20 U 118/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist
in Ziffer 1. es zu unterlassen,
c) die Vermittlung von Studienplätzen an der European University L., X.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der führenden internationalen Privatuniversitäten“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 14 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
d) die Vermittlung von Studienplätzen an der Unversidad M., Y.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben, es handele sich bei der Universität um
„eine der besten Privatuniversitäten Europas“,
wenn dies geschieht, wie auf Seite 16 der Anlage PBP 5 abgebildet;
und/oder
e) die Vermittlung von Studienplätzen an der Universidad N., Z.-Stadt, mit der Aussage zu bewerben,
„an einer der führenden Privatuniversitäten“
wenn dies geschieht, wie auf Seite 18 der Anlage PBP 5 abgebildet;
sowie
in Ziffer 3. an die Klägerin einen 620,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2019 übersteigenden Betrag zu zahlen.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 54% und die Beklagte zu 46%. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungstenor zu 1. a), b), f), g), h) insgesamt und e), soweit es um die Werbung mit der Angabe
„Die CEU Z.-Stadt […] findet sich bei Rankings der Privatuniversitäten immer auf den vorderen Plätzen.“
geht, durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 55.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Zahlungsansprüche bleibt den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.