vortrags der Klägerin nicht gegeben. Auf diese Frage kommt es allerdings nicht entscheidend an, da bereits die Nichterfüllung der ordnungsgemäßen Errichtung der Stellplätze, zu deren Herstellung die Klägerin sich verpflichtet hatte, zur Verwirkung der Vertragsstrafe führt. C. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht gem. § 826 BGB die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag vom 29.12.2014 verlangen. 1. Das Bestehen von Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüchen der Klägerin wegen der von ihr behaupteten arglistigen Täuschung über das Vorhandensein der Mittelspannungsleitung auf dem Kaufgegenstand war Gegenstand der Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zu Aktenzeichen 6 O 123/17 sowie zu Aktenzeichen 9 O 404/18 einschließlich anschließender Rechtsmittelverfahren. Durch Urteil des Landgerichts vom 26.06.2018 (Az. 6 O 123/17) sowie vom 23.01.2020 (Az. 9 O 404/18) sind die jeweiligen Klagebegehren der Klägerin rechtskräftig abgewiesen worden. 2. In Bezug auf einen rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel ist ein Gläubiger nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, 304, m.w.N.). Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urt. v. 1. 12. 2011 − IX ZR 56/11, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. 3. Unter Würdigung der Gesamtumstände besteht kein Anlass, der Beklagten wegen einer etwaigen Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.06.2018 (Az. 6 O 123/17) bzw. des Urteils des Senats v. 14.05.2019 (Az. I-21 U 84/18) die Vollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 29.12.2014 zu untersagen. a) Ob der Vortrag der Beklagten, in dem zugrunde liegenden Verfahren, bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von den Mittelspannungsleitungen gehabt zu haben, tatsächlich wahrheitswidrig war, kann dahinstehen. Denn die Entscheidung des Senats beruhte nicht auf der dahingehenden Behauptung der Beklagten. Der Senat hat vielmehr bereits in jenem Verfahren offengelassen, ob die Beklagte die Klägerin arglistig über das Vorhandensein der Mittelspannungsleitungen getäuscht hat. Grundlage der Entscheidung des Senats war vielmehr der Vortrag beider Parteien, dass sich die Klägerin dazu entschieden hatte, die Mittelspannungsleitungen am Ort zu belassen, um so Kosten im Rahmen des erforderlichen Netzanschlusses seitens der Stadtwerke C.-Stadt zu sparen. b) Soweit die Klägerin behauptet, auch der Vortrag der Beklagten zu dem von ihr, der Klägerin, mit den Stadtwerken C.-Stadt geschlossenen Netzanschlussvertrag sei falsch, begründet dies kein abweichendes Ergebnis. Der von dem Senat in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 zugrunde gelegte Sachverhalt basierte nicht nur auf dem Vortrag der Beklagten, sondern insbesondere auch auf dem eigenen Vortrag der Klägerin. Diese hatte in ihrem Schriftsatz vom 01.03.2018 (Bl. 75 GA der Beiakte) den Vortrag der Beklagten, dass sie sich aus Kostengründen gegen die Entfernung der Mittelspannungsleitungen entschieden habe, da ihr sonst für die Herstellung ihres Hausanschlusses erhebliche Mehrkosten entstanden seien, bestätigt. Die Klägerin hat insoweit ausdrücklich selbst ausgeführt, „die Wahl zwischen Pest und Cholera“ gehabt zu haben und dass die gewählte Variante für sie die preisgünstigste Lösung gewesen sei (vgl. Urt. d. Senats v. 14.05.2019, Az. I-21 U 84/18, UA S. 16). Erstmals in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.05.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2019 hat die Klägerin behauptet, der Vortrag der Beklagten, sie, die Klägerin, habe Kosten sparen wollen, sei eine Schutzbehauptung und ein Baukostenzuschuss von 62.000,- Euro frei erfunden. Dieser Vortrag war jedoch nicht nur gem. § 531 Abs. 2 ZPO verspätet. Er stand zudem im Widerspruch zu dem ausdrücklichen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, dass ihr für die Herstellung des Hausanschlusses sonst, d.h. bei Entfernung der Mittelspannungsleitung, erhebliche Mehrkosten entstanden wären (vgl. Urt. d. Senats v. 14.05.2019, Az. I-21 U 84/18, UA S. 16 u. 17). Soweit die Klägerin meint, das Urteil des Senats vom 14.05.2019 sei in diesem Punkt falsch, beruht dies, die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, auf einem zumindest nachlässigen Prozessverhalten der Klägerin, die den relevanten Behauptungen der Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten ist. Das Unterlassen der Klägerin, im Erstprozess das Zustandekommen eines – ihrer Behauptung nach – falschen Urteils dadurch abzuwenden, dass sie von ihren prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch macht, rechtfertigt jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Vollstreckung wegen des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit (vgl. § 826 BGB: BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, 304; Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rn. 255). cc) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Vortrag der Klägerin, sie habe die Lage der Mittelspannungsleitung nicht „legalisiert“, da diese nicht Bestandteil des Netzanschlussvertrages mit der Stadt C.-Stadt gewesen sei, nicht zu einer materiellen Unrichtigkeit des Urteils des Senats vom 14.05.2019 führt. Vielmehr ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Beibehaltung der Lage der Mittelspannungsleitung Grundlage des Netzanschlussvertrages mit den Stadtwerken C.-Stadt war. Auch nach dem Vortrag der Klägerin war der „alte“ Verlauf der Mittelspannungsleitung dem Angebot der Stadtwerke C.-Stadt beigefügt. Die Grundlage der Kalkulation des Preises für den Netzanschluss fußte damit erkennbar darauf, dass keine neue Leitung verlegt oder eine bestehende Leitung umgelegt wird. 3. Eine auf einem Prozessbetrug der Beklagten beruhende Unrichtigkeit des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 (Az. 9 O 404/18) oder des Urteils des Senats vom 27.10.2020 (Az. I-21 U 18/20), die einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 29.12.2014 begründen würde, liegt ebenfalls nicht vor. Ein Zusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Täuschung über das Vorhandensein der Mittelspannungsleitungen auf dem Kaufobjekt und dem kurzfristigen Austausch der Anlage 2 des Kaufvertrages, der Gegenstand des dortigen Verfahrens war, ist nicht zu erkennen. Die Mittelspannungsleitungen waren weder auf der ursprünglichen Anlage 2 noch auf der neuen Anlage 2 eingetragen. C. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gem. § 767 ZPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf v. 26.06.2018, Az., 6 O 123/17, soweit sie auf die dortige Widerklage der Beklagten hin verurteilt wurde. 1. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klägerin durch das genannte Urteil verurteilt, an die Beklagte 2.197,15 Euro zu zahlen sowie die von ihr genutzte Teilfläche, die an das verkaufte Grundstück angrenzt, herauszugeben, dessen ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und diesbezüglich eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 331,20 Euro zu zahlen. 2. Die Klägerin hat keine materiell-rechtlichen Einwände vorgetragen, die den in dem Urteil vom 26.06.2018 titulierten Zahlungs- und Herausgabeansprüchen der Beklagten entgegenstehen. a) Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen betreffen die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags vom 29.12.2014, der ihrer Auffassung nach teilweise „rückabzuwickeln“ sei. Diese vermögen daher allenfalls den Anspruch der Beklagten zur Zahlung von 2.197,15 Euro zu berühren. Gegen diese wendet sich die Klägerin mit der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage jedoch nicht. Soweit sich die Klägerin grundsätzlich gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages wendet, haben die von erhobenen Einwände keinen Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. b) In Bezug auf die Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der von ihr genutzten Grundstücksfläche sowie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung stellen die von ihr erhobenen Einwände bereits keine materiellen Einwendungen gegen die der Beklagten insoweit zustehenden Ansprüche dar. Weder der Herausgabeanspruch der Beklagten noch ihr Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung werden von der Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 29.12.2014 oder einer etwaigen arglistigen Täuschung der Klägerin berührt. Das von der Klägerin herauszugebene Grundstück war nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Die Beklagte hatte ihr vielmehr zunächst neben dem geschlossenen Vertrag die Nutzung eines anderen Grundstücks eingeräumt, ein entsprechendes Nutzungsrecht jedoch später wieder gekündigt. Selbst wenn die Klägerin in Bezug auf das von ihr gekaufte Grundstück getäuscht worden wäre, würde dies kein Besitzrecht zu ihren Gunsten in Bezug auf den angrenzenden Grundstücksstreifen begründen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 3. Ein Grund, die Revision gem. § 534 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegt nicht vor. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.236,35 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO). Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert der Abwehrklage gegenüber der Vollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 29.12.2014 in Höhe von 29.155,- Euro sowie gegenüber der Vollstreckung aus dem Urteil vom 26.06.2018 in Höhe von 32.081,35 Euro. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: a) Wird – wie vorliegend – eine unbeschränkte Abwehrklage erhoben, entspricht deren Streitwert dem Nennbetrag des aufgrund des Schuldtitels vollstreckbaren Anspruchs, wobei Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – IX ZB 310/04, juris; Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn. 16, „Vollstreckungsabwehrklage“, S. 96). Soweit die Beklagte wegen der ihr zustehenden monatlichen Nutzungsentschädigung vollstreckt, hat der Senat die seit Januar 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angefallenen Beträge berücksichtigt. b) Die aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 26.06.2018, Az. 6 O 123/17 vollstreckbaren Ansprüche sind danach wie folgt zu bewerten: Ziff. 1. d. Tenors: Zahlung von 2.197,15 Euro: 2.197,15 Euro, Ziff. 2 und 3 d. Tenors: Herausgabe u. Wiederherstellung des genutzten Grundstücks (Angaben zum Wert des Grundstücks fehlen): 11.337,00 Euro, Ziff. 4 d. Tenors: Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 331,20 Euro (56 Monate: Jan. 2017 bis Aug. 2021) 18.547,20 Euro. Summe: 32.081,35 Euro c) Der Wert der aufgrund des Kaufvertrages vom 29.12.2014 vollstreckbaren Vertragsstrafe beträgt 29.155,00 Euro (= 24.500,- Euro zzgl. MWSt.). 5. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens ist von Amts wegen zu korrigieren(§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) und wird auf 57.593,15 Euro festgesetzt. Hierbei war der Wert der gegen die zu zahlende Nutzungsentschädigung gerichteten Abwehrklage mit 14.904,00 Euro zu bewerten, da insoweit auf die Summe der aufgelaufenen Beträge bis zum Zeitpunkt des Schlusses der dortigen mündlichen Verhandlung (15.09.2020 = 45 Monate) abzustellen ist. … … …