Urteil
14 U 78/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1201.14U78.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (13 O 322/18) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs werden dem klagenden Land auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (13 O 322/18) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs werden dem klagenden Land auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: Die Parteien sind durch ein Schuldscheindarlehen über 100.000.000.00 EUR, das das klagende Land im März 2007 mit der beklagten Hypothekenbank abgeschlossen hat, verbunden. Der Vertragsschluss kam unter Mitwirkung der A.-Bank als sog. Arrangeur zustande. Dabei oblag es dem Arrangeur, die Schuldscheindarlehen, die das klagende Land aufzunehmen beabsichtigte, anhand einer mit dem Land abgestimmten Schuldscheindokumentation zu vermitteln. Die Vertragsbedingungen wurden - mit Ausnahme der Vereinbarung zur Höhe des anfallenden Zinsaufschlags, der unter Vermittlung des Arrangeurs zwischen den Parteien ausgehandelt wurde - vom klagenden Land vorgegeben (Anlage B 1). Nach Überweisung der Darlehenssumme stellte das klagende Land der Beklagten zunächst einen Schuldschein über 100.000.000,00 EUR aus. Auf Wunsch der Beklagten wurde das Darlehen sodann in fünf Schuldscheindarlehen über jeweils 20.000.000,00 EUR aufgetrennt. Hierauf beziehen sich die fünf Schuldscheine mit den Nrn. 40-405, 40-418, 40-419, 40-420 und 40-421 (Anlage K 1). Die Schuldscheindarlehen werden jeweils mit den Worten „Das Land Nordrhein-Westfalen […| (Darlehensschuldner) schuldet der B.-Bank AG […] (Darlehensgläubiger) EUR 20.000.000 […]“ eingeleitet und enthalten im Anschluss folgende Vereinbarungen: „1. Das Darlehen ist, […], bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen: Nominalzins 3-Monats-EURIBOR + 0,1175 % Höchstsatz 5,00 % […] 2. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich […] fällig. Die Zinsberechnung erfolgt unter Anwendung der Zinsmethode act/360; adjusted modified following. 3. Das Darlehen in Höhe des Nennbetrags ist zur Rückzahlung fällig am 08.03.2017. 4. Das Darlehen ist beiderseits unkündbar. Etwaige Kündigungsrechte des Darlehensschuldners nach § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen. 5. Der Darlehensschuldner verzichtet hinsichtlich der Darlehensforderung auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte […]. 6. Die Abtretung der Darlehensforderung ist nur im Ganzen zulässig. […] Die Abtretung ist dem Darlehensschuldner unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall wird der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland überweisen. Geht dem Darlehensschuldner die Abtretungsanzeige später als einen Monat vor einer Zins- oder Kapitalfälligkeit zu, muss der neue Gläubiger eine Zahlung an den bisherigen Darlehensgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung gegen sich gelten lassen. […] 9. Regelungen außerhalb dieses Schuldscheins bedürfen schriftlicher Vereinbarung.“ Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem klagenden Land ab dem Zeitpunkt, ab dem sich unter Anwendung der unter Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen vereinbarten Zinsgleitklausel ein negativer Zinsbetrag ergibt, die Auszahlung des negativen Zinses schuldet. Das klagende Land hat unter Berufung darauf, dass in den jeweiligen Verträgen zwar eine Zinsobergrenze (Cap) vereinbart worden sei, aber keine Zinsuntergrenze (Floor), gemeint, dass die Beklagte ihm ab dem Zeitraum, ab dem sich auch unter Hinzurechnung des Aufschlags auf den 3-Monats-Euribor ein „Negativzins“ ergebe, Zahlungen schulde. Das klagende Land trägt vor, zwischen professionellen Partnern sei es üblich, gewollte Begrenzungen des Zinssatzes nach oben oder unten durch Vereinbarung eines Caps oder eines Floors im Vertrag zu regeln. Im Fall der Vereinbarung eines Floors hätte es auf einen im Vergleich zu den getroffenen Vereinbarungen niedrigeren Aufschlag bestanden Ein gesetzliches Leitbild des Darlehensvertrags, wonach nur der Empfänger eines Darlehens Schuldner einer Zinsforderung sein könne, bestehe nicht. Auch aus dem Wort „Zins“ lasse sich nicht ableiten, dass dieser nur als positiver Satz als Ausgleich für die Überlassung von Kapital zu verstehen sei. Es sei zu unterstellen, dass es der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es Negativzinsen geben könne. So seien von anderen Großbanken bereits im Jahr 2007 „Negativzinsklauseln“ in ihre Verträge aufgenommen worden. Zudem handele die Beklagte widersprüchlich, wenn sie - nachdem sie zunächst den negativen Referenzzins als ihm zustehend verrechnet habe - nunmehr dessen Zahlung verweigere. Die Beklagte habe durch ihr vorhergehendes Verhalten einen Anspruch auf Ausgleich der Negativzinsen gleichsam zugestanden. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Unzutreffend sei das Vorbringen des Landes, es sei ausdrücklich keine Zinsuntergrenze vereinbart worden. Hierüber sei lediglich nicht verhandelt worden. Sie habe sich seinerzeit durch die Begebung von Pfandbriefen refinanziert. Dabei hätten die daraus geschuldeten Zinsen durch die Zinseinnahmen aus den Schuldscheindarlehen finanziert werden sollen. Im Verhältnis zu Pfandbriefinhabern sei ein negativer Zins jedoch weder vorgesehen noch praktisch durchsetzbar gewesen. Der den Pfandbriefgläubigern geschuldete Zins habe sich jedoch auf allenfalls 0,0 % reduzieren können Bei Vertragsschluss sei die Vereinbarung eines Floors angesichts der historischen Zinsverläufe nicht üblich gewesen, weil man den Fall des Absinkens unter die Nulllinie für derart unwahrscheinlich gehalten habe, dass insoweit weder ein Reglungsbedarf noch eine Regelungsnotwendigkeit gesehen worden sei. Die Loan Market Association (LMA), die für die Kreditvertragsdokumentation gewisse Standards setze, habe einen Zinsfloor erstmals im Jahr 2014 in die Musterdokumentation aufgenommen, und zwar auch nur optional. Realitätsfern sei der Vortrag des klagenden Landes, es habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eine Übung dahingehend bestanden, Zinsuntergrenzen mit einem Zinssatz von 0,0 % zu vereinbaren Noch im Jahr 2018 habe der Musterleitfaden der LMA für Musterschuldscheindarlehen ausgeführt, dass die Vereinbarung von Floor-Regelungen zwar weitgehend üblich sei, nachdem der Markt mit dem Phänomen negativer Referenzzinssätze konfrontiert werde, aber der Vertrag auch ohne eine solche Regelung zumeist so auszulegen sein werde, dass die Verzinsung nicht insgesamt negativ werde, der Darlehensnehmer also Zinsen leisten müsse. Sie habe vor dem Hintergrund der bei Vertragsschluss gezahlten und geforderten Zinsen Negativzinsen nicht für realitätsnah gehalten, denn der Referenzzinssatz habe sich seit dessen Einführung im Jahr 1999 bis einschließlich des Jahres 2007 stets über 2 % bewegt, im Jahr 2007 sogar zwischen 3,725 % und 4,839 % und sich in einer ansteigenden Zinskurve befunden. Ihr seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags keine Konstellationen im Euroraum bekannt gewesen, die zu Negativzinsen bei Darlehen geführt hätten. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, dass seinerzeit andere Großbanken Negativzinsklauseln in ihre Darlehensverträge aufgenommen hätten, was sie mit Nichtwissen bestreite. Für den Anspruch des klagenden Landes fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zwischen den Parteien sei ein Darlehensvertrag im Sinne der §§ 488 ff. BGB abgeschlossen worden. Der Wortlaut der Schuldscheine lasse keinen Zweifel daran, dass entsprechend der gesetzlichen Regel allein der Darlehensschuldner Zinsen leisten müsse. Ein Darlehensvertrag unterscheide sich grundlegend von einem Swap-Vertrag, dessen Inhalt die gegenseitige Begründung von Geldschulden sei, während ein Darlehensvertrag dadurch gekennzeichnet sei, dass die Überlassung von Kapital vergütet werde und es nur einen einseitigen Zinszahlungsstrom gebe. Das Landgericht hat der Klage - nach vorheriger Übertragung auf den Einzelrichter - mit dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht: ZIP 2020, 1954 - 1956) in Höhe von 160.984,67 EUR (einschließlich 2.874,92 EUR vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 aus 158.109,75 EUR stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das ihr nachteilige Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass nach dem Wortlaut des Schuldscheindarlehens eindeutig erkennbar sei, dass durch das Vertragswerk allein eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers habe begründet werden sollen. So sei für die Zinszahlung ausdrücklich nur ein Konto des Darlehensnehmers benannt. Auch sei - nach nahezu einhelliger Meinung - der sog. Negativzins kein Zins im Rechtssinne, sondern ein Verwahrentgelt. Dass sie ggf. dem klagenden Land ein solches habe entrichten solle, erschließe sich aus dem Wortlaut der Zinsgleitklausel nicht. Hinzukomme, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB und der dort vorgegebenen Zahlungsausrichtung bei einem Schuldscheindarlehen grundsätzlich nur Zahlungen des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber zu erwarten gewesen seien. Die Leistung eines Verwahrentgelts durch den Darlehensgeber habe daher, falls es habe erhoben werden sollen, ausdrücklich im Vertrag geregelt werden müssen. Zu Unrecht habe das Landgericht nicht auf die heutigen und damaligen Marktgepflogenheiten abgestellt, die mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB in Einklang stünden, sondern allein auf den Willen des klagenden Landes als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Noch weit nach Abschluss der streitgegenständlichen Darlehen sei die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze jedoch unüblich gewesen, weil Schuldscheindarlehen dahingehend auszulegen seien, dass sich die Zahlungsströme nicht umkehren könnten. Ausdrückliche Regelungen hierzu seien erst üblich, nicht aber geboten, nachdem der Markt mit dem Phänomen negativer Referenzzinssätze konfrontiert worden sei. Auch gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass der negative Zins als Entgelt im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verstanden werden könne; eine Entgeltpflicht des Darlehensgebers sei dem Gesetz fremd. Wegen des Synallagmas von Kapitalüberlassung und Zahlung des Zinses als Entgelt dafür sei das Entstehen einer negativen Zinsschuld kraft Gesetzes ausgeschlossen. Daher sei ein Negativzins als Entgelt für eine unregelmäßige Verwahrung gem. § 700 BGB zu qualifizieren und müsse dementsprechend vereinbart worden sein. Daran fehle es. Nur sofern man - wie fehlerhaft das Landgericht - davon ausgehe, es liege keine von dem Gesetz abweichende Regelung vor, könne die Klausel der AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Zudem sei die Zinsklausel dann intransparent, weil sich aus ihr eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Zahlungen nicht entnehmen lasse. Auch würde sie, die Beklagte, wäre die Zinsgleitklausel so zu verstehen, wie vom klagenden Land angenommen, im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen. Das klagende Land beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 03.05.2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten in der Sache begründet sei (Bl. 329 ff. GA). Den Hinweisen ist das klagende Land unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 03.05.2021 begründet. Das weitere Vorbringen des klagenden Landes, das sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seines vorherigen Vortrags beschränkt, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Würdigung des Senats entgegenstehende tatbestandliche Feststellungen - insbesondere zu den Marktusancen bei Vertragsschluss - hat das Landgericht nicht getroffen. Auch zeigt das klagende Land weiterhin nicht unter substantiierter Darlegung der dafür maßgeblichen Tatsachen auf, dass die streitgegenständliche Gleitzinsklausel objektiv aus Sicht seiner Vertragspartner zweifelsfrei so auszulegen war, dass sich im Falle einer negativen Entwicklung des Referenzzinses die Zinszahlungspflicht des klagenden Landes als Darlehensnehmer in eine Leistungspflicht seines Vertragspartners als Darlehensgeber ändern konnte. Dass die beteiligten Kreise, an die sich diese Klausel richtete, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen mussten, die vereinbarte Klausel sei auch im Rahmen eines ausdrücklich als „Schuldscheindarlehen“ bezeichneten Vertragswerks dahingehend zu verstehen, dass der Darlehensnehmer bei einem negativen Referenzzins nicht nur keinen Zins schulde, sondern sogar Zahlungen von dem Darlehensgeber beanspruchen könne, auch wenn in dem Vertragswerk ausdrücklich nur die Verzinsung des Darlehens geregelt ist, stellt das klagende Land weiterhin lediglich in den Raum ohne dem diesen Vortrag bestreitenden Vorbringen der Beklagten konkret entgegenzutreten. Das klagende Land hat daher keinen Anspruch auf Zahlung des ihm durch das Landgericht zuerkannten „Negativzinses“ in Höhe von 158.109,75 EUR aus Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen mit den Nummern 40-405, 40-418, 40-419, 40-420 und 40-421 (Anlage K 1). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der unter Ziff. 1 der jeweiligen Schuldscheindarlehen getroffenen Zinsabrede. 1. Der von dem klagenden Land erhobene Anspruch ist nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. a) Die zwischen den Parteien im März 2007 getroffene Vereinbarung, auf die sich die Schuldscheine vom 25.04.2007 beziehen, ist ein Darlehensvertrag im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hatte sich dazu verpflichtet, dem klagenden Land eine Darlehnssumme von insgesamt 100.000.000 EUR zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Gegenzug hatte das klagende Land das Darlehen, wie unter Ziff. 1, 2 der jeweiligen Schuldscheine geregelt, zu verzinsen und die Darlehenssumme in Höhe des Nettobetrags am 08.03.2017 zurückzuzahlen (Ziff. 3 der jeweiligen Vertragsurkunde; § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dementsprechend lautet die Einleitung der vom Finanzministerium des klagenden Landes ausgefertigten Schuldscheine jeweils: „Das Land Nordrhein-Westfalen […] (Darlehnsschuldner) schuldet der B.-Bank AG […] (Darlehensgläubiger) EUR 20.000.000 […] als Darlehen zu folgenden Bedingungen“. Auch aus den vom klagenden Land gestellten und in den Schuldscheinen abgedruckten übrigen Darlehensbedingungen ergibt sich, dass sich der Inhalt des jeweiligen Darlehensvertrags nach dem hierfür geltenden dispositiven Gesetzesrecht richten sollte, sofern nicht die Parteien in dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart hatten. b) Nach dem Gesetz steht dem Darlehensnehmer - ist ihm der Darlehensbetrag durch den Darlehensgeber zur Verfügung gestellt worden (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) - kein Anspruch auf weitere Zahlungen gegen den Darlehensgeber zu. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen steht danach nur dem Darlehensgeber zu und zwar dann, wenn die Vertragsparteien ein Entgelt für die Überlassung der Darlehenssumme vereinbart haben („ einen geschuldeten Zins “; § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris, Rn. 43, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 488 Rn. 154; Saenger, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 488 Rn. 49;). Nur wenn diese funktionalen Kriterien erfüllt sind, handelt es sich um einen Zins im juristischen Sinn des Begriffs (vgl. K. P. Berger, a.a.O). Der erst in jüngerer Zeit verwendete plakative Begriff der „negativen Zinsen“ oder „Strafzinsen“ im Sinne einer Vergütungspflicht des Darlehensgebers hat dagegen nur umgangssprachliche Bedeutung. Negative Zinsen fallen daher nicht unter den für den Vertragstyp des Darlehensvertrages allein maßgeblichen juristischen Zinsbegriff (vgl. K. P. Berger, a.a.O; Rohe, BeckOK BGB, 59. Edition, Stand: 01.08.2021, § 488 Rn. 51; Saenger, a.a.O Rn. 50.; Binder/Etternsberger, WM 2015, 2069, 2071; Becker, WM 2013, 1736, 1738; Ernst, ZfPW 2015, 250, 251; Kropf, WM 2017, 1185, 1188; Tröger, NJW 2015, 657, 658). 2. Der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus der unter Ziff. 1 der jeweiligen Schuldscheindarlehen enthaltenen Zinsabrede herleiten. Die jeweiligen Schuldscheindarlehen beinhalten unter Ziff. 1 die Bestimmung, dass das Darlehen bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages, wie folgt jährlich zu verzinsen ist: „Nominalzins 3-Monats-EURIBOR + 0,1175 % Höchstsatz 5,00 %.“ Aus der vorgenannten - im Jahr 2007 durch das klagende Land gestellten - Zinsgleitklausel ergibt sich kein Anspruch des Landes auf Zahlung eines sog. Negativzinses gegen die Beklagte. a) Allerdings ist die Vereinbarung einer Klausel der vorliegenden Art, bei der es sich um eine sog. Zinsgleitklausel handelt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Zinsgleitklausel ist eine Abrede, nach der sich Änderungen eines Referenzzinssatzes automatisch auf den Vertragszins auswirken, ohne dass es einer dahingehenden Erklärung eines der Vertragsteile bedarf (vgl. Binder, in: beck-online Großkommentar, Stand: 01.03.2021, BGB § 488 Rn. 265). Bei einer solchen Klausel handelt es sich um eine Abrede, die die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbaren können. Sie darf auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen getroffen werden. Eine solche Abrede unterliegt als Preisregelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 211/07, juris, Rn. 16). Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur solange, als solche Regelungen nicht von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 44). b) Jedoch ergibt sich aus der vorgenannten Klausel kein Anspruch des klagenden Landes gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Negativzinses. aa) Ausdrücklich haben die Parteien in der Klausel nicht vereinbart, dass die Beklagte für den Fall, dass der sich aus der Anwendung der Zinsgleitklauseln ergebende Zins einen negativen Wert erreicht - unter Umkehrung des Geldflusses - Zahlungen an das klagende Land zu erbringen hat. Die unter Ziff. 1 der jeweiligen Schuldscheine enthaltene Zinsgleitklausel regelt die für die Darlehen vereinbarte Verzinsung. Deren Wortlaut zugrunde gelegt, ist hierdurch lediglich verabredet, zu welchem Zinssatz die jeweiligen Darlehen durch den Darlehensnehmer zu verzinsen sind. Denn Zins im Rechtssinne ist, wie bereits ausgeführt, die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Negative Zinsen fallen jedoch nicht unter den für den Vertragstyp des Darlehensvertrages maßgeblichen rechtlichen Zinsbegriff. Dass insoweit nicht der rechtliche Zinsbegriff gelten soll, sondern ein davon abweichender, der dazu führen kann, dass auch den Darlehensgeber eine Verzinsungspflicht in Form des sog. Negativzinses treffen soll, bestimmt die Klausel nicht ausdrücklich. Auch außerhalb der Zinsgleitklausel erläutert das Vertragswerk nicht, dass der in der Klausel verwendete Begriff „verzinsen“ nicht im juristischen Sinne gemeint ist, sondern in seiner jüngeren - im Zeitraum des Vertragsschlusses noch unüblichen - umgangssprachlichen Bedeutung, die ggf. auch die Zahlung sog. Negativzinsen erfasst, zu verstehen ist. b) Die unter Ziff. 1 der jeweiligen Schuldscheine abgedruckte Zinsgleitklausel ist auch aus dem Gesamtzusammenhang des Vertragswerks nicht dahingehend auszulegen, dass hierdurch - über ihren eindeutigen Wortlaut hinaus - für den Fall, dass sich unter Anwendung der Zinsgleitklausel ein negativer Zins ergeben sollte, Leistungen der Beklagten an das klagende Land geschuldet sind. Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel, die vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze im Euroraum vereinbart wurde, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie nur den vom Darlehnsnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu leistenden Zins regeln soll (so auch LG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18, juris; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – I-5 U 29/21; ebenso LG Hamburg, Urteile vom 04.12.2020 - 318 O 367/19 und 368/19, jeweils juris, zu vergleichbaren Zinsklauseln vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze; i.E. auch Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2071, bezüglich der „Altverträge“, bei deren Abschluss die partielle Umkehr der Leistungspflichten kaum vorstellbar gewesen sei und daher regelmäßig nicht in Betracht gezogen worden sei). aa) Die Auslegung der Klausel, die - bis auf die Höhe des vereinbarten Aufschlags - nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist und bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des klagenden Landes handelt, hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17, juris, Rn. 39). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - III ZR 255/17, juris, Rn. 18). Werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fachsprachliche Ausdrücke verwandt, die erkennbar der Gesetzessprache entnommen sind, so ist ihnen derjenige Sinn beizulegen, den sie in dem betreffenden Gesetz haben (vgl. vgl. Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 305c, Rn. 37). Wird durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein Geschäftstyp geregelt, an dem typischerweise nicht das breite Publikum, sondern etwa Kaufleute einer bestimmten Branche beteiligt sind, sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte branchenspezifische Fachausdrücke branchentypisch zu verstehen (vgl. Basedow, a.a.O., Rn. 36, 38). Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - III ZR 255/17, juris, Rn. 18). bb) Dies vorausgesetzt, ist die Anfang des Jahres 2007 vereinbarte Zinsgleitklausel dahingehend auszulegen, dass mit ihr lediglich die Höhe des von dem klagenden Land nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme zu leistenden Zinses geregelt werden sollte. Der dem juristischen Sprachgebrauch folgende Wortlaut des Vertrags spricht dafür, dass die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Schuldscheindarlehens nicht vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehens gem. §§ 488 ff. BGB abweichen sollte. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass eine Zinszahlungspflicht allein auf Seite des Darlehensnehmers besteht. Auch ist - wie bereits ausgeführt - Zins im Rechtssinne allein die vom Darlehensnehmer für die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals. Zahlungen des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer sind daher nicht unter den rechtlichen Begriff Zins zu subsumieren. Daran ändert auch die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit unverzinslicher Darlehn nichts, weil sie nicht zu einer Umkehr des Zahlungsflusses führt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Anfang des Jahres 2007 getroffene Zinsabrede dennoch eine vertragliche Pflicht des Darlehensgebers begründet werden sollte, dem klagenden Land ggf. einen „Negativzins“ zahlen zu müssen, lassen sich den Vertragsbedingungen nicht entnehmen. Aus dem vom klagenden Land hervorgehobenen Umstand, dass unter Ziff. 1 der Vertragsbedingungen zwar eine Zinsobergrenze (Cap) von 5,0 % vereinbart war, nicht aber eine Zinsuntergrenze (Floor) von 0,00 %, lässt sich dies nicht herleiten. Ausdrücklich ist hierdurch lediglich vereinbart, dass die vom Land für die jeweiligen Darlehen zu leistende Verzinsung der Höhe nach auf einen Zinssatz von 5,0 % begrenzt ist. Daraus, dass die Klausel die für die Darlehen zu leistende Verzinsung nicht nach unten begrenzt, ergibt sich - objektiv betrachtet - zunächst nur, dass eine Zinsuntergrenze nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Demzufolge waren die vom klagenden Land aufgenommenen Darlehen nur solange zu verzinsen, wie sich unter Anwendung der Zinsgleitklausel ein Darlehenszins von mehr als 0,0 % ergab. Dagegen lässt sich daraus, dass die Klausel keinen Zinsfloor festschreibt, nicht herleiten, dass hierdurch zugleich eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers für den Fall vereinbart werden sollte, dass sich unter Anwendung der Zinsgleitformel ein negativer Zinssatz ergeben sollte. Einer solchen Auslegung der Klausel steht entgegen, dass das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrags, das den streitgegenständlichen Darlehen zugrunde liegt, eine Vergütung des Darlehensgebers für die „Verwahrung“ des Darlehens durch den Darlehensnehmer nicht vorsieht. Daher bedurfte es in den Fällen, in denen sich die Ausgestaltung eines Darlehensvertrags, wie es hier der Fall ist, am Leitbild des dispositiven Rechts orientierte, keiner Festlegung einer Zinsuntergrenze, um eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung eines Negativzinses auszuschließen oder zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund ist eine Zinsgleitklausel, die keine Untergrenze für den Zins bestimmt, nicht in dem Sinne auszulegen, hierdurch sei für den Fall, dass sich aus der Klausel rechnerisch ein negativer Zins ergebe, eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers vereinbart. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen bei Abschluss eine Umkehr der Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag kaum vorstellbar war (vgl. Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2071). Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass auch das übrige Vertragswerk keine Regelungen enthält, die die Auslegung der Zinsgleitklausel in dem vom klagenden Land angenommenen Sinne nahelegen. Das Vertragswerk enthält keine Bestimmungen über die Art und Weise der Abwicklung etwaiger Negativzinszahlungen. Geregelt sind dagegen ausdrücklich der Verzicht des klagenden Landes auf die Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Darlehensforderung (Ziff. 5), die Abtretung der Darlehensforderung, dass der Darlehensschuldner Zins- und Tilgungsleistungen nur auf ein Konto des Darlehensgläubigers in der Bundesrepublik Deutschland leisten wird und die Folgen einer verspäteten Abtretungsanzeige an den Darlehensschuldner (Ziff. 6). Auch lässt sich nicht feststellen, dass Zinsgleitklauseln der vorliegenden Art von den Geschäftsbanken, an die sich die von dem klagenden Land gestellten Darlehensbedingungen richteten, schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein in einem von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Sinne verstanden wurden. Die Beklagte hat dargetan, die Aufnahme eines Zinsfloors sei im Jahr 2007 völlig unüblich gewesen. Der Referenzzinssatz habe sich seit dessen Einführung im Jahr 1999 bis einschließlich des Jahres 2007 stets über 2 % bewegt, im Jahr 2007 sogar zwischen 3,725 % und 4,839 % und sich in einer ansteigenden Zinskurve befunden (Bl. 42 GA). Die Loan Market Association, die für die Kreditvertragsdokumentation gewisse Standards setze, habe einen Zinsfloor erstmals im Jahr 2014 aufgenommen und zwar auch nur optional. In dem Leitfaden der Organisation für Musterschuldscheindarlehensverträge mit Stand vom Oktober 2018 heiße es zwar, dass entsprechende Regelungen, d.h. die Vereinbarung eines Mindestbetrags von Null für den Zinssatz aus Referenzzinssatz und Marge weitestgehend üblich seien, seitdem der Markt mit dem Phänomen negativer Zinssätze konfrontiert werde. Aber auch ohne ausdrückliche Absprache seien Schuldscheindarlehensverträge zumeist so auszulegen, dass diese nicht insgesamt negativ würden. Aufgrund der praktischen Relevanz und der sich weiterentwickelnden Marktstandards werde jedoch empfohlen, hierzu ausdrückliche Regelungen zu treffen (Bl. 46, 271 GA). Dem ist das klagende Land weiterhin nicht erheblich entgegengetreten. Unbeachtlich ist, dass - wie das klagende Land vorgetragen hat - bereits vor Vertragsschluss in der Schweiz und in Japan zeitweise Referenzzinssätze mit einer Verzinsung um 0,0 % p.a. vorgelegen haben sollen. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - gegenteiliges trägt das klagende Land nicht substantiiert dar - war das Auftreten sog. negativer Zinsen in Deutschland und im Euroraum weder konkret vorhersehbar noch musste zu diesem Zeitraum ernsthaft damit gerechnet werden. Dass schon im Jahr 2007 ein vom Vortrag der Beklagten abweichender Marktstandard bestand, hat das klagende Land lediglich in den Raum gestellt, jedoch auch auf die ihm erteilten Hinweise nicht substantiiert dargetan. Es hat nicht konkret aufgezeigt, dass Zinsgleitklauseln ohne Vereinbarung einer Untergrenze von 0,00 % schon im Zeitraum des Vertragsschlusses von den Markteilnehmern allgemein dahingehend verstanden wurden, hierdurch werde für den Fall, dass der vereinbarte Zins rechnerisch auf einen Wert unter Null sinke, eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers begründet. Dies lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass zu dieser Zeit bereits einzelne Großbanken beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Zinsgleitklauseln einen Zinsfloor vereinbart haben sollen. Denn daraus wäre selbst dann, wenn es sich bei diesen Verträgen um dem deutschen Recht unterliegende auf Eurobeträge lautende Darlehensverträge gehandelt haben sollte, mit hinreichender Sicherheit nur herzuleiten, dass die betreffenden Banken es zu ihrer Absicherung für sinnvoll hielten, eine entsprechende Untergrenze zu vereinbaren. Ein vom Vortrag der Beklagten abweichender Markstandard für Darlehen der vorliegenden Art ist damit jedoch nicht dargetan, so dass die Beweisebene nicht erreicht ist. Auch ist aus dem Verhalten der Beklagten nicht darauf zu schließen, dass sie die Zinsgleitklausel bei Vertragsschluss in dem vom Land unterstellten Sinne verstanden hat. Vielmehr hat die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als sich erstmals unter Anwendung der Zinsgleitklauseln ein negativer Zinssatz und kein eigener Zahlungsanspruch mehr ergab, dem klagenden Land mit Schreiben vom 17.03.2016 mitgeteilt, ein Zahlungsanspruch des Landes bestehe nicht, da es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um einen Darlehensvertrag nach § 488 BGB handele (Anlage K 9). Dass die Beklagte in der vorhergehenden Zinsperiode gegen die Berechnung des Zinses keine Einwendungen erhoben hat, steht dem nicht entgegen und steht auch nicht im Widerspruch zu ihrem nachfolgenden Verhalten. Denn zu diesem Zeitpunkt ergab sich unter Zugrundelegung der unter Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen vereinbarten Zinsgleitklausel trotz eines bereits negativen Referenzzinses wegen des vereinbarten Zinsaufschlags noch ein Zinsanspruch der Beklagten. Die Beklagte wendet sich jedoch nicht gegen die Anwendung der Zinsgleitklausel zur Bestimmung ihres Zinsanspruchs, sondern allein gegen den vom klagenden Land aus der Klausel hergeleiteten Anspruch auf Zahlung des Negativzinses. Nicht von Bedeutung für die Auslegung der streitgegenständlichen Zinsgleitklauseln ist die vom klagenden Land behauptete nunmehrige Bankenpraxis und der möglicherweise inzwischen eingetretene Bedeutungswandel des Begriffs „Zins“, weil es allein darauf ankommt, wie die Klausel bei Vertragsschluss zu verstehen war (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18 - juris, Rn. 37). Daraus, wie eine heute vereinbarte Zinsgleitklausel gleichen Inhalts möglicherweise auszulegen wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der erst nach Vertragsabschluss erfolgten und seinerzeit noch nicht absehbaren Entwicklung der Zinssätze nicht herleiten, dass die streitgegenständliche Klausel auch schon bei Vertragsschluss Anfang 2007 in diesem Sinne auszulegen war. Vor diesem Hintergrund sind auch die übrigen durch das klagende Land zur Rechtfertigung seiner Rechtsauffassung vorgetragenen Tatsachen insgesamt nicht dazu geeignet, darzutun, dass die streitgegenständlichen Zinsklauseln - objektiv betrachtet - in dem ihnen durch das klagende Land unterstellten Sinne auszulegen sind. Unbeachtlich ist in dem Zusammenhang insbesondere, ob und welche Zinsabsicherungsgeschäfte das klagende Land im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehen mit Dritten getroffen hat, welche Verpflichtungen sich daraus ergeben könnten und wie es die entsprechende Zinsklausel verstanden hat. Da diese vom klagenden Land behaupteten Umstände sich potentiellen Darlehensgebern weder aus den Vertragsbedingungen erschlossen noch der Beklagten vor Vertragsschluss offengelegt worden sind, sind sie zur Auslegung der Zinsgleitklauseln nicht heranzuziehen. Daher fehlt es auch sonst an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die die Auslegung erlauben, durch die streitgegenständlichen Zinsgleitklauseln habe auf den Darlehnsgeber nicht nur das Risiko abgewälzt werden sollen, im Fall eines deutlich steigenden Referenzzinssatzes keine 5 % übersteigende Verzinsung zu erlangen und im Falle stark fallender Referenzzinssätze unter Umständen keine Verzinsung zu erhalten, sondern ihm darüber hinaus auch noch eine Vergütungspflicht für den Fall auferlegt werden sollte, dass sich unter Anwendung der Zinsgleitklausel ein negativer Zins errechnen sollte. Auch soweit das klagende Land meint, dass im Falle einer Festlegung des Referenzzinses auf eine Untergrenze von null Prozent das Äquivalenzinteresse verletzt werden würde, weil die Zinsen nicht in gleicher Weise reduziert, wie sie andererseits erhöht würden, vermag dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris, Rn. 27) zu keiner anderen Bewertung führen. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil, das zudem keine dem vorliegenden Fall gleichende Fallkonstellation betraf, nicht ausgeführt, dass die dort streitgegenständliche Vertragsklausel so auszulegen sei, dass im Falle eines negativen Referenzzinses eine Umkehr des Zahlungsflusses stattfinde. Vielmehr hat er ausgeführt, die in seinem Fall vorzunehmende Vertragsanpassung anhand eines Referenzzinses dürfe nicht dazu führen, dass ein Zinsanspruch des Sparers entfalle oder gar zur Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht führe, weil dies nicht interessengerecht gewesen sei (vgl. Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris, Rn. 27). Dass eine Auslegung der Zinsgleitklausel zu dem vom klagenden Land gewünschten Ergebnis einer Umkehr des Zahlungsflusses führen muss, ist dem vorgenannten Urteil daher nicht zu entnehmen. c) Aber selbst dann, wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Zinsgleitklausel in dem von Landgericht angenommenen Sinne auslegbar sein könnte, könnte das klagende Land daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Da jedenfalls nicht nur die Auslegung, die das Landgericht der Klausel gegeben hat vertretbar ist, sondern auch die gegenteilige, sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende, wonach die Leistung eines sog. Negativzinses hierdurch nicht vereinbart ist, wirkten sich eventuelle verbleibenden Unklarheiten zu Ungunsten des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellenden Landes aus (§ 305c Abs. 2 BGB). Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen ist daher zu Gunsten der Beklagten dahingehend auszulegen, dass sie - über die Kapitalüberlassungspflicht hinaus - keine weitergehende Zahlungspflicht trifft (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2021 - I-5 U 29/21, betreffend die Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2020 - 2b O 254/18). Auch dies führt dazu, dass das klagende Land die Zahlung eines Negativzinses nicht beanspruchen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Regelungen betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob eine in einem jedenfalls bis Anfang des Jahres 2007 zwischen professionellen Marktteilnehmern geschlossenen - vom Darlehensnehmer gestellten - Darlehensvertrag enthaltene Zinsgleitklausel, dazu führt, dass der Darlehensgeber - ergibt sich unter Anwendung der Klausel ein negativer Zinssatz - nicht nur keinen Zins beanspruchen kann sondern unter Umkehr des Zahlungsflusses sogar zur Zahlung eines sog. „Negativzinses“ an den Darlehnsnehmer verpflichtet ist, auch wenn dies im Vertragswerk nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, klärungsbedürftig und von einer über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Bedeutung.