Leitsatz: 143 Abs. 1 InsO 1. Auch im Fall einer mittelbaren Zuwendung ist grundsätzlich dasjenige Gegenstand des Rückgewähranspruchs, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Insolvenzschuldners entzogen wurde. Hatte der spätere Schuldner zu keiner Zeit auch nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den übertragenen Gegenstand, sondern bezahlt er in anfechtbarer Weise für einen Dritten nur die diesem obliegenden Erwerbskosten, beschränkt sich die Rückgewähr auf die geleisteten Zahlungen bzw. auf Wertersatz; der erworbene Gegenstand selbst braucht nicht herausgegeben zu werden. 2. Ob unter besonders gelagerten Umständen hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn anders die mit der (Insolvenz‑)Anfechtung verfolgten Zwecke nicht zu erreichen sind, kann offen bleiben, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf Wertersatz hat. 3. In der Insolvenz des Anfechtungsgegners ist der Wertersatzanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung ohne Aussonderungskraft. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/19) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des Kaufpreisanteils aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2018 des Notars M., …, der nach Abzug der in der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 06./12.06.2018 zu Ziff. II 1. – 4. genannten Beträge verbleibt, gemäß Ziff. II 5. der vorgenannten Vereinbarung an die Klägerin zuzustimmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerinnen streiten als Insolvenzverwalterinnen über das Vermögen der Eheleute J.D. und B. D. (Schuldner und Schuldnerin, zusammen auch die Schuldner) darüber, an wen ein Teil des Erlöses aus der Verwertung der Immobilie F. auszuzahlen ist. Das Grundstück hatten die Schuldner im Jahr 2012 gemeinsam von der S. GmbH gekauft; zu ihren Gunsten waren Eigentumsübertragungsvormerkungen zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen, eine Eigentumsumschreibung ist jedoch nicht erfolgt. Das Grundstück ist vor Eröffnung der Insolvenzverfahren mit einer luxuriösen Stadtvilla bebaut worden. Der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis sowie sämtliche für den Bau erforderlichen finanziellen Mittel wurden durch den Schuldner aus eigenem bzw. von seinem vormaligen Arbeitgeber unterschlagenen Vermögen geleistet, wobei sich die Gelder zuvor teilweise auch auf Privatkonten befanden, die auf den Namen der Eheleute bzw. auf den Namen der Schuldnerin eingerichtet waren. Die Schuldnerin, die von den Veruntreuungen ihres Ehemanns keine Kenntnis hatte, verfügte ansonsten unstreitig weder über eigenes Vermögen noch über eigene Einkünfte. Nachdem zunächst ihr Ehemann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte, verpflichtete sich die Schuldnerin in notarieller Urkunde vom 19.11.2015 (Anl. K 4), wegen der sich aus diesem Sachverhalt ergebenden Bereicherung im Umfang von 50 % des Kaufpreises sowie des Gebäudewertes, ihren hälftigen Miteigentumsanteil, den sie aufgrund des Kaufvertrages erwerben sollte, auf den Schuldner zu übertragen. Zum Vollzug der Urkunde kam es nachfolgend nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W. vom 14.12.2015 eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 27.02.2018 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin zu deren Insolvenzverwalterin bestellt wurde, schlossen die Parteien am 06./12.06.2018 eine (nicht: notarielle ) Verwertungsvereinbarung bezüglich des Grundbesitzes F. (Anl. K 3). Darin war geregelt, dass der Grundbesitz verkauft und der auf ein Notaranderkonto einzuzahlende Kaufpreis – nach Abzug bestimmter vorab zu begleichender Verbindlichkeiten (Ziff. II 1. – 3.) – zu 50 % an die Beklagte auszuzahlen sei (Ziff. II. 4.); die weitere Hälfte sollte unter bestimmten Voraussetzungen oder Ablauf einer zunächst auf den 30.06.2019 bestimmten Frist ebenfalls an die Beklagte ausgezahlt werden, es sei denn, dem beurkundenden Notar werde eine übereinstimmende Erklärung beider Insolvenzverwalterinnen vorgelegt, wonach die Auszahlung an die Klägerin erfolgen solle oder die Klägerin lege einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel gegen die Beklagte vor, wonach diese zur Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin verurteilt oder die Verpflichtung zur Zustimmung festgestellt wird (Ziff. II. 5.). Die Immobilie wurde zwischenzeitlich zu einem Kaufpreis von 1.010.000 € veräußert, Auszahlungsreife des Kaufpreises ist unstreitig noch nicht eingetreten. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagten stehe kein Aussonderungsrecht an dem hälftigen restlichen Verwertungserlös zu. Die Schuldnerin habe das hälftige Miteigentum an dem Grundstück bzw. das Anwartschaftsrecht darauf nicht durch eine Leistung des Schuldners erlangt. Sie habe auch einen eigenen Kaufpreisanteil aufgebracht, soweit sich die vom Schuldner veruntreuten Gelder zwischenzeitlich auf ihren Konten und damit in ihrem Vermögen befunden hätten. Wegen der Aufwendungen des Schuldners für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung der Immobilie stehe der Beklagten allenfalls eine Insolvenzforderung zu. Dasselbe gelte hinsichtlich der nicht vollzogenen schuldrechtlichen Verpflichtung der Schuldnerin aus der notariellen Urkunde vom 19.11.2015, die im Übrigen als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den Schuldner anfechtbar sei. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Auszahlung des nach den Bestimmungen der Verwertungsvereinbarung vom 06.06.2018 auf sie, die Klägerin, entfallenden Kaufpreisanteils, welcher sich nach den dortigen Bestimmungen I. 1. – 4. (richtig: II. 1. – 4.) berechne, an sie zuzustimmen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags unzulässig. Jedenfalls stehe ihr ein Aussonderungsrecht in Höhe des Wertes des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Kaufpreis zu, weil die Schuldnerin unentgeltlich und in anfechtbarer Weise das Anwartschaftsrecht an dem Grundstück F. erlangt habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anteil an dem Erlös aus der Verwertung des Grundbesitzes nicht zu, da die Beklagte die ursprüngliche Eigentumsübertragung bzw. Übertragung des Anwartschaftsrechts von der S. GmbH an die Schuldnerin gemäß §§ 143, 129, 134 InsO wirksam angefochten habe. Sowohl in dem Kaufvertragsabschluss, durch den die Schuldnerin zu ½ Eigentümerin geworden sei, als auch im Bau des streitgegenständlichen Objekts liege jeweils eine benachteiligende Rechtshandlung des Schuldners i.S.v. § 129 InsO. Jedenfalls sei jeweils das eigene bzw. veruntreute Vermögen des Schuldners durch den Kauf des Grundstücks und die Errichtung der Immobilie verkürzt und dem Zugriff der Gläubiger hinsichtlich des hälftigen Anteils, der der Schuldnerin durch die Verkäuferin übertragen worden sei, im Sinne einer Gläubigerbenachteiligung entzogen worden. Die Schuldnerin sei auch nur deshalb als hälftige Miteigentümerin eingetragen worden, weil der Schuldner das gewollt und sie insoweit als Miteigentümerin genannt habe. Das Geld habe unstreitig ursprünglich aus dem Vermögen des Schuldners bzw. dem veruntreuten Vermögen gestammt. Ob sich das Geld zwischenzeitlich auf gemeinsamen Konten der Eheleute oder auf Konten der Ehefrau alleine befunden habe, sei für die wirtschaftliche Betrachtung ohne Belang, da das Geld insoweit dem Schuldner zuzuordnen sei. In der Benennung der Schuldnerin als Miteigentümerin des streitgegenständlichen Objekts liege eine unentgeltliche Leistung des Schuldners. Die Schuldnerin habe nicht nur Befreiung (von) der Verbindlichkeit gegenüber der Verkäuferin erlangt. Unabhängig davon, ob der Schuldner die S. GmbH ausdrücklich angewiesen habe, den hälftigen Eigentumsanteil an seine Ehefrau zu übertragen, stelle sich die Situation jedenfalls im Innenverhältnis der Eheleute so dar. Insoweit habe der Schuldner der Schuldnerin tatsächlich den hälftigen Eigentumsanteil an dem Grundstück „überlassen“. Es habe ihm nämlich freigestanden, die Übertragung auch nur an sich zu verlangen, da er den Kaufpreis aus seinem bzw. dem veruntreuten Vermögen beglichen habe. Aufgrund dessen stelle sich auch die Übertragung durch die S. GmbH als anfechtbare Leistung des Schuldners an die Schuldnerin dar. Aufgrund des Anfechtungsrechts stehe der Beklagten insoweit ein Aussonderungsrecht an dem nach der dinglichen Eigentumsordnung auf die Schuldnerin entfallenden Anteil des Verwertungserlöses zu. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ein Aussonderungsrecht der Beklagten nach § 47 InsO bejaht. Die Schuldnerin habe ihren Miteigentumsanteil nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners – Benennung als Vertragspartei – erlangt; eine solche einseitige Benennung sei auch erstinstanzlich keineswegs unstreitig gewesen. Eine von der Betrachtung der einzelnen Rechtsgeschäfte vollkommen losgelöste Betrachtung verbiete sich. Im Verhältnis zum Schuldner habe die Schuldnerin allenfalls unbenannte Zuwendungen in Form der Geldbeträge erhalten, die dieser ihr zur Verfügung gestellt habe. Inwieweit das Landgericht zu dem Schluss komme, dass Gelder von Konten, die auf die Eheleute gemeinsam lauteten, alleine der Vermögenssphäre des Schuldners zuzuordnen seien, erschließe sich ebenfalls nicht. Das gelte auch für die – unzutreffende – Annahme, der Schuldner hätte die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch nur an sich verlangen können, nachdem er alleine den Kaufpreis aufgebracht habe. Selbst durch die Zahlung des Kaufpreises unmittelbar nur aus dem Vermögen des Schuldners hätte die Schuldnerin nach zutreffender Rechtsansicht lediglich eine Befreiung von der Verbindlichkeit im Verhältnis zur S. GmbH erlangt. Ein aus diesem Grunde bestehender Wertersatzanspruch sei nur eine gewöhnliche Geldforderung, die nicht zur Aussonderung berechtige. Der hälftige Miteigentumsanteil bzw. der auf diesen entfallende Veräußerungserlös falle daher in die Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Die Klägerin beantragt nach einem Hinweis des Senats auf die fehlende hinreichende Bestimmtheit des bisherigen Klageantrags nunmehr, unter Abänderung des am (richtig:) 02.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/19) die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des Kaufpreisanteils aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2018 des Notars Dr. M., …, der nach Abzug der in der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 06./12.06.2018 zu Ziff. II 1. – 4. genannten Beträge verbleibt, gemäß Ziff. II 5. der vorgenannten Vereinbarung an die Klägerin zuzustimmen, hilfsweise , festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Auszahlung des Kaufpreisanteils aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2018 des Notars Dr. M., …, der nach Abzug der in der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 06./12.06.2018 zu Ziff. II 1. – 4. genannten Beträge verbleibt, gemäß Ziff. II 5. der vorgenannten Vereinbarung an die Klägerin zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, selbst wenn dem Schuldner hinsichtlich des hälftigen Anwartschaftsrechts der Schuldnerin lediglich ein Wertersatzanspruch zustünde, sei diesem in der Insolvenz der Anfechtungsgegnerin Aussonderungskraft zuzuerkennen. Die Zubilligung einer bloßen Insolvenzforderung führe zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen. Hätte der Schuldner zunächst für eine logische Sekunde das Anwartschaftsrecht oder das Grundstück erworben, bestünde jedenfalls ein Aussonderungsrecht. Außerdem sei das – unbebaut verkaufte – Grundstück erst nachfolgend aus Mitteln des Schuldners mit einer repräsentativen und luxuriös ausgestatteten Villa bebaut worden, wobei allein der Schuldner, der als Prokurist Wert auf eine entsprechende Außendarstellung gelegt habe, Vertragspartner der Werk- bzw. Kaufverträge gewesen sei und einen entsprechenden Anspruch gegen die Unternehmer gehabt habe. Er sei auch stets als Bauherr aufgetreten. Insofern liege hier ein Ausnahmefall vor, in dem die Anfechtungsgegnerin als Empfängerin einer mittelbaren Zuwendung das von der Verkäuferin Erlangte zur Verfügung stellen müsse, weil anders die mit der Anfechtung verfolgten Zwecke nicht zu erreichen seien. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2021 unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 18.03.2021 erörtert hat. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Nachdem die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 09.04.2021 präzisiert hat, bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage nicht mehr. Diese ist auch begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des nach näherer Maßgabe von Ziff. II der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung vom 06./12.06.2018 bestimmten Kaufpreisanteils aus der Verwertung der Immobilie F. (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB). Dieser Kaufpreisanteil steht der von der Klägerin verwalteten Masse zu, weil die Schuldnerin Inhaberin eines Anwartschaftsrechts auf Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundbesitz war (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 – IX ZB 88/09, WM 2013, 77, 80 Rn. 42; Urt. v. 30.04.1982 – V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399, juris Rn. 14). Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziff. II. 2. a) demgegenüber ausgeführt hat, beide Schuldner seien jeweils zu ½ als Eigentümer eingetragen gewesen, trifft dies nicht zu, weil eine Eigentumsumschreibung auf die Schuldner unstreitig nie erfolgt ist. Das Anwartschaftsrecht führt in der Regel zu einem Wechsel in der Rechtszuständigkeit in Bezug auf das Grundstück (BGH, Urt. v. 30.04.1982, a.a.O. Rn. 15 f.), auch wenn sich der Erwerber aufgrund seines Anwartschaftsrechts den Sachwert noch mit dem früheren Eigentümer teilen muss (BGH, Urt. v. 15.11.1994 – IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 193, juris Rn. 31). Im Verhältnis zum Schuldner gebührte der Veräußerungserlös jedenfalls zur Hälfte der Schuldnerin und wäre deshalb an die Klägerin auszuzahlen. Die Beklagte hat insoweit eine Sperrposition auf Kosten der von der Klägerin vertretenen Masse erlangt, da die Auszahlung des auf diese Masse entfallenden Kaufpreisanteils aufgrund der Regelung in Ziff. II 5. der Verwertungsvereinbarung von ihrer Zustimmung abhängt. Dass derzeit noch keine Auszahlungsreife des Kaufpreises eingetreten ist, steht einer Klage auf Zustimmung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, da die Zustimmung auch im Voraus erteilt werden kann. 2. Die Beklagte kann die Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin nicht mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Anfechtbarkeit der Zuwendung des Anwartschaftsrechts verweigern, denn ihr steht hinsichtlich des entsprechenden Erlösanteils kein besseres Recht als der Klägerin zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründete die Anfechtbarkeit keinen Anspruch auf Rückgewähr des Anwartschaftsrechts zu der von der Beklagten vertretenen Insolvenzmasse: 2.1. Nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Maßgeblich für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist also grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen wurde, dagegen nicht, was in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist. Der anfechtbar entäußerte Gegenstand muss potentieller Massebestandteil i.S.v. §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO gewesen sein. Die Anfechtung soll den Insolvenzgläubigern keine Haftungsmasse verschaffen, die ihnen ohne die anfechtbare Handlung nicht zur Verfügung gestanden hätten (MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl. 2019, § 143 Rn. 37 f.; KK-InsO/Mohr, 1. Aufl. 2017, § 143 Rn. 27, 33). Der Rückgewähranspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Insolvenzmasse so zu stellen, als sei die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nicht erfolgt (HK-InsO/Thole, 10. Aufl. 2020, § 143 Rn. 4; HHS/van Rossum, Praxis der Insolvenzanfechtung, 4. Auflage 2020, § 143 InsO Rn. 11; A/G/R/Gehrlein, Insolvenzrecht Kommentar, 4. Auflage 2020, § 143 InsO Rn. 5; HambKomm/Rogge/Leptien, 8. Auflage 2021, § 143 InsO Rn. 12). Primäres Ziel ist eine „spiegelbildliche“ Naturalrestitution und nicht die bereicherungsrechtliche Abschöpfung desjenigen, was sich im Vermögen des Anfechtungsgegners befindet (BeckOK InsO/Schoon, 23. Ed. 15.4.2021, § 143 Rn. 19; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, § 143 Rn. 21, 23). 2.2. Die Schuldnerin hat das hier in Rede stehende Anwartschaftsrecht nicht unmittelbar vom Schuldner erlangt, sondern im Wege einer mittelbaren Zuwendung des Schuldners. Das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück hat die Schuldnerin unmittelbar von der Sana Klinikum Remscheid GmbH erlangt, da sie – unstreitig – Vertragspartei des notariellen Kaufvertrages vom 05.12.2012 war, der ihr einen Anspruch auf den Eigentumserwerb an dem Grundstück zu ½ einräumte. Das entspricht jedenfalls der üblichen Vertragsgestaltung – der Kaufvertrag ist nicht vorgelegt worden –, wenn zwei Personen gemeinsam ein Grundstück erwerben. Dass es dem Schuldner – wie das Landgericht gemeint hat – freigestanden hätte, trotz des gemeinsamen Vertragsschlusses die Übertragung auch nur an sich zu verlangen, erschließt sich nicht. Eine Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB), bei der jeder die ganze Leistung fordern kann und der Verkäufer nach seiner Wahl die Leistung an einen der Schuldner erbringen kann, hätte vertraglich vereinbart werden müssen, wofür nichts vorgetragen ist. Im Zweifel ist bei unteilbaren Leistungen Mitgläubigerschaft gemäß § 432 Abs. 1 S. 1 BGB zu vermuten (BeckOGK/Kreße, 1.6.2021, BGB § 428 Rn. 14; vgl. auch Staudinger/Looschelders (2017) BGB § 432 Rn. 4). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind jedoch solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne Weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen. Dabei muss der Leistende keinen Anspruch gegen die Mittelsperson auf den über diese dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt haben; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen des Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 287/14, ZIP 2016, 279 f. Rn. 10; Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, NZI 2008, 163, 165 Rn. 25). Entsprechend dem Zweck der Anfechtungsvorschriften, sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die die Insolvenzmasse verkürzt worden ist, rückgängig zu machen, müssen bei der Entscheidung der Frage, ob eine Anfechtung durchgreift und welchen Inhalt der auf ihr beruhende Rückgewähranspruch hat, die zugrunde liegenden Vorgänge mehr unter wirtschaftlichen als formalrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden (BGH, Urt. v. 14.06.1978 - VIII ZR 149/77, NJW 1978, 1921, 1922, juris Rn. 25; Urt. v. 11.11.1954 – IV ZR 64/54, WKRS 1954, 13574 Rn. 47, jew. zur KO; Urt. v. 05.12.1991 – IX ZR 271/90, ZIP 1991, 124, 125, juris Rn. 17 zum AnfG; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O.; BKInsO/Haas, 01.11.2012, § 143 Rn. 31). Nach diesen Maßstäben lag hier eine (anfechtbare) mittelbare Zuwendung des Schuldners an die Schuldnerin vor. Diese hat das Anwartschaftsrecht auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück F. unter Mitwirkung des Schuldners erlangt, der es ihr ermöglicht hat, den Vertrag mit der Verkäuferin auf Käuferseite gemeinsam mit ihm abzuschließen. Es ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin, die unstreitig nicht über eigenes Vermögen oder Einkommen verfügte, den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn nicht der Schuldner die Zahlung des Kaufpreises im Innenverhältnis allein übernommen hätte. Dass ein Teil des vom Schuldner veruntreuten Geldes seines Arbeitgebers vorübergehend auf gemeinsamen Konten der Eheleute sowie auf Konten der Schuldnerin „geparkt“ war, hat das Landgericht mit Recht als unerheblich angesehen. Mit der Umleitung der Gelder auf diese Konten wollte der Schuldner, der die Verfügungsmacht über die Konten hatte, seiner Ehefrau, die von seinen Veruntreuungen unstreitig keine Kenntnis hatte, die Gelder ersichtlich nicht zuwenden. Diese waren zwar formal in das Vermögen der Schuldnerin gelangt, standen aber wirtschaftlich betrachtet im Verhältnis zu ihr allein dem Schuldner zu. Dementsprechend hat auch die Schuldnerin in der notariellen Urkunde vom 19.11.2015 (Anl. K 4) erklärt, dass der Kaufpreis vollständig vom Schuldner gezahlt wurde. 2.3. Mittelbare Zuwendungen sind nach der Rechtsprechung des BGH anfechtungsrechtlich im Allgemeinen so zu behandeln, als habe der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Schuldner erhalten (BGH, Urt. v. 16.11.2007, a.a.O., S. 166 Rn. 37). Das bedeutet indessen nicht, dass die Schuldnerin das von der Verkäuferin Erlangte der von der Beklagten vertretenen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen musste. Auch im Fall einer mittelbaren Zuwendung ist grundsätzlich dasjenige Gegenstand des Rückgewähranspruchs, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Insolvenzschuldners entzogen wurde (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2019 – 5 U 6/19, NZI 2020, 429, 433 f. Rn. 30; BeckOK InsO/Schoon, a.a.O. Rn. 20.15; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O. Rn. 39; HambKomm/Rogge/Leptien, a.a.O. Rn. 14; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O. Rn. 220; HHS/van Rossum, a.a.O. Rn. 25). Bei mittelbaren Zuwendungen gelangt der Vermögenswert oft in anderer Form in das Vermögen des Empfängers, als die Vermögensminderung beim Schuldner eintritt. Hier ist nach der Rechtsprechung zu unterscheiden: Mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, werden so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH, Urt. v. 28.01.2021 – IX ZR 64/20, WM 2021, 458, 461; Urt. v. 14.02.2019 – IX ZR 149/16, ZIP 2019, 666, 679 Rn. 107; Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 289/14, ZIP 2018, 290, 292 Rn. 16). Mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen, sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt (BGH, Urt. v. 17.12.2015, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.2014 – II ZR 442/13, ZInsO 2015, 1216, 1218 Rn. 22). In beiden Fällen stammt der vom Empfänger erlangte Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners. Auch wenn der Schuldner noch nicht Eigentümer war, aber selbst einen Anspruch auf dasjenige hatte, was auf Grund der anfechtbaren Vorgänge in das Vermögen des Anfechtungsgegners gekommen ist, geht der Rückgewähranspruch in der Regel (nur) auf Übereignung des Erlangten, das wirtschaftlich bereits zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehörte (BGH, Urt. v. 11.11.1954, a.a.O.). Auch bei Verträgen zugunsten Dritter – insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen – kommt es anfechtungsrechtlich grundsätzlich nicht darauf an, welche Mittel der Versprechensempfänger (Schuldner) aufgebracht hat, sondern welche Leistungen der Versprechende nach dem Inhalt seiner Vertragsbeziehung zum Schuldner bei Eintritt der Fälligkeit zu erbringen hatte, d.h. welche Zuwendung an den Dritten (Versicherungssumme) der Versprechensempfänger mit den von ihm aufgewendeten Vermögenswerten „erkauft“ hat. Dies ist durch die Leistung an den Dritten (als Folge der anfechtbaren Rechtshandlung) der Masse entzogen worden (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01, NZI 2004, 78, 79). Hier liegt der Fall indessen anders, denn der Schuldner war weder Eigentümer des Grundstücks, noch hatte er einen Rechtsanspruch auf Übereignung des hälftigen Miteigentumsanteils, der nach dem Kaufvertrag an die Schuldnerin aufzulassen war. Das Grundstück oder auch nur die Anwartschaft, es zu erwerben, war damit niemals potentieller Massebestandteil. Hatte der spätere Schuldner zu keiner Zeit auch nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den übertragenen Gegenstand, sondern bezahlt er in anfechtbarer Weise für einen Dritten nur die diesem obliegenden Erwerbskosten, beschränkt sich die Rückgewähr auf die geleisteten Zahlungen bzw. auf Wertersatz; der erworbene Gegenstand selbst braucht nicht herausgegeben zu werden (BGH, Urt. v. 14.06.1978, a.a.O. Rn. 25, 32 ff.; Urt. v. 11.11.1954, a.a.O. Rn. 48; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O. Rn. 41; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O. Rn. 221; HHS/van Rossum, a.a.O.; FK-InsO/Dauernheim, 9. Aufl. 2018, § 143 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO, 1. Aufl. 2008 § 143 Rn. 67; anders noch das RG, Urt. v. 02.10.1931 – VII 564/30, RGZ 133, 290, 291 f. zu § 7 AnfG a.F.). Das schließt zugleich aus, den erlangten Gegenstand als Surrogat für die getätigten Aufwendungen anzusehen, wie die Beklagte meint. Müsste bei mittelbaren Zuwendungen der Anfechtungsgegner regelmäßig das von der Mittelsperson Erlangte auch dann zur Verfügung stellen, wenn der Schuldner selbst keinen Anspruch auf die Leistung gehabt hatte, bliebe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein wesentlicher Grundsatz des (Insolvenz‑)Anfechtungsrechts unbeachtet. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher, ob dies unter besonders gelagerten Umständen ausnahmsweise zu rechtfertigen ist, wenn anders die mit der (Insolvenz‑)Anfechtung verfolgten Zwecke nicht zu erreichen sind (BGH, Urt. v. 14.06.1978, a.a.O. Rn. 29; Urt. v. 11.11.1954, a.a.O.). Solche besonderen Umstände hat etwa das OLG Celle (Urt. v. 13.07.1963 – 8 U 54/62, KTS 1963, 50, 52 f.) in einem Fall angenommen, in dem der Schuldner als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter einen Kaufvertrag über drei LKW abgeschlossen und sich in dem Vertrag im eigenen Namen gegenüber der Verkäuferin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet hat, wobei allen Beteiligten klar war, dass auch nur er zur Zahlung des (hohen) Kaufpreises in der Lage war; außerdem stand von vorneherein fest, dass die LKW sogleich mit der Lieferung in seinen unmittelbaren Besitz gelangen und ohne zeitliche Begrenzung in seinem Betrieb eingesetzt werden sollten. Damit ist der vorliegende Fall allerdings nicht vergleichbar. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 03.09., 14.09. und 15.09.2021 fest. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Schuldner den Grundstückskaufvertrag als Vertreter für die Schuldnerin abgeschlossen hat und dabei allen Beteiligten klar war, dass das Grundstück allein von ihm genutzt werden sollte. Tatsächlich war dies auch nicht der Fall, denn auf dem Grundstück sollte das gemeinsame Heim der Eheleute errichtet werden und wurde nachfolgend auch errichtet. Dass der Schuldner allein als Bauherr hinsichtlich der auf dem gemeinsam gekauften Grundstück errichteten Immobilie aufgetreten ist, die entsprechenden Verträge mit den Bauunternehmen und Handwerkern abgeschlossen hat und auch die gesamten Aufwendungen getragen hat, rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Grundstück bzw. im Vorfeld das Anwartschaftsrecht als Objekt des Rückgewähranspruchs anzusehen. Insoweit dürfte vielmehr von einer ehebedingten Zuwendung des alleinverdienenden Schuldners an seine Ehefrau auszugehen sein, durch die der Wert des Anwartschaftsrechts der Schuldnerin erhöht wurde. Dass die Zuwendung dabei – auch – aus veruntreuten Geldern erfolgte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Unabhängig davon geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass kein Anlass besteht, von dem Grundsatz abzugehen, dass der Rückgewähranspruch nur dann auf Übertragung des Erlangten geht, wenn der Gemeinschuldner selbst einen Anspruch auf dasjenige hatte, was aufgrund der anfechtbaren Vorgänge in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf Wertersatz hat (BGH, Urt. v. 14.06.1978, a.a.O. Rn. 29). Hier besteht ein solcher Anspruch wegen der (anteiligen) Aufwendungen, die der Schuldner für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes getätigt hat, soweit diese wegen des Anwartschaftsrechts der Schuldnerin zugutegekommen sind. Dass insoweit eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vorliegt, zieht auch die Klägerin nicht ernsthaft in Zweifel. Der Wertersatzanspruch ist allerdings nur eine einfache Insolvenzforderung ohne Aussonderungskraft (BGH, Urt. v. 27.06.2019 – IX ZR 167/18, WM 2019, 1561, 1568 Rn. 55; Urt. v. 16.11.2007, a.a.O. Rn. 44; HambKomm/Rogge/Leptien, a.a.O. Rn. 101; HHS/van Rossum, a.a.O. Rn. 10; MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O. Rn. 36, 115; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 5. Aufl. 2020, Vor §§ 129–147 Rn. 9; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O. Rn. 74; Andres/ Leithaus , InsO, 4. Aufl. 2018, § 143 Rn. 3; K/P/B/Jacoby, InsO, § 143 (73. Lfg. 09.2017) Rn. 18). Dies führt zwar vorliegend dazu, dass die Beklagte auf den Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO nur eine etwaige Insolvenzquote erhält. Das steht aber nicht in Widerspruch zu den mit der Insolvenzanfechtung verfolgten Zwecken. Die Anfechtung soll den Insolvenzgläubigern keine Haftungsmasse verschaffen, die ihnen ohne die anfechtbare Handlung nicht zur Verfügung gestanden hätte (MüKoInsO/Kirchhof/Piekenbrock, a.a.O. Rn. 37; KK-InsO/Mohr, a.a.O. Rn. 27; K. Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl. 2016, § 143 Rn. 7). Es ist vielmehr derjenige Zustand herzustellen, der hinsichtlich der Insolvenzmasse bestehen würde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre (BeckOK InsO/Schoon, a.a.O. Rn. 19; A/G/R/Gehrlein, a.a.O. Rn. 5; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O. Rn. 21; Nerlich /Römermann, InsO, 32. EL April 2017, § 143 Rn. 8). Die Gläubiger des Schuldners hätten aber auch ohne die anfechtbaren Aufwendungen zu keiner Zeit in das hälftige Miteigentum an dem Grundstück bzw. vor Eigentumsübertragung in das diesbezügliche Anwartschaftsrecht vollstrecken können. Die von der Beklagten beanspruchte Rückgewähr des auf die Schuldnerin entfallenden Verwertungserlöses würde deshalb zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Gläubiger des Schuldners führen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Zubilligung einer bloßen Insolvenzforderung führe zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen, weil jedenfalls ein Aussonderungsrecht bestünde, wenn der Schuldner zunächst für eine logische Sekunde das Anwartschaftsrecht oder das Grundstück erworben hätte. Hierbei handelt es sich um eine hypothetische Erwägung, die im Rahmen der Insolvenzanfechtung ohne Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 21.11.2019 – IX ZR 223/18, ZIP 2020, 128, 130 Rn. 21). 2.4. Darauf, dass die Schuldnerin sich in der notariellen Urkunde vom 19.11.2015 verpflichtet hat, ihren (künftigen) ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Schuldner zu übertragen, kommt es nicht an, denn hieraus würde allenfalls eine Geldforderung resultieren (§ 45 S. 1 InsO), die ebenfalls nur eine Insolvenzforderung darstellte. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2021 geltend gemacht hat, mit der notariellen Urkunde sei das Anwartschaftsrecht wirksam auf den Schuldner übertragen worden, trifft dies nicht zu. Die Urkunde enthielt nur eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z. zur Abtretung der Eigentumsverschaffungsansprüche und Anwartschaftsrechte der Schuldnerin an den Schuldner bzw. einen noch zu benennenden Dritten. In erster Instanz war ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils unstreitig, dass eine Übertragung des Anwartschaftsrechts nicht erfolgt ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 €. Streitwert für das Berufungsverfahren: 440.000 €.