Urteil
16 U 342/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1028.16U342.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 16 O 256/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. November 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 16 O 256/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Einsatzes eines Thermofensters kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. 1.1. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20; Urteil vom 8. Dezember 2020, Az.: VI ZR 244/20 - jeweils zitiert nach juris). Hiergegen bringt die Berufung auch nichts Substantielles vor. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass ein Thermofenster vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 - Az.: C-693/18 - objektiv rechtswidrig sein mag. Gleichwohl verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob den Vorschriften über die Emissionsminderung Schutzgesetzcharakter zukommt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so kommt es für den Streitfall entscheidend darauf an, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend macht, der auf die Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages gerichtet ist. Sein Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ergibt sich auch nicht aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Richtlinie 2007/46/EG (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20; Urteil vom 8. Dezember 2020, Az.: VI ZR 244/20 - jeweils zitiert nach juris). Dieser gefestigten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates hat sich der VII. Zivilsenat angeschlossen und ausgeführt, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 127/21; Beschluss vom 15. September 2021, Az.: VII ZR 115/21). Diesen Erwägungen, mit denen sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Für den Senat besteht auch keine Notwendigkeit für ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015, Az.: 1 BvR 137/13; Beschluss vom 14. Januar 2021, Az.: 1 BvR 2853/19 - jeweils zitiert nach juris). Die Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte geben keinen Anlass, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20; Urteil vom 8. Dezember 2020, Az.: VI ZR 244/20 - jeweils zitiert nach juris; Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 127/21; Beschluss vom 15. September 2021, Az.: VII ZR 115/21). 1.2. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB aus. Die Beklagte hat dem Kläger durch Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise Schaden zugefügt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19; Beschluss vom 9. März 2021, Az.: VI ZR 889/20 - jeweils zitiert nach juris). Sonstige Umstände, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit begründen, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. 1.3. Da es sich vorliegend um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, der bei einem Verkäufer getätigt wurde, der nicht Hersteller des Fahrzeugs ist, kommt ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht in Betracht, da es bereits an der notwendigen Stoffgleichheit fehlt. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht auch eine sittenwidrige Schädigung abgelehnt, soweit der Kläger Vortrag zu einer (weiteren) unzulässigen Abschalteinrichtung gehalten hat. Auch unter dem Aspekt der Fahrkurvenerkennung und der damit in Zusammenhang stehenden Platzierung des DeNox-Events im NSK ergibt sich kein Anspruch aus § 826 BGB. 2.1. Der Kläger hat zwar behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine Prüfzykluserkennung, die feststelle, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde und dabei die Abgasrückführung anders regele als im Straßenverkehr. Es handele sich um eine Umschaltlogik vergleichbar mit derjenigen aus den sonstigen Verfahren zum Motor EA 189. Die Beklagte habe gezielt eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt, mit der die Situation der Messung auf dem Prüfstand erkannt werde, um lediglich dort die gesetzlichen Abgasgrenzwerte einzuhalten, die vom Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Übrigen nicht eingehalten würden. 2.2. Damit benennt der Kläger aber keine greifbaren Anhaltspunkte (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19, zitiert nach juris) für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik. a. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen jedenfalls dann als sittenwidriges Handeln im Sinne des § 826 BGB anzusehen ist, auch im Verhältnis zum Erwerber eines mit einer solchen Einrichtung versehenen Gebrauchtfahrzeugs, wenn ein Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamts systematisch Fahrzeuge in Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, womit einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einhergeht, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19 ; Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20 - jeweils zitiert nach juris). b. Den Anforderungen der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs grundsätzlich bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (siehe BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012, Az.: VIII ZR 124/11 ; Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 88/13; Beschluss vom 26. März 2019, Az.: VI ZR 163/17; Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19 - jeweils zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, Az.: IX ZR 283/99 ; Beschluss vom 28. Februar 2012, Az.: VIII ZR 124/11; Beschluss vom 26. März 2019, Az.: VI ZR 163/17; Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19 - jeweils zitiert nach juris). Dabei ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, Az.: IX ZR 283/99 ; Beschluss vom 9. November 2010, Az.: VIII ZR 209/08; Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19 - jeweils zitiert nach juris). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere auch in Situationen wie der vorliegenden, wenn die betreffende Partei sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19 , zitiert nach juris). Allerdings bleibt auch insoweit ein Mindestmaß an Substantiiertheit erforderlich und eine Behauptung wird unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. März 1991, Az.: II ZR 90/90 ; Urteil vom 27. Mai 2003, Az.: IX ZR 283/99; Beschluss vom 9. November 2010, Az.: VIII ZR 209/08; Urteil vom 26. Januar 2016, Az.: II ZR 394/13; Beschluss vom 26. März 2019, Az.: VI ZR 163/17; Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19 - jeweils zitiert nach juris). Eine solche Annahme von Willkür in diesem Sinne ist nur zurückhaltend vorzunehmen und kann in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden (siehe BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19, zitiert nach juris). c. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkten vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch und langjährig in Deutschland Fahrzeuge - ausgestattet mit einem Motor des Typs EA 288, wie das hier in Rede stehende - in den Verkehr bringen wollte, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so präzise programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasreinigung in Form einer Prüfzykluserkennung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Soweit der Kläger behauptet, die implementierte Fahrkurvenerkennung führe auch dazu, dass eine wie in den Motorentypen EA189 vorhandene Umschaltlogik ausgelöst werde, bei der die Abgasrückführung auf dem Prüfstand gegenüber derjenigen im Realbetrieb reduziert werde, und hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, rechtfertigt dies - aus den nachfolgenden Gründen - eine Beweiserhebung nicht. aa. Hervorzuheben ist, dass - auch nach dem Vortrag des Klägers - weder ein formeller Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs erfolgt, noch sonstigen Verlautbarungen des Kraftfahrtbundesamtes zu entnehmen ist, dass diese Behörde über Anhaltspunkte für die Verwendung einer die Messung am Prüfstand erkennenden unzulässigen Abschalteinrichtung betreffend den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp EA 288 verfügt. Der Senat verkennt zwar nicht, dass keine Bindungswirkung von Beurteilungen des Kraftfahrtbundesamtes für eine gerichtliche Entscheidung in dem Sinne besteht, dass eine Untätigkeit dieser Behörde ein Indiz für die Zulässigkeit der betreffenden Konstruktion darstellen würde, oder dass ohne einen formellen Rückruf ein Sachmangel nicht angenommen werden könnte (so BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020, Az.: VIII ZR 57/19; Beschluss vom 8. Januar 2019, Az.: VIII ZR 225/17 - jeweils zitiert nach juris). Vorliegend geht es aber um die Frage, ob von dieser Behörde tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwendung einer die Messung am Prüfstand erkennenden unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt worden sind, die den Vortrag des Klägers stützen könnten. Dies ist zu verneinen. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Kläger bereits am 8. Juni 2018 erworben worden war und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kraftfahrtbundesamt - unstreitig - bereits seit mehr als zwei Jahren Kenntnis von der Fahrkurvenerkennung bei Motoren des Typs EA 288 hatte. Konkret in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers - VW Golf 1,6 l TDI, EURO 6, 81 KW, NSK - hat das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 1. Februar 2021 (Anlage BE 10) mitgeteilt, dass selbst bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Gegenteiliges hat der Kläger nicht plausibel gemacht. Im Gegenteil: Der Umstand, dass es - unstreitig - für den in Rede stehenden Fahrzeugtyp trotz umfangreicher Untersuchungen keinen Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes gegeben hat, spricht gegen die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers. Auch der Umstand, dass - so der Vortrag des Klägers - das Kraftfahrtbundesamt bei anderen Fahrzeugtypen, in denen ein Motor EA 288 verbaut ist, einen Rückruf angeordnet habe, spricht nicht für, sondern vielmehr gegen die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug und erst recht gegen ein besonders verwerfliches Handeln der Beklagten. Allein die Tatsache, dass im Hinblick auf einen anderen Fahrzeugtyp von fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben im Typengenehmigungsverfahren auszugehen ist, trägt nicht die Annahme, dass dies auch für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp gilt. Dementsprechend hat das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf nur für einzelne mit demselben Motor ausgestattete Fahrzeugtypen und konkret bezogen auf bestimmte Produktionszeiträume angeordnet, was der allgemein zugänglichen Rückrufdatenbank des Kraftfahrtbundesamtes entnommen werden kann (siehe dazu OLG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2020, Az.: 12 U 1039/19; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019, Az.: 3 U 148/18). Dass für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp - unstreitig - kein Rückruf erfolgt ist, spricht somit im Umkehrschluss dagegen, dass das Kraftfahrtbundesamt die vom Kläger beanstandete Prüfzykluserkennung als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft. bb. Darüber hinaus setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Fahrkurvenerkennung zur Platzierung des DeNox-Events in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Der Kläger hat für ein derartiges Vorstellungsbild sprechende Anhaltspunkte nicht aufgezeigt. (1) Die Beklagte hat sich insoweit auf die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 c Verordnung (EG) Nr. 692/2008 berufen, wonach eine Abschalteinrichtung nicht unzulässig ist, wenn die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind, und ausgeführt, die Platzierung des DeNox-Events sei zur Herstellung von vergleichbaren Ergebnissen im Prüfverfahren erfolgt. Diese Auslegung ist jedenfalls nicht unvertretbar. Auch der Umstand, dass für den in Rede stehenden Fahrzeugtyp - unstreitig - kein Rückruf erfolgt ist, zeigt, dass die Einschätzung der Beklagten, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung - vergleichbar mit der Umschaltlogik in den EA 189 Motoren - jedenfalls nicht als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren ist, selbst wenn dies im Ergebnis nicht zutreffen sollte. (2) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, warum die Aktivierung der Regeneration des NSK im NEFZ streckengesteuert erfolgt. Diese Darstellung der Beklagten lässt sich auch widerspruchsfrei mit der vom Kläger als Anlage K 14 vorgelegten „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinie & Freigabe - Vorgaben EA288“ vereinbaren. Der darlegungspflichtige Kläger hat trotz seines detaillierten Vorbringens in diesem Punkt nicht - auch nicht im Rahmen der umfassenden Erörterung des Sach- und Streitstandes im Senatstermin - aufzuzeigen vermocht, dass diese Bewertung aus fachlicher Sicht offenkundig fehlerhaft und unvertretbar gewesen wäre. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass die Beklagte - was ein Indiz für die bewusste Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sein kann - die Prüfzykluserkennung im Typengenehmigungsverfahren verschleiert oder das Kraftfahrtbundesamt auf sonstige Weise arglistig getäuscht hat (siehe dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, Beschluss vom 9. März 2021, Az.: VI ZR 889/20 - jeweils zitiert nach juris). Im Gegenteil: Das Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes vom 1. Februar 2021 (Anlage BE 10) belegt, dass in Bezug auf die Prüfzykluserkennung umfangreiche Untersuchungen angestellt worden waren. (3) Die Berufung verkennt, dass - worauf die Beklagte zu Rech hinweist - eine Prüfzykluserkennung nicht per se unzulässig ist, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. Dass dies bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor EA 288 tatsächlich der Fall ist, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat selbst darlegt und dies im Senatstermin nochmals wiederholt, dass auch im normalen Fahrbetrieb in regelmäßigen Abständen durch das Motorsteuerungsgerät eine Regeneration des Katalysators gestartet werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den als Anlage K 14 und K 15 (Anlage K 13 betrifft den Motor EA 188) vorgelegten, von der Beklagten verfassten Dokumenten. Die „Applikationsanweisung Diesel Fahrkurve EA288 NSK“ (Anlage K 14) stellt nicht auf eine Umschaltlogik der Abgasrückführung ab, sondern erläutert die Platzierung des DeNox-Events bei der Abgasnachbehandlung. Anders, als der Kläger meint, ergibt sich aus den insoweit vorgelegten Unterlagen auch nicht, dass für den Prüfmodus NEFZ-Zyklus kalt 70 mg/km bis 90 mg/km NOx geplant gewesen sei. Vielmehr wird ausdrücklich ausgeführt, dass in diesem Zyklus ein Wert von 70 mg/km geplant sei, mithin ein Wert unter den gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 2 für die Norm EU6 erlaubten 80 mg/km. In den geplanten höheren Werten bei anderen Fahrzyklen und den darüber hinaus behaupteten Werten für den Realbetrieb ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Umschaltlogik, weil der Emissionsausstoß unter anderen Fahrbedingungen als im Prüfstand von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Der Darstellung des Klägers, die Programmierung der Software der Beklagten sei so ausgelegt gewesen, dass nur für den Prüfmodus NEFZ ein Ausstoß innerhalb der Grenzwerte geplant gewesen sei; sobald das Fahrzeug in einem anderen Fahrzyklus auf der Straße betrieben werde, schalte das Fahrzeug in den Betriebsmodus um und es würden bereits in der RDE-Fahrt von Anfang an geplant die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten, ist schon nicht hinreichend belegt. Die Beklagte ist dieser Darstellung überdies mit konkretem Vortrag zur Funktionsweise der Prüfzykluserkennung sowie Abgasreinigung entgegengetreten, ohne dass sich der Kläger hiermit prozesserheblich auseinandergesetzt hat. Dies wäre geboten gewesen, da die Darstellung des Klägers im Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen steht, wie sie dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ - vom Kläger selbst vorgelegt als Anlage K 12 - zu entnehmen sind. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht aufgeklärt. Nähere Darlegungen seitens des Klägers wären vor allem auch deshalb erforderlich gewesen, weil allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb als solches nicht den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung und erst recht nicht auf ein sittenwidriges Handeln erlaubt (siehe dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020, Az.: 17 U 296/19, zitiert nach juris; nachgehend BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021, Az.: VII ZR 229/20 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). c. Schließlich scheitert das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung und die damit verknüpfte Platzierung des DeNox-Events auch deswegen, weil dies auch vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht haben, für welche eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2020, Az.: 16a U 55/19 - jeweils zitiert nach juris). Davon, dass bei einer Offenlegung der Fahrkurvenerkennung mit der Folge der Auslösung eines DeNox-Events bei Beantragung der Typengenehmigung eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohte, kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden. Denn das Kraftfahrtbundesamt hat, nachdem ihm unstreitig nachträglich diese Funktionen der Abgasnachbehandlung offengelegt wurden, gerade keine derartigen Maßnahmen verhängt, sondern - wie mit Anlage B 10 belegt - die Ansicht vertreten, dass diese Funktion, da bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte in den Prüfverfahren nicht überschritten würden, keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Soweit die Berufung einwendet, diese Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes könne sich jederzeit ändern, dringt er damit nicht durch. Zureichende Anknüpfungstatsachen, die die Annahme stützen, das Kraftfahrtbundesamt könne seine gegenwärtige Einschätzung ändern, ergeben sich aus dem Klägervortrag nicht. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn die Berufung darauf verweist, dass die Bundestagswahl zu geänderten Mehrheitsverhältnissen im Bundestag und einer neuen Regierungskoalition führen könne. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Kraftfahrbundesamt für einen Rückruf einzelner, mit einem bestimmten Motortyp ausgestatteten Fahrzeuge nicht sachlich-fachlich begründet, sondern politisch motiviert ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin betont hat, der Kläger befürchte eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung für das streitgegenständliche Fahrzeug, ist diese Befürchtung nach dem Vorgesagten nicht gerechtfertigt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 18.000,- € festgesetzt.