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Urteil

15 U 30/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0923.15U30.20.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000.00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000.00 € festgesetzt. Gründe A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 047 XXA (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2), dessen Hinweis auf Erteilung am 08.10.2010 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Urteil vom 03.09.2019, Az. X ZR 103/17 (Anlage K 34; nachfolgend nur „NU“), erklärte der Bundesgerichtshof in Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 08.06.2017, Az. 4 Ni 25/15 (EP) (Anlage K 39), das Klagepatent teilweise für nichtig. Nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens wurde eine geänderte Patentschrift (DE 50 2007 005 XXB, Anlage K 35) veröffentlicht. Über eine seitens der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 27.04.2020 erhobene (zweite) Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden. Der aufrechterhaltene Patentanspruch lautet wie folgt: „Katheter-Vorrichtung umfassend - einen am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen Motor (7), - eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der Katheter-Vorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes, wobei das sich drehende Element ein Rotor (3.2) ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden ist, und die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist, wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist und die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und die distale Magneteinheit (23.1) in einem Kupplungsgehäuse (19) gelagert ist und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt ist und die distale Magneteinheit (23.1) im Kupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist und ein schlauchförmiger Katheterschaft (8) sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) erstreckt, wobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden ist und ein Pumpengehäuse vorgesehen ist, das den Rotor (3.2) mit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt (3.1.3) umgibt, wobei das Pumpengehäuse (3.1) aus einem Gitter ausgebildet ist, dessen Öffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind, und das Gitter des Pumpengehäuses (3.1) aus einem Formgedächtnismaterial ausgebildet ist und das Pumpengehäuse (3.1) von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) aufweist, wobei zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengehäuse (3.1) in dem distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle (4) ausgebildet ist." Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 6, 8, 14 und 15 der Klagepatentschrift erläutern die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen KatheterVorrichtung und zeigt u.a. einen Motor (7), ein Kupplungsgehäuse (9), eine Antriebswelle (4) und einen Rotor (3.2). Eine Ausgestaltung der Magnetkupplung mit einer proximalen Magneteinheit (23.2) und einer distalen Magneteinheit (23.1) sowie mit einem Kupplungsgehäuse (19) mit einer Wandung/Abschlussscheibe (24) illustrieren die Figuren 14 und 15. Ein Beispiel einer Pumpe der erfindungsgemäßen Katheter-Vorrichtung zeigen die Figuren 6 und 8, in denen jeweils ein Pumpengehäuse (3.1), ein distaler Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und ein proximaler Gehäuseabschnitt (3.1.5, 3.1.4) zu sehen ist. Die Figur 6 zeigt überdies insbesondere einen Rotor (3.2), Figur 8 zudem eine Gitterstruktur eines Pumpengehäuses (3.1). Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt die Herzpumpe „A“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagte zu 2. ist ein britisches Unternehmen im Konzern der Beklagten und war ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1. mit einer Zweigniederlassung in „B“, das auf den Großhandel mit medizinischen Produkten und Herzunterstützungssystemen in Deutschland spezialisiert war. Auf der Internetseite www.C.com war die Beklagte zu 2. für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland als Kontakt angegeben. Sie war überdies für die Bedienungs- und Gebrauchsanleitung der angegriffenen Ausführungsform (Anlagen K 10, 11) verantwortlich. Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einer „A-Konsole“ und einem „A-Katheter“ mit einem am proximalen Ende befindlichen Motorgehäuse und einer Antriebswelle zum Antreiben eines am distalen Ende der Vorrichtung befindlichen drehenden Elements (Deckblatt Anlage K 11). Das Motorgehäuse der angegriffenen Ausführungsform beinhaltet einen Motor und einen antreibenden zylinderförmigen Magneten. Die Antriebswelle ist – an der dem Katheter abgewandten Seite – mit einem angetriebenen zylinderförmigen Magneten verbunden. Dieser befindet sich in einem Gehäuse aus Polycarbonat, das einen zylinderförmigen Fortsatz eines als „Griff“ bezeichneten Elements ausbildet. An der Stirnseite des Fortsatzes ist ein Septum angeordnet, welches den Fortsatz fluiddicht abschließt. Zwecks Kupplung des Motors mit der Antriebswelle wird der zylinderförmige Fortsatz nach Einführen des Katheters in den Patienten durch den Operateur mit dem Motorgehäuse verbunden. Hierbei nimmt der mit dem Motor verbundene antreibende Magnet den mit der Antriebswelle verbundenen angetriebenen Magneten in sich auf. Im gekoppelten Zustand greifen die Magnete vollständig axial ineinander und überlagern sich. Der antreibende (äußere) Magnet umschließt den angetriebenen (inneren) Magneten koaxial. Bei dieser Magnetkupplung handelt es sich um eine solche der Bauart „Zentraldrehkupplung“. Zur Veranschaulichung werden zunächst die Abbildungen 5 und 8 der Anlage K 37 eingeblendet, die – ohne Gehäuse – die einzelnen Komponenten der angegriffenen Ausführungsform in getrenntem Zustand zeigen, und sodann die Abbildung 9, die den verbundenen Zustand zeigt. Das durch den Motor über die Antriebswelle antreibbare Element ist ein „Impeller“ (Rotor), der elastisch, zusammenklappbar und drehbar im Inneren der am distalen Ende der angegriffenen Ausführungsform befindlichen Kanüle gelagert ist. Die flexible Antriebswelle reicht bis zum proximalen Ende des „Impellers“ und wird dort mit einem starren Stift bzw. Röhrchen fest verbunden, welcher die Drehbewegung auf den „Impeller“ überträgt. Der Stift bzw. das Röhrchen geht durch den „Impeller“ hindurch und erstreckt sich in distaler Richtung über diesen hinaus. Diesen distal liegenden Teil des „Impellers“ umschließt eine Lagerhülse, die über vier schlaufenförmige und in Radialrichtung federnde Stützarme innen an der Kanüle abgestützt ist. Die Kanüle besteht aus Nitinol und ist aus einem Gitter aufgebaut sowie mit Thoralon beschichtet. Am distalen Ende der Kanüle befindet sich eine „flexible, atraumatische Spitze“, die über vier Drähte und ein „Inlet“ (Einlass) mit der Kanüle verbunden ist. In Richtung der Antriebswelle ist ein „Outlet“ (Auslass) vorgesehen. Dort ist die Kanüle über ein zylindrisches Ende auf einem „Innenschaft“ befestigt. Zum besseren Verständnis werden nachfolgend zunächst die Abbildung 2 der Anlage K 37 sowie ein Ausschnitt der Abbildung 5 der Anlage K 11 eingeblendet, die den Katheter der angegriffenen Ausführungsform illustrieren, und sodann die Figur 9 der Beklagten, die das distale Ende zeigt. Die Klägerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Anspruchs 1 in eingeschränkter Fassung und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und die Beklagte zu 1) darüber hinaus auch auf Vernichtung in Anspruch. In erster Instanz hat die Klägerin insbesondere die Ansicht vertreten, der Fachmann beziehe „proximal" und „distal" hinsichtlich der Magneteinheiten auf die Zugehörigkeit bzw. Verbindung der jeweiligen Magneteinheit mit dem am proximalen Ende der Katheter-Vorrichtung befindlichen Motor (proximale Magneteinheit) bzw. der sich distal von der Kupplung erstreckenden Antriebswelle (distale Magneteinheit). Das Klagepatent erfordere nicht, dass die jeweilige Magneteinheit in jedem erdenklichen Zustand in axialer Richtung distal bzw. proximal zueinander liegen müsse. Soweit das Klagepatent als magnetische Kupplung eine Stirndrehkupplung zeige, handele es sich nur um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut müsse ausschließlich die distale Magneteinheit im Kupplungsgehäuse gelagert sein. Die beanspruchte Wandung könne Teil des Kupplungsgehäuses sein, da die distale Magneteinheit in einem Kupplungsgehäuse gelagert sein solle. Die Wandung solle die distale und die proximale Magneteinheit lediglich trennen. Wie die Wandung die räumliche Trennung bewirke, überlasse das Klagepatent dem Fachmann. Patentgemäß stelle der Katheterschaft eine flüssigkeitsdichte, mechanische Verbindung zwischen dem Pumpenkopf und dem Kupplungsgehäuse her, der die Umgebung außerhalb von Pumpenkopf oder Kupplungsgehäuse gegen die schnelle rotierende Antriebswelle abschirme. Dass in einem Ausführungsbeispiel darüber hinaus auch ein distales Katheterschaftstück vorhanden sei, könne den Anspruch nicht einschränken. Der anspruchsgemäße Pumpenabschnitt sei allein auf den Bereich beschränkt, in dem sich der Rotor befinde. Die sich daran anschließenden Bereiche seien der proximale bzw. distale Gehäuseabschnitt, unabhängig davon, ob sie konisch oder röhrenförmig seien. Die Beklagten haben erstinstanzlich eine Benutzung in Abrede gestellt und im Wesentlichen geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform weise schon keine Magnetkupplung im Sinne des Klagepatents auf, da hierunter allein eine Stirndrehkupplung zu verstehen sei. Im maßgeblichen Zustand des Betriebs der Katheter-Vorrichtung lägen die Magneteinheiten nicht distal bzw. proximal zu einander. Es fehle zudem ein Kupplungsgehäuse, denn ein solches müsse erfindungsgemäß beide Magneteinheiten – und nicht nur die distale Magneteinheit – aufnehmen. Darüber hinaus fordere das Klagepatent eine Wandung zwischen der proximalen und distalen Magneteinheit, bei der es sich um eine vom Kupplungsgehäuse separate Wandung handeln müsse. Mit einem distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung meine das Klagepatent den distalen Endbereich des Pumpengehäuses. Die angegriffene Ausführungsform verfüge auch nicht über einen distalen Gehäuseabschnitt des Pumpengehäuses. Eine Aufteilung der Kanüle, die – insoweit unstreitig – mit einer Bespannung überzogen sei, in einen Pumpenabschnitt und weitere proximale und distale Abschnitte entspreche nicht dem fachmännischen Verständnis. Der (distale) Einlass der angegriffenen Ausführungsform sei als stirnseitige Öffnung ausgebildet. Damit finde das Pumpengehäuse seinen Abschluss. Die vier dünnen Drähte distal der Einlassöffnung an der Stirnseite stellten keinen Teil der Kanüle dar und erst Recht keinen distalen Gehäuseabschnitt. Schließlich existiere bei der angegriffenen Ausführungsform auch kein distaler Lagerbereich für die Antriebswelle. Als Lagerbereich kämen nur solche Abschnitte des distalen (und des proximalen) Gehäuseabschnittes in Frage, die rohrförmig, d. h. zylinderförmig, und nicht etwa konisch ausgebildet seien. Soweit sich die Stützarme der Lagerhülse am „Impeller“ am Inneren der Kanüle abstützten, geschehe dies etwa in der Mitte der Kanüle, mithin allenfalls im bespannten Pumpenabschnitt, nicht aber in einem distalen Gehäuseabschnitt. Der Rechtsstreit sei jedenfalls auszusetzen, da das Klagepatent im zweiten Nichtigkeitsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in weitergehendem Umfang vernichtet werden würde. Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 30.06.2020 (Bl. 494 ff. GA) antragsgemäß verurteilt und von der Aussetzung des Rechtsstreits abgesehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Magnetkupplung der angegriffenen Ausführungsform sei eine solche im Sinne des Klagepatents. Hierbei müsse es sich nicht zwingend um eine Stirndrehkupplung handeln. Vom Klagepatent werde auch nicht ausgeschlossen, dass sich proximale und distale Magneteinheit im gekoppelten Zustand auf der gleichen axialen Position befinden. Derartiges könne nicht der Verwendung der Begriffe „distale Magneteinheit“ und „proximale Magneteinheit“ im Anspruch entnommen werden. „Proximal" und „distal" beziehe sich nach dem allgemeinen Fachverständnis, von dem auch das Klagepatent ausgehe, auf eine räumliche Anordnung im Verhältnis zur gedachten Achse von der Hand des Arztes (proximal) zum Patienten (distal). Die Verwendung von „proximal“ und „distal“ in den streitigen Merkmalen diene allerdings primär zur Unterscheidung der beiden Magneteinheiten. Die proximale Magneteinheit sei mit dem Motor verbunden, der sich am proximalen Ende der Vorrichtung befinde. Dagegen sei die distale Magneteinheit mit der Antriebswelle verbunden, welche sich bis zum distalen Endbereich der Vorrichtung erstrecke. Dieser Zuordnung wohne auch eine räumlich-körperliche Vorgabe inne: Im abgekoppelten Zustand der Vorrichtung sei die „distale Magneteinheit" — im Einklang mit dem Fachverständnis von distal — weiter von der Hand des Operateurs entfernt als die proximale Magneteinheit. Auch im gekuppelten Zustand wirke diese räumliche Vorgabe fort: Die proximale Magneteinheit sei mit den stets proximal liegenden Bauteilen der Vorrichtung verbunden, während die distal der Kupplung angeordneten Bauteile mit der distalen Magneteinheit verbunden sind. Die Unterscheidung zwischen einer distalen und einer proximalen Magneteinheit werde vom Klagepatent jedoch primär vorgenommen, weil die Merkmale 4.3 und 4.4 ausschließlich die distale Magneteinheit ansprächen und deren flüssigkeitsdichte Lagerung im Kupplungsgehäuse verlangten. Entsprechend sei es erforderlich, die distale von der proximalen Magneteinheit begrifflich abzugrenzen. Dieses Begriffsverständnis von „proximal" /„distal" stehe nicht im Widerspruch mit der sonstigen Verwendung von „distal" und „proximal" im übrigen Anspruch. Dabei sei zu beachten, dass „distal" und „proximal" nicht für sich verwendet würden, sondern stets mit einem Substantiv, aus dem sich erst ergebe, ob eine räumliche Vorgabe gemacht werde. Ein engeres Verständnis von „proximal" und „distal" könne auch nicht mit funktionalen Erwägungen begründet werden. Denn das Klagepatent verlange weder zwingend eine räumliche Trennung der beiden Magneteinheiten im Rahmen der Entkopplung bei Überschreiten des maximalen Drehmoments, noch sei dessen Lehre auf eine Stirndrehkupplung beschränkt. Soweit die Beklagten vortrügen, es sei unzulässig, in den Hauptanspruch ein Kupplungskonzept hineinzulesen, was „für die Realisierung der im Patent beschriebenen und in Unteransprüchen geschützten besonderen Ausführungsform ausscheidet“, gehe dies ins Leere. Die Ansicht der Beklagten liefe darauf hinauf, dass für eine Verwirklichung des Hauptanspruchs stets die Merkmale der Unteransprüche erfüllt sein müssten. Dies sei aber ersichtlich unzutreffend. Unteransprüche stellten vielmehr spezielle Ausführungsvarianten einer im Hauptanspruch breiter formulierten Lehre unter Schutz. Die angegriffene Ausführungsform weise ein Kupplungsgehäuse und eine Wandung im Sinne des Klagepatents auf. Es handele sich um das Gehäuse aus Polycarbonat zusammen mit dem Septum. Das Kupplungsgehäuse müsse nach dem Wortlaut des Anspruchs die distale Magneteinheit aufnehmen. Dagegen verhalte sich das Klagepatent nicht dazu, ob zusätzlich auch die proximale Magneteinheit in demselben Kupplungsgehäuse untergebracht werde. Dies sei vielmehr ins Belieben des Fachmanns gestellt. Anspruchsgemäß solle die distale Magneteinheit von der proximalen Magneteinheit durch eine Wandung getrennt sein. Diese Wandung könne Teil des Kupplungsgehäuses sein. Es gebe weder im Anspruch noch in der übrigen Patentschrift Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Wandung zwingend um ein separates Teil handeln müsse. Funktionale Gründe, warum der Fachmann die Wandung durch ein eigenes Bauteil realisieren sollte, trügen auch die Beklagten nicht vor. Die angegriffene Ausführungsform verfüge zudem über einen schlauchförmigen Katheterschaft, der sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung erstrecke, wobei der Katheterschaft mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse verbunden sei. Von dem Polycarbonatgehäuse, dem Kupplungsgehäuse im Sinne des Klagepatents, bis zum Pumpengehäuse erstrecke sich ein „Innenschaft“, der als proximales Katheterschaftstück anzusehen sei. Vom distalen Ende des Pumpengehäuses erstrecke sich eine „flexible, atraumatische Spitze" bis zum distalen Ende der angegriffenen Ausführungsform. Damit sei auch ein zweites, distales Katheterschaftstück vorhanden, so dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Katheterschaft nur bis zum Pumpengehäuse führen oder auch darüber hinaus gehen müsste, keiner Entscheidung bedürfe. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei ein distaler Gehäuseabschnitt gegeben, der auch einen rohrförmig ausgebildeten Lagerbereich aufweise. Der distale Gehäuseabschnitt sei nicht auf den Bereich beschränkt, der aus den vier Drähten bestehe, so dass dahinstehen könne, ob dieser Bereich alleine als distaler Gehäuseabschnitt angesehen werden könnte. Der distale bzw. der proximale Gehäuseabschnitt im Sinne des Anspruchs bestehe in der angegriffenen Ausführungsform vielmehr aus allen Bereichen distal bzw. proximal von dem Bereich, in dem der „Impeller“ (= Rotor) aufgenommen sei. Der Lagerbereich für die Antriebswelle werde anspruchsgemäß durch den (proximalen bzw. distalen) Gehäuseabschnitt in Zusammenwirken mit weiteren in Anspruch 1 nicht näher spezifizierten Bauteilen gebildet, wofür der Gehäuseabschnitt jedenfalls im Lagerbereich rohrförmig (= zylinderförmig) ausgestaltet sein müsse, also nicht konisch geformt sein dürfe. Jedoch könne der proximale bzw. distale Gehäuseabschnitt neben dem röhrenförmigen Lagerbereich auch jeweils einen weiteren, konusförmig aufgeweiteten Abschnitt aufweisen. Dies sei aber nicht zwingend; es müsse lediglich mindestens ein röhrenförmiger Abschnitt für den Lagerbereich vorhanden sein. Die distalen bzw. proximalen Gehäuseabschnitte könnten auch mit einer elastischen Bespannung bedeckt sein. Der Anspruch verlange nur, dass die Bespannung mindestens im Bereich des Pumpenabschnitts die Gitteröffnungen schließe, womit ausdrücklich in das Fachkönnen des Fachmanns gestellt sei, die Bespannung auf weitere Bereiche auszudehnen. Es sei schließlich kein Grund ersichtlich, warum sich die Lagerbereiche zwingend an den äußeren, dem mittleren Pumpenabschnitt abgewandten Enden des Pumpengehäuses befinden müssten. Eine entsprechende Vorgabe lasse sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Für die Zentrierung der Antriebswelle im Pumpengehäuse komme es nur darauf an, dass sich Lagerbereiche an beiden Seiten des Rotors befänden. Eine für eine Aussetzung hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent in der jetzigen Anspruchsfassung vernichtet werden wird, könne nicht prognostiziert werden. Es sei nicht hinreichend feststellbar, dass die WO 03/10XXD(Anlage K 36) und die WO 09/0XXE (Anlage K 37) auch das im ersten Nichtigkeitsverfahren in den Anspruch eingefügte Merkmal zur Zentrierung der Antriebswelle im Pumpengehäuse nahegelegt hätten. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 30.06.2020 (Bl. 494 ff. GA) Bezug genommen, § 540 ZPO. Gegen dieses am 30.06.2020 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.07.2020, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Beklagten begehren weiterhin Klageabweisung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründen sie die Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Begriffspaar „proximale“ und „distale“ Magneteinheiten diene nicht nur einer Zuordnung zu anderen Bauteilen bzw. zur Unterscheidung der Magneteinheiten, sondern beinhalte eine klare und mit eigenständigem technischen Wert versehene räumlich-körperliche Positionsangabe. Die Bezeichnungen „distal“ und „proximal“ dienten bei verständiger Würdigung dazu, die Anordnung der Magneteinheiten in der Kupplung zu beschreiben. Auf einer gedanklichen Achse sollten beide Magneteinheiten in dem Sinne räumlich angeordnet sein, dass eine Magneteinheit „proximal“ bzw. „distal“ zur anderen stehe. Diese bedeute, die „proximale Magneteinheit" und die „distale Magneteinheit“ müssten einander stirnseitig gegenüber stehen. Eine andere Anordnung für die Magneteinheiten innerhalb der Kupplung sei im Patent nicht offenbart. Es sei daher nicht ersichtlich, welche abweichende Magnetanordnung der Fachmann der Beschreibung überhaupt entnehmen können sollte. Eine Stirndrehkupplung unterscheide sich erheblich von anderen Magnetkupplungen wie etwa einer Zentraldrehkupplung. Sie erlaube bei Erreichen einer Drehmomentgrenze bereits bei einer erstmaligen Überlappung gleicher Pole durch Abstoßung die physische Trennung der Magneteinheiten in distaler Richtung und damit eine Entkopplung, wie dies etwa in den Absätzen [0016], [0144] bis [0146] des Klagepatents beschrieben werde. Bei den koaxial angeordneten Magneteinheiten einer Zentraldrehkupplung sei dies hingegen nicht möglich, da die Magnetkräfte in radialer Richtung wirkten. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Zentraldrehkupplung bei der die Magnetfelder diagonal angeordnet sein sollen ein reines Gedankenspiel sei, könne auch mit dieser der beschriebene Effekt nicht erreicht werden. Vielmehr komme es aufgrund der gleichbleibenden Distanz zwischen den Magneteinheiten beim Durchrutschen zu einem Wechsel zwischen Abstoßung und Anziehung der Magneteinheiten und nicht zu einer lateralen Verschiebung und Trennung der Magneteinheiten. Im vorliegenden Zusammenhang gehe es allerdings nicht primär um die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch zwingend eine räumliche Trennung der Magneteinheiten erfordere oder ob es bei Stirndrehkupplungen zwingend zu einer räumlichen Trennung komme. Vielmehr gehe es um die Frage, welches technische Verständnis der Fachmann den Begriffen „proximale Magneteinheit“ und „distale Magneteinheit“ im Lichte der Beschreibung entgegenbringe. Die Beschreibung biete hingegen keinerlei Anhalt dafür, dass das Begriffspaar anders als im Sinne des allgemeinen Fachverständnisses aufzufassen sei. Im Gegenteil, „proximal" und „distal" würden stets eindeutig als Positionsangaben verwendet. Die Möglichkeit eines „Durchrutschens“ im Falle einer Drehmomentüberschreitung sei ein im Klagepatent an keiner Stelle offenbarter Lösungsansatz, der im Übrigen nicht jeder Magnetkupplung immanent sei, da es auf eine Abstimmung der Feldstärken ankomme. So scheide ein „Durchrutschen“, wie etwa bei der angegriffenen Ausführungsform schon dann aus, wenn die Feldstärken der Magneten zu hoch seien. Aus dem Klagepatent lasse sich überdies an keiner Stelle ein Hinweis darauf entnehmen, dass die Anmelderin sich mit einem bloßen „Durchrutschen" hätte begnügen wollen. Das Klagepatent erschöpfe sich nicht in einer Lehre der Tolerierung des „Nachlaufens“, sondern setze die damit verbundenen technischen Wirkungen in eine konkrete technische Lehre um. Die Wirkung der Abstoßung der Magneteinheiten werde zu dem Zweck nutzbar gemacht, eine Trennung der Magneteinheiten zu ermöglichen. Damit werde eine weitere technisch schlüssige Erklärung für die Verwendung einer distalen und einer proximalen Magneteinheit und damit ein technisch sinnvolles Verständnis des Anspruchswortlautes gegeben. Von besonderem Gewicht sei, dass die Unteransprüche 11 bis 14 auf die Ansprüche 1 bis 10 rückbezogen seien. Dies bedeute, dass der Hauptanspruch 1 als Bezugspunkt für die Rückbeziehung in dem Sinne ausgelegt werden müsse, dass das Konzept der Unteransprüche auch tatsächlich realisiert werden könne. Die in den Unteransprüchen 11 bis 14 vorgesehene Ringlager-Konstruktion setze zwingend die Möglichkeit der räumlichen Trennung der als distale und proximale Magneteinheiten gegenüberstehenden Magneteinheiten voraus. Die Möglichkeit einer räumlichen Abstoßung und einer damit erzielten Trennung sei daher Teil des Lösungsprinzips, das sich aus der Verwendung der Begrifflichkeiten „proximal/distal“ im Zusammenhang mit den Magneteinheiten der Magnetkupplung ergebe. Eine Lehre nach den Unteransprüchen 11 bis 14 (Fixierung der Magneteinheiten in räumlich getrennter Position nach erfolgter Abstoßung) sei bei einer Lösung, in der Magneten axial ineinandergreifen, nicht anwendbar. Bestätigt werde dieses Verständnis durch ergänzende Hinweise in der Patentschrift darauf, wie die proximalen/distalen Magneteinheiten ausgestaltet werden können. Die Ausführungsbeispiele unterschieden sich zwar hinsichtlich der Ausgestaltung der Magneteinheiten und der Orientierung der Magnetfelder. Sie führten den Fachmann aber nicht hin zu der Überlegung, die beiden Magneteinheiten der Magnetkupplung zylinderförmig in der Form auszubilden, dass sie wie ein männlicher und ein weiblicher Teil einer Kupplung ineinandergreifen. Das Kupplungskonzept unter Verwendung einer distalen und einer proximalen Magneteinheit biete im Vergleich zu anderen Magnetkupplungen erhebliche Vorteile, von denen im Klagepatent nicht nur ausdrücklich die Rede sei, sondern von denen bei sämtlichen Ausführungsformen nach dem Klagepatent auch Gebrauch gemacht werde. Das Klagepatent offenbare keine generalisierende, auf alle Kupplungstypen anwendbare Lehre. Nicht zuletzt wegen der ausdrücklichen Erwähnung einer Möglichkeit der Trennung der Magneteinheiten scheide eine Erweiterung und Generalisierung hin zu einer Idee der Verwendung von Magnetkupplungen aus. Dies gelte umso mehr als Magnetkupplungen – insoweit unstreitig – längst bekannt gewesen seien. Mit dem Begriff des „Kupplungsgehäuses“ sei eine konkrete räumlich-körperliche Vorrichtung beschrieben, wie insbesondere die Absätze [0014] und die Figuren 14-16 des Klagepatents einschließlich der Beschreibung zeigten. Bei einem Kupplungsgehäuse nach der Lehre des Klagepatents gehe es nicht darum, beide Magneteinheiten zu lagern. Vielmehr gebe die Beschreibung klare Hinweise dafür, dass eine Komponente, die distale Magneteinheit, flüssigkeitsdicht zu lagern sei, die andere Magneteinheit im gekoppelten Zustand jedoch von dem Kupplungsgehäuse umfasst – und durch eine Wandung räumlich davon getrennt – sein müsse. Ein Kupplungsgehäuse sei ein komplexes Gehäuse, bestehend aus mehreren Abschnitten, welches eine Kupplung in sich aufnehme und die Verbindung der Kupplungsteile vermittle. Nach dem Wortlaut des Anspruchs sei zwischen einem Kupplungsgehäuse und einer Wandung zu unterscheiden. Die Möglichkeit einer Verbindung dieser im Patentanspruch separat aufgeführten Komponenten schließe nicht die Möglichkeit ein, den nach dem Wortlaut gewollten Unterschied zu missachten und unter einer Wandung ein Kupplungsgehäuse und unter einem Kupplungsgehäuse eine Wandung zu verstehen. Der Katheterschaft müsse aus zwei Katheterschaftstücken distal und proximal des Rotors bestehen. Wenn das Klagepatent eine Erstreckung des Lagerbereichs der Antriebswelle bis hin zu distalen Gehäuseabschnitt verlange, verlange es zugleich auch in diesem Bereich eine Abschirmung der Antriebswelle durch einen Katheterschaft-Abschnitt. Ungeachtet unterschiedlicher weiterer Funktionen dienten die in der Klagepatentschrift beschriebenen Katheterschaftstücke (8.1) und (8.2) gemeinsam der Abschirmung der Antriebswelle und der koaxialen Lagerung der Antriebswelle im Pumpengehäuse. Bei der angegriffenen Ausführungsform ende die Antriebswelle und damit auch der sie umgebende schlauchförmige Katheterschaft unmittelbar am distalen Ende des Rotors. In Ermangelung einer Antriebswelle im Bereich des distalen Endbereichs des Pumpengehäuses oder gar im Bereich der „flexiblen atraumatischen Spitze“ könne es sich bei diesem Bauteil nicht um ein (distales) Katheterschaftstück handeln. Die Lagerbereiche, die der Zentrierung der Antriebswelle dienten, müssten an den äußeren Enden des Pumpengehäuses liegen. Dies folge eindeutig aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs. Nur diese Abschnitte des distalen bzw. proximalen Gehäuseabschnittes seien rohrförmig und nicht komprimierbar ausgebildet. Zur Abgrenzung der verschiedenen Abschnitte des Pumpengehäuses sei auf die Beschreibung im Klagepatent zurückzugreifen. Hiernach könne der zentrale Pumpenabschnitt nicht auf den Bereich begrenzt sein, in dem sich axial der Rotor erstrecke. Bei dem Pumpenabschnitt handele es sich um einen zylinderförmigen Abschnitt, der per se geeignet sei, eine Pumpwirkung, d. h. eine Sogwirkung zu erzeugen. Er ende distal bzw. proximal im Bereich der Einlass- bzw. Auslassöffnungen (Abs. [0043]). In Absatz [0045] werde darauf hingewiesen, dass der Pumpenabschnitt mit einer Bespannung versehen sei. Dies bestätige dem Fachmann, dass mit dem Pumpenabschnitt nicht nur der Bereich gemeint sein könne, der unmittelbar den Rotor umgebe. Derartiges sei auch nirgends in der Patentschrift offenbart. Es gehe nicht um die Zentrierung allein des Rotors oder der Antriebswelle in irgendeinem Abschnitt des Gehäuses, sondern um die Zentrierung der Antriebswelle im Pumpengehäuse, welches alle drei Abschnitte – Pumpenabschnitt, distaler Gehäuseabschnitt, proximaler Gehäuseabschnitt – umfasse. Eine Auslegung, wonach der Lagerbereich auch in einem konischen Ansaugbereich erfolgen können soll, sei aus Sicht des Fachmanns erkennbar unsinnig und konstruktiv abwegig, da dies die Ansaugfunktion beeinträchtige, nirgends offenbart sei und in diametralem Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs stehe. Bei der angegriffenen Ausführungsform befänden sich – insoweit unstreitig – die mit der Lagerhülse verbundenen Stützarme in der Kanüle und damit mitten im Pumpenabschnitt und auch nicht annähernd in einem distalen Gehäuseabschnitt. Vor diesem Hintergrund finde bei der angegriffenen Ausführungsform auch keine Zentrierung der Antriebswelle im Pumpengehäuse statt. Die faltbaren Stützarme stellten eine eigenständige, konstruktiv abweichende Lösung dar, die mit dem Grundgedanken des Klagepatents offensichtlich nichts mehr zu tun habe. Das Problem des „Ausfädelns“ der Antriebswelle aus einem distalen Lager könne sich nicht stellen, da dieses mit dem Ende des Rotors axial unverschieblich verbunden sei. Die Antriebwelle ende bei der angegriffenen Ausführungsform am proximalen Ende des Rotors. Soweit sich daran der starre Stift anschließe, handele es sich nicht um einen Teil der Antriebswelle, sondern um einen Bestandteil des starren Rotors. Antriebswelle und Rotor seien voneinander zu unterscheiden. Das Klagepatent verlange klar eine flexible Antriebswelle; eine Zweiteilung in einen flexiblen Teil und einen starren Teil sei dem Fachmann fremd. Angesichts dessen könne auch keine Rede davon sein, dass sich die Antriebswelle im distalen Gehäusebereich befinde, wo sie indes nach der Lehre des Klagepatents auch vorhanden sein müsse. Im Zusammenhang mit der Aussetzung wende das Landgericht einen zu strengen Maßstab an. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann zur Lösung der vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen Fragen nicht auf den Stand der Technik gem. Anlagen K 36 und K 37 zurückgegriffen hätte. Die Beklagten beantragen , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.06.2020, Az. 4a O 125/15, abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die zweite Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin beantragt , die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil als zutreffend. Sie führt hierbei insbesondere aus: Dem Anspruchswortlaut sei keine Beschränkung auf eine Stirndrehkupplung zu entnehmen, stattdessen jedoch die vom Landgericht angenommene Zuordnungs- und Unterscheidungsfunktion. Ein Hinweis auf das angeblich erforderliche räumliche Trennen der Magneteinheiten sei dem Anspruchswortlaut erst recht nicht zu entnehmen. Dies könne auch in die Begriffe „proximal“ und „distal“ nicht hineingelesen werden. Dem Klagepatent gehe es maßgeblich mit der beschriebenen Magnetkupplung um die Übertragung einer hohen Drehzahl auf die Antriebswelle und eine Drehmomentbegrenzung. Letztere werde in Absatz [0016] beschrieben, welchem jedoch die Voraussetzung der räumlichen Trennung der Magneteinheiten in axialer Richtung nicht zu entnehmen sei. Vielmehr gehe es bei dem dort dargestellten Trennen der beiden Magneteinheiten um das Trennen der magnetischen Verbindung im Fall des „Durchrutschens“. Die durch die Magnetkräfte erzeugte kraftschlüssige Verbindung solle getrennt werden. Bestätigt werde diese Sichtweise durch Absatz [0143], in dem es gleichfalls um das Auflösen der kraftschlüssigen Verbindung gehe, welches auch ohne ein räumliches Trennen der Magneteinheiten in axialer Richtung erfolge. In Absatz [0146] werde das „Durchrutschen“ im Detail beschrieben, wobei erst durch die dort beschriebene Drehmomentbegrenzung in diesem speziellen Ausführungsbeispiel eine nachfolgende räumliche Trennung beschrieben werde. In dem Ausführungsbeispiel sei mithin eine zusätzlich zur – von Anspruch 1 allein erfassten – Drehmomentbegrenzung räumliche Entkopplung vorgesehen, mit der nachfolgend zur initialen Drehmomentbegrenzung auch noch eine Reduktion des Drehmoments durch eine Vergrößerung des Abstands zwischen den beiden Magneteinheiten erzielt werde. Dies sei, wovon sowohl das Bundespatentgericht als auch der Bundesgerichtshof ausgegangen seien, indes nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Mit der räumlichen Trennung der Magneteinheiten (Entkoppeln) und dem Halten der Magneteinheiten in diesem Zustand befassten sich erst die Figuren 14 und 15 sowie die Unteransprüche 12 bis 14. Auch bei funktionaler Betrachtung sei die vom Landgericht vorgenommene Auslegung zutreffend. Es möge sein, dass der Begriff des Durchrutschens in der Patentbeschreibung nicht genannt werde. Gemeint sei damit aber der in der Klagepatentbeschreibung an zahlreihen Stellen beschriebene Fall, dass die distale Magneteinheit der proximalen Magneteinheit aufgrund der schnellen Drehbewegung nicht mehr nachlaufen könne, die magnetischen Bindungskräfte daher nicht mehr ausreichten und es zu einer Trennung der Verbindung der Magneteinheiten komme. Ein solches Durchrutschen könne auch bei einer Zentraldrehkupplung und der angegriffenen Ausführungsform eintreten. Ob es zu der von der Beklagten behaupteten automatischen Abschaltung des Motors komme, könne dahinstehen, da weitere über die Lehre des Klagepatentes hinausgehende Wirkungen oder Funktionen für die Frage der Patentverletzung unberücksichtigt blieben. Aus den Unteransprüchen 11 bis 14 ließen sich keine Rückschlüsse auf das Verständnis von „proximal“ und „distal“ bezüglich der Magneteinheiten herleiten. Diese Unteransprüche befassten sich nämlich nicht mit den Magneteinheiten, sondern bezögen sich auf die Ausgestaltung und Anordnung eines (zusätzlichen) Magnetringlagers sowie des Einsatzes von Ringmagneten, welche bei der zusätzlichen Option einer räumlichen Trennen und Fixierung der Trennung der Magneteinheiten vorgesehen seien. Abgesehen davon sei eine räumliche Trennung der Magneteinheiten durch eine laterale Verschiebung dieser auch bei einer Zentraldrehkupplung möglich. Es bedürfe hierfür nur einer entsprechenden Magnetisierung der Magneteinheiten. In dem Kupplungsgehäuse müsse anspruchsgemäß nur die distale Magneteinheit gelagert sein. Auch aus der Beschreibung lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, insbesondere nicht, dass die proximale Magneteinheit mit der distalen Magneteinheit verbunden in einem Kupplungsgehäuse gelagert sein müsse. Das Gehäuse aus Polycarbonat, in welchem die distale Magneteinheit gelagert sei, stelle das Kupplungsgehäuse dar. Soweit die Beklagten darauf abstellten, dass es sich bei dem Gehäuse um ein komplexes Gehäuse mit mehreren Abschnitten handeln solle, welches die Verbindung der Kupplungsteile vermittle, sei dies auch bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Das Gehäuse aus Polycarbonat des distalen Kupplungsteils vermittle die Verbindung mit der Polycarbonat-Buchse des proximalen Kupplungsteils, indem das Gehäuse in die Polycarbonat-Buchse eingeführt werde. Der Anspruch überlasse es dem Fachmann, wie die räumliche Trennung von distaler und proximaler Magneteinheit vorzunehmen sei. Das Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 15 sehe dazu zwar ein mehrteiliges Kupplungsgehäuse mit einer Abschlussscheibe vor. Es sei jedoch nach dem Klagepatent auch nicht ausgeschlossen, dass die räumliche Trennung von proximaler und distaler Magneteinheit mit einem einteiligen Gehäuse realisiert werde. Der Anspruch fordere nicht, dass zwei Katheterschaftstücke vorhanden sein müssten. Das gebe schon der Anspruchswortlaut nicht her. Und auch der allgemeinen Beschreibung könne derartiges nicht entnommen werden. Maßgeblich sei, dass der schlauchförmige Katheterschaft die Antriebswelle umschließe. Diese solle abgeschirmt werden. Schon aus der Funktion des Katheterschaftes ergebe sich, dass dort kein Katheterschaft erforderlich sei, wo keine Antriebswelle sei oder wo die Antriebswelle auf andere Weise abgeschirmt sei, wie z.B. im Bereich des Pumpengehäuses. Dafür, dass eine Erstreckung der Antriebswelle auch über das Pumpengehäuse hinaus zu erfolgen habe, gebe es keine Grundlage. Selbst wenn auch ein distales Katheterschaftstück, also ein zweites Katheterschaftstück gefordert werden sollte, würde die angegriffene Ausführungsform über ein solches verfügen. Die zentrale Funktion des in Figur 6 gezeigten distalen Katheterschaftstücks sei es, eine langgestreckte, flexible Verbindung zwischen dem Pumpengehäuse und der dortigen Schaftkappe herzustellen, welche das distale Ende der Pumpenvorrichtung bilde. Diese Funktion werde bei der angegriffenen Ausführungsform durch die atraumatische Spitze realisiert. Schon dem Anspruchswortlaut sei ausdrücklich zu entnehmen, dass der Bereich des Pumpengehäuses, der den Rotor umgebe, den Pumpenabschnitt bilde. Der Pumpenabschnitt werde folglich durch den Bereich definiert, der sich über die Länge des Rotors erstrecke. Gleiches folge aus den Figuren 2 und 8 einschließlich der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere den Absätzen [0043] und [0044]. Der Fachmann siedle den Pumpenabschnitt dort an, wo die Pumpwirkung erzeugt werde. Dies sei jedoch genau und nur dort der Fall, wo sich der Rotor befinde und Energie auf das Blut übertrage. Sämtliche axial an den Rotor anschließenden Abschnitte trügen nicht mehr zur – insoweit allein maßgeblichen – Erzeugung der Sogwirkung bei, sondern vermittelten diese lediglich. Der (distale) Lagerbereich der Antriebswelle der angegriffenen Ausführungsform, die Lagerhülse mit den vier schlaufenförmigen, federnden Stützarmen, befinde sich auch im distalen Gehäuseabschnitt. Dieser Gehäuseabschnitt beginne dort, wo die axiale Erstreckung des Rotors ende. Ob dieser Bereich mit einer Beschichtung versehen sei, sei irrelevant. Ebenso wenig fordere der Anspruch, dass die Zentrierung der Antriebswelle an den äußeren Enden des Pumpengehäuses liegen müsste. Figur 8 erläutere vielmehr das Gegenteil. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei der distale Lagerbereich zum einen Bestandteil des distalen Gehäuseabschnitts. Zum anderen müsse in diesem Lagerbereich eine rohrförmige Gestaltung vorliegen. Dies sei folgerichtig, denn der Lagerbereich solle die drehende Antriebswelle aufnehmen und zentrieren und weise dementsprechend eine rohrförmige Gestaltung in dem Bereich auf, der die Antriebswelle kontaktiere. Die Vorgabe der Rohrförmigkeit seitens des Bundesgerichtshofs beziehe sich nicht auf die äußere Kontur des gesamten distalen Gehäuseabschnitts, sondern die Rohrförmigkeit sei eine Voraussetzung allein für den Lagerbereich. Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sei, dass zwischen Pumpenabschnitt und distalem Gehäuseabschnitt ein konusförmig aufgeweiteter Abschnitt ohne Langerbereich vorgesehen sein könne, habe dies nichts damit zu tun, dass eine Verortung des Lagerbereichs zwingend im axialen Endbereich des distalen Gehäuseabschnittes stattfinden müsse. Bei der angegriffenen Ausführungsform reiche die Antriebswelle auch in den distalen Gehäuseabschnitt hinein. Das durch den Rotor hindurchgehende „starre Röhrchen“ sei Teil der Antriebswelle, weil es die Drehbewegung auf den Rotor übertrage. Das Klagepatent fordere nicht, dass die Antriebswelle vollständig oder ausschließlich flexibel sein müsse. Sie könne auch über einen starren Teil verfügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 751 ff. eA) verwiesen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht. Der Klägerin stehen deshalb die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3, §§ 242, 259 BGB zu. I. Das Klagepatent betrifft eine Katheter-Vorrichtung. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents werden für die Behandlung schwer herzkranker Patienten zunehmend implantierbare Blutpumpen eingesetzt, auch für die kurzfristige Unterstützung des Herzens bis zu dessen Gesundung oder bis zur Durchführung einer Herztransplantation. Die Breite des Einsatzgebietes solcher Pumpen hängt dem Klagepatent zufolge einerseits von der Einfachheit der Einbringung in den Körper, andererseits von den realisierbaren technischen Eigenschaften und insbesondere von der zuverlässig realisierbaren Betriebsdauer der verfügbaren Pumpensysteme ab. Idealerweise sollte die Blutpumpe für die Kurzfristbehandlung perkutan-intravasal ohne chirurgischen Eingriff einsetzbar sein (Abs. [0002]). Im Falle eines kardiogenen Schocks würden, so das Klagepatent weiter, temporäre Unterstützungssysteme eingesetzt, die die Pumpfunktion des linken Ventrikels teilweise bzw. weitgehend übernehmen und die Koronarversorgung verbessern. Ein solches System könne bei Herzoperationen links- und rechtsventrikulär eingesetzt werden und eine Herz-Lungenmaschine ersetzen (Abs. [0003]). Als Stand der Technik benennt das Klagepatent sodann eine intraaortale Ballonpumpe, deren erzielbare hämodynamische Verbesserung jedoch nur sehr begrenzt sei, da keine aktive Blutförderung stattfinde (Abs. [0004]). Ein erfolgversprechenderes Konzept zeige die transfemoral implantierbare Mikro Axialpumpe „D“ der Firma E, welche eine ausreichende Linksherzentlastung bewirke. Der Ansaugstutzen der Pumpe werde retrograd über die Aortaklappe im linken Ventrikel platziert. Der Pumpenrotor befinde sich am Ende einer Kanüle in der oberen Aorta descendens und werde durch einen externen Motor angetrieben. Nachteil dieses Systems sei es, dass die transfemorale Implantation aufgrund des großen Durchmessers des Rotors nur operativ über eine femorale Arterietomie und gegebenenfalls durch eine Graftankopplung möglich sei (Abs. [0005]). Nachdem das Klagepatent weitere Schriften (WO 99/XXF, US 4,XXG, DE 10 XXH, JP 412XXI bzw. EP 0 445 XXI, EP 0 364 XXJ) erwähnt, beschreibt es sodann die aus der US 6,XXK hervorgehende Kanülenpumpe, die mittels eines kleinen Einschnittes im Herz temporär eingesetzt werden kann. Die Pumpe weise ein Flügelrad auf, das mittels einer Welle angetrieben werde. Die Welle sei fest mit einem Motormagneten verbunden. Der Motormagnet sei von Magnetspulen umgeben, mit welchen ein sich drehendes Magnetfeld erzeugt werden könne, so dass der Motor in Drehbewegung versetzt werde (Abs. [0011]). Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, eine Katheter-Vorrichtung zu schaffen, die ohne chirurgische Eingriffe perkutan-intravasal einsetzbar ist, die zuverlässig mit hoher Drehzahl angetrieben werden kann und die Pumpfunktion des Herzens zuverlässig unterstützt (Abs. [0012], BGH NU Rn. 11, Anlage K 34) Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatents in der eingeschränkt aufrechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor: 1. Die Katheter-Vorrichtung umfasst einen am proximalen Ende (6) der KatheterVorrichtung (1) befindlichen Motor (7). 2. Die Katheter-Vorrichtung umfasst eine sich vom proximalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der KatheterVorrichtung (1) befindlichen drehenden Elementes. 2.1 Das sich drehende Element ist ein Rotor (3.2). 3. Die Antriebswelle (4) ist am proximalen Ende (6) der Katheter-Vorrichtung (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden. 4. Die Kupplung (9) ist eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2). 4.1 Die proximale Magneteinheit (23.2) ist mit dem Motor (7) verbunden. 4.2 Die distale Magneteinheit (23.1) ist mit der Antriebswelle (4) verbunden. 4.3 Die distale Magneteinheit (23.1) ist in einem Kupplungsgehäuse (19) gelagert und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt. 4.4 Die distale Magneteinheit (23.1) ist im Kupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert. 5. Ein schlauchförmiger Katheterschaft (8) erstreckt sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung (1). 5.1 Der Katheterschaft (8) ist mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden. 6. Ein Pumpengehäuse (3.1) ist vorgesehen. 6.1 Das Pumpengehäuse (3.1) umgibt den Rotor (3.2) mit einem rohrförmigen Pumpenabschnitt (3.1.3). 6.2 Das Pumpengehäuse (3.1) ist aus einem Gitter ausgebildet, dessen Öffnungen zumindest im Bereich des Pumpenabschnittes (3.1.3) mittels einer elastischen Bespannung geschlossen sind. 6.3 Das Gitter des Pumpengehäuses (3.1) ist aus einem Formgedächtnismaterial ausgebildet. 6.4 Das Pumpengehäuse (3.1) weist von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2), den Pumpenabschnitt (3.1.3) und einen proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) auf. 7. Zum Zentrieren der Antriebswelle (4) in dem Pumpengehäuse (3.1) ist in dem distalen Gehäuseabschnitt (3.1.1, 3.1.2) und dem proximalen Gehäuseabschnitt (3.1.4, 3.1.5) jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle (4) ausgebildet. Die erfindungsgemäße Katheter-Vorrichtung umfasst mithin an ihrem proximalen Ende einen Motor und an ihrem distalen Ende ein sich drehendes Element, den Rotor (Merkmale 1, 2). Der Rotor, dessen Drehbewegung die für die Unterstützung der Pumpfunktion des Ventrikels notwendige Sogwirkung erzeugt, wird vom Motor über eine sich dazwischen erstreckende Antriebswelle angetrieben. Die Kraftübertragung vom Motor auf die Antriebswelle erfolgt mittels einer Magnetkupplung (Merkmal 4). Diese weist eine proximale, mit dem Motor verbundene, und eine distale, mit der Antriebswelle verbundene Magneteinheit auf (Merkmale 4, 4.1, 4.1). Die Magneteinheiten sind über Magnetkräfte miteinander verbunden, so dass die vom Motor auf die proximale Magneteinheit übertragene Drehbewegung auf die distale Magneteinheit überführt wird. Die Antriebskraft wird hierbei berührungslos übertragen, da die distale Magneteinheit, die in einem Kupplungsgehäuse flüssigkeitsdicht gelagert ist, von der proximalen Magneteinheit durch eine Wandung räumlich getrennt ist (Merkmal 4.3). Aufgrund dieser Trennung ist es nicht erforderlich, die Antriebswelle durch ein Loch im Kupplungsgehäuse zu führen, was zugleich die Notwendigkeit einer Abdichtung entfallen lässt und sehr hohe Drehzahlen ermöglicht (Abs. [0015]). Mit seinem proximalen Ende ist ein schlauchförmiger Katheterschaft mit dem Kupplungsgehäuse verbunden, der sich vom proximalen Endbereich der Vorrichtung bis zu deren distalen Endbereich erstreckt (Merkmale 5, 5.1). Der Rotor ist von einem Pumpengehäuse umgeben (Merkmal 6). Dieses soll einen mittleren, rohrförmig ausgestalteten Pumpenabschnitt sowie einen distalen und einen proximalen Gehäuseabschnitt aufweisen (Merkmal 6.4). Das Pumpengehäuse ist aus einem Gitter aus Formgedächtnismaterial ausgebildet (Merkmale 6.2, 6.3), was zu einer sehr guten radialen und axialen Stabilität sowie zu einer sehr guten axialen Komprimierbarkeit und Expandierbarkeit führt (Abs. [0049]). Die Öffnungen des Gitters des Pumpengehäuses sind zumindest im Bereich des Pumpenabschnitts mittels einer elastischen Bespannung geschlossen, so dass das Pumpmedium, d. h. das Blut, nicht durch diese Öffnungen fließen kann (Merkmal 6.2). Der distale und der proximale Gehäuseabschnitt des Pumpengehäuses weisen jeweils einen Lagerbereich für die Antriebswelle auf, um deren Achszentriertheit insbesondere im Pumpengehäuse zu gewährleisten (Merkmal 7). II. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen die Merkmale 4, 4.1, 4.2., 4.3, 5, 6.4 und 7 näherer Betrachtung. 1) Um den Motor und die Antriebswelle der Katheter-Vorrichtung zwecks Kraftübertragung zu verbinden, sieht Anspruch 1 eine Kupplung dieser Bestandteile mittels einer Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit vor (Merkmal 4). Als eine solche versteht der Fachmann jede Magnetkupplung, bei der eine antreibende – proximale – Magneteinheit mit dem Motor und eine angetriebene – distale – Magneteinheit mit der Antriebswelle verbunden ist (Merkmale 4.1, 4.2). Erfasst ist demnach nicht nur eine Magnetkupplung bei der die jeweiligen Magneteinheiten im gekuppelten Zustand auf einer gedanklichen Achse der KatheterVorrichtung in axialer Richtung räumlich „proximal“ bzw. „distal“ positioniert sind, d. h. näher zur Hand des Operateurs bzw. näher zum Patienten liegen mit der Folge, dass sich die Magneteinheiten einander stirnseitig gegenüber stehen. Von der technischen Lehre des Anspruchs 1 umfasst ist vielmehr auch eine Magnetkupplung in der Art einer Zentraldrehkupplung, bei der die Magneteinheiten axial ineinandergreifen und ein antreibender (äußere) Magnet einen angetriebenen (inneren) Magneten koaxial umschließt und der antreibende – proximale – Magnet mit dem proximal liegenden Motor und der angetriebene – distale – Magnet mit der distal liegenden Antriebswelle verbunden ist. a) Fachmann ist – im Anschluss an die sowohl von den Parteien wie auch vom Bundesgerichtshof (NU Rn. 13, Anlage K 34) unbeanstandet gelassenen Ausführungen des Bundespatentgerichts (Urt. v. 08.06.2017, 4 Ni 25/15, S. 23, Anlage 39) – ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau mit Kenntnissen in der Medizintechnik und mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung kardiovaskulärer Geräte, insbesondere der Herzkatheteruntersuchung, der hinsichtlich medizinischer Fragen mit einem auf dem Gebiet der interventionellen Kardiologie tätigen Mediziner zusammenarbeitet. Ein solcher Fachmann verfügt über grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Motoren mit Antriebswelle sowie den Varianten zwischen Motor und Antriebswelle, und ihm sind der grundsätzliche Aufbau von Herzkatheterpumpen und deren Antriebs- und Steuerungskonzepte sowie das Prinzip der Magnetkupplung bekannt. b) Widmet sich der Fachmann dem Merkmal 4 nimmt er zunächst zur Kenntnis, dass in diesem von einer Magnetkupplung die Rede ist, ohne dass eine Einschränkung auf eine der im Stand der Technik bekannten Arten von Magnetkupplungen erfolgt. Insbesondere der Begriff der Stirndrehkupplung wird nicht erwähnt. Eine Beschränkung auf diese Art der Magnetkupplung wird der Fachmann auch nicht aus der weiteren Angabe „mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit“ folgern. Diese Konkretisierung der Bestandteile der Magnetkupplung und die hierbei verwendeten Begriffe „proximal“ / „distal“ versteht er letztlich nur als Unterscheidungsmerkmal der Magneteinheiten und Zuordnung der antreibenden – proximalen – Magneteinheit zum Motor und der angetriebenen – distalen – Magneteinheit zur Antriebswelle. aa) Der Fachmann legt dem Begriffspaar „proximal/distal“ allerdings auch im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents grundsätzlich das allgemeine Fachverständnis zugrunde, wonach die Eigenschaften „proximal“ und „distal“ die räumliche Anordnung im Verhältnis zur gedachten Achse der Vorrichtung von der Hand des Anwenders (proximal) zum Patienten (distal) bezeichnen. Proximal und distal werden hiernach als räumliche Positions- und Lagebestimmungsangaben betrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent, das im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe sein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH GRUR 2015, 875 – Rotorelemente; BGH GRUR 2016, 361 – Fugenband; BGH GRUR 2021, 942 – Anhängerkupplung), das Begriffspaar grundsätzlich in einem vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichenden Sinne verstehen will (vgl. BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem), sind nicht ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte vermag der Fachmann zunächst nicht aus der Verwendung der Begriffe im Zusammenhang mit anderen Bestandteilen der anspruchsgemäßen Vorrichtung entnehmen. Die Eigenschaften „proximal“ und „distal“ werden in den Merkmalen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 für andere Bestandteile verwendet und dienen hier stets dazu, entsprechend dem allgemeinen Fachverständnis die räumliche Positionierung der jeweils in Bezug genommenen Bestandteile entlang der gedachten Achse der Katheter-Vorrichtung zu spezifizieren. Sämtliche in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiele, insbesondere die in den Figuren 14 und 15 dargestellten Kupplungen zeigen eine Magnetkupplung mit einer proximalen und distalen Magneteinheit im Sinne des allgemeinen Fachwissens. Die beschriebenen Magneteinheiten liegen einander im gekuppelten Zustand stirnseitig gegenüber und befinden sich auf einer gedachten Achse der Katheter-Vorrichtung „proximal“ bzw. „distal“ zueinander. Vergleichbares gilt für die Unteransprüche. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob Gegenstand des Anspruchs 1 auch das räumliche Abstoßen der Magneteinheiten und die (dauerhafte) Entkopplung dieser ist, oder ob dies erst von den Unteransprüchen 12 bis 14 erfasst ist (hierzu sogleich), ist zunächst festzuhalten, dass die Unteransprüche 12 bis 14 die proximale und die distale Magneteinheit nicht erwähnen. Sie befassen sich mit der Ausgestaltung eines Magnetringlagers bzw. der Ringmagneten. Eine ausdrückliche Erläuterung von „proximal“ und „distal“ in Abweichung vom allgemeinen Fachverständnis enthalten sie demnach nicht. bb) Dem Fachmann ist indes bewusst, dass Ausführungsbeispiele grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dienen und sie daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlauben (BGH GRUR 2017, 152 – Zungenbett; BGH GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher; BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Ausführungsbeispiele umreißen regelmäßig nur eine mögliche Teilmenge der vom Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs erfassten Konstruktionen, weshalb sie prinzipiell nur den Schluss zulassen, dass dasjenige, was im Ausführungsbeispiel gezeigt ist, unter den Hauptanspruch fällt; ihnen kommt jedoch keine technische Lehre des Hauptanspruchs einengende Bedeutung zu (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2020, 44647 – Zündkerze). Vielmehr können auch Ausführungsformen, die nicht explizit beispielhaft in der Patentschrift aufgeführt sind, unter den Anspruch fallen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Ähnlich verhält es sich mit Unteransprüchen. Auf die in diesen offenbarte konstruktive Ausgestaltungen darf der Schutzbereich des Hauptanspruchs nicht beschränkt werden (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Unteransprüche zeigen lediglich Möglichkeiten einer Ausgestaltung auf, sofern nicht die erörterte Ausnahmesituation vorliegt. In Anbetracht dessen bleibt der Fachmann nicht bei der Betrachtung der Ausführungsbeispiele und der Unteransprüche einschließlich des darin enthaltenen Begriffsverständnis von „proximal“ und „distal“ stehen, sondern er tritt in eine funktionale Auslegung ein, in deren Rahmen er Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs so deutet, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte; BGH GRUR 2021, 942 – Anhängerkupplung). Hierbei überprüft er insbesondere, ob es für den technischen Erfolg, der mit dem Merkmal 4 erzielt wird, notwendig ist, eine Magnetkupplung vorzusehen, bei welcher sich im gekuppelten Zustand auf einer gedachten Achse der Katheter-Vorrichtung die mit dem Motor verbundene Magneteinheit proximal und die mit der Antriebswelle verbundene Magneteinheit distal im erläuterten Sinne befindet, so dass sich die beiden Magneteinheiten stirnseitig gegenüber liegen. Dies wird er letztlich verneinen. (1) Die proximale und distale Magneteinheit sind Bestandteile der Magnetkupplung, deren technische Funktion in der Übertragung der Antriebskraft vom Motor auf die Antriebswelle besteht, welche das sich am distalen Ende befindliche drehende Element, den Rotor, in eine Drehbewegung versetzt, so dass die beabsichtigte Sogwirkung erzeugt wird (vgl. Abs. [0014], [0074], [0087], [0141]). Die hierfür erforderliche Kupplung der – zunächst unverbundenen – Vorrichtungsteile Motor und Antriebswelle wird durch die beiden Magneteinheiten bewerkstelligt. Ihr technischer Zweck besteht in der Verbindung von Motor und Antriebswelle, der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung zwecks Kraftübertragung und der Begrenzung des Drehmoments. Die proximale Magneteinheit, die gemäß Merkmal 4.1 mit dem Motor verbunden ist, überträgt die auf sie vom Motor aufgebrachte Kraft auf die distale Magneteinheit, die nach Merkmal 4.2 mit der Antriebswelle verbunden ist. Die Kraftübertragung erfolgt mittels magnetischer Anziehungskräfte, die für eine kraftschlüssige Kupplung der Magneteinheiten Sorge tragen. Deren jeweils entgegengesetzten Pole stehen einander gegenüber, wodurch diese sich anziehen und ein drehfester Kraftschluss gebildet wird. Eine auf die antriebseitige proximale Magneteinheit übertragene Drehkraft wird dadurch auf die abtriebseitige distale Magneteinheit überführt (Abs. [0138], [0141]). Mit Hilfe der Magnetkupplung wird das übertragene Drehmoment begrenzt und aufgabengemäß eine mit hoher Drehzahl zuverlässig angetriebene Vorrichtung zur zuverlässigen Unterstützung der Pumpfunktion des Herzens geschaffen. Wird das maximale Drehmoment überschritten, liegen sich die proximale und distale Magneteinheit nicht mehr gegenüber. Die abtriebseitige distale Magneteinheit kann der proximalen Magneteinheit aufgrund der schnellen Drehbewegung nicht mehr folgen bzw. „nachlaufen“; die magnetischen Bindungskräfte reichen nicht mehr aus. Hierdurch überlagern sich die Nord- und Südpole der Magneteinheiten nicht mehr. Es kommt zum – im Klagepatent der Sache nach beschriebenen, nicht aber ausdrücklich als solches bezeichneten – „Durchrutschen“ (Slipping) (Abs. [0016], [0146], vgl. auch BGH NU Rn. 17, Anlage K 34; BPatG Urt. v. 08.06.2017, S. 29, Anlage K 39). Die Kraftübertragung stoppt, die Antriebswelle steht still. Dass die Magnetkupplung nach Anspruch 1 auch zwingend in der Lage sein muss, eine Entkopplung mit einer physischen Beabstandung der proximalen und distalen Magneteinheit sowie einem Halten dieser im entkoppelten Zustand herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Drehmomentbegrenzung und Entkopplung sind voneinander zu unterscheiden, wie das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 08.06.2017, 4 Ni 25/15 (EP) (Anl. K 39, S. 29) ausgeführt hat und was vom Senat als sachverständige Äußerung zu beachten ist (BGH GRUR 1998, 895 – Regenbecken). Der Bundesgerichtshof hat diese Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil (Anlage K 34, Rn. 17) im Übrigen unbeanstandet gelassen. Eine physische Beabstandung der Magneteinheiten als Folge der Drehmomentbegrenzung und/oder das Halten der Magneteinheiten im physisch beabstandeten entkoppelten Zustand hat indes keinen Niederschlag im Anspruch 1 gefunden. Derartiges wird lediglich in den Ausführungsbeispielen gemäß der Absätze [0144] ff. der Klagepatentschrift beschrieben und ein Magnetringlager zum Halten der entkoppelten Magneteinheiten wird erst in den Unteransprüchen 12 bis 14 gesondert unter Schutz gestellt. (2) Führt der Fachmann sich die technische Funktion der Magnetkupplung im Rahmen der technischen Lehre des Anspruchs 1 vor Augen, gewinnt er die Erkenntnis, dass die erforderliche Kraftübertragung und die Drehmomentbegrenzung mit verschiedenen Arten von Magnetkupplungen erzielt werden kann, insbesondere auch mit einer Magnetkupplung in der bekannten Art einer Zentraldrehkupplung. Denn auch bei dieser wird ein Kraftschluss mittels magnetischer Anziehungskräfte erreicht und die auf eine motorseitige äußere Magneteinheit aufgebrachte Kraft auf die abtriebsseitige innere Magneteinheit übertragen. Kann die innere Magneteinheit der äußeren nicht mehr folgen, kann es zudem auch zu einem „Durchrutschen“ kommen. Dem stimmen die Beklagten im Ansatz zu; sie sind lediglich der Ansicht, dass ab einer bestimmten Feldstärke der Magneten ein „Durchrutschen“ nicht mehr möglich sei. Folglich gelangt der Fachmann zu dem Schluss, dass es zur Erzielung der der Magnetkupplung von Anspruch 1 zugedachten Funktion technisch nicht notwendig ist, eine solche vorzusehen, deren Magneteinheiten „proximal“ und „distal“ im oben genannten Sinne bzw. wie in den Ausführungsbeispielen gezeigt positioniert sind. (3) Ein sachlicher Grund für einen Ausschluss einer der im Stand der Technik bekannten Arten von Magnetkupplungen, hier der Zentraldrehkupplung, findet sich nicht, auch nicht in den Unteransprüchen. Eine Magnetkupplung mit einer auf der gedachten Achse proximalen Magneteinheit und einer stirnseitig gegenüberliegenden distalen Magneteinheit ermöglicht allerdings eine Ausgestaltung einer Katheter-Vorrichtung entsprechend den Unteransprüchen 12 bis 14, bei welcher eine physische Trennung durch Abstoßung und ein Halten der Magneteinheiten im entkoppelten Zustand erfolgt. Bei einer Erhöhung des Drehmoments und der Überschreitung des maximalen Drehmoments kommt es nämlich zu einem „Durchrutschen“ mit der Folge, dass die proximale Magneteinheit und die distale Magneteinheit einander abstoßen und die distale Magneteinheit in Richtung distal gedrückt wird (beispielhaft beschrieben in Abs. [0144]). Die Magneteinheiten sind demzufolge axial räumlich getrennt und können in dem entkoppelten Zustand von einem Magnetringlager gemäß der Unteransprüche gehalten werden (beispielhaft erläutert in Abs. [0146]). Ob derartiges auch bei Verwendung einer Magnetkupplung in der Art einer Zentraldrehkupplung möglich ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es wegen der grundsätzlich in radialer Richtung wirkenden Magnetkräfte bei einer Magnetkupplung in der Art einer Zentraldrehkupplung nicht zu einer Trennung durch Abstoßung und axialer Verschiebung einer Magneteinheit kommen kann, und wenn darüber hinaus zu konstatieren wäre, dass sich das gesondert unter Schutz gestellte räumliche Trennen und Halten einen Effekt zunutze macht, der stets eintritt, wenn stirnseitig gegenüberliegende proximale und distale Magneteinheiten Verwendung finden, ändert dies nichts daran, dass insoweit lediglich eine mögliche konstruktive Ausgestaltungsvariante in Rede steht. Die Entkopplung bzw. die räumliche Trennung und das Halten in diesem Zustand sind nur Gegenstand von Unteransprüchen, welche – wie ausgeführt – den Schutzbereich des weitergehenden Hauptanspruchs nicht einschränken. Die Ausgestaltung entsprechend der Unteransprüche ist nicht zwingend erforderlich, um den technischen Zweck der Magnetkupplung im Sinne des Anspruchs 1 (Drehmomentbegrenzung) zu erfüllen. Bei den Magnetringlagern handelt es sich überdies um additive Elemente, so dass sich aus ihnen ohne weitere Anhaltspunkte – die hier nicht zu erkennen sind – keine Schlüsse für das Verständnis der Merkmale des Hauptanspruchs ziehen lassen (BGH GRUR 2016, 1031 – Wärmetauscher). Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb aus den Unteransprüchen zwingend folgen sollte, dass vom Hauptanspruch ausschließlich solche Magnetkupplungen erfasst sind, mit denen auch und stets, die Unteransprüche erfüllt werden können müssen. Den Unteransprüchen ist kein „Grundprinzip“ zu entnehmen, welches auf den Hauptanspruch durchschlägt. Bei den Unteransprüchen handelt es sich um optionale Ausgestaltungen. Der Fachmann mag davon ausgehen, dass er, wenn er von dieser Option Gebrauch machen will, eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit vorsehen muss, die auf einer gedachten Achse einander gegenüberliegen, weil bei deren „Durchrutschen“ der für das Abstoßen, räumliche Trennen und das Halten durch die Magnetringlager gemäß den Unteransprüchen 12 bis 14 erforderliche Effekt automatisch eintritt. Bedenken wird er insoweit nicht entwickeln, weil eine solche Ausgestaltung zweifellos auch unter den Anspruch 1 fällt. Will er hingegen von den Optionen der Unteransprüche keinen Gebrauch machen und keine Entkopplung erzielen, wird der Fachmann aus den oben genannten Gründen erkennen, dass er den Effekt der stirnseitig gegenüberliegenden Magneteinheiten nicht benötigt und zur Verwirklichung der technischen Lehre nach Anspruch 1 auch eine Magnetkupplung ausgewählt werden kann, die nicht (zwingend) zur physischen Beabstandung der Magneteinheiten führt. (4) Betrachtet der Fachmann den im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik findet er auch dort keinerlei Hinweise darauf, dass das Klagepatent von den im Stand der Technik bekannten Magnetkupplungen – zu denen unstreitig auch Zentraldrehkupplungen gehörten – nur eine bestimmte Art als erfindungsgemäß erachtet. Nur hinsichtlich einer gewürdigten Schrift, der US 5,376,114, finden sich in der Beschreibung des Klagepatents überhaupt Ausführungen zur Ausgestaltung einer Verbindung einer Welle mit einem Motormagneten (Abs. [0011]). Ungeachtet aller weiteren Unterschiede zwischen diesem Stand der Technik und der Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents wird hier lediglich ein von Magnetspulen umgebender Motormagnet beschrieben. Eine Auseinandersetzung hiermit, die einen Schluss auf das Verständnis des Klagepatentes im Hinblick auf eine Magnetkupplung mit proximaler und distaler Magneteinheit zuließe, sucht der Fachmann vergebens. (5) Merkmal 4 steht darüber hinaus im Zusammenhang mit den Merkmalen 4.1 und 4.2, wonach die proximale Magneteinheit mit dem Motor (Merkmal 4.1) und die distale Magneteinheit mit der Antriebswelle (Merkmal 4.2) verbunden sind. Diese beiden Merkmale knüpfen demzufolge an das Merkmal 4 an und ordnen die Magneteinheiten funktional anderen Bestandteilen der Vorrichtung zu. Damit diese Zuordnung eindeutig ist, bedarf es der Unterscheidung der Magneteinheiten in Merkmal 4 und die Merkmal 4.1 und 4.2 erläutern, welche Magneteinheit der Magnetkupplung als die proximale Magneteinheit und welche Magneteinheit als distale Magneteinheit bezeichnet wird. Auch wenn damit das Merkmal 4 und die Merkmale 4.1 und 4.2. einen sich teilweise überschneidenden Bedeutungsgehalt haben, steht dies dem gewonnenen Verständnis nicht entgegen. Zum einen kann ein Merkmal auch eine Selbstverständlichkeit ausdrücken (BGH GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung; OLG Düsseldorf Urt. v. 25.2.2016, 15 U 136/14, BeckRS 2016, 6349). Zum anderen kann eine weitere Konkretisierung eines bereits im Anspruch genannten Bestandteils eine Überschneidung im Bedeutungsgehalt bedingen. Abgesehen davon verbleibt ein eigenständiger Gehalt der Merkmale. Während Merkmal 4 die erfindungsgemäße Kupplung konkretisiert und hierbei auch einzelne Bestandteile unterscheidet, betreffen die Merkmal 4.1. und 4.2. die funktionale Zuordnung der einzelnen Bestandteile. Darauf, ob die Unterscheidung und/oder Zuordnung möglicherweise (besser) auch mit anderen Begriffen hätte erfolgen können, kommt es nicht entscheidend an. Dies mag so sein. Der Fachmann befasst sich indes nur mit den verwendeten Begriffen und legt diese unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen aus. (6) Schließlich ist dem dargelegten Begriffsverständnis von „distal“ und „proximal“ nicht entgegen zu halten, dass aus funktionalen Gründen eine räumlich-körperliche Vorgabe der Magneteinheiten ignoriert würde (BGH GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2021 – I-15 U 87/19, GRUR-RS 2021, 14804 – Abstandsgewirk; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2020, 37856 – Trägerplatte; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2014, 21710 – Stimmventil). Denn die Vorgabe „distal“ und „proximal“ wird – im Sinne des allgemeinen Fachverständnisses – mittels des Zuordnungsobjektes berücksichtigt. Die proximale Magneteinheit wird mit dem Motor verbunden, der sich am proximalen Ende der Katheter-Vorrichtung findet (Merkmal 1). Die distale Magneteinheit wird mit der Antriebswelle verbunden, die sich bis in den distalen Endbereich erstreckt (Merkmal 2). Die Systematik und Gesamtschau der Merkmale 4, 4.1 und 4.2 führt unter Berücksichtigung der technischen Funktion der Magnetkupplung mithin zu der Überzeugung, dass auch eine Magnetkupplung in der Art einer Zentraldrehkupplung von Anspruch 1 erfasst ist. 2) Die distale Magneteinheit der Magnetkupplung ist gemäß Merkmal 4.3 in einem Kupplungsgehäuse gelagert und von der proximalen Magneteinheit durch eine Wandung räumlich getrennt. a) Unter einem Kupplungsgehäuse versteht der Fachmann ein Gehäuse, das die anspruchsgemäße Kupplung und damit die Bestandteile der Magnetkupplung umgibt. Es umschließt mithin nicht nur die distale Magneteinheit, sondern auch die proximale Magneteinheit. Es ist zwar zutreffend, dass Merkmal 4.3 nur die distale Magneteinheit (23.1) und nicht auch die proximale Magneteinheit (23.2) erwähnt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich ausschließlich die distale Magneteinheit im Kupplungsgehäuse befindet bzw. von diesem umschlossen wird. Dies folgt zunächst aus dem verwendeten Begriff „Kupplungsgehäuse“ und dem Umstand, dass die anspruchsgemäße Magnetkupplung aus mehreren Bestandteilen besteht, nämlich der proximalen und der distalen Magneteinheit. Weshalb ein Kupplungsgehäuse nur einen Bestandteil der Kupplung in sich aufnehmen soll, während sich der andere notwendige Bestandteil außerhalb des Kupplungsgehäuses befinden soll, erschließt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht. Insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – der Anspruch allgemein von einem Kupplungsgehäuse spricht, nicht hingegen nur von einem Gehäuse für den einen Bestandteil und darüber hinaus auch lediglich ein Kupplungsgehäuse im Anspruch Erwähnung findet. Die von einem Kupplungsgehäuse ausgehende Schutzfunktion ist überdies für beide Magneteinheiten vonnöten. Im Einklang damit beschreibt das Klagepatent in seinen Ausführungsbeispielen und in den Figuren auch (stets) ein Kupplungsgehäuse, in dem sich sowohl die proximale Magneteinheit als auch die distale Magneteinheit befindet (z. B. Abs. [0086], [0108], Figuren 15, 16). Der Fachmann erkennt zudem, dass Gegenstand des ersten Aspekts des Merkmals 4.3 die Lagerung der distalen Magneteinheit in dem Kupplungsgehäuse ist, und nicht nur deren Aufnahme bzw. Vorhandensein in dem Gehäuse. Zudem verdeutlicht auch der zweite Aspekte, die Notwendigkeit einer Wandung, dass das Kupplungsgehäuse auch die proximale Magneteinheit aufnimmt. Die anspruchsgemäße Wandung dient, wie schon der Anspruchswortlaut besagt, der räumlichen Trennung der distalen Magneteinheit von der proximalen Magneteinheit. Die räumliche Trennung wäre indes bereits gegeben, wenn das Kupplungsgehäuse allein die distale Magneteinheit lagern und nicht auch die proximale Magneteinheit aufnehmen würde. Die konkrete Ausgestaltung des Kupplungsgehäuses stellt der Anspruch in das Belieben des Fachmanns. b) Die nach Merkmal 4.3 vorgesehene Wandung ist ein räumlich-körperliches Bauteil, das – wie bereits soeben erwähnt – eine räumliche Trennung der Magneteinheiten bewirkt (vgl. auch Abs. [0014] f.). Die Kraftübertragung erfolgt bei der Magnetkupplung mithin berührungslos. Wie die Wandung konstruktiv ausgestaltet ist, ob sie insbesondere ein von dem Kupplungsgehäuse separates Bauteil sein muss, lässt der Anspruch allerdings offen. Entscheidend ist allein, dass ein körperlicher Bestandteil vorhanden ist, welcher die räumliche Trennung herbeiführt. Soweit in der Beschreibung des Klagepatents eine separate, in einem Kupplungsgehäuse befindliche Abschlussscheibe (24) erläutert wird, handelt es sich nur um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel (Abs. [0118] ff, Figur 15). Dafür, dass nur bei Befolgung der engeren technischen Lehre nach dem Ausführungsbeispiel derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit der Wandung erreicht werden soll, ist nichts ersichtlich. 3) Die Katheter-Vorrichtung weist gemäß Merkmal 5 einen schlauchförmigen Katheterschaft auf, der sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der Katheter-Vorrichtung erstreckt. Unter einem solchen Schaft versteht der Fachmann eine Umhüllung in Form eines Schlauchs, die die Antriebswelle umschließt, und zwar überall dort, wo diese mit dem Pumpmedium, d.h. dem Blut des Patienten, in Berührung treten kann. Ob es sich um „einen“ (1) Schaft oder einen Schaft aus mehreren Stücken handelt, ist unerheblich. Erforderlich ist indes, eine Erstreckung bis in den distalen Endbereich, wozu auch der distale Gehäuseabschnitt zählt. a) Nach dem Anspruch ist „ein schlauchförmiger Katheterschaft“ gefordert, ohne dass sich das Merkmal 5 dazu verhält, ob es sich hierbei um ein einstückiges oder mehrstückiges Bauteil handelt. Eine Zahl- oder Stückangabe beinhaltet das Merkmal nicht; ebenso wenig findet sich in ihm die Forderung nach einem „distalen“ und/oder einem „proximalen“ Katheterschaftstück. Diese werden erst im Rahmen eines bevorzugten Ausführungsbeispiels (z. B. Figur 6, Abs. [0036] f., [0058] ff., [0077]) erwähnt. b) Der Katheterschaft muss angesichts der ihm zugedachten technischen Funktion allerdings überall dort vorhanden sein, wo sich die Antriebswelle befindet und diese mit dem Blut des Patienten in Kontakt treten kann. Ein den gesamten Anspruch berücksichtigender Blick auf Merkmal 2 – wonach sich (auch) die Antriebswelle bis in den distalen Endbereich erstreckt – erhellt die Funktion des Katheterschafts. Er dient dem Umschließen der Antriebswelle mit dem Ziel, die schnell rotierende Welle vor dem Pumpmedium abzuschirmen. Bestätigt wird dieser technischer Zweck sowohl durch die Abs. [0017], [0037], die ausdrücklich das Umschließen der Antriebswelle durch den Katheterschaft benennen, als auch durch die Figuren 2, 4, 6 des Klagepatents, in denen dies bildlich dargestellt ist. Figur 6 gibt hierbei allerdings zu erkennen, dass auch eine Ausgestaltung als erfindungsgemäß anzusehen ist, bei der der Katheterschaft eine „Unterbrechung“ aufweist und „nur“ proximal und distal des Rotors angeordnet ist. Dort, wo in dem figürlich dargestellten Ausführungsbeispiel der Rotor auf der Antriebswelle sitzt, ist kein Katheterschaft vorhanden. Dies ist auch nicht notwendig, weil der gezeigte Rotor einen Kontakt der Antriebswelle mit dem Blut verhindert. Eine weitere Abschirmung der Antriebswelle ist deshalb nicht erforderlich. Soweit die Beklagten ausführen, der Katheterschaft habe zudem die technische Funktion der koaxialen Lagerung der Antriebswelle im Pumpengehäuse, kann der Senat dem nicht beitreten. Die Beklagten rekurrieren für ihre Sichtweise (allein) auf die Absätze [0036], [0037] der Beschreibung. Hierbei handelt es sich indes nur um die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels eines Katheterschaftstücks (8.1). c) Als „distalen Endbereich“ der Katheter-Vorrichtung erfasst der Fachmann nicht nur das (äußerste) distale Ende der Katheter-Vorrichtung, sondern einen Bereich am distalen Ende der Vorrichtung. Dieser umfasst auch den distalen Gehäuseabschnitt. Hierfür streitet zunächst der Wortlaut des Merkmals 5, in dem von einem Bereich und nicht von „dem distalen Ende“, einem „Punkt“ oder Ähnliches die Rede ist. In Übereinstimmung damit beschreibt das Klagepatent in Figur 2 auch eine Ausführungsform, die eine Schaftkappe (10) aufweist, welche sich an das dort gezeigte Katheterschaftstück (8.1) in distaler Richtung anschließt, so dass das dortige Katheterschaftstück (8.1) nicht das äußerste Ende der Katheter-Vorrichtung bildet. Was das Klagepatent unter dem „distalen Endbereich“ versteht, erläutert es nicht weiter. Weder im Anspruch noch in der Beschreibung findet sich hierfür eine Definition. Der Fachmann erkennt jedoch aus der Gesamtschau der Merkmale 5, 6.4 und 7, dass der distale Endbereich auch den distalen Gehäuseabschnitt im Sinne der letztgenannten Merkmale umfasst. Die unterschiedliche Begrifflichkeit verdeutlicht zwar, dass der distale Endbereich und der distale Gehäuseabschnitt nicht deckungsgleich sind. Zumal sich ersterer auf die Katheter-Vorrichtung insgesamt bezieht, während der Zweite einen Abschnitt des Pumpengehäuses bezeichnet. Gleichwohl weisen der Bereich und der Abschnitt Überschneidungen auf. Nach Merkmal 7 muss (auch) in dem distalen Gehäusebereich des Pumpengehäuses ein Lagerbereich für die Antriebswelle ausgebildet sein, um die Antriebswelle in dem Pumpengehäuse zu zentrieren (hierzu sogleich). Dies bedeutet u.a., dass sich die Antriebswelle auch in den distalen Gehäuseabschnitt hinein erstrecken muss. Befindet sich jedoch die Antriebswelle in diesem Gehäuseabschnitt, muss infolge der geforderten korrespondierenden Erstreckung von Antriebswelle und Katheterschaft sich grundsätzlich auch der Katheterschaft bis in den distalen Gehäuseabschnitt erstrecken. Er muss die Antriebswelle auch dort umhüllen. Es sei denn, die Antriebswelle wird bereits durch ein anderes Bauteil vom Pumpmedium abgeschirmt. 4) Nach Merkmal 6 ist ein Pumpengehäuse vorgesehen, welches gemäß Merkmal 6.4 von distal nach proximal einen distalen Gehäuseabschnitt, den Pumpenabschnitt und einen proximalen Gehäuseabschnitt aufweist. Distaler Gehäuseabschnitt in diesem Sinne ist der rohrförmige Abschnitt des Pumpengehäuses, der sich – direkt oder ggfs. nach einem weiteren andersförmigen Abschnitt – distal anschließt an den Pumpenabschnitt, dessen Erstreckung der Erstreckung des im Pumpengehäuse befindlichen Rotors entspricht. a) Nach Merkmal 6.4 besteht das Pumpengehäuse aus drei Abschnitten, die in axialer Richtung betrachtet hintereinander liegen: ein proximaler Gehäuseabschnitt, ein Pumpenabschnitt und ein distaler Gehäuseabschnitt. Welche Form, welchen Umfang und/oder welche Ausdehnung oder Erstreckung diese drei Abschnitte jeweils aufweisen, bestimmt der Wortlaut nicht näher. b) Merkmal 6.1 bedeutet dem Fachmann indes zunächst, dass der („mittige“) Pumpenabschnitt rohrförmig ausgestaltet ist und den Rotor umgibt. Letzteres erklärt auch die Verwendung des Wortbestandteils „Pumpe“, denn der sich drehende Rotor überträgt die Energie auf das Blut und bewirkt die Sogwirkung (vgl. Abs. [0074]). Er ist sozusagen die „eigentliche“ Pumpe. Dies aufgreifend heißt es in Absatz [0043] des Klagepatents: „Der rohrförmige Pumpenabschnitt 3.1.3 nimmt den Rotor 3.2 auf.“, womit zugleich erneut verdeutlicht wird, dass das Klagepatent nur den Teil des Pumpengehäuses als Pumpenabschnitt definiert, in dem sich der Rotor befindet. Dessen axiale Erstreckung bestimmt mithin die axiale Erstreckung des Pumpenabschnittes. Dort, wo der Rotor endet, endet auch der Pumpenabschnitt. Genau dies ist auch den Figuren 6 und 8 des Klagepatents zu entnehmen. Im Einklang damit heißt es bspw. in Absatz [0052] des Klagepatents im Rahmen der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels gem. Figur 6, dass sich der dort gezeigte distale Wellenschutz „bis zum distalen Ende des Pumpenabschnittes 3.1, d.h. bis zum Rotor 3.2.“ erstreckt. Diesem Verständnis steht Absatz [0045] des Klagepatents nicht entgegen. Dort wird zwar ausgeführt, dass „Die Gitterstruktur 3.1.6 des Pumpengehäuses 3.1 […] im Pumpenabschnitt 3.1.2 mit einer PU-Bespannung 3.1.8 bespannt [ist], wodurch die Gitteröffnungen flüssigkeitsdicht verschlossen sind.“ Hieraus im Umkehrschluss abzuleiten, dass überall dort, wo sich eine Bespannung befindet, der Pumpenabschnitt gegeben sei, verbietet sich jedoch bereits wegen Merkmal 6.2. Dieses besagt nämlich, dass die elastische Bespannung „zumindest“ im Bereich des Pumpenabschnittes die Öffnungen des Gitters des Pumpengehäuses schließt. Es ist also anspruchsgemäß nicht ausgeschlossen, dass die Bespannung sich über den Pumpenabschnitt hinaus erstreckt. Gleichfalls nicht vorgegeben ist hiernach, dass Bespannung und Pumpenabschnitt deckungsgleich sind. Der Pumpenabschnitt im Sinne des Klagepatents ist ebenso wenig deshalb auf den axial „hinter“ dem Rotor befindlichen zylinder- bzw. rohrförmigen Abschnitt zu erstrecken, weil auch dort eine Sogwirkung herrscht. Dieser Abschnitt ist zwar an der Blutförderung beteiligt. Die Sogwirkung wird dort allerdings nicht bewirkt, sondern lediglich vermittelt. Die die Sogwirkung verursachende Energieübertragung auf das Blut wird nur vom Rotor bewirkt. Darüber hinaus ist den Absätzen [0043] f. des Klagepatents und der Figur 8 zu entnehmen, dass die Abschnitte, die proximal und distal an den Pumpenabschnitt 3.1.3 anschließen, als „Ansaugabschnitt 3.1.2“ und „Auslassabschnitt 3.1.4“ bezeichnet werden und ihnen die Funktion des Ansaugens bzw. des Auslassens des Blutes zukommt. Laut den in Merkmal 6.4 verwendeten Bezugsziffern werden diese Abschnitte dem distalen bzw. dem proximalen Gehäuseabschnitt des Pumpengehäuses zugerechnet, nicht indes dem Pumpenabschnitt. Dies entspricht im Übrigen der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NU Rn. 23, Anlage K 34). c) Auch wenn Merkmal 6.4 bezüglich der Gehäuseabschnitte lediglich bestimmt, dass sie sich distal bzw. proximal an den Pumpenabschnitt anschließen und zusammen mit diesem das Pumpengehäuse bilden, mithin insbesondere zur Form des – hier allein in Streit stehenden – distalen Gehäuseabschnittes keine ausdrückliche Anforderung statuiert, folgt aus der Gesamtschau mit Merkmal 7, dass auch der distale Gehäuseabschnitt – jedenfalls teilweise – rohrförmig ausgestaltet sein muss. Denn in dem distalen und dem proximalen Gehäuseabschnitt sind nach Merkmal 7 jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle angeordnet zwecks Achszentrierung im Pumpengehäuse. In diesem Lagerbereich muss der Gehäuseabschnitt, wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, rohrförmig, d. h. zylinderförmig ausgestaltet sein (BGH NU Rn. 19, 21 f., Anlage K 34). d) Weitergehende zwingende Anforderungen im Hinblick auf die Gehäuseabschnitte sind dem Anspruch 1 nicht zu entnehmen. Die technische Lehre des geltenden gemachten Anspruchs setzt insbesondere nicht notwendigerweise einen rohrförmigen distalen Gehäuseabschnitt voraus, dessen Durchmesser (teilweise) kleiner ist als der Durchmesser des rohrförmigen Pumpenabschnittes. aa) Eine derartige Vorgabe findet sich im Anspruchswortlaut nicht. In keinem Merkmal wird ein dahingehendes Erfordernis aufgestellt oder (unterschiedliche) Durchmesser der verschiedenen Abschnitte erwähnt. bb) Eine Notwendigkeit eines kleineren Durchmessers des rohr- bzw. zylinderförmigen distalen Gehäuseabschnittes ergibt sich auch nicht nach dem Wortsinn des Anspruchs, d. h. bei funktionaler Auslegung. Soweit nach den Merkmalen 6.2 und 6.3 die Gitterstruktur des Pumpengehäuses aus einem Formgedächtnismaterial gebildet und hieraus abzuleiten ist, dass das Pumpengehäuse expandiert werden kann, trägt dies den Schluss, dass auch der in ihm aufgenommene Rotor expandierbar ist. Dass diese Expandierbarkeit zwingend dazu führt, dass der Pumpenabschnitt, in dem der Rotor sich befindet, einen größeren Durchmesser aufweist als die sich daran anschließenden Abschnitte, ist indes nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig lässt sich aus der Funktion des distalen Gehäuseabschnittes die Notwendigkeit eines geringeren Durchmessers erkennen. In diesem soll gemäß Merkmal 7 ein Lagerbereich für die Antriebswelle ausgebildet sein. Dass es zur Ausbildung dieser Lagerbereiche und/oder der Lagerung der Antriebswelle technisch notwendig ist, einen kleineren Durchmesser für den Gehäuseabschnitt vorzusehen als für den Pumpenabschnitt, ist ebenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Wie der Lagerbereich konkret ausgebildet wird und mit Hilfe welcher einzelner – nicht im Anspruch 1 genannten – Mitteln die Lagerung tatsächlich erfolgt, lässt der Anspruch offen (BGH NU Rn. 21, Anlage K 34). Soweit die Figuren 6 und 8 eine Ausgestaltung zeigen, bei der der Pumpenabschnitt einen größeren Durchmesser aufweist als der sich daran anschließende konusförmige Abschnitt und der sich daran anschließende rohrförmige Abschnitt, in dem mittels distalen Wellenschutz (13.1), distaler Verbindungsbuchse (12.1), distalen Katheterschaft (8.1) ein Lagerbereich für die Antriebswelle im Verbindungsbereich 3.1.1 ausgebildet wird (Abs. [0043], [0054] f.), handelt es sich nur um bevorzugte Ausführungsbeispiele. Dass der Anspruch aus technischen funktionalen Gründen ausnahmsweise hierauf beschränkt ist, ist nicht ersichtlich. cc) Der Ansicht der Beklagten, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass der distalen Gehäuseabschnitt zwingend einen kleineren Durchmesser aufweisen müssen als der Pumpenabschnitt, vermag der Senat letztlich nicht beizutreten. In Randnummer 60 seines Urteils (Anlage K 34), die die Beklagten besonders betonen, führt der Bundesgerichtshof im Rahmen der Überprüfung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, aus: „Allerdings entnimmt der Fachmann der Ursprungsanmeldung, dass bei dem in Figur 6 gezeigten erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel der distale und der proximale Lagerbereich für die Antriebswelle jeweils durch den distalen und den proximalen Verbindungsbereich 3.1.1 und 3.1.5, die Verbindungsbuchsen 12.1 und 12.2, den Wellenschutz 13.1 und 13.2 sowie den Katheterschaftstück 8.1 und 8.2 gebildet wird (Streitpatentanmeldung Abs. 53). Ein solches Zusammenwirken mit anderen Bauteilen als distaler und proximaler Lagerbereich setzt hinsichtlich der Ausgestaltung der distalen und die proximalen Verbindungsbereiche 3.1.1 und 3.1.5 voraus, dass diese jedenfalls in den Lagerbereichen für die Antriebswelle rohrförmig ausgestaltet sind (vgl. auch Streitpatentanmeldung, Abs. 42). Da aber, wie ausgeführt, Merkmal 6.4 so zu verstehen ist, dass der distale und der proximale Gehäuseabschnitt, soweit darin jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle ausgebildet ist, rohrförmig ausgestaltet sein muss, geht der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag auch in dieser Hinsicht nicht über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus.“ Dass der Bundesgerichtshof hiermit eine Einschränkung des weiter formulierten, aufrechterhaltenen Anspruchs – in dem weder von Durchmessern noch von einem Endbereich des distalen Gehäuseabschnitts die Rede ist und als Bezugsziffern für diesen Gehäuseabschnitt 3.1.1 und 3.1.2 aufgeführt sind – auf den Verbindungsabschnitt 3.1.1 zum Ausdruck bringen wollte und als anspruchsgemäßen distalen Gehäuseabschnitt nur einen solchen ansieht wie aus Figur 6 ersichtlich, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Einleitungssatz der zitierten Passage verdeutlicht, dass sich die Ausführungen auf Figur 6 des Klagepatents beziehen, und die Frage beantwortet wird, ob in der Ursprungsanmeldung die nun – in der eingeschränkten Fassung – unter Schutz gestellte Vorrichtung offenbart gewesen ist. Der Bundesgerichtshof befasst sich hier demnach nur mit einem Ausführungsbeispiel. Überdies stellt er (nur) klar, dass der Lagerbereich des distalen Gehäuseabschnitts rohrförmig ausgestaltet sein muss, nicht aber, dass es weitere zwingende Anforderungen gibt. Dem entsprechend heißt es auch in Randnummer 23 des Urteils (Anlage K 34) im Rahmen der Auslegung des Anspruchs 1: „Hinsichtlich der räumlich-körperlichen Ausgestaltung des distalen und proximalen Gehäuseabschnitts außerhalb des jeweiligen Lagerbereichs enthält die Lehre aus Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Zwischen den einen distalen und einen proximalen Lagerbereich bildenden rohrförmigen Gehäuseabschnitten und dem ebenfalls rohrförmigen, den Rotor aufnehmenden und damit einen größeren Durchmesser als die Gehäuseabschnitte aufweisenden Pumpenabschnitt können konusförmig aufgeweitete Ansaugabschnitte vorgesehen sein, so wie dies bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel aus Figur 6 verwirklicht ist.“ Räumlich-körperliche Vorgaben für den distalen Gehäuseabschnitt insgesamt oder über die Rohrförmigkeit des Lagerbereichs hinausgehend erachtet mithin der Bundesgerichtshof nicht als zwingend. Hinsichtlich der beiden Gehäuseabschnitte des Pumpengehäuses ist, so der Bundesgerichtshof in Randnummer 19 seines Urteils (Anlage K 34) lediglich bestimmt, dass sie sich distal bzw. proximal an den Pumpenabschnitt anschließen und zusammen mit diesem das Pumpengehäuse bilden. Demnach ist auch ein konusförmiger Abschnitt nicht zwingend erforderlich, auch wenn er grundsätzlich möglich ist. Es ist für den Senat schließlich auch nicht zu erkennen, dass Anspruch 1 nur wegen der im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 6 gezeigten Ausgestaltung als erfindungsgemäß angesehen wurde. 5) In dem distalen Gehäuseabschnitt und dem proximalen Gehäuseabschnitt des Pumpengehäuses ist entsprechend Merkmal 7 zum Zentrieren der Antriebswelle in dem Pumpengehäuse jeweils ein Lagerbereich für die Antriebswelle ausgebildet. In welchem Teil des distalen bzw. proximalen Gehäuseabschnittes sich die Lagerbereiche befinden müssen, gibt der Anspruch nicht zwingend vor. Es ist insbesondere nicht notwendig, dass die Lagerbereiche an den jeweiligen äußeren Enden der Gehäuseabschnitte ausgebildet sind und/oder dass sich vor diesen Enden ein konusförmiger Abschnitt bzw. ein solcher mit einem anderen Durchmesser befindet. a) Der Wortlaut des Anspruchs lässt offen, in welchem Teil bzw. Abschnitt des distalen und proximalen Gehäuseabschnittes die Lagerbereiche auszubilden sind. Es ist allein von einer Verortung „in“ dem distalen bzw. proximalen Gehäuseabschnitt die Rede. Der Anspruch beinhaltet auch an keiner Stelle die zwingende Vorgabe, einen konusförmigen Abschnitt vorzusehen, oder – wie bereits erläutert – die Abschnitte des Pumpengehäuses mit unterschiedlichen Durchmesser auszugestalten. b) Auch aus der technischen Funktion der Lagerbereiche erwächst keine Notwendigkeit, diese an den Enden der genannten Gehäuseabschnitte und/oder zuvor konusförmige Abschnitte vorzusehen. Die technische Funktion der Lagerbereiche besteht – wie aus dem Merkmal selbst klar hervorgeht – in der Lagerung der Antriebswelle zwecks Zentrierung dieser im Pumpengehäuse. Diese Lagerung soll nicht nur an einer Seite bzw. in einem Gehäuseabschnitt erfolgen, sondern beidseits des Rotors bzw. des Pumpenabschnitts, wodurch das Ausfädeln der Antriebswelle bei Verlängerung des (expandierbaren) Pumpengehäuses infolge der Kompression des Gehäuses verhindert wird (vgl. insoweit auch BGH NU Rn. 50 ff., Anlage K 34). Wie die Lagerung erfolgt, bestimmt der Anspruch nicht. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung vielmehr, dass der Lagerbereich für die Antriebswelle erfindungsgemäß durch den Gehäuseabschnitt in Zusammenwirken mit weiteren – im Anspruch 1 nicht näher spezifizierten – Bauteilen gebildet wird (BGH NU Rn. 22, Anlage K 34). In Anbetracht dessen ist es zwar erforderlich, dass der Bereich des Gehäuseabschnittes, in dem der Lagerbereich ausgebildet ist, ebenfalls eine rohr- bzw. zylinderförmige Gestalt aufweist, nicht aber, dass der Lagerbereich am Ende eines solchen rohrförmigen Abschnittes liegt und zuvor ein konusförmiger Abschnitt zwingend auszubilden wäre. Soweit und solange die Zentrierung der Antriebswelle, die sich in allen Abschnitten des Pumpengehäuses befindet, in dem Pumpengehäuse erzielt wird, ist der Fachmann in der konkreten Ausgestaltung der Lagerbereiche frei. Soweit die Figuren 6 und 8 des Klagepatents eine Lagerung in den Endbereichen des distalen und proximalen Gehäuseabschnittes zeigen, handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausführungsbeispiele. Auch mit Blick auf das Merkmal 7 vermag der Senat dem Urteil des Bundesgerichtshofs nichts Abweichendes zu entnehmen. In den von den Parteien vor allem diskutierten Randnummern 23, 58 ff. des Urteils (Anlage K 34) tritt für den Senat nicht hervor, dass hiernach lediglich die Endbereiche der Gehäuseabschnitte zur Ausbildung des Lagerbereichs verwendet werden dürfen. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen sinngemäß auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. III. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngemäß entspricht. a) Da eine Magnetkupplung im Sinne des Merkmals 4 auch eine solche nach Art einer Zentraldrehkupplung ist, erfüllt die angegriffene Ausführungsform dieses Merkmal. b) Ebenso verwirklicht ist das Merkmal 4.3, obgleich der Senat die Auslegung des Landgerichts nicht teilt und damit verbunden auch nicht das Gehäuse aus Polycarbonat, in dem der angetriebene Magnet gelagert ist, als Kupplungsgehäuse im Sinne des Merkmals 4.3 ansieht. Ein anspruchsgemäßes Kupplungsgehäuse stellt jedoch, worauf die Klägerin in der Berufung auch Bezug genommen hat, die Polycarbonat-Buchse des proximalen Kupplungsteils dar, in welche das Gehäuse aus Polycarbonat eingesteckt wird. Das Gehäuse aus Polycarbonat ist demzufolge eine Wandung im Sinne des Klagepatents. c) Merkmal 5.1 ist gleichfalls gegeben. Auf die „flexible atraumatische Spitze“ der angegriffenen Ausführungsform kann hierbei allerdings nicht abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sich in dieser bei der angegriffenen Ausführungsform die Antriebswelle befindet. Als Katheterschaft der angegriffenen Ausführungsform ist indes der „Innenschaft“ zu qualifizieren. Dieser erstreckt sich bis zum proximalen Ende des Rotors, der sich am distalen Ende der Katheter-Vorrichtung befindet, und schirmt die Antriebswelle von der Umgebung ab. Dass er sich nicht auch bis in den distalen Gehäuseabschnitt erstreckt, ist unschädlich. Denn der in diesem Abschnitt liegende Teil der Antriebswelle wird anders abgeschirmt und kann nicht mit dem Blut des Patienten in Kontakt treten. d) Es lässt sich des Weiteren feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform auf Grundlage des dargelegten Verständnisses Merkmal 6.4 entspricht. Der distale Gehäuseabschnitt des Pumpengehäuses beginnt an dem Ende des Pumpenabschnittes, der durch die axiale Erstreckung des Rotors („Impeller“) definiert wird. e) Schließlich ist auch Merkmal 7 verwirklicht. Die angegriffene Ausführungsform verfügt unstreitig über einen im proximalen Gehäuseabschnitt angeordneten Lagerbereich. Ein solcher ist zudem für den sich an den Rotor („Impeller“) anschließenden distalen Gehäusebereich festzustellen. Die in Figur 9 zu erkennenden schlaufenförmigen federnden Stützarme der (gelben) Lagerhülse stützen sich in axialer Richtung betrachtet hinter dem Rotor in der Kanüle ab. Der Lagerbereich ist demzufolge im distalen Gehäuseabschnitt ausgebildet, wobei dieser Abschnitt auch rohrförmig ist. Dass die Kanüle dort mit einer Bespannung versehen ist, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass dieser Abschnitt denselben Durchmesser aufweist wie der Pumpenabschnitt. Die (gelbe) Lagerhülse umschließt auch die Antriebswelle, die sich in den distalen Gehäuseabschnitt erstreckt. Dass der flexible Teil der Antriebswelle nur bis zum proximalen Ende des Rotors verläuft, steht dem nicht entgegen. Denn dieser flexible Teil ist mit dem starren Stift bzw. starren Röhrchen fest verbunden mit der Folge, dass auf diesen starren Stift bzw. auf dieses starre Röhrchen die Antriebskraft bzw. die Drehbewegung übertragen wird. Der starre Stift bzw. das starre Röhrchen rotiert und überträgt damit wiederum die Drehbewegung auf den starren Rotor. Der Stift bzw. das Röhrchen ist infolge dessen Teil der Antriebswelle (und nicht Bestandteil des Rotors), welcher nach dem Klagepatent die Funktion zukommt, den Rotor anzutreiben. Dass dieser Teil der Antriebswelle starr ist, steht dem nicht entgegen. Zwar ist es erforderlich, dass die Antriebswelle beweglich ist, weil die Katheter-Vorrichtung durch den menschlichen Körper bzw. die Gefäße geführt werden muss. Diese Flexibilität muss indes nicht mehr in dem Teil der Kanüle und insbesondere nicht dort gegeben sein, wo sich der Rotor befindet. Da der Lagerbereich auch nicht zwingend im Endbereich des distalen Gehäuseabschnittes ausgebildet sein muss, ist es nicht von Belang, dass die Antriebswelle der angegriffenen Ausführungsform den distalen Gehäuseabschnitt nicht vollständig durchzieht. Die (gelbe) Lagerhülse mit den schlaufenförmigen, federnden Stützarmen führt auch zur Zentrierung der Antriebswelle in dem Pumpengehäuse. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich die Lage der Achse der Antriebswelle im Verhältnis zum Pumpengehäuse zu bei Benutzung der Vorrichtung verändert und die Achse nicht mehr zentriert ist. Letztlich ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die angegriffene Ausführungsform das Problem des „Ausfädelns“ aus dem distalen Lager, das infolge der bei der Komprimierung des Pumpengehäuses erforderlichen Relativbewegung zwischen Antriebswelle und Gehäuse auftritt, anders löst als das Klagepatent in seinen Ausführungsbeispielen. Anspruch 1 gibt nicht zwingend vor, wie der Lagerbereich die insoweit notwendige axiale Verschieblichkeit gewährleisten muss. IV. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung sowie zum Rückruf und (nur die Beklagte zu 2.) zur Vernichtung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. V. Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO wegen der zweiten Nichtigkeitsklage ist nicht geboten. Eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit dieser Klage ist nicht zu erkennen. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR-RS 2021, 20068 – Führungsschienenanordnung; BGH GRUR 2018, 716 – Kinderbett; BGH GRUR 2010, 407– einteilige Öse). Dass es solche Anregungen gab, die den Fachmann zu einer Kombination der Entgegenhaltungen WO 03/10XXD(Anlage K 36) mit der WO 09/0XXE (Anlage K 37) veranlasst und sodann zu Lagerbereichen gemäß Merkmal 7 geführt hätten, kann der Senat nicht erkennen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass diese Schriften näher an der Erfindung liegen als der bereits vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren gewürdigte Stand der Technik. Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH GRUR-RS 2021, 20068 – Führungsschienenanordnung; BGH GRUR 2018, 716 – Kinderbett; BGH GRUR 2018, 509 – Spinnfrequenz BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). Derartige Voraussetzungen lassen sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren ab. Das hier vertretene Verständnis zur Auslegung der Merkmale 6.4 und 7 stimmt nach Ansicht des Senats vielmehr mit den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.09.2019 (Anlage K 34) überein. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 09.09.2021 und 14.09.2021 haben bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht veranlasst. X Y Z