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Beschluss

23 U 16/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:1122.23U16.21.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung nimmt der Senat auf seine Hinweise im Beschluss vom 31.05.2021 (GA Bl. 260 ff.) Bezug. Die Ausführungen der Beklagten hierzu in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2021 rechtfertigen keine andere Beurteilung. 1. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die gesetzliche Pflichtangabe des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Gegensatz zu Allgemein-Verbraucherdarlehen (zu den Anforderungen bei diesen BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – NJW 2016, 3518, beck-online; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2020 – I-6 U 97/20, BeckRS 2020, 34738, beck-online) die Wiedergabe der wesentlichen Berechnungsparameter in groben Zügen nicht erfordert und Berechnungsbeispiele nur im ESIS aufzuführen sind. Werden über die gesetzliche Pflichtangabe hinausgehende Angaben erteilt, dürfen diese nicht dazu führen, dass die getätigten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden, weil sie nicht mehr hinreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind. Dadurch, dass vorliegend in den Darlehensverträgen Angaben für den Fall fehlen, dass Hypothekenpfandbriefe mit fristenkongruenten Laufzeiten nicht vorhanden sind, kann der durchschnittliche Verbraucher nicht bewerten, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der letzte, mit „Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge…“ beginnende Satz vor dem Hintergrund der Unvollständigkeit der Angaben die Frage offenlässt, auf welche Berechnungsparameter er sich bezieht. Damit sind die – wenn auch bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht zu den gesetzlichen Pflichtangeben gehörenden – wesentlichen Berechnungsparameter in groben Zügen gerade nicht klar und verständlich mitgeteilt. Es fehlt eine von zwei Berechnungsalternativen. Dass die fehlende Alternative nur einen von der Beklagten behaupteten „Ausnahmefall“ betrifft, ändert nichts an der Unvollständigkeit der Angaben und in der Folge fehlenden hinreichenden Klarheit und Verständlichkeit. 2. Die Beklagte kann weiter für sich nichts daraus herleiten, dass ein in einer Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrags enthaltener Fehler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vorliegt, wenn die Formulierung geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abzuhalten; allein der Umstand, dass in den Darlehensverträgen nicht ausdifferenziert werde, welche Referenzzinssätze die Beklagte ergänzend zu Hypothekenpfandbriefen heranziehe, sei nicht geeignet, den Kläger von einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens abzuhalten. Hiermit geht sie fehl. Zu Unrecht stellt sie darauf ab, die fehlende Information bringe für den Kläger keinerlei Mehrwert, da für ihn ohnehin nur die konkrete Information nach § 493 Abs. 5 BGB entscheidend sei. Träfe dies zu, stünde es der Beklagte aber frei, bei Vertragsschluss entgegen den für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vorgesehenen Pflichtangaben überhaupt keine Angaben zu der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu tätigen. Dies kann ersichtlich nicht zutreffen. Vor diesem Hintergrund irrt die Beklagte auch, soweit sie die Auffassung vertritt, bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gebe es die Berechnungsbeispiele im ESIS sowie das Auskunftsrecht nach § 493 Abs. 5 BGB, weshalb die Sanktion eines vollständigen Entfalls der Vorfälligkeitsentschädigung, weil der Verbraucher den Umfang seiner Verpflichtung nicht einschätzen kann, nicht an die Angabe im Vertrag geknüpft werden kann. Eine entsprechende Sanktion ist aber in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vorgesehen, sofern den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht genügt wird. 3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, eine Korrektur des offenkundig unbilligen Ergebnisses sei über § 242 BGB gerechtfertigt, da der Kläger nachträglich ein vermeintliches Informationsdefizit zu seinen Gunsten auszunutzen versuche, das tatsächlich schon nicht bestanden und bei Vertragsschluss keine erkennbare Rolle gespielt habe. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, es sei weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Pflicht des Darlehensnehmers dahingehend bestehe, den Darlehensgeber auf fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben im Darlehensvertrag hinzuweisen. Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, sich erst im Zeitpunkt der beabsichtigten Rückführung auf die Unvollständigkeit der Angaben zu berufen, weil ihm zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den im Vertrag enthaltenen Informationen und zum ESIS auch noch die konkrete Information nach § 493 Abs. 5 BGB zur Verfügung gestanden habe. Die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu tätigenden Angaben wären dann ohne Funktion bzw. deren Fehlerhaftigkeit ohne Sanktion, was ersichtlich nicht zutreffen kann. 4. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.612,89 € festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.